W203 1434692-1•BVwG W203 1434692-1
W203 1434692-1Federal Administrative CourtSep 16, 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet, Lehrer,<br/>politische Gesinnung, Verfolgungsgefahr
W203 1434692-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.04.2013, Zl. 12 04.647-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.08.2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG 2005) der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AslyG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte, nachdem er am 17.04.2012 von der Polizei aufgegriffen worden war, am 18.04.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der am 18.04.2012 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er Paschtune und Sunnit sei. Er stamme aus dem Ort XXXX in der Provinz Baghlan. In Afghanistan würden noch seine Eltern, ein Bruder und vier Schwestern leben. Er sei als Kind von den Taliban in einer Schule zum Lehrer ausgebildet worden. In weiterer Folge habe er den Beruf als Lehrer an einer öffentlichen Schule ausgeübt. Da mehrere der an der Schule tätigen Lehrer getötet worden wären, habe er nach einer gegen ihn verübten Messerattacke Afghanistan verlassen. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte er, von den Taliban getötet zu werden.
3. Am 31.05.2012 wurde der BF vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Er gab an, dass er im Dorf XXXX, Distrikt XXXX in der Provinz Baghlan geboren sei. Er sei verlobt, aber nicht verheiratet und habe keine Kinder. Seine gesamte Familie würde nach wie vor in Afghanistan leben. Er habe 12 Jahre lang eine religiöse Schule besucht. Anschließend habe er ein Lehramtsstudium betrieben und bereits neben dem Studium seit dem Jahr 2007 an einer Schule, einem Gymnasium mit ca. 3.000 bis 3.500 Schülern, als Lehrer gearbeitet. Außerdem habe er nebenbei Fußball gespielt.
Viele der Schulkollegen des BF hätten sich nach dem Abschluss der Schulausbildung den Taliban angeschlossen, und auch der BF wäre dazu eingeladen worden. Er wollte das aber nicht und habe deshalb als Lehrer zu arbeiten begonnen, weswegen er bedroht und auch mit einem Messer verletzt worden wäre. Bei dem Angriff wäre auch seine Lunge verletzt worden und er habe anschließend 43 Tage im Spital verbracht.
Da seine Eltern eine Landwirtschaft betreiben und er selber auch Geld verdient habe, habe er gut leben können.
Der BF gab an, regelmäßig mit seinen Angehörigen in Afghanistan in Kontakt zu sein.
Er habe in Afghanistan nie Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt.
Als Fluchtgrund gab der BF an, dass seine ehemaligen Schulkameraden, die sich nach der Schule den Taliban angeschlossen hatten, die Ansicht vertraten, dass der BF sich als Paschtune ebenfalls den Taliban anschließen und nicht für den Staat arbeiten solle. Obwohl er dadurch ein Zehnfaches hätte verdienen können, habe er abgelehnt und an einem staatlichen Gymnasium zu arbeiten begonnen. Er habe daraufhin einen Anruf von XXXX, dem Talibanführer der Provinz Baghlan, bekommen, bei dem dieser drohte, den BF zu töten, falls er sich nicht den Taliban anschließen würde. Der BF habe diese Drohungen aber nicht ernst genommen. Etwa 10 Monate später, konkret am 23.09.2008 wäre er aber, als er auf dem Weg zur Schule war, von einer auf einem Motorrad sitzenden Person mit einem Messer, das fast schon einer Hacke entsprochen habe, attackiert und in den Rücken gestochen worden. Er wäre daraufhin in Ohnmacht gefallen und ins Krankenhaus gebracht worden, wo er erst 10 bis 12 Tage später wieder zu sich gekommen sei. Bei dem Angriff sei sogar die Lunge verletzt worden und die Wunde an der Schulter habe mit 20 Stichen genäht werden müssen. Mangels Fachpersonal in Afghanistan sei er nach sechs Tagen in ein Krankenhaus in Pakistan verlegt worden. Er habe danach nicht mehr als Lehrer gearbeitet, sondern Vorbereitungen für seine Flucht getroffen.
Der BF wisse nicht genau, von wem er angegriffen worden wäre, er sei aber zu 75% sicher, dass es die Personen gewesen wären, die ihn bedroht hätten.
