BVwG W156 2007615-1

W156 2007615-1Federal Administrative CourtSep 16, 2014

Regest

Beschwerdezurückziehung, Verfahrenseinstellung

Full text

BVwG W156 2007615-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W156.2007615.1.00

Spruch

W156 2007615-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Vorsitzende und die als den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerhard WEINHOFER sowie die fachkundige Laienrichterin MAS Zohreh ALI-PAHLAVANI über die Beschwerde des XXXX, XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des AMS Eisenstadt vom 02.04.2014, XXXX, wegen Einstellung des Arbeitslosengeldbezuges beschlossen:

A) Das Verfahren wird § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid des AMS Eisenstadt vom 02.04.2014, XXXX, wurde der Beschwerde des BF gegen dien Beschied der regionalen Geschäftsstelle Eisenstadt vom 10.03.2014, mit dem der Arbeitslosengeldbezug gemäß § 24 iVm. Den §§ 7 und 12 AlVG eingestellt worden ist, im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung nicht stattgegeben.

2. Mit Schreiben vom 23.04.2014 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

3. Mit Schreiben vom 06.05.2014 wurde die Beschwerde von der belangten Behörde unter Anschluss des Bezug habenden Aktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und mit von 06.05.2014 der Gerichtsabteilung W156 zugewiesen.

4. Am 23.06.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, der der Beschwerdeführer mit Entschuldigung vom 20.06.2014 fernblieb.

5. Mit Telefonat vom 27.08.2014 gab der Beschwerdeführer die Zurückziehung der gegenständlichen Beschwerde bekannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 1. Satz AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Daher liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Einstellung des Verfahrens

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 13 Abs. 1 AVG können, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen.

Da die gegenständliche Beschwerde telefonisch zurückgezogen wurde und es sich weder um ein Rechtsmittel noch um eine Anbringen, das an eine Frist gebunden ist oder durch das der Lauf einer Frist bestimmt wird, war das anhängige Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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