W115 2002913-1•BVwG W115 2002913-1
W115 2002913-1Federal Administrative CourtSep 16, 2014
Begründungsmangel, Begründungspflicht, Behindertenpass, Behinderung,<br/>Ergänzungsbedürftigkeit, Ermittlungspflicht, Ermittlungsverfahren,<br/>ersatzlose Behebung, Feststellungsmangel, Grad der Behinderung,<br/>Gutachten, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Sachverhaltsfeststellungen, Sachverständigengutachten,<br/>Verfahrensmangel, Zurückverweisung
W115 2002913-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, XXXX, vom XXXX, XXXX, betreffend die Einziehung des Behindertenpasses, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführerin wurde aufgrund ihres Antrages vom XXXXdurch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen am XXXX ein bis XXXX befristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 vH ausgestellt.
2. Am XXXXwurde seitens der Beschwerdeführerin ein Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gestellt.
2.1. Mit rechtskräftigem Bescheid vom XXXX hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Antrag der Beschwerdeführerin auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 50 vH beträgt. Weiters wurde die Befristung im Behindertenpass gestrichen.
2.2. Dieser Entscheidung wurden die medizinischen Sachverständigengutachten
Dris. XXXX, Facharzt für Chirurgie und Dris. XXXX, Fachärztin für Neurologie/Psychiatrie, zugrunde gelegt, worin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX, im Wesentlichen Folgendes festgestellt worden ist:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Totalendoprothese beider Kniegelenke
Oberer Rahmensatz, da deutlichere Funktionseinschränkung beidseits und Seitenbandinsuffizienz links. 418 50 vH
02 Kleine Hernia umbilicalis
Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da geringe Ausprägung. 222 10 vH
03 Narbe im Unterbauch
702
Tabelle 1 links 0 vH
04 Depressive Verstimmung und Schlafstörung, unbehandelt 583 0 vH
Gesamtgrad der Behinderung 50 vH
Begründend wird für den Gesamtgrad der Behinderung ausgeführt:
Die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit beträgt somit 50 vH, weil die führende MdE 1 durch Leiden 2 nicht weiter erhöht wird, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Gegenüber dem Vorgutachten erfolgte zwischenzeitlich die Implantation einer beidseitigen Knieendoprothese, es bestehen jedoch nach wie vor relevante Funktionseinbußen, daher gleichbleibende Beurteilung. Eine Verschlimmerung ist nicht objektivierbar.
3. Am XXXX hat die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass gestellt.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Europäische Herzschrittmacherkarte vom XXXX
Therapiebestätigung, Dr. XXXX, Psychologin und Psychotherapeutin vom
XXXX
3.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Totalendoprothese beider Kniegelenke
Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da mäßige Funktionseinschränkung beidseits jedoch Seitenbandinsuffizienz links. 418 40 vH
02 Bewegungseinschränkung linke Schulter (Gegenarm)
Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da Nackengriff schlecht möglich. 29 20 vH
03 Depressio
Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da dokumentierte Therapiebedürftigkeit. 585 20 vH
04 Kleiner Nabel- und Leistenbruch
Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da geringe Ausprägung. 222 10 vH
05 Herzrhythmusstörungen
Heranziehung dieser Position, da Zustand nach Implantation eines Herzschrittmachers. Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unauffällige Herzfunktion. gZ 333 10 vH
Gesamtgrad der Behinderung 40 vH
Begründend wird für den Gesamtgrad der Behinderung ausgeführt:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH. Die führende funktionelle Einschränkung Nr. 1 wird wegen zu geringer Relevanz der anderen Leiden nicht weiter erhöht. Gegenüber dem Vorgutachten wurden die Leiden unter Pos. 2 und 5 neu anerkannt. Es ist zu einer Verschlechterung von Pos. 4 des Vorgutachtens gekommen. Besserung der Pos. 1 des Vorgutachtens, da ungestörtes Gangbild, insgesamt dadurch Absenkung des Gesamt GdB um eine Stufe.