4. Aus einem in Auftrag gegebenen fachärztlichen Gutachten vom 26.07.2012 geht hervor, dass die Ausführungen des BF hinsichtlich seiner bei dem Attentat erlittenen Verletzungen nicht nachvollziehbar wären. Es könne sowohl die angegebene mehrtägige Bewusstlosigkeit als auch eine Mitverletzung der Lunge ausgeschlossen werden. Ebenso sei eine Verweildauer der Nähte von 4 Wochen nicht glaubhaft.
5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.04.2013, Zl. 12 04.647-BAT, wurde der Antrag des BF auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II) und der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Begründend wurde zu Spruchpunkt I ausgeführt, dass eine konkrete, gegen den BF gerichtete asylrelevante Verfolgung nicht habe festgestellt werden können. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der BF den angeblichen Angriff in Afghanistan nicht bereits bei der Ersteinvernahme erwähnt habe. Außerdem würden die Angaben des BF zu den erlittenen Verletzungen durch ein fachärztliches Sachverständigengutachten widerlegt. Die geschilderten Vorfälle würden schon mehrere Jahre zurückliegen, eine aktuelle Bedrohungssituation könne daraus nicht abgeleitet werden. Als alleinstehenden jungen Mann stünden ihm auch innerstaatliche Fluchtalternativen - z.B. in Kabul - offen.
Insgesamt wären keine Gründe erkennbar, dass der BF als Angehöriger einer Volksgruppe, eines Religionsbekenntnisses oder wegen seiner politischen Gesinnung einer besonderen Gefährdung ausgesetzt wäre.
4. In der gegen diesen Bescheid am 26.04.2013 erhobenen Beschwerde nahm der BF Stellung zu den vom Bundesasylamt angeführten Widersprüchen in seinem Vorbringen. Er gab an, bei der Erstbefragung sei er ausdrücklich darauf hingewiesen worden, den Fluchtgrund kurz zusammen zu fassen. Genauso wäre er vorgegangen, und habe deshalb den tätlichen Angriff in Afghanistan nicht erwähnt. Der angebliche Widerspruch betreffend die Dauer der Bewusstlosigkeit ließe sich damit erklären, dass er über mehrere Tage immer wieder das Bewusstsein verloren bzw. betäubt durch Medikamente geschlafen habe.
Es bestehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative, weil die Taliban ihn überall verfolgen würden und er nirgendwo seine Tätigkeit als Lehrer gefahrlos ausüben könne.
5. Am 11.11.2013 langte beim Asylgerichtshof eine Beschwerdeergänzung ein, mit der eine Bestätigung über die Vereinszugehörigkeit des BF zum Fußballklub XXXX, eine Teilnahmebestätigung an einem von der Caritas abgehaltenen Deutschkurs und eine Bestätigung über die Teilnahme des BF an gemeinnützigen Tätigkeiten des "Team Österreich" vorgelegt wurden.
6. Am 07.08.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in der der BF im Wesentlichen seine bereits bei der polizeilichen Ersteinvernahme bzw. vor dem Bundesasylamt getätigten Aussagen wiederholte sowie ergänzend folgende Angaben machte:
Er habe eine 23 Jahre alte Verlobte in Afghanistan, mit der er telefonisch in Kontakt stehen würde. Er beabsichtige, seine Verlobte zu heiraten und gemeinsam mit ihr die Zukunft in Österreich zu verbringen.
Er habe in Afghanistan 12 Jahre die Grundschule besucht, danach habe er nach erfolgloser Bewerbung an der von ihm bevorzugten Universität als Lehrer zu arbeiten begonnen. Nach einem weiteren Jahre habe er dann eine Lehrerausbildung begonnen, diese aber nach einem Semester abbrechen müssen.
Er habe auch in der Mannschaft seiner Heimatprovinz Baghlan Fußball gespielt, und dafür monatlich ca. 50 Dollar erhalten, somit in etwa gleich viel wie für seine Berufstätigkeit als Lehrer.
