BVwG W106 1421271-1

W106 1421271-1Federal Administrative CourtSep 12, 2014

Regest

Familienverband, Glaubhaftmachung, Kollaboration, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Verfolgungsgefahr, Volksgruppenzugehörigkeit

Full text

BVwG W106 1421271-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W106.1421271.1.00

Spruch

W106 1421271-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schmaus, Möllwaldplatz 5, 1040 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2011, Zl. 10 08.139-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.08.2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, (AsylG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF), ein damals minderjähriger afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 02.09.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.

Bei der Datenaufnahme gab der BF an, er sei am XXXX in Kunar in Afghanistan geboren, sei ledig, seine Muttersprache sei Paschtu, er sei sunnitischer Moslem und gehöre zur Volksgruppe der Paschtunen. Er habe fünf Jahre lang die Grundschule besucht und habe keine Berufsausbildung. Als Wohnsitzadresse im Herkunftsland Afghanistan nannte der BF das Dorf XXXX [auch Atu], Distrikt XXXX [auch Shegal], Provinz Kunar.

Weiters gab der BF die Namen und das ungefähre Alter seiner Eltern sowie seiner fünf Brüder und seiner zwei Schwestern an und machte Angaben zu seiner schlepperunterstützten Ausreise.

Zum Fluchtgrund brachte der BF vor, er sei ausgereist, weil in Afghanistan Krieg herrsche und sein Vater für die Amerikaner gearbeitet habe. Näher schilderte er: "Als mein Vater zu Hause war, kamen vor ca. eineinhalb Monaten die Taliban in der Nacht zu uns und schlugen meinen Vater und einen meiner Brüder. Ich und meine Geschwister liefen von zu Hause weg. Ich ging zu meiner Tante und erzählte ihr alles. Der Ehemann meiner Tante sagte zu mir, dass ich mich bei ihnen verstecken soll und organisierte meine Ausreise. Wo sich jetzt meine Familie aufhält, weiß ich nicht. Aus diesem Grund haben ich Afghanistan verlassen. Sonst gibt es keine weiteren Fluchtgründe." Im Falle einer Rückkehr in die Heimat habe der BF Angst vor den Taliban.

Bei der Einvernahme am 08.11.2010 gab der BF im Beisein eines ihm zur Seite gestellten gesetzlichen Vertreters an, dass er am XXXX geboren sei. Er wisse, dass er 16 Jahre und ein paar Monate alt sei, weil ihm das seine Eltern gesagt hätten. Das Datum XXXX sei so zustande gekommen, dass er es sich "ausgesucht" habe. Der BF spreche Paschtu und verstehe den anwesenden Dolmetscher einwandfrei. Er sei zur Einvernahme fähig und gesund, er könne keine Dokumente vorlegen und habe auch nie eine Taskira besessen. Bis dato habe er die Wahrheit gesagt.

Zu seinem bisherigen Lebenslauf gab der BF an: "Mein Name ist XXXX. Ich bin in Kunar, Distrikt XXXX, im Dorf XXXX geboren. Mit elf Jahren habe ich fünf Jahre lang die Schule im Dorf XXXX, einem nahen Dorf, besucht. Ich habe nie gearbeitet." Die Familie habe Grundstücke und Felder besessen und diese seien bebaut worden. Der BF selbst habe aber nichts am Feld gearbeitet. Eineinhalb Monate bevor er nach Österreich gekommen sei, habe er seine Familie zum letzten Mal gesehen und mit ihr gesprochen. Er habe jetzt keinen Kontakt zu seiner Familie. Zum Zeitpunkt des letzten Kontakts sei er noch in Afghanistan gewesen. In der Nacht, als der BF geflüchtet sei, habe auch seine Familie das elterliche Haus verlassen. Jeder sei in eine andere Richtung gelaufen. Der BF habe gesehen, dass alle weggegangen seien. Es habe ein Durcheinander gegeben. Er wisse nicht, wo sich seine Familie derzeit aufhalte.

Befragt zum Bezirk seiner Herkunft, erklärte der BF, dass es in Kunar 14 Distrikte gebe. Einer davon sei XXXX. Über Aufforderung schrieb der BF den Namen nieder, der auf der Karte jedoch nicht gefunden werden konnte. Er habe immer im Dorf XXXX gelebt. Zu den Kosten der Schleppung könne der BF nichts sagen, da der Mann seiner Tante die Kosten übernommen habe. Der BF habe mit seinen Eltern und seinen Geschwistern zusammengelebt. Er nannte deren Namen und deren ungefähres Alter. Weiter gab er an, dass er Paschtune und Sunnite sei und zum Stamm der XXXX gehöre.

Über Nachfrage erklärte der BF, dass er im Heimatland weder vorbestraft sei noch inhaftiert gewesen sei, noch Probleme mit den Behörden gehabt habe. Es bestünden auch keine Fahndungsmaßnahmen gegen ihn. Er sei niemals politisch tätig gewesen, habe keiner Partei angehört und habe auch aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner Religion keine Probleme gehabt. Er habe an keinen bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen. Die Frage, ob es gröbere Probleme mit Privatpersonen gegeben habe, bejahte er.

Aufgefordert, detailliert, vollständig und wahrheitsgemäß die Gründe seiner Ausreise und der Asylantragstellung zu nennen, brachte der BF vor: "Mein Vater war ein normaler Bauer. Er hat unsere Grundstücke und auch Grundstücke anderer bewirtschaftet, kann sein, dass er früher die Schule besucht hat, ich weiß es aber nicht genau. Später fing er an, mit den Amerikanern zusammenzuarbeiten. Es gibt einen Ort namens XXXX in Kunar, wo es viele Amerikaner gibt."

Nachgefragt, ob das ein Stützpunkt sei, gab er an: "Ja. Dort hat mein Vater mit den Amerikanern zusammenarbeitet. Die Taliban wollten das nicht, nämlich dass mein Vater und auch alle anderen mit den Amerikanern zusammenarbeiten. Deshalb forderten die Taliban ihn jedes Mal, wenn er zum Freitagsgebet in die Moschee ging, auf, seinen Job bei den Amerikanern zu unterlassen. Normalerweise war mein Vater bei den Amerikanern, aber pro Woche kam er ein bis zwei Mal nachhause, je nachdem, wie viel Arbeit er dort hatte. Als er eines Tages nachhause kam und wir dann später schlafen gingen, zwischen 22:00 Uhr bis 23:00 Uhr, kamen unbekannte Leute mit vermummten Gesichtern und fingen an, herumzuschlagen, Sachen zu werfen und sie haben alle, die ihnen in die Quere kamen, geschlagen. Geschossen wurde nicht. Es war dunkel und es gab keinen Strom. Es waren sehr viele Leute. Ich habe nur gesehen, dass die Taliban meinen Vater und meinen Bruder Ziaullrahman mitnahmen, alle flohen in verschiedene Richtungen. Ich flüchtete zu meiner Tante mütterlicherseits, die im Dorf XXXX lebt. Ich erzählte ihnen den Vorfall. Ich verbrachte zwei Wochen bei meiner Tante. In dieser Zeit erkundigte sich der Mann meiner Tante, was bei uns los gewesen wäre. Nachdem er das gemacht hatte, sagte er zu mir, dass er mich wegschicken werde. Ich fragte ihn, wohin er mich schicken wolle, und er sagte mir, dass diese Leute mich auch hier nicht in Ruhe lassen würden und mich auch hier umbringen werden. Danach organisierte er meine Reise und ich reiste aus."

Befragt, wann er ausgereist sei, erklärte der BF, er sei zwei Wochen bei seiner Tante gewesen und danach sei er einen Monat bis nach Österreich unterwegs gewesen. Als er Afghanistan verlassen habe, sei das Wetter normal gewesen, nicht warm und nicht kalt. Erst nach zweimaliger Nachfrage nannte der BF als Jahreszeit seiner Ausreise den Sommer; den Monat wisse er nicht. Sonst habe es keine Gründe gegeben, aus denen er die Heimat verlassen habe. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte er, dass die Taliban ihn überall finden könnten, sei es in Kunar, in Kabul oder sonst wo.

In Österreich oder Europa habe der BF keine Verwandten. Er besuche hier einen Deutschkurs. Zu seinem Alltag im Bundesgebiet gab der BF an, dass er am Vormittag im Deutschkurs sei, dann esse er zu Mittag, dann lerne er Deutsch und manchmal gehe er mit den anderen Fußballspielen. Er habe nun alles angegeben und wolle sonst nichts mehr ergänzen.

Das bisherige Protokoll wurde dem BF rückübersetzt. Anschließend wurden dem BF weitere Fragen gestellt, sodass er ergänzte, die Distrikthauptstadt von XXXX heiße XXXX-Zentrum. Das sei etwa 30 bis 40 Minuten Fußmarsch vom Heimatort entfernt. Mit dem BF wurde eine Landkarte angeschaut, auf der die Orte XXXX und XXXX gefunden werden konnten, nicht jedoch die Distrikthauptstadt. Die ungefähre Stelle der Stadt wurde vom BF auf der Karte markiert.

Über Nachfrage nannte der BF die Monatsnamen nach dem afghanischen Kalender und gab das derzeitige Jahr [1389/2010] an. Befragt zur Beschäftigung seines Vaters erklärte er, dass sein Vater einen Monat vor dem Vorfall angefangen habe, für die Amerikaner zu arbeiten. Sie hätten etwas gebaut und der Vater habe geholfen, aber genau wisse der BF das nicht. Der Stützpunkt XXXX liege von Asadabad in Richtung Jalalabad, wenn man mit dem Auto fahre etwa 10 Minuten von Asadabad entfernt.

Die Familie habe drei Grundstücke besessen. Wie groß diese gewesen seien, wisse der BF nicht. Als die Amerikaner nach Afghanistan gekommen seien, sei der BF etwa acht oder neun Jahre alt gewesen. Die Amerikaner seien schon lange in Afghanistan. Der BF habe deshalb relativ spät die Grundschule besucht, weil er zuvor in der Koranschule gewesen sei.

Aufgefordert, noch einmal genau den ins Treffen geführte Vorfall zu schildern, erklärte der BF: "Mein Vater kam, wie ich schon erzählte, nachhause, so auch dieses Mal. Es war zwischen 22:00 Uhr und 23:00 Uhr, manche hatten sich schon niedergelegt, manche sprachen noch mit dem Vater. Da kamen die Unbekannten mit vermummten Gesichtern und fingen an herumzuschlagen. Wer ihnen in die Quere kam, wurde geschlagen. Alle liefen davon, meinen Vater und Bruder nahmen sie mit."

