BVwG W124 2010534-1

W124 2010534-1Federal Administrative CourtSep 15, 2014

Regest

Außerlandesbringung, Revision zulässig, Schubhaft,<br/>Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf, Untertauchen

Full text

BVwG W124 2010534-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W124.2010534.1.00

Spruch

W124 2010534-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN über die Beschwerde von XXX, StA Tunesien, vertreten durch die Diakonie-Flüchtlingsdienst GmbH, vertreten durch Mag. XXX p.A. Künstlergasse 11, 5. Stock, 1150 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 02.08.2014, Zl. XXX, zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF wird festgestellt, dass gemäß Art. 28 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) iVm § 76 Abs. 2a Z 1 FPG zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 -B-VG zulässig

.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der BF reiste am 22.05.2014 mit einem von Italien kommenden Zug unrechtmäßig ins österreichische Bundesgebiet ein.

Zuvor lebte der BF seit dem Verlassen seiner Heimat Mitte 2011 ohne entsprechenden Aufenthaltstitel in Italien. Anfang 2012 reiste der BF selbständig mit einem Zug in die Schweiz nach XXX, wo er am 05.04.2012 einen Asylantrag einreichte. Am 09.06.2012 stimmten die italienischen Behörden einem Aufnahmeersuchen gemäß Art 10 Abs. 1 der Dublin II vor zu und wurde der BF in der Folge am 05.12.2012 nach Italien überstellt. Anschließend reiste der BF von Italien aus unrechtmäßig nach Frankreich ein und hielt sich dort eineinhalb Jahre illegal auf. Anschließend reiste er von Frankreich über Italien nach Österreich illegal in das österreichische Bundesgebiet ein.

2. Am 24.05.2014 brachte der BF vor dem Bezirkspolizeikommando Baden, LPK NÖ, Polizeiinspektion Traiskirchen EAST, einen Antrag auf internationalen Schutz ein und gab als Fluchtgrund die in Tunesien stattgefundene Revolution an, seit der es in seiner Heimat keine Sicherheit und Arbeit mehr geben würde.

Am selbigen Tag wurde dem BF mittels Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Schweiz angenommen werde.

Die Schweiz teilte nach einem Ersuchen vom 27.05.2014 gestützt auf Art. 18 lit b der VO Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit, dass die italienischen Behörden einem Aufnahmegesuch gemäß Art 10 Abs. 1 der VO Dublin II zugestimmt hätten. Der BF sei bereits am 05.12. 2012 nach Italien rücküberstellt worden.

In der Folge erging ein entsprechendes Ersuchen an die italienischen Behörden und wurde dem BF am 03.06.2014 mittels Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 AsylG 2005 bzw. § 15a AsylG 2005 iVm § 63 Abs.2 AVG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag zurückzuweisen und mit Italien Dublin Konsultationen geführt werden würden.

3. Am 07.07.2014 teilte das BFA den italienischen Behörden entsprechend Art. 25 Abs. 2 der VO Nr. 604/2013 mit, dass die Zuständigkeit zur Prüfung des Antrages des BF auf Italien übergegangen sei, nachdem sich die dortigen Behörden verschweigen hätten.

4. Am 24.07.2014 kam der BF einer Ladung zum Zwecke einer Einvernahme nicht nach und wurde der Bescheid IFA-ZI:XXX vom XXX gemäß §§ 8 Abs. 2 iVm 23 ZustellG in der Folge am 25.07.2014 durch Hinterlegung ohne vorherhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt. Gleichzeitig wurde den italienischen Behörden unter Verweis auf Art 29 Abs. 2 der VO Nr. 604/2013 mitgeteilt, dass der BF flüchtig sei.

5. Dem Koordinationsbüro EAST West wurde am 04.08.2014 vom BFA mitgeteilt, dass der Bescheid des BFA IFA-ZI:XXX vom XXX am 02.08.2014 in Rechtskraft erwachsen sei.

6. Am XXX2014 wurde der BF in der XXX, 1020 Wien im Zuge einer Amtshandlung bezüglich eines angeblichen Diebstahls kontrolliert und wurde der BF in der Folge gemäß § 40 Abs. 1 BFA-VG festgenommen.

Nach Einlieferung in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) wurde der BF lautstark, aggressiv und begann die anwesenden Erhebungsbeamten ohne erkennbaren Grund zu beschimpfen. In weiterer Folge versuchte der BF seinen Kopf und seinen Körper gegen die Wand zu schlagen. Nachdem der BF sein Verhalten nach mehrmaligen Aufforderungen, trotz vorheriger Fixierung, nicht einstellte, wurde dieser in eine besonders gesicherte Einzelzelle untergebracht und nach erfolgter Visitierung in den Einzellentrakt verlegt.

Hinsichtlich der Feststellung der Haftfähigkeit wurde eine ärztliche Untersuchung durch den Verein Dialog für den 04.08.2014 angeregt.

7. Mit dem im Spruch angefochtenen Bescheid des BFA wurde über den BF gemäß § 76 Abs.2a Z 1 FPG iVm § 57 Abs.1 AVG "die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme, Sicherung der Abschiebung angeordnet." Der Bescheid wurde vom BF durch Übergabe am XXX2014 ordnungsgemäß übernommen.

Im Wesentlichen wurde der Bescheid damit begründet, dass der Antrag des BF auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zurückgewiesen werde, da Italien für das Verfahren des BF zuständig sei.

Seiner Ausreiseverpflichtung sei der BF bis dato nicht nachgekommen. Er sei untergetaucht und habe seinen illegalen Aufenthalt im Verborgenen fortgesetzt. Am 16.07.2014 habe er ohne Hinterlassung einer Adresse, die Betreuungsstelle Ost, verlassen. Seither sei er unbekannten Aufenthalts. Er habe somit seine Mitwirkungspflichten gem. § 15 AsylG 2005 verletzt, zumal er ungerechtfertigt die Betreuungsstelle Ost verlassen und es bis dato unterlassen habe, dem Bundesasylamt seine neue Meldeanschrift bzw. seinen Aufenthaltsort bekanntzugeben.

Er habe weder über eine aufrechte Meldung noch über eine eigene Unterkunft verfügt. Eine Überstellung nach Italien habe mangels Kenntnis seines Aufenthaltsortes ausgesetzt werden müssen und habe auch der Bescheid von der EAST West im Akt hinterlegt werden müssen, da den Behörden seinen Aufenthaltsort unbekannt gewesen sei und er nicht greifbar gewesen sei. Er habe sich bereits während seines antragsbedürftigen Asylverfahrens entzogen und sei daher nicht anzunehmen, dass sich BF elf nun dem Verfahren zur außer Landesbringung, nämlich seiner geplanten Überstellung nach Italien, stellen werde.

Am 2.8.2014 hätte der BF zur möglichen Verhängung der Schubhaft einvernommen werden sollen, doch sei dieser laut Mitteilung des Polizeianhaltezentrum (PAZ) aufgrund von Alkoholkonsum und äußerst aggressiven Verhalten nicht einvernahmefähig gewesen. Eine Einvernahme würde daher am XXX2014 nachgeholt werden.

Als Beweismittel seien alle im Akt XXX befindlichen Befragung und Einvernahmeprotokolle herangezogen und gewürdigt worden.

Zu den Feststellungen führte das BFA aus, dass der BF nicht österreichischer Staatsbürger sei und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und somit Asylwerber sei. Gegen ihn sei eine durchsetzbare Anordnung zur außer Landesbringung basierend auf § 5 AsylG erlassen worden. Dieses Verfahren sei mangels Zuständigkeit Österreichs zurückgewiesen worden und Italien für zuständig befunden worden, weswegen eine Überstellung nach Italien unmittelbar bevorstehen würde. Die Anordnung zur außer Landesbringung sei seit 25.7.2014 durchsetzbar, da der Bescheid durch Hinterlegung im Akt zugestellt worden sei. Eine Überstellung habe bis dato nicht erfolgen können da, da der Beschwerdeführer untergetaucht sei. Er habe über keine eigene Unterkunft verfügt und sei auch nicht gemeldet gewesen.

