BVwG W141 2001106-1

W141 2001106-1Federal Administrative CourtSep 17, 2014

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Full text

BVwG W141 2001106-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W141.2001106.1.00

Spruch

W141 2001106-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX vom 12.09.2013, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3, § 14 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 12 sowie § 27 Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Beschwerdeführer hat am 23.4.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten eingebracht. Dabei wurde vom Beschwerdeführer unter Vorlage medizinischer Beweismittel im Wesentlichen vorgebracht, dass er an St.p. Hepatitis C, Coxarthrose, Psoriasis, Meniskus Korbhenkelläsion und Knorpelschaden leide.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Kurärztlicher Bericht, Das XXXX vom 30.11.2011

Befund, XXXX vom 27.9.2012

Patientenbrief, XXXX, Orthopädie vom 15.12.2011

Röntgenbefund, XXXX, HWS+Becken vom 5.12.2011

Röntgenbefund, XXXX re. Knie vom 24.1.2012

Röntgenbefund, XXXX Sonographie Abdomen vom 26.9.2012

Röntgenbefund, XXXX, Becken stehend, Hüftgelenke vom 13.11.2012

1.2. Im Rahmen des seitens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde zur Überprüfung der im Antrag gemachten Angaben und der vorgelegten medizinischen Beweismittel ein nach persönlicher Untersuchung erstelltes, medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

In diesem Gutachten von XXXX vom 26.6.2013, Sachverständiger für Medizin, Fachrichtung Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin wird im Wesentlichen Folgendes festgehalten:

Ergebnis der durchgeführten Untersuchung:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Degenerative Hüftgelenksveränderungen beidseits

Oberer Rahmensatz, da die Gehfähigkeit ohne Hilfsmittel erhalten ist, beidseits besteht aber eine Einschränkung der Funktion, rechts ist die Beugung nicht einmal bis 90° möglich und die Drehung aufgehoben, links ist sie eingeschränkt. Beidseits liegen radiologische Abnützungserscheinungen vor. 99 40 v.H.

02 Psoriasis vulgaris

Unterer Rahmensatz, da flächige Ausdehnung über Ellbögen, Knie, Gesäßfalte und am Rücken besteht. g.Z. 699 20 v.H.

03 Defektheilung de Leber nach Hepatitis C

Oberer Rahmensatz, da die Leberfunktionsparameter geringfügig erhöht sind, Antikörper waren 2012 erstmalig nicht nachweisbar. Eine geringe Erhöhung des Bilirubingehaltes des Blutes wird berücksichtigt 360 20 v.H.

Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.

Begründung

BEGRÜNDUNG für den Gesamtgrad der Behinderung:

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v.H. Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionellen Einschränkungen unter Nr. 2 und 3 nicht weiter erhöht, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.

Folgende beantragte bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen GdB:

Die Venenentzündung und die Gürtelrose sind Leiden, deren Dauer 6 Monate voraussichtlich nicht übersteigen, sie werden daher nicht separat erfasst und haben keinen Einfluss auf den Gesamtbehinderungsgrad.

Im Vergleich zum Vorgutachten wurde das Hüftleiden in der Einschätzung gleich belassen, da die Behinderung in der Bandbreite der bereits getroffenen Einschätzung noch enthalten ist, das Leberleiden wurde um eine Stufe reduziert. Der Gesamtgrad der Behinderung bleibt gleich.

1.3. Mit Parteiengehör vom 24.07.2013 wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 05.08.2013 wurde Einspruch gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erhoben, wobei der Beschwerdeführer ohne Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel im Wesentlichen vorbringt, dass er gegen die Befundung XXXX Stellungnahme abgeben wolle. Er ersuche die letzten Befunde bezüglich seiner Hüfte von 2010 mit 2012 und 2013 zu vergleichen.

Seine rechte Hüfte habe sich seitdem massiv verschlechtert und dies mache sich auch bemerkbar. Links hingegen, wo 40 v.H. diagnostiziert worden seien, sei die Bewegungsfreiheit minimal eingeschränkt. Auch seine Leberschwellung und die Fettleber hätten sich laut XXXX verbessert, obwohl die Befunde das Gegenteil belegen würden. Er bezweifle die Objektivität von XXXX. Er sei mit der Einschätzung des Grades der Behinderung nicht einverstanden und ersuche um neuerliche Befundung durch einen neutralen Arzt.

