BVwG W164 1421817-1

W164 1421817-1Federal Administrative CourtSep 16, 2014

Regest

aktuelle Gefahr, asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte<br/>Staatsgebiet, politische Gesinnung, Schutzunfähigkeit, soziale<br/>Gruppe, Verfolgungsgefahr

Full text

BVwG W164 1421817-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W164.1421817.1.00

Spruch

W164 1421817-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, nun Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2011, Zl. 11 07.262-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.08.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXXdamit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF), ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 15.07.2011 nach illegaler Einreise den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab der BF im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll: Er gehöre der Volksgruppe der Pashtunen an und sei Sunnit. Seine Muttersprache sei Pashtu und er spreche auch Dari, wobei er die Sprachkenntnisse mit "schlecht" beurteilte. Als sein Geburtsdatum wurde der XXXX vermerkt. Er habe sechs Jahre die Schule besucht. Er habe Afghanistan vor ca. einem Monat von seinem Heimatdorf XXXX, Nangarhar, aus verlassen und sei schlepperunterstützt über den Iran in die Türkei gelangt. Von dort sei er über ihm unbekannte Länder nach Österreich gekommen. Die Schleppung habe sein Onkel organisiert.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der BF vor, dass sein Bruder XXXX für XXXX, den "Chef der Flüchtlinge" in XXXX gearbeitet habe. Die Taliban hätten Drohbriefe in ihr Haus geworfen und sie beide gewarnt, nicht mit diesem Mann zusammenzuarbeiten. Sein Bruder habe das abgelehnt, weil er gemeint habe für das Land etwas Gutes zu tun. Beim dritten Mal seien die Taliban in ihr Haus gekommen und hätten den Bruder des BF erschossen. Die Taliban hätten auch dem BF gedroht, deshalb habe ihn sein Onkel aus dem Land geschickt, damit er sicher sei. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er von den Taliban umgebracht zu werden.

3. Am 27.07.2011 wurde der BF einer ärztlichen Untersuchung zum Zwecke der Erstellung einer medizinischen Altersdiagnose durch Dr. med. et phil. E. Rudolf, Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für medizinische Begutachtung in Asylverfahren, unterzogen. Das Gutachten vom 30.07.2011 ergab unter Zusammenschau der erhobenen Befunde, dass der BF sich zum Untersuchungszeitpunkt zumindest in seinem 19. Lebensjahr befunden habe.

4. In einer am 24.08.2011 seitens des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, durchgeführten Einvernahme wurde die Volljährigkeit des Beschwerdeführers festgestellt und der Rechtsberater aus der gesetzlichen Vertretung entlassen. Der BF gab in dieser Verhandlung zu seinen Fluchtgründen ergänzend an, dass in Afghanistan Krieg und miserable Zustände herrschen. Man sei ständig in Lebensgefahr und überall erwarte einen der Tod. Er sei von den Taliban bedroht worden. Sein Bruder sei vor ca. zwei Monaten erschossen worden. Der BF nehme an, er werde nun auch von den Taliban bedroht, weil sein Bruder für XXXX gearbeitet habe. Die Taliban hätten gesagt, dass sie auch den BF umbringen würden. Er habe zu Hause Drohbriefe und Fotos von seinem Bruder. Es gebe auch Bestätigungen, dass sein Bruder bei XXXX gearbeitet habe. Sein Bruder sei ca. 5 Jahr lang dessen Bodyguard gewesen. Von seinem Bruder wisse der BF, dass dessen Chef Leiter einer Einrichtung für Flüchtlinge in XXXX gewesen sei. Die Taliban hätten gemeint, dass das Ungläubige seien und man nicht mit Ungläubigen zusammenarbeiten solle.

5. Am 12.09.2011 wurde der BF seitens des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes angab: Er habe bis zu seiner Ausreise im Dorf XXXX, Nangarhar, im Haus des Onkels mütterlicherseits gelebt. Seine Mutter, seine Schwester und ein Bruder würden noch immer dort mit seinem Onkel und seiner Familie wohnen. Seine Mutter sei Hausfrau. Sein Onkel arbeite als Taxifahrer und habe die Familie zuletzt versorgt.

Als Nachweis für seine Identität legte der BF seine Geburtsurkunde vor. Weiters legte er zwei Drohbriefe der Taliban in Kopie, eine Bestätigung der Dorfältesten bezüglich des Todes seines Bruders durch die Taliban sowie Fotos von seinem Bruder und seiner Familie, vor. Der BF gab an wisse nicht genau, was in den Drohbriefen stehe, sein Onkel habe sie gelesen und ihm dann davon erzählt. Er selbst habe sie gelesen, aber nicht verstanden.