Im bisherigen Verfahren habe sich der Beschwerdeführer unkooperativ verhalten, indem er bereits während seines antragsbedürftigen Asylverfahrens untergetaucht sei und sich im Verborgenen aufgehalten habe, um einer Überstellung nach Italien zu entgehen und fremdenpolizeiliche Maßnahmen zu vereiteln. Insofern habe er sich dem gegenständlichen Verfahren entzogen.

Obwohl gegenüber dem BF eine gesetzliche Verpflichtung bestanden habe auszureisen, habe er dies verweigert. Gegen ihn bestehe seit 25. 07. 2014 eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung. Statt aus dem österreichischen Bundesgebiet auszureisen, sei der Beschwerdeführer illegal im Bundesgebiet verblieben und untergetaucht.

In Österreich sei der BF weder beruflich noch sozial verankert. Seine Familienangehörigen würden nicht in Österreich leben. Er befinde sich seit kurzer Zeit im Bundesgebiet und sei auch von einer entsprechenden Integration nicht auszugehen, zumal er über keine eigene Unterkunft verfüge und nicht gemeldet sei. Mangels Aufenthalts-, bzw. Beschäftigungsbewilligung habe er keiner Beschäftigung nachgehen können und sei daher nicht in der Lage seinen Aufenthalt zu finanzieren.

Die vom BFA getroffenen Feststellungen würden sich aus dem Inhalt des Fremdenaktes zur Z. XXX resultieren.

Rechtlich führte das BFA aus, dass § 76 Abs. 2 a Z 1 FPG über einen Asylwerber die Schubhaft anzuordnen sei, wenn gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur außer Landesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12 a Abs. 1 AsylG ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukomme.

Die Schubhaft sei mit Bescheid anzuordnen, dieser sei gemäß § 57 AVG zu erlassen. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG würden 14 Tagen nach ihrer Erlassung als widerrufen gelten.

Aus den Feststellungen ergebe sich dass die formellen gesetzlichen Voraussetzungen für die Schubhaft Verhängung vorliegen würden. Das Verfahren betreffend den Antrag auf internationalen Schutz sei mit einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme bereits beendet worden und sei der BF zur Ausreise verhalten worden. Er würde über kein Aufenthaltsrecht verfügen.

Auch wenn bei Vorliegen der Tatbestände des §§ 76 Abs. 2 a FPG weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfes benötigt werden würden (VwGH vom 25. März 2010, 2008/21/0617), so müsse auch hier ein Sicherungsbedarf vorliegen. Beim Beschwerdeführer würden diese Voraussetzungen vorliegen:

Aus seiner Wohn-, und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich, sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein Risiko des Untertauchens vorliegen würde.

Von einer Anordnung der Schubhaft sei Abstand zu nehmen, wenn dies im Einzelfall nicht notwendig und unverhältnismäßig sei. So sei eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens unter Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.06.2006, B Teil 362/06).

Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Was das europäische Asylsystem betreffe, so sei es für ein Funktionieren desselben unumgänglich dafür Sorge zu tragen, dass der für die Führung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat in die Lage versetzt werde, dieses Verfahren auch tatsächlich durchzuführen. Es bestehe die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen, nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher im Fall des BF, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am regungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustellen habe.

Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Schubhaft eine ultima ratio Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wären. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gemäß § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts-, und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation des BF schon von vornherein nicht in Betracht.

Doch auch was die Unterkunft in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne im Falle des Beschwerdeführers damit nicht das Auslangen gefunden werden.

Im Fall des Beschwerdeführers bestehe aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation und aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein hohes Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima ratio Situation vor, die die Anordnung der Verhängung der Schubhaft unabdingbar erforderlich mache und eine Verfahrensführung, während derer sich der Beschwerdeführer in Freiheit befinde, ausschließe.

Es sei des weiteres aufgrund seines Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass die subjektiven Haftbedindungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben seien. Die Behörde gelange daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen würden als auch, dass die Schubhaft zum Zwecke der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohles dringend erforderlich und geboten sei.

8. Am XXX2014 wurde der BF hinsichtlich der über ihn am XXX2014 verhängten Schubhaft einvernommen. Er gab dabei auf die Frage, wo er sich nach dem Verlassen der Erstaufnahmestelle aufgehalten habe bzw. Unterkunft genommen habe und warum er sich an keiner Wohnadresse gemeldet habe bzw. der Behörde seinen Aufenthaltsort nicht genannt habe an, dass er ihm Asylheim gewesen sei. Auf Vorhalt, dass der BF am XXX2014 ungerechtfertigt die Erstaufnahmestelle, ohne den Bundesamt seine Anschrift anzugeben, verlassen habe, gab dieser in der Folge auf die Frage, wo er die letzten Nächte verbracht habe bzw. Unterkunft genommen habe, an, dass er sich in Wien aufgehalten habe. Geschlafen habe er in verschiedenen Moscheen, da in den letzten Tagen Ramadan gewesen sei. Bezüglich seiner persönlichen Verhältnisse gab dieser an ledig zu sein und keine Sorgepflichten zu haben. In Österreich habe er keine Angehörigen und beziehe derzeit ein Barvermögen in der Höhe von € 55. Gelebt habe er des Weiteren von Zuwendungen von Landsleuten.

Nach Italien wolle der Beschwerdeführer keinesfalls zumal er dort des Landes verwiesen worden sei. Er habe dort große Probleme.

9. Gleichzeitig stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, da er nicht nach Italien zurück wolle und sich eher umbringen würde. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass ihm aufgrund des neuerlichen Asylantrages ex lege kein faktische Abschiebeschutz zukomme und die Schubhaft nun neuerlich nach § 76 Abs. 2 a Z. 1 FPG verhängt werden würde.

10. Gegen den im Spruch angeführten Bescheid des BFA-EAST West vom 24.07.2014 sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft langte beim BVwG am 06.08.2014, 20 Uhr 32 eine Beschwerde ein. Die bezugshabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht nach mehrmaliger Urgenz am 08.08.2014 vorgelegt.

Im Wesentlichen wurde in der Beschwerde angeführt, dass die am XXX2014 angeordnete Schubhaft nicht auf die gesetzlich vorgesehene Weise iSd Art 1 Abs. 3 PersFrG angeordnet worden sei. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des BFA- EAST West, Zl. XXX ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde, da für die Prüfung Italien zuständig gewesen sei. Dieser Bescheid sei am 25.07.2014 durch Hinterlegung im Akt erlassen worden und habe die Rechtsmittelfrist am 01.08.2014 geendet. Mit ungenütztem Ablauf zur Erhebung einer Beschwerde in Rechtskraft erwachsen.

Dem gegenständlichen Bescheid sei ein Aktenvermerk vom 02.08.2014 zu entnehmen, wonach die zurückweisende Entscheidung erst am 04.08.2014 in Rechtskraft erwachsen sei. Dementsprechend sei der BF am 02.08.2014 Asylwerber gem. § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG und das Schubhaftregime des § 76 Abs. 2 und 2a FPG anwendbar. Diese Rechtsmeinung sei offenbar falsch. Vielmehr sei die asylrechtliche Entscheidung mit ungenützten Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen, wodurch das Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Hätte der BF gegen die asylrechtliche Entscheidung nach Ablauf des 01.08.2014 Beschwerde erhoben, wäre diese als verspätet zurückzuweisen gewesen. Der bisherigen Rechtsprechung des VwGH und der herrschenden Lehre sei eindeutig zu entnehmen, dass das Asylverfahren des BF bereits mit Ablauf der Rechtsmittelfrist am 01.08.2014 abgeschlossen worden sei und der BF am 02.08.2014 kein Asylwerber iSd § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG gewesen sei.

