BVwG W214 1434638-1

W214 1434638-1Federal Administrative CourtSep 12, 2014

Regest

Asylantragstellung, asylrechtlich relevante Verfolgung, Einberufung,<br/>gesamte Staatsgebiet, illegale Ausreise, Militärdienst, politische<br/>Gesinnung

Full text

BVwG W214 1434638-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W214.1434638.1.00

Spruch

W214 1434638-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 03.04.2013, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF. (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger sowie Zugehöriger der arabischen Bevölkerungsgruppe, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 22.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).

2. Bei der niederschriftlichen Befragung im Zuge der Asylantragstellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.10.2012 wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Der Beschwerdeführer sei syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe. Er habe sein Land aufgrund des derzeit vorherrschenden Krieges verlassen. Außerdem habe die Freie Syrische Armee seinen Bruder XXXX, einen Angestellten des XXXX in XXXX, des Öfteren bedroht und unter Druck gesetzt, damit dieser für sie arbeitet. Wegen seiner Verwandtschaft seien auch der Beschwerdeführer und seine Familie bedroht worden. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er sich vor dem Tod infolge des Krieges und dem Druck der Freien Syrischen Armee. Die Frage nach konkreten Hinweisen auf eine unmenschliche Behandlung oder Strafe verneinte er und erklärte, es gebe keine Hinweise auf eine ihm drohende Todesstrafe, jedoch fürchte er, dass er durch den Krieg Schaden erleiden könnte.

3. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 03.04.2013 machte der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden: belangte Behörde) Angaben zu seiner Person, zu seinen Lebensumständen in der Heimat sowie zum Fluchtweg und brachte zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen Folgendes vor:

Er habe den Beruf des Fliesenlegers erlernt und diese Tätigkeit vor seiner Militärdienstzeit ausgeübt. Danach sei er bis zur Ausreise als Immobilienmakler tätig gewesen und habe ein eigenes Geschäft gehabt. Das Geschäft habe er dann am XXXX vermietet; Gerüchten zufolge an Vertreter der "Freien Armee". Daraufhin hätten Sicherheitskräfte das Geschäft umstellt und er sei aus Angst aus XXXX geflüchtet. Am XXXX sei diese Stadt dann "frei" geworden und in die Hände der "Freien Armee" gefallen. Die Lage sei danach gut gewesen und er habe weiterhin dort gelebt. Da sein älterer Bruder XXXX ein Angestellter in XXXX sei, habe aber die "Freie Armee" das Haus des Beschwerdeführers umstellt. Sie seien daraufhin alle geflüchtet.

Darauf hingewiesen, dass er sein Geschäft eigentlich weitervermietet habe, erklärte er auf die Frage, was der erwähnte Vorfall mit ihm zu tun habe, dass die Sache mit dem Geschäft nach dem XXXX erledigt gewesen sei. Er habe nur andeuten wollen, dass die Lage in seiner Heimatstadt wieder besser geworden sei. Auf Nachfrage, was die Angelegenheit seines Bruders mit ihm zu tun habe, erklärte er, dass bei Staatsbediensteten in der Regel die ganze Familie bedroht und verfolgt werde. Sein Bruder arbeite als Angestellter bei der XXXX in XXXX.

Auf Vorhalt, dass er vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes noch angegeben hat, dass sein Bruder beim XXXX angestellt sei, erwiderte er, er habe einen Fehler gemacht; sein Bruder arbeite bei der XXXX. Auf die Frage, was mit seinem Bruder geschehen sei, antwortete er, er habe keine Ahnung und könne dazu nichts sagen.

Zur näheren Schilderung der Ereignisse aufgefordert, als sein Haus umstellt worden sei, erklärte er, er habe die Leute nicht gesehen. Da sie nicht zu Hause gewesen seien, könne er dazu nichts sagen. Er sei "außerhalb" gewesen. Auf die Frage, woher er dann wisse, dass man sein Haus umstellt habe, gab er an, seine Familie sei noch dort gewesen. Auf Vorhalt, wonach er zuvor erklärt hat, dass "wir nicht zu Hause waren", entgegnete er, die Mutter und seine Geschwister seien zu Hause gewesen. Auf Hinweis, dass diese seinen Angaben zufolge nicht bei ihm gewohnt hätten, berichtete er, dass sie alle wieder nach Hause zurückgekehrt seien, als die Heimatstadt "frei" geworden sei. Als die "Freie Armee" dann das Haus umstellt habe, hätten sie es verlassen. Er spreche von seinem Haus, welches rund 100 Meter vom Elternhaus entfernt sei. Sie seien zu seiner Schwester in ein anderes Dorf geflüchtet, wo sich noch seine Frau und seine Kinder aufhalten würden.

