W123 1429018-1•BVwG W123 1429018-1
W123 1429018-1Federal Administrative CourtSep 16, 2014
Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Militärdienst, non refoulement, soziale Verhältnisse,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Übergangsbestimmungen, wirtschaftliche<br/>Gründe, Zwangsrekrutierung
W123 1429018-1/19E
im namen der republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2012, Zl. 12 03.210-BAI, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger von der Volksgruppe der Tadschiken, reiste am 15.03.2012 illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ der Polizeiinspektion Traiskirchen am 17.03.2012 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, er habe zuvor in Logar gelebt. Dort hätten die Taliban seiner Mutter eine Botschaft geschickt und gewollt, dass sie ihn mit den Taliban mitschicken sollte. Aus Angst seien sie nach Kabul geflüchtet. Wäre er in Kabul geblieben, hätte er Militärdienst leisten müssen und in weiterer Folge sein Leben verloren. Seine Mutter habe Angst bekommen und habe ihr Grundstück dem Schlepper übergeben, der ihn dafür nach Europa gebracht habe. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, umgebracht zu werden.
3. Am 01.08.2012 wurde durch ein Organ des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, eine niederschriftliche Einvernahme durchgeführt. Der Beschwerdeführer führte an, in Logar habe er im Distrikt XXXX, Dorf XXXX gelebt. Seine Mutter habe jedoch Haus und Grundstück dem Schlepper für die Schleppung des Beschwerdeführers überlassen. Vor seiner Ausreise habe er mit seiner Mutter und seiner Schwester ca. dreieinhalb Monate in Kabul gelebt, Stadtteil XXXX, Viertel XXXX. Er habe erfahren, dass seine Familie nicht mehr in der Wohnung in Kabul leben würde. Wo seine Mutter und seine Schwester jetzt leben würden, wisse er nicht; er habe keinen Kontakt zu ihnen. Sonst habe er keine Verwandten. Er habe auch keine Freunde oder Bekannten in Kabul, da ihm seine Mutter gesagt habe, er solle mit niemandem etwas zu tun haben.
Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer näher aus: In Logar hätten sie Probleme mit den Taliban gehabt. Diese hätten seine Mutter unter Druck gesetzt und gewollt, dass er sich ihnen anschließe. Seine Mutter und er hätten das aber nicht gewollt. Nach mehrmaligen Aufforderungen (zwei Mal zu Hause und ein drittes Mal schriftlich) und Drohungen, seien sie gezwungen gewesen, nach Kabul zu gehen. Er habe damals noch nichts von den Aufforderungen der Taliban gewusst. Er habe den Umzug nach Kabul so akzeptiert und seine Mutter nicht nach dem Grund gefragt. In Kabul habe er vom Militär ein Schreiben bekommen, dass er den Militärdienst antreten solle. Da sein Vater auch bei der Regierung gearbeitet habe (als Beamter des Geheimdienstes XXXX) und gestorben sei (er wisse nicht, wie oder wann), habe die Mutter nicht gewollt, dass er seinen Militärdienst ableiste. Sie habe gesagt, dass er Afghanistan verlassen solle; deshalb sei er ausgereist. Die Taliban hätten seine Mutter aufgefordert und seien nicht persönlich an ihn herangetreten. Warum wisse er nicht; er habe die Taliban nie gesehen. Er wisse nicht, wann die Taliban bei ihnen zu Hause gewesen seien oder wie die Mutter bedroht worden sei. Er sei schon daheim in seinem Zimmer gewesen, aber seine Mutter habe mit ihnen gesprochen. Die Mutter habe ihm erst davon erzählt, als sie kurz vor seiner Ausreise gesagt habe, dass er das Land verlassen sollte. Den Brief des Militärs und möglicherweise auch das Schreiben der Taliban habe seine Mutter gehabt. Da aber kein Kontakt zur Mutter bestehe, könne er die Dokumente nicht vorlegen. Er habe seine Mutter auch nicht um Mitgabe der Schreiben gebeten, da er nicht gewusst habe, dass er diese hier brauchen würde. Ob die Familie jemals Probleme gehabt habe, weil der Vater beim Geheimdienst gearbeitet habe, wisse er nicht; damals sei er noch klein gewesen. Irgendwelche Übergriffe habe es nicht gegeben. Bei einer Rückkehr in die Heimat hätte er zu befürchten, dass er im Krieg getötet werde. In Afghanistan gebe es nirgendwo Sicherheit; er hätte überall die gleichen Probleme.
Dem Beschwerdeführer wurden Länderfeststellungen zu Afghanistan und Kabul vorgelegt und eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt, was er jedoch nicht in Anspruch nahm.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG 2005) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Im Rahmen der Beweiswürdigung hielt das Bundesasylamt insbesondere fest:
Im Zuge der weiteren Einvernahme präzisierten Sie Ihre dazu gemachten Angaben dahingehend, dass Sie drei Aufforderungen durch die Taliban erhalten hätten. Zwei Mal seien die Taliban persönlich bei Ihnen zu Hause gewesen, das dritte Mal seien Sie schriftlich aufgefordert worden. In Bezug auf die beiden Besuche der Taliban im elterlichen Haus in der Provinz Logar machten Sie zudem nur sehr vage, schemenhafte und sehr allgemein gehaltene Aussagen. Sie vermochten beispielsweise nicht einmal annähernd anzugeben, zu welchem Zeitpunkt die Taliban Ihrer Mutter die Besuche abgestattet hätten, obwohl Sie Ihrer Aussage zufolge beide Mals zu Hause persönlich anwesend gewesen seien. Später hätten Sie von Ihrer Mutter erfahren, dass die Taliban verlangt hätten, dass Sie sich ihnen anschließen. Wäre Ihre Mutter tatsächlich von den Taliban aufgesucht worden, hätten Sie auch in Anbetracht Ihrer Aussage, dass Sie von der Forderung der Taliban erst kurt vor Ihrer Ausreise erfahren hätten, in der Lage sein müssen, zumindest ansatzweise und in groben Zügen zu beschreiben, wann diese Besuche stattgefunden hätten.
Auch ist an dieser Stelle anzumerken, dass, wenn dieser Teil Ihres Fluchtvorbringens sich auch tatsächlich auf die von Ihnen beschriebene Art und Weise zugetragen hätte, Ihre Mutter nach allgemeiner Lebenserfahrung Ihnen davon auch nähere Details erzählt hätte, wo dieses Geschehnis doch einer der Gründe für Ihre Ausreise aus der Heimat gewesen sein soll.