Des weiteres wurde bemängelt, dass die Anordnung der Schubhaft unionsrechtswidrig sei. Der vom BFA herangezogene Tatbestand des § 76 Abs. 2a Z 1 FPG würde lediglich einen Verfahrensstand beschreiben, indem die Schubhaft in Frage kommen würde. Art 2 lit n Dublin III VO verlange vom nationalen Gesetzgeber aber das Festlegen objektiver Kriterien, die den Schluss zulassen würden, dass sich ein Antragsteller im Einzelfall dem Verfahren durch Flucht entziehen würde. Dem würde allerdings die Bestimmung des § 76 Abs. 2a Z 1 FPG nicht genügen, da darin keine objektiven Kriterien normiert werden würden, die in messbarer und kontrollierbarer Weise das Bestehen von Fluchtgefahr gesetzlich festlegen würde. Auch die im Zuge der Niederschrift der belangten Behörde vom 04.08.2014 herangezogene Norm des § 76 Abs. 1 FPG lege keine objektiv gesetzlichen Kriterien fest, sondern lediglich, dass Schubhaft verhängt werden dürfe, um die Abschiebung zu sichern. Die einfachgesetzliche Ausgestaltung des § 76 Abs. 1 FPG und des § 76 Abs. 2a Z 1 FPG könne somit nicht als Festlegung objektiver Kriterien iSd Art 2 lit n Dublin III VO gedeutet werden. Der unionsrechtliche Begriff der "Fluchtgefahr" müsse-im Hinblick auf das Grundrecht auf persönliche Freiheit und Sicherheit gem. Art 6 GRC und Art 5 EMRK-so interpretiert werden, dass der nationale Gesetzgeber detaillierte Regelungen treffen müsse. Des weitern habe es das BFA unterlassen das Bestehen einer erheblichen Fluchtgefahr im konkreten Fall zu prüfen. Das BFA habe es Unterlassen die über die Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit hinausgehenden in Art 28 Dublin III VO normierten Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft zu prüfen. Im bekämpften Bescheid habe das BFA zwar den Wortlaut des Art 28 Dublin III VO und des Art 2 lit n Dublin III wiedergegeben, doch habe es aber im gegenständlichen Sachverhalt unterlassen unter diese Bestimmung zu subsumieren.

Die belangte Behörde hätte die Inhaftnahme des BF entsprechend der Ausgestaltung der Haftprüfung in Art 28 der Dublin III VO zu prüfen gehabt. Dies bedeute, dass sie auch das Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr zu prüfen gehabt hätte. Dies sei aber unterlassen worden. Selbst unter der Annahme, dass § 76 Abs. 1 FPG und § 76 Abs. 2a Z 1 FPG Kriterien der Fluchtgefahr beinhalten würde, hätte die belangte Behörde prüfen müssen, ob diese Fluchtgefahr in erheblichem Maße vorliegen würde. Das Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr sei von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid nicht einmal behauptet worden.

Gemäß Art 28 Abs.3 Dublin III VO habe die Haft so kurz wie möglich und nicht länger zu sein, wie bei angemessener Handlungsweise notwendig. Die erforderlichen Verwaltungsverfahren seien mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen. Gegen den BF bestehe eine durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Dem vom BF gestellten Folgeantrag i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG komme kein faktischer Abschiebschutz zu. Alle Voraussetzungen zur Durchführung der Abschiebung würden vorliegen. Die Überstellung des BF nach Italien sei praktisch durchführbar. Dem Akteninhalt des BFA sei aber zu entnehmen, dass hinsichtlich der Abschiebung des BF das Problem vorliege, dass Italien im Zeitraum vom 08.08 bis 22.08.2014 eine Sommerpause mache und keine Asylwerber übernehme. Abschiebungen nach Italien seien den italienischen Behörden darüber hinaus fünf bis zehn Tage im voraus anzukündigen. Es sei daher erst Anfang September 2014 mit einer Abschiebung zu rechnen. Wären die italienischen Asylbehörden nicht auf "Sommerpause" hätte der BF spätestens zehn Tage nach Rechtskraft der zurückweisenden Asylentscheidung-somit am 11.08.2014-nach Italien abgeschoben werden können.

Zum Gesundheitszustand des BF wurde ausgeführt, dass sich der BF in einem äußerst prekären psychischen Zustand befinden würde. Kurz nach seiner Einlieferung in das PAZ am 02.08.2014 sei der BF akut suizidgefährdet gewesen und habe sich selbst verletzt, indem er mit seinen Kopf und seinen Körper gegen die Wand geschlagen habe. Selbst nachdem er durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Vermeidung einer weiteren Selbstgefährdung zu Boden gedrückt worden wäre, habe er auch in Bauchlage versucht mit dem Kopf sowie mit den Füßen gegen den Boden zu schlagen.

Der BF habe auf den Rechtsberater äußerst gedrückt und niedergeschlagen gewirkt. Er habe angegeben auf Grund einer psychischen Erkrankung in medikamentöser Behandlung zu sein. Auf Grund des Umstandes, dass eine Abschiebung erst Anfang September 2014 zu erwarten sei, sei damit zu rechnen, dass sich der psychische Gesundheitszustand des BF auf Grund der dauernden Anhaltung gravierend verschlechtern würde. Es sei einerseits die Haftfähigkeit des BF ernsthaft in Zweifel zu ziehen und andererseits hätte der psychische Gesundheitszustand des BF auch im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung einzufließen gehabt.

11. In der Beschwerdevorlage beantragt das BFA die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. unzulässig zurückzuweisen, gemäß § 22a BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und den BF zum Ersatz der Kosten in der Höhe von 426,20 zu verpflichten.

Das BFA führt aus, dass der BF am 22.05.2015 illegal aus Italien in das Bundesgebiet eingereist sei und am 23.5.2014 einen Asylantrag gestellt habe. In diesem Verfahren habe der Beschwerdeführer angegeben dass er in Italien gut behandelt worden sei und das Land deshalb verlassen habe, weil er dort keine Arbeit gefunden habe. Er wolle daher dorthin nicht zurückkehren.

Bereits am 16.7.2014 habe der BF ohne Hinterlassung einer Adresse die betreibende Stelle Ost verlassen und sei seither unbekannten Aufenthaltes gewesen. Mit Bescheid vom 24.07.2014 sei von der Erstaufnahmestelle West der Asylantrag gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien ausgesprochen worden.

Da bis zum Tag der Erlassung des Bescheides weder ein Aufenthaltsort noch eine Zustelladresse bekannt gewesen sei-der BF habe sich polizeilich nicht gemeldet und sei sein Aufenthalt auch sonst nicht feststellbar gewesen- sei der Bescheid mit 25.07.2014 durch Hinterlegung im Akt zugestellt worden. Festgestellt werden könne, dass der BF ungerechtfertigt die Erstaufnahmestelle verlassen habe und sich dem Verfahren entzogen habe, sowie seiner Mitwirkungspflicht im Asylverfahren nicht nachgekommen sei.

Der BF sei am XXX2014 von der Polizeiinspektion Tempelgasse wegen des Verdachts des Diebstahles angehalten worden. Ebenso habe er die Verfahrenskarte gemäß § 50 AsylG im Zug verloren. Die Identität habe sich aus dem Lichtbild und Datenabgleich ergeben. Daraufhin sei die Vorführung zum BFA verfügt worden.

Die Einlieferung in das Polizeianhaltezentrum sei um 14:55 Uhr erfolgt. Der BF sei alkoholisiert gewesen. Während der Aufnahmemodalitäten sei er lautstark, aggressiv geworden und habe die anwesenden Beamten ohne erkennbaren Grund zu beschimpfen begonnen. Er habe dieses Verhalten trotz Aufforderung nicht eingestellt und sei den Anweisungen nicht nachgekommen und habe versucht in weiterer Folge seinen Kopf und seinen Körper gegen die Wand zu schlagen. Letztlich habe man ihm Hand und Fußfesseln anlegen müssen und er ihn eine besonders gesicherte Zelle verbracht werden müssen wo es sich weiterhin lautstark und aggressiv verhalten habe.