Sie hätten keinen Strom zuhause gehabt. Für die Beleuchtung seien Lampen mit Brennstoff, offener Flamme und einem Glas darüber verwendet worden. Der BF sei damals noch wach gewesen. Er habe gesehen, dass Leute mit vermummten Gesichtern über die Mauer in den Innenhof des Hauses gesprungen seien. Es sei warm gewesen, die Familie habe sich im Innenhof aufgehalten, dann habe alles angefangen, sie hätten herumgeschlagen und mit Sachen geworfen. Dann seien sie ["wir"] geflüchtet. Der BF habe gesehen, wie sein Vater und der Bruder mitgenommen worden seien. Dazu gab er an: "Mein Vater und mein Bruder saßen auf dem Bett, wir auf dem Boden. Ich sah, dass die Leute herumgeschlagen haben, ich sah aber, dass sie meinen Vater und meinen Bruder mitnahmen." Befragt, was mit seinen jüngeren Geschwistern gewesen sei, antwortete er: "Sie haben geschrien, die sind ja jünger, aber dann bin ich davongelaufen, jeder rettete sich selbst, ich habe nicht mehr darauf geachtet." Der Vorfall habe 10 bis 20 Minuten gedauert. In der Zeit sei das geschehen, was er bereits erzählt habe. Es dauere auch einige Zeit, bis man einen Fluchtweg finde. Der BF habe jedenfalls das Gefühl, dass der Vorfall insgesamt etwa 10 bis 20 Minuten gedauert habe.

Vorgehalten, dass er auch angegeben habe, dass die Taliban seinen Vater gewarnt hätten, und nachgefragt, ob es auch in seinem Dorf Taliban gegeben habe, meinte der BF: "Sie leben überall, man kennt sie nicht, sie leben in den Bergen, haben typische Kleidung an." Die Frage wurde wiederholt und der BF gab dann an, es könne durchaus sein, dass Taliban als Teil der Bevölkerung auch in seinem Dorf gelebt hätten; man kenne sie nicht. Zur Frage, ob der Vater erzählt habe, dass die Taliban ihn beim Freitagsgebet gewarnt hätten, meinte der BF, dass er das selbst gesehen habe. Befragt, was da genau gewesen sei, antwortete er: "Sie haben nicht nur meinen Vater gewarnt, sondern alle wurden gewarnt, nicht mit den Amerikanern zusammenzuarbeiten." Über Wiederholung der Frage gab er an: "Es kamen die Taliban und sagten das." Die Taliban seien zu den Freitagsgebeten gekommen, manchmal zu dritt oder zu viert, manchmal hätten sie auch nur einen Brief hinterlassen. Nachgefragt, ob er es selbst gehört habe, als sie die Warnung ausgesprochen hätten, verneinte der BF das: "Nein, denn die Alten schickten uns weg und sagten, dass wir noch zu jung für solche Gespräche wären." Der Dorfälteste im Heimatort sei XXXX gewesen; davor sei es jemand anderer gewesen, aber der sei verstorben.

Nachgefragt, was der Mann der Tante konkret zum BF gesagt habe, als er ihn weggeschickt habe, meinte er: "Er sagte mir, dass er bei uns zuhause war und niemand da war. Auch die Leute haben erzählt, was passiert wäre." Befragt, was die Leute denn erzählt hätten, gab der BF an: "Das hat er mir nicht genau gesagt, er hat gesagt, dass er bezüglich meiner anderen Familienmitglieder, die geflüchtet oder mitgenommen worden sind, nichts mehr ändern kann, aber mich könne er wegschicken." Zur Frage, woher die Leute wissen würden, was passiert sei, schilderte der BF: "Wenn es in der Nacht laut ist und es wird geschrien, hört man das, und wenn dann niemand mehr da ist, kann man sich das denken."

Das Elternhaus des BF sei nicht direkt Haus an Haus an anderen Häusern gestanden, aber es hätten sich in der näheren Umgebung schon auch andere Häuser befunden, die etwa drei bis vier Minuten zu Fuß entfernt gewesen seien. Befragt, was mit den Grundstücken der Familie geschehen sei, gab der BF an, dass sie die einfach zurückgelassen hätten. Sie hätten auch Vieh gehabt, Kühe und Ziegen, genauer gesagt fünf Kühe, drei bis vier Schafe und drei Ziegen. Sie wüssten nicht, was mit dem Vieh passiert sei, denn es sei woanders gewesen, in einem offenen Bereich.

Anschließend stellte der gesetzliche Vertreter einige Fragen, sodass der BF angab, es könne sein, dass der Mann seiner Tante recherchiert habe, was mit der Familie passiert sei, aber er habe dem BF nichts erzählt. Der BF habe sehr wohl nachgefragt und auch geweint, aber der Onkel habe nur gemeint, dass das alles schon wieder werde. Seit seiner Ausreise aus Afghanistan habe der BF nichts mehr von seinem Onkel gehört. Der BF habe nur die Telefonnummer seines Vaters gehabt, aber die sei nicht mehr existent. Abschließend nachgefragt, ob auch andere Leute aus seinem Dorf mit den Amerikaner zusammen gearbeitet hätten, erklärte der BF: "Nur mein Vater hat mit den Amerikanern gearbeitet, aber es hat noch andere gegeben, die haben aber mit der Polizei, der afghanischen Armee zusammengearbeitet."

Dass es diesbezüglich hier auch andere Vorfälle gegeben hätte, wisse der BF nicht.

Am 07.12.2010 wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation des Bundesasylamtes gestellt, aus deren Beantwortung vom 15.12.2010 sich zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes entnehmen lässt: Es gebe einen Stamm namens XXXX und die Spannungen zwischen den XXXX und den Taliban hätten eine lange Geschichte, wie sich unter anderem aus einem Bericht vom 31.01.2010 ergebe (Welt Online: Ein Stamm stellt sich gegen die Taliban). Weiters sind der Anfragebeantwortung Informationen über Stützpunkte der USA in der Provinz Kunar zu entnehmen, wobei kein Stützpunkt namens "XXXX" [richtig: XXXX] gefunden worden sei. Zur Frage, wie die Hauptstadt des Distriktes XXXX in der Provinz Kunar heiße, konnten seitens der Staatendokumentation keine Informationen gefunden werden.

Der Meldung der Polizeiinspektion Münichholz/Steyr vom 23.12.2010 lässt sich entnehmen, dass der BF aggressive und selbstschädigende Handlungen vorgenommen bzw. geäußert habe, weshalb der Betreuer des Jugendwohnhauses und die zuständige Psychologin sich dazu gezwungen sahen, die Polizei und die Rettung zu verständigen. Da aufgrund der besonderen Umstände eine akute Selbstgefährdung des BF nicht ausgeschlossen werden konnte, wurde eine Untersuchung durch den Polizeiarzt veranlasst.

In der Folge wurde der BF zuerst in der Jugendpsychiatrie der Landesnervenklinik Wagner-Jauregg in Linz behandelt und stand später - nach seiner Unterbringung im Integrationshaus in Wien - im AKH Wien in Behandlung. Die zuständige gesetzliche Vertretung, das Amt für Jugend und Familie, Rechtsvertretung 10. Bezirk, übersendete diesbezüglich umfassende medizinische Unterlagen. Weiters wurde ein Suchauftrag des Roten Kreuzes nach der Mutter des BF übermittelt.

Am 20.05.2011 fand vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Mitarbeiters des Amts für Jugend und Familie als gesetzliche Vertretung sowie einer Vertrauensperson eine weitere Einvernahme des BF statt. Zu Beginn gab der BF an, dass er sich auf die Vergangenheit konzentrieren könne. Er sei nicht ganz gesund und nehme Tabletten. Es gehe ihm nicht ganz gut, da er manchmal Anfälle bekomme und Kopfschmerzen habe. Wenn diese Zustände auftreten würden, müsse er zum Arzt gehen. Er habe in nächster Zeit wieder einige Arzttermine.

Nachgefragt, ob er sein Geburtsdatum in afghanischer Zeitrechnung angeben könne, verneinte dies der BF. Er sei nicht gut gebildet. Vielleicht könnten Leute, die gut gebildet seien, das sagen. Er sei nur viereinhalb bis fünf Jahre in der Schule gewesen. Befragt, ob er zwischenzeitlich Kontakt zu seinen Angehörigen gehabt habe, erklärte der BF, dass zwar ein Formular für das Rote Kreuz ausgefüllt worden sei, er bis jetzt aber noch keine Antwort bekommen habe.

Zur Frage, was genau sein Vater für die Amerikaner gearbeitet habe, schilderte der BF: "Mein Vater hat für die Amerikaner im Ort XXXX gearbeitet. Was er genau machte, weiß ich nicht. Er erzählte aber, dass er mit ihnen dort Häuser baut." Zum Zeitraum, in dem der Vater für die Amerikaner gearbeitet habe, gab er weiter an: "Er hat früher auf seinen Grundstücken gearbeitet. Als er diesen Job bekommen hat, war er ca. einen Monat lang dort beschäftigt. Dann sind diese Leute gekommen und haben unser Haus überfallen. Insgesamt hat er ca. einen Monat für die Amerikaner gearbeitet. Er war wöchentlich ein bis zwei Tage bei uns zu Hause, wenn er frei hatte. Sonst war er dort."

Seit wann sich die Truppen der Amerikaner in der Provinz bzw. dem Distrikt des BF aufgehalten hätten, wisse er nicht genau. Er sei damals jung gewesen. Er habe nur gehört, dass die Amerikaner irgendwann gekommen seien. Auch andere Leute im Distrikt hätten mit den Amerikanern zusammen gearbeitet. Zum Umgang der Bevölkerung mit den Amerikanern im Allgemeinen schilderte der BF, dass die Leute unterschiedlich reagiert hätten. Manche seien froh gewesen und manche seien gegen die Amerikaner gewesen.

Nachgefragt, ob es die Möglichkeit gebe, sich um Hilfe an die Stammesältesten zu wenden, wenn man Probleme mit den Taliban habe, erklärte der BF: "Wenn man sich auch an die Stammesführer wendet, erhält man keine Unterstützung, weil diese gegen die Taliban machtlos sind. Die Amerikaner können nicht in unsere Dörfer kommen, es gibt dort auch keine Polizeistation. Die nächste Polizeistation ist ca. 40 bis 50 Minuten entfernt und befindet sich in der Distriktverwaltung. Die Polizisten können nicht in die Dörfer kommen."