Er habe an der größten Schule seiner Heimatprovinz Dari, Paschtu und Religion unterrichtet, falls erforderlich auch sonstige Fächer.
Politisch sei er in seiner Heimat nie aktiv gewesen.
In Österreich habe er keine Arbeitsbewilligung, er habe nur unentgeltlich mit dem "Team Österreich" an einem Hochwassereinsatz in Hainburg im Jahr 2013 teilgenommen.
Er spiele sehr gerne Fußball, zunächst beim Verein XXXX und seit zwei Wochen auf Leihbasis für ein Jahr beim XXXX. Dort würde er zwei mal pro Woche trainieren und am Wochenende Freundschafts- oder Meisterschaftsspiele bestreiten. Als er mit dem Training begonnen habe, habe er zunächst manchmal Atemprobleme gehabt, mittlerweile habe er aber diesbezüglich keine Schwierigkeiten mehr.
Zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, dass nach der Schulausbildung viele seiner Klassenkameraden zu regierungsfeindlichen Gruppen gegangen wären, er selber aber habe es bevorzugt, seine Tätigkeit als Lehrer an einer staatlichen Schule aufzunehmen und für die Baghlan-Mannschaft Fußball zu spielen. Seine ehemaligen Klassenkameraden hätten ihn mehrfach telefonisch und auch persönlich eingeladen und aufgefordert, auch zu den Taliban zu kommen, er habe das aber nicht weiter beachtet und stets abgelehnt. Eines Tages habe auch der Talibanführer seiner ehemaligen Klassenkameraden, XXXX, ihn angerufen und gedroht, ihn zu töten, falls er nicht gemeinsame Sache mit den Taliban machen sollte. Daraufhin sei er auch vom Distriktleiter, XXXX, beschattet worden. Ein ehemaliger Fußballkollege namens XXXX habe dem BF mitgeteilt, dass er verfolgt werde und daher sehr vorsichtig sein solle.
Nachdem monatelang nichts weiter vorgefallen wäre, sei er eines Tages von einem vorbeifahrenden Motorrad aus attackiert und mit einem Messer oder Bajonett schwer am Rücken verletzt worden, als er mit dem Fahrrad auf dem Weg zur Schule war. Er habe zwar nicht erkennen können, wer der oder die Angreifer waren, er vermute aber, dass es zu 75% Prozent die Personen gewesen wären, die ihn Monate zuvor bedroht hatten. Auf die Frage, wer zu 25% als Täter in Frage käme, meinte der BF, es könnte sich eventuell auch um Leute des Dirstriktleiters gehandelt haben.
Nachdem er insgesamt sechs Tage in mehreren Krankenhäusern in Baghlan und in Kabul verbracht habe, sei er nach Pakistan verlegt worden, weil dort eine bessere Behandlung seiner Verletzungen möglich gewesen wäre. Er habe dort weitere 42 Tage im Spital verbracht, sei dann noch ein paar Tage bei einer Tante in Pakistan gewesen, um nach einer weiteren Nacht in Baghlan die Flucht aus Afghanistan anzutreten.
Er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, weil er dort auf einer "schwarzen Liste" der Taliban stehen und jedenfalls getötet werden würde. In den letzten sechs Jahren sei der Einfluss der Taliban wieder gestiegen, so auch in Baghlan, und sie würden ihn ohnehin überall im Land, auch in Kabul, finden, weil sie überall ihre Leute haben würden. Er vermute, dass die Taliban besonders an ihm interessiert wären, weil er als Lehrer viele Kontakte gehabt habe und auch überall bei den Leuten gut angekommen wäre, und die Taliban möglicherweise diesen guten Umgang des BF mit allen Leuten ausnützen wollten.
Wenn im Gutachten stehe, dass er keine Lungenverletzung erlitten habe, stimme das nicht, weil diese Verletzungen auch von Ärzten in Griechenland und Österreich festgestellt worden wären. Mittlerweile sei die Lungenverletzung aber gänzlich verheilt. Zum Nachweis für seine Angaben legte der BF drei Bestätigungen von österreichischen Fachärzten vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Auf Grund des diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringens des BF im Rahmen der polizeilichen Ersteinvernahme, beim Bundeasysamt und bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht können folgende Feststellungen getroffen werden:
Der BF ist afghanischer Staatsbürger und stammt aus der Provinz Baghlan. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zum sunnitischen Glauben. Er ist mit einer Frau aus Afghanistan verlobt und kinderlos, volljährig, erwerbsfähig und gesund.