Er wisse nicht, was mit seinem Haus passiert sei. Die Frage, ob er persönlich bedroht oder verfolgt worden sei, bejahte er; er sei auch persönlich verfolgt worden. Zur Schilderung der konkreten Vorfälle aufgefordert, brachte er vor, "Am Himmel waren Flugzeuge, am Boden wurden Leute gekidnappt und festgenommen." Neuerlich zur persönlichen Bedrohung und Verfolgung befragt, verneinte er eine solche und erklärte, es habe ihn persönlich nie jemand bedroht, angesprochen oder verfolgt. Zur Frage, wer von seiner Familie persönlich bedroht oder verfolgt worden sei, erwiderte er, "Die haben Waffen getragen, ist das keine persönliche Bedrohung?" Befragt, ob er die zuvor gestellte Frage nicht beantworten wolle, gab er verneinend an, persönlich sei keiner von ihnen bedroht worden. Sie hätten jedoch von Leuten erfahren, dass seine Familie bedroht sei. Auf Nachfrage, von wem und wann sie was erfahren hätten, teilte er mit, er könne darüber nichts Konkretes sagen.

Auf die Frage, warum nur er und nicht die gesamte Familie ausgereist sei, bestätigte er, dass nur er geflüchtet sei. Er wisse nicht, wo seine Familie jetzt sei. Sein Leben sei in Gefahr gewesen. Auf Hinweis, dass das Leben seiner Familie dann offenbar nicht gefährdet sei, gab er an: "Die Sache ist noch nicht so weit, dass meine Frau und Kinder betroffen sind." Zu seinen Geschwistern und dem für die Verfolgung verantwortlichen Bruder könne er nichts sagen. Er wisse nicht, wo sie sind.

Weiters gab er an, er sei nie politisch tätig oder Mitglied einer bewaffneten Gruppierung gewesen und habe nie selbst gekämpft. Seine Geschwister, seine Frau und seine Mutter seien nicht aus Syrien ausgereist, weil dies viel Geld kosten würde und keine einfache Sache sei.

Er sei in seiner Heimat nicht vorbestraft, werde von keiner Behörde gesucht, sei von diesen nicht angehalten, festgenommen oder verhaftet worden und habe auch sonst keine Probleme mit den heimatstaatlichen Behörden gehabt. Ebenso sei er nicht Mitglied einer Partei oder aus sonstigen in der GFK (Genfer Flüchtlingskonvention) enthaltenen Gründen verfolgt worden. Ferner bestätigte er, dass es nie Übergriffe auf ihn gegeben habe und er auch nie misshandelt worden sei. Zu seinen Befürchtungen im Falle seiner Rückkehr in seine Heimat teilte er mit, das ganze Land versinke im Krieg und er habe Angst vor der jetzigen Situation dort.

Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit angeboten, aktuelle Feststellungen zur Lage in seiner Heimat zur Kenntnis gebracht zu bekommen und innerhalb einer bestimmten Frist eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, woraufhin er erklärte, er kenne die allgemeine Situation in seiner Heimat, verzichte darauf und wolle keine schriftliche Stellungnahme dazu abgeben. Abschließend machte er noch Angaben zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich.

4. Im Verfahren wurden vom Beschwerdeführer folgende Unterlagen vorgelegt: Syrischer Personalausweis und Führerschein des Beschwerdeführers, Auszüge aus dem Familien- und dem Vermögensregister und Kopie der Heiratsurkunde des Beschwerdeführers.

5. Mit Bescheid vom 03.04.2013, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchpunkt I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchpunkt II.); ferner erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung (= Spruchpunkt III.). Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde (Eingangsdatum bei der belangten Behörde: 23.4.2013). Die Spruchpunkte II. und III. erwuchsen hingegen in Rechtskraft.

Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus:

Aufgrund der Vorlage von unbedenklichen nationalen Identitätsdokumenten stehe die Identität und seine Staats- bzw. Volksgruppenzugehörigkeit fest. Ebenso stehe fest, dass es nie Übergriffe auf ihn gegeben habe und er weder misshandelt oder gefoltert worden, noch Verfolgungshandlungen von Dritten ausgesetzt gewesen sei. Da die angegebenen Ausreisegründe unglaubwürdig seien, könne nicht festgestellt werden, dass er in seinem Heimatland verfolgt worden sei oder Probleme gehabt habe. Unter Berücksichtigung aller derzeit bekannten Umstände sei es jedoch glaubhaft, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Syrien für den Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es würden auch sachliche Gründe für die Annahme sprechen, dass er derzeit aufgrund der allgemeinen Lage in Syrien einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgungsgefahr in der Heimat nicht glaubwürdig darlegen habe können. Bei den von ihm beschriebenen Vorfällen habe es sich lediglich um eine allgemeine Beschreibung der Lage gehandelt, welche sämtlichen Bewohnern (seines Heimatlandes) bekannt sein dürfte. Außerdem sei sein Vorbringen zu vage und allgemein gewesen, um damit die behauptete Verfolgung glaubhaft machen zu können. Er habe dazu nämlich keine konkreten und detaillierten Angaben gemacht. Schließlich habe er (sogar) zugegeben, dass es gegen ihn und seine Familie nie konkrete Bedrohungen oder Verfolgungshandlungen gegeben habe. Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das Bundesasylamt (hingegen) mit den aktuell außergewöhnlichen Umständen, welche eine Rückführung nach Syrien im Hinblick auf die derzeitigen allgemeinen Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen ließen.

