W105 1425882-1•BVwG W105 1425882-1
W105 1425882-1Federal Administrative CourtSep 17, 2014
Glaubhaftmachung, Intensität, mangelnde Asylrelevanz
W105 1425882-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA über die Beschwerde von XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.03.2012, Zl. 11 10.254-BAI, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (Asylgesetz) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der am XXXX geborene Antragsteller, ein Staatsangehöriger Somalias, beantragte am 07.09.2011 die Gewährung internationalen Schutzes.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bezirkspolizeikommando XXXX vom 07.09.2011 gab der Antragsteller als Fluchtgrund wie nachstehend an:
"Ich hatte gute Lebensbedingungen in Somalia. Meine Familie hatte ein großes Geschäft und mehrere Häuser. Die Islamisten namens "Al shabaab" haben immer wieder von meinem Vater und auch von mir Geld verlangt um sie zu unterstützen. Wir mussten immer bezahlen um unser Leben zu beschützen. Ich habe auch Alkohol und Zigaretten verkauft und die Islamisten sagten das ist nicht islamisch. Im Jänner sind sie zu mir gekommen und sagten, sie beschlagnahmen mein Geschäft. Ich sollte dies unterschreiben. Als ich mich weigerte, haben sie mich ins Gefängnis gebracht. Mein Vater hat mich freigekauft, er zahlte 5000,-- Dollar für meine Freilassung. Sie haben mir eine Frist gesetzt um die Beschlagnahme meines Geschäftes zu unterschrieben. Ich wollte aber nicht und beschloss zu fliehen."
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 24.02.2012 gab der Antragsteller an, dass er seine Heimat wegen der Al Shabaab habe verlassen müssen. Da seine Familie ein Lebensmittelgeschäft besessen habe, seien diese fast täglich zu ihnen gekommen, um "Steuergeld" zu fordern. Sie hätten vom Antragsteller und dessen Familie immer mehr als von den anderen Geschäften verlangt; im Geschäft seien meistens Zigaretten und Alkohol verkauft worden. Da dies die Islamisten nicht erlauben würden, seien sie mehrmals zu ihm gekommen und hätten ihm mit dem Tode bedroht. Am 02.01.2011 seien drei Mitglieder der Organisation zu ihm gekommen und hätten ihn mitgenommen. Man habe ihn in ein Gefängnis bzw. ein Haus gebracht und sei er dort zwanzig Tage festgehalten worden. In dieser Zeit sei er trainiert und auch geschlagen worden und habe man ihm vorgeworfen, Zigaretten und auch Alkohol verkauft zu haben bzw. dass er ungläubig sei. Man habe ihm gesagt, dass er an einem Krieg teilnehmen müsse und ein Selbstmordattentat begehen solle. Nach zwanzig Tagen sei er vom Vater freigekauft worden. Die detaillierten Angaben zum Sachverhalt stellen sich wie nachstehend dar: "(auszugsweise und ungekürzt)
"F: Was ist dann konkret passiert?
A: Sie sagten, dass wir bestraft werden würden. Dann sind sie weggegangen. Dann sind sie wieder zu uns gekommen. Ich war alleine in dem Geschäft und ich wurde dann mitgenommen.
Aufforderung: Schildern Sie konkret wie Sie mitgenommen wurden und was konkret passiert ist!
A: Am 02.01.2011 so gegen Mittag sind drei Mitglieder von ihnen zu mir gekommen. Sie haben zu mir dann gesagt, dass ich mitkommen sollte. Falls ich mich weigern sollte, dann würden sie mir weh tun. Sie haben mich dann mit Gewalt mitgenommen. Draußen stand ein Auto und dann nahmen sie mich mit. Ca. 20-30 Minuten sind wir gefahren. Das Haus in dem ich festgehalten wurde, war im Bezirk XXXX. Sie brachten mich in ein Zimmer, wo ca. 12 Personen darin waren. Kurz danach kam ein alter Mann und er hat uns vorgelesen was wir tun müssen. Er hat uns erklärt und erzählt, dass wir alle schuldig sind, weil wir etwas getan haben, was unsere Religion nicht erlaubt. Sie sagten, dass wir alle kämpfen müssen, damit Gott uns verzeiht. Sie sagten, dass wir gegen die Ungläubigen kämpfen müssen. Wir sind in der früh aufgewacht und dann brachten sie uns nach draußen. Wir mussten trainieren müssen. Wir mussten auf Knien gehen, laufen etc. Falls jemand das nicht getan hat, wurden wir mit Holzstangen geschlagen. 20 Tage lang wurde ich dort festgehalten.