Da aufgrund dieses Verhaltens eine Einvernahme unmöglich gewesen sei, habe man zunächst ohne Einvernahme am XXX2014 um 17:00 Uhr die Schubhaft mit Mandatsbescheid verhängt. In der Annahme, dass bezüglich des Asylbescheides zwar eine Durchsetzbarkeit, aber noch keine Rechtskraft vorgelegen habe, sei der Schubhaftbescheid gemäß § 76 Absatz. 2a Z 1 des Fremdenpolizeigesetzes erlassen wurden.

Am XXX2014 sei der BF auch niederschriftlich einvernommen worden. Die Einvernahme habe die notwendige Verhängung einer Schubhaft bestätigt. Der BF habe nicht bestritten dass er sich dem Asylverfahren entzogen habe, untergetaucht zu sein und keinesfalls nach Italien zurück wolle. Zur Unterkunft und Greifbarkeit nach dem Verlassen der Erstaufnahmestelle habe er lediglich angegeben, dass er sich in verschiedenen Moscheen aufgehalten und genächtigt habe.

Der BF sei ledig und habe keine Sorgepflichten. In Österreich würden keine Angehörigen leben. Er habe laut Angaben von Zuwendungen von Landsleuten gelebt und habe keinerlei Bindungen oder Beziehungen zum Bundesgebiet.

Der BF habe im Zuge der Einvernahme einen neuerlichen Asylantrag gestellt. Auch wenn der BF zum Zeitpunkt der Fassung des Schubhaftbescheides infolge zuvor eingetretener Rechtskraft nicht mehr Asylwerber gewesen sei, habe sich dieser durch die neuerliche Einbringung eines Asylantrages als rechtmäßig gemäß § 76 Abs. 2a Z. 1 des Fremdenpolizeigesetzes erwiesen.

Das gesamte bisherige Verhalten habe eine hohe Fluchtgefahr dargelegt. Der BF habe keinerlei Kooperationsbereitschaft mit der Beschwerde gezeigt und sei noch vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides untergetaucht und habe nach seiner Festnahme in einer Sicherheitszelle untergebracht werden müssen, so dass zunächst eine Vorführung zum BFA gar nicht möglich gewesen sei.

Es liege auf der Hand, dass im Falle einer Entlassung mit einem neuerlichen Untertauchen des BF gerechnet werden müsse.

Zum Gesundheitszustand des BF wurde ausgeführt, dass der BF nach Vornahme einer gesonderten Sicherheitsmaßnahme und notwendigen Ausübung unmittelbarer Befehls-, und Zwangsgewalt am XXX2014 der Dialoggruppe in Polizeianhaltezentrum vorgeführt worden wäre. Die psychologische und psychiatrische Betreuung sei erfolgreich verlaufen, so dass im Anschluss daran die Sicherungsmaßnahme aufgehoben werden habe können und die Verlegung in eine Gemeinschaftszelle erfolgt sei. Er befinde sich weiter in medizinischer und psychologischer Betreuung und würde auch die notwendigen Medikamente erhalten. Diesbezüglich sei von der Sanitätsstelle des Polizeianhaltezentrum das Datenblatt zur Verfügung gestellt und dem Akt beigelegt worden. Bis dato habe sich der BF auch nicht in Hungerstreik befunden.

Die Organisation der gesamten Außerlandesbringung sei von der Erstaufnahmestelle West übernommen worden. Gültige Datenunterlagen würden vorhanden sein. Aufgrund des bisherigen Verhaltens sei eine Flugbegleitung bei der Überstellung als notwendig erachtet wurden. Es liege bereits eine Flugbuchung mit Escort für den XXX2014 nach Rom vor.

Die Schubhaft würde zu Recht bestehen und ermögliche erst eine Überstellung nach Italien.

12. Am XXX2014 wurde dem BF ein Mandatsbescheid mit der Zahl: XXX, vom XXX, welcher mit keiner Fertigungsklausel versehen ist, ausgehändigt.

13. Am 08.08.2014 forderte das Bundesverwaltungsgericht die für das gegenständliche Verfahren notwendigen Dublin Unterlagen an, welche nach mehrmaliger telefonischer und schriftlicher Urgenz am 11.08.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurden.

14. Zwecks Überstellung des BF nach Italien wurde seitens des BFA am XXX2014 ein Flug für den XXX2014 gebucht. Die Überstellung mittels Flugzeug soll in Begleitung von drei Exekutiv Beamten hinsichtlich seines bisherigen Verhaltens erfolgen.

15. Anlässlich der öffentlich mündlichen Verhandlung am XXX2014, zu der ein Vertreter des BFA unentschuldigt nicht erschienen ist, wurde durch die Einvernahme des BF im Beisein seines Vertreters unter Beiziehung eines Dolmetschers der arabischen Sprache, eines Facharztes für Psychatrie als Sachverständigen, weiters durch Einsichtnahme in den Schubhaftverfahrens- sowie Asyl bzw. Dublinakt des BFA.

Eingangs führte der Sachverständige aus, dass er den BF auf Grund seiner Begutachtung sowohl verhandlungs-, und einvernahmefähig hält. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass keine psychiatrischen Auffälligkeiten hervorgekommen seien. Die bestehenden Schlafstörungen würden insofern ohne medizinischen Belang sein. Außerdem erhalte der BF entsprechend seiner Schlafstörungen bzw. auf Grund einer von Italien bekannten Medikation entsprechende Medikamente. Eine gesundheitliche Verschlechterung auf Grund der gegen den BF verhängten Haft lasse sich auf Grund des aktuellen Gesundheitszustandes nicht ableiten. Eine Haft würde im Übrigen auch für eine psychisch stabile Person eine Belastung darstellen.

Eine Beurteilung der Haftfähigkeit hinsichtlich des auffälligen Verhaltens des BF am Tag der Verhängung der Schubhaft am XXX2014 halte der SV ohne medizinische Begutachtung für nicht gerechtfertigt.

Hinsichtlich seiner Reiseroute gab der BF an, dass er von seiner Heimat aus mit einem Fischerboot illegal nach Italien gefahren sei. Dort habe er sofort um Asyl angesucht, allerdings keine Antwort bekommen. Von Italien aus, sei er dann mit dem Zug in die Schweiz gefahren und habe auch dort um Asyl angesucht und mehrere Monate in einem Lager verbracht. Da er aber keine Aussicht auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gehabt habe, sei er von der Schweiz wieder nach Italien abgeschoben worden. Dort sei er auf die Straße gesetzt worden und habe keinerlei Unterstützung erhalten, weshalb er beschlossen habe von Italien nach Frankreich zu reisen, wo er sich 1 1/2 Jahre aufgehalten habe. Er sei dort festgenommen worden und habe Probleme gehabt, da er sich immer wieder auf der Straße aufgehalten und auf Kartons und in Parkanlagen geschlafen habe. In der Folge sei er immer wieder kurzfristig in Schubhaft genommen und dann wieder freigelassen worden. Er habe sich schlecht gefühlt und in Krankenhäusern Medikamente erhalten. Auf den Vorhalt, dass aus dem Wiederaufnahmeersuchen der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 28.04.2014 hervorgehe, dass sich der BF in der Schweiz unter verschiedenen Identitäten bzw. verschiedenen Geburtsdaten und Staatsbürgerschaften aufgehalten habe, gab dieser an, dass er immer die gleiche Identitäten und das gleiche Geburtsdatum, XXX, angegeben habe und sein Name falsch transkribiert worden sei.