Zur Frage, welche Talibanführer er aus seinem Distrikt bzw. seiner Ortschaft nennen könne, gab der BF an: "Dort sind viele Leute, die gegen die Amerikaner sind, und jeder nennt sich Kommandant. Sie zeigen sich auch nicht nach außen hin, wer wirklich der Führer der Taliban im Ort ist. Daher ist es schwierig zu behaupten, wer dort wirklich der Talibanführer ist."

Betreffend eine etwaige Rückkehr nach Afghanistan brachte der BF vor: "Ich kann nicht nach Afghanistan zurückkehren. Würde ich zurückkehren, würden die Taliban mich nicht am Leben lassen. Sie glauben, dass ich mit meinem Vater zusammengearbeitet und für ihn spioniert hätte. Die Taliban würden auch unsere Familie nicht in Ruhe lassen und uns töten." Weiter ergänzte er: "Ich weiß das deshalb, da die Taliban damals, als sie unser Haus überfallen haben, nicht nur meinen Vater, der für die Amerikaner gearbeitet hat, mitgenommen haben, sondern auch meinen Bruder. Sie wollten mich und auch andere aus unserer Familie mitnehmen. Nachdem die Kinder geschrien haben und laut geworden sind, erschreckten sich die Taliban und sie haben nur meinen Vater und meinen Bruder mitgenommen. Sonst hätten sie alle mitgenommen."

Vorgehalten, dass sich aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ergebe, dass sich die Anführer der Stämme im Gebiet des BF dazu entschlossen hätten, gegen die Taliban zu kämpfen und sich auf die Seite der USA zu stellen, und dass im Gegenzug dazu eine Geldsumme von einer Million US-Dollar an Direkthilfe von amerikanischer Seite an die Stammesführer ergangen sei, erklärte der BF: "Wenn das wahr ist, freut mich das, dann ist dort Ruhe." Er selbst habe davon zuvor noch nichts gehört.

Sonst wolle er nichts mehr zu seinem Asylantrag ausführen. Der Vertreter des BF stellte abschließend den Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen, der in der Liste der österreichischen Gesellschaft für Kinder und Jugendpsychiatrie aufscheine. Nach erfolgter Rückübersetzung des Protokolls nahm der BF keine Änderungen oder Ergänzungen vor.

Vorgelegt wurden in der Folge auch diverse Deutschkursbesuchsbestätigungen des BF.

Das Bundesasylamt beauftragte eine Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie mit der Erstellung eines Gutachtens. Aus dem jugendpsychiatrisch-neurologischen Gutachten vom 29.07.2011 geht zusammenfassend Folgendes hervor:

1. Beim BF lasse sich das Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht objektivieren. Aus der Vorgeschichte seien dissoziative Anfälle, die seit der Ankunft in Österreich mehrmals aufgetreten und in diversen fachärztlichen Befunden dokumentiert seien, bekannt. Jugendpsychiatrisch-diagnostisch liege eine Anpassungsstörung multifaktorieller Genese vor.

2. Das beim BF vorliegende psychiatrische Störungsbild habe mehrere Ursachen und sei nicht monokausal auf die vorgebrachten Fluchtgründe zurückzuführen.

3. Weitere medizinische oder psychologische Maßnahmen als die derzeit zur Anwendung kommenden seien aus gutachterlicher Sicht nicht erforderlich.

4. Bei dem vorliegenden psychiatrischen Krankheitsbild handle es sich um eine reaktive Störung, die Erkrankung sei somit durch exogene Faktoren ausgelöst und bedingt. Eine "Heilung" der Erkrankung sei daher nur bei Wegfall dieser exogenen Faktoren möglich. Durch psychiatrische oder psychotherapeutische Interventionen könne somit eine "Heilung" nicht erreicht werden, sondern lediglich eine psychische Stabilisierung unter den gegebenen Lebensbedingungen.

5. Soweit derzeit beurteilbar werde eine "dauerhafte Behandlung/Betreuung" vermutlich nicht notwendig sein. Es sei zu erwarten, dass sich unter den laufenden Therapiemaßnahmen (medikamentöse Therapie und psychotherapeutische Begleitung) der psychisch-emotionale Zustand des BF in absehbarer Zeit (etwa ein bis zwei Jahre) ausreichend stabilisieren werde.

6. Der BF sei mit Unterstützung seiner gesetzlichen Vertretung (Amt für Jugend und Familie) in der Lage, seine Belange im Verfahren wahrzunehmen. Er sei einvernahmefähig und prinzipiell dazu in der Lage, die Gründe seiner Ausreise aus Afghanistan zu schildern.

Am 24.08.2011 wurde der BF im Beisein seiner gesetzlichen Vertretung und einer Vertrauensperson vom Ergebnis des Gutachtens in Kenntnis gesetzt. Der BF gab an, dass er nach wie vor in Behandlung sei und Medikamente nehme. Zum Gutachten erklärte er, dass er psychische Probleme habe und es sein könne, dass das mit seinen Fluchtgründen zu tun habe. Betreffend den Suchauftrag des Roten Kreuzes habe er noch keine Antwort bekommen. Nachgefragt, ob er in der Heimat bei anderen Verwandten unterkommen könne, erklärte der BF, dass er lange Zeit bei seiner Tante mütterlicherseits gelebt habe. Er habe dort nicht länger bleiben können. Deshalb habe der Onkel, der Mann der Tante, den BF hier her geschickt. Der Onkel habe zum BF gesagt, dass er sich um seine eigene Familie kümmern müsse. Er habe seine eigenen Sorgen und wolle keine weiteren Probleme haben. Durch den BF würden für ihn neue Probleme entstehen.

Nachgefragt, ob er in Österreich mittlerweile eine Ausbildung absolviert habe, gab der BF an, dass er die deutsche Sprache lerne und danach gerne einen Beruf erlernen wolle. Aber zunächst müsse er die Sprache gut beherrschen.

Im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte der BF, dass sich seine Probleme verdoppeln könnten und man ihn nicht in Ruhe lassen werde. Er habe in Afghanistan schon Probleme gehabt und wenn er nun zurückkehre, würden neue Probleme entstehen. Sonst wolle er nichts mehr angeben. Der gesetzliche Vertreter des BF legte abschließend eine Medikamentenliste, eine Accord-Anfrage sowie eine Stellungnahme vor und bat um Ausfolgung des Gutachtens. Das Protokoll wurde dem BF rückübersetzt.

Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 02.09.2011, Zl. 10 08.139-BAW, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) ab und erkannte dem BF den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.). Dem BF wurde gemäß § 8 Abs. 1 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsgenehmigung bis zum 02.09.2012 erteilt (Spruchpunkt III.).

Begründend führte das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung zu Spruchpunkt I. aus:

"Ihrem Vorbringen kann aus Sicht der Behörde nicht entnommen werden, dass gerade Sie im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu gewärtigen hätten. Selbst dann, wenn es zutreffen sollte, dass Ihr Vater tatsächlich, wie von Ihnen behauptet, für die "Amerikaner" gearbeitet hätte, so war er dabei Ihrer Schilderung zufolge lediglich bei der Errichtung von Bauwerken zuständig. Als Person, die bis dahin den Lebensunterhalt als einfacher Bauer verdient hat, hat er bei der angeblichen Zusammenarbeit mit den Amerikanern wohl keine herausragende oder besonders wichtige Stellung eingenommen. Diese würde nun aber wohl auch bedeuten, dass die Taliban kein Interesse mehr an Ihnen haben werden, zumal ja die Hauptperson, also Ihr Vater, von diesen verschleppt wurde - und es keinen Sinn machen würde, nun auch die weiteren Familienangehörigen noch immer zu verfolgen. Vor allem entbehrt es wohl jeglicher Grundlage, wie und warum die Taliban nun gerade Sie, die Sie weder Ihrem Vater behilflich waren, noch Sie selbst aus eigenem mit den Amerikanern zusammengearbeitet haben, von diesen in einem Land mit 30 Millionen Einwohnern überall gesucht und gefunden werden sollten.

Daher wäre es Ihnen auch zumutbar und in Anbetracht der Situation auch die naheliegende Entscheidung gewesen, dass Sie bei Ihrem Onkel und Ihrer Tante geblieben wären zumal ja gerade auch in Afghanistan der Zusammenhalt der Familie sehr groß ist. Warum nun Ihr Onkel eine, wie sich aus den Angaben anderer Asylwerber zeigt, gelinde gesagt für afghanische Verhältnisse nicht unbeträchtliche Geldsumme von einige tausend Euro bereitstellen sollte, nur um Ihnen die Ausreise zu ermöglichen, ist weder plausibel, noch konnten Sie selbst dies schlüssig darlegen.

Doch selbst wenn man nun in Betracht zieht, dass es tatsächlich zu Verfolgungshandlungen der Taliban gegen die Personen, die mit den Amerikanern zusammenarbeiten sowie deren weitere Familienangehörige kommen kann, lässt sich Ihrem Vorbringen nicht entnehmen, dass Sie davon betroffen waren oder für den Fall der Rückkehr nach Afghanistan davon betroffen sein sollten.

Sie konnten nämlich aus Sicht der Behörde keineswegs schlüssig darlegen, dass Sie bzw. Ihr Vater tatsächlich von den Taliban verfolgt worden sind. Dies deshalb, da Sie zu diesen Taliban keine genaueren Angaben machen konnten - handelt es sich dabei doch keineswegs um eine homogene Truppe unter einem Kommando, sondern um eine Vielzahl unterschiedlichster Kämpfer, die unter dem Deckmantel "Taliban" operieren. Vor allem aber ist von der jeweils örtlichen Bevölkerung zu erwarten, dass diese die "regionalen Taliban", zumindest die entsprechenden Anführer, kennt, da man sich mit diesen entweder zu arrangieren, oder diesen aus dem Weg zu gehen hat - oder sie auch bekämpft. Daher wäre auch von Ihnen zu erwarten, dass Sie genaue Angaben darüber machen können, von wem genau nun in Ihrem Dorf oder zumindest in Ihrer Region die Gefahr ausgeht. Vor allem haben Sie ja dazu auch behauptet, dass die Taliban beim Freitagsgebet in der Moschee gewesen wären, um Ihren Vater zu warnen, ja, dass Sie selbst dabei gewesen seien, als dies passierte.

Auf weitere Nachfragen hin entkräfteten Sie Ihre ursprüngliche Behauptung allerdings dahingehend, dass Sie nun vorgaben, man hätte Sie weggeschickt, da Sie noch zu jung für solche Gespräche gewesen wären.

