W211 2009700-1•BVwG W211 2009700-1
W211 2009700-1Federal Administrative CourtSep 11, 2014
Ermittlungspflicht, Familienangehöriger, Kassation,<br/>Lebensgemeinschaft, Mitgliedstaat, Zuständigkeit
W211 2009700-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA über die Beschwerde von XXXX StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2014, Zl. 1017313600 - 14578681 beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben, und der bekämpfte Bescheid wird behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei ist eine weibliche Staatsangehörige Somalias, die am 02.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte.
2. Eine EURODAC Abfrage ergab keinen Treffer.
3. Bei der Erstbefragung am 03.05.2014 gab die beschwerdeführende Partei an, traditionell verheiratet zu sein, der Volksgruppe der Hawiye anzugehören und der Einvernahme folgen zu können. Ihr Ehemann, von dem sie in Italien getrennt worden sei, lebe in Deutschland.
Die beschwerdeführende Partei habe Somalia gemeinsam mit ihrem Ehemann am 07.01.2013 verlassen und sei mit einem Bus nach Äthiopien gereist. Sie sei weiter über den Sudan nach Libyen gefahren, von wo sie mit einem Schlauchboot nach Italien übergesetzt habe. Sie habe daraufhin in C. gemeinsam mit ihrem Mann ca. ein Jahr illegal gelebt. Es seien ihnen weder die Fingerabdrücke abgenommen worden, noch haben sie einen Asylantrag in Italien gestellt. Sie seien zuerst in einem Flüchtlingslager untergebracht gewesen, haben dieses aber verlassen und in C. mit Somaliern, die legal in Italien gelebt haben, gewohnt. Im April seien sie nach Neapel gefahren und dort irrtümlich von den Schleppern getrennt worden. Ihr Mann sei nach Deutschland gebracht worden, während sie über Rom nach Wien gefahren, wo sie am Vortag um 08.00 Uhr morgens angekommen sei.
In Italien gebe es keine Papiere und keine Arbeit. Ihr Zielland sei immer Österreich gewesen.
Somalia habe sie verlassen, weil ihre Familie gegen die Heirat mit ihrem jetzigen Ehemann gewesen sei.
4. Am 08.05.2014 stellte die belangte Behörde ein dringendes Aufnahmeersuchen gemäß Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 an die italienischen Behörden. Als Grund für das dringende Ersuchen gab die Behörde "leave to remain refused" an und setzte den italienischen Behörden eine Antwortfrist bis zum 09.06.2014. Am 10.06.2014 sandte die belangte Behörde ein weiteres Schreiben, in welchem es darauf hinwies, dass gemäß Art. 22 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 davon ausgegangen werde, dass Italien dem Aufnahmegesuch betreffend die beschwerdeführende Partei stattgeben würde.
Am 11.06.2014 teilten die italienischen Behörden jedoch mit, der Aufnahme der beschwerdeführenden Partei nicht zuzustimmen, da sie in Italien nicht bekannt sei und es keine Beweise oder Indizien dafür gebe, dass sie die italienische Grenze überschritten habe.
5. Bei der Einvernahme am 17.06.2014 meinte die beschwerdeführende Partei in der Lage zu sein, der Einvernahme zu folgen. Sie leide regelmäßig an Anfällen; sie habe diese Probleme seit zwei Jahren.
Ihr - namentlich genannter - Lebensgefährte befinde sich in Deutschland; sonst verfüge sie über keine Verwandten in Österreich oder der Europäischen Union. Sie korrigierte weiter, dass sie von Libyen kommend in Sizilien eingereist sei und sich nur ein Monat, nicht ein Jahr, in Italien aufgehalten habe. Sie sei Anfang April 2014 nach Italien gekommen. Sie sei in C. in einem Flüchtlingslager gewesen, habe dort aber nicht richtig atmen können. Sie habe dort keine ärztliche Hilfe erhalten.
Sie wolle nicht nach Italien zurück. Sie habe dort nicht um Asyl angesucht, weil man das dort nicht dürfe. Sie sei außerdem krank und benötige medizinische Hilfe. Sie sei in Italien obdachlos gewesen.
Auf Nachfrage der Rechtsberaterin gab die beschwerdeführende Partei weiter an, den Dolmetscher in der Erstbefragung schlecht verstanden zu haben. Außerdem habe sie in Somalia auch wegen der Al Shabaab Probleme gehabt.