Aufforderung: Schildern Sie mir konkret wie Sie dann flüchten konnten!
A: Der Mann hieß XXXX. Er kam zu mir und fragte ob ich frei kommen möchte. Ich habe ja gesagt. Dann sagte er, dass ich etwas bezahlen müsste. Ich sagte, dass ich ihm die Nummer von meinem Vater gebe und er mich dann sicher freikaufen würde. Eines Tages kam er zu mir, ich weiß nicht was er mit meinem Vater ausgemacht hat. Er sagte, dass er mich am Nachmittag bewachen würde, während dem Freigang und er würde mich dann weggehen lassen. Er sagte, dass er dann sagen würde, dass ich geflüchtet bin. Er sagte, dass ich niemanden davon erzählen dürfe. Es war ca. 15 Uhr am Nachmittag, als der Mann mich gehen ließ.
F: Wieso fragte dieser Mann ausgerechnet Sie?
A: Ich weiß es nicht.
Vorhalt: Sie haben gesagt, dass Ihr Vater über Monate lang Geld bezahlt hätte. Erst im Jänner 2011 wäre es ihm einmal nicht möglich gewesen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Al Shabaab dann sofort derartig reagiert hätten, wenn Ihre Familie vorher immer bezahlt hätte. Zudem ist nicht nachvollziehbar, dass Ihr Vater denen kein Geld gegeben hätte, dann jedoch 5000 Dollar für Ihre Freilassung bezahlt hätte. Was sagen Sie dazu?
A: Mein Vater hat sich entschlossen kein Geld mehr an sie zu bezahlen. Zudem wurde für meine Freilassung 500 US$ und nicht 5000 US$ bezahlt.
Vorhalt: Wieso hat sich Ihr Vater dazu entschlossen. Das ist nicht nachvollziehbar. Ihrem Vater musste auf jeden Fall dieses Risiko bewusst gewesen sein und war er sich auch sicher der Gefahr bewusst. Dass er dann das einfach so gemacht hätte ist nicht nachvollziehbar!
A: Ja das ist schon gefährlich, aber mein Vater hat sich dazu entschlossen zu sterben, als lebenslang dieses Geld zu bezahlen.
Vorhalt: Das ist auch nicht nachvollziehbar, weil Ihr Vater ja auch gesehen hat, dass Sie auch bedroht wurden. Und Ihr Vater wollte ja nicht, dass seiner Familie etwas passiert. Es ist nicht nachvollziehbar, dass Ihr Vater so ein Risiko auf sich genommen hätte nur wegen Geld!
A: Früher hatte mein Vater mehr Gewinn. Mein Vater hat diese Entscheidung getroffen.
Vorhalt: Zudem ist nicht nachvollziehbar, dass Ihr Vater, der Besitzer des Geschäftes noch in der Heimat geblieben wäre und nur Sie flüchten hätten müssen. Was sagen Sie dazu?
A: Mein Vater hat das Geschäft vor der Ausreise verkauft. Meine Familie ist weggezogen. Mein Bruder lebt in Mogadischu. Ich habe keinen Kontakt mehr mit meiner Familie. Ein Freund von mir hat mir das erzählt. Nur meine Mutter und meine Schwester sind dort geblieben.
Vorhalt: Es ist nicht nachvollziehbar, dass Ihr Vater seine Frau und seine Tochter ohne Schutz in diesem Bezirk zurück gelassen hätte!
A: Die Islamisten haben kein Interesse an den Frauen.
Vorhalt: Weiters haben Sie sich auch widersprochen. In der Erstbefragung haben Sie behauptet, dass diese Männer gekommen wären und das gesamte Geschäft beschlagnahmen hätten wollen. Sie hätten dies unterschreiben müssen und weil Sie sich geweigert hätten, wären Sie mitgenommen worden. Man hätte Ihnen sogar eine Frist gesetzt für die Beschlagnahmung des Geschäftes. Was sagen Sie dazu?