Er hat eine umfangreiche Schulausbildung absolviert und knapp zwei Jahre lang als Lehrer in Baghlan gearbeitet. Damit und als Mitglied der Provinz-Fußballmannschaft hat er sich seinen Lebensunterhalt verdient.
Der BF hat vor einigen Jahren eine schwere Rückenverletzung erlitten, die inzwischen vollständig verheilt ist und für ihn keine gesundheitliche Beeinträchtigung darstellt.
Der BF hat keine Verwandten oder Familienangehörigen in Österreich, seine Eltern und Geschwister leben nach wie vor in Afghanistan in der Provinz Baghlan.
Der BF ist schlepperunterstützt illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am 18.04.2012 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Zur Lage in der Provinz Baghlan:
Die Provinz Baghlan wird zu den relativ friedlichen Provinzen Afghanistans gezählt. Jedoch haben die Taliban und die Kämpfer der Hezb-e-Islami in letzter Zeit ihre Aktivitäten in den unterschiedlichen Bezirken der Provinz Baghlan verstärkt.
(Khaama Press: "Gunmen kill five members of a family in Baghlan province" vom 24. August 2013)
Im August führten die Afghan National Security Forces (ANSF) eine Operation in Zentral Baghlan und anderen Teilen der Provinz durch, um Aufständische zu vertreiben. Dabei wurden laut offiziellen Angaben 17 Aufständische getötet und 9 verhaftet.
(Tolonews: "17 Insurgents Killed, 9 Detained in ANSF Baghlan Operation" vom 16. August 2013)
Bildung in Afghanistan:
In öffentlichen Erklärungen haben die Taliban ihre Unterstützung für Bildung hervorgehoben und eine Verantwortung für Angriffe auf Schulen zurückgewiesen. In einer Erklärung vom 7. März 2012 gaben die Taliban an, dass die Förderung von Bildung im Land eines ihrer Hauptziele sei und dass sie Bildung als "Bedürfnis einer neuen Generation" betrachteten. In einigen Gegenden unterstützten regierungsfeindliche Kräfte die Wiedereröffnung von Schulen und die Wiederaufnahme des Unterrichts. Allerdings griffen sie in die Lehrpläne ein oder unternahmen Versuche, unter anderem durch die Benennung von "Kontrolleuren" in Schulen, die damit beauftragt wurden, die Lehrpläne auf Übereinstimmung mit von den regierungsfeindlichen Kräften genehmigten Kriterien zu überprüfen. Dennoch bestätigte UNAMA im Jahr 2012 74 Vorfälle von konfliktbezogener Gewalt, die sich direkt auf den Zugang zu Bildung in allen Regionen des Landes auswirkten. Die überwiegende Mehrheit dieser Vorfälle wird regierungsfeindlichen Kräften, darunter den Taliban, zugeschrieben. Zu diesen Vorfällen gehörten das Abbrennen von Schulen, gezielte Tötungen und Einschüchterung von Lehrern und Mitarbeitern, in der Nähe von Schulen angebrachte improvisierte Sprengsätze, Raketenangriffe auf Bildungseinrichtungen und Schließung von Schulen, insbesondere von Schulen für Mädchen. Schulen wurden außerdem besetzt und für militärische Zwecke benutzt, wodurch ihr geschützter Status nach dem humanitären Völkerrecht beeinträchtigt und Kinder gefährdet wurden.