In diesem Zusammenhanf ist auch äußerst unglaubwürdig und nicht nachvollziehbar, dass Ihnen Ihre Mutter auch den Grund für den Umzug nach Kabul nicht genannt haben will. Sie hätte Ihrer Aussage zufolge nur gesagt, dass sie nach Kabul ziehen müssten. Es ist für die erkennende Behörde total unlogisch und in keiner Weise nachvollziehbar und daher als unglaubhaft zu beurteilen, dass Sie dann Ihre Mutter nicht einmal nach dem genauen Grund des Umzugs nach Kabul befragt haben wollen. Auf Ihren Fall bezogen wäre im Falle der Wahrunterstellung des Sachverhalts nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen gewesen, dass Sir sich dann als 18-jähriger und damit volljähriger einziger männlicher Familienangehöriger in einem patriarchalisch geprägten Land wie Afghanistan über den genauen Grund der Flucht aus der Heimatprovinz bei Ihren Angehörigen sehr wohl nach dem genauen Grund dafür erkundigt hätten. Aufgrund dieser nicht nachvollziehbaren Vorgangsweise sowie der nur sehr vage und schemenhaft gehaltenen Aussagen geht die Behörde von der Unglaubwürdigkeit Ihres Fluchtvorbringens aus.
Was den von den Taliban angeblich an Ihre Mutter übermittelten Brief anbelangt, ist auszuführen, dass Sie sich in Bezug auf diesen ebenfalls nur sehr wortkarg zeigten und keinerlei nähere Details zu diesem Schreiben schildern konnten. Sie gaben vor der erkennenden Behörde zu Protokoll, dass Sie dieses Schreiben nicht einmal selbst gesehen hätten, zudem könnten Sie nicht sagen, wann Ihre Mutter dieses erhalten hätte. Auch an dieser Stelle muss nochmals erwähnt werden, dass es in keinster Weise nachvollziehbar ist, dass Ihnen Ihre Mutter vom Erhalt dieses Briefes erst nach Ihrer Flucht nach Kabul bzw. erst kurz vor Ihrer Ausreise erzählt haben will. Auch gaben Sie an, dass Sie nicht wüssten, ob auch andere Dorfbewohner solche Aufforderungen und Schreiben seitens der Taliban erhalten hätten, was nur schwer vorstellbar ist, zumal nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass solche bewaffnete Gruppierungen wie die Taliban auch an andere vor allem junge Männer herantreten, um diese für Ihren Kampf zu gewinnen. Wären durch die Taliban auch an andere Dorfbewohner solche Rekrutierungsversuche unternommen worden, ist davon auszugehen, dass Sie und Ihre Mutter dies auch in Erfahrung gebracht hätten. Dass Sie jedoch angaben, dies nicht zu wissen, ist ein zusätzliches Indiz für die Unglaubwürdigkeit Ihrer Angaben.
....................
Es ist zudem kein plausibler Grund dafür ersichtlich, dass die Taliban nicht an Sie persönlich herangetreten sind, um Sie für deren Kampf zu rekrutieren. Realistisch wäre es demgegenüber vielmehr gewesen, wenn die Taliban persönlich an Sie und nicht mehrmals an Ihre Mutter herangetreten wäre, wo Sie doch zum angeführten Zeitpunkt an der Grenze zur Volljährigkeit gestanden hatten und der einzige männliche Familienangehörige waren. Auch dieser Umstand spricht für die Unglaubwürdigkeit Ihres Fluchtvorbringens.
Sie sagten weiters aus, dass die Taliban Ihre Mutter bedroht hätten, konnten jedoch nicht konkretisieren, wie bzw. in welcher Form diese Drohungen erfolgt seien. Sie gaben lediglich an ganz allgemein und nicht nachvollziehbar zu Protokoll, dass Sie nicht wüssten, wie Ihre Mutter bedroht worden sei. Es ist davon auszugehen, dass, wenn Ihre Mutter von den Taliban auch tatsächlich bedroht worden wäre, sie Ihnen davon auch zumindest in groben Zügen davon erzählt hätte, was im vorliegenden Fall jedoch unterblieben ist, was darüber hinaus ebenfalls auf die Unglaubwürdigkeit Ihrer Aussage hinweist.
....................
Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass zwar Ihre Mutter auch bedroht worden sein soll, diese jedoch offenbar keine Veranlassung sah, die Heimat zu verlassen. Dieses Vorgehen Ihrer Mutter erscheint umso unwahrscheinlicher, als Ihre Mutter - folgt man Ihren Angaben - seit Ihrer Ausreise über kein männliches Familienmitglied bzw. Oberhaupt verfügt und somit ohnehin einer schwierigeren Situation ausgesetzt wäre.
Was den Einberufungsbefehl zur afghanischen Armee anbelangt, vermochten Sie ebenfalls nur sehr vage und substantiierte Angaben zu machen. Sie gaben nur mit wenigen Worten an, dass darin gestanden habe, dass Sie zum Militär müssten. Hätten Sie tatsächlich einen solchen Einberufungsbefehl erhalten, hätten Sie nach allgemeiner Lebenserfahrung zumindest in Erfahrung bringen müssten, wann genau und wo Sie Ihren Militärdienst hätten antreten müssten. Dass Ihnen davon Ihre Mutter nichts erzählt haben will, ist vollkommen unrealistisch und daher als unglaubwürdig zu werten.
Weiters konnten Sie auch dieses Schreiben nicht in Vorlage bringen bzw. wurde Ihnen dieses von Ihrer Mutter nicht ausgehändigt und haben Sie dieses trotz der Tatsache, dass Sie letztendlich auch wegen dem Erhalt dieses Schreibens die Ausreise angetreten hatten, nicht von Ihrer Mutter verlangt, was noch zusätzlich Ihr Fluchtvorbringen unglaubwürdig erscheinen lässt.
Auch aus folgendem Grund erscheint Ihr Vorbringen einer Einberufung wenig glaubhaft: Wie aus den einschlägigen Länderfeststellungen hervorgeht, besteht in Ihrem Heimatland keine Wehrpflicht. Ferner sind Zwangs-rekrutierungen seitens der afghanischen Armee zwar nicht auszuschließen, aber denkbar unwahrscheinlich, da der Zulauf vor allem junger Afghanen zur Armee ungebrochen hoch ist:
Eine Wehrpflicht besteht nicht.
(AA-Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012).
...
