W126 1432354-1•BVwG W126 1432354-1
W126 1432354-1Federal Administrative CourtSep 17, 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, soziale Gruppe, wohlbegründete<br/>Furcht
W126 1432354-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.01.2013, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 10.04.2012 einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Er wurde hierzu am 10.04.2012 von der Polizei erstbefragt und am 12.11.2012 niederschriftlich vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) einvernommen.
Im Verwaltungsverfahren brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, der Volksgruppe der Hazara anzugehören, schiitischer Moslem zu sein und aus der Provinz Ghazni zu stammen. Er habe seine Heimat verlassen, da sein Vater als Polizist in Ghazni für die Regierung tätig gewesen sei und von den Taliban beschuldigt worden sei, diese an die Regierung verraten zu haben. Der Vater sei bedroht und aufgefordert worden, nicht mehr für die Regierung zu arbeiten, was die Familie vom Mullah ihrer Moschee erfahren habe. Eines Tages wäre der Vater auf dem Weg nach Hause von den Taliban in seinem Auto erschossen und liegen gelassen worden. Der Beschwerdeführer sei nach diesem Zeitpunkt von den Kindern der Taliban beschimpft und mit Steinen beworfen worden, auch sei er beschuldigt worden mit der Regierung zusammenzuarbeiten. Der Mullah der Moschee habe die Mutter des Beschwerdeführers gewarnt, weshalb diese dem Beschwerdeführer geraten habe, das Land zu verlassen. Nach der Flucht des Beschwerdeführers seien auch dessen Mutter sowie die drei Geschwister aus Afghanistan nach Pakistan geflohen.
2. Mit Bescheid vom 11.01.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilte das Bundesasylamt eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.01.2014 (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Angaben zum Fluchtgrund nicht glaubhaft gemacht habe. Seine Angaben seien vage, nicht plausibel nachvollziehbar und allgemein gehalten gewesen, sowie durch keine Beweismittel gestützt und daher als nicht glaubhaft zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer habe weder genaue Angaben bezüglich der Tätigkeit seines Vaters noch hinsichtlich dessen Todes machen können. Er habe nicht plausibel dargelegt, weshalb die Taliban ein Interesse an ihm haben sollten und sei auch die Warnung durch den Mullah als nicht glaubhaft zu erachten.
Es hätten keine Umstände ermittelt werden können, dass der Beschwerdeführer auf Grund persönlicher Eigenschaften oder der beruflichen oder sozialen Stellung einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sei. Aufgrund der derzeitigen Lage in Afghanistan könne aber nicht davon gesprochen werden, dass die Lebensgrundlage für den Beschwerdeführer in Afghanistan noch gegeben sei, sodass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren sei.
Mit Verfahrensanordnung vom 14.01.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof als Rechtsberater zur Seite gestellt.
3. Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt I des Bescheids fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Dem Beschwerdeführer sei der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Geltend gemacht wurde, dass bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit, insbesondere in Bezug auf die Schilderungen der Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers als Polizist und der Umstände des Todes des Vaters sowie bei der Erklärungen des Beschwerdeführers in Bezug auf den noch drei Jahre dauernden Aufenthalt des Beschwerdeführers nach dem Tod seines Vaters der Umstand der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht entsprechend gewürdigt worden sei. Außerdem werde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer während dieser drei Jahre Repressalien junger Mitglieder und Sympathisanten der Taliban ausgesetzt gewesen sei und mit zunehmendem Alter eine immer größere Gefahr für die Taliban dargestellt habe, weswegen sie ihn zu töten beabsichtigt hätten. Aufgrund der nicht eingehaltenen besonderen Manuduktions- bzw. Sorgfaltspflichten sei das Ermittlungsverfahren als mangelhaft zu bezeichnen und wären weitere Ermittlungen im Heimatland des Beschwerdeführers notwendig gewesen. Hinsichtlich der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass bei der Feststellung des Verfolgungscharakters einer gegen ein Kind gerichteten Handlung auch die Bestimmungen der UN-Kinderrechtskonvention (KRK) zu berücksichtigen seien. Weiters seien Verfolgungshandlungen durch Private dann asylrelevant, wenn der Staat schutzunfähig bzw. schutzunwillig sei, weshalb in diesem Falle allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage nicht davon auszugehen sei, dass von den staatlichen Stellen in Afghanistan adäquater Schutz geboten werden könne.
4. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und sein gesetzlicher Vertreter teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm nicht an der Verhandlung teil.
In der Verhandlung legte der Beschwerdeführer Nachweise zur Integration wie Bestätigungen über Deutschkenntnisse, Jahres- und Abschlusszeugnis der Hauptschule XXXX, Lehrvertrag über eine Lehre seit 01.08.2014 bei der XXXX sowie eine Bestätigung des XXXX über die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers und seine bisherigen sportlichen Erfolge und eine Kopie eines Zeitungsartikels der "Kleinen Zeitung" vor. Der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers brachte ergänzend vor, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers aufgrund eines Missverständnisses fälschlicherweise mit XXXX geführt werde, das korrekte Geburtsdatum jedoch der XXXX sei.
Der Beschwerdeführer wiederholte in der mündlichen Verhandlung sein bisheriges Vorbringen und bekräftigte seine Angst, von den Taliban verfolgt und getötet zu werden. Konkret führte er aus, dass sein Vater in Afghanistan Polizist gewesen sei und eines Tages, als er von der Arbeit auf dem Weg nach Hause gewesen sei, von den Taliban getötet worden sei. Der Beschwerdeführer wäre damals ungefähr zehn oder elf Jahre alt gewesen, seine Mutter habe ihm später die Einzelheiten erzählt. Seine Mutter sei zum Tatort gefahren und habe das Auto des Vaters des Beschwerdeführers gesehen. Die Taliban hätten den Vater des Beschwerdeführers getötet, weil dieser sich geweigert habe, seine Tätigkeit als Polizist aufzugeben. Polizisten seien in Afghanistan generell gefährdet. Die Taliban hätten auch den Beschwerdeführer mit dem Tod bedroht, weil sie befürchtet hätten, dass der Beschwerdeführer sie an die Polizei verraten und den Polizisten unter anderem erzählen würde, wo sich ihr Stützpunkt befinde.
Zu den Länderfeststellungen und Berichten zur Lage in Afghanistan im Hinblick auf sein Fluchtvorbringen brachte der Beschwerdeführer vor, dass es innerhalb Afghanistans kaum Fluchtmöglichkeiten gebe, da Familien in der Regel an ihr Heimatdorf gebunden seien, wo sich ihr Hab und Gut befinde und ohne Unterstützung ein Neuanfang in einer großen Stadt nicht möglich sei. Der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers gab keine Stellungnahme ab.
5. Die Verhandlungsschrift wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - auf dessen Ansuchen hin - übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, am XXXX geboren, schiitischer Moslem und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Er stammt aus der Provinz Ghazni, Distrikt Qarabagh, Dorf XXXX.
1.2. Der Vater des Beschwerdeführers wurde wegen seiner Tätigkeit als Polizist und Nähe zur afghanischen Regierung von den Taliban erschossen. Der Beschwerdeführer wurde von den Taliban ebenfalls als Gefahr angesehen, sie verdächtigten ihn, er würde sie an die Polizei verraten, und bedrohten ihn. Aus Angst um sein Leben verließ der Beschwerdeführer sein Heimatland.
Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seinem Heimatland mit dem Leben bedroht ist oder eine einer solchen Verfolgung gleichzuhaltende unmenschliche Behandlung zu gewärtigen hat.
1.3. Zur maßgeblichen Lage in Afghanistan im konkreten Fall werden nachfolgende Feststellungen getroffen:
Die größte Bedrohung für die Bürger Afghanistans geht von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind, die sie häufig missbrauchen. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Personen kaum Einfluss und kann sie nur begrenzt kontrollieren oder ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben diese Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen.
