L518 1436099-2•BVwG L518 1436099-2
L518 1436099-2Federal Administrative CourtSep 15, 2014
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Staatsangehörigkeit
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde der minderjährigen XXXX, geb. am XXXX, StA. Armenien, vertreten durch RA Mag. Singer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2014, Zl. 830803510, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde vom 26.05.2014 gegen den Bescheid
des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2014, Zl. IFA 830803510, wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), eine Staatsangehörige von Armenien brachte durch ihren Vater mit Schriftsatz vom 13.6.2013 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dem Schreiben war eine Geburtsurkunde und eine Bestätigung der Meldung des Magistrat der Stadt Wels angeschlossen.
Eine Begründung wurde im oben bezeichneten Schreiben nicht angegeben. In der Bestätigung der Meldung ist neben dem Namen, Geburtsdatum und der Wohnanschrift der Beschwerdeführerin als Staatsangehörigkeit die Russische Föderation angeführt.
I.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich ohne weitere Erhebungen mit Bescheid vom 18.06.2013, Zl. 13 08.035-BAL der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).
Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.02.2014, L518 1436099-1/3E stattgegeben und der Bescheid gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.
Festgehalten wurde neben weiteren Ausführungen in dieser Entscheidung:
"§ 177 ABGB lautet:
Obsorge der Eltern
§ 177. (1) Beide Elternteile sind mit der Obsorge betraut, wenn sie zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind. Gleiches gilt ab dem Zeitpunkt der Eheschließung, wenn sie einander nach der Geburt des Kindes heiraten.
(2) Sind die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so ist allein die Mutter mit der Obsorge betraut. Die Eltern können aber vor dem Standesbeamten persönlich und unter gleichzeitiger Anwesenheit nach einer Belehrung über die Rechtsfolgen einmalig bestimmen, dass sie beide mit der Obsorge betraut sind, sofern die Obsorge nicht bereits gerichtlich geregelt ist. Die Bestimmung wird wirksam, sobald beide Eltern persönlich vor dem Standesbeamten übereinstimmende Erklärungen abgegeben haben. Innerhalb von acht Wochen ab ihrer Wirksamkeit kann die Bestimmung ohne Begründung durch einseitige Erklärung eines Elternteils gegenüber dem Standesbeamten widerrufen werden. Vorher gesetzte Vertretungshandlungen bleiben davon unberührt.
(3) Die Eltern können weiters dem Gericht - auch in Abänderung einer bestehenden Regelung - eine Vereinbarung über die Betrauung mit der Obsorge vorlegen, wobei die Betrauung eines Elternteils allein oder beider Eltern vereinbart werden kann.
(4) Sind beide Elternteile mit der Obsorge betraut und leben sie nicht in häuslicher Gemeinschaft, so haben sie festzulegen, bei welchem Elternteil sich das Kind hauptsächlich aufhalten soll. Außerdem muss der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird, vorbehaltlich des § 158 Abs. 2, mit der gesamten Obsorge betraut sein. Im Fall des Abs. 3 kann die Obsorge des Elternteils, in dessen Haushalt das Kind nicht hauptsächlich betreut wird, auf bestimmte Angelegenheiten beschränkt sein.
Insoweit der erkennende Senat des Asylgerichtshofes im oben zitierten Sammelerkenntnis zum Ergebnis gelangt, dass es sich bei den Asylwerbern um nicht verheiratete Eltern und deren minderjährigen Söhnen handelt war festzustellen, dass sich die Organwalterin des BAL nicht mit der Antragslegitimation des Vaters der BF auseinandergesetzt hat. Angesichts des Umstandes, dass die Eltern der BF nicht verheiratet sind, käme gem. § 177 Abs. 2 ABGB ausschließlich der Mutter die Obsorge und sohin das Antrags- und Beschwerderecht zu,
wenn die Obsorge nicht bereits gerichtlich geregelt wurde,
vor der Standesbeamtin/dem Standesbeamten persönlich und unter gleichzeitiger Anwesenheit
nach einer Belehrung über die Rechtsfolgen
einmalig bestimmen, dass beide Eltern mit der Obsorge betraut sind.
Die belangte Behörde unterließ jegliche Ermittlungstätigkeit dahingehend und belastete sohin den angefochtenen Bescheid mit einem Mangel.
Ebenso unterließ es die belangte Behörde Ermittlungen betreffend der Begründung des Asylantrages bzw. subsidiären Schutzes oder der Staatsangehörigkeit der BF durchzuführen.
Der erkennende Richter des BVwG verkennt zwar nicht, dass ein neugeborenes Kind wohl kaum über eigene Asylgründe verfügen bzw. die Kinder der Staatsangehörigkeit der Eltern folgen wird, jedoch kann nicht von vorn herein - ohne jegliche Ermittlungstätigkeit - diese ohne jegliche Würdigung festgestellt werden. Angemerkt sei, dass die Behörde die Feststellungen zur Person, so auch die Identität, mit den Angaben der Eltern begründete, was jedoch jedenfalls aktenwidrig ist, wurden doch weder im Schreiben vom 13.6.2013 noch in der in Beilage befindlichen Geburtsurkunde Ausführungen zur Staatsangehörigkeit der BF getätigt. Aus der ebenso im Anhang des Schreibens befindlichen Bestätigung der Meldung geht, entgegen der Feststellung und Behauptung der Erstbehörde, hervor, dass die BF Staatsangehörige der Russischen Föderation sei.