A: Das stimmt, das habe ich heute vergessen zu sagen.
Vorhalt: Zudem haben Sie damals gesagt, dass die Islamisten das Geschäft haben wollen und wenn Sie sich weigern würden, würden Sie im Falle der Rückkehr umgebracht werden. Heute haben Sie erzählt, dass Ihr Vater das Geschäft schon vor der Ausreise verkauft hätte. Was sagen Sie dazu?
A: Sie haben uns damit bedroht. Aber mein Vater verkaufte das Geschäft um meine Ausreise finanzieren zu können.
Vorhalt: Bei Ihrer Erstbefragung haben Sie auch nicht erzählt, dass Sie während Ihrer Haft trainiert wurden und man Sie dann zwingen hätte wollen am Krieg teilzunehmen. Was sagen Sie dazu?
A: Ich wurde nur kurz einvernommen. Ich sollte dann später alles erzählen.
Vorhalt: Auch das erscheint nicht nachvollziehbar, zumal die Al Shabaab ja am Geschäft mitverdienen wollten. Was sagen Sie dazu?
A: Nachdem sich mein Vater weigerte zu bezahlen, haben sie beschlossen mich im Krieg einzusetzen.
F: Wie lautet die Nummer Ihres Vaters, die Sie damals dem Wachmann bekannt gegeben haben?
A: Ich kann mich nicht erinnern.
F: Sie haben gesagt, dass Sie zur Volksgruppe Gaal Jeel gehören. Zu welchem Clan gehören Sie?
A: Zum Hawiye Clan.
F: Die Hawiye sind ein großer Clan?
A: Ja ein normaler Clan.
F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe?
A: Nein, ich habe alles erzählt. Ich habe keine weiteren Gründe mehr vorzubringen.
F: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft?
A: Nein.
F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht?
A: Nein.
F: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von den Behörden angehalten, festgenommen oder verhaftet?
A: Nein.
F: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden?
A: Nein.
F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei?
A: Nein.
F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt?
A: Nein.
F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt?
A: Nein.
F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt?
A: Nein.
F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Nationalität, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt?
A: Nein.
F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?
A: Ich habe Angst von den Al Shabaab getötet zu werden.
F: Hätten Sie Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden im Falle Ihrer Rückkehr?
A: Nein. "
Zum vorgehaltenen Länderprofil nahm der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.03.2012 Stellung; so würden die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur Situation in Somalia das Vorbringen des Antragstellers untermauern und decke sich die Darstellung mit zahlreichen Länderinformationen über Herrschaftspraxis von Al Shabaab. Der Antragsteller verwies sohin neuerlich auf die Zahlungseinstellung durch den Vater sowie die Tatsache des Alkohol- und Zigarettenverkaufs im Geschäft der Familie. Ausdrücklich hob der Antragsteller des Weiteren hervor, dass er durch den Freikauf "aus dem Gefängnis" aus Sicht der islamistischen Gruppierung nicht als offiziell "freigekauft" gegolten habe und sei er auch nach der Flucht aus dem Gefängnis weiterhin bedroht worden.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.03.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 09.07.2011 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen sowie wurde dem Antragssteller gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und wurde ihm unter einem eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 20.03.2013 erteilt.
Im bekämpften Bescheid wurde zentral festgestellt, dass der Antragsteller somalischer Staatsangehöriger mit der Volksgruppenzugehörigkeit Gaal Jeel sei. Die vom Antragsteller vorgebrachten Fluchtgründe seinen unglaubwürdig und könne nicht festgestellt werden, dass er von den Al Shabaab bedroht worden sei bzw. wurde die zwanzigtägige Anhaltung als nicht tatsachengerecht qualifiziert. Beweiswürdigend wurde festgehalten wie folgt:
"D) Beweiswürdigung
Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.
Die Formulierung im § 3 AsylG "wenn glaubhaft ist" bringt zum Ausdruck, dass im Asylverfahren nicht der "volle Beweis" gefordert ist, sondern, dass die "Glaubhaftmachung" genügt.