1.4. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen veranlasste eine Überprüfung der Einwendungen des Beschwerdeführers.

In der am 04.09.2013 durch XXXX verfassten, ergänzenden medizinischen Stellungnahme wird unter Beilage eines Schreibens des Beschwerdeführers, welches direkt an den Sachverständigen gerichtet worden war, Folgendes festgehalten:

Der Beschwerdeführer schreibt sowohl mir persönlich einen dem Akt in Kopie beigelegten Brief, als auch dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen. In diesem Brief stellt er meine objektive Einschätzung seiner Behinderung in Frage und zweifelt die Objektivität an. Er beschreibt außerdem, dass er sich die Öffentlichmachung meines Gutachtens und die weitere Beauftragung eines orthopädischen Professors mit der Gutachtenerstellung vorbehält.

Aus meiner Sicht ist dazu festzustellen, dass mir der Beschwerdeführer weder persönlich über die Untersuchung im Rahmen der Gutachtenerstellung hinaus bekannt ist, oder war noch jemals sein wird. Warum er nun meine Objektivität ihm gegenüber in Frage stellt, kann ich nicht erkennen. Es steht ihm außerdem frei, seiner Ankündigung nachzukommen und ein Gutachten eines Professors für Orthopädie vorzulegen. Ich werde mir dieses dann, sollte es mir auch vorgelegt werden, genau ansehen und sehe daher der Ankündigung des Beschwerdeführrers mit Erwartung entgegen.

Hinsichtlich der Funktion der Hüften war bei der Begutachtung zwar ein rechts betontes Hinken feststellbar, technische Hilfsmittel wurden allerdings nicht verwendet und die Funktion der Hüften war tatsächlich eingeschränkt. Im Vergleich zum Vorgutachten hat sich hier auch eine Verschlechterung ergeben, die jedoch meiner Meinung nach trotzdem noch durch den Behinderungsgrad von 40 v.H. ausreichend gewertet wird.

Seitens seiner Leberbefunde ist auch eine deutliche Verbesserung der Funktionsbefunde in der Blutuntersuchung festzustellen, er selbst gab auch bei der Begutachtung an, dass bei der Laborkontrolle 2012 kein Virus-RNA mehr nachweisbar war.

Bei der Untersuchung fand sich auch kein "fingerdicker thrombosierter Varixknoten", sondern lediglich der Zustand nach Sklerosierung der Varizen, wobei er selbst mit dem Ergebnis zufrieden war.

Zusammenfassend ist der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf der nicht objektiven Begutachtung nicht nachvollziehbar. Seiner Ankündigung mein Gutachten und die Befundung öffentlich zu machen sehe ich auch mit Erwartung entgegen. Am festgestellten Behinderungsgrad ergibt sich meines Erachtens keine Änderung.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.09.2013 hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2, § 3 und § 14 BEinstG abgewiesen.

In ihrer Begründung traf die belangte Behörde die Feststellung, dass ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. vorliege.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass eingeholt worden , wogegen Einwendungen erhoben worden seien, welche nicht geeignet gewesen seien, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.

3. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 4.11.2013 fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) eingebracht.

In dieser Berufung bringt der Beschwerdeführer unter Vorlage medizinischer Beweismittel und im Wesentlichen der Wiederholung des Einwandes im Rahmen des Parteiengehör vor, dass er gegen die Befundung XXXX Stellungnahme abgeben wolle. Er ersuche die letzten Befunde bezüglich seiner Hüfte von 2010 mit 2012 und 2013 zu vergleichen.