Über Vorhalt, dass in der Bestätigung der Dorfältesten stehe, dass sein Bruder am 10.01.2011 ermordet worden sei, er aber angegeben habe, er sei ca. im Juni 2011 ermordet worden, gab der BF an, er wisse nicht, warum das dort so festgehalten worden sei. Der Bruder sei im Juni 2011 ermordet worden. Die Taliban seien in der Nacht ins Haus der Familie gekommen und hätten den Bruder ermordet. Befragt, warum auf dem handschriftlichen Vermerk des kopierten Drohbriefes nur von "seinen Freunden" die Rede sei, nicht aber von seinem Bruder, antwortete der BF, er gebe jetzt an, dass der Drohbrief nicht ihn, sondern seinen Bruder betroffen habe. Damit konfrontiert, dass der Präsident nicht namentlich im vorgelegten Schreiben genannt wird, gab der BF an, er wisse nicht, warum dies der Fall sei. Über Vorhalt, dass der zweite Drohbriefe seinem Bruder die Weiterarbeit für die Regierung verbiete und den Bruder auffordere, sich stattdessen den Taliban anschließen, brachte der BF vor, die Briefe hätten ihnen beiden gegolten, die beiden Namen seien am Ende handschriftlich angefügt. Es stimme aber, dass der BF selbst nicht für die Hilfsorganisation gearbeitet habe. Den genauen Inhalt der Briefe könne der BF nicht erläutern.

Der BF selbst sei einmal konkret bedroht worden, nämlich an dem Abend, als sein Bruder ermordet wurde. Die Männer hätten ihn damals festgehalten und geschlagen. Seine Mutter habe geweint und geschrien, da habe der BF weglaufen können. Er sei zu seinem Onkel mütterlicherseits (ca. eine halbe Stunde zu Fuß im selben Dorf) gegangen und habe sich dort versteckt gehalten. Am nächsten Tag habe sein Onkel seine Mutter und seine Geschwister zu sich geholt. Der Onkel habe dem BF zur Ausreise geraten die Ausreise für den organisiert. Die Taliban hätten nicht gewusst, wo sein Onkel wohne. Der BF habe in den Wochen bis zu seiner Ausreise das Haus nicht verlassen. Den genauen Tag an dem sein Bruder ermordet wurde, konnte der BF nicht nennen. Der Chef seines Bruders arbeite weiterhin als Präsident der Flüchtlingshelfer. Er verteile Grundstücke an aus dem Pakistan und Irak zurückkehrende Flüchtlinge und sei ein mächtiger Mann. Weshalb ein Leibwächter den Taliban wichtiger gewesen sei als der Flüchtlingshelfer selbst, könne der BF nicht erklären. Es habe zu diesem Vorfall polizeiliche Ermittlungen gegeben. Der BF wisse aber nichts Näheres dazu, da er geflüchtet sei.

6. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 23.09.2011, Zahl:11 07.262-BAG, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

Begründend führte das Bundesasylamt insgesamt aus, dass die vom BF emotionslos präsentierte Fluchtgeschichte als blass, wenig detailreich sowie oberflächlich und aus diesem Grund als nicht glaubhaft zu qualifizieren sei. Der BF habe dem vorgehaltenen Widerspruch hinsichtlich des Zeitpunkts der Ermordung seines Bruders nicht substantiiert und plausibel entgegen treten können. Auch warum der Präsident nicht namentlich im Schreiben genannt worden sei, habe von ihm nicht plausibel erläutert werden können. Hinsichtlich der Frage, ob er jemals konkret bedroht oder angegriffen worden sei, habe er wiederum kurz und persönlich nicht beeindruckt ausgeführt, dass er nur einmal, als sein Bruder ermordet worden sei, bedroht worden sei. Ersucht dies konkret zu schildern, sei er bei seiner oberflächlichen Darlegung geblieben. Auch auf die Frage warum die Taliban ihn bei seinem Onkel nicht aufgesucht hätten, habe er nicht plausibel erwidert, dass diese nicht wüssten wo sein Onkel wohne. Auch zum angeblichen Vorfall mit seinem Bruder seien seine Ausführungen weitgehend allgemein und nicht substantiiert geblieben. Er habe nicht schlüssig begründen können, warum sein Bruder als Leibwächter wichtiger erschienen sei als die Person, für die er gearbeitet haben solle. Es sei davon auszugehen, dass der BF sein Heimatland wegen der schlechten Allgemeinsituation verlassen habe.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass essentielles Erfordernis für die Gewährung von Asyl die Glaubhaftmachung einer aktuell drohenden Verfolgung aus politischen, religiösen, rassischen, ethnischen oder sozialen Gründen bzw. eine wohlbegründete Furcht vor einer solchen sei. Eine derartige Gefahr habe er nicht glaubhaft machen können, sodass das Bundesasylamt zu dem Schluss gelange, dass es nicht plausibel sei, dass ihm in seinem Herkunftsstaat Afghanistan Verfolgung im Sinne der GFK drohe.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt II. aus, dass keine Umstände bekannt seien, dass in seiner Heimat eine solche extreme Gefährdungslage bestehe, dass gleichsam jeder, der nach Afghanistan zurückkehre, eine Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt wäre. Seine länder- bzw. kontinentalübergreifenden Reisen in Länder, deren Kultur er nicht gekannt habe, würden zudem von einer überdurchschnittlichen Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit zeugen, welche ihm bei einer Rückkehr in den gewohnten Kulturkreis, in dem er sein bisheriges Leben verbracht habe, zugute komme. Er verfüge über ein familiäres Netzwerk zu seiner sozialen und wirtschaftlichen Unterstützung. Es wäre ihm auch zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechenden Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, z.B. durch Hilfsorganisationen, religiös-karitativ tätige Organisationen - jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zudem würden seine Angehörigen nach wie vor offensichtlich ohne relevante Probleme in Afghanistan leben; von einer existenzgefährdenden Lebenssituation seiner Verwandten habe er nichts berichtet und sei auch amtswegig nichts bekannt.

