BVwG W228 2005472-1

W228 2005472-1Federal Administrative CourtSep 15, 2014

Regest

Beitragszuschlag, Versicherungspflicht, Wiederaufnahme

Full text

BVwG W228 2005472-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W228.2005472.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über den Wiederaufnahmeantrag des Herrn XXXX, 7100 Neusiedl am See, betreffend den Bescheid des Burgenländischen Landeshauptmannes (in der Folge: LH) vom 07.08.2012, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Dem Wiederaufnahmeantrag wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG stattgegeben.

Der Bescheid des Landeshauptmannes für das Burgenland vom 07.08.2012, Zl. XXXX, betreffend Beitragszuschlagsvorschreibung gem. § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG wird gem. § 28 Abs. 2 Z 1 abgeändert, sodass der Spruch zu lauten hat:

"Von der Auferlegung eines Beitragszuschlages wird abgesehen, da die Voraussetzungen zur Auferlegung eines Beitragszuschlags nicht mehr gegeben sind."

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt und Verfahrensgang):

Am 19.12.2013 langte ein Schriftsatz mit folgendem Inhalt bei der Burgenländischen Gebietskrankenkasse ein:

In der den Beschwerdeführer betreffenden Verwaltungssache (Beitragssache) hat die Burgenländische Gebietskrankenkasse mit Bescheid vom 28.06.2011, Zeichen XXXX ausgesprochen, dass er in Anwendung von § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG iVm § 33 Abs. 1 und Abs. 1a ASVG sowie § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG einen Beitragszuschlag in Höhe von € 2.800,00 an die Burgenländische Gebietskrankenkasse zu entrichten habe. Der dagegen erhobene Einspruch war erfolglos, weil der Landeshauptmann für Burgenland mit Bescheid vom 07.08.2012, Zl. XXXX, dem Einspruch keine Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich bestätigt hat. Im Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht und zur rückwirkenden Einbeziehung der Herren XXXX in der Zeit vom 03. bis 05.05.2011, XXXX in der Zeit vom 02. bis 05.05.2011 als Dienstnehmer in die Pflichtversicherung habe der Beschwerdeführer allerdings nun seinen Standpunkt durchgesetzt, zumal der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mit Bescheid vom 26.11.2013, Zl. XXXX, seinen Berufungen Folge gegeben und ausgesprochen hat, dass hinsichtlich sämtlicher (angeblicher) Dienstnehmer festgestellt wird, dass eine Versicherungspflicht in den genannten Zeiten für die genannte Tätigkeit nicht besteht. Hinsichtlich des Herrn XXXX in der Zeit vom 02. bis 05.05.2011 wurde festgestellt, dass eine Zuständigkeit der Republik Österreich zur Feststellung einer möglichen Versicherungspflicht für die gegenständliche Tätigkeit nicht gegeben ist. Dieser Bescheid vom 26.11.2011 wurde dem Beschwerdeführer am 06.12.2013 zugestellt. Die Zustellung des Bescheides sollte an seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter erfolgen, was auch in der Zustellanordnung verfügt wurde. Aufgrund eines Versehens der Behörde oder des Zustellorganes wurde der Bescheid allerdings dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt, und leitete dieser den Bescheid am 06.12.2013 an seinen Rechtsvertreter weiter. Bei der gegenständlichen, durch den Bescheid des Landeshauptmannes für Burgenland abgeschlossenen Rechtssache handelt es sich um eine Verwaltungssache gemäß § 355 ASVG. Auf das Verfahren der Versicherungsträger in Leistungssachen und in Verwaltungssachen sind auch die Bestimmungen des AVG über die Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 69 und 70 AVG) anzuwenden. Ein Beitragszuschlag wurde dem Beschwerdeführer ausschließlich auferlegt, weil die Einspruchsbehörde (Landeshauptmann für Burgenland) davon ausgehe, sie wäre an die Bescheide über die Feststellung der Versicherungspflicht und die Beitragsfestsetzung gebunden, auch wenn diese Bescheide noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind. Damit waren allerdings die Bescheide der Burgenländischen Gebietskrankenkasse und des Landeshauptmannes für Burgenland über die Auferlegung des Beitragszuschlages von Vorfragen abhängig. Über diese Vorfragen hat nun die hierfür zuständige Behörde, der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, in wesentlichen Punkten anders entschieden und ausgesprochen, dass keine Beitragspflicht besteht. Wenn der Beschwerdeführer keine Beiträge für die oben bezeichneten 4 Personen schulde, besteht natürlich auch keine Grundlage, dem Beschwerdeführer einen Beitragszuschlag aufzuerlegen. Daher sind die Wiederaufnahmegründe des § 69 Abs. 1 Z 2 und 3 AVG verwirklicht. Daher stelle der Beschwerdeführer den Antrag an die zuständige Behörde (also an den Landeshauptmann für Burgenland, aber auch an die Burgenländische Gebietskrankenkasse): Diese wolle dem Wiederaufnahmeantrag stattgeben und mit der Bewilligung der Wiederaufnahme auch die Entscheidung in der Hauptsache verbinden, den Bescheid des Landeshauptmannes für Burgenland vom 07.08.2012, Zl. XXXX aufheben, in der Sache entscheiden und in Stattgebung des Einspruches den bekämpften Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 28.06.2011, XXXX ersatzlos aufheben und von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages absehen; hilfsweise dem Wiederaufnahmeantrag stattgeben, die Wiederaufnahme bewilligen und aussprechen, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wieder aufzunehmen ist. Jedenfalls beantrage er, in der Hauptsache von der Auferlegung eines Beitragszuschlages abzusehen (und allenfalls auszusprechen, dass kein Grund besteht, mir einen Beitragszuschlag aufzuerlegen).

