BVwG L502 2003078-2

L502 2003078-2Federal Administrative CourtSep 12, 2014

Regest

Verschulden, Verschulden des Vertreters, Verspätung,<br/>Wiedereinsetzung

Full text

BVwG L502 2003078-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L502.2003078.2.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX,

StA. Türkei, vertreten durch: RA Mag. Susanne SINGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion OÖ, vom 30.04.2014, Zl. 590381005/14142964, zu

Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z. 1 VwGVG idgF mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des Bescheides zu lauten hat:

"Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 02.01.2014 wird gemäß § 71 Abs. 2 AVG idgF zurückgewiesen".

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge auch: BF), ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte am 06.02.2012 beim Österr. Generalkonsulat in Istanbul einen Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsbewilligung - Studierender" iSd § 64 NAG idgF unter Vorlage der dafür vorausgesetzten Unterlagen, der in der Folge am 21.03.2012 bei der zuständigen österr. Bezirksverwaltungsbehörde einlangte.

Mit 13.09.2012 erteilte die Behörde im Gefolge ergänzender Beweisaufnahmen eine vorläufige Zusage über die Ausstellung des beantragten Aufenthaltstitels.

Mit 02.10.2012 reiste der BF legal in das österr. Bundesgebiet ein und wurde ihm am 15.11.2012 eine für ein Jahr gültige Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt.

Mit 07.11.2012 wurde der BF als außerordentlicher Studierender an der Joh. Kepler Universität Linz zugelassen.

2. Am 05.06.2013 wurde der BF von Organen des Finanzamtes Linz bei einer unerlaubten unselbständigen Beschäftigung in einer Pizzeria betreten, woraufhin am 18.06.2013 gegen den Arbeitgeber ein Strafantrag an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes gestellt wurde. Einem zugleich vorgelegten Sozialversicherungsdatenauszug vom 06.08.2013 zufolge war der BF seit 24.04.2013 als geringfügig Beschäftigter bei der Sozialversicherung angemeldet.

Eine Anfrage der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vom 06.08.2013 an das AMS OÖ, ob zugunsten des BF jemals eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden sei, wurde mit 07.08.2013 dahingehend beantwortet, dass am 06.06.2013 zwar ein solcher Antrag gestellt wurde, dieser aber mit Bescheid vom 15.07.2013 abgelehnt wurde.

Mit gleichem Tag wurde der BF von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde darüber in Kenntnis gesetzt, dass gegen ihn ein Verfahren auf Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 63 iVm § 53 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF eingeleitet wurde. Dieses Schreiben wurde dem BF durch Sicherheitsorgane am 24.09.2013 zugestellt.

Mit 25.09.2013 gab der BF eine schriftliche Stellungnahme an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ab.

3. Mit Bescheid der BH Wels als zuständige Bezirksverwaltungsbehörde vom 24.10.2013 zu Zl. XXXX wurde gegen den BF gemäß §§ 63 iVm 61 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Diese Entscheidung wurde mit der Feststellung der unerlaubten unselbständigen Beschäftigung des BF iSd § 53 Abs. 2 Z. 7 FPG begründet.

Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte, im Gefolge eines erfolglosen Zustellungsversuchs an der Meldeadresse des BF am 28.10.2013, durch Hinterlegung beim Postamt mit Wirksamkeit vom 29.10.2013.

4. Mit Telefax an die BH Wels vom 13.11.2013 erhob eine anwaltliche Vertreterin des BF das Rechtsmittel der Berufung gegen den og. Bescheid vom 24.10.2013.

Die Berufungsvorlage an den UVS OÖ durch die BH Wels erfolgte mit 21.11.2013.

5. Mit Beschluss des UVS OÖ vom 04.12.2013 wurde die Berufung des BF vom 13.11.2013 als verspätet zurückgewiesen.

Begründet wurde dies mit dem aktenkundigen Zustellungsvorgang den erstinstanzlichen Bescheid betreffend sowie dem damit einhergehenden Ablauf der Berufungsfrist mit 12.11.2013.

Diese Entscheidung wurde dem BF am 18.12.2013 zugestellt.

6. Mit 31.12.2013 wurde der BF im Wege seiner Vertreterin von der BH Wels darüber in Kenntnis gesetzt, dass er angesichts eines rechtskräftigen und damit durchsetzbaren Aufenthaltsverbots zur Ausreise verpflichtet sei.

7. Mit 02.01.2014 stellte die Vertreterin des BF an die BH Wels einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gemäß § 71 AVG und brachte zugleich nochmals die Berufung vom 13.11.2013 zur Vorlage (vgl. AS 199 ff).

8. Dieser Antrag wurde gemäß § 6 AVG zuständigkeitshalber am 09.01.2014 dem (nunmehr zur Entscheidung über den Antrag berufenen) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: BFA) übermittelt, wo er am 13.01.2014 einlangte.

Der in der Folge am 28.02.2014 vom BFA an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte Verfahrensakt wurde von diesem am 10.03.2014 iSd § 6 AVG zuständigkeitshalber wieder an das BFA retourniert.