Ein Vorbringen wird dann glaubhaft sein, wenn es vier Grundanforderungen erfüllt:
1. Das Vorbringen ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, dh. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist ua. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:
betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:
Hinsichtlich der Person sind Sie nicht als glaubwürdig anzusehen, da es Ihnen nicht möglich war, unbedenkliche Dokumente in Vorlage zu bringen, um Ihre Identität nachzuweisen.
Aufgrund Ihrer Sprach- und Ortskenntnisse geht die erkennende Behörde jedoch davon aus, dass Sie somalischer Staatsbürger sind und zur Volksgruppe der Gaal Jeel gehören.
Glaubhaft sind auch Ihre Angaben, dass Sie weder an einer lebensbedrohlichen physischen noch psychischen Krankheit leiden. Ihre diesbezüglichen Angaben werden auch durch Ihr Verhalten während der Einvernahme vor dem Bundesasylamt Außenstelle XXXX, wo Sie zeitlich und örtlich orientiert waren, einen völlig normalen Eindruck machten, auf die Fragen klar und spontan antworteten und sich keinerlei Anzeichen ergaben, dass Sie psychisch beeinträchtigt wären, bestätigt. Zudem befinden Sie sich derzeit nicht in ärztlicher Behandlung.
Aus diesem Grunde hatten die vorangeführten Feststellungen zu Ihrer Erwerbfähigkeit zu erfolgen.
betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:
Im Asylverfahren ist das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium heranzuziehen und obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen. Da im gegenständlichen Verfahren Ihre Aussagen die zentrale Erkenntnisquelle darstellen, müssen Ihre Angaben bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden.
Eine Aussage ist grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren, wenn das Vorbringen des Asylwerbers hinreichend substantiiert ist, er sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechenden Erkenntnissen übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist unter anderem dann nicht erfüllt, wenn die Ausführungen des Antragstellers zu den allgemeinen Verhältnissen in Widerspruch stehen. Eine grobe Unkenntnis über Tatsachen oder über Umstände, welche dem Antragsteller - gemäß seinem Alter, seinem Bildungsgrad und seiner sozialen und kulturellen Herkunft - bekannt sein müssten, indiziert grundsätzlich die Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens. Weiters scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Asylwerber den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Ein weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Antragsteller nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.
Bei der Beurteilung dieses Vorbringens muss jedenfalls auch mitberücksichtigt werden, dass Sie - menschlich durchaus verständlich - ein gravierendes Interesse am positiven Ausgang Ihres Asylverfahrens haben, was natürlich auch zu verzerrten Darstellungen tatsächlicher Geschehnisse oder zu gänzlich falschen Vorbringen führen kann.
Geglaubt wird Ihnen, dass Sie von staatlicher Seite auf Grund Ihrer Rasse und Ihrer Religion nicht verfolgt wurden.
Geglaubt wird Ihnen, dass Sie wegen Ihrer politischen Gesinnung keine Probleme mit der Behörde Ihrer Heimat gehabt haben.
Geglaubt wird Ihnen, dass Sie in Ihrer Heimat aus politischen Gründen weder verfolgt noch gesucht werden und dass Sie kein Mitglied einer politischen Partei sind.
Mit Ihren widersprüchlichen und unplausiblen Angaben vermochten Sie eine Verfolgungsgefahr in Ihrer Heimat wie nachfolgend begründet nicht glaubhaft machen.
Sie haben zu Ihrem Fluchtgrund vorgebracht, dass Ihr Vater ein Lebensmittelgeschäft gehabt hätte. In Ihrem Bezirk wären seit 2010 die Al Shabaab an der Macht und diese hätten seit Oktober 2010 Steuergelder verlangt. Im Dezember 2010 wären die Al Shabaab zu Ihnen ins Geschäft gekommen und hätten mehr Geld verlangt, dass Sie nicht bezahlen hätten können. Drei Tage später am 02.01.2011 wären Sie dann von drei Mitgliedern der Al Shabaab mitgenommen und für 20 Tage angehalten worden. Ihr Vater hätte Sie dann freigekauft.