Seine rechte Hüfte habe sich seitdem massiv verschlechtert und dies mache sich auch bemerkbar. Links hingegen wo 40 v.H. diagnostiziert worden seien, sei die Bewegungsfreiheit minimal eingeschränkt. Auch seine Leberschwellung und die Fettleber hätten sich lt. XXXX verbessert, obwohl die Befunde das Gegenteil belegen würden. Er bezweifle die Objektivität von XXXX. Er sei mit der Einschätzung des Grades der Behinderung nicht einverstanden und ersuche um neuerliche Befundung durch einen neutralen Arzt.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Röntgenbefund, XXXX Becken, rechte Hüfte vom 20.8.2010

Röntgenbefund, XXXX, Becken stehend, Hüftgelenke vom 13.11.2012 (neuerlich)

Röntgenbefund, XXXX Sonographie Abdomen, Becken, beide Hüften vom 10.9.2013

4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes Sachverständigen-gutachten eingeholt.

medizinischen Sachverständigengutachten XXXX, Orthopädie und orthopädische Chirurgie und XXXX, Facharzt für Innere Medizin, wird basierend auf den persönlichen Untersuchungen am 10.06.2014 und 28.07.2014, zusammenfassend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Orthopädischer Status auszugsweise:

Größe (cm) 188cm. Gewicht (kg) 96kg.

Allgemein: Kommt mit Gattin, aufrecht gehend, normale Kleidung, normale Schuhe, zwei Gehhilfen werden verwendet. An- und Auskleiden rasch, selbstständig, ohne Fremdhilfe. Guter AZ, EZ. Rechtshänder.

Caput, Thorax, Abdomen unauffällig, schlank, kräftig. Haut ist normal durchblutet, rosig, psoriatische Plaques im Haarbereich, an beiden Ellbogen an der Rückseite, beiden Kniegelenken an der Vorderseite über der Patella und am Rücken. Reizlose OP-Narbe im Bereich der rechten Hüfte, des rechten Kniegelenkes und im Unterbauch nach einer Leistenbruch-OP.

Gangbild mit zwei Gehhilfen flüssig und normalschrittig. Stiegen steigen sicher, im Barfußgang leichtes Hinken rechts. Zehen-Fersenstand gut möglich. Hauptlast liegt aber im linken Bein, Einbeinstand rechts noch etwas unsicher, links stabil, Hocke bis zur Hälfte möglich.

Wirbelsäule: Gesamt: Im Lot, Becken- Schultergeradstand, symmetrische Taillendreiecke, Streckhaltung der LWS, seitengleiche

Muskulatur, keine Atrophien. HWS: S 30/0/10, R je 70, F je 30, harmonisch. BWS: R je 30, Ott normal. LWS: FBA +20, Reklination 10 Grad, Seitneigen je 20, Plateau L3-S1 rechts.

Grob neurologisch: Hirnnerven frei. Obere Extremität mittellebhafte Muskeleigenreflexe, Sensibilität, grobe Kraft, Koordination symmetrisch und seitengleich. Untere Extremität: lebhafte Muskeleigenreflexe, Sensibilitätsabschwächung L3 rechts und S1 links, Kraft-Koordination symmetrisch und seitengleich.

Obere Extremität: Allgemein: Rechtshänder, kräftige seitengleiche Muskulatur, normale Achse, normale Gelenkkonturen, seitengleiche Beschwielung.

Schulter re: S 70/0/180, F 180/0/20, Rotation frei. Schulter li: S 70/0/180, F 180/0/20, Rotation frei. Ellbogen re: S 0/0/135, R je 80, bandfest. Ellbogen li: S 0/0/135, R je 80, bandfest. Handgelenk re: Frei beweglich. Handgelenk li: Frei beweglich. Langfinger re:

Frei beweglich. Langfinger li: Frei beweglich. Nackengriff sehr gut. Schürzengriff sehr gut.

Kraft sehr gut. Fingerfertigkeit.

Untere Extremität: Allgemein: Keine Beinlängendifferenz, normale Achse, normale Gelenkkontur, symmetrisch seitengleiche Muskulatur, das rechte Bein kann bis 30 Grad von der Unterlage abgehoben werden

Das linke bis 80 Grad. Fußpulse gut tastbar, seitengleiche

Gebrauchspuren. Hüfte re: S 0/0/95, R außen 10/0/0, F außen 20/0/10.

Hüfte li: S 0/0/100, R 30/0/10, F 30/0/30, mäßiges Kapselmuster.