9. Mit Bescheid vom 13.03.2014 zu oben im Spruch genannter Zahl erkannte das BFA dem Antrag des BF auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zu.

10. Mit Bescheid vom 30.04.2014 zu gleicher Zahl wies das BFA den Antrag des BF auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gemäß § 71 Abs. 1 AVG als unbegründet ab.

Diese Entscheidung wurde der Vertreterin des BF mit 12.05.2014 zugestellt.

11. Mit Telefax sowie mit Brief jeweils vom 26.05.2014 erhob die Vertreterin des BF fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid an das BFA.

12. Die Beschwerdevorlage des BFA an das Bundesverwaltungsgericht (auch: BVwG) erfolgte mit 10.07.2014, das gg. Beschwerdeverfahren wurde der ho. Abteilung des BVwG am 16.07.2014 zur Entscheidung zugewiesen.

13. Eine ergänzende Anfrage des BVwG vom 11.08.2014 an das nunmehrige Landesverwaltungsgericht (auch: LVG) OÖ als Rechtsnachfolger des vormaligen UVS OÖ das dort ehemals anhängige Berufungsverfahren betreffend wurde mit Schreiben des LVG vom 14.08.2014 beantwortet.

14. Mit 18.08.2014 langte beim BVwG eine ergänzende Stellungnahme des BF ein.

15. Mit Schreiben des BVwG vom 22.08.2014 an die Vertreterin des BF wurde dieser der Inhalt der Anfragebeantwortung des LVG OÖ vom 14.08.2014 zur Kenntnis gebracht und diese zur Stellungnahme dazu eingeladen.

16. Mit 09.09.2014 langte beim BVwG eine Stellungnahme der Vertreterin des BF ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid der BH Wels vom 24.10.2013 wurde gegen den BF gemäß §§ 63 iVm 61 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte, im Gefolge eines erfolglosen Zustellungsversuchs an der Meldeadresse des BF am 28.10.2013, durch Hinterlegung beim Postamt mit Wirksamkeit vom 29.10.2013. Mit Telefax an die BH Wels vom 13.11.2013 erhob eine anwaltliche Vertreterin des BF das Rechtsmittel der Berufung gegen den og. Bescheid vom 24.10.2013. Mit Beschluss des UVS OÖ vom 04.12.2013, zugestellt mit 18.12.2013, wurde die Berufung des BF vom 13.11.2013 im Hinblick auf den Ablauf der Berufungsfrist mit 12.11.2013 als verspätet zurückgewiesen.

Mit 02.01.2014 stellte die Vertreterin des BF einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gemäß § 71 AVG an die BH Wels und brachte zugleich nochmals die Berufung vom 13.11.2013 zur Vorlage. Der Vertreterin des BF war der Umstand der verspäteten Berufungserhebung spätestens mit 02.12.2013 bekannt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Dieser Verfahrensverlauf ergibt sich - mit Ausnahme der Frage nach dem Zeitpunkt der tatsächlichen Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides vom 24.10.2013 sowie dem Zeitpunkt, an dem die Vertreterin spätestens von der Verspätung der Berufungseinbringung Kenntnis hatte - unstrittig aus dem Akteninhalt.

2.2. Was nun die iSd § 71 Abs. 2 AVG als Prozessvoraussetzung zu treffende Feststellung des Zeitpunkts, an dem die Vertreterin spätestens von der verspäteten Berufungseinbringung Kenntnis hatte, angeht, so ist vorweg auf den Inhalt des Wiedereinsetzungsantrags vom 02.01.2014 zu verweisen. Eingangs dieses Antrags brachte die Vertreterin des BF vor, dass ihr mit der am 18.12.2013 erfolgten Zustellung des Beschlusses des (vormaligen) UVS OÖ vom 04.12.2013 "erstmals zur Kenntnis gelangte, dass die Berufung verspätet eingebracht wurde" (Vgl. AS 200).

Demgegenüber fand sich in der Anfragebeantwortung des LVG OÖ an das BVwG vom 14.08.2014 der Hinweis, "dass dem vormals zur Entscheidung berufenen Mitglied des UVS OÖ auf Nachfrage bei der Vertreterin des BF von dieser am 02.12.2013 telefonisch bestätigt worden sei, dass keine Zustellmängel vorgelegen seien und die Berufung aufgrund irrtümlicher Angaben des BF verspätet eingebracht worden sei, ein zuvor gestellter Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache sei daraufhin auch zurückgezogen worden" (OZ 8).