Während der erkennende Senat des Asylgerichtshofes den Eltern und der Schwester des Beschwerdeführers angesichts der oben bezeichneten Herkunfts- und Sprachanalyse die armenische Staatsbürgerschaft zusprach und die Voraussetzungen betreffend des Antrages auf internationalen Schutz, der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und auch der aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter diesem Gesichtspunkt prüfte, die belangte Behörde hingegen die Angaben der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers - so auch die Staatsbürgerschaft Aserbaidschan - ungeprüft übernahm, war festzustellen, dass es für die Annahme einer aserbaidschanischen Staatsbürgerschaft der beschwerdeführenden Partei an einer nachvollziehbaren Begründung mangelt bzw. diesbezüglich die für die Entscheidungsfindung maßgeblichen Erhebungen, insbesondere Auseinandersetzung mit dem armenischen und/oder aserbaidschnischen Staatsbürgerschaftgesetz, unterließ.
Es wird wohl im Ergebnis der belangten Behörde zu folgen sein, dass die Beschwerdeführerin der Nationalität ihrer Eltern nachfolgt, die Entscheidungsfindung der Behörde lässt jedoch eine Befragung der/des Obsorgeberechtigten und folglich konkrete Auseinandersetzung mit diesem Themenbereich unter Heranziehung des armenischen Staatsbürgerschaftsgesetzes missen.
Im Zuge dieser Einvernahme wird der/die Obsorgeberechtigte auch zumindest hinsichtlich Spruchpunkt II und III zu befragen sein, wurde doch in der Beschwerdeschrift erstmals angeführt, dass der Asylantrag in erster Linie zur Wahrung der Familieneinheit mit den restlichen Familienangehörigen gestellt wurde."
I.3. Hinsichtlich des fluchtkausalen Vorbringens der Eltern und Geschwister der bP ergab sich nachstehender Verfahrensgang:
Den gegen die abschlägigen Entscheidungen der Behörde erster Instanz erhobenen Rechtsmitteln der Beschwerde wurde mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 20.6.2013, Zlen: E9 432540-1/2013, E9 432541-1/2013, E9 432542-1/2013 und E9 432543-1/2013 gem. §§ 3, 8 Abs. 1 Z. 1 und 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idF BGBl I 67/2012 keine Folge gegeben und als unbegründet abgewiesen. In diesen wurde vom Herkunftsstaat Armenien ausgegangen.
I.4. Mit im Spruch genannter Entscheidung wurde der Antrag der bP auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gelangte im Rahmen der Beweiswürdigung hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten zur Erkenntnis, dass durch die bP eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ein relevantes, die öffentlichen Interessen übersteigendes, Privat- und Familienleben würde in Österreich nicht vorliegen.
I.5. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bP im Familienverband mit ihrem gesetzlichen Vertreter, der Mutter und den beiden Geschwistern lebe. Unterschrieben wurde die im Namen des Vaters der bP verfasste Beschwerde von der rechtsfreundlichen Vertretung der bP.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Verwaltungsbehörde und der eingebrachten Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend feststand. Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter Punkt I getroffenen Ausführungen verwiesen.
Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Das oa. Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG).
Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:
Nach oben dargelegter Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.02.2014 führte die belangte Behörde wiederum mit dem Vater der bP am 31.03.2014 eine Einvernahme durch. Dieser gab an, dass sich seine Dokumente in der Russischen Föderation, und zwar in Moskau befänden. Es würde sich um seinen Pass und die Geburtsurkunden der Söhne handeln. Er sei Staatsangehöriger von Armenien und seine Gattin sei Angehörige der Russischen Föderation, was er aber nicht beweisen könne. Der Vater gab an, dass er seine Tochter im Asylverfahren vertrete und diese keine eigenen Fluchtgründe vorzubringen habe. Er sei mit der Mutter der bP nicht verheiratet und gab an, die Original-Geburtsurkunden der Kinder aus der Russischen Föderation bis 30.04.2014 vorzulegen.
Zwar wurden Feststellungen zur originären Staatsangehörigkeit der Eltern der bP (Armenien) getroffen und in der Beweiswürdigung erörtert, dass sowohl das Erhebungsergebnis über den Vertrauensanwalt als auch die Nichtvorlage der in der Einvernahme vom 31.03.2014 versprochenen Unterlagen aus der Russischen Föderation dafür sprechen, dass es sich bei den Eltern um armenische Staatsangehörige handelt. Weiters erfolgten rechtliche Ausführungen zum armenischen Staatsbürgerschaftsgesetz, gemäß welchen von einer Staatsangehörigkeit der bP von Armenien auszugehen ist. Diese Würdigung wird vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht in Zweifel gezogen.
Auch nunmehr ging die belangte Behörde aber in ihrem Bescheid ohne nähere Ausführungen hierzu von der gesetzlichen Vertretung der bP durch den Vater aus. Da damit wesentliche Voraussetzung für die Behandlung des Asylantrages, nämlich die Antragslegitimation des Vaters als gesetzlicher Vertreter für die bP und damit Voraussetzung für die Erlassung eines Bescheides durch die belangte Behörde an sich noch offen ist, da diese eventuell mangels entsprechend ordnungsgemäßen Antrag nicht entscheiden hätte dürfen, ist im gegenständlichen Fall der maßgebliche Sachverhalt derart mangelhaft ermittelt, dass der Bescheid zu beheben war. Dies vor allem auch in Anbetracht des Umstandes, dass der belangte Behörde bereits in der vorangegangenen Entscheidung gemäß § 28 VwGVG aufgetragen wurde, hierzu entsprechende Ermittlungen und Feststellungen zu treffen.
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielshaft Erk. d. VwGH v. 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482; Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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