Seitens der BGKK wurde mit der Aktenvorlage, die am 19.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, vorgebracht, dass die Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 69 Abs. 4 AVG in die Zuständigkeit jener Behörde fällt, die den, im wieder aufzunehmenden Verfahren ergangenen, Bescheid in letzter Instanz erlassen hat (vgl VwGH 24. 1. 2006, 2005/08/0161; VfSlg 17.987/206). Dies ist der Landeshauptmann bzw. nunmehr das Bundesverwaltungsgericht zu Zahl: XXXX mit Bescheid vom 07.08.2012. Der Wiederaufnahmeantrag richtet sich zudem ausdrücklich nur gegen den Bescheid des Landeshauptmannes des Burgenlandes vom 07.08.2012. Dazu ist anzuführen, dass den Bescheiden des Landeshauptmannes vom 20.06.2012 vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nicht Folge gegeben wurde. Damit war die Dienstgebereigenschaft des Beschwerdeführers nicht bestätigt worden. Im Bescheid vom 07.08.2012 wurde bereits ein entsprechender Beitragszuschlag verhängt. Gegen diesen Bescheid richtet sich nun der Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers. Es wird ausgeführt, dass ein Beitragszuschlag nicht verhängt werden darf, wenn die Dienstgebereigenschaft des Beschwerdeführers nicht vorliegt. Nach Ansicht der Burgenländischen Gebietskrankenkasse stellt dies eine Grundlage für eine Wiederaufnahme dar. Die Burgenländische Gebietskrankenkasse beantragt daher, dem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 entschieden wird, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I.:

Der Wiederaufnahmeantrag richtet sich gegen den Bescheid des Landeshauptmannes des Burgenlandes vom 07.08.2012. Seit 01.01.2014 ist das Bundesverwaltungsgericht für den Abspruch über Wiederaufnahmeanträge betreffend Beitragszuschlagsbescheide der Landeshauptmänner zuständig. Der Antrag wurde fristgerecht gestellt. Es wurde vom Landeshauptmann für das Burgenland eine Vorfrage gem. § 38 AVG, nämlich die Versicherungspflicht, anders entschieden. Eine Revision beim VwGH ist nicht mehr zulässig. Daher hat die Wiederaufnahme des Verfahrens spruchgemäß nach § 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG zu erfolgen.

Zu Spruchpunkt II.:

Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Bescheid vom 26.11.2013, Zl. XXXX, den Berufungen Folge gegeben und ausgesprochen, dass hinsichtlich sämtlicher (angeblicher) Dienstnehmer festgestellt wird, dass eine Versicherungspflicht in den genannten Zeiten für die genannte Tätigkeit nicht besteht. Ein Beitragszuschlag darf nicht verhängt werden, wenn die Dienstgebereigenschaft des Beschwerdeführers nicht vorliegt. Der Antrag auf Abänderung des Spruches des Landeshauptmannes für das Burgenland war somit auch inhaltlich berechtigt.

Gemäß Judikat des VfGH vom 18.06.2014, Zl. G5/2014, verlangen "Art. 130 Abs 4 B-VG und §28 VwGVG [...] grundsätzlich, dass das Verwaltungsgericht eine reformatorische Entscheidung mittels Erkenntnisses erlässt."

Entsprechend dem Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden, wenn die Voraussetzung des § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG 2014 erfüllt ist. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht über den Inhalt der vor der Verwaltungsbehörde behandelten Rechtsache abspricht, wobei sie entweder die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid abweist oder dieser durch seine Entscheidung Rechnung trägt. Das Verwaltungsgericht hat somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war.

Somit war in der Sache selbst und daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da der Rechtsansicht der Höchstgerichte VfGH und VwGH durch das hg. Erkenntnis nachgekommen wurde und ansonsten keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erkennbar ist, wird die Revision nicht zugelassen.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.