Zu Spruchpunkt III. kam das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Eingriff in das Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers vorliege, sowie dass durch seine Ausweisung nicht auf unzulässige Weise iSd. Art. 8 Abs. 2 Europäische Menschenrechtskonvention in sein Recht auf Schutz des Familie- oder Privatlebens eingegriffen würde.

7. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob der BF am 05.10.2011 fristgerecht Beschwerde, worin geltend gemacht wurde, dass hinsichtlich seines Alters eine Würdigung der von ihm vorgelegten Tazkira vollkommen unterlassen worden sei. Hinsichtlich des Widerspruchs zum Todeszeitpunkt seines Bruders führte der BF aus, dass der Todeszeitpunkt in der Einvernahme am 24.08. falsch niedergeschrieben worden sei. Es sei nicht möglich, dass sein Bruder im Juni 2011 erschossen worden sei, da der BF zu diesem Zeitpunkt bereits auf dem Weg nach Europa gewesen sei. Das Datum auf dem Schreiben entspreche dem Todestag seines Bruders. Der BF sei zwei Monate nach dem Tod seines Bruders ausgereist und habe sich einen Monat lang auf seinem Reiseweg befunden. Offenbar sei diese Angabe mit dem Todeszeitpunkt seines Bruders verwechselt worden. Die von ihm vorgelegten Drohbriefe seien an seinen Bruder und ihn adressiert gewesen. Er wisse nicht, warum sein Bruder für die Taliban so wichtig gewesen sei und der Arbeitgeber keine Erwähnung gefunden habe. Während des Aufenthalts bei seinem Onkel habe sich der BF ständig versteckt gehalten. Er habe versucht sein Vorbringen so konkret als möglich zu schildern. Die Art und Weise wie die Behörde seinem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe, entspreche nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht.

Hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage verwies der BF auf das Update der Sicherheitslage in Afghanistan der Schweizer Flüchtlingshilfe vom 11.08.2010, worin u.a. die Sicherheits- und humanitäre Lage als immer schlechter werdend beschrieben werde. Auch der World Report 2011 von Human Rights Watch vom 24.01.2011 spreche von einer Verschlechterung der Sicherheitslage, sowie einen Anstieg der zivilen Todesopfer. Weiters wurde auch auf die UNHCR Eligibility Guidlines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan vom 17.12.2010 verwiesen. Insgesamt sei festzuhalten, dass die Behörde zwar Feststellungen über die allgemeine Lage in Afghanistan getroffen habe, es jedoch vollkommen unterlassen habe, diese zu würdigen und befriedigend einen Bezug zu seinem Fall herzustellen.

Es wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof beantragt.

8. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 12.10.2011 beim Asylgerichtshof ein.

9 Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache am 08.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

10. Am 19.8.2014 machte der BF anlässlich der beim Bundesverwaltungsgericht abgehaltenen mündlichen Verhandlung folgende ergänzende Angaben:

Sein Name sei so wie im Ausweis richtig geschrieben: XXXX. Sein in der Tazkira aufscheinendes Geburtsdatum sei nach einer in Österreich durchgeführten Volljährigkeitsprüfung auf XXXX geändert worden. Der BF vermute, dass sein Bruder oder sein Vater die Tazkira seinerzeit beantragt hatte und dabei ein Geburtsdatum angegeben hatte, das er für richtig hielt. (Nach Rückfrage an den Dolmetscher wurde festgestellt, dass die Tazkira XXXX2008 ausgestellt wurde).

Der BF habe seine Kindheit mit seiner Familie im Dorf XXXXin der Provinz XXXXgewohnt. (Der Dolmetscher merkte an, dass diese Provinz verschieden umgeschrieben wird, z.B. auch wie folgt: XXXX). Der Vater des BF sei ca. sieben Jahre vor der Flucht des BF gestorben. Der BF habe dann mit seiner Mutter, seinem drei bis vier Jahre älteren Bruder, einem jüngeren Bruder (der zur Zeit der Flucht des BF 12 Jahre war) und einer Schwester, (die zur Zeit der Flucht des BF 7 Jahre alt war) in dem genannten Dorf gelebt. Nach dem Abschluss der Schule habe er im Haushalt mitgeholfen. Der ältere Bruder des BF sei Bodyguard von XXXX gewesen, der in der ca. 40 Minuten entfernten Stadt in Nangahar für die Regierung gearbeitet habe und eine Hilfsorganisation geführt habe, die für Personen, die ehemals nach Pakistan geflüchtet waren und nun nach Afghanistan zurückkehren wollten, Unterstützung anbot.

