W133 2003365-1•BVwG W133 2003365-1
W133 2003365-1Federal Administrative CourtSep 12, 2014
Fristversäumung, Verbesserungsauftrag, VerbrechensopferG,<br/>Zurückweisung
W133 2003365-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie die fachkundige Laienrichterin Elisabeth SCHRENK als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. 12.03.1996, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich, vom 02.01.2014, OB: XXXX, betreffend Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 9 Abs. 1, 17 und 28 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die, damals noch minderjährige Beschwerdeführerin XXXX stellte, vertreten durch ihre Mutter XXXX, am 12.07.2013, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel:
Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) eingelangt am 19.07.2013, einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz, genauer auf Kostenübernahme einer Krisenintervention.
Zur Begründung dieses Antrages stützte sich die Beschwerdeführerin auf eine Anzeige, die sie gegen einen namentlich genannten achtzehnjährigen jungen Mann - auf Grund einer, von der Beschwerdeführerin behaupteten Vergewaltigung durch diesen Mann während eines Musikfestivals - erstattet hatte.
Seitens der Staatsanwaltschaft XXXX wurde nach weiteren Ermittlungen das diesbezüglich eingeleitete Ermittlungsverfahren gegen den angeschuldigten jungen Mann am 19.08.2013 eingestellt, da zusammengefasst der Nachweis der Vergewaltigung nicht erbracht worden sei.
Ein in weiterer Folge seitens der Beschwerdeführerin eingebrachter Antrag auf Fortführung des Strafverfahrens wurde mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX, zugestellt am 26.11.2013, XXXX, abgewiesen.
Seitens der belangten Behörde wurden der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 09.12.2013 diese Umstände im Wege eines Parteiengehörs nochmals zur Kenntnis gebracht und ihr mitgeteilt, dass demzufolge das Vorliegen einer geforderten rechtswidrigen und vorsätzlichen mit Strafe bedrohten Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 Verbrechensopfergesetz nicht mit der nach dem Gesetz geforderten Wahrscheinlichkeit habe festgestellt werden können.
Die Beschwerdeführerin erstattete keine Stellungnahme.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 02.01.2014 wurde der Antrag vom 12.07.2013, eingebracht am 19.07.2013, auf Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz gemäß § 1 Abs. 1 Verbrechensopfergesetz abgewiesen, da - nach Durchsicht der eingeholten Unterlagen des XXXX und der Staatsanwaltschaft XXXX - das Vorliegen einer geforderten rechtswidrigen und vorsätzlichen mit Strafe bedrohten Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 Verbrechensopfergesetz nicht mit der nach dem Gesetz geforderten Wahrscheinlichkeit habe festgestellt werden können. Die Beschwerdeführerin habe dagegen auch keine Einwendungen erstattet.
Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 10.01.2014 zugestellt.
Mit Mailnachricht vom 21.01.2014 erhob die gesetzliche Vertreterin der - damals immer noch minderjährigen - Beschwerdeführerin gegen den Bescheid ein Rechtsmittel. Die Mailnachricht lautete wie folgt:
"Sehr geehrte Frau C.,
Ich lege binnen der 6 Wochen Frist Rechtsmittel ein.
Ordnungsbegriff: XXXX.
Mit der Bitte um Kenntnisnahme verbleibe ich
Mit freundlichen Grüßen
...."
Die Beschwerdevorlage langte am 21.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Schreiben vom 01.07.2014 wurde der - mittlerweile volljährigen - Beschwerdeführerin seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Mängelbehebungsauftrag in Bezug auf die als Beschwerde gewertete Mailnachricht vom 21.01.2014 mit folgendem Wortlaut übermittelt:
"Ihre beigelegte Beschwerde vom 21.01.2014 weist Inhaltsmängel im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 VwGVG auf. Sie werden daher aufgefordert, folgenden Mangel Ihrer Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu verbessern:
Sie haben den Bescheid, gegen den sich Ihre Beschwerde richtet, konkret zu bezeichnen.
Sie haben die belangte Behörde zu bezeichnen.
Sie haben die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, anzuführen.
Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Beschwerde gemäß § 9 VwGVG, § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG zurückgewiesen werden."
Der Mängelbehebungsauftrag wurde der Beschwerdeführerin am 10.07.2014 zugestellt.
Die Beschwerdeführerin reagierte nicht auf dieses Schreiben und erstattete bis dato keinerlei Mängelbehebung bzw Verbesserung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 9c Abs. 1 Verbrechensopfergesetz, BGBl. 288/1972, idF BGBl. I Nr. 71/2013, (VOG), steht unter anderem in allen Fällen, in denen mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen über Anträge auf Hilfeleistungen entschieden wird, dem Leistungswerber und allfälligen anderen Parteien das Recht der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu. Gemäß § 9c Abs. 3 VOG ist die Beschwerde binnen sechs Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 9d Abs. 1 VOG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idF BGBl. I Nr. 122/2013 - VwGVG, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
§ 9 VwGVG regelt die Inhaltserfordernisse der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht.
§ 9 Abs. 1 leg.cit. lautet:
"§ 9 (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist."
Die Materialien (RV 2009 der Beilagen XXIV. GP, S. 4) zu dieser Bestimmung enthalten folgende Ausführungen:
"Zu § 9:
Der vorgeschlagene § 9 regelt den Inhalt der Beschwerde. Gemäß Abs. 1 soll die Beschwerde den angefochtenen Bescheid (die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, die angefochtene Weisung) und die belangte Behörde bezeichnen. Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat. Die Beschwerde hat die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde, zu enthalten.
Diese Angaben sind deshalb erforderlich, weil das Verwaltungsgericht gemäß dem vorgeschlagenen § 27 im Prüfungsumfang beschränkt sein soll. Die Anforderungen an die Beschwerde sind demnach höher als die Anforderungen an eine Berufung gemäß § 63 Abs. 3 AVG. Es darf jedoch nicht verkannt werden, dass schon das vorangegangene Verwaltungsverfahren den Parteien besondere Achtsamkeit abverlangt; so etwa die rechtzeitige Erhebung zulässiger, auf subjektive Rechte bezogener Einwendungen, um die Parteistellung nicht zu verlieren (§ 42 Abs. 1 AVG). Mangelhafte Beschwerden sind unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 AVG einer Verbesserung zugänglich.
Der vorgeschlagene Abs. 2 bestimmt den Begriff der "belangten Behörde" näher."
Aus den Ausschussfeststellungen (AB 2112 BlgNR XXIV. GP S.7) ergibt sich Folgendes:
"Der Verfassungsausschuss geht davon aus, dass die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG jenen des § 63 Abs. 3 AVG materiell entsprechen. Aus der Beschwerdebegründung muss der Wille des Beschwerdeführers erkennbar sein, im Beschwerdeverfahren ein für ihn vorteilhafteres Verfahrensergebnis zu erreichen. Die inhaltlichen Anforderungen sind so zu verstehen, dass ein durchschnittlicher Bürger sie auch ohne Unterstützung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erfüllen kann."
§ 13 Abs. 3 AVG lautet:
" 13 (3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."
Da die Mailnachricht der gesetzlichen Vertreterin an die belangte Behörde vom 21.01.2014, mit welcher die Beschwerdeführerin "Rechtsmittel" erhob, zwar fristgerecht bei der belangten Behörde einlangte, jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung in dem - vermutlich - angefochtenen Bescheid vom 02.01.2014 weder als Beschwerde bezeichnet war, noch die belangte Behörde bezeichnete, noch irgendwelche Beschwerdegründe oder irgendein Beschwerdebegehren enthielt, erfolgte seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Mängelbehebungsauftrag (vgl. dazu die oben im Verfahrensgang wiedergegebenen Schreiben).
Der Mängelbehebungsauftrag wurde der Beschwerdeführerin am 10.07.2014 zugestellt.
Die Beschwerdeführerin reagierte jedoch nicht auf dieses Schreiben und erstattete bis dato keinerlei Mängelbehebung bzw Verbesserung.
Es war somit die Beschwerde nunmehr spruchgemäß zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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