Für das erste Halbjahr 2013 registrierte UNAMA 40 Fälle konfliktbedingter Gewalt, die Schulen betrafen, sowie direkte Angriffe auf Schulen und Lehrkräfte. Dies stellt einen Anstieg um 18 % gegenüber dem gleichen Zeitraum 2012 dar. Außerdem bleiben viele Schulen in Afghanistan aufgrund der herrschenden örtlichen Sicherheitsbedingungen, der Unfähigkeit lokaler Bildungsbehörden, in bestimmte Gemeinden zu gelangen, und der Unfähigkeit der Regierung, vielen Schulen Bildungsmaterial einschließlich Lehrbüchern und Schreibmaterial bereitzustellen, geschlossen. Laut Bildungsministerium waren mit Stand Mai 2012 mehr als 590 Schulen in gefährdeten Gegenden Afghanistans geschlossen. Viele der geschlossenen Schulen befinden sich in Gebieten unter der teilweisen oder vollständigen Kontrolle der regierungsfeindlichen Kräfte.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, 6. August 2013, S. 23f.)
Interne Fluchtalternative:
Gemäß UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und dass weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S.72-78)
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik die sich jedoch dabei stellt, ist dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to Kabul, vom 29.05.2012)
Die Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf den schlüssigen, einander nicht widersprechenden Angaben das BF im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens und vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Der BF war in der Lage, im Laufe der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch auf Detailfragen des Richters, auf die im bisherigen Verfahren noch nicht eingegangen worden war, rasch und ohne Verstrickung in Widersprüche zu antworten. Es ist daher davon auszugehen, dass die Angaben des BF über dessen Fluchtgrund der Wahrheit entsprechen, und dass es sich beim Vorbringen des BF insgesamt um keine von diesem erdachte, eingelernte, frei erfundene Geschichte handelt.
Nicht abschließend geklärt werden konnte, ob die Angaben des BF im Zusammenhang mit seiner angeblich auf dem Weg zur Schule erlittenen Rückenverletzung durch eine Messerattacke den Tatsachen entsprechen.
Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf die zitierten Quellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibiliät ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 i.d.g.F. sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Da die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes am 26.04.2013 beim Asylgerichtshof eingebracht und diese mit 31. Dezember 2013 noch nicht erledigt worden ist, ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zu deren Erledigung.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 2013/10 (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung."
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).
Nach der ständigen Judikatur muss die Verfolgung, um asylrelevant zu sein, nicht zwingend von staatlichen Institutionen ausgehen. Die Schutzbedürftigkeit ist auch bei Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure gleich, da es für den (potentiell) Verfolgten keinen Unterschied macht, vom wem die Verfolgung ausgeht, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, die Verfolgung zu verhindern. In beiden Fällen ist es dem BF nicht zumutbar, sich des Schutzes des Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; VwGH 6.3.2001, 2000/01/0056; VwGH 4.4.2001, 2000/01/0301; VwGH 26.2.2002, 99/20/0509; VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793). Dass es bei drohenden Übergriffen durch die Taliban seitens des afghanischen Staates aktuell am Willen bzw. an der Fähigkeit, ausreichenden Schutz zu gebieten, mangelt, ist amtsbekannt und lässt sich aus den aktuellen Länderfeststellungen entnehmen. Die afghanische Regierung ist weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können. (Vgl. Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan, vom 30.09.2013).
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs.2 leg.cit.)
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).
Die Wortfolge "glaubhaft zu machen" ist dahingehend zu verstehen, dass der Antragsteller die Behörde von der Wahrscheinlichkeit - und nicht etwa von der Richtigkeit - des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen hat (VwGH Zl. 2004/10/0114 vom 09.09.2009, VwGH Zl. 2005/04/0120 vom 15.09.2006).
Im gegenständlichen Verfahren ist die Furcht des BF, er wäre im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt, wohlbegründet im Sinne der in den zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck gebrachten Kriterien. Der BF hat glaubhaft angegeben, dass er bereits mehrmals von Personen, die den regierungsfeindlichen Gruppen zuzurechnen sind, aufgefordert worden ist, mit diesen zusammenzuarbeiten. Gerade der Umstand, dass der BF als Lehrer an einer staatlichen Schule tätig gewesen und daher mit vielen Personen in der näheren Umgebung in Kontakt gewesen ist, hat ein besonderes Interesse der Taliban geweckt, ihn für ihre Zwecke zu gewinnen. Die "Förderung der Bildung" ist eines der Hauptziele der Taliban. Sie sind dabei allerdings sehr darauf bedacht, dass nur die ihrer Weltanschauung entsprechenden Lehrinhalte vermittelt werden. Dies führt häufig dazu, dass in Lehrpläne eingegriffen wird, und in manchen Fällen auch Lehrer massiv eingeschüchtert oder sogar getötet werden (vgl. UNHCR, Eligibility Guidelines, 6. August 2013, S. 23f.).