6. Gegen den Spruchteil I. des Bescheides der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde (eingelangt bei der belangten Behörde am 23.04.2013) an den Asylgerichtshof, in welcher er diesen wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängeln anfocht.

Weiters wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde falsche Feststellungen getroffen habe und dadurch zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt sei, dass dem Beschwerdeführer in seiner Heimat keine asylrelevante Verfolgung drohe. Es würden daher die auf den Seiten 12 bis 14 getroffenen Negativfeststellungen im angefochtenen Bescheid bekämpft werden. Bei der Durchführung eines mängelfreien Verfahrens und bei einer richtigen rechtlichen Beurteilung wäre dem Beschwerdeführer daher der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen.

Zudem habe die Behörde die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ereignisse nicht adäquat gewürdigt und ihm (zu Unrecht) die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Diese mangelnde Würdigung stelle einen schweren Verfahrensmangel dar. Unter Verweis auf ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.11.2011 (Zl. A5 415.094-1/2010/9E) wurde ausgeführt, dass (im Asylverfahren) konkrete Feststellungen getätigt werden müssten, um die Behauptungen eines Antragstellers einer näheren Überprüfung unterziehen zu können. Dabei dürfte nicht auf ein menschliches, von westeuropäischen Strukturen geprägtes Ermessen abgestellt werden. Vielmehr sollte es zu einer Auseinandersetzung mit den derzeit herrschenden tatsächlichen Vorgängen in dem jeweiligen Land und der dort üblichen Kultur kommen. Dies sei im konkreten Fall jedoch nicht geschehen.

Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wurde ergänzend ausgeführt, dass er als Immobilienmakler Wohnungen an Oppositionelle vermittelt habe und dadurch in den Blickpunkt des (syrischen) Geheimdienstes gekommen und von diesem verfolgt worden sei. Bei der im Rahmen der Einvernahme protokollierten Aussage, wonach der Beschwerdeführer sein Geschäft weitervermietet habe, könne es sich nur um ein Missverständnis handeln. Vielmehr habe er lediglich andere Immobilien "weitervermietet", sein Geschäftslokal aber bis zur Zerstörung durch den Geheimdienst wegen seiner regimefeindlichen Tätigkeit behalten. Vor der Zerstörung seien noch seine Computer untersucht worden, um etwaige Informationen über die Oppositionellen zu erlangen.

Als dann seine Heimatstadt befreit worden sei, habe der Beschwerdeführer Probleme wegen der Tätigkeit seines Bruders für das Assad-Regime bekommen. Durch dessen Beschäftigung beim XXXX sei die ganze Familie als regimefreundlich wahrgenommen worden und Verfolgungshandlungen von Oppositionellen ausgesetzt gewesen. Mit seiner Aussage vor der belangten Behörde, dass sein Haus umstellt worden sei, habe der Beschwerdeführer gemeint, dass die Kämpfer der "Freien Armee" bereits aktiv nach seiner Familie gesucht hätten. Aus diesem Grund habe er schließlich auch seine Heimat verlassen müssen.

Unter Verweis auf einen Bericht von Human Rights Watch (World Report 2013 - Syria, 31.01.2013) wurde ausgeführt, aus diesem ergebe sich, dass auch die Kämpfer der "Freien Armee" teilweise rigoros und gewalttätig gegen vermeintliche Assad-Unterstützer vorgehen würden. Hinsichtlich des Vorwurfs, wonach der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung noch angegeben habe, dass sein Bruder im XXXX beschäftigt gewesen sei, werde auf § 19 AsylG 2005 verwiesen. Nach dieser Bestimmung diene diese Befragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und habe sich nicht näher auf die Fluchtgründe zu beziehen. Außerdem habe er stets wahrheitsgetreu angegeben, dass sein Bruder im XXXX arbeiten würde. Es könne sich daher nur um ein Missverständnis des Dolmetschers handeln.

Dem weiteren Vorwurf, wonach sein Vorbringen zu detailarm und der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde zu wortkarg gewesen sei, sei Folgendes entgegenzuhalten:

"In der neueren psychotraumatologischen Forschung beginnt sich in den letzten Jahren herauszukristallisieren, dass es bei der Einprägung (Kodierung) und dem Wiedererinnern (Enkodierung) signifikante Unterschiede zwischen traumatischen Erinnerungen und anderen biographisch bedeutsamen, aber nicht traumatischen Erinnerungen gibt. Wir wissen heute, dass traumatische Erinnerungen aus neurophysiologischen und psychodynamischen Gründen eher fragmentierten Charakter haben und dass gerade bei traumatisierten Flüchtlingen charakteristische Gedächtnisstörungen krankheitsbedingt die Regel sind." (Koch Dietrich F.: Verifizierung von psychischen Folgeschäden nach Extremtraumatisierung, Feststellung und Behandlungsmöglichkeiten, Glaubhaftigkeit von Ereignisberichten, XENION, Berlin, S 88)

Er sei daher der Meinung, dass in seinem Fall eine Verfolgung im Sinne der GFK gegeben sei und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden hätte müssen. Er stelle daher die Anträge, der Asylgerichtshof möge ihm den Status des Asylberechtigten zuerkennen, in eventu den angefochtenen Spruchpunkt I. des Bescheides beheben und zur Ergänzung des Verfahrens an das Bundesasylamt zurückverweisen und eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumen.