Sie haben dazu, also zu einem wesentlichen Aspekt Ihres Vorbringens - hätten Sie dabei ja selbst Kontakt mit Ihren angeblichen Verfolgern gehabt - zunächst trotz Nachfrage nur vage Angaben gemacht, konnten nicht erklären, die die Warnung tatsächlich vor sich gegangen sein soll - um schließlich, wie erwähnt, zu behaupten, dass Sie doch nicht dabei gewesen wären.

Äußerst vage und dem geschilderten Schema folgend ist auch Ihrer Schilderung des vermeintlichen Angriffs der Taliban auf das Haus Ihrer Familie - welcher Sie ja letztendlich dazu veranlasst hat, von dort zu fliehen. Es handelt sich daher auch hier um ein einschneidendes Ereignis, sodass zu erwarten wäre, dass Sie dieses von sich aus bereitwillig in der Form eines Erlebnisberichtes und emotional schildern können - wozu Sie aber nicht in der Lage waren. Ihre Schilderung blieb trotz mehrmaliger Nachfragen vage, ja waren Sie nicht einmal in der Lage von sich aus anzugeben, in welchem Monat sich dies zugetragen hat und nannten Sie die Jahreszeit auch erst, nachdem Ihnen diese vom Referenten aufgezählt wurden.

Dazu ist es weiter nicht schlüssig, wie Sie das gesamte Szenario ohne elektrische Beleuchtung, lediglich im Schein von Lampen überblicken und beobachten konnten.

Absolut widersinnig ist aber wohl Ihre Behauptung, wonach die Taliban vom "Geschrei der Kinder" erschrocken wären und sie deshalb, abgesehen von Ihrem Bruder, keine weiteren Geschwister mitgenommen hätten. Ziel der Taliban wäre in dem Fall wohl gewesen, Aufsehen zu erregen, Personen zu entführen, sodass sich diese wohl nicht durch schreiende Kinder davon abhalten lassen werden.

Zwar kann es durchaus zutreffen, dass Kinder und Frauen von Taliban bei derartigen Aktionen prinzipiell verschont werden - jedoch haben Sie gerade davon nichts erwähnt - was ein weiteres Indiz dafür ist, dass Sie das behauptete Ereignis tatsächlich gar nicht erlebt und Sie auch keine Probleme mit den Taliban hatten.

Auch Ihre Schilderung des Abschiedes von Ihrem Onkel ist in Anbetracht der Bedeutung, der Schwere dieser Situation äußerst blass und konnten Sie, trotz Nachfragen durch Ihren gesetzlichen Vertreter in der Außenstelle Linz des Bundesasylamtes keine näheren Angaben machen, obwohl zu erwarten wäre, dass Ihnen Ihr Onkel sowohl den Grund der Ausreise, als auch das Ziel erklärt hätte und dies wohl ein für beide Seiten emotionales Ereignis gewesen sein müsste. Daher wären Sie wohl auch in der Lage, darüber noch Monate oder auch Jahre später dementsprechend emotional aber vor allem auch umfassend berichten zu können. Dies war jedoch nicht der Fall und ist daher zweifelhaft, dass Sie das behauptete Abschiedsszenario, aber auch den zuvor stattgefundenen Vorfall in Ihrem Elternhaus tatsächlich erlebt haben.

Zudem finden sich in Ihrem Vorbringen noch dahingehend Widersprüche, indem Sie einerseits davon sprachen, dass nur Ihr Vater für die Amerikaner gearbeitet hätte, während Sie bei einer weiteren Einvernahme angaben, auch andere Leute aus dem Distrikt hätte mit den Amerikanern gearbeitet.

Schließlich ist noch zu Ihrer Person anzuführen, dass Sie dazu keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnten und Sie sich das genannte Geburtsdatum, also den XXXX Ihren eigenen Angaben zufolge lediglich "so ausgedacht" haben - und dies noch dazu nach dem gregorianischen Kalender! Auf der anderen Seite waren Sie aber trotz ca. fünfjähriger Schulbildung nicht im Stande, Ihr Geburtsdatum in afghanischer Zeitrechnung zu benennen - und sollte dies wohl dazu dienen, Ihr wahres Alter, Ihr wahres Geburtsdatum zu verschleiern.

Was nun die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation sowie die vorgelegte Accord-Anfragebeantwortung Ihres gesetzlichen Vertreters betrifft, so lässt sich diesen letztendlich zwar nicht entnehmen, ob es auch in Kunar zu Zusammenschlüssen gegen die Taliban gekommen ist, jedoch ist den Anfragebeantwortungen eindeutig zu entnehmen, dass es mehrfach Übergriffe der Taliban gab - und zwar sowohl gegen Stammesälteste, als auch gegen Personen, die die Amerikaner unterstützt haben. Daher hätten auch Sie darüber etwas wissen müssen - gaben aber an, nichts davon gehört zu haben, ob es nun in Ihrem Ort auch Übergriffe der Taliban gegen andere Personen, die auch für die Amerikaner gearbeitet haben, gegeben hat oder nicht.

Zum Gutachten der gerichtlich beeideten Sachverständigen ist schließlich zu erwähnen, dass aus diesem hervorgeht, dass Sie in der Lage sind, an der Einvernahme mitzuwirken und Ihre Belange im Verfahren selbst wahrzunehmen. Die angesprochenen Ungereimtheiten, Widersprüche und vagen und daher nicht nachvollziehbaren Schilderungen sind daher keineswegs mit Ihrem psychischen Gesundheitszustand zu erklären und ist dem Gutachten auch zu entnehmen, dass auch die Ursache Ihres psychischen Gesundheitszustandes nicht zwingend in den von Ihnen behaupteten Verfolgungshandlungen zu sehen sind. Dem vorliegenden Gutachten kommt, zumal es sich um ein Gutachten eines gerichtlich-beeideten Sachverständigen handelt, im Verfahren auch eine höhere Beweiskraft zu, als den vorgelegten ärztlichen Schreiben und der psychologischen Stellungnahme.

Was nun den Antrag Ihres gesetzlichen Vertreters auf Einholung eines Gutachtens durch einen Psychiater/Psychologen, der in der Liste der Gesellschaft für Kinder und Jugendpsychiatrie aufscheint, betrifft, so ist anzuführen, dass es sich beim vorliegenden Gutachten um ein jugendpsychiatrisches, allen Kriterien eines Gutachtens Genüge tuenden handelt und daher nicht nachvollziehbar ist, warum ein anderer Gutachter herangezogen werden sollte. Dies hat auch Ihr gesetzlicher Vertreter nicht näher erläutert, wurde dem Gutachten wie keinesfalls auf derselben fachlichen Ebenen gegenübergetreten, um dieses erschüttern zu können und liegen aus Sicht der Behörde daher keine Gründe vor, auf den Antrag Ihres gesetzlichen Vertreters näher eingehen zu müssen.

Der Vollständigkeit halber ist abschließend auch noch zu erwähnen, dass es sich bei Übergriffen durch die Taliban entgegen der Meinung Ihres gesetzlichen Vertreters nicht um eine Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen handelt, sondern um Übergriffe durch kriminelle Elemente. Dem Aspekt, dass dazu mitunter nicht der erforderliche staatliche Schutz in Afghanistan gewährt werden kann, wird auch durch die Gewährung des subsidiären Schutzes Rechnung getragen.

Zusammenfassend gelangt die erkennende Behörde daher im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Beweiswürdigung zu einem den Denkgesetzen und den Erfahrungen des Lebens entsprechenden Ergebnis, indem sie aufgrund der getroffenen Feststellungen, insbesondere aber aufgrund der angeführten Widersprüche und Ihrer vagen Schilderungen zu dem Schluss kommt, dass der maßgebliche, Ihr Fluchtvorbringen betreffenden Sachverhalt nicht den Tatsachen entspricht und Ihr Vorbringen daher unglaubwürdig ist."

Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die gesetzliche Vertretung des BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde das Vorbringen des BF wiederholt, ein Überblick über den Gang des Verfahrens dargestellt und vorgebracht, dass dem BF Asyl aus näher dargelegten Gründen gewährt werden hätte müssen.

Am 12.08.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der sich Folgendes ereignete:

"R: Wie geht es Ihnen heute? Sind Sie gesund?

BF: Gut.

R: Befinden Sie sich derzeit in medizinischer Behandlung oder nehmen Sie regelmäßig Medikamente?

BF: Ich bin bei einem Psychologen in Behandlung im 5.Bezirk. Medikamente habe ich bis vor zwei Monaten noch einnehmen müssen, seit zwei Monaten nehme ich keine mehr. Mein Therapeut hat mir eine Überweisung für einen Neurologen gegeben, damit die weitere Medikation vom Neurologen verabreicht werden kann.

R: Fühlen Sie sich in der Lage der heutigen Verhandlung zu folgen?

BF: Ja.

R: Wurden Ihnen die Niederschriften, die die Polizei im Rahmen der Erstbefragung und das Bundesasylamt mit Ihnen aufgenommen haben, rückübersetzt?

BF: Ja.

R: Haben Sie vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und dem Bundesasylamt die Wahrheit gesagt?

BF: Ja.

R: Nach Ihren Angaben haben Sie den Dolmetscher bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gut verstanden?

BF: In Linz hatte ich keinen Paschtu sprachigen Dolmetscher, die Einvernahme wurde zwar in Paschtu durchgeführt, aber ihre Paschtu Kenntnisse waren sehr schlecht. In Wien gibt es mehr Dolmetscher für Paschtu. Daher gab es hier bisher keine Verständigungsprobleme.

R: Ich weise darauf hin, dass eine wissentliche Falschaussage vor dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der eigenen Identität oder Herkunft eine Verwaltungsübertretung darstellt. Diese ist mit einer Geldstrafe zwischen € 1.000 und € 5.000 bedroht und wird gegebenenfalls von Amts wegen zur Anzeige gebracht. Nach dieser Belehrung frage ich Sie, ob der auf dem heute vorgelegten Ausweis nach dem AsylG angeführte Namen und das dort angeführte Geburtsdatum richtig sind, ob Sie diesen Namen seit Ihrer Geburt führen und ob Sie im Herkunftsland auch unter anderen Namen - wie Spitz- oder Kampfnamen - bekannt sind.

BF: Ok.

R: Nach Ihren Angaben sind Sie am XXXX geboren. Wie kommen Sie zu genau diesem Datum?

BF: Bei meiner Einreise in Österreich habe ich bei der Erstbefragung lediglich angeben können, dass ich zum damaligen Zeitpunkt laut meiner Mutter 16 1/2 Jahre alt gewesen bin. Mir hat ein Bekannter in Traiskirchen dieses Geburtsdatum mitgeteilt. Mir ist mein tatsächliches Geburtsdatum niemals bekannt gewesen.