Zwangsrekrutierungen durch Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen, konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihre Familien kaum an die Öffentlichkeit. Auch Zwangsrekrutierungen bei der afghanischen Armee oder Polizei sind nicht auszuschließen, aber denkbar unwahrscheinlich, da die erfolgreiche Anwerbung als Soldat oder Polizist für den überwiegend arbeitslosen Teil der jungen männlichen Bevölkerung eine der wenigen Möglichkeiten auf dauerhaftes und ehrenvolles Einkommen bietet: Auf eine freie Stelle bei den afghanischen Sicherheitskräften melden sich im Durchschnitt zehn Bewerber.
(AA- Auswärtiges Amt: Bericht asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012).
5. Mit Schreiben vom 24.08.2012 erhob der Beschwerdeführer zunächst fristwahrend eine Formalbeschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid wegen Verfahrensmängeln und Rechtswidrigkeit des Inhaltes, die er mit Schreiben vom 04.09.2012 ergänzte. Der Beschwerdeführer wandte sich gegen die Annahme der Unglaubwürdigkeit seiner Fluchtgründe und führte aus, dass seine Mutter ihn vor den Eingriffen der Taliban schützen und nicht unnötig beunruhigen habe wollen, weshalb die Mutter dem Beschwerdeführer den Brief erst in Kabul gezeigt habe. Seine Mutter habe nicht gewollt, dass der Beschwerdeführer sich den Kopf über einen Brief zerbreche, dessen Inhalt der Beschwerdeführer ohnehin nicht lesen könne. Deshalb habe seine Mutter ihm nichts Näheres über die Besuche der Taliban erzählt und ihm den Brief auch erst in Kabul gezeigt. Die Mutter des Beschwerdeführers habe lediglich hervorgehoben, dass es für die Familie besser sei in die Hauptstadt zu ziehen. Die erkennende Behörde behalte schon Recht, dass es für die Taliban üblicher sei, persönlich an die Menschen heranzutreten, die sie rekrutieren möchten, anstatt den Kontakt über die Mutter zu suchen. Allerdings sei dabei zu sagen, dass die Mutter des Beschwerdeführers befürchtet habe, dass die Taliban den Beschwerdeführer sofort mitnehmen würden, weshalb die Mutter des Beschwerdeführers immer als Kontaktperson fungiert habe. Es sei auch durchaus möglich und höchst wahrscheinlich, dass die Taliban auch noch andere Dorfbewohner rekrutieren haben wollen. Der Beschwerdeführer wiederholte, dass er bei den Drohungen nicht anwesend gewesen sei und seine Mutter ihm auch nichts Näheres dazu erzählt habe. Deshalb habe er nicht genügend Details über den genauen Verlauf der Drohungen in Erfahrung bringen können. Die Mutter des Beschwerdeführers habe deshalb nicht aus Afghanistan fliehen können, da sie nicht genügend Geld aufbringen habe können, um ihre Schleppung zu bezahlen. Des Weiteren habe die Aufmerksamkeit der Taliban in erster Linie den Beschwerdeführer und nicht seiner Mutter gegolten. Den Einberufungsbefehl des afghanischen Militärs habe der Beschwerdeführer deshalb nicht vorlegen können, da er Analphabet sei und nicht wisse, was darin stehe. Die Mutter des Beschwerdeführers habe es nicht für nötig erachtet, dem Beschwerdeführer alle Details dieses Einberufungsbefehls zu erklären. Zum subsidiären Schutz führte der Beschwerdeführer aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich sei, in einen Familienverband zurückzukehren, da der Beschwerdeführer nicht wisse, wo sich seine Mutter gerade aufhalte. Der Beschwerdeführer habe ansonsten keine Anknüpfungspunkte in Afghanistan. Schließlich wies der Beschwerdeführer auf die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan hin und zitierte verschiedene Länderfeststellungen.
6. Am 24.04.2014 verständigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme und übermittelte zur Situation in Afghanistan verschiedene Berichte. Weiters wurden dem Beschwerdeführer konkrete Fragen zu seiner Person gestellt.
7. Mit Schreiben vom 07.05.2014 stellte das Bundesverwaltungsgericht folgende Anfrage an die ÖB Islamabad (deutsche Übersetzung):
Der Beschwerdeführer heißt XXXX, geboren am XXXX und stammt ursprünglich aus der Provinz Logar, Distrikt XXXX, Dorf XXXX.
Vor der Ausreise des Beschwerdeführers (Februar 2012) hat der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und seiner Schwester zuletzt in Kabul, Stadtteil XXXX, Viertel XXXX, gelebt (Angaben des Beschwerdeführers).
Laut Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, hat der Beschwerdeführer seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Er weiß auch nicht, wo sich seine Angehörigen (konkret: Mutter und Schwester) derzeit aufhalten.
Für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, ob dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz iSd § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gewährt werden kann, ist vorweg zu prüfen, wo sich die Angehörigen des Beschwerdeführers derzeit aufhalten. Das Bundesverwaltungsgericht ersucht diesbezügliche Nachforschungen folgender Personen anzustellen:
Frau XXXX (= Mutter des Beschwerdeführers), Alter unbekannt, letzter Aufenthaltsort: Kabul, Stadtteil XXXX, Viertel XXXX
Frau XXXX (= Schwester des Beschwerdeführers), Alter unbekannt, letzter Aufenthaltsort: Kabul, Stadtteil XXXX, Viertel XXXX
8. Am 14.05.2014 nahm der Beschwerdeführer zum Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.04.2014 Stellung. Der Beschwerdeführer sei laut eigenen Angaben mit Mutter und Schwester nach Kabul übersiedelt, um der Bedrohung zu entgehen. Mutter und Schwester würden nach seinem Vorbringen sein einziges noch vorhandenes familiäres Netzwerk darstellen, wobei der Kontakt zu Ihnen mittlerweile abgebrochen sei und der Beschwerdeführer keine Kenntnis über den derzeitigen Aufenthaltsort und deren Wohlbefinden habe. Über ein darüberhinausgehendes soziales Netzwerk verfüge der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer würde im Fall einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten, zumal die Hauptstadt innerhalb des letzten Jahrzehnts um das 10fache gewachsen sei, der Arbeitsmarkt extrem angespannt und die Wohnungssituation für Menschen ohne Ankerpunkt sehr schlecht sei. Je länger der Zeitraum der Abwesenheit gewesen sei, umso schwieriger würde sich die Situation im Falle der Rückkehr verstärken. In Summe würden daher zumindest im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz vorliegen.