7. Mit Schreiben vom 25.04.2013, eingelangt am 29.04.2013, wurde die Beschwerde samt den gegenständlichen Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vorgelegt.

8. Am XXXX fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Zu den von ihm vorgelegten Unterlagen (Personalausweis, Führerschein, Heiratsurkunde, Auszug aus dem Vermögensregister) erklärte der Beschwerdeführer, dass in der Heiratsurkunde sein Name und der Name seiner Frau XXXX aufscheine. Der anwesende Dolmetscher bestätigte, dass alle vorliegenden Dokumente auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellt seien. Die Heiratsurkunde stamme vom 01.01.1997. Weiters legte der Beschwerdeführer in der Verhandlung eine Urkunde vor (eine Kopie ist als Beilage 2 der Verhandlungsniederschrift angeschlossen), mit der der Besitz eines Immobilienmakler-Geschäfts amtlich bestätigt wird.

Die Frage, ob der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung und bei der belangten Behörde die Wahrheit gesagt habe, bejahte er; er habe allerdings nicht die Möglichkeit gehabt, alles zu sagen.

Zu seinen Familienverhältnissen befragt, bestätigte der Beschwerdeführer, dass er zwei Kinder habe. Seine Familie befinde sich seit ca. drei Monaten in XXXX.

Befragt zu seiner Situation in Syrien erklärte der Beschwerdeführer, dass die ganze Familie, also auch seine Mutter und seine Geschwister, in einem Haus gewohnt hätten. Momentan wohne niemand mehr in diesem Haus. Seine Mutter sei zu seiner Schwester in ein anderes Dorf namens XXXX gezogen. Dort wohne auch noch ein Bruder. Einer seiner Brüder sei entführt worden. Er sei Gefangener der ISIS gewesen und sei von der Freien Syrischen Armee befreit worden. Letzteres wisse er, weil es in den Nachrichten berichtet worden sei, dass die Freie Syrische Armee die Stadt XXXX zurückerobert habe. Seither gebe es keinen Kontakt zu diesem Bruder, er wisse nicht, wo er sei. Sein ältester Bruder lebe XXXX. Seinen Verwandten gehe es aufgrund des Krieges nicht gut.

Zu den Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass ihn im Juli 2012, als er in seinem Geschäft war, Leute aufgesucht hätten, die auf Wohnungssuche gewesen seien. Er habe ihnen eine Wohnung vermittelt und nicht gewusst, dass sie zur Opposition gehören würden. Am nächsten Tag seien Leute des Regimes in sein Büro gekommen und hätten alles zerstört. Sie hätten ihn beschuldigt, dass er Oppositionsmitglieder mit Wohnungen versorgen würde. Er sei zum Zeitpunkt der Verwüstung nicht in seinem Geschäft, sondern im Park gewesen. Wäre er anwesend gewesen, hätte er auch mit einem Angriff auf seine Person rechnen müssen. Er habe dann das Geschäft verlassen und nicht weiterbetrieben.

Am XXXX sei die Stadt XXXX von der Befreiungsarmee zurückerobert worden. Sie hätten sich über die Befreiung gefreut; es habe sich aber herausgestellt, dass die Soldaten sie terrorisieren würden. Sein Bruder sei ein Staatsbeamter gewesen. Er sei im XXXX tätig gewesen. Die Befreiungsarmee habe seine Familie öfters in ihrem Haus aufgesucht und habe nach Gerätschaften (XXXX) gefragt. Aus Angst habe die ganze Familie beschlossen zu flüchten.

Auf Nachfrage, warum der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde gesagt habe, sein Haus sei umstellt worden, antwortete er, dass das Haus umstellt worden sei als nur seine Mutter zu Hause gewesen sei. Die Leute hätten den Dienstwagen seines (beim XXXX tätigen) Bruders haben wollen. Bei dieser Gelegenheit hätten sie auch mit der Entführung der Familie gedroht. Nach einiger Zeit seien die Leute weggegangen, weil sich der Dienstwagen des Bruders in XXXX befunden habe, und seine Mutter habe nach XXXX fliehen können. Der Beschwerdeführer habe sich zu diesem Zeitpunkt bei seiner Schwester aufgehalten und sei von seiner Familie verständigt worden. Er sei zunächst alleine ausgereist, weil er als Mann mehr gefährdet gewesen sei als seine Frau und seine Kinder.

Auf Nachfrage, warum einer seiner Brüder weiterhin in XXXX geblieben und nicht aus Syrien geflohen sei, antwortete er, dass er einer größeren Gefahr ausgesetzt gewesen sei, weil er das Maklerbüro besessen habe und immer unter Druck gesetzt worden sei. Sein Bruder, der im XXXX gearbeitet habe, habe inzwischen seinen Job aufgegeben und lebe XXXX.

