I402 2004303-1•BVwG I402 2004303-1
I402 2004303-1Federal Administrative CourtSep 12, 2014
Beschwerdezurückziehung, Verfahrenseinstellung
I402 2004303-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde 1. des XXXX und
2. der XXXX (vormals XXXX), beide in XXXX, beide vertreten durch RA Dr. Dietlind HÜGEL, Im Hag 5, 6714 Nüziders, gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 29.08.2011, Zl. B/FEL-12-01/2011, beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm. § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Zu Spruchpunkt A):
1. Die (bis 01.01.2014 als Einspruch an den Landeshauptmann von Vorarlberg anhängige) Beschwerde vom 29.09.2011 richtet sich gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 29.08.2011, Zl. B/FEL-12-01/2011. Mit Schreiben vom 10.09.2014 erklärte die ausgewiesene Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer die Zurückziehung der Beschwerde.
2. Die Beschwerdesache unterliegt der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, das (in Ermangelung eines Antrags auf Senatsentscheidung) vorliegendenfalls als Einzelrichter zu entscheiden hat (Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG, § 414 Abs. 1 ASVG, § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG, § 6 BVwGG, § 414 Abs. 2 ASVG). Die Zurückziehung einer Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 7 AVG).
3. Mit der Zurückziehung ist einer Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Grundlage entzogen, weshalb die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen ist.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zurückziehung verfahrenseinleitender Anträge ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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