In Österreich sei er nach seiner Ankunft gleich nach Traiskirchen gefahren und habe sich dort aufgehalten. Die Erstaufnahmestelle habe er am 16.07.2014 verlassen, weil damals Ramadan, sein Fastenmonat gewesen sei. Er sei von Traiskirchen nach Wien gefahren und habe mit seinen Landsleuten in der Moschee in der Nähe vom XXX gegessen und gebetet. Im Zeitraum vom 18.06.2014 bis 25.06.2014 habe er sich in der Moschee im Prater, in der Nähe eines Internet-Cafes, aufgehalten. Seinen Aufenthaltsort habe er nach dem Verlassen der Erstaufnahmestelle nicht bekannt gegeben, weil er keine richtige Adresse gehabt habe. Aus demselben Grund habe er sich nicht behördlich gemeldet. Er habe zwar versucht die Adresse von "Mama-Afrika" zu finden, habe diese allerdings nicht gefunden. Auch habe er versucht sich bei Caritasheimen zu melden, von denen er allerdings die Adresse vergessen habe. Das BVwG könne allerdings von einem Caritas-Heim, welches sich in der Nähe vom Praterstern befinden würde, bestätigt bekommen, dass er dort seinen Namen deponiert habe, dass er sich dort anmelden wolle, wenn man dort anrufe. Geschlafen habe er in verschiedenen Moscheen. Den Lebensunterhalt habe er seit seinen Aufenthalt in Österreich dadurch bestritten, dass er während seines Aufenthaltes im Lager in Traiskirchen versorgt worden wäre und deshalb kein Geld gebraucht habe, während er während seines Aufenthaltes in Wien in Moscheen zu essen bekommen und von betenden Moslems Almosen erhalte habe. Er würde weder über eine erlaubte Erwerbstätigkeit noch über Barmittel verfügen. Außerdem sei er nicht verheiratet, würde in Österreich keine Lebensgemeinschaft führen und habe weder Verwandte noch Kinder in Österreich. Die Frage wie die Moschee geheißen habe, in der sich der BF hauptsächlich aufgehalten habe, konnte er nicht beantworten. Gleichzeitig war ihm die nachvollziehbare Wegbeschreibung vom Lager Traiskirchen zu dieser Moschee nicht möglich.

Den zweiten Asylantrag habe er deshalb gestellt, weil er festgenommen worden sei. Vor der Festnahme habe er versucht ins Lager zurückzukehren. Dies sei ihm allerdings wegen der Krankheit eines Somalie nicht erlaubt worden. Außerdem habe er erfahren, dass sein Name auf einer Transferliste gestanden sei. Dass er den Asylantrag bei der BPD stellen hätte können habe er nicht gewusst. Er habe geglaubt, dass man nur im Lager um Asyl ansuchen hätte können.

Nach Italien wolle er nicht zurückkehren, weil er dort, vor allem in Rom, viele Probleme habe. Er bekomme in Italien außerdem keine finanzielle Unterstützung, keine Arbeit und keine Bleibe. Er habe auf der Straße geschlafen und vom Müll gelebt. Auf die neuerliche Frage, weshalb er nach Italien ausgereist sei, gab dieser neuerlich an, dass er Angst habe auf der Straße zu landen, sich nicht duschen zu können oder nichts zu trinken zu bekommen. Ebenso habe er keine medizinische Versorgung erhalten.

Während der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses musste der BF den Verhandlungssaal nach entsprechender mehrmaliger Ermahnung und den sich daraus ergebenden Konsequenzen den Verhandlungssaal verlassen, als er vom entsprechenden Gebärden und Herumschreien nicht Abstand nahm. Mehrmals gab der BF dabei an nicht nach Italien zurückzukehren.

Gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG wurde durch eine mündliche Verkündung festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass gegen dieses Erkenntnis Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Im Übrigen wurde die Erledigung der Beschwerde einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.

II: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

Die Identität des BF steht nicht fest. Er ist unter Alias-Namen bzw. verschiedenen Geburtsdaten und unterschiedlichen Angaben zu seiner Staatsbürgerschaft aufgetreten. Er ist nicht im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft.

Der BF reiste Mitte 2011 mit Hilfe eines Schleppers unrechtmäßig nach Italien ein und stellte dort einen Asylantrag. Bis vor seiner Ausreise aus Italien in die Schweiz Anfang 2012 hielt sich dieser dort auf offener Straße auf.

In der Schweiz stellte der BF am 05.04.2012 einen Asylantrag und trat dort mit verschiedenen Alias Identitäten in Erscheinung. Nachdem dieser negativ beschieden wurde, stimmten die italienischen Behörden einem Aufnahmeersuchen gemäß Art 10 Abs.1 Dublin II VO zu und wurde dieser am 05.12.2012 nach Italien überstellt. Von dort aus reiste der BF unrechtmäßig nach Frankreich ein und hielt sich ca. eineinhalb Jahre ohne einen Antrag auf internationalen Schutz bzw. sonstigen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gestellt zu haben in Frankreich auf. In der Folge reiste der BF neuerlich unrechtmäßig nach Italien ein und fuhr schließlich mit einem aus Italien kommenden Zug am 22.05.2014 unrechtmäßig nach Österreich.

In der Folge stellte der BF am 24.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, der am XXX mit Bescheid des BFA abgewiesen wurde. Nachdem der BF seit dem 16.07.2014 bei der EAST Ost Traiskirchen nicht mehr in Erscheinung trat, wurde dieser am 25.07.2014 gemäß §§ 8 iVm 23 Abs. 2 ZustellG im Akt hinterlegt.

Am XXX2014 wurde der BF in der XXX, 1020 Wien, wegen eines angeblichen Diebstahls festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum Hernals überstellt. Dort wurde er im Anschluss gem. § 40 BFA-VG festgenommen. Mangels der Innehabung der der Verfahrenskarte nach § 50 AsylG konnte sich der BF nicht ausweisen.

Im alkoholisierten Zustand verhielt sich der BF äußerst aggressiv und bestand eine Eigen-, und Fremdgefährdung. Eine Einvernahme vor Verhängung der Schubhaft am 02.08.2014 erfolgte nicht. Eine ärztliche Untersuchung unter Heranziehung eines Facharztes für Neurologie wurde für den 04.08.2014 angeregt.

Seit dem XXX2014, 17.00 Uhr, befindet sich der BF in Schubhaft.

Der BF verfügt über keinen ordentlichen Wohnsitz bzw. keine Meldeadresse außerhalb des Polizeianhaltezentrums. Er wurde am 16.07.2014 von der Grundversorgung abgemeldet, weil er bei der Standeskontrolle nicht anwesend gewesen ist. Zuvor ist der BF am 18.06.2014 von der Grundversorgung wegen unbekannten Aufenthaltes abgemeldet worden und bis 24.06.2014 nicht in entsprechender Betreuung gewesen.

Der BF hat keine Familienangehörigen in Österreich, ist nicht verheiratet und ist keine Lebensgemeinschaft eingegangen; er ist für niemanden sorgepflichtig. In Österreich geht er keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine arbeitsrechtliche Bewilligung.

Er verfügt über Barmittel in der Höhe von 55 Euro.

Der BF war zum Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht verhandlungsfähig. Es sind keine Gründe hervorgekommen, die eine Haftfähigkeit ausgeschlossen hätten.

Die Anordung zur Außerlandesbringung ist durchführbar. Es wurden alle für die Überstellung des BF am 25.08.2014 notwendigen Maßnahmen veranlasst.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamts (Asylakt GZ E1/264610/2014, IFA / VZ-Zahl: XXX, Asylakt zur GZ E1/12897/2014-Neub, IFA 1019586806, VZ14651583, Schubhaftakt zur IFA Zl. 1019586803 Verf. Zl. 14845935) und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes (Schubhaftbeschwerdeverfahren zur Zl. W124 2010534-1). Dem Vertreter des BF wurde in der mündlichen Verhandlung am 12.08.2014 Akteneinsicht gewährt.

Der festgestellte Sachverhalt beruht im Übrigen auf den Ergebnissen des von dem erkennenden Richter durchgeführten Ermittlungsverfahrens - insbesondere der mündlichen Verhandlung am XXX.

Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus der Aktenlage und dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung am XXX. Dass der BF in der Schweiz mit verschiedenen Identitäten in Erscheinung getreten ist ergibt sich aus dem Schreiben des "Wiederaufnahmeersuchens der Schweizerischen Eidgenossenschaft" vom 28.05.2014. Dass die unterschiedliche Schreibweise auf eine falsche Transkription zurückzuführen ist kann nicht gefolgt werden, als dies mit den verschiedenen Angaben zu seiner Staatsbürgerschaft und Geburtsdaten nicht in Einklang zu bringen.

Die Feststellungen zum physischen und psychischen Gesundheitszustand sowie zur Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus der Aktenlage sowie insbesondere aus den Angaben des psychiatrischen Sachverständigen PAZ-Hernals in der mündlichen Verhandlung am XXX.

Die Feststellungen zum Reiseweg bzw. den Aufenthalten, Asylantragstellungen und Reisebewegungen des BF im Gebiet der Mitgliedsstaaten ergeben sich aus seinen Angaben im Asylverfahren, in der Einvernahme vor dem Bezirkspolizeikommando Baden, Polizeiinspektion Traiskirchen EAST am 24.05.2014 und in der mündlichen Verhandlung am XXX, einer EURODAC-Abfrage durch das BFA am XXX2014 sowie der Korrespondenz im Konsultationsverfahren mit den Schweizer und italienischen Behörden.

Die Feststellungen zum Asylverfahren des BF ergeben sich aus den obengenannten Asylverfahrensakten.

Die Feststellungen zur Flugbuchung ergeben sich aus der schriftlichen Mitteilung des BFA, Erstaufnahmestelle Ost, vom 18.08.2014 samt Beilagen.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchteil A)

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

3.2. Zu Spruchpunkt I.

3.2.1.1. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,

er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

Hat der Fremde einen Zustellbevollmächtigten, so gilt gemäß § 11 Abs. 8 BFA-VG die Zustellung eines Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.

3.2.1.2. Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. I Nr. 684/1988 (im Folgenden: PersFrBVG), setzt ebenso wie Art. 5 Abs. 4 EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraus, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der VfGH mit Erkenntnis vom 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994, ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen (das ist die für die Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehene Frist) nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt.

Gemäß Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.

Bereits mit § 41 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I. Nr. 838/1992, wurde vom Gesetzgeber im Bereich der Schubhaft die Zweigleisigkeit des Rechtsschutzes, wonach der Schubhaftbescheid mit "Berufung" zu bekämpfen war, die Prüfung der Zulässigkeit der Haft im Sinne eines "habeas-corpus-Verfahrens" aber mit "Beschwerde" an den UVS zu erwirken war, beseitigt, indem festgelegt wurde, dass sowohl der Schubhaftbescheid als auch die darauf gestützte Festnahme sowie Anhaltung ausschließlich mit einer Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat anzufechten waren. Als Konsequenz der Vereinheitlichung folgte, dass die "Schubhaftbeschwerde" unabhängig vom jeweiligen Beschwerdegegenstand (Bescheid, Festnahme, Anhaltung) im Hinblick auf das Verfahren wie eine Maßnahmenbeschwerde zu behandeln war (vgl. § 51 FrG idF BGBl. I. Nr. 838/92, § 52 Abs. 2 FrG mit Verweis auf §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG). Der Beschwerde kam sohin auch keine aufschiebende Wirkung zu. Diese Systematik wurde vom Gesetzgeber infolge auch unverändert im Fremdenpolizeigesetz 2005 beibehalten (vgl. § 73 Abs. 2 FrG idF BGBl. I. Nr. 75/1997; § 83 FPG vdF BGBl. I. Nr. 87/2012, vgl. dazu auch VwGH 18.05.2006, Zl. 2006/21/0083, mit Verweis auf RV 952 BlgNR, 22. GP zu § 76 FPG, wonach die Verhängung der Schubhaft - auch durch einen noch nicht vollzogenen Schubhaftbescheid - ausschließlich mit Beschwerde an den UVS bekämpfbar bzw. eine Vorstellung oder Berufung gegen einen Schubhaftbescheid unzulässig war). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Gesetzgeber nunmehr mit der Nachfolgebestimmung des § 22a BFA-VG beabsichtigte, diese Vereinheitlichung aufzugeben und je nach Beschwerdegegenstand (Bescheidbeschwerde, Haftbeschwerde im Sine eines "habeas-corpus-Verfahrens") unterschiedliche verfahrensrechtlichen Konsequenzen - etwa in Hinblick auf den Ort der Einbringung, der Rechtsmittelfrist, der Kosten oder der aufschiebenden Wirkung - einzuführen, um letztlich neuerlich eine Zweigleisigkeit zu begründen. Dafür sprechen auch klar die Erläuterungen in der Regierungsvorlage zu § 22a BFA-VG (RV 2144 BlgNR, 24. GP S.15): "Der vorgeschlagene § 22a soll in einem Paragraphen gebündelt den Rechtsschutz im Falle einer Festnahme, einer Anhaltung oder bei Schubhaft regeln. Der vorgeschlagene Abs. 1 entspricht dabei dem geltenden § 82 Abs. 1 FPG. Abs. 2 entspricht inhaltlich dem geltenden § 83 Abs. 2 Z 2 FPG und Abs. 3 entspricht dem geltenden § 83 Abs. 4 FPG. Da im § 27 VwGVG normiert ist, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seines Beschwerdevorbringens zu, entscheiden hat, muss dies im Abs. 3 nicht gesondert normiert werden. Der Abs. 4 entspricht inhaltlich dem geltenden § 80 Abs. 7 FPG. Es wurden lediglich Anpassungen aufgrund der geänderten Behördenzuständigkeit durch die Einrichtung eines Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und die Zuständigkeitsverschiebung der genannten Maßnahmen auf dieses, sowie eine Adaptierung betreffend die Rechtsmittelinstanz aufgrund der Einrichtung eines Bundesverwaltungsgerichtes durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, vorgenommen."

Aus den eben dargelegten Erwägungen vertritt das erkennende Gericht die Ansicht, dass die Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG ein besonderes Rechtsmittel zur Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Schubhaft sowie der Festnahme und Anhaltung darstellt, welches überwiegend am Konzept einer sog. Maßnahmenbeschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG angelehnt ist und verfahrensrechtlich einheitlich strukturiert ist.

3.2.1.3. Hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift aufgeworfenen Überlegungen zur Zuständigkeit des Bundesamtes sowie des Bundesverwaltungsgerichts (als Beschwerdeinstanz), der im Zusammenhang damit stehenden verfassungsrechtlichen Bedenken, zu grundsätzlichen Fragen in Zusammenhang mit der Natur der Beschwerde nach § 22a BFA-VG hinsichtlich des Einbringungsortes der Beschwerde, der Dauer der Rechtsmittelfrist, der Geltendmachung von Kosten und Gebühren, der aufschiebenden Wirkung wird auf die bisherigen Ausführungen in vorangehenden Erkenntnissen der Gerichtsabteilung W182 (vgl. etwa BVwG 01.07.2014, Zl. W182 2009167-1/9E; 05.06.2014, Zl. W182 2008481-1/4E; 20.05.2014, Zl. W182 2007419-1/9E; 13.05.2014, Zl. 2005982-1/24E), auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. E 4/214-11 sowie insbesondere auf die Ausführungen in Punkt II.3.3. verwiesen.

3.2.2. Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. 29. Juni 2013, L 180, 31 (im Folgenden: Dublin III-VO):

"Artikel 2 Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) - b) [...] c) ‚Antragsteller' einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde; d) - m) [...] n) ‚Fluchtgefahr' das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

[...]

Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung Artikel 28 Haft

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. (2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. (3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend. (4) Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU.

[...]

Artikel 49 Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003. Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten."