Knie re: S 0/0/150, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ. Knie li: S 0/0/150, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ. Ob. Sg frei beweglich. Unt. Sg frei beweglich. Füße: Leichter Spreizfuß mit Schwielenbildung 2-4, plumpes Großzehengrundgelenk bds. mit leichter Hallux valgus Fehlstellung.

Internistischer Status auszugsweise:

Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut, 188 cm, 97 kg, höchstes

Gewicht war 102 kg Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute:

Psoriasis vulgaris wie Vorgutachten Lymphknoten nicht tastbar.

Augen: isokor, prompte Lichtreaktion. Zunge: normal, Zähne: eigene, Stiftzähne, saniert

Hals: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut

Thorax: symmetrisch, elastisch

Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch Herz: reine rhythmische Herztöne

RR 145/85, Frequenz 73/Min. rhythmisch

Abdomen: mäßig adipös. Leber und Milz nicht abgrenzbar.

Rektal nicht untersucht, Nierenlager frei

Extremitäten: Arme normal, an den Beinen Pulse tastbar, mäßige Varikositas links, unbedeutend rechts, keine Ödeme

Gangbild, Gelenksstatus und Wirbelsäule: siehe orthopädisches Gutachten

EKG: Sinusrhythmus 73/Minute, Normaltyp, kein auffälliger Befund in Extremitäten- und Brustwandableitungen

Zusammenfassende Beurteilung:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Steatosis Hepatis (Fettleber)

Oberer Rahmensatz, nach erfolgreich behandelter Hepatitis C ohne Hinweis auf Einschränkung der Eiweißsyntheseleistung der Leber. 360 20 v.H.

02 Hypertonie

Unterer Rahmensatz, da medikamentös leicht behandelbar. 323 20 v.H.

03 Varikositas am linken Bein mäßig, am rechten Bein ohne klinische Relevanz

Unterer Rahmensatz, da ohne trophische Störungen. 701 10 v.H.

04 Psoriasis vulgaris

Unterer Rahmensatz dieser Richtsatzposition, da flächige Ausdehnung über Ellbogen, Knie, Gesäßfalte und Rücken. g.Z. 699 30 v.H.

05 Hüfttotalendoprothese rechts

Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer da schon kurz nach der Operation gute Beweglichkeit bei noch nicht begonnener Rehabilitation. 96 20 v.H.

06 Degenerativer Wirbelsäulenschaden mit sensibler Abschwächung L3 rechts und S 1 links.

Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer da schon kurz nach der Operation gute Beweglichkeit bei noch nicht begonnener Rehabilitation. 190 20 v.H.

07 Beginnende Hüftgelenksabnützung (CAM-Impingement Zeichen) links

Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da geringe Einschränkung der Drehung. 96 10 v.H.

Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.

Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wird angeführt:

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v.H. Es liegt keine wechselseitige ungünstige funktionelle Beeinflussung zwischen dem führenden Leiden Position 4 und den übrigen Leiden vor.

Es ist auf der rechten Seite eine deutliche Hüftgelenksabnützung dokumentiert, die sich in den letzten Jahren zunehmend verschlechtert hat und in der Notwendigkeit eines Kunstgelenkes endete. Durch die Implantation eines Kunstgelenkes ist jedoch eine maßgebliche Funktionsverbesserung eingetreten. Schmerzen und Beweglichkeit haben sich schon kurz nach der Operation verbessert. Der Rehabilitationsaufenthalt in XXXX ist noch ausständig, sodass noch eine weitere Funktionsverbesserung zu erwarten ist. Diese ist in der vorliegenden Beurteilung bereits inkludiert.

Die morphologische Diagnose Fettleber bleibt unverändert, entscheidend für die Einschätzung des Grades der Behinderung ist aber die Funktion des Organs. Da kein Hinweis auf Einschränkung der Eiweißsyntheseleistung der Leber vorliegt und der virologische Befund zeigt, dass keine Virusaktivität vorliegt, ist auch mit einer Veränderung in der nächsten Zukunft nicht zu rechnen.