9. Am 15.07.2014 langte der Erhebungsbericht von Vertrauensanwalt
XXXX der ÖB Islamabad ein. Dieser lautet auszugsweise (deutsche Übersetzung):
DURCHFÜHRUNG DER ERHEBUNGEN
....................
c) Der Antragsteller behauptete, dass er aus dem Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Logar stamme, welche an die Provinz Kabul grenzt. Er sei auch dort an dieser Adresse geboren worden. Also fuhr einer unserer Erhebungs-/Befragungsbeamten in das Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Logar. Dies ist ein sehr kleines und entlegenes Dorf. Die Provinz selbst ist von Hazaras, Tadschiken, Paschtunen, Kuchi und anderen Minderheiten bewohnt. Dort traf unser Erhebungs-/Befragungsbeamte einige Personen und nach einer sehr intensiven Suche, fand der Erhebungs-/Befragungsbeamte den lokalen Dorfältesten, der es ablehnte seinen Namen zu nennen; er sagte jedoch, dass er die Familie des AA gekannt hatte und auch einen Mann namens XXXX, aus seinem Dof, der mit AA verwandt ist. Er erklärte, dass XXXX nach XXXX, Kabul umgezogen sei, allerdings wisse er nicht, wo dieser wohnhaft sei. Allerdings gelang es ihm die Kontaktnummer einer anderen Person zu erhalten, welche den XXXX kannte und übergab sie dem Erhebungs-/Befragungsbeamten.
d) Der Erhebungs-/Befragungsbeamte kehrte danach nach Kabul zurück und begab sich in das Gebiet XXXX. Von dort rief unser Erhebungs-/Befragungsbeamte jenen Kontakt an, der erklärte den XXXX zu kennen und bestätigte tatsächlich, dass er ein Verwandter des AA sei und in der Bibi Mahroo Area, XXXX lebe, was in XXXX gelegen sei, an der Straße zum Flughafen Kabul. Als XXXX kontaktiert wurde, erklärt er, dass er mit AA verwandt sei und er und seine Familie könne den Erhebungs-/Befragungsbeamten zu ihnen bringen, da sie das Haus mit einer weiteren Personteilen, die den XXXX kennen. Er teilte den Kontaktort mit und der Erhebungs-/Befragungsbeamte fuhr ihn und traf ihn dort.
e) XXXX nahm den Erhebungs-/Befragungsbeamten zu sich und zeigte die Wohnstätte, wo unser Erhebungs-/Befragungsbeamte Mutter und Schwester des AA antrafen. AA¿s Mutter (XXXX) erklärte, dass AA¿s Vater (Muhammad Ishaq) bei der afghanischen Sonderpolizei gearbeitet habe, jedoch sei seit 8 Jahren sein Aufenthaltsort unbekannt. Niemand weiß, ob er tot oder am Leben sei. Er war 55 Jahre alt. Die Familie des AA stammt aus Logar, lebte jedoch die letzten 6 Jahre in Kabul. Zuerst lebten sie einen Monat in XXXX, Kabul; danach zogen sie zu ihrer jetzigen Wohnstätte um und leben bei deren Verwandtem (XXXX). Die Mutter des AA arbeitet als Magd in der Wohnstatt des XXXX und als Gegenleistung versorgt er sie mit Nahrung, Ausgaben und Obdach. Die Mutter des AA hat keine anderen Unterstützungsmittel.
f) Die Mutter des AA erklärte zuerst, dass AA¿s Vater verschollen war und danach sei der ältere Bruder des AA getötet worden. Danach sei AA in den Iran gegangen. AA sei 19 Jahre alt, laut seiner Mutter. Die Schwester des AA (XXXX) ist 11 Jahre alt (AA erklärte, sie seine Mrs.!!), die mit ihrer Mutter lebt und ihr bei der Arbeit hilft. AA¿s Mutter erklärte, dass sie nicht sehr glücklich in der derzeitigen Wohnstätte seien, jedoch haben sie keine andere Wahl oder Unterstützungsmittel. Die Mutter des AA zeigte den Polizeiausweis von AA¿s Vater sowie die Tazkira des AA.
.....................
ANTWORTEN AUF GESTELLTE FRAGEN
Mrs. XXXX (Mutter des AA), Alter unbekannt, letzter Wohnsitz: Sektor XXXX, Viertel (quarter) XXXX
Antwort: Die Mutter des AA ist 46 Jahre alt und lebt in der Wohnstätte ihres Verwandten namens "XXXX" in Bibi Mahroo Gebiet XXXX, was sich in XXXX an der Straße zum Flughafen Kabul befindet. Die von AA angegebene Adresse trifft nicht zu.
Mrs. XXXX ( Schwester des AA), Alter unbekannt, letzter Wohnsitz:
Sektor XXXX, Viertel (quarter) XXXX
Antwort: AA¿s Schwester ist 11 Jahre alt und lebt, zusammen mit ihrer Mutter, in der Wohnstätte ihres Verwandten namens "XXXX" in Bibi Mahroo Gebiet XXXX, was sich in XXXX an der Straße zum Flughafen Kabul befindet. Die von AA angegebene Adresse trifft nicht zu.
ZUSAMMENFASSUNG
Die in diesem Fall getätigten Behauptungen wurden als teilweise richtig befunden bzw. in Übereinstimmung mit den Tatsachen. Die detaillierten Erhebungen haben ergeben, dass die angegebene Adresse nicht anwendbar war, jedoch erhielt unser Erhebungs-/Befragungsbeamte die Adresse von AA¿s Familie in Kabul vom Dorf seiner Geburt in der Provinz Logar. Er traf AA¿s Mutter und Schwester, die in Kabul leben. Somit wurden diese Angaben als echt, wahr und mit den Fakten übereinstimmend verifiziert; Mutter und Schwester des AA wurden lokalisiert und getroffen.
10. Mit Schreiben vom 30.07.2014 verständigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer über die Ergebnisse des Erhebungsberichtes von Vertrauensanwalt XXXX, ÖB Islamabad, mit der gleichzeitigen Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben.