3.2.3.1. Die Kriterien zur Bestimmung der Fluchtgefahr im Sinne von Art. 2 lit. n Dublin III-VO finden sich in der gesetzlichen Bestimmung des § 76 FPG wieder, die in Zusammenschau mit der höchstgerichtlichen Judikatur eine objektive, in messbarer und kontrollierbarer Weise nachvollziehbare Grundlage zur Determinierung der Gründe im Einzelfall enthält. Ein effizienter Schutz vor willkürlicher Verhaftung ist dadurch sichergestellt. Sohin ist dem unionsrechtlichen Standard Genüge getan. Die Notwendigkeit einer taxativen Auflistung solcher Kriterien lässt sich aus Art. 2 lit. n Dublin III-VO nicht ableiten und wäre angesichts der in diesem Zusammenhang immanenten Kasuistik auch kaum vertretbar.

3.2.3.2. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

Unmündige Minderjährige dürfen laut § 76 Abs. 1a FPG nicht in Schubhaft angehalten werden.

Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn (Z 1) gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde; (Z 2) gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde; (Z 3) gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder (Z 4) auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG hat das Bundesamt über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn (Z 1) gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt; (Z 2) eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat; (Z 3) der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat; (Z 4) der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist; (Z 5) der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder (Z 6) sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt, und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.

Gemäß § 76 Abs. 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt laut § 76 Abs. 5 FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese nach § 76 Abs. 6 FPG aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.

Asylwerber ist ein Fremder ab Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens (§ 2 Abs. 1 Z 14 AsylG). Gemäß § 1 Abs. 2 FPG sind auf Asylwerber die §§ 27a, 41 bis 43 und 76 Abs. 1 FPG nicht anzuwenden.

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist das Bundesamt verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

3.2.3.3. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Im Schubhaftverfahren ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 27.03.2007; Zl. 2007/21/0019; VwGH 31.08.2006, Zl. 2004/21/0138).

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, 2013/21/0054; 11.06.2013,. 2012/21/0114, 24.02.2011, 2010/21/0502; 17.03.2009, 2007/21/0542; 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH 19.05.2011, 2008/21/0527).

Das Bestehen eines Sicherungsbedarfes setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein. Von bloßer Ausreiseunwilligkeit kann nicht die Rede sein, wenn ein Fremder einen bereits in die Wege geleiteten Abschiebevorgang durch Akte der Selbstbeschädigung oder durch mehrfache passive Widerstandshandlungen vereitelt (Vgl. VwGH vom 30.08.2011, Zl. 2008/21/0588). Auch ein (wiederholter) Hungerstreik ist geeignet, die Kooperationsbereitschaft mit den Behörden in massiver Weise in Zweifel zu ziehen (vgl. VwGH 20.02.2014, Zl. 2013/21/0178). Ein Sicherungsbedarf wird auch dann gegeben sein, wenn der Betroffene einer mit Bescheid rechtskräftig erlassenen Ausweisung ins Herkunftsland nicht Folge leistet und versucht, der bevorstehenden Abschiebung durch eine Weiterreise in ein Nachbarland des Aufenthaltsstaates zu entgehen (Vgl. VwGH 20.02.2014, Zl. 2013/21/0170). Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer, oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, das Nichtvorhandensein eines gesicherten Wohnsitzes bzw. Mittellosigkeit in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008, VwGH 19.03.2013, Zl 2011/21/0260, VwGH 30.08.2011, Zl. 2008/21/0107). In Bezug auf noch nicht lange in Österreich aufhältige Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, stellen die Mittellosigkeit und die fehlende soziale Integration keine tragfähigen Gründe für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs dar (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0233; VwGH 28.02.2008, Zl. 28.02.2008).

Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Auch dass der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten ist kann im Rahmen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 grundsätzlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs Bedeutung haben (VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191). Ebenso kann in diesem Zusammenhang der Frage, ob der Asylwerber in seinem Verfahren von Anfang an wahrheitsgemäße Angaben über seinen Fluchtweg sowie in anderen Ländern erfolgte Asylantragstellungen gemacht hat, Gewicht zukommen (vgl. etwa VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191). Auch die Verschleierung der Identität durch das Benutzen eines fremden oder gefälschten Reisepasses sowie das trotz bestehender Gelegenheit verhältnismäßig lange Zuwarten mit der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz kann die Annahme eines Sicherungsbedarfs rechtfertigen (vgl. VwGH 29.09.2009, Zl. 2008/21/0461). Nicht nahe liegt hingegen, dass ein Fremder, der sein Untertauchen plant, dennoch aus freien Stücken eine Sicherheitsbehörde aufsucht (vgl. VwGH 19.03.2013, Zl 2011/21/0260).

,"Allein der Umstand, dass der Fremde mehr als drei Jahre vor der Erlassung des Schubhaftbescheides an seiner Meldeadresse nicht aufhältig war (und damals - während noch die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid des Bundesasylamtes anhängig war - nicht ausgereist ist), reicht angesichts der seither eingetretenen Änderungen - der aufrechten Meldung, der Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin und der Geburt eines gemeinsamen Kindes - nicht aus, um einen Sicherungsbedarf, der die Verhängung der Schubhaft rechtfertigt, bejahen zu können." (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079)

Bei typisierender Betrachtung wird davon auszugehen sein, dass die maßgebliche Gefahr eines Untertauchens des Fremden umso größer wird, je mehr sich sein Asylverfahren dem Ende nähert. So können in späteren Stadien des Asylverfahrens - insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung - schon weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung die Annahme eines Sicherungsbedarfs rechtfertigen (vgl. etwa VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054 mit Verweis auf VwGH 25.03.2010, Zl. 2008/21/0617). Dies gilt für den Tatbestand des § 76 Abs. 2a Z 1 FPG sowie mit unterschiedlicher Gewichtung für die übrigen Tatbestände des § 76 Abs. 2a FPG. Ein Automatismus, dass aus der Verwirklichung des Schubhafttatbestandes des § 76 Abs. 2a Z1 FPG ohne Weiteres ein die Schubhaft rechtfertigendes Sicherungsbedürfnis folge, müsse am Boden des Gesetzes eine Absage erteilt werden (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). So ist es in jedem Fall verfehlt, das öffentliche Interesse generell - ohne Einzelfallabwägung - höher zu bewerten als das Interesse des Fremden, mag es sich auch um eine "einzelne, sich rechtswidrig im Bundesgebiet aufhaltende Person" handeln (vgl. dazu etwa VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191, wonach die belangte Behörde im Rahmen der vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht auf die Erkrankung des Fremden an Hepatitis C eingegangen ist).

3.2.4. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.

3.2.5. Der Bescheid des BFA vom 24.07.2014, Zahl:XXX, wurde am 25.07.2014 gem. § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustellG ohne vorausgehenden Zustellversuch hinterlegt. Durch den rechtskräftigen Abschluss am XXX seines ersten Asylverfahrens samt durchsetzbarer Anordnung der Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG war der BF als Fremder im Sinne von § 76 Abs. 1 FPG anzusehen. Mit der neuerlichen Asylantragstellung am 04.08.2014 war der BF wieder als Asylwerber anzusehen (vgl. dazu auch die Legaldefinition von Asylwerber nach § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005).