Als der erste Drohbrief ins Haus der Familie des BF geworfen wurde, sei der BF daheim gewesen. Sein Bruder habe den Brief gefunden und gelesen. Gemeinsam hätten sie der Mutter gesagt, dass sie von den Taliban bedroht würden. Jedoch habe der Bruder abgelehnt, seine Arbeit zu beenden, da die Familie von etwas leben musste. Zu dem Umstand, dass auch der Name des BF auf dem Drohbrief aufschien habe sein Bruder die Vermutung geäußert, dass die Taliban davon ausgehen würden, dass auch der BF planen würde, bei dieser Hilfsorganisation zu arbeiten, wenn er älter ist. Etwa 1 1/2 Wochen später sei der zweite Drohbrief gekommen und wieder ungefähr 10 Tage später sei es zu dem Überfall gekommen: Der BF sei nachts noch mit seiner Familie beim Tee gesessen. Etwa fünf maskierte Männer seien durch die Haupteingangstür (die wie dort üblich nicht verschlossen war) ins Haus gekommen und durch andere Räume in das Zimmer getreten, wo die Familie saß, da dort eine Öllampe brannte. Die Männer hätten den Bruder erschossen, und dann den BF geschlagen. Die Mutter sei dazwischengetreten und habe geschrien dass der BF noch jung sei und dass sie ihn gehen lassen sollten. Diese Zeitspanne habe der BF genutzt um zu flüchten. Er sei ca. eine halbe Stunde zu seinem Onkel mütterlicherseits gelaufen. Bei ihm habe er bleiben können und der Onkel habe ihm auch zur Flucht verholfen und alles bezahlt. Bezüglich des Datums des Überfalls äußerte der BF die Vermutung es wäre Juni 2011 gewesen. Es sei noch nicht sommerlich heiß gewesen sondern Übergangszeit.

Der BF beschrieb zu den im Akt befindlichen Fotos, welche der darauf abgebildeten Personen er kenne und wer diese Personen seien und gab an, dass er und sein älterer Bruder sich sehr ähnlich sahen. Die Unterlagen (Drohbriefe, Bestätigungen des Dorfältesten und der Bezirkleitung) habe ihm sein Onkel mit der Post geschickt.

Am 4.9.2014 brachte der BF eine schriftliche Stellungnahme zu den an ihn ausgehändigten Länderfeststellungen über Afghanistan ein und verwies insbesondere auf die prekäre Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz Nangahar.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF), führt den Namen XXXX, er ist XXXX geboren, Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Pashtunen an und ist Sunnit. Er lebte im Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Nangarhar, mit seinem Vater (der ca. 2004 starb) mit seiner Mutter, seiner Schwester und zwei Brüdern, hat sechs Jahre die Schule besucht, spricht Paschtu und etwas Dari.

Der ältere Bruder des BF, mit dem Namen XXXX arbeitete ca. fünf Jahre lang als Bodyguard für XXXX, der als Funktionär der afghanischen Regierung eine Hilfsorganisation leitete, die Personen, welche seinerzeit nach Pakistan geflüchtet waren, und nach Afghanistan zurückkehren wollten, bei der Rückkehr unterstützte. 2011 erhielt die Familie zwei an den Bruder des BF und an ihn selbst gerichtete Drohbriefe ins Haus geworfen, mit denen beide gewarnt wurden, ihre "Dienste bei den Juden und deren Sklaven" zu unterlassen und statt dessen mit den Mujaheddin zusammenzuarbeiten, widrigenfalls sie nach den Regeln der islamischen Scharia bestraft werden würden. Nachdem sich die Familie beraten hatte, entschied der ältere Bruder des BF, seine Arbeit als Bodyguard von XXXX nicht zu beenden da die Familie sonst kein Einkommen hätte und er außerdem für das Land etwas Gutes tun wollte. Etwa 10 Tage nach dem zweiten Drohbrief drangen maskierte Männer in das Haus, erschossen den Bruder des BF, schlugen den BF und drohten dem BF, er würde ebenfalls hingerichtet werden. Die Mutter fuhr dazwischen appellierte an die Männer, den BF laufen zu lassen, da er noch jung sei. Der BF konnte entkommen und lief zu seinem eine halbe Stunde entfernten Onkel, der am nächsten Tag auch seine Mutter und seine Geschwister zu sich holte. Der BF versteckte sich dort etwa zwei Monate, bis sein Onkel seine Flucht organisiert und bezahlt hatte und trat dann die Flucht an.