3.2. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Es wurden keine Einwendungen vorgebracht.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG einen Grad der Behinderung von 40 vH festgestellt und die Einziehung des Behindertenpasses ausgesprochen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die durchgeführte ärztliche Begutachtung ergeben habe, dass der Grad der Behinderung nunmehr 40 vH betragen würde und die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses somit nicht mehr erfüllt seien. Gegen die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens seien im Rahmen des Parteiengehörs auch keine Einwendungen erhoben worden.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG).
5. Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben.
Unter nachträglicher Vorlage von medizinischen Beweismitteln wurde zusammengefasst vorgebracht, dass dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens entgegengehalten werde, dass sich am Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Einstufung am XXXX, mit welcher ein Grad der Behinderung von 50 vH festgestellt worden sei, nichts gebessert habe. Die Beschwerdeführerin könne sich weiterhin nur unter starken Schmerzen fortbewegen. Zudem müsse in naher Zukunft das linke Knie wieder operiert und die Prothese ausgetauscht werden. Auf Grund der sehr eingeschränkten Belastbarkeit könne die Beschwerdeführerin nur kurze Wegstrecken zurücklegen. Zudem leide die Beschwerdeführerin an Abnützungserscheinungen an der gesamten HWS, welche bei der bisherigen Einschätzung noch nicht berücksichtigt worden seien. Des Weiteren bestehe vor allem im Zusammenwirken der orthopädischen Abnützungserscheinungen an beiden Kniegelenken sowie an der linken Schulter und der Rückenbeschwerden eine wechselseitige Leidensbeeinflussung, welche eine Erhöhung des führenden Leidens um zumindest eine Stufe rechtfertigen würde. Es werde beantragt, den Sachverhalt erneut einer Prüfung zu unterziehen, der Berufung stattzugeben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass zumindest ein Grad der Behinderung von 50 vH weiterhin bestehe. Im Rahmen der Beschwerde ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Orthopädie beantragt worden.
Nachstehend angeführtes medizinisches Beweismittel wurde in Vorlage gebracht:
Röntgenbefund, HWS, BWS; LWS, Ganzbeinstandaufnahme, Li. Sprunggelenk, XXXX
6. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 2. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.
Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Mit dem letzten rechtskräftigen Bescheid vom XXXX wurde bei der Beschwerdeführerin ein Grad der Behinderung von 50 vH festgestellt. Die Gesundheitsschädigung unter Nr. 1 wurde im Gutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Chirurgie, vom XXXX, - welches diesem Bescheid zu Grunde gelegt wurde - als "Totalendoprothese beider Kniegelenke" eingeschätzt. Als Begründung wurde "Oberer Rahmensatz, da deutlichere Funktionseinschränkung beidseits und Seitenbandinsuffizienz links." angeführt. Weiters ist im Gutachten zum Leidenszustand der Beschwerdeführerin angeführt, dass zwischenzeitlich eine Implantation einer beidseitigen Knieendoprothese erfolgt ist, jedoch nach wie vor relevante Funktionseinbußen bestehen. Der Gesamtgrad der Behinderung ist mit 50 vH eingeschätzt worden, da das führende Leiden unter Nr. 1 durch Leiden Nr. 2 nicht weiter erhöht wird, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.
Im Vergleich dazu wird in dem der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegenden allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung ausgeführt, dass die führende funktionelle Einschränkung Nr. 1 (Totalendoprothese beider Kniegelenke) wegen zu geringer Relevanz der anderen Leiden nicht weiter erhöht wird. Hinsichtlich des Leidens Nr. 1 wird lediglich Besserung der Pos. 1 des Vorgutachtens, da ungestörtes Gangbild, insgesamt dadurch Absenkung des Gesamt GdB um eine Stufe angeführt. Eine über diese Ausführungen hinausgehende Auseinandersetzung mit dem Vergleichsgutachten ist nicht erfolgt.
Das der angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegte Sachverständigengutachten lässt somit eine hinreichende Begründung für eine eingetretene Verbesserung des Gesamtleidenszustandes der Beschwerdeführerin gegenüber dem Gutachten vom XXXX missen. Es ist vor allem nicht nachvollziehbar, ob die damalige Beurteilung eine Fehleinschätzung darstellt, da nicht hinreichend ausgeführt wird, worin sich die maßgebende Verbesserung des Leidenszustandes äußert. Die allgemeinmedizinische Beurteilung ist daher nicht nachvollziehbar, weil aus der Gegenüberstellung der Einschätzungsgrundlagen - für den medizinischen Laien - keine maßgebende Veränderung ersichtlich ist.