Gefragt, wieso in seiner Beschwerde vorgebracht wurde, dass er traumatisiert gewesen wäre und deshalb keine Details über das Geschehen angegeben habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass viele Mitglieder seiner Familie umgebracht worden seien und er deshalb traumatisiert sei.

Auf Nachfrage führte der Beschwerdeführer aus, dass er seinen Wehrdienst von 1996 bis 1999 in XXXX abgeleistet habe. Auf den Hinweis, dass Männer bis zum 40. Lebensjahr in Syrien wieder einberufen werden können und ob dies ein Problem für ihn darstellen würde, antwortete der Beschwerdeführer, dass dies für ihn ein großes Problem darstellen würde. Er wolle keine Waffe tragen und auch niemanden ermorden.

Die zuständige Richterin brachte eine Zusammenstellung aus Länderberichten ins Verfahren ein (Anlage 1 zur Niederschrift). Es sind dies:

Amnesty International Deutschland Report 2013 Syrien, http://www.amnesty.de/jahresbericht/2013/syrien?destination=suche%3Fwords-advanced%3DSyrien%26country%3D%26topic%3D%26node_type%3Dai_annual_report%26from_month%3D3%26from_year%3D2013%26to_month%3D5%26to_year%3D2013%26sort_type%3Ddesc%26page_limit%3D10%26form_id%3Dai_search_form%26search_x%3D0%26search_y%3D0, (Zugriff 11.09.2014)

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (3.3.2014)

UK Home Office: Syria - Country of Origin Information Report, COI Service, 11.9.2013, http://www.refworld.org/docid/523978404.html, Zugriff am 17.6.2014

UK Home Office (21.2.2014): Operational Guidance Note Syria, Border Agency,

https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/283788/Syria__OGN_v9__21_February_2014.pdf; Zugriff am 7.5.2014

AI - Amnesty International: Amnesty Journal: Operation Freiheit:, Juni 2012,

http://www.amnesty.de/journal/2012/juni/operation-freiheit, Zugriff:

17.6. 2014

HRW - Human Rights Watch: World Report 2014 - Syria, 21.1.2014, http://www.hrw.org/world-report/2014/country-chapters/syria, Zugriff am 17.6.2014

USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Syria,

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper,

Zugriff: 17.6.2014

Die Zeit, 15.12.2011, "Syrien soll Tötungsquote vorgeschrieben haben",

http://www.zeit.de/politik/ausland/2011-12/syrien-quote-ermordung-soldaten

Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Ausfolgung der Länderberichte und auf die Abgabe einer Stellungnahme. Dem Beschwerdeführer wurden vorläufige Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht (siehe Punkt II. 2.)

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist syrischer Staatsangehöriger sowie Angehöriger der arabischen Bevölkerungsgruppe und moslemischen Glaubens.

1.2. Das Geschäft des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat wurde von regimetreuen Leuten verwüstet, weil sie erfahren hatten, dass er Wohnungen an Oppositionelle vermittelt haben soll. Nachdem seine Heimatstadt von der Freien Syrischen Armee zurückerobert worden war, wurde seine Familie von Angehörigen der Freien Syrischen Armee bedroht, weil der Bruder des Beschwerdeführers in einer Regierungsbehörde arbeitete und damit als regierungstreu galt. Weiters hat der Beschwerdeführer seinen Militärdienst in der Heimat zwar bereits abgeleistet, vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Syrien wäre eine neuerliche Einberufung des Beschwerdeführers als Reservist aber jederzeit möglich. Als solcher wäre er zu menschenrechtswidrigen Handlungen gezwungen oder würde eine Bestrafung für seine Weigerung erhalten, deren Ausmaß aufgrund der derzeitigen Situation nicht abschätzbar ist und bis zur extralegalen Tötung reichen kann.

Überdies ist aufgrund der illegalen Ausreise aus Syrien zusammen mit seinem langen Auslandsaufenthalt, insbesondere während eines staatlichen Ausnahmezustandes, und die Stellung seines Asylantrages davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr in seine Heimat das Interesse der syrischen Behörden auf sich ziehen würde, ihm aus diesem Grund von den syrischen Staatsorganen eine regimekritische Haltung unterstellt würde und er damit verbunden eine Verhaftung und Bestrafung bis hin zu Misshandlungen und allenfalls sogar der Tötung zu erwarten hätte. Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch die syrischen Behörden zu befürchten hätte.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus den von ihm im behördlichen Verfahren vorgelegten Dokumenten (insbesondere aus dem syrische Personalausweis und dem syrischen Führerschein).