Im krassen Widerspruch dazu brachten Sie im Verlauf der weiteren Einvernahme jedoch vor, dass Ihr Vater das Geld nicht bezahlen hätte können, weil er nicht soviel in der Kassa gehabt hätte. Dies wäre im Jänner 2011 gewesen.
Sie haben gesagt, dass Ihr Vater über Monate lang Geld bezahlt hätte. Erst im Jänner 2011 wäre es ihm einmal nicht möglich gewesen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Al Shabaab dann sofort derartig reagiert hätten, wenn Ihre Familie vorher immer bezahlt hätte. Zudem ist nicht nachvollziehbar, dass Ihr Vater denen kein Geld gegeben hätte, dann jedoch 5000 Dollar für Ihre Freilassung bezahlt hätte.
Plötzlich behaupteten Sie etwas völlig anderes. Auf einmal gaben Sie an, dass Ihr Vater sich dazu entschlossen hätte, den Al Shabaab nichts mehr zu bezahlen. Zudem behaupteten Sie, dass man für Ihre Freilassung 500 US$ und nicht 5000 US$ bezahlt hätte.
Es ist jedoch keinesfalls nachvollziehbar, dass Ihr Vater sich einfach dazu entschlossen hätte, auf einmal nicht mehr zu bezahlen. Dass er ein derartiges Risiko eingegangen wäre ist nicht nachvollziehbar.
Dazu meinten Sie, dass Ihr Vater sich lieber dazu entschlossen hätte zu sterben, als lebenslang dieses Geld zu bezahlen.
Nun ist jedoch dazu zu sagen, dass auch diesen Angaben nicht gefolgt werden konnte, zumal Ihr Vater ja gesehen hat, dass auch Sie bedroht wurden und er Ihnen dann sogar zur Flucht verholfen hat. Dass ein Familienvater derartige Risiken wegen Geld eingegangen wäre, obwohl Sie selbst angegeben haben, dass Sie - trotz dieser Umstände - unter guten Lebensbedingungen gelebt haben, entbehrt jeder Logik.
Dazu meinten Sie nur, dass Ihr Vater früher mehr Gewinn gehabt hätte.
Im weiteren Widerspruch dazu, gaben Sie im Zuge Ihrer Stellungnahme vom 16.03.2012 eine komplett andere Begründung für die Zahlungseinstellung an. Dazu brachten Sie nunmehr vor, dass Ihr Vater durch die Aufforderungen der Gruppierung, den Alkohol- und Zigarettenverkauf im Geschäft zu unterlassen, sich veranlasst gesehen hätte die Zahlungen an die Al Shabaab einzustellen.
Weiters ist nicht nachvollziehbar, dass Ihr Vater, der der Besitzer dieses Geschäftes gewesen wäre, nach wie vor in der Heimat geblieben wäre und Sie jedoch flüchten hätten müssen.
Dazu behaupteten Sie plötzlich, dass Ihr Vater das Geschäft vor Ihrer Ausreise verkauft hätte. Ihre Familie wäre weggezogen. Nur Ihre Mutter und Ihre Schwester wären zu Hause geblieben. Aber auch diese Angaben erscheinen vollkommen lebensfremd. Dass Ihr Vater seine Frau und seine Tochter schutzlos alleine zu Hause gelassen hätte, kann vor dem Hintergrund der Situation der Frauen in Somalia als völlig unglaubwürdig gewertet werden.
Dazu gaben Sie lediglich an, dass die Islamisten kein Interesse an Frauen hätten.
Zudem haben Sie bei Ihrer Erstbefragung im Widerspruch gesagt, dass die Islamisten das Geschäft haben wollen und wenn Sie sich weigern würden, würden Sie im Falle der Rückkehr umgebracht werden. Heute haben Sie erzählt, dass Ihr Vater das Geschäft schon vor der Ausreise verkauft hätte.
