W101 1434783-1•BVwG W101 1434783-1
W101 1434783-1Federal Administrative CourtSep 12, 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, Demonstration, wohlbegründete<br/>Furcht
W101 1434783-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 25.03.2013, Zl. 12 05.398-BAW, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der zum Antragszeitpunkt minderjährige und zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt volljährige Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe mit muslimisch-sunnitischem Bekenntnis, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 03.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Es fand am 05.05.2012 seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 14.03.2013 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 25.03.2013, Zl. 12 05.398-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.03.2014 (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 26.04.2013 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.
Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.05.2012 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an:
Er habe seinen Herkunftsstaat am XXXX verlassen und sei schlepperunterstützt über Istanbul - versteckt auf der Ladefläche eines LKWs - nach Österreich gebracht worden.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor:
Er habe an täglichen Demonstrationen gegen das Assad-Regime teilgenommen. Viele seien festgenommen worden und viele seien aus Angst vor dem Regime geflohen. Die Situation in Syrien sei sehr chaotisch. Es würden täglich Menschen erschossen. Aus Angst um sein Leben habe er seinen Herkunftsstaat verlassen.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 14.03.2013 gab der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer, zu seinen Fluchtgründen befragt, vor dem Bundesasylamt zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes an:
Seit Mai 2011 habe er regelmäßig - meistens an Freitagen und Samstagen - an Demonstrationen in der Stadt XXXX, Provinz XXXX, teilgenommen, was den [syrischen] Behörden nicht gefallen habe. Diese seien am XXXX zu ihm nach Hause gekommen und hätten nach ihm gefragt bzw. ihn festnehmen wollen. Er werde von den Behörden gesucht.
Von den Demonstrationen habe er über Freunde aus XXXX - dies liege ca. XXXX von seinem Dorf entfernt - erfahren und habe man sich dort im Stadtzentrum zu den Demonstrationen versammelt. Diese Demonstrationen hätten meisten von 12:00 bis 14:00 oder 14:30 Uhr stattgefunden und hätten den Weg Richtung XXXX genommen. Im Oktober 2011 sei sogar auf die Demonstranten geschossen worden. Tote oder Verletzte habe es allerdings nicht gegeben. Auf Vorhalt, der Beschwerdeführer habe bei der Erstbefragung ausgesagt, dass er täglich an Demonstrationen teilgenommen habe und während seiner Teilnahmen auch Demonstranten erschossen und verletzt worden seien, brachte er vor, das habe er damals nicht gesagt.
Der Beschwerdeführer habe an den Demonstrationen teilgenommen, da Assad gegen die Kurden sei und die Bevölkerung unterdrücke.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt legte der Beschwerdeführer seinen syrischen Personalausweis vor.
Das Bundesasylamt stellte im o.a. Bescheid vom 25.03.2013 im Wesentlichen fest:
Der Beschwerdeführer heiße XXXX, sei am XXXX in Syrien geboren und sei Staatsangehöriger von Syrien sowie der kurdischen Volksgruppe angehörig.
Nicht festgestellt werde, dass er in seinem Herkunftsstaat begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung bzw. unmenschliche Behandlung zu gewärtigen hätte.
Festgestellt werde, dass er keine glaubhafte asylrelevante Verfolgung oder Bedrohung geltend gemacht habe. Die Behörde gehe jedoch von einer realen Gefahr einer Bedrohung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr aus, da aus anderen Gründen als den Asylgründen, insbesondere aufgrund der derzeitigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, eine persönliche Gefährdung im Falle einer Rückkehr nicht völlig ausgeschlossen werden könne.
Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 9 bis 11 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:
Die Feststellungen zu seiner Identität und zu seiner Herkunft würden sich auf die Dokumentenvorlage gründen.
Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates erachtete das Bundesasylamt die Angaben des Beschwerdeführers mit näherer Begründung als nicht glaubhaft und führte aus, dass dem Beschwerdeführer aufgrund mangender Orts- bzw. Lokalkenntnisse über die Stadt XXXX in Verbindung mit seinen vagen und widersprüchlichen Angaben die persönliche Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen sei.
Die Feststellungen seiner Situation im Falle der Rückkehr würden sich auf die aktuellen Sachverhaltsfeststellungen der Staatendokumentation zu Syrien sowie auf die Angaben des Beschwerdeführers gründen.
Die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Diese sei gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen würden, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen.
Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:
Eine Bürgerkriegssituation schließe eine aus asylrechtlich relevanten Gründen drohende Verfolgung zwar nicht generell aus, der Asylwerber müsse in diesem Zusammenhang jedoch behaupten und glaubhaft machen, dass die Ereignisse in seiner Heimat, die zu seiner Flucht geführt hätten, als eine individuell gegen seine Person aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität etc. gerichtete Verfolgung zu werten wären und nicht als mehr oder weniger zufällige Folge im Zuge der Bürgerkriegshandlungen. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, Zugehöriger einer Minderheit (Kurde) zu sein, sei er darauf hinzuweisen, dass die Zugehörigkeit eines Asylwerbers zu einer ethnischen oder religiösen Volksgruppe allein sowie deren schlechte allgemeine Situation nicht geeignet sei, eine Asylgewährung zu rechtfertigen.
In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005
(= Spruchteil II.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:
Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im Fall des Beschwerdeführers gehe das Bundesasylamt von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung aus, weil aus anderen als den Asylgründen, insbesondere aufgrund der derzeitigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat eine Rückverbringung zum derzeitigen Zeitpunkt als nicht zulässig erachtet werde.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer bis zum 25.03.2014 eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid vom 24.03.2014 verlängerte das Bundesasylamt die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.03.2016.
Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 26.04.2013 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er diesen wegen Rechtswidrigkeit infolge mangelhafter Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften anfocht. Er begründete die Beschwerde folgendermaßen:
Der Beschwerdeführer sei in Syrien politisch aktiv gewesen, in dem er seit Mai 2011 immer wieder an Demonstrationen teilgenommen habe. Er habe Angst um sein Leben und somit habe er aus politischen Gründen seinen Herkunftsstaat verlassen. Wenn das Bundesasylamt das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund von Widersprüchen zwischen der polizeilichen Erstbefragung und vor dem Bundesasylamt als nicht glaubhaft erachte, habe es § 19 Abs. 1 AsylG außer Acht gelassen. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet seinen Asylantrag gestellt habe und zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig gewesen sei. Er wolle auch seine Angaben während der Erstbefragung korrigieren; er habe nicht täglich, sondern so gut wie täglich - d.h. ab Mai 2011 regelmäßig - an den großen Hauptdemonstrationen, die freitags und samstags stattgefunden hätten, teilgenommen. In den letzten Monaten bevor er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, sei es auch unter der Woche vermehrt zu Demonstrationen gekommen. Wenn das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer vorhalte, dass er keine näheren Angaben zu der Stadt XXXX machen könne, sei dem entgegenzuhalten, dass es sich hierbei um geografische Wissensfragen handle und nicht davon auszugehen sei, dass jemand, der sich öfters in der Stadt aufhalte, auch wisse, wie die verschieden Stadtviertel heißen würden bzw. die Einwohnerzahl kenne. Das Bundesasylamt habe es unterlassen, konkrete Recherchen bezüglich der Demonstrationen in XXXX einzuholen, obwohl der Beschwerdeführer diesbezüglich sehr genaue Angaben gemacht habe. Weiters habe der Beschwerdeführer am Abend des 20. April erfahren, dass nach ihm gesucht werde und unmittelbar darauf habe er sein Elternhaus verlassen. Danach habe er sich bis zu seiner Ausreise am XXXX bei einem Freund versteckt. Überdies habe es das Bundesasylamt vernachlässigt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einvernahme erst soeben volljährig geworden und daher ein anderer Maßstab zur Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit anzulegen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Folgendes ist als glaubwürdiges Vorbringen des Beschwerdeführers zu qualifizieren und als maßgebender Sachverhalt festzustellen:
Der zum Zeitpunkt der Antragsstellung minderjährige, zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt volljährige Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe. Er hat seine Identität durch Vorlage seines Personalausweises glaubhaft gemacht.
Der Beschwerdeführer hat ca. seit Mai 2011 regelmäßig in der Stadt XXXX, die ca. XXXX von seinem Herkunftsort in der syrischen Provinz XXXX entfernt liegt, an Demonstrationen gegen das Regime von Assad teilgenommen. Am XXXX haben Vertreter der syrischen Behörden beim Elternhaus des Beschwerdeführers nach ihm gefragt bzw. ihn festnehmen wollen. Nachdem der Beschwerdeführer erfahren hatte, dass die syrischen Behörden nach ihm suchen würden, hat er sich bis zu seiner Ausreise bei einem Freund versteckt gehalten. In der Folge hat er am XXXX Syrien verlassen.
Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer aufgrund der regelmäßigen Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen bereits ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist.
Vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen sowie des obigen, als glaubwürdig befundenen Vorbringens bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte.