R: Sie haben in einer Niederschrift angegeben, dass Sie sich das Geburtsdatum selbst ausgesucht haben.

BF: Ich habe in Traiskirchen dem Bekannten mitgeteilt, dass ich 16 1/2 Jahre alt war und dass er mir beim Umrechnen des Geburtsjahres dabei helfen soll. Er hat mir auch gesagt, dass ich den XXXX angeben soll.

R: Haben Sie mittlerweile irgendwelche Identitätspapiere erhalten?

BF: Nein.

VR: Ihre Familie lebt noch in Ihrem Heimatdorf in Afghanistan?

BF: Seit meiner Ausreise bin ich nur mit meinem Onkel mütterlicherseits in Kontakt gewesen. Mein jüngerer Bruder namens Abdul Wakil, lebt auch bei ihm. Mit meiner restlichen Familie habe ich seit meiner Ausreise keinen Kontakt.

R: Ist das dieser Onkel zu dem Sie geflüchtet sind?

BF: Ja, das ist derselbe.

R: Ihre Eltern und Geschwister (fünf Brüder, zwei Schwestern) leben alle noch?

BF: Ich habe meinen Onkel mehrmals nach meiner Familie gefragt. Ich habe ihn gebeten ins Heimatdorf zu fahren und sich nach meiner Familie zu erkundigen. Ich bin nicht sicher, ob er tatsächlich hingefahren ist, aber mein Onkel hat gemeint, dass meine Familie nicht mehr im Heimatdorf aufhältig ist und dass sie möglicherweise woanders hingezogen sind.

R: Was ist mit Ihrem Grundstück passiert in dem Sie gewohnt haben?

BF: Die Grundstücke werden nicht bebaut und stehen leer.

R: Hat auch Ihr Onkel keinen Kontakt zur Familie?

BF: Ich habe das Gefühl, dass mein Onkel mir nicht die Wahrheit sagt. Er verspricht mir immer wieder den Kontakt zu meinen Eltern herzustellen. Einmal hat er mit mir ein Datum und eine Uhrzeit ausgemacht, an dem ich mit meinen Eltern über Skype hätte sprechen können. Meine Familie ist an dem Tag nicht aufgetaucht. Mein Onkel hat gemeint, dass das Internet an jenem Tag nicht funktioniert hat.

Die R gibt den anwesenden Parteien bzw. deren Vertretern die Möglichkeit, zu den bisher behandelten Themengebieten Fragen zu stellen oder Stellungnahmen abzugeben.

BF: Ich habe keine Fragen und will bisher keine Stellungnahme abgeben.

BFV legt verschiedene Berichte zum Militärstützpunkt der Amerikaner namens XXXX vor. Diese werden als Beilage zum Akt genommen.

R: Schildern Sie Ihre Fluchtgründe abschließend.

BF: Mein Vater hat auf dem Stützpunkt XXXX mit Amerikanern zusammengearbeitet. Er ist einmal im Monat oder freitags, wenn er frei bekommen hat, nach Hause gekommen. Wir stammen aus der Provinz Kunar. Dort waren die Taliban sehr aktiv. Sie sind oft in unserem Dorf gewesen und haben Menschen bedroht. Jemand dürfte meinen Vater wegen seiner Arbeit mit den Ausländern verraten haben. Denn die Taliban sind zu uns nach Hause gekommen. Mein Vater war nicht zu Hause, sie haben mit meinem älteren Bruder gesprochen und ihn aufgefordert meinem Vater auszurichten, dass er nicht mehr für die Amerikaner arbeiten dürfe. Die Taliban haben damals nicht nur meinen Vater, sondern auch viele andere Bewohner von meiner Heimatregion aufgefordert, ihre Arbeiten für Ausländer oder für die Regierung aufzugeben. Die Taliban haben immer wieder Drohbriefe, unter anderem auch in der Moschee, hinterlassen. Einige Wochen später ist mein Vater an einem Freitag nach Hause gekommen, wir sind alle beisammen gesessen, als die Taliban plötzlich unser Haus angegriffen haben. Mein Vater und mein älterer Bruder sind auf dem Bett gesessen, meine Geschwister und ich sind auf dem Boden gesessen. Meine jüngeren Geschwister hatten sich bereits hingelegt. Wir hatten auch einen Hund. Als die Taliban in unser Haus eingestürmt sind, die Türen aufgeschlagen und die Fenster eingeschlagen haben, haben meine Geschwister und ich große Angst bekommen. Die Taliban sind in das Zimmer gekommen und haben meinen Vater und meinen älteren Bruder festgenommen. Es war sehr laut, weil die Kinder geschrien und geweint haben und der Hund die ganze Zeit gebellt hat. Daher sind die Nachbarn aus ihren Häusern gekommen. Die Taliban haben meinen Vater und Bruder mitgenommen, die Nachbarn sind zu spät gekommen. Niemand konnte uns helfen. Ich habe gehört, als Nachbarn gesagt haben, dass man mit so etwas zu rechnen hat, wenn man mit Ausländern zusammenarbeitet. Ich bin nicht sicher wer aus meiner Familie wohin gegangen ist, alle sind in verschiedene Richtungen geflüchtet.

R: Sie sind alleine zu Ihrem Onkel gegangen, wie weit war das?

BF: Es war an einem anderen Dorf, ca. eine halbe Stunde Fußweg.

R: Sind die jüngeren Geschwister nicht mit Ihnen gegangen?

BF: Nein, sie sind bei meiner Mutter geblieben.

R: Wie lange vor dem Vorfall hat der Vater schon für die Amerikaner gearbeitet?

BF: Ca. einen Monat vor dem Überfall.

R: Sie haben gesagt, vor dem Überfall hat es einen ersten Besuch von den Taliban gegeben bei dem Sie Ihren Bruder gewarnt haben.

BF: Zwei Wochen nach Beginn seiner Arbeit mit den Amerikanern wurden wir von den Taliban aufgesucht. Sie haben nach meinem Vater gefragt. Mein Bruder hat ihnen gesagt, dass mein Vater nicht zu Hause war und auf Arbeitssuche gegangen war. Die Taliban sagten, dass sie bereits wussten, wo mein Vater gearbeitet hat. Sie haben ihre Aufforderung ausgesprochen und sind gegangen.

R: Wie viele Personen waren das?

BF: Ca. fünf oder sechs.

R: Waren diese vermummt?

BF: Ja, sie waren mit Tüchern vermummt.

R: Was genau hat der Vater für die Amerikaner gearbeitet?

BF: Ich habe diesbezüglich keine Informationen. Die Basis der Amerikaner war relativ neu. Ich bin nicht sicher, ob mein Vater direkt auf der Basis im Einsatz war oder ob er andere Arbeiten ausgeführt hat, außerhalb der Basis. Mein Vater hat lediglich gesagt, dass er auf dem Stützpunkt arbeitet. Was er dort macht hat er uns nie mitgeteilt.

R: Wie oft hat Ihr Vater während seiner Arbeit die Familie besucht?

BF: Er ist dreimal freitags nach Hause gekommen. Freitags hat er meistens frei bekommen.

R: Das heißt, wenn er erst einen Monat dort gearbeitet hat, ist er jedes Wochenende nach Hause gekommen?

BF: Ja, er ist während des einen Monats dreimal zu Hause gewesen. Am ersten Freitag nach Beginn seiner Arbeit ist er nicht nach Hause gekommen, erst die nächsten drei Freitage ist er gekommen. Beim dritten Mal haben die Taliban unser Haus angegriffen.

R: Wie weit ist der Stützpunkt von Ihrem Haus entfernt gewesen?

BF: Vom Zentrum der Provinz Kunar ist der Stützpunkt ca. 5 Autominuten entfernt. Von meinem Heimatdorf XXXX ist der Stützpunkt ca. 35 Autominuten entfernt, das ist eine Vermutung, ich weiß es nicht genau.

R: Wie ist Ihr Vater hingekommen?

BF: Mit dem Auto.

R: Mit dem eigenen Auto?

BF: Mein Vater hatte mit einem Freund gemeinsam ein Auto gekauft, das er genauso benutzen durfte wie sein Freund; er ist mit diesem Auto gefahren.

R: Wie sind die Taliban bei dem Überfall in das Haus gekommen?

BF: Sie haben angeklopft, mein Bruder XXXX hat angenommen, dass Verwandte meinen Vater besuchen wollten und hat die Tür aufgemacht. Er hat nur den Schlüssel gedreht, die Taliban haben die Tür aufgeschlagen und sind in das Haus gestürmt. Wir hatten sehr niedrige Hausmauern, es ist auch gut möglich, dass einige von ihnen über die Mauer geklettert sind.

R: Wie viele Personen waren das?

BF: Es waren mehr als fünf oder sechs Personen. Ich hatte aber keinen Überblick, ich kann Ihnen keine Zahl nennen.

R: Das heißt, einige sind über die Haustüre hinein und einige vielleicht über die Hausmauer?

BF: Ja. Das vermute ich. Die Taliban kommen nicht durch einen Eingang ins Haus, sie stürmen von allen Seiten hinein. Es hat mehrere Überfälle dieser Art gegeben; in unserem Dorf hat jemand als Dolmetscher für die Amerikaner gearbeitet, sein Haus wurde ebenfalls angegriffen. Sie haben diesem Dolmetscher die Zunge abgeschnitten. In meiner Heimatprovinz gibt es viele solcher Vorfälle und Opfer.

R: Wie viel Uhr war es zu diesem Zeitpunkt!

BF: Ca. 23:00 Uhr.

R. War es finster?

BF: Ja, es war Mitternacht.

R: Wie hat der Hund auf diesen Überfall reagiert?

BF: Die Hunde in Afghanistan beißen sofort zu, wenn Unbekannte ins Haus kommen, daher war unser Hund immer mit einer Leine an einem Holzstock festgebunden. Der Hund hat lediglich gebellt, er konnte sonst nichts tun. Meine Mutter hat den Hund immer losgebunden, wenn wir alle schlafen gegangen sind, in jener Nacht waren wir noch alle munter.

R: Was war das für ein Hund? Wie groß?

BF: Es war ein richtig großer Hund.

R: Sie sind dann zu Ihrer Tante und Ihrem Onkel geflüchtet?

BF: Ich bin zu meiner Tante mütterlicherseits gegangen, ihren Ehemann habe ich immer Onkel genannt. Ich habe ca. zwei Wochen dort verbracht.