In der Erstbefragung haben Sie behauptet, dass diese Männer gekommen wären und das gesamte Geschäft beschlagnahmen hätten wollen. Sie hätten dies unterschreiben müssen und weil Sie sich geweigert hätten, wären Sie mitgenommen worden. Man hätte Ihnen sogar eine Frist gesetzt für die Beschlagnahmung des Geschäftes. Vor dem Bundesasylamt erwähnten Sie diese Umstände mit keinem Wort. Im Gegenteil Sie behaupteten, dass Ihr Vater nicht bezahlt hätte und Sie deshalb drei Tage später mitgenommen worden wären.
Auf Vorhalt gaben Sie an, dass Sie nur kurz einvernommen worden wären. Mehr vermochten Sie dazu nicht zu sagen.
Vor dem Bundesasylamt XXXX behaupteten Sie weiters, dass Sie während dieser 20-tägigen Anhaltung trainiert worden wären. Sie hätten am Krieg teilnehmen sollen und Sie hätten auch ein Selbstmordattentat begehen sollen. Zunächst ist dazu zu sagen, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass man Sie zum Kampf ausbildet, wenn Sie ein Selbstmordattentat begehen hätten sollen. Weiters ist dazu zu sagen, dass Sie bei der Erstbefragung auch diese Umstände gänzlich unerwähnt ließen.
Zu Ihrer Freilassung haben Sie erzählt, dass ein Mitglied der Al Shabaab Ihnen angeboten hätte, dass er Ihnen helfen würde, wenn Sie dafür Geld bezahlen würden. Sie hätten dieser Person dann die Nummer Ihres Vaters gegeben. Sie waren jedoch nicht einmal in der Lage diese Nummer anzugeben. Weiters haben Sie einmal davon gesprochen, dass 5000 US$ bezahlt worden wären und ein anderes Mal sprachen Sie dann wiederum von 500 US$.
Weiters sprachen Sie bei der Erstbefragung davon, dass man Ihnen im Zuge der Freilassung eine Frist gesetzt hätte, um die Beschlagnahmung Ihres Geschäftes zu unterschreiben. Sie hätten das nicht gewollt und wären deshalb geflüchtet.
Vor dem Bundesasylamt XXXX erzählten Sie wiederum, dass die Mitglieder Ihr Vater angerufen hätten, nachdem Sie geflüchtet wären und zu Ihrem Vater gesagt hätten, dass sie Sie beide umbringen würden, wenn Ihr Vater Sie nicht zurück bringen würde. Ihr Vater hätte dann zu Ihnen gesagt, dass Sie das Land verlassen sollten.
Sie haben sich zudem bereits bei den Kernaussagen Ihres Fluchtvorbringens selbst widersprochen. Wenn sich eine Person schon bei den Kernaussagen selbst widerspricht und die Sachverhalte, die den Asylantrag begründen sollen, derart unterschiedlich darstellt, so kann nach allgemeiner Lebenserfahrung auch nicht davon ausgegangen werden, dass das weitere Vorbringen den Tatsachen entspricht und war Ihnen schon aus diesem Grund die Glaubwürdigkeit abzusprechen.
Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es jedoch Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (Erk. des VwGH vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0559).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage eines Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (Erk. des VwGH vom 24.06.1999, Zl. 98/20/0453; Erk. des VwGH vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0357).
Im gegenständlichen Fall ist letztlich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass aufgrund der gehäuften Widersprüche (z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) und auftretender Unplausibilitäten (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093) Ihre Schilderungen mit der Tatsachenwelt nicht im Einklang stehen und letztlich als unglaubwürdig zu qualifizieren sind."
Gegen Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, ohne dass jedoch Seitens des Antragstellers weitergehende oder die Sache spezifizierende Umstände oder Argumente hinsichtlich der mangelnden Glaubwürdigkeit seiner Angaben ins Treffen geführt wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Somalias und reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein.
Die Seitens des Antragstellers im Verfahren vorgetragenen Umstände und Ereignisse können nicht als hinlänglich gesicherter Sachverhalt der Entscheidung positiv zu Grunde gelegt werden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass er in seinem Herkunftsstaat von konkreter Verfolgung bedroht ist.
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen.
Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Beurteilung des Bundesasylamtes in Bezug auf die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten an.
