BVwG W228 2006098-1

W228 2006098-1Federal Administrative CourtSep 16, 2014

Regest

Beschäftigung, Notstandshilfe

Full text

BVwG W228 2006098-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W228.2006098.1.00

Spruch

W 228 2006098-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTETER sowie Franz KOSKARTI als Beisitzer über den Vorlageantrag in Verbindung mit der Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des AMS St. Pölten vom 28.02.2014, Zl. XXXX, wegen Verhängung einer Ausschlussfrist von 16.01.2014 - 14.02.2014 gem. § 10 in Verbindung mit § 38 AlVG und Verneinung der Nachsicht zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG mangels Glaubhaftmachung ausreichender Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung gemäß § 10 Abs 1 Z 4 AlVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid des AMS St. Pölten vom 29.01.2014 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 16.01.2014 - 14.02.2014 verloren habe. Nachsicht werde nicht erteilt mangels Vorliegens berücksichtigungswürdiger Gründe.

Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde, die am 05.02.2014 persönlich beim AMS St. Pölten durch den Beschwerdeführer eingebracht wurde. Der Beschwerdeführer hätte bis jetzt alles getan, um eine Arbeit zu finden. Leider werde man nervlich total fertig, wenn man so viele Absagen bekomme. Der Beschwerdeführer hätte auch bei einigen Firmen angerufen bzw. habe seine Stieftochter dies für ihn gemacht, da er das nicht so gut könne. Er hätte das Gefühl, dass seine Beraterin in der regionalen Geschäftsstelle ihn unsympathisch finde. Er sei nämlich nicht einmal aufgeklärt worden, sondern sofort gesperrt. Hinzu komme noch erschwerend, dass er nun kein Geld hätte, um den abgenommenen Führerschein wieder zu erhalten. Es sei in seiner Branche schwierig ohne Führerschein, da viele Firmen mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreichbar sind. Das, was passiert ist, sei keine Absicht gewesen. Seine Beraterin habe ihn möglicherweise falsch verstanden und voreilig reagiert. Weiters sei er in einem Alter, wo es schwer ist, eine Arbeit zu finden. Der Beschwerdeführer lebe in einer Sozialwohnung, wenn er diesen Monat die Miete nicht bezahlen könne, so bekomme er für den nächsten Monat keinen Vertrag mehr. Er hätte nichts Unrechtes getan und bitte um Aufhebung der Sperre bzw. um noch eine Chance. Daher ersuche er um Stattgabe der Beschwerde.

Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS St. Pölten vom 28.02.2014, Zl. XXXX, wurde die Beschwerde gemäß § 14 VwGVG in Verbindung mit §§ 56 und 58 abgewiesen. Folgender Sachverhalt wurde darin festgestellt:

Das letzte vollversicherte Beschäftigungsverhältnis endete am 31.12.2010. Seither beziehe der Beschwerdeführer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 19.02.2011 stehe er durchgehend im Notstandshilfebezug, lediglich unterbrochen durch eine Ausschlussfrist gemäß § 10 iVm § 38 AlVG für die Zeit vom 09.08.2012 bis 19.09.2012. Der Beschwerdeführer habe die Berufsausbildung als KFZ-Spengler mit Lehrabschlussprüfung abgeschlossen und verfüge über langjährige Praxis in seinem erlernten Beruf. Er suche eine Vollzeitstelle als KFZ-Spengler oder Hilfsarbeiter in den Bezirken St. Pölten und Krems sowie in Wien. Derzeit besitze er keinen Führerschein. Am 06.11.2013 wurde zwischen dem Beschwerdeführer und der Regionalen Geschäftsstelle St. Pölten niederschriftlich vereinbart, dass er bis zum 16.01.2014 zehn Bewerbungen bei berufsspezifischen Stellen in Eigeninitiative durchführen werde. Er wurde darüber informiert, dass diese Bewerbungen schriftlich zu erfolgen haben. Seine Bemühungen müssen durch eine schriftliche Bestätigung der kontaktierten Firmen glaubhaft gemacht werden. Zur Erleichterung der Dokumentation wurde ihm eine Bewerbungsliste, in welcher die erfolgten Bewerbungen einzutragen sind, mitgegeben. Er wurde niederschriftlich über die Rechtsfolgen einer allfälligen mangelnden Eigeninitiative aufgeklärt. Die Überprüfung seiner Bewerbungsaktivitäten sollte beim nächsten Kontrollmeldetermin erfolgen, zu welchem er die ausgefüllte Bewerbungsliste bzw. die sonstigen Nachweise über seine getätigten Bewerbungen mitbringen sollte. Der nächste Kontrollmeldetermin wurde für den 16.01.2014 vorgeschrieben. Diese Vereinbarung habe er mit seiner Unterschrift am 06.11.2013 nachweislich zur Kenntnis genommen. Auch in der zwischen dem Beschwerdeführer und der Regionalen Geschäftsstelle St. Pölten am 06.11.2013 geschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde er schriftlich über seine Rechte und Pflichten, unter anderem auch auf das eigeninitiative Bemühen, eine Arbeitsstelle zu erlangen, hingewiesen. Nachweislich wurde er unter Rechtsfolgenbelehrung des § 10 AIVG aufgefordert, bis zum nächsten Kontrollmeldetermin am 16.01.2014 zumindest zehn Bewerbungen durchzuführen. Zum vereinbarten Termin am 16.01.2014 legte der Beschwerdeführer eine Bewerbungsliste vor, woraus hervorgeht, dass er zwischen dem 21.11.2013 und dem 18.12.2013 insgesamt elf Bewerbungen als KFZ-Spengler getätigt habe. Auf der Bewerbungsliste ist lediglich der Firmenname (ohne Adresse oder Auskunftsperson) vermerkt und die Auskunft, woher der Beschwerdeführer die Stelleninfos erhalten habe

Gegen diesen Bescheid wurde seitens des Beschwerdeführers am 12.03.2014 ein Vorlageantrag persönlich beim AMS St. Pölten eingebracht. Es wurde darin ausgeführt, dass der Standpunkt der belangten Behörde unrichtig sei. Der erste Teil wiederholt seine Berufungsausführungen, zu denen er ergänzend vorbringe: wie er bereits versuchte seiner AMS-Betreuerin Frau XXXX zu erklären, habe er sich seit 06.11.2013 bei insgesamt 11 Firmen per Mail beworben (Beilage Bewerbungsaktivitäten). Die Kontaktdaten der einzelnen Firmen habe er selbstständig aus dem Internet recherchiert. Leider ist seit Anfang Februar sein Laptop defekt und er habe keinerlei Möglichkeit mehr auf seinen E-Mail Account zuzugreifen. Ihm fehlt auch das Geld seinen Laptop reparieren zu lassen, dieser Umstand wird durch die auferlegte Sperre noch erschwert. In den letzten vier Wochen hat seine Stieftochter für ihn Bewerbungen verfasst und verschickt an ca. vier Firmen. Er unternehme weiterhin alles um auch in Eigeninitiative eine neue Stelle zu finden.

Seitens des AMS St. Pölten langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht am 25.03.2014 ein.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde folgendes Parteiengehör mit Schreiben vom 07.05.2014 unter Einräumung einer Stellungnahmefrist von 6 Wochen gewährt. Dieses lautete auf das Wesentliche zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer seine Bemühungen glaubhaft zu machen habe. Laut der essentiellen Stelle der Vereinbarung erfolge dies durch Vorlage von Eigenbewerbungen. Diese Vorlage erfolgte durch den Beschwerdeführer bisher nicht. Der Versuch der Glaubhaftmachung über den Weg des ausgefüllten Formulars ist fehlgeschlagen, da die stichprobenartige Kontrolle des AMS bei den Firmen keine positive Rückmeldung, im Sinne eines Bekanntseins einer Bewerbung seinerseits, zeitigte. Daher werde er aufgefordert folgende Fragen zu beantworten: 1. Welchen Mailprovider nutze der Beschwerdeführer? (GMX, HOTMAIL, WEB.DE, GMAIL, ...) Sind die besagten Bewerbungen vielleicht bei diesem Provider über die Webbenutzeroberfläche noch im Ordner mit den gesendeten Mails auffindbar, also am Server gespeichert? 2. Könne der Beschwerdeführer aufgrund der Reparatur des Laptops die Bewerbungen vorlegen? 3. Könne er sonst, auf irgendeine andere Weise, nachweisen, dass Bewerbungen erfolgten?