11. Am 12.08.2014 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Ergebnis der Beweisaufnahme ein. Zunächst freue es den Beschwerdeführer, dass er wieder ein Lebenszeichen von seiner Mutter und seiner Schwester bekommen habe - den abgebrochenen Kontakt könne der Beschwerdeführer mit der nunmehrig bekannt gemachten aktuellen Adresse wieder herstellen. Den Unterkunftgeber kenne der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nicht. Daraus ergebe sich, dass die noch übrige Familie, also die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers, in einem fremden Haus gegen Arbeitsleistung wohnen würden, kein eigenes Einkommen hätten, von der direkten Unterstützung des Hauseigentümers abhängig seien und über keinerlei Ressourcen verfügen würden, den Beschwerdeführer zu unterstützen. Im Falle seiner Rückkehr müsste der Beschwerdeführer auf Anhieb eine Anstellung finden, eine Wohnung für sich und seine Familie organisieren (es sei nicht davon auszugehen, dass die Unterstützungsbereitschaft des bisherigen Unterkunftsgebers weiter bestehen würde, wenn der Betroffene als männliche Hauptperson zur Kernfamilie zurückkehren würde) und für den Lebensunterhalt von drei Personen aufkommen. Dies bei einer immer schlechter werdenden Sicherheits- und damit Wirtschaftslage, deren Entwicklung zum jetzigen Zeitpunkt nicht absehbar sei. Ein effektives und familiäres und / oder soziales Netzwerk stehe dem Beschwerdeführer dabei nicht zur Verfügung. In Zusammenfassung erfülle der Beschwerdeführer zumindest die Voraussetzungen zur Gewährung von subsidiärem Schutz.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger von der Volksgruppe der Tadschiken und gehört der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Er hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in die Republik Österreich eingereist und hat am 17.03.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Logar, wo er die meiste Zeit seines Lebens verbracht hat. Der Vater des Beschwerdeführers hat bei der afghanischen Sonderpolizei gearbeitet. Sein Aufenthaltsort ist unbekannt. Der Bruder des Beschwerdeführers ist verstorben. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Mutter und seiner Schwester vor seiner Ausreise in Kabul, XXXX, gelebt. Die Mutter und die elfjährige Schwester des Beschwerdeführers haben die letzten sechs Jahre in Kabul gelebt. Derzeit wohnen sie bei einem Verwandten, Herrn XXXX. Die Mutter des Beschwerdeführers arbeitet als Magd in der Wohnstätte von XXXX. Die Schwester des Beschwerdeführers hilft ihrer Mutter bei der Arbeit. Als Gegenleistung versorgt XXXX die Mutter und Schwester des Beschwerdeführers mit Nahrung, Ausgaben und Obdach.
Der Beschwerdeführer verfügt über eine Teilnahme-Bestätigung am Kurs "Alphabetisierung" sowie über Teilnahme-Bestätigungen an den Kursen "Grundlagen Deutsch". Er hat im Flüchtlingsheim Innsbruck von Dezember 2012 bis September 2013 Putzarbeiten verrichtet. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner Arbeit nach und verfügt über keine Arbeitszusage; er war auch nicht für eine karitative Organisation tätig. Der Beschwerdeführer ist gesund und leidet an keiner chronischen Krankheit. Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet und verfügt über keine familiären bzw. sonstige nennenswerte soziale Anknüpfungspunkte in Österreich.
Im Strafregisterauszug vom 16.09.2014 scheint folgende Verurteilung auf:
01)BG INNSBRUCK 008 U 260/2013k vom 14.11.2013 RK 18.11.2013
§ 83 (1) StGB
Datum der (letzten) Tat 02.08.2013
Geldstrafe von 90 Tags zu je 4,00 EUR (360,00 EUR) im NEF 44 Tage 24
Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 45 Tags zu je 4,00
EUR (180,00 EUR) im NEF 22 Tage 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe ,
bedingt, Probezeit 3 Jahre
Junge(r) Erwachsene(r)
Nicht festgestellt werden konnte, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht.
1.2. Feststellungen zum Herkunftsstaat:
1.2.1. Sicherheitslage in Kabul:
Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.
(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)
Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.
(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.
(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:
Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.
(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Eine zusammenfassende Betrachtung der Sicherheitssituation erlaubt es, von einer "ausreichend kontrollierbaren Sicherheitslage" in den Bevölkerungszentren und entlang der bedeutsamen Verkehrsinfrastruktur zu sprechen. In diesen Gebieten leben rund 80 Prozent der afghanischen Bevölkerung. In der Hauptstadt Kabul ist die Sicherheitslage durch die ANSF trotz einzelner medienwirksamer Anschläge und häufigen Hinweisen auf Anschlagsplanungen unverändert "überwiegend kontrollierbar". In den ländlichen - vorwiegend pashtunisch geprägten - Gebieten im Osten und Süden herrscht hingegen eine "überwiegend nicht" oder in einigen wenigen Distrikten teilweise sogar eine "nicht kontrollierbare Sicherheitslage". Dass ein potenziell verheerender Selbstmordanschlag mit einer übergroßen Wirkladung von nahezu 30 t Explosivstoff in der ostafghanischen Provinz Paktiya im Oktober 2013 verhindert werden konnte, unterstreicht sowohl die Wachsamkeit und Kompetenz der ANSF als auch das regional weiterhin hohe Bedrohungspotenzial der RFK. (Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht, vom Jänner 2014, S.11)
Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:
Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)
Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)
Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)
Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;
http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02. Juli 2014)
In der Nacht zum 05.07.14 explodierten in der Nähe von Kabul nach Raketenbeschuss zahlreiche geparkte, mit Benzin gefüllte Tanklastzüge. Je nach Quelle ist von mehreren Dutzend bis 400 Fahrzeugen die Rede. Personen scheinen nicht zu Schaden gekommen zu sein. Ein Sprecher der Taliban erklärte, die Fahrzeuge der ausländischen Einsatzkräfte seien aus taktischen Gründen zerstört worden. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Aufständische haben den internationalen Flughafen der afghanischen Hauptstadt Kabul angegriffen. Wie das afghanische Innenministerium mitteilte, griffen die Kämpfer den Flughafen am frühen Morgen mit automatischen Waffen und Panzerfäusten an und eroberten ein im Bau befindliches Gebäude auf dem Gelände. Medienberichten nach feuerten sie von dort aus Raketen ab. Sicherheitskräfte haben das Gebiet nach Behördenangaben umstellt. Die afghanische Armee meldete, zwei der Angreifer seien getötet worden.