Aus dem Akteninhalt sowie den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung zeichnet sich aufgrund seines bisherigen Verhaltens deutlich ein erheblicher Sicherungsbedarf bzw. eine erhebliche Fluchtgefahr ab. So ist vorweg auf die intensiven illegalen Reisebewegungen des BF innerhalb von Europa (Italien, Schweiz, Frankreich, Italien, Österreich) sowie auf entsprechende Asylantragstellungen zu verweisen. Davon ausgehend hat sich der BF zumindest in Italien wiederholt - ohne den Ausgang abzuwarten - seinem Asylverfahren durch die illegale Weiterreise in andere Dublinstaaten entzogen (Vgl. dazu VwGH 20.02.2014, Zl. 2013/21/0170). Hinzu kommt, dass der BF zumindest in der Schweiz mit unterschiedlichen Alias-Identidäten in Erscheinung getreten ist. Außerdem ist der BF auch in Österreich, kurz nachdem diesem mit Schreiben des BFA vom 03.06.2014 bekannt geworden ist, dass beabsichtigt ist seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und bereits seit 02.06.2014 Dublin Konsultationen mit Italien geführt werden, im Zeitraum vom 18.06.2014 bis 24.06.2014 und in der Folge, ab 16.07.2014 ohne Angabe seines Aufenthaltes bzw. Meldung bei den österreichischen Behörden durchgehend bis zum Aufgriff der öffentlichen Sicherheitsorgane am XXX2014 untergetaucht, sodass die zuvor vorgesehene Überstellung nach Italien vereitelt wurde. Dass der BF seine Aufenthaltsberechtigungskarte nach § 50 AsylG im Zuge der Festnahme durch die öffentlichen Sicherheitsorgane am XXX2014 nicht bei sich geführt hat, weil er diese im Zug verloren habe, kann lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden, als offenbar keine Verlustanzeige erstattet wurde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dieser dadurch seine Identidät zu verschleiern versuchte.

Der BF räumt im Übrigen in der mündlichen Verhandlung vom XXX2014 vor dem BVwG auf den Vorhalt, weshalb er den zweiten Antrag auf internationalen Schutz erst im Zuge der Anhaltung bzw. Festnahme gestellt hat, in diesem Zusammenhang u.a. selbst ein, dass er erfahren hat, dass er auf einer sogenannten "Transfer-Liste" gestanden ist. Insofern ist davon auszugehen, dass dem BF die Tragweite dessen bewusst war und er aus diesem Grund vor den österreichischen Behörden nicht in Erscheinung getreten ist. Ebenso gab der BF in diesem Zusammenhang in der mit ihm aufgenommenen Niederschrift vor dem BFA am 02.08.2014, nachdem ihm mitgeteilt wurde, dass er bis zu seiner Überstellung nach Italien in Schubhaft bleiben würde, selbst an, dass er keinesfalls nach Italien zurückkehren und sich eher umbringen würde. Die unmittelbare Stellung des zweiten Asylantrags nach dieser Mitteilung nutze der BF offenkundig missbräuchlich als Versuch dafür die Überstellung nach Italien neuerlich zu vereiteln bzw. zu verzögern.

Die Behauptung des BF in diesem Zusammenhang nicht gewusst zu haben einen Antrag auf internationalen Schutz auch außerhalb des Lagers Traiskirchen stellen zu können, kann lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden, als es dem BF bereits bei seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz gleichfalls möglich war seinen Antrag beim Bezirkspolizeikommando Baden, Polizeiinspektion Traiskirchen, einzubringen, wovon beim zweiten Mal abgesehen wurde. Abgesehen davon, dass der BF nicht von sich aus mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten ist, zeigte sich dieser selbst nach seinem Aufgriff den Behörden gegenüber am XXX2014 völlig unkooperativ und aggressiv.

Selbst in der Verhandlung vor dem BVwG ließ er von seinem Verhalten, indem er während der mündlichen Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses mehrmals, trotz entsprechender Ermahnung und Erläuterung der Konsequenzen, herumschrie und brüllte nicht nach Italien zurückzukehren, nicht ab. Insofern lässt das aktuelle Verhalten des BF, um einer Abschiebung nach Italien zu entgehen, keinen Sinneswandel erkennen.

Unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des BF musste auch von der Erteilung gelinderer Mittel abgesehen werden. Zwar bejahte der BF in der Verhandlung die Frage des BFV bis zu seiner Abschiebung nach Italien diese freiwillig in einer Bundeseinrichtung, die keine Haftanstalt ist, abzuwarten, doch steht dies im völligen Widerspruch zum bisherigen Verhalten des BF. Insofern konnte dem Antrag des BFV im gegenständlichen Fall unter Hinweis auf das Erk. des VwGH vom 08.07.2009; Zl. 2008/21/0404 an Stelle der Anordnung der Schubhaft gelindere Mittel anzuwenden, nicht gefolgt werden.

Hinzu kommt, dass insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Anordnung der Außerlandesbringung bzw. unmittelbar bevorstehenden Überstellung auch schon weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung die Annahme eines Sicherungsbedarfs rechtfertigen (Vgl. dazu VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191). Somit ist aber von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen.

Was die "Urlaubspause" der italienischen Behörden von 08.08.2014 bis 22.08.2014 betrifft, ist diese nicht den österreichischen Behörden zuzurechnen, wobei die geplante Überstellung am 25.08.2014 auch innerhalb der nach Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO zulässigen Frist erfolgt.

Der BF konnte in der Beschwerdeverhandlung darüber hinaus auch keine Gründe nennen, die gegen die Verhältnismäßigkeit der Fortsetzung der Schubhaft sprechen würden.

Weiters verfügt der BF in Österreich über keinen privaten, familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkt.

Zum Entscheidungszeitpunkt besteht sohin erhebliche Fluchtgefahr bzw. ein konkreter Sicherungsbedarf, wobei die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck auf andere Weise erreicht werden könnte, wie etwa durch die Anordnung einer weniger einschneidenden Maßnahmen nach Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO oder eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit (was auch nicht vorgebracht wurde), noch war - wie zuvor ausgeführt - davon auszugehen, dass er sich den Behörden nach Haftentlassung in irgendeiner Weise zur Verfügung halten werde.

Aus seinem bisherigen Gesamtverhalten war zu schließen, dass der BF sich mit größter Wahrscheinlichkeit einer Überstellung nach Italien zu entziehen suchen würde.

Eine Gesamtabwägung aller genannten Umstände ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung des Verfahrens zur Außerlandesschaffung des BF (Aufenthaltsbeendigung) das Interesse des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit überwogen hat.

3.2.6. Der vorliegende Einzelfall weist sohin maßgebliche Umstände auf, die zum Ergebnis führen, dass zum Entscheidungszeitpunkt ein konkreter Sicherungsbedarf vorliegt, der die Fortsetzung der Schubhaft unbedingt erforderlich macht. Somit liegt zum Entscheidungszeitpunkt hinsichtlich des BF der Tatbestand des Art. 28 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) iVm § 76 Abs. 2a Z 1 FPG vor.

3.3. Der Verfassungsgerichthof hat mit Beschluss vom 26.06.2014, Zl. E 4/214-11 entschieden, die Bestimmung des § 22a Abs 1 bis 3 BFA-VG von Amts wegen auf seine Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Gemäß Art. 140 Abs. 1 Z. 1 lit. A iVm Art. 89 Abs 2 iVm Art. 135 Abs 4 B-VG ist das BVwG verhalten, für den Fall, dass es die verfassungsrechtlichen Bedenken des VfGH bezüglich der im vorliegenden Fall anzuwendenden gesetzlichen Bestimmung teilt, einen Gesetzesprüfungsantrag zu stellen. Damit wäre dem BVwG die Grundlage entzogen, in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist nicht absehbar, ob und allenfalls in welcher Weise der VfGH in der Folge über die unerledigte Schubhaftbeschwerde entscheiden würde.

Im Beschwerdefall ist über einen Eingriff in das verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf Freiheit zu entscheiden. Dies betrifft akut den Ausspruch über die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist von einer Woche.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetztes über den Schutz der persönlichen Freiheit hat Jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.

Diese Verfassungsbestimmung geht im Hinblick auf den drohenden Grundrechtseingriff der durch das B-VG normierte Vorlageverpflichtung vor, sodass das BVwG verhalten ist, innerhalb der Entscheidungsfrist über die Fortsetzung Schubhaft zu entscheiden.

Die Prüfung der Frage der Rechtmäßigkeit der Verhängung und Anhaltung in Schubhaft unterliegt nicht der einwöchigen Entscheidungsfrist und bleibt daher, ebenso wie die Kostenfrage einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt und sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im konkreten Fall erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung (in allen Spruchpunkten) gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG als zulässig, da hinsichtlich der in Zusammenhang stehenden Fragen, welche (besondere) Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zukommt, noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.

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