Auch wenn der vom BF geschilderte Vorfall, bei dem er angeblich mit einem Messer oder einem Bajonett angegriffen worden wäre, während er mit dem Fahrrad unterwegs war, und bei dem der BF schwere Rückenverletzungen erlitten hat, nicht wie vom BF vorgebracht passiert ist, kann dies nichts daran ändern, dass der BF aus wohlbegründeter Furcht vor Übergriffen durch die Taliban aus Afghanistan geflüchtet ist. Es ist nicht Voraussetzung, dass bereits Übergriffe stattgefunden haben, sondern die Furcht ist auch dann wohlbegründet, wenn als Ergebnis einer in die Zukunft gerichteten Prognose eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Dass eine solche maßgebliche Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht äußert sich unter anderem darin, dass bereits konkrete Drohungen gegen den BF ausgesprochen worden sind, und dass dieser auch von ihm wohl gesonnenen Personen gewarnt worden und zur Vorsicht ermahnt worden ist.
Um asylrelevant zu sein, muss die Verfolgung aus einem bestimmten, in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 der GFK abschließend genannten Grund, drohen. Zu prüfen bleibt demnach, ob dem BF Verfolgung auf Grund seiner politischen Gesinnung droht.
Im gegenständlichen Verfahren droht die Verfolgung deswegen, weil der BF nicht bereit war und ist, mit der regierungsfeindlichen Gruppe der Taliban zusammenzuarbeiten.
Als "politisch" kann jede Gesinnung qualifiziert werden, die für den Staat und das Gemeinwesen von Bedeutung ist (vgl. VwGH 12.9.2002, 2001/20/0310). Um dem Schutzgedanken der GFK gerecht zu werden, darf dabei der Begriff "Staat" nicht zu eng ausgelegt werden, sondern es sind dem Staat auch alle Gruppierungen gleichzuhalten, die faktisch im Staatsgebiet oder einem Teil desselben die Macht ausüben und das Gemeinwesen ordnen. In weiten Teilen Afghanistans - unter anderem auch im Herkunftsgebiet des BF - üben die Taliban faktisch die Macht aus, sie repräsentieren in diesem Sinne gleichsam den "Staat". Wer durch sein Verhalten oder durch seine nach außen zu Tage getretene Einstellung zu verstehen gibt, dass er mit den Handlungen des Taliban-Regimes nicht einverstanden ist, offenbart damit eine "politische Gesinnung".
Schließlich ist auch davon auszugehen, dass dem BF innerhalb seines Herkunftslandes keine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht gemäß ständiger Rechtsprechung dann, wenn für den BF in einem Teil des Staates Verfolgungsfreiheit gegeben ist, er also die Möglichkeit hat, frei von Furcht zu leben. (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0430). Davon kann im verfahrensgegenständlichen Fall aber nicht ausgegangen werden, da die Taliban in ganz Afghanistan über ein ausreichend dichtes Netzwerk verfügen, um missliebige Personen bei Bedarf landesweit aufspüren zu können. Auf Grund des Umstandes, dass der BF nicht gewillt ist, mit den Taliban zu kooperieren, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Taliban nicht nur in der unmittelbaren Herkunftsregion des BF, sondern landesweit nach ihm suchen und ihn schließlich auch finden würden.
Da somit insgesamt sämtliche Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gegeben sind und in der Person des BF auch keine Asylausschluss- oder Endigungsgründe vorliegen, war dem BF der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und festzustellen, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war daher gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die maßgebliche Rechtsfrage im gegenständlichen Verfahren war, ob jemand, der zu erkennen gegeben hat, dass er nicht bereit ist, mit einer einflussreichen, regierungsfeindlichen Gruppierung zu kooperieren, der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. (vgl. dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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