Regierungsfeindliche Kräfte greifen Berichten zufolge systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind.
Neben medienwirksamen Anschlägen auf militärische wie zivile internationale Akteure verübt die Insurgenz vermehrt Anschläge gegen die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte.
Im Zuge der Übernahme der Sicherheitsverantwortung in ganz AFG stehen die ANSF (Afghan National Security Forces) in der ersten Reihe und sind, auch aufgrund ihrer im Vergleich zu ISAF/NATO Kräften weniger qualitativ hochwertigen Ausrüstung und Ausbildung, primäres Ziel der Insurgenz. Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören auch Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt.
Die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte, insbesondere die afghanische nationale Polizei, werden zunehmend zum Gegenstand gezielter Kampagnen. Polizisten der afghanischen nationalen Polizei wurden sowohl im als auch außerhalb des Dienstes angegriffen. Auch Mitarbeiter der afghanischen lokalen Polizei wurden gezielt angegriffen. Die Anschläge der regierungsfeindlichen Kräfte richten sich auch gegen Mitarbeiter des afghanischen Inlandsgeheimdienstes (NDS) und Mitglieder der afghanischen nationalen Armee im Ruhestand sowie gegen Familienangehörige von Mitgliedern des afghanischen nationalen Sicherheitsdienstes.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage verbessert, obgleich sie weiterhin Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte sind. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert.
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie durch die am XXXX durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.
2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seiner Herkunft ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers und seines gesetzlichen Vertreters im gesamten Verfahren.
2.3. Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan ergeben sich aus dem Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 30. März 2014, dem Bericht des US Department of State (USDOS) Country Reports on Human Rights Practices 2013 von März 2014 sowie der Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013. Die Parteien sind diesen nicht entgegengetreten.
2.4. Der Sachverhalt in Bezug auf die Gründe für das Verlassen Afghanistans sowie die Rückkehrbefürchtung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem schlüssigen, widerspruchsfreien, gleichbleibenden und vor dem Hintergrund der afghanischen Verhältnisse plausiblen Vorbringen des Beschwerdeführers während des Verfahrens, insbesondere in der Beschwerdeverhandlung.
Die Schilderungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht waren stimmig und schlüssig, und er machte in der Gesamtschau einen persönlich glaubhaften Eindruck. Die von der Verwaltungsbehörde angenommenen Gründe für den Schluss der Unglaubwürdigkeit erwiesen sich als nicht überzeugend, die aufgezeigten Implausibilitäten können nicht als solche erkannt werden und wurden diese, schon in der Beschwerde, nachvollziehbar bekämpft und aufgeklärt.
Entscheidend ist, dass das Kernvorbringen sowohl in der Einvernahme beim Bundesasylamt als auch in der Beschwerdeverhandlung dasselbe ist und der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen immer kohärent erzählt hat sowie dass seine Darstellung der Ereignisse der Berichtslage und der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht. Insofern erscheinen auch Erhebungen im Heimatland, wie in der Beschwerde seitens des gesetzlichen Vertreters angeregt, als nicht zielführend und notwendig.
2.5. Das erkennende Verwaltungsgericht geht daher aufgrund einer Gesamtschau davon aus, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht hat, dies aus folgenden näheren Erwägungen:
Dadurch, dass der Vater des Beschwerdeführers Polizist war und sich weigerte diese Tätigkeit aufzugeben und ihm aus diesem Grund seitens der Taliban Regierungsnähe und eine "feindliche Gesinnung" unterstellt wurde, ist auch der Beschwerdeführer ins Blickfeld der Taliban geraten. Der Beschwerdeführer wurde bereits vor seiner Ausreise von den Taliban bedroht, sie verdächtigten ihn sie an die Polizei zu verraten und diese über deren Stützpunkt zu informieren. Dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Verfolgungshandlungen durch die Taliban ausgesetzt sein würde, erscheint zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblich wahrscheinlich.
