W211 2011757-1•BVwG W211 2011757-1
W211 2011757-1Federal Administrative CourtSep 15, 2014
Asylantragstellung, Fristen, Mitgliedstaat, Rechtsanschauung des<br/>VwGH, Zeitablauf, Zuständigkeit
W211 2011757-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz wird zugelassen, und der bekämpfte Bescheid wird behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, die am 06.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte.
2. Eine EURODAC-Abfrage, die spätestens am 07.12.2013 stattfand, ergab einen Treffer in Bulgarien vom 12.10.2013 (BG2...).
3. Am 07.12.2013 wurde die beschwerdeführende Partei ersteinvernommen. Dort gab sie an, im April 2013 mit dem PKW in den Iran gereist zu sein, wo sie sieben bis acht Monate aufhältig gewesen sei. Sie sei dann über die Türkei und Ungarn nach Österreich gekommen. Auf Nachfrage erklärte die beschwerdeführende Partei, dass sie auch nach ihrem Aufenthalt in der Türkei in einem ihr unbekannten Land aufgegriffen worden sei, wo man ihr die Fingerabdrücke abgenommen habe. Dort sei sie nur ein paar Stunden gewesen.
4. Eine medizinische Altersdiagnose stellte mit Gutachten vom 17.02.2014 fest, dass die beschwerdeführende Partei zum Zeitpunkt des Asylantrages mindestens 18 Jahre alt gewesen sei.
5. Am 24.02.2014 fand eine weitere Einvernahme der beschwerdeführenden Partei statt, bei welcher es im Wesentlichen um die Altersfeststellung ging, und in welcher die belangte Behörde mit Verfahrensanordnung die Volljährigkeit feststellte.
6. Am 28.02.2014 stellte die belangte Behörde ein dringendes Aufnahmeersuchen gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 an die bulgarischen Behörden.
Am 26.03.2014 teilten die bulgarischen Behörden mit, die Aufnahme der beschwerdeführenden Partei gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zu akzeptieren.
7. Nach einer weiteren Einvernahme der beschwerdeführenden Partei am
XXXX wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Bulgarien gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Prüfung des Antrags zuständig ist. Gleichzeitig wurde gegen die beschwerdeführende Partei gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Bulgarien zulässig ist.
8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher - zusammengefasst- vorgebracht wird, dass das Verfahren zuzulassen gewesen wäre, weil die 20-Tagesfrist des § 28 Abs. 2 AsylG überschritten worden sei; dass das Verfahren zuzulassen gewesen wäre, weil die Frist des Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 für die Stellung eines Aufnahmegesuchs abgelaufen sei; dass das Verfahren wegen der Minderjährigkeit der beschwerdeführenden Partei zuzulassen gewesen wäre; dass sich § 5 AsylG auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 beziehe, und es daher für eine Anwendbarkeit der Nachfolgeverordnung (EU) Nr. 604/2013 an einer Rechtsgrundlage mangle, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde mangelhaft gewesen sei, und dass in Bulgarien systemische Missstände im Asyl- und Aufnahmewesen herrschen würden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1. Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:
Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) in Kraft getreten.
1.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden.
Die maßgebliche Bestimmung lautet:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
1.2. § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
1.3. Die relevanten Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 lauten:
(...)
Artikel 13 Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf
Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(...)
Artikel 21 Aufnahmegesuch
(1) Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen.
Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt.
Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig.
(...)
Artikel 49 Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG.
2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:
2.1. Die Beschwerde ist in jenem Punkt im Recht, in welcher sie moniert, dass die Frist zur Stellung eines Aufnahmegesuchs im gegenständlichen Fall bereits abgelaufen war, als die belangte Behörde das ihre gestellt hat.
2.2. Die Übergangsbestimmung des Art. 49 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (in Folge: Dublin III Verordnung) ist nicht eindeutig. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich jedoch der Interpretation von Filzwieser/Sprung dahingehend an, dass, wenn ein erster Antrag vor dem 01.01.2014 gestellt wurde, der Aufenthaltsstaat aber ein entsprechendes Aufnahmeersuchen erst ab dem 01.01.2014 getätigt hat, für die verfahrensrechtliche Behandlung dieser Gesuche die Art. 20ff mit sämtlichen darin enthaltenen Fristen gelten (Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K3 zu Artikel 49; Hervorhebung durch das BVwG).
Für die Beurteilung des gegenständlichen Konsultationsverfahrens sind daher die verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Dublin III Verordnung heranzuziehen, so insbesondere Art. 21 Abs. 1 der Dublin III Verordnung.
2.3. Art. 21 Abs. 1 der Dublin III Verordnung führte nun eine verkürzte - zweimonatige - Frist zur Stellung eines Aufnahmegesuchs bei einem EURODAC Treffer ein. Der dritte Unterabsatz normiert, dass bei Versäumen einer Frist der Unterabsätze 1 und 2 (drei und zwei Monate zur Stellung des Gesuchs), der Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, für die Prüfung zuständig ist. Damit sieht diese Bestimmung einen Zuständigkeitseintritt des ersuchenden Mitgliedstaates bei Fristversäumnis vor (siehe Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K3 zu Artikel 21). Sinn dieser Bestimmung ist eine Straffung des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens (ibid.). Es handelt sich dabei um eine absolute Frist (ibid., K4 zu Artikel 21). Schließlich wird man davon ausgehen können, dass eine Verfristung nach Art. 21 Abs. 1 der Dublin III Verordnung eine ex lege Zuständigkeit des sich verfristet habenden Mitgliedstaates mit sich bringt (siehe mutatis mutandis Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K16 zu
Artikel 22, aber auch VwGH, 30.06.2011, 2011/23/0098 zu Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003: in diesem Fall gab es eine [spätere] Zustimmungserklärung Polens zur (Wieder) Aufnahme der dortigen Beschwerdeführer. Der VwGH schlussfolgerte jedoch, dass aufgrund des vorangegangenen Fristablaufs nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 Österreich zuständig geworden, und daher eine Zurückweisung des Antrags nach § 5 Abs. 1 AsylG nicht mehr möglich gewesen sei).
2.4. Aus diesen Vorbemerkungen ergibt sich also, dass im gegenständlichen Fall eine EURODAC Treffermeldung spätestens am 07.12.2013 bekannt wurde, und daher die Frist zur Stellung eines Aufnahmeersuchens an Bulgarien nach Art. 21 Abs. 1 2. Unterabsatz der Dublin III Verordnung mit Ablauf des 07.02.2014 endete. Mit Verstreichen dieses Datums ohne Stellung eines Aufnahmegesuchs ist daher Österreich gemäß Art. 21 Abs. 1 3. Unterabsatz der Dublin III Verordnung für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig geworden. Eine nachträgliche Zustimmungserklärung des ersuchten Mitgliedstaates kann an der vorhergehenden Zuständigkeitsbegründung Österreichs nichts mehr ändern.
2.5. Aus diesen Gründen war der bekämpfte Bescheid zu beheben, und das Verfahren der beschwerdeführenden Partei in Österreich zuzulassen.
2.6. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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