W213 2000688-1•BVwG W213 2000688-1
W213 2000688-1Federal Administrative CourtSep 15, 2014
Einberufung, Präsenzdienst - Gesamtdauer,<br/>Sachverhaltsfeststellungen, Verfahrensmangel, Vorrückungsstichtag -<br/>Neufestsetzung
W213 2000688-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Zollamtes Wolfurt, vom 22.01.2013, GZ. 178/27-PA-W/V/13, betreffend Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die Behörde 1. Instanz zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (BF) steht als Amtsdirektor in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Bescheid des Zollamtes Feldkirch Wolfurt vom 22.01.2013, GZ. 178/27-PA-W/V/13, wurde auf Antrag des BF dessen Vorrückungsstichtag gemäß § 113 Abs. 10 GehG neu festgesetzt, wobei durch Voransetzung zusätzlicher Zeiten der 4.10.1977 als Vorrückungsstichtag ermittelt wurde.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Berufung und brachte vor, dass seine Zeit des ordentlichen Präsenzdienstes mit sieben Monaten und 24 Tagen angerechnet worden sei, obwohl laut Bestätigung des Militärkommandos Vorarlberg vom 21.12.2012 bei ihm eine anrechenbare Präsenzdienstzeit von acht Monaten vorliege. Bei vollständiger Anrechnung dieser acht Monate sei sein Vorrückungsstichtag mit 30.9.1977 festzusetzen.
Die Bundesministerin für Finanzen hat mit Bescheid vom 13.11.2013, GZ. SKZ-322500/0059-PA-M/2013, dieser Berufung teilweise stattgegeben und den Vorrückungsstichtag des BF mit 3.10.1977 festgesetzt. In der Begründung wurde im Wesentlichen festgestellt, dass gemäß § 12 Abs. 2 Z. 2 GehG die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 voranzusetzen sei. Ungeachtet der Mitteilung des Militärkommandos Vorarlberg, dass der BF seine Präsenzdienstpflicht für volle acht Monate erfüllt habe, könnte bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages nur die Zeit vorangesetzt werden, in der tatsächlich Präsenzdienst geleistet worden sei. Dabei handle es sich um den Zeitraum vom 7.1.1981 bis 31.8.1981, also sieben Monate und 25 Tage. Es ergebe sich daher der 4.10.1977 als neuer Vorrückungsstichtag.
Gegen diesen Bescheid hat der BF Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, der mit Erkenntnis vom 28.5.2014, GZ. 2013/12/0234, den angefochtenen Berufungsbescheid der Bundesministerin für Finanzen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben hat. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ermittlung der Dauer des Präsenzdienstes auf Grundlage der zur Zeit der Ableistung des Präsenzdienstes geltenden wehrrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen habe. Aus §§ 1 Abs. 3 Z. 1 in Verbindung mit 28 Abs. 3 und 38 WehrG 1978, BGBl. Nr. 150/1978 ergebe sich, dass der Präsenzdienst von dem Tag für den der Wehrpflichtige einberufen wird bis zum Ablauf des Tages mit dem er entlassen wird dauert. Die Bundesministerin für Finanzen habe es unterlassen den Tag, für den der BF einberufen wurde zu ermitteln, sondern sei von der tatsächlich im Präsenzdienst zugebrachten Zeit ausgegangen. Angesichts des Vorbringens des BF in der VwGH-Beschwerde, wonach die Einberufung des BF für den 2.1.1981 erfolgt sei und er den Präsenzdienst deshalb erst am 7.1.1981 angetreten habe, weil ihm von einem Verantwortlichen des Bundesheeres am Bahnhof Bludenz mitgeteilt worden sei, dass er sich wegen einer Sperre der Arlbergbahn wegen Lawinengefahr erst am 7.1.1981 in der Kaserne einzufinden habe, seien wesentliche Ermittlungen unterlassen worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.
Die Feststellung des Sachverhalts erfolgte auf Basis der Aktenlage, insbesondere des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.5.2014, GZ. 2013/12/0234.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 135a Abs. 1 BDG 1979 idf 2013/210 hat das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten der §§ 38 und 40 BDG durch einen Senat zu entscheiden. Gegenständlich liegt somit mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß Art 151 Abs. 51 Z. 9 B-VG tritt das Bundesverwaltungsgericht in das gegenständliche Verfahren ein.
Zu A)
Aus der Begründung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.5.2014, GZ. 2013/12/0234, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, geht hervor, dass im vorliegenden Fall zuerst das Datum der Einberufung des BF zum Präsenzdienst zu ermitteln ist (z.B. durch Beischaffung des Einberufungsbefehls). Sollte dies tatsächlich der 2.1.1981 gewesen sein, wäre durch geeignete Ermittlungen zu klären ob nicht einer der Ausschlusstatbestände des § 38 Abs. 2 WehrG 1978 vorgelegen hat. Hiefür wird es erforderlich sein Ermittlungen hinsichtlich des vom BF behaupteten Elementarereignisses und der entsprechenden Mitteilung des Verantwortlichen des Bundesheeres am Bahnhof Bludenz anzustellen. Nach Durchführung dieser Ermittlungen ist dann die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages unter Zugrundelegung der korrekten Dauer des Präsenzdienstes durchzuführen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Im vorliegenden Fall wird es erforderlich sein Ermittlungen in Vorarlberg hinsichtlich des Einberufungsbefehls, der Sperre der Arlbergbahn und der Aussagen von Vertretern des Bundesheeres durchzuführen. Dementsprechend würde dies das Verfahren iSd § 28 Abs. 2 VwGVG nicht beschleunigen und auch keine Kostenersparnis mit sich bringen.
Der Bescheid des Zollamtes Feldkirch Wolfurt vom 22.1.2013, GZ. 178/27-PA-W/V/13, war daher spruchgemäß zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall ergeben sich aufgrund des in der gegenständlichen Rechtssache ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.5.2014, GZ. 2013/12/0234, keine Rechtsfragen grundsätzlicher Natur.
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