Zum Gutachten der 1. Instanz:

Aus orthopädischer Sicht ist eine maßgebliche Verbesserung der Hüftsituation der rechten Seite aufgetreten. Dies ist auch gutachterlich zu werten. Geringe Funktionsbehinderungen und Abnützungszeichen finden sich im Hüftgelenk der linken Seite. Im Bereich der LWS, dies ist im Vergleich zum Vorgutachten neu zur Diagnoseliste hinzuzufügen, finden sich mehrsegmentale Abnützungszeichen mit einer mäßiggradigen Funktionsbehinderung im Bewegungsumfang und einer Abschwächung der Sensibilität im Bereich der Nervenwurzel L3 rechts und L5/S1 links. Lähmungen liegen keine vor. Zusammenfassend ist aus orthopädischer Sicht durch die Implantation einer Hüftgelenksendoprothese auf der rechten Seite eine maßgebliche Funktionsverbesserung aufgetreten, die eine Rückstufung dieses orthopädischen Leidens erfordert.

Zu den wesentlichen Befunden:

05.05. 2014 Entlassungsbericht orthop. Abt. XXXX: Diagnose:

Coxarthrose rechts, Z.n. ASK re. bei Meniskusläsion, Hepatitis C seit 2011, kein Virus mehr nachweisbar.

29.04. 2014 HTEP Implantation rechts auf (Optimys).

Therapieempfehlungen: konsequentes Tragen Antithrombosestrümpfe für sechs Wochen, verwenden von UA-Stützkrücken, Xarelto 10mg 1x1 für 20

Tage, Reha in XXXX geplant. Zusammenfassung: der postoperative Verlauf bezüglich Wundheilung, Analgisieren und Remobilisation gestaltet sich komplikationslos, sodass nach abschließender Wund-KO und Erreichen des individuellen Therapieziels eine Entlassung in gutem AZ am 05.05.2014 möglich ist.

RÖ 19.03.2014, XXXX, XXXX, eigene Befundung: Beckenübersicht, bd.

Hüften axial: Fortgeschrittene deformierende Hüftgelenksabnützung rechts, ausgeprägte Exostose an der Kopf- Halsgrenze, im axialen Bild Gelenkspalt ca. 1 mm. Auf der linken Seite 2-3 mm Gelenkspalt, noch runder Hüftkopf. Im ap-Bild CAM-Impingement mit Höckerbildung an der Kopf- Halsgrenze. Kopfdeckung ist gut. LWS ap/s.

19.03. 2014, XXXX, XXXX: Fortgeschritten degenerativer Bandscheibenschaden L5/S1, minimale Retrolisthese L4/5, Deckplatteneindellung L5. Mittelgradiger Bandscheibenschaden L1-3. Beginnender Keilwirbel L1. Im ap-Bild leichte abnützungsbedingte WS-Verkrümmung im Sinn einer Skoliose unter 5 Grad.

RÖ-Befund vom 10.09.2013 Ord. XXXX, XXXX, die Bilder wurden auch bei der Untersuchung vorgelegt: Becken und beide Hüften: der Gelenkspalt rechts im

Bereich der Hüfte massiv verschmälert und teilweise vollständig aufgebraucht. Links die Gelenkkonturen glatt, kongruent und der Gelenkspalt normal breit, der Beckenring sonst gut geformt, regulär konturiert. Ergebnis: leichter Beckenschiefstand, Beinlängendifferenz rechts ca. 3 mm, hochgradige Coxarthrose rechts.

RÖ-Befund Becken, bd. Hüften, 13.11.2012, Ord. XXXX, XXXX,:

Ergebnis: deutl. Coxarthrose rechts und minimale Coxarthrose links, kein Beckenschiefstand.

Re. Hüfte ap/ax und BÜ.

20.08. 2010, Ord. XXXX, XXXX: Ergebnis: Hüftdysplasie bds., Coxarthrose rechts, deutlicher als links

23.01. 1996, XXXX, Befund einer Leberbiopsie: chronische Hepatitis Typ C mit geringgradiger portaler und minimaler lobulärer Entzündungsaktivität sowie portaler Fibrose, Entzündungsaktivitätsgrad portal 2, lobulär 1, Vibrosestadium 1 nach Ludwig. Abschließende Diagnose: chronisch aktive Virushepatitis,

dazu ein virologischer Befund vom 19.12.1996, HCV-RNA quanitativ 120.000 RNA U/ml.