Wie ein Fotograf der Nachrichtenagentur AFP berichtete, waren auf dem streng gesicherten Flughafen, auf dem sich auch ein großer Nato-Stützpunkt befindet, Explosionen und Schüsse zu hören. Nach Angaben eines Behördenvertreters wurde der zivile Flugverkehr unterbrochen. Über dem Gelände kreisten Militärhubschrauber. Für den Angriff verantwortlich erklärten sich die radikalislamischen Taliban. Ihre Kämpfer hätten den Flughafen mit leichten und schweren Waffen angegriffen, teilte ein "Sprecher" mit. (FAZ.net, "Taliban-Kämpfer greifen Flughafen von Kabul an" vom 17. Juli 2014)
1.2.2. Wehrpflicht bzw. Zwangsrekrutierungen:
Afghanistan kennt keine Wehrpflicht (AA 4.6.2013).
Zwangsrekrutierungen durch Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen, konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihre Familien kaum an die Öffentlichkeit (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Grundsätzlich scheint die Zwangsrekrutierung im Sinn einer Rekrutierung durch Waffengewalt eher ein Randphänomen zu sein. Es muss jedoch festgehalten werden, dass die allgemeine Quellenlage bezüglich Erlebnisberichte über Rekrutierungen durch die Taliban rar sind (Analyse der Staatendokumentation vom 2.4.2012). Folglich werden derartige Fälle u.a. auch als "Ausnahmefälle", die in Helmand, Kunduz, Kunar, Uruzgan und in bestimmten Gebieten Pakistans stattgefunden haben sollen, bewertet (EASO Report über Taliban Strategies - Recruitment vom Juli 2012), wogegen von anderer Stelle auf den eingeschränkten Zugang von Journalisten und NGO-Vertretern in Teilen Afghanistans und die damit verbundene Limitierung vorhandener Informationen sowie darauf hingewiesen wird, dass ein Fehlen glaubwürdiger Informationen über Zwangsrekrutierungen nicht das Fehlen solcher Praktiken überhaupt bedeutet (Stellungnahme von UNHCR vom Juli 2012).
Auffällig ist, dass sich die Fälle von Zwangsrekrutierungen mit Waffengewalt fast ausschließlich in Pakistan zutragen. Es gibt keine Berichte von konkreten Fällen aus jüngerer Zeit. Die vorliegenden Belege über Zwangsrekrutierungen durch die Taliban sind meist älteren Datums. Die Mehrheit der Kämpfer scheint sich freiwillig den aufständischen Gruppen anzuschließen. Geht man davon aus, dass die Taliban in einem nicht geringen Ausmaß auf die Unterstützung der lokalen Bevölkerung beim Kampf gegen die Regierung und die internationalen Truppen angewiesen sind und die Zuverlässigkeit von zwangsrekrutierten Kämpfern sehr zweifelhaft ist, wäre eine Politik der Zwangsrekrutierung kontraproduktiv. Dies würde die eigene Schlagkraft schwächen und den Widerstand der Bevölkerung provozieren. Dieser Befund deckt sich auch mit der Feststellung, dass die Taliban bemüht sind, Konflikte mit der lokalen Bevölkerung weitestgehend zu vermeiden, indem sie die lokalen Würdenträger vor dem Beginn ihrer Aktivitäten in einem bestimmten Gebiet davon in Kenntnis setzen und ihre Zustimmung für ihre Aktivitäten einholen bzw. indem sie gezielt lokale Kommandanten einsetzen, um sich so der Unterstützung der lokalen Gemeinschaften zu versichern.
Erst nachdem sich die Taliban in einem Gebiet etabliert haben, wird verstärkt Druck auf Andersdenkende ausgeübt. So kam es in Kandahar relativ früh zu gezielten Tötungen von Mullahs und Stammesführer, die sich gegen die Taliban aussprachen. Es wird deshalb auch davon ausgegangen, dass es nur in Gemeinschaften, die von den Taliban kontrolliert wurden, zu Zwangsrekrutierungen gekommen sein kann. Falls sich dort Familien gegen die Taliban stellen, könnten die Taliban zu Zwangsmaßnahmen greifen, um diese Familien zu zwingen, ihre Söhne dem Kampf zur Verfügung zu stellen (Analyse der Staatendokumentation vom 2.4.2012).
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen
(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit sowie zur Herkunft des Beschwerdeführers stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerde. Die Feststellungen zum derzeitigen Aufenthaltsort der Familie des Beschwerdeführers stützen sich auf die Recherchen des Vertrauensanwaltes der ÖB Islamabad.
Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zu Grunde gelegt werden konnten.
Das Bundesasylamt hat sich im Rahmen der Beweiswürdigung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in umfassender Weise auseinander gesetzt und dabei Widersprüchlichkeiten aufgezeigt (siehe dazu die zitierten Passagen aus dem Bescheid, I., Rn 4). Das Bundesverwaltungsgericht vermag keine Anhaltspunkte zu erkennen, wonach die Begründung des Bundesasylamtes widersprüchlich oder entgegen der Aktenlage erfolgt wäre.
Auch für das Bundesverwaltungsgericht erscheinen die Angaben des Beschwerdeführers zu den "Drohungen" der Taliban als wenig substantiiert. Nach den eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers traten die Taliban beispielsweise nie persönlich an ihn heran. Auch konnte der Beschwerdeführer nicht angeben, wann die "Bedrohungen" stattgefunden haben. In gleicher Weise unkonkret sind die Behauptungen des Beschwerdeführers zum Schreiben, wonach der Beschwerdeführer den Militärdienst antreten hätte sollte. Der Beschwerdeführer kannte weder den Inhalt des Militärschreibens (er konnte auch nicht angeben, wer den Brief ihm bzw. seiner Mutter vorgelesen hat), noch konnte er dieses besagte Schreiben in Vorlage bringen; selbiges gilt für das "Drohschreiben" der Taliban.
Selbst unter der Annahme, dass die Angaben zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers als glaubhaft zu qualifizieren wären (allfällige Zwangsrekrutierung durch die Taliban bzw. Furcht vor Ableistung des Militärdienstes), stellen diese jedenfalls keine Fluchtgründe im Sinne der GFK dar (siehe dazu die Ausführungen unten, Punkt 3., rechtliche Beurteilung).