2.2. Die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Überlegungen:

Dem Beschwerdeführer wurden folgende Feststellungen in der Verhandlung zur Kenntnis gebracht, denen in der Verhandlung nicht entgegengetreten wurde:

"Verstöße durch bewaffnete oppositionelle Gruppen

Bewaffnete Gruppen, die gegen die Regierung kämpften, darunter auch Gruppierungen mit Verbindungen zur FSA, verübten schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, die Kriegsverbrechen gleichkamen. Die Opfer waren meist bekannte oder mutmaßliche Angehörige der Regierungskräfte oder der Milizen. Sie wurden nach ihrer Festnahme gefoltert oder nach unfairen "Prozessen" vor provisorischen Gerichten summarisch getötet. Auch Journalisten regierungsnaher Medien und die Familien mutmaßlicher Angehöriger regierungstreuer Milizen gerieten ins Visier. Bewaffnete Gruppen bedrohten und entführten Zivilpersonen und forderten manchmal Lösegeld für deren Freilassung. In einigen Fällen wurden Personen als Geiseln festgehalten, darunter gefangen genommene Soldaten sowie libanesische und iranische Staatsangehörige. Die bewaffneten Gruppen verübten Selbstmordattentate und Bombenanschläge, feuerten von Zeit zu Zeit ungenaue Waffen wie Artilleriegeschosse oder Granaten auf dicht besiedelte Stadtviertel ab, setzten unterschiedslose Waffen wie Anti-Personen-Landminen ein und bearbeiteten oder lagerten Munition und Sprengstoff in Wohnhäusern und brachten damit die Bewohner in große Gefahr. Kinder wurden als militärische Hilfskräfte eingesetzt, allerdings meist nicht bei Kampfhandlungen. Ende 2012 bedrohten bewaffnete oppositionelle Gruppen Berichten zufolge zunehmend Gemeinschaften von Minderheiten, von denen sie annahmen, sie seien regierungstreu. (Amnesty International Deutschland Report 2013 Syrien).

Bewaffnete Oppositionsgruppen begehen in wachsendem Ausmaß schwere Menschenrechtsverletzungen, darunter auch Folter. Ausländische Kämpfer und jihadistische Gruppen sind unter den schlimmsten Tätern. (HRW 21.1.2014) Aber auch die Freie Syrische Armee foltert einem Überläufer zufolge - manchmal mit tödlichem Ausgang. (UK Home Office Syrian Arab Republic Country of Origin Information (COI) Report, COI Service, vom 11.9.2013). Von den Aufständischen gefangengenommene syrische Sicherheitskräfte oder ihre angeblichen UnterstützerInnen machen unter Folter Geständnisse. Dazu gibt es viele Videoaufzeichnungen, welche Gefangene mit Zeichen physischer Misshandlungen zeigen. (UK 11.09.2013)

Es gibt immer wieder Berichte, wonach Männer bei Kontrollen an Checkpoints zum Wehrdienst eingezogen werden. Auch von der Einberufung von Reservisten (d.h., Personen, die bereits den Wehrdienst abgeleistet haben) wird berichtet. Die Regierung hat Schwierigkeiten neue Rekruten auszuheben und die, die zum normalen verpflichtenden Militärdienst einberufen werden sollten, weigern sich, sich zu melden. Diese Situation zwang die Regierung die Einberufung auf jene auszuweiten, die ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. (UK 11.09.2013)

Nach dem Bericht des UK Home Office: Operational Guidance Note Syria, Border Agency, 14.2.2014, reichen die Strafen für Wehrdienstverweigerung in Kriegszeiten von einem Monat bis zu fünf Jahren Haft. Laut Artikel 101 des Militärstrafgesetzes ist Desertion mit fünf Jahren Haft oder, wenn der Deserteur das Land verlassen hat, mit fünf bis zehnjähriger Haft zu bestrafen Die Strafen für Desertion variieren nach dem Rang des Deserteurs und den Umständen unter denen die Desertion stattfand. Das Überlaufen zum Feind ist mit der Exekution strafbar.

Desertion kann - abhängig von den Umständen - einem Todesurteil gleich kommen, das Berichten von Deserteuren zufolge, oftmals auch unmittelbar vollstreckt wird. Nach dem Bericht von Amnesty International: Amnesty Journal: Operation Freiheit, Juni 2012, droht syrischen Soldaten bei der Weigerung gegen die Protestierenden vorzugehen Haft und Folter. Außerdem wird berichtet, dass Soldaten am Ende der Haft ein Dokument unterschreiben mussten in dem sie bestätigten, dass ihnen während der Haft nichts angetan wurde, und sie mussten sich verpflichten, Kameraden, die sich weigerten auf Demonstranten zu schießen, ihren Vorgesetzten zu melden. Erst dann durften sie zu ihren Einheiten zurückkehren.

Nach dem Bericht des UK Home Office: Operational Guidance Note Syria, 21.2.2014, ist eine große Zahl von Soldaten der syrischen Armee desertiert oder hat versucht zu desertieren. Al-Jazeera berichtete, dass desertierende syrische Soldaten berichtet hatten, dass sie gezwungen wurden auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen erschossen zu werden.