Der Quellenlage entsprechend sind vor allem mit der Regierung assoziierte Personen einer systematischen und anhaltenden Verfolgung durch bewaffnete Anti-Regierungsgruppen ausgesetzt und werden Einheimische mit Drohungen und unter Anwendung von Gewalt zur Unterstützung dieser Gruppen gezwungen.
So werden nach der Berichtslage gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt, ebenso werden die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte, insbesondere die afghanische nationale Polizei, zunehmend zum Gegenstand gezielter Kampagnen und wurden Polizisten der afghanischen nationalen Polizei, aber auch der afghanischen lokalen Polizei, sowohl im als auch außerhalb des Dienstes gezielt angegriffen.
Die Anschläge der regierungsfeindlichen Kräfte richten sich auch gegen Familienangehörige von Mitgliedern des afghanischen nationalen Sicherheitsdienstes, auch von lokalen Polizeibeamten.
In Anbetracht der derzeitigen Sicherheitslage in Afghanistan und aufgrund des sich aus den Berichten ergebenden Umstandes, dass die Zentralregierung die regierungsfeindlichen Kräfte und Gruppierungen nur begrenzt kontrollieren oder ihre Taten untersuchen oder verurteilen kann und Menschenrechtsverletzungen wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens häufig ohne Sanktionen bleiben, kann nicht angenommen werden, dass die staatlichen Stellen in der Lage sind, dem Beschwerdeführer ausreichend Schutz zu gewähren.
Auch ist eine innerstaatliche Relokationsalternative vor dem Hintergrund der bereits vor seiner Ausreise gesetzten Verfolgungshandlungen durch bewaffnete Anti-Regierungsgruppen bzw. die Taliban, welche über weitreichenden Einfluss in Afghanistan verfügen, auszuschließen.
Somit ist im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers von einer aktuellen Verfolgungsgefahr auszugehen.
Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG idgF das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Verfolgungsgefahr im Falle ihres Zusammenhangs mit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen" Gruppe, nämlich der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie Asylrelevanz im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zu (VwGH 24.08.2007, 2006/19/0131; 21.03.2007, 2006/19/0083; 26.05.2009, 2007/01/0077).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
2. Für den gegenständlichen Fall ist zunächst festzuhalten, dass ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen dann zur Flüchtlingseigenschaft führt, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Im Fall des Beschwerdeführers ergibt sich auf Grundlage des Ermittlungsverfahrens das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr asylrelevanter Intensität durch die Taliban wegen unterstellter "feindlicher" politischer Gesinnung, dies unter Berücksichtigung aller zu 2.5. getroffenen Ausführungen sowie der zitierten Länderfeststellungen (vgl. auch BVwG vom 17.06.2014, Zl. W113 1436348, BVwG vom 26.05.2014, Zl. W208 1430624).
Es liegt genau ein Fall vor, in welchem wegen individueller Verfolgung gezielte Menschenrechtsverletzungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen können. Die hinreichende Schwere dieser möglichen Menschenrechtsverletzungen ist durch die Berichtslage sowie die Ermordung des Vaters des Beschwerdeführers und die Bedrohungen eindeutig indiziert.
Verfolgungshandlungen, welche nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sind im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention nur relevant, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, besteht im konkreten Fall keine Schutzfähigkeit des Staates, die drohenden Menschenrechtsverletzungen können infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).
Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503; 25.11.1999, Zl. 98/20/0523). Ausgehend von den dem Beschwerdeführer drohenden Konsequenzen und der fehlenden Schutzgewährung durch die staatlichen Behörden kann, wie unter 2.5. dargelegt, nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ein Ausweichen in einen anderen Landesteil Afghanistans möglich wäre.
Somit befindet sich zusammengefasst der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht asylrelevant verfolgt zu werden außerhalb Afghanistans und ist im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, in dieses Land zurückzukehren.
Es liegen keine der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vor.
Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor, auch nicht in verfahrensrechtlicher Hinsicht.
Die Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur asylrelevanten Verfolgungsgefahr sowie unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018 zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
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