Im nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem Antragsteller eine Mehrzahl aufgetretener Divergenzen im Aussagestand sowie aufgetretene Unstimmigkeiten aufgezeigt und sah er sich im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes in keinster Weise in der Lage, noch ergänzendes oder erweiterndes Vorbringen zu den einzelnen Unstimmigkeiten und Divergenzen zu erstatten, bzw. diese im Einzelnen durch erklärende Argumente zu entkräften.
Die Argumentation des Bundesasylamtes zur mangelnden Glaubhaftigkeit des Antragstellers zu Ereignissen im Herkunftsstaat stellt sich als schlüssig dar. Vorab ist festzuhalten, dass der Antragssteller bereits am 07.09.2011 vor dem Landespolizeikommando XXXX in seiner Muttersprache Somali niederschriftlich einvernommen wurde und er auch selbst angab, der allgemein gesprochenen Sprache Somali hinreichend bzw. gut mächtig zu sein. Dem aufgenommenen niederschriftlichen Protokoll sind umfangreiche und detaillierte Angaben des Antragsstellers zu seinen Reisebewegungen und seiner Herkunft entnehmbar sowie auch eine knappe, wenn auch eindeutige und unmissverständliche Aussage zu seinen Ausreisemotiven. Die niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 24.02.2012 fand ebenfalls im Beisein eines Dolmetschers für die somalische Sprache statt und es ist dem Duktus nicht entnehmbar, dass es allenfalls im Rahmen der Einvernahme zu Verständigungs- oder Verständnisproblemen mit dem Dolmetsch gekommen sei. Dem Antragsteller war überdies umfangreich Gelegenheit geboten, aus eigenem in freier Rede seine Fluchtgründe sowie die genaue Entwicklung der Ereignisse zu schildern.
Die obdargestellte Gegenüberstellung der Einzelangaben des Antragstellers liefert ein deutliches Bild einer Mehrzahl aufgetretener grober Unstimmigkeiten und Divergenzen.
So ist den beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes insofern nicht entgegenzutreten, als dort zusammengefasst auf Grund der gehäuften Widersprüche und aufgetretenen Unplausibilitäten dem gesamten Vorbringen des Antragstellers zu seinen Fluchtmotiven bzw. den Ereignissen im Herkunftsland die Glaubwürdigkeit versagt wurde. Auch kann aufgrund der guten Qualität der Übersetzungstätigkeit, welche sich bei beiden Einvernahmen aus dem Duktus der aufgenommenen Protokolle klar ergibt, nicht auf aufgetretene Missverständnisse geschlossen werden; deshalb ist auch den diesbezüglichen Ausführungen der Behörde erster Instanz zu aufgetretenen Unstimmigkeiten hinsichtlich zeitlicher Einordnungen nichts entgegenzuhalten. Die genaue Durchsicht der Einzelaussagen des Antragsstellers vor dem Bundesasylamt zu den Ereignissen und seinen Kontakt der Al Shabaab Miliz zeigt, dass der Antragsteller sich zwar auf Sachverhaltselemente bezieht die allgemein in Somalia nicht als gänzlich unplausibel zu werten sind, jedoch ist es ihm nicht gelungen, seinem Vorbringen ein gewisses subjektives Element bzw. seine Innensicht anzufügen. Die Aussagen gleichsam entführt worden zu sein und dann von den Milizen einem Training zugeführt worden zu sein um Attentate ausüben zu können reicht nicht hin ein glaubhaftes Bild von Ereignissen zu liefern.
4. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 68/2013 iVm § 24 Abs. 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Dies ist hier der Fall.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731).
Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
Dem Antragsteller ist es im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht gelungen, ein glaubhaftes Sachsubstrat hinsichtlich bestimmter Ereignisse im Herkunftsstaat glaubhaft und in sich schlüssig bzw. homogen und widerspruchslos darzustellen, weshalb die Seitens des Antragstellers behauptete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung, aus einem zum Schutzzweck der Genfer Flüchtlingskonvention umfassten Grunde, als nicht glaubhaft gemacht bzw. nicht erwiesen anzunehmen ist.
Den allgemeinen Verhältnissen in Somalia wurde bereits durch die erstinstanzliche Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten sowie durch Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung hinreichend Rechnung getragen.
Zu Spruchpunkt B:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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