Nach dem Bericht von Amnesty International: Amnesty Journal:

Operation Freiheit, Juni 2012, droht syrischen Soldaten bei der Weigerung gegen die Protestierenden vorzugehen Haft und Folter. Außerdem wird berichtet, dass Soldaten am Ende der Haft ein Dokument unterschreiben mussten in dem sie bestätigten, dass ihnen während der Haft nichts angetan wurde, und sie mussten sich verpflichten, Kameraden, die sich weigerten auf Demonstranten zu schießen, ihren Vorgesetzten zu melden. Erst dann durften sie zu ihren Einheiten zurückkehren. Weiters berichteten desertierte syrische Soldaten, dass sie gezwungen wurden auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen erschossen zu werden.

Notorisch ist es, dass es im Bürgerkrieg in Syrien zu durch staatliche Stellen zu verantwortende Menschenrechtsverletzungen kommt (siehe - illustrierend den mit 15.12.2011 datierten Bericht von Zeit - Online "Syrien soll Tötungsquote vorgeschrieben haben" beruhend auf entsprechenden Berichten von Human Rights Watch sowie den Bericht von Sir Desmond de Silva u.a. vom Jänner 2014. Mitglieder aller Konfliktparteien in Syrien haben schwere Verletzungen im Bereich Menschenrechte und humanitäres Recht begangen. (HRW 21.1.2014).

Nach dem Bericht des US Department of State (Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Syria) verhaftete die syrische Regierung routinemäßig Dissidenten und frühere Staatsbürger mit nicht bekannter politischer Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren. Die syrische Regierung griff auch aktiv Familienmitglieder von Regierungskritikern und von Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen an und nahm diese willkürlich fest.

Nach demselben Bericht (US Department of State) wurden Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht haben und solche, die in der Vergangenheit Verbindung mit der Muslimbruderschaft hatten, bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt. Die Regierung verhaftete routinemäßig DissidentInnen und frühere StaatsbürgerInnen ohne bekannte politische Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren."

Der Ansicht der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer eine Verfolgungsgefahr in seiner Heimat auf keinen Fall glaubwürdig darlegen habe können, ist vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte zu seinem Herkunftsstaat nicht zu folgen.

Aus diesen Berichten geht für das konkrete Verfahren hervor, dass sowohl das Regime als auch oppositionelle Gruppen rigoros gegen (auch vermeintliche) Gegner vorgehen. Auch geht aus den Länderberichten hervor, dass es de facto keinen funktionierenden Rechtsschutz in Syrien gibt. Ebenso ist ersichtlich, dass es in Syrien zur gehäuften Rekrutierung von wehrfähigen Männern kommt und diese mit einer unmittelbar bevorstehenden Einberufung rechnen müssen. Mangels ausreichenden Nachschubs werden nämlich sogar Personen eingezogen, welche ihren Militärdienst bereits abgeschlossen haben.

Der Beschwerdeführer konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung daher insgesamt die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung in seinem Heimatstaat glaubhaft machen. Im Hinblick auf die Berichtslage über die gegenwärtige Situation in Syrien und der glaubwürdigen Schilderung in der mündlichen Verhandlung war von einer wohl begründeten Furcht des Beschwerdeführers auszugehen.

Unabhängig davon geht aus den aktuellen Länderfeststellungen zu Syrien unmissverständlich hervor, dass zurückkehrende Syrer, die im Ausland um Asyl angesucht haben, teilweise bei der Einreise verhaftet werden. Im Ausland Asyl zu beantragen gilt als illoyaler Akt und als Zeichen oppositioneller Gesinnung, was das Risiko, willkürlich verhaftet zu werden, erhöht. Weiters ist inzwischen bekannt, dass zurückgeführte Personen in der Regel durch die Geheimdienste über ihren Auslandsaufenthalt und den Grund ihrer Abschiebung befragt bzw. festgenommen und verhört werden, weil sie im Ausland waren. Der Beschwerdeführer hat daher im Falle einer allfälligen Rückkehr nach Syrien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine eingehende Befragung bzw. die Verhaftung seitens der syrischen Behörden zu erwarten. Wie sich aus den aktuellen Feststellungen nämlich weiters ergibt, interessiert sich die syrische Regierung für allfällige strafrechtliche Delikte, (exil)politische Aktivitäten und (von der Ansicht des Regimes) abweichende Meinungen und oppositionelle Gesinnungen der Staatsbürger und Einwohner Syriens, die Syrien illegal verlassen haben und vom Ausland (nach dortiger Asylantragstellung) zurückkehren.