Aus den aktuell verfügbaren Länderberichten über die Situation in Afghanistan ergibt sich Bezug nehmend auf den festgestellten Sachverhalt folgendes:

Afghanistan ist von einem nicht internationalen bewaffneten Konflikt betroffen, bei dem die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF), unterstützt von den internationalen Streitkräften (IMF),mehreren regierungsfeindlichen Kräften (AGEs), insbesondere Mitgliedern der Taliban, des Haqani-Netzwerks und von Hezb-e-Islami Hekmatyar, gegenüberstehen. Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nicht vorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt die Hauptlast des Konflikts. Der Konflikt betrifft mittlerweile auch Provinzen, die zuvor als stabil gegolten haben.

Die Regierungsgewalt Afghanistans wird als besonders schwach wahrgenommen. Beobachter berichten von einem hohen Maß an Korruption, von ineffektiver Regierungsgewalt und einem Klima der Straflosigkeit als Faktoren, die die Rechtsstaatlichkeit schwächen und die Fähigkeit des Staats untergraben, Schutz vor Menschenrechtsverletzungen zu bieten. Berichten zufolge werden Personen selten für Menschenrechtsverletzungen zur Rechenschaft gezogen, und für die Fortschritte der Übergangsjustiz besteht wenig oder keine politische Unterstützung trotz entsprechender, in der Vergangenheit eingegangener Verpflichtungen seitens der Regierung. Zudem ist die Polizei in den meisten Gebieten nicht mit einem funktionierenden Justizsystem verbunden, und in vielen Gebieten existiert keine effektive Regierungsgewalt, die die Polizei unterstützt. Der fortwährende Konflikt wirkt sich negativ auf die Fähigkeit der Regierung aus, die Menschenrechte zu schützen.

Regierungsfeindliche Kräfte greifen Berichten zufolge systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind.

Zu den primären Zielen solcher Anschläge gehören nationale und lokale politische Führungskräfte, Regierungsmitarbeiter, Lehrer und andere Staatsbedienstete, Polizisten außer Dienst, Stammesälteste, religiöse Führer, Frauen im öffentlichen Leben, Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden, Menschenrechtsaktivisten, Mitarbeiter von humanitären Hilfs- oder Entwicklungsorganisationen, beim Bau Beschäftigte und Personen, die den Friedensprozess unterstützen.

Über gezielte Tötungen hinaus, setzen die regierungsfeindlichen Kräfte Berichten zufolge Bedrohungen, Einschüchterungen und Entführungen ein, um Gemeinschaften und Einzelpersonen einzuschüchtern und auf diese Weise ihren Einfluss und ihre Kontrolle zu erweitern, indem diejenigen angegriffen werden, die ihre Autorität und Anschauungen in Frage stellen.

UNAMA hat viele Fälle dokumentiert, in denen regierungsfeindliche Kräfte Personen, die der Zusammenarbeit mit regierungstreuen Kräften verdächtigt werden, ermordet oder verstümmelt haben. Regierungsfeindliche Kräfte haben Berichten zufolge Zivilisten zur Strafe und zur Warnung anderer Personen dafür getötet, dass sie die Regierung unterstützten. Regierungsfeindliche Kräfte setzen Berichten zufolge auch shab nameha ("nächtliche Drohbriefe"), Drohnachrichten per SMS sowie über lokale Radiosender ausgestrahlte Mitteilungen ein, um Zivilisten vor einer Unterstützung der Regierung zu warnen.

Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine sinnvolle interne Schutzalternative. Es sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Hekmatyar sowie andere bewaffnete Gruppierungen die operativen Kapazitäten haben, Angriffe in allen Teilen des Landes auszuführen, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden, wie anhand des Beispiels von öffentlichkeitswirksamen Anschlägen in urbanen Gebieten, die sich unter der Kontrolle regierungsfreundlicher Kräfte befinden, ersichtlich wird.

(Quelle: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender HCR/EG/AFG/13/01, 6.8.2013).

Die afghanische Regierung ist generell weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können:

Afghanistan verfügt weder über eine gute Regierungsführung noch über eine funktionierende Rechtsstaatlichkeit. Eine unzureichende Vernetzung zwischen den Behörden auf nationaler und subnationaler Ebene sowie ein Missverhältnis im Machtgleichgewicht in den drei Regierungsgewalten zugunsten der Exekutive, führen zu einer limitierten Wirksamkeit und schwachen Legitimität der Regierung. Die weitverbreitete Korruption sowie der blühende Opiumhandel tragen zur prekären Sicherheitslage bei.

Zudem kann die Polizei in weiten Gebieten des Landes nicht auf ein funktionierendes Justizsystem zurückgreifen und wird in zahlreichen Fällen von der Regierung

nicht unterstützt. Die Schutzfähigkeit des afghanischen Staates wird durch die schlechte Sicherheitslage stark eingeschränkt. Die afghanische Regierung ist nicht in der Lage, von regierungsfeindlichen Gruppierungen illegal ausgeführte menschenrechtsverachtende "Strafen" strafrechtlich zu verfolgen.