R: Wie ist es dann weiter gegangen? Ihr Onkel hat Ihnen dann zur Ausreise geraten?

BF: Ich war damals sehr jung, ich wollte einige Zeit bei meinem Onkel und meiner Tante bleiben. Ich hatte nicht damit gerechnet, dass die Probleme weiterhin bestehen würden, deshalb wollte ich nach einiger Zeit zu meinen Eltern ins Dorf zurückkehren. Mein Onkel hat mich gebeten, sein Haus zu verlassen. Er sagte, dass er Angst hatte, selbst in Gefahr zu geraten und mit den Taliban Schwierigkeiten zu bekommen. Er hat mir vorgeschlagen, dass er mich aus Afghanistan wegschicken könnte, damit ich in Sicherheit bin. Wegen der Gefahr konnte ich nicht mehr ins Heimatdorf zurückkehren. Deswegen habe ich mich einverstanden erklärt und meine Tante und meinen Onkel gebeten, mit jemandem zu sprechen, um meine Ausreise zu organisieren.

R. Wie viel hat Ihr Onkel für die Ausreise bezahlt?

BF: Ich weiß nicht, wie viel mein Onkel für die Ausreise bezahlt und vereinbart hat. Ich wurde lediglich abgeholt, in ein Auto gesetzt und aus Afghanistan weggebracht.

R: Hatten Sie persönlich Kontakt zu einem Taliban bzw. eine Bedrohung erlebt?

BF: Die Taliban wussten zwar, dass nur mein Vater für Ausländer gearbeitet hat, aber sie haben auch meinen älteren Bruder mitgenommen, weil sie befürchtet haben, dass mein Bruder ebenfalls eines Tages für die Amerikaner arbeiten könnte. Die Gefahr besteht für uns alle. Die Taliban in meiner Heimatregion verschonen niemanden. Sie bedrohen alle, die in irgendeiner Form gegen sie sind.

R an BFV: Haben Sie noch Fragen?

BFV verneint dies.

Dem BFV wird das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 28.01.2014 übergeben und auf Antrag eine Stellungnahmefrist von 14 Tagen eingeräumt."

Am 26.08.2014 langte die Stellungnahme des Rechtsvertreters des BF ein, in der im Wesentlichen noch einmal darauf hingewiesen wurde, dass der BF aus der Region Kunar stamme, welche laut Staatendokumentation "als Hochburg der Taliban und anderer militanter Gruppen" gelte. Gerade der Stamm des BF, der XXXX-Stamm, habe sich für eine Unterstützung der USA und der Regierung ausgesprochen, wofür dem Stamm eine hohe Summe an Entwicklungsprojekten zugesichert worden sei. Dies stelle gleichzeitig ein erhebliches Risiko für Angehörige des Stammes dar. Es sei anzunehmen, dass gerade zum Zeitpunkt der Flucht des BF bzw. als seine Familie durch die Taliban Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei (im Jahr 2010), der Stamm des BF bereits grundsätzlich in das Fadenkreuz der Taliban geraten sei und damit deren Angehörige einem erhöhten Risiko ausgesetzt gewesen seien.

Eine Vielzahl an Quellen verweise außerdem darauf, dass gerade Personen, die Verbindungen zum US-Militär hätten, gefährdet seien, Ziel der Taliban zu werden. Auch Familienangehörige könnten einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. In diesem Sinne wurde in der Stellungnahme auch auf Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtshofs verwiesen, wo bei ähnlich gelagerten Sachverhalten die Asylberechtigung zuerkannt worden sei.

Der Vater des BF habe durch seine Arbeit auf einer Militärbasis der amerikanischen Streitkräfte für die Taliban klar das Zeichen gesetzt, dass er Sympathisant des Westens sei und er habe sich damit gegen die Errichtung eines Gottesstaates im Sinne der Taliban positioniert. Dies treffe im Rahmen der Sippenhaft nicht nur den Vater alleine, sondern eben seine ganze Familie, davon insbesondere seine Söhne. Es erscheine als wahrscheinlich, dass der BF lediglich die Möglichkeit hätte, sein Leben zu retten, indem er sich den Taliban anschließe, was er aber selbstverständlich ablehne.

Gerade der Umstand, dass der BF bereits ins Visier der Taliban geraten sei, führe dazu, dass er im Falle seiner Rückkehr in die Heimat abermals verfolgt würde und letztlich mit hoher Wahrscheinlichkeit - insbesondere in Hinblick auf seine Angehörigeneigenschaft - mit dem Tod bestraft werden könnte. Die zu befürchtenden Gewalttaten der Taliban seien dem afghanischen Staat zuzurechnen, weil er nicht dazu in der Lage sei, seine Bevölkerung vor Angriffen zu schützen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei im gegenständlichen Fall bereits aufgrund der Gewährung des subsidiären Schutzes auszuschließen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger und stammt aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Kunar. Er ist sunnitischer Moslem, gehört zur Volksgruppe der Paschtunen, ist ledig und hat keine Kinder.

Am 02.09.2010 stellte der BF im Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er besuchte hier bereits mehrere Deutschkurse.

Nicht festgestellt werden konnte, dass der BF seine Heimat Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, verlassen hat.

Anhand des Länderinformationsblatts der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 28.01.2014 wird zur aktuellen Lage Folgendes festgestellt:

Sicherheitslage

Afghanistan ist mit einem Truppenabzug internationaler Kampfkräfte konfrontiert und der Übergabe der Sicherheit an die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) bis zum Ende des Jahres 2014. Es wird damit einen wesentlichen Sicherheits- und Entwicklungswandel in den nächsten drei Jahren durchlaufen. (WB 28.2.2013). Die finale Tranche des Transfers der Sicherheitsverantwortung an die afghanischen Sicherheitskräfte wurde am 18. Juni verkündet (UNSC 6.9.2013). Nachdem die Übergangsphase fortschreitet und die ANSF ihre Sicherheitsverantwortung übernehmen, transformiert die Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF) zunehmend ihre Rolle von einer kämpferischen hin zu einer unterstützenden. Die ISAF wird, wie bisher, die ANSF ausbilden, beraten und unterstützen bis die Übergangsphase mit Ende 2014 abgeschlossen ist. Bis Ende 2014 wird die ISAF jedoch - sofern benötigt - auch weiterhin Kampfunterstützung liefern (NATO 1.8.2013). Auf die Transition wird ein Jahrzehnt der Transformation (2015-2024) folgen, Afghanistan hat verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt um sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat zu entwickeln. Dafür hat Afghanistan die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten (AA 4.6.2013).

Der Personalstand der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) wuchs im letzten Jahrzehnt von 6000 auf offiziell rund 338.000 - Stand September 2013 - an (Brookings Institution 10.1.2014, vgl. ICG 26.6.2013).

Die UN gibt folgende Aufteilung der Zahl der Sicherheitskräfte an:

Afghan National Army (ANA) - 185.000; Afghan Air Force - 6,900; Afghan National Police (ANP) - 140,660. Die ANP und das Innenministerium beschäftigen 1.999 Frauen, die afghanische Armee

458. Die Sicherheitskräfte werden aus dem "UN Fonds für Recht und Ordnung für Afghanistan" unterstützt. Das "Afghanische Lokale Polizei Programm", ist ein separates Programm zur lokalen Verteidigung. Die Ausdehnung des Programms schreitet voran. Mit Stand 19. November betrug der Personalstand der Afghanischen Lokalen Polizei (ALP) 24.500 in 122 Distrikten von 29 Provinzen. Nimroz, Panjhsir, Samangan und Nuristan sind die einzigen Provinzen, in denen dieses Programm noch nicht in Kraft ist. Die ALP ist überproportional von Anschlägen betroffen. Es gibt Berichte zu Übergriffen der ALP - meist mit Straflosigkeit, in anderen Orten erfüllt die ALP ihre Arbeit zur Zufriedenheit der lokalen Bevölkerung (UNSC 6.12.2013). Die Berichte zur ALP sind somit gemischt. Einerseits berichten die lokalen Gemeinschaften in vielen Distrikten von einer Verbesserung der Sicherheit durch die Operationen der ALP, andererseits dokumentiert die UNAMA Menschenrechtsverletzungen und zivile Opfer in den Operationen - zwischen 1.1. und 30.6.2013 waren dies 14 zivile Todesopfer in Operationen der ALP (UNAMA 7.2013).

Ursprünglich war das Programm auf den Norden und Nordosten fokussiert, die Expansion geschieht nun hauptsächlich in den Südosten (UNSC 6.9.2013).

Die Kapazitäten der afghanischen Sicherheitsinstitutionen wachsen weiterhin. Eine zunehmende Zahl an Operationen wird durch die lokalen Sicherheitskräfte geplant und durchgeführt, während ISAF Luftunterstützung und Hilfe in der Abwehr der Sprengsätze bietet. Nachdem die afghanischen Sicherheitskräfte den Großteil der Operationen nun selbst durchführen, ist die Zahl der Opfer unter ihnen stark angestiegen. Die Zahlen divergieren. Einer Aussage vom 29. Oktober 2013 aus dem afghanischen Innenministerium zu Folge, starben zwischen April und Oktober 1.273 Angehörige der Afghanischen Nationalpolizei und 779 Angehörige der Afghanischen Lokalpolizei im Einsatz. 74 Prozent der Sicherheitsvorfälle zwischen 16. August und 15. November 2013 zielten auf Konvois, Checkpoints, Stützpunkte und Personal der Afghanischen Lokalpolizei (UNSC 6.12.2013).

Ein weiterer Bericht spricht von mehr als 3.500 afghanischen Sicherheitskräften, die während des zweiten Quartals 2013 in Kampfeinsätzen verletzt oder getötet wurden. (UNSC 6.9.2013).

Der Anstieg der Opfer unter den afghanischen Sicherheitskräften korreliert mit einem von "icasualties" erfassten Rückgang von Todesopfern bei den internationalen Truppen für das Jahr 2013 im Vergleich zu 2012. Im Jahr 2013 waren z.B. 52 Opfer bei den internationalen Schutztruppen durch IED zu beklagen, während es im Jahr 2012 noch 132 waren (icasualities 15.01.2014).

Die Akte der Taliban gegen Zivilisten hielten im Jahr 2012 weiter an, insbesondere undifferenzierte Attacken verursachten hohe Zahlen ziviler Todesopfer (HRW 31.1.2013). Die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle nahm 2012 im Vergleich zum Vorjahr leicht ab und setzte somit den Trend fort. Die Führungs- und Operationsfähigkeit der Insurgenz konnte geschwächt werden (AA 4.6.2013).