Im gegenständlichen Fall wäre die belangte Behörde angehalten gewesen zu überprüfen ob die Beurteilung mit Gutachten vom XXXX eine Fehleinschätzung darstellt, oder ob eine tatsächliche Verbesserung des Gesamtleidenszustandes eingetreten ist, welche die Herabsetzung des Grades der Behinderung auf 40 vH begründen würde, da eine allenfalls unterlaufene Fehleinschätzung ohne entsprechende Sachverhaltsänderung (Besserung des Leidenszustandes) nur unter den Voraussetzungen für die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 und 3 AVG bzw. § 32 VwGVG, nicht aber im Wege einer Neubeurteilung korrigiert werden kann.
Es wurde somit der maßgebliche Sachverhalt mangelhaft ermittelt, indem die belangte Behörde die notwendigen Ermittlungen betreffend die Objektivierung einer Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin unterlassen hat. Dies auch vor dem Hintergrund, als es sich beim Hauptleiden der Beschwerdeführerin um ein orthopädisches Leiden handelt. Die belangte Behörde hat zur Überprüfung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin jedoch lediglich ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Dieses ist nicht ausreichend zur Beurteilung des orthopädischen Beschwerdebildes.
Auf Grund der vorliegenden Unterlagen ist nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde darauf verzichtet hat, das Ermittlungsverfahren dahingehend zu erweitern, ein Gutachten der Fachrichtung Orthopädie einzuholen.
Darüber hinaus ist in dem der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverständigengutachten hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung auch das Zusammenwirken der Leiden nicht ausreichend begründet. Es wurde lediglich festgestellt, dass die führende funktionelle Einschränkung (Nr. 1) "wegen zu geringer Relevanz der anderen Leiden" nicht erhöht wird. Eine ausreichende Begründung dafür kann dem Gutachten nicht entnommen werden.
Ein Gutachten bzw. eine medizinische Stellungnahme, welche Ausführungen darüber vermissen lässt, aus welchen Gründen der ärztliche Sachverständige zu einer Beurteilung gelangt ist, stellt keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung dar (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321).
Im gegenständlichen Fall wäre zur schlüssigen und umfassenden Einschätzung der vorliegenden Gesundheitsschädigungen jedenfalls die Einholung von einem medizinischen Sachverständigengutachten der Fachrichtung Orthopädie erforderlich gewesen.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die Frage nach der objektivierbaren Besserung des Gesundheitszustandes, welche die Herabsetzung des Grades der Behinderung begründen würde, zu berücksichtigen und in ihre Entscheidungsfindung einzubeziehen haben. Die belangte Behörde wird daher ein medizinisches Sachverständigengutachten der Fachrichtung Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, zu der Fragestellung ob eine Veränderung zum Vergleichsgutachten vom XXXX (welches dem letzten rechtskräftigen Bescheid zu Grunde gelegt worden ist) eingetreten ist und sich mit der Rechtsfrage auseinanderzusetzen haben, ob eine maßgebende Verbesserung des Leidenszustandes objektiviert werden kann oder die Rechtskraft des Bescheides vom XXXX mangels Sachverhaltsänderung einer Herabsetzung des Grades der Behinderung entgegensteht.
Ebenso wird die Behörde die Frage nach dem Zusammenwirken der Leiden schlüssig und nachvollziehbar - allenfalls im Wege der Einholung eines ergänzenden medizinischen Sachverständigengutachtens - zu beurteilen haben, wobei die Auseinandersetzung mit den vorgelegten medizinischen Beweismitteln und den Angaben der Beschwerdeführerin jedenfalls erforderlich erscheint.
Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.
Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Grades der Behinderung als bloß ansatzweise ermittelt erweist, sodass weitere geeignete Ermittlungen und darauf aufbauende konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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