1.2. Da bereits das Vorbringen des Beschwerdeführers, das zu dem unter Punkt II.1.1. festgestellten Sachverhalt geführt hat, für eine Asylgewährung ausreichend ist, erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit etwaigen weiteren asylrelevanten Aspekten im Vorbringen des Beschwerdeführers, wie insbesondere eine drohende Verfolgung aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit.
Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides folgende Erwägungen getroffen:
zu 1.1. Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes erachtet die zuständige Einzelrichterin das fluchtkausale Vorbringen des Beschwerdeführers für glaubwürdig.
Dies aus folgenden Gründen: Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist gleichbleibend konsistent sowie widerspruchsfrei und enthält sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt detaillierte Angaben zu dem Ablauf der Ereignisse, wobei sich sein Fluchtvorbringen unter anderem auf konkrete Daten stützt bzw. eine konkrete Darstellung der Ereignisse enthält, sodass bereits vor diesem Hintergrund kein hinreichender Zweifel für die zuständige Einzelrichterin besteht, dass der Beschwerdeführer selbst erlebte Umstände wiedergibt.
Hingegen stellen die Erwägungen des Bundesasylamtes, wonach das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen unglaubwürdig ist, bloße Gegenvermutungen dar und erweisen sich nicht als geeignet, die Glaubwürdigkeit der schlüssigen und detailreichen Angaben des Beschwerdeführers zu erschüttern. In diesem Zusammenhang ist auch den Beschwerdeausführungen dahingehend Recht zu geben, dass das jugendliche Alter des zum Zeitpunkt der Erstbefragung noch minderjährigen und zum Zeitpunkt der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gerade seit wenigen Wochen volljährigen Beschwerdeführers bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens nicht entsprechend berücksichtigt wurde. Wenn die Beschwerde ausführt, dass es sich bei den Fragen des Bundesasylamtes zu der Stadt XXXX um geografische Wissensfragen gehandelt habe und nicht davon auszugehen sei, dass jemand, der sich lediglich öfter in dieser Stadt aufhalte, auch diese Fragen beantworten können müsse, ist diesem Vorbringen ebenfalls Recht zu geben, zumal der Beschwerdeführer über die Demonstrationen selbst durch Schilderung der Uhrzeit und des Weges bzw. der Richtung konkret berichtet hat. Wenn das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer vorhält, in der Erstbefragung gesagt zu haben, dass während seiner Teilnahmen auch Demonstranten erschossen und verletzt worden seien, ist dem Bundesasylamt entgegenzuhalten, dass sich die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung eindeutig nicht auf die Demonstrationen, sondern auf die allgemeine Lage in Syrien beziehen (vgl. AS 25: "... Die Situation in Syrien ist sehr chaotisch. Es werden täglich Menschen erschossen. ...").
Nach Auffassung der zuständigen Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes ist das Vorbringen des Beschwerdeführers gleichbleibend konsistent, logisch nachvollziehbar und - auch vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Situation in Syrien - plausibel, sodass es in obigem Punkt II.1.1. als maßgebender Sachverhalt festzustellen war.
Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderfeststellungen sowie des obigen festgestellten Sachverhaltes bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegenden Beschwerdeverfahren zu.
3.2. Das Bundesasylamt ist im Spruchteil I. des o.a. Bescheides hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten zum Ergebnis gelangt, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit zur Gänze abgesprochen werden müsse.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in Bezug auf den angefochtenen Spruchteil I. des o. a. Bescheides substanziiert bestritten. Die Beurteilung des Bundesasylamtes, dass seine Fluchtgründe nicht als glaubhaft zu qualifizieren seien, sei nicht richtig.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.6.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.6.2003, Zl. 2002/20/0336).
Auch der Verfassungsgerichtshof hat im Zuge der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG, nämlich des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, ausdrücklich klargestellt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem "Asylgerichtshof" (nunmehr: Bundesverwaltungsgericht) erforderlich ist, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.3.2012, Zl. U466/11 u.a.).
Ausgehend von dieser Rechtsprechung, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers waren keine weiteren Ermittlungsschritte zu setzen, da das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe von der zuständigen Einzelrichterin für glaubwürdig erachtet wird. Folglich konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).
Im Fall des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass aufgrund des Umstandes, dass er bereits durch die regelmäßige Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, eine regimekritische Gesinnung des Beschwerdeführers von staatlichen Organen jedenfalls angenommen wird, sodass eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegt. Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Syrien kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien einer Verfolgung durch staatliche Stellen ausgesetzt wäre. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung.
Da sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Ausschlussgründe iSd § 6 AsylG 2005 ergeben haben, ist dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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