Weiters ein Kumulativbefund der Abteilung für klinische Virologie:

die Hepatitis C Nukleinsäure PCR am 07.10.1996 und 14.11.1996 negativ, am 19.12.1996 +++ positiv (dazu befragt gibt der Beschwerdeführer an, dass er während der Behandlungsserie mit Interfon damals negativ gewesen sei, kurz nach dem Ende aber wieder positiv).

Weiters ein Blutbild vom 19.12.1996: damals Thrombozyten auf 136 U/I vermindert, Normotest 103.

19.12. 1996, XXXX IV: GOT 62, GPT 96, GGT 14, LDH 241.

26.09. 2012, Röntgen XXXX, Sonographie des Abdomens: Hepatomegalie und Steatosis hepatis, bekanntes kleines Angiomyolipom der linken Niere und fraglich kleine Zyste rechts. Die Größe der Milz und der Prostata jeweils im oberen Normbereich. Idem zu den Voruntersuchungen.

10.09. 2013, Röntgen XXXX, Sonographie des Abdomens: im Wesentlichen gleicher Befund.

XXXX, klinische Abteilung für klinische Virologie, Verlaufsbefunde 2009 bis 2013:

29.10. 2009 und 08.11.2010, Hepatitis B Virus DNS quantitativ PCR negativ

04.10. 2011: Hepatitis A Antikörper IgG positiv, Hepatitis B Antigen negativ, Hepatitis C Virus Antikörper schwach positiv.

27.09. 2013: Hepatitis C Virusantikörper negativ, Hepatitis C Virus RNS quantitativ negativ

28.04. - 05.05.2014, XXXX in XXXX, Abteilung für Orthopädie, Laborbefunde: Blutbild, Blutsenkung, CRP normal, PTZ 89, PTT 25, Nierenfunktionsparameter normal, Harnsäure gering auf 8,7 erhöht, Bilirubin 1,5, GOT 34, GPT 47, GGT 31, AP 54, LDH 243, CHE 11,3, Glukose 143, Kalzium 2,5

5. Mit Schreiben vom 07.08.2014 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.

Es wurden keine Einwendungen erhoben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.

Feststellungen:

1.1. erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.

ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 (dreißig) von Hundert (v.H.).

1.3. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 23.04.2013 im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingelangt.

Beweiswürdigung:

Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis, dem mit Stichtag 18.11.2013 eingeholten Datenauszug des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger sowie den Angaben des Beschwerdeführers.

Zu 1.2) Sachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar, keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Auf die Veränderung der Einschätzung des Gesundheitszustandes gegenüber dem Gutachten welches dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt wurde, wird in den eingeholten Gutachten schlüssig und nachvollziehbar unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel ausführlich eingegangen.

So wird im Gutachten XXXX nachvollziehbar ausgeführt, dass durch die Implantation eines Kunstgelenkes rechts eine maßgebliche Funktionsverbesserung eingetreten ist, welche eine getrennte Einschätzung der Hüftleiden erforderlich macht und die Herabsetzung des Grades der Behinderung rechtfertigt, da Schmerzen und Beweglichkeit sich schon kurz nach der Operation verbessert haben.

Der Inhalt der eingeholten Sachverständigengutachten wurde im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.

Sachverständigengutachten mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit befassten Sachverständigen oder Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die Angaben konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

Der erhobene Einwand war somit nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. Sachverständigengutachten daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Zu 1.3) Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen das Datum 17.06.2013 auf.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind (§ 2 Abs. 1 BEinstG).

Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind (§ 2 Abs. 2 BEinstG).

Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.

Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen (§ 14 Abs. 1 BEinstG).

§ 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise).

In am 1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach § 14, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt (§ 27 Abs. 1 BEinstG).

Gemäß § 7 Abs. 2 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 ist der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150/1965, einzuschätzen.

Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Behinderten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung (Abs. 3) festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.

Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird.

Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird

(§ 14 Abs. 2 BEinstG idF BGBl. I Nr. 58/2010).

Da ein Grad der Behinderung von 30 (dreißig) v.H. festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn

der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173).

Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen,

als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.