Abschließend ist im Zusammenhang mit den Erhebungen in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers auf folgendes hinzuweisen. Während sich aus dem Erhebungsbericht der ÖB Islamabad ergibt, dass Herr XXXX ein Verwandter der Familie des Beschwerdeführers ist (siehe dazu die Aussagen der Mutter sowie die Bestätigung von XXXX bzw. weiterer befragter Personen) und die Mutter und Schwester des Beschwerdeführers (offenkundig) aus diesem Grunde bei ihm wohnen können, will der Beschwerdeführer einen "gewissen XXXX" nicht kennen (vgl. Stellungnahme vom 13.08.2014). Für das Bundesverwaltungsgericht erscheinen diesbezüglich (iSd der freien Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG) die Aussagen der Personen aus dem Erhebungsbericht glaubhafter, als jene des Beschwerdeführers. Dies auch vor dem Hintergrund, dass in einem weiteren wichtigen Punkt die Aussagen des Beschwerdeführers mit jenen seiner Mutter nicht in Einklang zu bringen sind: Während der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt angab, dass die Familie "kurz vor der Ausreise" nach Kabul gezogen und im Stadtteil XXXX ca. dreieinhalb Monate gelebt habe, bekräftigte die Mutter des Beschwerdeführers, dass die "Familie" bereits die letzten sechs Jahre in Kabul gelebt habe; im Stadtteil XXXX zudem nur einen Monat. Danach seien sie bereits an die jetzige Wohnadresse bei ihrem Verwandten gezogen. Folgte man diesen Angaben, dann hätte der Beschwerdeführer jedenfalls bis zu seiner Flucht im Februar 2012 auch bei seinem Verwandten wohnen müssen.
Für die Konsequenzen der Beurteilung zum subsidiären Schutz ist die abschließende Beantwortung der Frage, seit wann die Familie des Beschwerdeführers nun tatsächlich in Kabul lebt, aber nicht entscheidungsrelevant. Es sollte dadurch nur aufgezeigt werden, dass - entgegen der offenbaren Annahme des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 13.08.2014 - die Angaben des Beschwerdeführers durch den Erhebungsbericht nicht gänzlich "bestätigt" worden sind. Entscheidend für das Bundesverwaltungsgericht ist vielmehr die Bestätigung im Erhebungsbericht, dass der "Unterkunftgeber" ein Verwandter des Beschwerdeführers ist und man daher nicht - wie in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 13.08.2014 vorgebracht - davon sprechen kann, dass die Mutter und Schwester des Beschwerdeführers in einem "fremden" Haus wohnen würden.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, BGBl. 1/1930 idF BGBl. I 164/2013, wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 Statusrichtlinie verweist.). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).
Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht werden (vgl. Beweiswürdigung). Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides bleibt - unabhängig von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens - schon deshalb der Erfolg versagt, weil eine Verfolgung aus Gründen wie in der GFK genannt, gar nicht vorliegt. Der Beschwerdeführer wird nicht wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei - über den Umweg seiner Mutter - von den Taliban zwecks Zwangsrekrutierung bedroht worden, ist festzuhalten, dass diese behauptete Furcht vor Verfolgung für sich alleine genommen in keinem kausalen Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend genannten Verfolgungsgründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmen sozialen Gruppe, politische Gesinnung) steht. Bei der behaupteten Gefahr einer Zwangsrekrutierung von afghanischen Männern durch bewaffnete Kämpfer der Taliban handelt es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde Afghanistans ausgehende, noch um eine dem afghanischen Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen allenfalls auch geduldet würde (siehe dazu jüngst BVwG 30.06.2014, W163 1425271-1/9E; BVwG 31.07.2014, W123 1436728-1/6E; BVwG 06.08.2014, W123 1433862-1/5E; BVwG 08.08.2014, W123 1434485-1/9E). Insbesondere aus den Ausführungen im Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 04.09.2012, wonach es durchaus möglich gewesen wäre, dass auch andere Dorfbewohner ähnliche Briefe erhalten hätten, ergibt sich, dass die Taliban in jenen Teilen Afghanistans, in denen sie nach wie vor präsent und aktiv sind, in einzelne Dörfer gegangen waren, um dort offenbar wahllos männliche Kämpfer für ihren "Heiligen Krieg" gegen die afghanische Regierung bzw. gegen die im Land befindlichen internationalen Truppen zu rekrutieren. Diese Verfolgungshandlungen können potentiell alle wehrfähigen Männer in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers (= Logar) treffen und beruhen nicht auf einer besonderen Eigenschaft - etwa einer (unterstellten) politischen Gesinnung oder ethnischen Zugehörigkeit.
Auch der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 19.09.1996, 95/19/0077, ausgeführt, dass aus dem Vorgang einer Zwangsrekrutierung alleine für den Asylwerber nichts zu gewinnen sei, weil eine solche ihm drohende Gefahr ausschließlich aus seinem Geschlecht und Alter resultiere und deshalb nicht unter den (mit § 3 AsylG identen) Flüchtlingsbegriff des § 1 Abs. 1 Asylgesetz 1991 fiele (siehe dazu auch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.04.1999, 98/20/0280, vom 08.07.2000, 99/20/0203 und vom 21.09.2000, 99/20/0373 mit gleichem Inhalt).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt die Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes für sich allein grundsätzlich nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling; von einer asylrechtlich relevanten Furcht vor Verfolgung ist aber in solchen Fällen auszugehen, in denen die Einberufung aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv angeführten Gründe erfolgt, in denen der Asylwerber damit rechnen müsste, dass er hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus diesen Gründen im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichenden Weise benachteiligt würde oder in denen davon auszugehen sei, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung drohe (VwGH 21.08.2011, 98/01/0600). Eine solche (vergleichbare) Konstellation liegt jedoch gegenständlich nicht vor.
Eine wegen der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes bzw. wegen Desertion drohende, auch strenge Bestrafung wird in diesem Sinne grundsätzlich nicht als Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention angesehen (VwGH vom 30. November 1992, Zl. 92/01/0718; 21. April 1993, Zlen. 92/01/1121, 1122). Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Auffassung auch in Fällen vertreten, in denen in den betroffenen Heimatstaaten Bürgerkrieg, Revolten oder bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzungen stattgefunden haben (vgl. VwGH 30. November 1992, Zl. 92/01/0789, betreffend Somalia, und Zl. 92/01/0718, betreffend Äthiopien, vom 8. April 1992, Zl. 92/01/0243, vom 16. Dezember 1992, Zl. 92/01/0734, und vom 17. Februar 1993, Zl. 92/01/0784, alle betreffend die frühere Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien). Allein die Furcht vor Ableistung des Militärdienstes stellt somit grundsätzlich keinen Grund für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dar; ebenso wenig wie eine wegen der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes oder wegen Desertion drohende, auch strenge Bestrafung (AsylGH 26.01.2012, E6 315.732-3/2008).