In den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 erschwerten die Dynamiken von Politik und Sicherheit jedoch den Schutz von Zivilisten und begrenzten den Zugang zu Menschenrechten. Dem verstärkt forcierten Übergang der Sicherheitsverantwortung von internationalen Militärkräften zu afghanischen Kräften sowie der Schließung von internationalen Militärbasen standen vermehrte Attacken durch regierungsfeindliche Elemente (AEG) auf die ANSF, insbesondere an Checkpoints und bei strategischen Autobahnen gegenüber. Die Bemühungen der Aufständischen ihren territorialen Einfluss in umkämpften Gebieten durchzusetzen, führte zu vermehrten Bodenkämpfen zwischen AEG, pro-Regierungselementen und pro-Regierungskräften. Besonders afghanische Sicherheitskräfte und Zivilisten wurden in den Kämpfen oder von unkonventionellen Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) häufiger getötet oder verletzt. Der Anstieg ziviler Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 kehrte die Abnahme ziviler Opfer und Verletzter, die im Jahre 2012 verzeichnet wurde, um. Die Opferzahl erreichte den hohen Wert von 2011 (UNAMA 7.2013).

Die erste Jahreshälfte 2013 verzeichnete laut einer Quelle einen Anstieg verletzter und getöteter Frauen von 61 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 (UNSC 22.11.2013).

Insgesamt sammelte UNAMA für die ersten zehn Monate des Jahres 2013 Daten zu 2,568 zivilen Todesopfern und 4,826 zivilen Verletzten. Es wurde damit ein Anstieg von 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 verzeichnet. Um die 75 Prozent der Opfer wurden regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben. Deren Einsatz von unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen (IEDs), inklusive komplexer Attacken und Selbstmordattentate, verursachten 49 Prozent aller Opfer und stellten weiterhin die größte Gefahr für Zivilisten dar. 10 Prozent der zivilen Opfer rechnete die UNAMA pro-Regierungstruppen zu. 11 Prozent der Opfer wurden Bodenoperationen und Attacken zugerechnet, die keiner Partei zugeschrieben werden konnten. Aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und Pro-Regierungstruppen wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2012 456 Zivilisten getötet und 1,454 verletzt. Dies stellt einen Anstieg von 36 Prozent zum Vergleichszeitraum 2012 dar. Besonders signifikant war er mit 52 Prozent in den östlichen Regionen Es wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2013 89 Selbstmordanschläge durch die Vereinten Nationen erfasst, gleich viele wie im Jahr 2012, 45 dieser waren in den Provinzen Kandahar, Helmand, Paktika und Kabul (UNSC 6.12.2013).

Im Jahr 2013 stiegen die Angriffe und Entführung prominenter afghanischer Frauen (BBC 16.9.2013; vgl. The Guardian 15.9.2013; The Daily Mail 17.9.2013). Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt (AA 4.6.2013).

Erhöhte Unsicherheit und Attacken gegen Hilfsorganisationen gefährden die Möglichkeit humanitärer Organisationen, der betroffenen Bevölkerung zu helfen (USAID 5.7.2013).

Im Zeitraum vom 16.2.2013 bis 15.5.2013 sammelte UNAMA 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies stellt einen Anstieg von 10 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres dar (UNSC 13.6.2013). Im Zeitraum 16.5 - 15.8.2013 verzeichnete die UNO 5,922 Vorfälle, was einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreswert bedeutete, jedoch eine 21 prozentige - Senkung zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011. Bewaffnete Kämpfe und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen waren die Ursache für 4,534 Vorfälle. Rebellen konzentrierten sich darauf Checkpoints und Militärstützpunkte, die vom internationalen Militär an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, anzugreifen. Die effektive Abwehr der afghanischen Sicherheitskräfte konzentrierte sich im Allgemeinen auf den Schutz von Schlüsselstädten und administrativen Bezirkszentren sowie strategischen Transportrouten (UNSC 6.9.2013).

Im Zeitraum vom 16.8. bis 15.11.2013 sammelte die UN 5,284 Vorfälle, was einen Anstieg von 1.9 Prozent zu dem Vergleichszeitraum im Jahr 2012 anzeigt. Die ersten zehn Monate des Jahres 2013 verzeichneten im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 einen Anstieg von insgesamt 13.2 Prozent, jedoch konnte eine Reduktion von 16 Prozent zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 erfasst werden. Anti-Regierungs-Elemente zielen weiterhin auf Straßen und Verkehrsnetze und können weiterhin einen beträchtlichen Einfluss in den ländlichen Gebieten, in denen oft die Reichweite und die Dienstleistungen der Regierung gering sind, behaupten (UNSC 6.12.2013).

Geographisch tragen die Hauptlast von Sicherheitsvorfällen die südlichen, süd-östlichen und östlichen Provinzen (UNSC 6.9.2013).

Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.2. und 15.5. betrafen 70 Prozent die die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 13.6.2013).

Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.5. und 15.8. 2013 betrafen 69 Prozent diese Regionen (UNSC 6.9.2013).

Von den Vorfällen zwischen 16.8 und 15.11 betrafen 70 Prozent die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 6.12.2013).

Im Osten des Landes wurde zwischen 16.2. und 15.5. eine 18-prozentige Zunahme von Vorfällen im Vergleich zu 2012 verzeichnet, mit einem Zustrom der Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badakhshan, der einen Wechsel des strategischen Fokus des Konflikts andeutet (UNSC 13.6.2013).

Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in Teilen Nord- und Westafghanistans, aber auch in der Hauptstadt Kabul erzielt werden. In diesen Gebieten ist die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle (AA 4.6.2013).

Das Sekretariat des Afghanischen Friedens- und Reintegrationsprogrammes berichtete, dass mit Stand 19. November

7. 532 Personen dem Programm beigetreten sind. 168 Projekte und 170 Mikro-Beihilfen wurden abgeschlossen oder begonnen (UNSC 6.12.2013). Mit Stand Mai 2013 liefen unter dem Programm 331 Gemeinschaftsprojekte und 146 Beihilfen bzw. wurden abgeschlossen. Das Programm richtet sich mit Reintegrations- und Übergangsunterstützung an ehemalige Militante (UNSC 13.6.2013).

Die UNAMA unterstützte auch weiterhin den "Friedensdialog der Afghanischen Bevölkerung", eine zivilgesellschaftliche Initiative zur Umsetzung von Friedensmaßnahmen auf Provinzebene. Im Rahmen von afghanischen Informationskampagnen unter dem "Police-e-Mardumi-Programme", unterstützen die Vereinten Nationen ein demokratisches Projekt durch Sicherheitsgespräche mit der Polizei in sieben Provinzen, sowie monatliche Beratungen zwischen Polizei und Gemeinschaftsführern, inklusive Frauen, in 15 Bezirken der Provinzen Uruzgan, Baghlan, Helmand, Ghor und Balkh. In den Provinzen Daikundi, Kapisa, Nuristan, Kunduz, Takhar, Gardez und Jawzjan initiierte UNAMA im Oktober eine Reihe von Dialogen zwischen den Gemeinschaften um Vertrauen aufzubauen und Spannungen zwischen Stämmen und Ethnien abzubauen (UNSC 6.12.2013).

Die Provinz Kunar

Die Provinz Kunar im Osten des Landes an der Grenze zu Pakistan gilt als Hochburg der Taliban und anderer militanter Gruppen (Tagesschau 8.9.2013; vgl. RFE 3.12.2013). Die Provinz ist auch eine Hochburg an fremden Kämpfern, unter anderem Araber, von denen angenommen wird, dass sie bei den afghanischen Taliban mitkämpfen. Manche werden verdächtigt, mit al-Qaida zusammenzuarbeiten (AlJazeera 9.9.2013). In der Provinz, welche an die Stammesgebiete von Pakistan angrenzt, verüben Taliban und al-Qaida Kämpfer häufig Anschläge (BBC News 8.9.2013).

Auch sorgen zivile Opfer von NATO-Luftangriffen immer wieder für Streit und schwere Spannungen zwischen der Führung in Kabul und der NATO (Tagesschau 8.9.2013.

In der Provinz erhöhten sich im ersten Quartal des Jahres 2013, im Vergleich zum Vorjahr, die Vorfälle um 21 Prozent. Im ersten Quartal des Jahres 2013 wurden 307 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013).

Im September erhöhten die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Operationen in anfälligen Gebieten des Landes als Vorbereitung für die Wahlen 2014. So wurde z.B. in Kunar eine Operation im Chapa Dara Distrikt durchgeführt, bei der, offiziellen Angaben nach, 35 Aufständische getötet wurden (Tolonews 18.9.2013).

Bi einem NATO Luftangriff im Dezember 2013 im Bezirk Manogi der Provinz Kunar wurde ein wichtiger Taliban Feldführer, Hajji Attaullah, getötet. Es wird angenommen, dass er ein wichtiger Alliierter der Taliban-nahen Salafi-Kämpfer in Kunar ist. Ebenfalls in Kunar wurde im Oktober 2013 ein anderer wichtiger Salafi-Kommandant durch einen NATO- Luftangriff getötet (RFE 3.12.2013).

Religionsfreiheit

Laut CIA World Factbook sind 80 Prozent der Bevölkerung Anhänger des sunnitischen und 19 Prozent des schiitischen Islams; 1 Prozent entfällt auf andere Religionen (CIA 16.1.2014). Die Staatsreligion Afghanistans ist der Islam. Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert (AA 4.6.2013 vgl. englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Nicht muslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierung zu behindern (FH 1.2013).

Zwar haben sich die Bedingungen für Religionsfreiheit seit 2001 deutlich gebessert, besonders für religiöse Minderheiten. Mitglieder von Mehrheitsreligionen, die abweichendes Verhalten zeigen sowie religiöse Minderheiten sind aber weiterhin mit signifikanten Einschränkungen in der freien Ausübung ihrer Religion konfrontiert. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen. Personen, die vom islamischen Glauben und dessen Praktiken abweichen, sind rechtlichen Schritten ausgesetzt, die internationalen Standards verletzen (USCIRF 30.4.2013). Blasphemie und Apostasie durch Muslime werden als Kapitalverbrechen angesehen. Ein Gerichtsurteil aus dem Jahre 2007 befand, den Baha¿i-Glauben als Form der Blasphemie und gefährdete damit den rechtlichen Status der Gemeinschaft. Hindus, Sikh und schiitische Muslime - insbesondere Hazara- waren Behinderungen von staatlicher Seite und Diskriminierungen durch sunnitische Muslime ausgesetzt (FH 1.2013).