Die Zustellung im Mai misslang. Nach telefonischer Kontaktaufnahme erfolgte eine neuerliche Zustellung, die mit Übernahme am 26.06.2014 erfolgreich war.

Bis dato erfolgte keine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS St. Pölten.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt gemäß § 56 Abs. 2 AlVG somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Im gegenständlichen Fall ist der Rechtsansicht im angefochtenen Bescheid des AMS St. Pölten nicht entgegenzutreten und der Vorlageantrag samt Beschwerde somit ebenfalls abzuweisen. Es wurde auf das Parteiengehör des Bundesverwaltungsgerichtes nicht reagiert, was auf mangelnde Mitwirkung hinweist. Es wurde mehrfach Zeit zur Reparatur des Laptops eingeräumt insgesamt bereits 8 Monate. Auch wurden keine näheren Ausführungen zum Mailprovider und allfälligen am Server auffindbaren Mails gemacht.

Dem Beschwerdeführer wurde in der Betreuungsvereinbarung aufgetragen, selbstständig Aktivitäten wie z.B. Aktivbewerbungen zu setzen. Bei den nächsten Terminen seien Eigenbewerbungen vorzulegen. Diese Vorlage der Bewerbungen erfolgte seitens des Beschwerdeführers nicht. Durch die Kontaktierung der angegebenen Firmen seitens des AMS konnten auch keine Bewerbungen des Beschwerdeführers nachgewiesen werden.

Es kann zwar der Argumentation des AMS nicht gefolgt werden, dass die Bewerbungsliste genauer befüllt hätte werden müssen (fehlende Fundstelle des Inserates, fehlende Angabe der Kontaktperson) und sich schon daraus mangelnde Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung beweisen ließen. Der erkennende Senat erwartet nämlich bei der Textierung des Formulars "Woher kam die Stelleninfo?" und beispielhafter Anführung "z.B. Zeitung, Stellenliste, Empfehlung, Aktivbewerbung", dass eines dieser Beispiele also z.B. "Zeitung" in die Spalte eingetragen wird. Eine Befüllung nur mit dem Wort "Internet" wird somit den Beispielen gerecht und ist aus hg. Sicht angemessen. Nicht erwartet wird bei einer solchen Gestaltung des Formulars, dass eine Internetadresse im Sinne von www.muster.at/stellenanzeige vom Arbeitslosen angegeben wird. Ebenso verhält es sich bei der Spalte "Wie erfolgte die Bewerbung?", in der aufgrund der Beispiele "z.B. schriftlich, telefonisch, email" die Eintragung "email" zu erwarten ist. Nachdem viele Bewerbungsadressen im Internet z.B. office@muster.at oder personal@muster.at lauten, ist die Angabe der Kontaktperson auf Basis der angeführten Beispiele am Musterformular ebenso zu viel verlangt. Das AMS wird daher eine Überarbeitung dieses Formulars respektive der darauf angeführten Beispiele zu überdenken haben.

Aber in Würdigung der Betreuungsvereinbarung, in der die Vorlage von Eigenbewerbungen schriftlich gefordert wird - dies erfolgte nicht -, und aufgrund der mangelnden Glaubhaftmachung ausreichender selbstständiger Anstrengungen - es wird vom Beschwerdeführer selbst angegeben, dass die Stieftochter Bewerbungsbemühungen gesetzt habe und nicht der Beschwerdeführer selbst - zur Erlangung einer Beschäftigung bis zum Tage dieses Erkenntnisses, die ebenfalls in der Betreuungsvereinbarung eingefordert werden, und aufgrund der Erhebungen das AMS bei den angegebenen Firmen, die keine Hinweise auf getätigte Bewerbungen des Beschwerdeführers ergaben, sowie aufgrund der mangelnden Mitwirkung - Nichtbeantwortung des Parteiengehörs - war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Erkenntnis hält sich an Judikatur des VwGH, wie z.B. 2013/08/0070 oder 2008/08/0137. Vor allem in Bezug auf Letzteres wird vermerkt, dass die Glaubhaftmachung der eigenen Anstrengungen durch Vorlage von Kopien von Bewerbungsschreiben, Telefonnummer des Arbeitgebers, Angabe der Kontaktperson, mit der telefoniert worden ist oder ein stattgefundenes Vorstellungsgespräch nicht erfolgte.

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