Zudem besteht in Afghanistan keine Wehrpflicht. Das Bundesasylamt hat zutreffender Weise (gestützt auf Länderfeststellungen) darauf hingewiesen, dass Zwangsrekrutierungen seitens der afghanischen Armee denkbar unwahrscheinlich sind, da der Zulauf vor allem junger Afghanen zur Armee hoch ist (vgl. Seite 78 f im angefochtenen Bescheid).
Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan bzw. aus der vom Beschwerdeführer erwähnten schlechten wirtschaftlichen Situation lässt sich für ihn eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 08.09.1999, 98/01/0614; 30.04.1997, 95/01/0529; 09.05.1996, 95/20/0161). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.
Dass der Beschwerdeführer aus anderen in seiner Person gelegenen Gründen einer - ausreichend wahrscheinlichen - asylrelevanten Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl 95/18/0049; 05.04.1995, Zahl 95/18/0530;
04.04. 1997, Zahl 95/18/1127; 26.06.1997, Zahl 95/18/1291;
02.08. 2000, Zahl 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zahl 93/18/0214)
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl 97/21/0560).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443;
13.11. 2001, Zahl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164;
16.07. 2003, Zahl 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl 2001/21/0137).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460;16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
Was die Sicherheitslage im Raum Kabul betrifft, ist festzuhalten, dass auch aktuelle Berichte davon ausgehen, dass in der Hauptstadt Kabul die Sicherheitslage durch die ANSF trotz einzelner medienwirksamer Anschläge und häufigen Hinweisen auf Anschlagsplanungen unverändert "überwiegend kontrollierbar" ist (vgl. Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht vom Jänner 2014). Auch geht aus dem in den Sachverhaltsfeststellungen herangezogenen Berichten nicht hervor, dass jedermann, der sich in Afghanistan, vor allem in den großen Städten, die sich in der Hand der Regierung befinden, aufhält, ein reales Risiko einer Verletzung nach Art. 2 und/oder 3 EMRK trifft. Zwar mag auch in den Städten, die sich in Regierungshand befinden, etwa in Kabul die Sicherheitssituation angespannt, aber nicht so schlecht sein, dass sich eine solche Annahme rechtfertigen ließe. Nach den Berichten funktioniert in Kabul und auch in den anderen großen Städten zudem die Polizei und kann für Sicherheit sorgen. Eine Situation, in der jedermann gefährdet wäre, eine Verletzung der genannten relevanten Rechte zu erleiden, liegt in gesamt Afghanistan, insbesondere mit Blick auf Kabul, daher jedenfalls ebenso wenig vor, wie das reale Risiko, dass der Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre (siehe dazu auch jüngst BVwG 24.01.2014, W200 1438387-1/3E; BVwG 22.04.2014, W123 1422410-1/9E; BVwG 13.06.2014, W123 1414581-1/8E; BVwG 23.06.2014, W123 1424390-1/7E; BVwG 03.07.2014, W123 1404286-2/21E).
Zwar wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keine Schule besucht hat bzw. auch über keine Ausbildung verfügt. Jedoch handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am zukünftigen Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es ist daher anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich ein ausreichendes Auskommen zu sichern und somit nicht in eine hoffnungslose Lage kommen wird.
Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer - entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme vom 13.08.2014 - in seinem Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte. So leben in Kabul die Mutter und Schwester bei einem Verwandten des Beschwerdeführers, der sie ausreichend versorgt. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer - im Fall der Rückkehr nach Kabul - eine wirtschaftliche und soziale Unterstützung durch seinen Verwandten XXXX (wenigstens zu Beginn seines Aufenthaltes) zuteil wird.
Im gegenständlichen Fall haben sich in einer Gesamtschau der Angaben des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der zur aktuellen Lage in Afghanistan herangezogenen Erkenntnisquellen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für den Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung nach Afghanistan entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit einer allenfalls drohenden extremen (allgemeinen) Gefahrenlage in Afghanistan reicht nicht aus, sondern es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; konkret zu Afghanistan: zB Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2010, Zl. BVerwG 10 C 10.09; weiters EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 84; 20.12.2011, J.H. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 48839/09, Rz 55).
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Zu A) II.
§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Da ein "Übergangsfall" gemäß § 75 Abs. 19 vorliegt, bei dem lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden ist, ist nunmehr eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen wird (§ 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005).
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihres Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachtteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat-und Familienleben in eine Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9).
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Zum Beschwerdeführer ist auszuführen, dass dieser erst seit März 2012 in Österreich lebt. Dieser Aufenthalt war aber nur durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem der Beschwerdeführer wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird, und das auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des EGMR hinzuweisen, wonach im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert wurde (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05).
Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner geregelten Arbeit nach und verfügt auch nicht über eine Einstellungszusage. Dem Verfahrensakt liegen lediglich eine Teilnahme-Bestätigung am Kurs "Alphabetisierung" bzw. Teilnahme-Bestätigungen an den Kursen "Grundlagen Deutsch" vor. Ferner eine Bestätigung der Heimleitung des Flüchtlingsheims Innsbruck, wonach der Beschwerdeführer von Dezember 2012 bis September 2013 in einem Stock die Häuser und Bäder geputzt hat.
Mangels eines regelmäßigen und legalen Einkommens und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden. Ferner ist der Beschwerdeführer rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat sich durch die Behauptung falscher Tatsachen im Asylverfahren einen vorübergehenden Aufenthalt erschlichen, sodass zu erkennen ist, dass der Beschwerdeführer gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts erheblich verstoßen hat. Zudem ist der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht unbescholten (siehe Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers). Wenngleich es sich bei dem im Strafregisterauszug aufscheinenden Tatbestand um kein "schweres" Delikt iSd StGB handelt, ist dieser Sachverhalt in die Interessenabwägung gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG einzubeziehen.
Zusammenfassend ist daher im vorlegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts-, Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen; mangels einer solchen Verletzung ist die Ausweisung aus heutiger Sicht nicht auf Dauer unzulässig.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Die Voraussetzungen für den Entfall der mündlichen Verhandlung treffen im vorliegenden Fall zu: Dem Verfahrensakt waren sämtliche entscheidungsrelevanten Grundlagen zu entnehmen. Zudem wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.04.2014 sowie mit Schreiben vom 30.07.2014 vom Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihm zugleich die Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, womit aber das Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG jedenfalls gewahrt worden ist. Von einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte somit abgesehen werden, zumal der Beschwerdeführer auch gar keinen Antrag auf Durchführung einer solchen gestellt hat.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.