Die Gerichte beziehen sich in Bezug auf das islamische Gesetz auf die Hanafitische Schule, auch im Fall von Konflikten mit der Deklaration der Menschenrechte hat dieses Vorrang. (USDOS 20.5.2013).

Zusätzlich war die afghanische Regierung nicht in der Lage, die Bürger vor Gewalt und Einschüchterung durch die Taliban und andere bewaffnete Gruppen zu beschützen (USCIRF 30.4.2013). Militante zielen auf Moscheen und Kleriker als Teil des breiteren zivilen Konflikts (FH 1.2013).

Ethnische Minderheiten

In Afghanistan leben laut Schätzungen mehr als 31 Millionen Menschen. Davon sind 42 Prozent Pashtunen, 27 Prozent Tajiken, 9 Prozent Hazara, 9 Prozent Usbeken, 4 Prozent Aimaken, 3 Prozent Turkmenen, 2 Prozent Balochen und 4 Prozent gehören zu anderen kleineren ethnischen Gruppen (CIA 7.1.2014 vgl. CRS 22.11.2013). In der neuen Verfassung Afghanistans von 2004 werden Pashtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Pahsai, Nuristanis, Aimaken, Araber, Kirgisen, Qilbash, Gujuren, Brahuin und andere ethnische Gruppen erwähnt, die ein Recht auf die afghanische Staatsbürgerschaft haben. Aber auch die Sprache der ethnischen Gruppen wurde in die neue Verfassung aufgenommen (MRGI 7.2012).

Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 4.6.2013 vgl. englische Übersetzung der Verfassung UNPAN 2004).

Die Pashtunen als die größte Gruppe leben Großteils im Süden und Südosten des Landes, aber auch in allen anderen Teilen des Landes. Die Minderheit der Hazara lebt überwiegend in der Mitte des Landes (Hazarajat) und in Kabul, die Minderheit der Usbeken im Norden wie auch die turkmenische Minderheit, jene der Aimaken im Westen, der Belutschen im Westen und Nordwesten des Landes; und die nuristanische Minderheit überwiegend im Osten von Afghanistan (MRGI 7.2012).

Interethnische Ehen, im Speziellen zwischen Pashtunen und anderen Gruppen, haben die ethnischen Unterschiede zwischen den Gemeinschaften verwischt. Es gibt auch interethnische Beziehungen zwischen Tadschiken und mongolischen und turkmenischen MigrantInnen und zwischen Hazara und Usbeken (MRGI 7.2012).

Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50 Prozent der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass spezielle soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindert. Nichtsdestotrotz, beschwerten sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu Beamtenjobs staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 19.04.2013).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des BF (Herkunft, Volksgruppenzugehörigkeit, religiöses Bekenntnis) ergeben sich aus seinem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen.

Die Feststellungen zu den Integrationsbemühungen des BF ergeben sich aus den vorgelegten Bestätigungen zu besuchten Deutschkursen.

Dass der BF seine Heimat Afghanistan nicht aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, verlassen hat, ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Soweit der BF vorbrachte, dass sein Vater in der Heimat Probleme aufgrund von seiner nicht näher beschriebenen Tätigkeit für die Amerikaner gehabt habe, sowie, dass es in diesem Zusammenhang einen Angriff auf das Haus der Familie des BF gegeben habe, kann der Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens dahingestellt bleiben, da sich aus dem Vorbringen selbst bei Wahrunterstellung keine asylrelevante Verfolgungsgefahr für den BF ableiten lässt. Das Vorbringen des BF wird somit der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt.

Die aktuelle Lage im Herkunftsstaat ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 28.01.2014, welches eine ausgewogene Darstellung verschiedenster Berichte enthält, die dem BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgehalten wurden und denen auch in der dazu abgegebenen schriftlichen Stellungnahme nicht konkret entgegengetreten wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 08.09.2011 beim Bundesasylamt eingebracht und langte nach Vorlage durch dieses am 15.09.2011 beim Asylgerichtshof ein. Seit 01.01.2014 ist das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der Beschwerde zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg.cit.) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6 leg.cit.).

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; 21.09.2000, 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, 94/20/0858; 23.09.1998, 98/01/0224; 09.03.1999, 98/01/0318; 09.03.1999, 98/01/0370; 06.10.1999, 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, 98/20/0233; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, 92/01/0792; 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; 22.10.2002, 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; 03.05.2000, 99/01/0359).

Legt man das Vorbringen des BF der rechtlichen Beurteilung zu Grunde, so ergibt sich daraus in Bezug auf seine Person kein asylrelevanter Sachverhalt. Schon das Bundesasylamt hielt in seiner Begründung betreffend die Nichtgewährung von Asyl völlig zu Recht fest, dass dem Vorbringen nicht entnommen werden kann, dass gerade der BF im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu gewärtigen hätte. Ein Zusammenhang zwischen der Tätigkeit seines Vaters und der Person des BF kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, zumal diesbezüglich vom BF auch keine konkrete Bedrohung gegen seine eigene Person vorgebracht wurde. Weder brachte der BF vor, dass er selbst jemals von den Taliban kontaktiert worden sei, noch führte er ins Treffen, dass die Taliban es gerade auf ihn abgesehen hätten und ihn etwa bedroht hätten. Die vage in den Raum gestellte Befürchtung, er könnte als Sohn ebenso wie sein Vater Probleme mit den Taliban bekommen, weil der Vater für die Amerikaner gearbeitet habe, beschränkt sich auf eine bloße Vermutung seinerseits, die durch keinerlei vorgebrachte Vorfälle untermauert werden konnte. Im Gegenteil antwortete der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgerichtshof auf die Frage, ob er persönlich jemals Kontakt zu den Taliban gehabt habe bzw. Bedrohungen seitens der Taliban erlebt habe, nur ausweichend, indem er angab, die Taliban würden alle bedrohen, die in irgendeiner Form gegen sie seien. Aus dieser Aussage lässt sich jedenfalls nicht ableiten, dass der BF persönlich jemals bedroht wurde.

Soweit der BF damit argumentiert, dass die Taliban auch seinen Bruder mitgenommen hätten, der selbst auch nicht für die Amerikaner gearbeitet habe, ist zu berücksichtigen, dass dies im Zuge des Angriffs auf das Haus der Familie des BF geschehen ist und es keine Anzeichen dafür gibt, dass sich ein derartiger Vorfall wiederholen sollte, zumal die Taliban ihr Ziel, nämlich dem Vater "einen Denkzettel zu verpassen" und ihn für seine Zusammenarbeit mit den Amerikanern zu "bestrafen", mit dem einmaligen Angriff auf das Haus ohnehin schon erreicht haben. Dies erkannte auch das Bundesasylamt schon völlig zu Recht, wenn es in seiner Begründung festhielt, dass es aus Sicht der Taliban keinen Sinn ergibt, nach dem einmaligen Angriff weitere Familienangehörigen zu verfolgen, vor allem, wenn man bedenkt, dass die Familienangehörigen dem Vater weder behilflich waren, noch selbst aus eigenem mit den Amerikanern zusammengearbeitet haben.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass schon bei der Festnahme des Bruders durch die Taliban das asylrelevante Motiv fehlt, weil sich dem Vorbringen nicht entnehmen lässt, dass die Taliban es auf den Bruder gerade wegen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung abgesehen hätten. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Bruder Opfer eines kriminellen Angriffs wurde, der dem Vater galt. Beim Vater des BF kann ein Zusammenhang zwischen seiner Tätigkeit für die Amerikaner, der ihm unterstellten pro-westlichen Gesinnung und dem Angriff durch die Taliban nicht ausgeschlossen werden. Dies kann jedoch nicht auch für die Söhne gelten, die sich selbst niemals gegen die Taliban - und zwar nicht einmal vermeintlich - gewandt hatten. Es ist auch als sehr unwahrscheinlich zu betrachten, dass sich die "Rache" der Taliban nach der sehr kurzen - nämlich erst einen Monat dauernden - Zeit der Tätigkeit des Vaters des BF für die Amerikaner auf den - damals noch dazu minderjährigen - BF erstrecken könnte, zumal dessen äußeres Erscheinungsbild sich auch nach dem seit seiner Flucht verstrichenen Zeitraum von mehreren Jahren naturgemäß in Richtung eines erwachsenen Mannes nicht unwesentlich verändert hat.

Soweit in der Beschwerde darauf verwiesen wird, dass sich der Stamm der XXXX, dem der BF angehöre, für eine Unterstützung der USA und der Regierung ausgesprochen habe, weshalb von einem erheblichem Risiko für Angehörige des Stammes durch die Taliban auszugehen sei, ist einmal mehr festzuhalten, dass hier der konkrete Bezug zur Person des BF fehlt. Es ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bereits jeder Angehörige des Stammes der XXXX durch die Taliban wegen unterstellter politischer (pro-westlicher) Gesinnung verfolgt wird. Im Übrigen hat der BF selbst diesbezüglich weder vor dem Bundesasylamt noch vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Vorbringen erstattet.

Mit dem Hinweis auf die in der Stellungnahme vom 26.08.2014 zitierte Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts ist für den BF schon wegen der dort zugrunde liegenden einzellfallbezogenen Prüfungen der Asylberechtigung, die eine Übertragung auf den hier zu beurteilenden Einzellfall nicht zulässt, nichts zu gewinnen.

Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des BF keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den BF gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der BF schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe.

Der BF gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Moslem, machte diesbezüglich keinerlei Gefährdung geltend und ist eine solche auch sonst nicht zu erkennen, zumal sich aus den herangezogenen Länderfeststellungen ergibt, dass 42 Prozent der afghanischen Bevölkerung Paschtunen sind. Der BF gehört somit der größten Volksgruppe Afghanistan an und ist als bekennender Moslem auch Anhänger der Mehrheitsreligion Afghanistans.

Die allgemeine Lage in Afghanistan, mit der sich schon das Bundesasylamt in ausreichender Weise auseinandergesetzt hat, ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6 u.v.a.). Die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan allein reicht nicht aus, um eine konkrete Verfolgung des BF aus asylrechtlich relevanten Motiven erkennen zu können.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass seitens des Bundesasylamtes der prekären Lage in Afghanistan und der individuellen Situation des BF schon insofern Rechnung getragen wurde, als dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde.

Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der BF in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Einzelnen wird diesbezüglich auf die oben detailliert und ausführlich dargelegte höchstgerichtliche Rechtsprechung zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides verwiesen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht, noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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