Die Taliban üben auch in Gebieten, welche unter der Kontrolle der afghanischen und internationalen Streitkräfte stehen, über Drohbriefe (Shabnameh), Einschüchterung, Familien- und Stammesnetzwerke oder Imame Einfluss aus.

Sie nutzen die Schwäche der afghanischen Regierung in denjenigen Gebieten aus, in welchen diese nur ungenügende Regierungspräsenz, Rechtsstaatlichkeit oder wirtschaftliche Möglichkeiten bieten kann.

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a und die von ihnen ausgeführten Bestrafungen werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft und umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen. Die afghanische Regierung leistet keine Wiedergutmachungen für solche Bestrafungen.

Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative.

Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig.

Personen, die sich in Afghanistan für den Friedensprozess einsetzen, sind Ziele regierungsfeindlicher Gruppierungen.

Quelle: Länderbericht Schweizerische Flüchtlingshilfe, Corinne

Troxler Gulzar, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, Stand 30.9.2013.

Provinz Nangahar:

Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 30.09.2013, S.10)

Der Bezirk XXXX gilt als "No-Go" Gebiet für RegierungsmitarbeiterInnen (BBC XXXX).

In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81 Prozent an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250 Prozent anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen.

(ANSO, Quarterly Report vom April 2013)

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Verfahrensakt und durch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vom 19.8.2014. Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die Angaben des BF und die von ihm vorgelegten Drohbriefe, Bestätigungen über die Tötung des Bruders und Fotos. Die Identität des BF erscheint unbedenklich. Seine Angaben zum Eintrag seines Geburtsdatums in der vorgelegten Tazkira (Ausstellungsdatum XXXX2008), der dem Ergebnis der im erstinstanzlichen Verfahren vorgenommenen Volljährigkeitsprüfung nicht entsprach, ergaben in unbedenklicher Weise, dass sein Bruder -wie in Afghanistan üblich - bei der Beantragung der Tazkira das Geburtsdatum des BF mit XXXX angegeben haben wird. Dabei ist in Betracht zu ziehen, dass bei dieser Angabe ein Irrtum unterlaufen sein kann. Eine wissentlich falsche Angabe des Geburtsdatums durch den BF ist aus diesen Feststellungen nicht abzuleiten. Die Angaben des BF sind insgesamt betrachtet widerspruchsfrei. Der BF war in der Lage, Detailfragen zum Hergang der Ereignisse, die zu seiner Flucht geführt haben, zu beantworten. Seine Vorbringen geben die Situation, welche den BF zur Flucht veranlasst hat, nachvollziehbar wieder. Sie stehen auch mit den aktuell verfügbaren Länderberichten über die Situation in Afghanistan im Einklang. Den diesbezüglich im erstinstanzlichen Bescheid festgehaltenen Bedenken wird nach nochmaliger Befragung des BF nicht gefolgt.

Soweit die Glaubwürdigkeit des BF im angefochtenen Bescheid deshalb in Frage gestellt wurde, da dieser seine Fluchtgeschichte "emotionslos" präsentiert habe, wird dem nicht gefolgt, da das Nicht-Zeigen von Emotionen unterschiedliche Gründe haben kann und keinen zuverlässigen Schluss auf die Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit des BF zulässt (vgl. UNHCR Beyond Proof,Credibility Assessment in EU Asylum, Summary, May 2013, S 35).

Bezüglich des Umstandes, dass die vorgelegten Drohbriefe laut ihrem Inhalt nicht individuell auf den BF oder seinen Bruder Bezug nehmen (Beispiel: Im vorgelegten "2. Drohbrief" wurde gedroht "Du hast gesehen, was wir mit deinen Freunden gemacht haben" danach wurde der Vermerk "Für XXXX" angefügt) wird der im angefochtenen Bescheid getroffenen Beweiswürdigung nicht gefolgt:

Die Drohbriefe bestehen erkennbar insgesamt aus allgemein gehaltenen Formulierungen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass regierungsfeindliche Gruppen (wie aus den Länderberichten über Afghanistan hervorgeht) die Einschüchterung von Zivilisten durch Drohbriefe als häufig benutzte Methode einsetzen, ist daraus im hier maßgeblichen Gesamtzusammenhang zu schließen, dass die vorliegenden Drohbriefe offenbar unter Verwendung von bereits vorgefertigten "Textbausteinen" (ohne Nennung der konkreten Tätigkeit des Bruders des BF) angefertigt wurden und hernach die Namen des BF und seines Bruders angefügt wurden. Die vom BF behauptete Bedrohung seiner Person ist aus diesem Grund nicht anzuzweifeln.