Dieser Hinweis wurde in der Folge mit Schreiben des BVwG vom 22.08.2014 der Vertreterin des BF zur Kenntnis gebracht und diese zur Stellungnahme eingeladen, wozu diese mit Schreiben vom 08.09.2014 (OZ 10) in der Weise Stellung nahm, dass "es unzutreffend sei, dass im gg. Telefongespräch zugestanden worden sei, dass keine Zustellmängel vorgelegen seien, sondern die Berufung aufgrund irrtümlicher Angaben (erg.: des BF) verspätet eingebracht worden sei". Richtig sei vielmehr, dass in diesem Gespräch "lediglich zugestanden wurde, dass die Berufung augenscheinlich verspätet war, jedoch nicht erörtert wurde, wen das Verschulden daran trifft, dass seitens des BF von einem verspäteten Zustelldatum ausgegangen wurde. Die konkreten Gründe hierfür und der konkrete Ablauf wurde im Verfahren (gemeint wohl: über den Wiedereinsetzungsantrag) dargelegt".

Mit dieser Entgegnung bestätigte die Vertreterin jedoch, dass sie - entgegen ihrem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag - spätestens zum Zeitpunkt des am 02.12.2013 erfolgten Vorhalts der im Lichte des Akteninhalts des UVS OÖ und des dort einliegenden Zustellnachweises offenkundigen verspäteten Berufungseinbringung in Kenntnis dieses Umstands war und (bloß) darüber hinaus für sie Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründet sein könnte, was sie in späterer Folge im Antrag vom 02.01.2014 auch näher ausführte. Damit war auch in Einklang zu bringen, dass sie im gg. Telefonat mit dem UVS OÖ am 02.12.2013 ihren Antrag auf Durchführung einer Berufungsverhandlung in der Sache selbst zurückzog, zumal es ihr bewusst zu sein schien, dass es nun zu klären galt, ob den BF ein Verschulden an der verspäteten Berufungseinbringung traf bzw. ein Wiedereinsetzungsbegehren begründet wäre.

In der Gesamtsicht dessen war daher zur Feststellung oben zu gelangen, dass die Vertreterin des BF spätestens mit 02.12.2013 von der Verspätung der Berufungseinbringung mit 13.11.2013 in Kenntnis war.

Angesichts dieser Feststellung waren weitere Feststellungen zur Frage des Zeitpunkts der tatsächlichen Zustellung des Bescheides vom 24.10.2013 obsolet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des 8. Hauptstücks des FPG 2005 idgF.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Gemäß § 71 Abs. 3 AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag einzubringen.

2. Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen, auch ein Irrtum kann ein Ereignis sein. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwSlg 9024 A). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen.

Für den Fall eines behaupteten unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses iSd § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG hat die Partei das Ereignis glaubhaft zu machen (VwSlgNF 1420 F; VwGH 19.04.1994, Zl. 94/11/0053; 22.01.1999, Zl. 98/19/0144). Das bedeutet auch, dass die Partei jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben muss (vgl. z. B. 22.01.1999, Zl. 98/19/0144).

Glaubhaftmachung bedeutet, dass der Antragsteller Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Die Behörde hat nur das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen, eine amtswegige Prüfung, ob andere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4, 324; vgl. z. B. VwGH 30.10.2003, 2003/15/0042; VwGH 20.06.2008, 2008/01/0073, 0454). Im Wiedereinsetzungsantrag sind alle Wiedereinsetzungsgründe geltend zu machen (VwGH 23.10.1985, Zl. 85/02/0188; 18.12.1989, Zl. 89/10/0159; 29.09.1993, Zl. 92/12/0018, VwGH 26.04.2001, Zl. 2000/20/0336).

3. Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags nach § 71 Abs. 2 AVG ist ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (VwGH 30.06.1983, 82/06/0056, u.a.). Nach der st. Rsp des VwGH hat der Wiedereinsetzungswerber bereits in seinem Antrag ausdrückliche Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrags iSd § 71 Abs. 2 AVG zu machen, damit die Behörde dies bereits aufgrund des Antrags zu überprüfen vermag. Offenkundig unrichtige Angaben iSd § 71 Abs. 2 AVG sind dem Antragsteller von der Behörde vorzuhalten oder hat die Behörde von sich aus das richtige Datum zu ermitteln (VwGH, 16.06.1992 Slg 13662A).

4. Die belangte Behörde ging im Lichte des Vorbringens im Wiedereinsetzungsantrag vom Beginn des Fristenlaufs gemäß § 71 Abs. 2 AVG mit der Zustellung des zurückweisenden Beschlusses des UVS OÖ am 18.12.2013 aus.

Das Ermittlungsverfahren des BVwG brachte demgegenüber hervor, dass dieser Fristenlauf bereits mit 02.12.2013, dem Zeitpunkt der Kenntnis der Verspätung der Berufung auf Seiten der Vertreterin des BF, einsetzte.

5. Die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 30.04.2014 war daher mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Wiedereinsetzungsantrag vom 02.01.2014 iSd § 71 Abs. 2 AVG als verspätet zurückzuweisen war.

6. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da sich aus den Ermittlungen des BVwG zweifelsfrei ergab, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 02.01.2014 verspätet war. Im Übrigen galt § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG, dem zufolge eine Verhandlung entfallen kann, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist im gg. Fall gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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