Es ist daher mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr eingehend zu möglichen politischen und/oder regimekritischen Aktivitäten in Syrien und im Ausland, zu den (politischen) Aktivitäten bzw. regimekritischen Meinungen in seinem persönlichen bzw. familiären Umfeld sowie zum Ablauf und Grund seiner Ausreise aus Syrien bzw. zum Grund für seinen langen Auslandsaufenthalt bzw. seine Asylantragstellung befragt würde.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass aufgrund der besonderen Situation in Syrien die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, relativ niedrig ist und der Beschwerdeführer seitens der syrischen Behörden auch deshalb bzw. umso mehr einer politisch oppositionellen Haltung verdächtigt werden könnte, weil er vor seiner Ausreise mit Oppositionellen Kontakte gehabt und Geschäfte gemacht haben soll. Vor diesem Hintergrund ist auch auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, in welcher eine asylrechtlich relevante Verfolgung auch in einer Anknüpfung an die seitens des Verfolgers nur unterstellte politische Gesinnung gegeben sein kann (z.B. VwGH 14.05.2002, 98/01/0327). In Hinblick auf die Art des aktuellen Vorgehens des syrischen Regimes gegenüber (vermeintlichen) Regimegegnern bzw. politisch Andersdenkenden ist davon auszugehen, dass die zu erwartende Bedrohung oder Bestrafung des Beschwerdeführers als (möglichen) Regimegegner in Form von Befragung/Anhaltung/Inhaftierung, verbunden mit der erheblichen Gefahr von Misshandlung, Folter und Tod, oder dem "Verschwindenlassen" erfolgen wird.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist es daher anzunehmen, dass der Beschwerdeführer als syrischer Staatsangehöriger durch seine illegale Ausreise und den langen Auslandsaufenthalt in Verbindung mit seiner Asylantragstellung bei einer Rückkehr in seine Heimat das Interesse der syrischen Behörden auf sich ziehen und damit (neuerlich) in das Blickfeld der staatlichen Organe geraten würde, wodurch er im Falle der Rückkehr nach Syrien einer maßgeblichen Bedrohungs- bzw. Verfolgungssituation ausgesetzt wäre.

Ebenso hat der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht, dass ihm und seiner Familie eine Verfolgung durch oppositionelle Gruppen (Freie Syrische Armee) drohen würde.

Notorisch ist es inzwischen, dass in Syrien Reservisten zum Wehrdienst eingezogen werden. Die Regierung hat Schwierigkeiten neue Rekruten auszuheben und die, die zum normalen verpflichtenden Militärdienst einberufen werden sollten, weigern sich, sich zu melden. Diese Situation zwang die Regierung die Einberufung auf jene auszuweiten, die ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben (siehe dazu - illustrierend - den UK Home Office Syrian Arab Republic Country of Origin Information (COI) Report, COI Service, vom 11.09.2013). In diesem Ebenso ist es notorisch, dass es im Bürgerkrieg in Syrien zu durch staatliche Stellen zu verantwortende Menschenrechtsverletzungen kommt (siehe die Ausführungen in den Länderfeststellungen).

Es ist daher nicht auszuschließen, dass auch der Beschwerdeführer in der derzeit herrschenden Ausnahmesituation wieder einberufen und zu schweren Menschenrechtsverletzungen gezwungen würde oder selbst Opfer derartiger Menschenrechtsverletzungen würde.

Die belangte Behörde hat im Fall des Beschwerdeführers das Vorliegen einer allgemeinen Bedrohungssituation bzw. einer allfälligen Verletzung des Art. 3 EMRK bejaht, indem sie dem Beschwerdeführer im Spruchteil II. des o.a. Bescheides den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat. Die belangte Behörde hat aber im Fall des Beschwerdeführers verkannt, dass sehr wohl darüber hinaus Anhaltspunkte gegeben sind, dass ihm einerseits wegen der Bedrohung seiner Familie durch Angehörige der Freien Syrischen Armee Verfolgung in seinem Heimatstaat droht, dass aber andererseits aufgrund seiner illegalen Ausreise zusammen mit seinem langen Auslandsaufenthalt und seiner Asylantragstellung in Österreich eine regimekritische Gesinnung unterstellt werden könnte und eine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr droht. Weiters tritt nun auch die mit dem Auslandaufenthalt verbundene Entziehung von einer möglichen neuerlichen Einberufung zum Militärdienst hinzu.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Die gegenständliche Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig eingebracht worden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegenden Beschwerdeverfahren zu.

3.2. Zu A):

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen.

Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).

Im vorliegenden Fall hat die beschwerdeführende Partei glaubhaft gemacht, dass ihr in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Diese Verfolgung geht einerseits von oppositionellen Gruppen aus, die die Familie des Beschwerdeführers bedrohten; andererseits geht sie auch von staatlichen Stellen aus und droht dem Beschwerdeführer wegen seines langen Auslandsaufenthaltes, womit er sich letztlich einer möglichen neuerlichen Einberufung zum Militärdienst entzogen hat, sowie wegen seiner Asylantragstellung im Ausland. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Sanktionierung seines Verhaltens nicht bloß die Abhandlung eines rechtstaatlichen Verfahrens droht, sondern er vielmehr mit willkürlicher Bestrafung bis hin zu seiner extralegalen Tötung zu rechnen hat. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung. Es liegt somit eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vor.

Da dem Beschwerdeführer bereits bei der Einreise nach Syrien die Verhaftung drohen würde, ist auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht vorhanden. Ebenso ist das Vorliegen von Asylendigungs- oder Ausschlussgründen nicht zu erkennen.

Daher war gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben, der beschwerdeführenden Partei der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.3. Zu B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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