Der Umstand, dass der BF laut Protokoll vom 12.9.2011 dem vom Bundesasylamt geäußerten Vorhalt, "Warum ist auf dem handschriftlichen Vermerk des kopierten Drohbriefes nur von ihren Freunden die Rede, aber nicht von ihrem Bruder" mit der Antwort "Ich gebe jetzt an, dass der eine Drohbrief nicht mich sondern meinen Bruder betroffen hat" geantwortet hat, lässt in erster Linie erkennen, dass es hier zu einem Missverständnis gekommen sein muss, da nicht klar hervorgeht, dass der BF hier die an ihn gerichtete Frage korrekt verstanden hat.

Insgesamt hat der BF aber im ganzen Verfahren im Wesentlichen widerspruchsfrei ausgesagt, dass er selbst nicht für den Leiter der Hilfsorganisation gearbeitet hat, dass er aber wisse, dass auch sein Name in den Drohbriefen aufscheine und dass die Drohbriefe auch ihm galten. Der BF hat im Laufe des Verfahrens auch angegeben, dass er die Briefe zwar selbst gelesen hatte, deren Bedeutung aber nicht verstehen konnte und dass ihm sein Bruder bzw. später sein Onkel erläutert hat, dass die Briefe auch für den BF eine Bedrohung bedeuten. Die Angaben des BF erscheinen vor diesem Hintergrund insgesamt unbedenklich und glaubhaft.

Weiters ist in die Beweiswürdigung einzubeziehen, dass der BF seinem älteren Bruder, wie aufgrund der vorgelegten Fotos erkennbar ist, sehr ähnlich sieht. Es kann daher auch nicht ausgeschlossen werden, dass die gegen den BF ausgesprochenen Drohungen ihren Ursprung darin gehabt haben könnten, dass seine Verfolger nicht sicher waren, ob sie den BF oder seinen Bruder in der Uniform eines Guards gesehen hatten.

Das im erstinstanzlichen Bescheid geäußerten Argument, es sei nicht verständlich, dass die Taliban den Bruder des BF und den BF wichtiger genommen hätten als den Leiter der Hilfsorganisation kann angesichts des Umstandes, dass der Leiter der Hilfsorganisation Bodyguards zu seinem Personenschutz engagieren musste, nicht nachvollzogen werden.

Auch das Vorbringen des BF, dass er sich für ein paar Wochen bei seinem einen Fußweg von einer halben Stunde entfernten Onkel mütterlicherseits verstecken und unentdeckt bleiben konnte erscheint im vorliegenden Gesamtzusammenhang unbedenklich.

Was den Zeitpunkt der Ermordung des Bruders betrifft, so liegen folgende Angaben vor:

In dem vom BF vorgelegten Bestätigungsschreiben wird das Datum 10.1.1390 angegeben, was dem 30.3.2011 entspricht.

Anlässlich seiner Befragung vom 24.8.2011 beantwortete der BF die Frage, "wann genau wurde ihr Bruder erschossen" mit "es war vor ca. zwei Monaten. Ich kann kein genaues Datum angeben."

Anlässlich seiner Befragung vom 12.9.2011 wurde dem BF (unzutreffend) vorgehalten, in dem von ihm vorgelegten Bestätigungsschreiben sei das Datum der Ermordung seines Bruders mit 10.1.2011 angegeben.

Der BF entgegnete daraufhin, er wisse nicht, warum das so festgehalten worden sei. Sein Bruder im Juni 2011 ermordet worden.

Die Frage, wann er seinen Wohnsitz endgültig verlassen habe, beantwortet der BF am 12.9.2011 wie folgt: "Ich habe meine Wohnadresse ca. vor zwei Monaten verlassen.

Die Frage "Warum können Sie nicht genau sagen, wann ihr Bruder erschossen worden ist" beantwortet der BF (nach einer Schilderung der Ereignisse) "ich kann nur sagen, dass das vor ca. drei Monaten war.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der BF am 19.8.2014 auf die Frage, "wissen Sie noch das Datum, an dem der Überfall war" an, "Ich glaube, es war der 6.6.2011. Ich weiß es nicht genau, ich gehe davon aus. In Afghanistan ist das Datum nicht wichtig". Befragt nach der Jahreszeit, die zur Zeit des Überfalls geherrscht hat, gab er an, dass es noch nicht heiß gewesen sei sondern Übergangszeit.

Aus diesen Feststellungen ist insgesamt erkennbar, dass der BF offenbar keinen ausgeprägten Sinn für exakte Zeitangaben hat, was er selbst auch mit dem Satz, in Afghanistan sei das Datum nicht wichtig, lebensnahe unterstrichen hat. Zu berücksichtigen ist auch, dass der BF in Österreich mit einer für ihn ungewohnten Zeitrechnung konfrontiert war. Dass er im Zuge dessen spontan befragt nicht korrekt angeben konnte, wie viele Monate (europäischer Zeitrechnung) seit dem Mord an seinem Bruder vergangen waren, erscheint in diesem Zusammenhang verständlich. Dazu kommt, dass die Behörde dem BF am 12.9.2013 ein falsches Datum der Ermordung seines Bruders vorgehalten hat, nämlich den 10.1.2011, statt des 30.3.2011 was zusätzlich geeignet gewesen sein muss, den Befragten zu verwirren. Die Aussage des BF, dass zur Zeit des Überfalls durch die Taliban jahreszeitlich Übergangszeit war, steht andererseits mit dem auf der vorgelegten schriftlichen Bestätigung enthaltenen Datum im Einklang. Auch die Angaben in der Beschwerde, wonach der BF sich nach dem Überfall noch etwa zwei Monate bei seinem Onkel versteckt hat und dann etwa ein Monat lang auf der Flucht war, führen - zurückgerechnet vom Datum seines Asylantrages (15.7.2011) ebenfalls zu der Feststellung, dass der Überfall Ende März/Anfang April 2011 stattgefunden haben wird. Den stellenweise fehlerhaften Datumsangaben des BF ist vor diesem Hintergrund keine entscheidende Bedeutung beizumessen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 i.d.g.F. (im folgenden AsylG) sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Zuerkennung des Status des Asylberechtigten:

3.1. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die "begründete Furcht vor Verfolgung".

Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 17.3.2009, 2007/19/0459 ausgesprochen hat, wird die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht.

Der für die Annahme einer aktuellen Verfolgungsgefahr erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen den behaupteten Misshandlungen und dem Verlassen des Landes besteht auch bei länger zurückliegenden Ereignissen dann, wenn sich der Asylwerber während seines bis zur Ausreise noch andauernden Aufenthaltes im Lande verstecken oder sonst durch Verschleierung seiner Identität der Verfolgung einstweilen entziehen konnte. Ab welcher Dauer eines derartigen Aufenthaltes Zweifel am Vorliegen einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung begründet erscheinen mögen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. VwGH 94/20/0793 vom 7.11.1995).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 27.06.1995, 94/20/0836; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, 99/20/0373; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

Mangelnde Schutzfähigkeit des Staates liegt nicht schon dann vor, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine BürgerInnen gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen (vgl. VwGH 2006/01/0191 vom 13.11.2008); Mangelnde Schutzfähigkeit des Staates ist jedoch dann gegeben, wenn der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 22.03.2003, 99/01/0256). Für eine/n Verfolgte/n macht es nämlich keinen Unterschied, ob er/sie aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm/ihr dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm/ihr nicht möglich bzw im Hinblick auf seine/ihre wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen.

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet. (VwGH 8.10.1980, VwSlg. 10.255).

Verfolgungsgefahr muss nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem/der Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden. Vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der/die Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er/sie könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 9.3.1999, 98/01/0370; 22.10.2001 2000/01/0322).

Allein der Umstand, dass einer zu einer diskriminierten Gruppe gehörenden Person noch nichts zugestoßen ist, reicht für die Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht aus (vgl. VfGH 22.11.2013, U689/2013-7)

3.2. rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhaltes:

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht des BF vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohlbegründet ist:

Der BF war als Angehöriger einer Person, die für eine von der afghanischen Regierung eingesetzte Hilfsorganisation gearbeitet hat, ins Blickfeld regierungsfeindlicher Gruppen geraten und hat aus diesem Grund eine Verfolgung zu fürchten. Diese Verfolgung ist im Lichte der aktuellen Situation in Afghanistan objektiv nachvollziehbar.

Die dem BF drohende Verfolgung stellt einen ungerechtfertigten Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre BF dar. Die Verfolgungsgefahr droht mit maßgebender Wahrscheinlichkeit. Sie hat ihre Ursache in einem der Gründe, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt: Der BF ist zur sozialen Gruppe solcher Personen zu zählen, Personen, die vermeintlich die afghanische Regierung unterstützen bzw. mit dieser verbunden sind.

Die Verfolgungsgefahr liegt aktuell vor. Sie ist dem Staat Afghanistan zuzurechnen, da die Zivilbevölkerung Afghanistans aktuell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt keinerlei Schutz gegen Übergriffe seitens Dritter erwarten kann.

Der BF hat angesichts des Umstandes, dass regierungsfeindliche Gruppen Afghanistans über ein funktionierendes Netzwerkes im gesamten Staatsgebiet verfügen, in ganz Afghanistan keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung zu erwarten. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht daher für den BF nicht.

Die Umstände, die der BF als Grund für die Ausreise angegeben hat und die Ausreise selbst standen in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang: Der BF hielt sich nach dem Überfall, bei dem sein Bruder getötet wurde, noch einige Wochen bei seinem Onkel versteckt, bis dieser seine Flucht in die Wege geleitet und bezahlt hatte und trat dann die Flucht an.

Allein der Umstand, dass dem BF noch keine nachweislich lebensbedrohlichen Verletzungen zugefügt wurden, reicht für die Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht aus.

Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der BF aus wohlbegründeter Furcht, wegen seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Dem BF droht eine seinem Heimatstaat zuzurechnende Verfolgung.

Es liegen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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