Weiter wurde ein Arztbrief eines Krankenhauses vom 19.05.2014 vorgelegt, nach welchem die beschwerdeführende Partei nach einem Kreislaufkollaps (Synkope), Verdacht auf orthostatische Genese, am 15.05.2014 eingeliefert worden sei. Ein Schädel CT habe einen unauffälligen Befund ergeben. Die beschwerdeführende Partei habe bei gutem Allgemeinzustand wieder entlassen werden können; es sei keine spezielle Therapie erforderlich.
6. Am 17.06.2014 legte die beschwerdeführende Partei eine schriftliche Stellungnahme zu den Länderberichten zu Italien vor.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 22 Abs. 7 iVm Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Prüfung des Antrags zuständig ist. Gleichzeitig wurde gegen die beschwerdeführende Partei gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig ist.
Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges stellte die Behörde fest, dass die beschwerdeführende Partei an "Synkope" leide, die Zuständigkeit Italiens sich aus der Verfristung nach Art. 22 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ergebe und sie keine Verwandten in Österreich habe. Danach traf die belangte Behörde Länderfeststellungen zu Italien.
Beweiswürdigend wurde, soweit wesentlich, ausgeführt, dass die Feststellungen auf den Angaben der beschwerdeführenden Partei beruhen würden. Der Dublin-Sachverhalt ergebe sich ebenfalls aus den Angaben der beschwerdeführenden Partei, die plausibel und nachvollziehbar seien. Diese habe weiter vorgebracht, über keine familiären oder privaten Bindungen in Österreich zu verfügen. Zu Italien werde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei selbst angegeben habe, in einem Flüchtlingslager untergebracht gewesen zu sein. In Hinkunft wäre sie auch als Asylwerberin anzusehen und würde ein Recht auf medizinische Versorgung in Italien haben.
Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass Art. 22 Abs. 7 iVm Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 erfüllt sei. Hinsichtlich der Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei werde ausgeführt, dass sich Italien zur Übernahme bereit erklärt habe bzw. der genannte Mitgliedstaat bereit sei, die beschwerdeführende Partei einreisen zu lassen. Es sei daher davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei im Partnerstaat der Europäischen Union Schutz finden würde.
8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, dass aufgrund der katastrophalen Situation in Italien vom Selbsteintrittsrecht Österreichs Gebrauch zu machen sei. Es bestehe weiter die Gefahr einer Kettenabschiebung.
Ein Ambulanzbefund eines Krankenhauses vom 14.06.2014 diagnostizierte eine Schreck-Synkope und eine Hypertonieneigung, wobei zur Zeit keine Therapie erforderlich sei.
In einer Beschwerdeergänzung brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass außerdem Art 13 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 auf ihren Fall nicht zuträfe, da sie erst Anfang April 2014 nach Italien gekommen sei. Es habe auch kein Grund für die Führung eines Dringlichkeitsverfahrens nach Art. 21 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vorgelegen, weshalb von einer Zuständigkeit durch Verfristung nicht gesprochen werden könne. Die belangte Behörde habe außerdem den Aufenthalt ihres Ehemannes in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union außer Acht gelassen. Die beschwerdeführende Partei äußere den Wunsch, zu ihrem Ehemann nach Deutschland überstellt zu werden. Die belangte Behörde habe weder ermittelt, ob der Ehemann der beschwerdeführenden Partei den schriftlichen Wunsch geäußert habe, dass diese nach Deutschland überstellt werde, noch habe sie den Stand seines Asylverfahrens in Deutschland ermittelt. Allenfalls wäre die Anwendung des Art. 17 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 aus humanitären Gründen zu prüfen, wenn die belangte Behörde die Ansicht vertrete, dass der traditionelle Ehemann der beschwerdeführenden Partei kein Familienmitglied im Sinne des Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 sei. Schließlich gehe es ihr auch gesundheitlich sehr schlecht; und das Asylwesen in Italien weise systemische Mängel auf, sowie seien die Länderberichte veraltet.
Handschriftlich führte die beschwerdeführende Partei weiter aus, aus welchen Gründen sie und ihr Lebensgefährte Somalia verlassen haben, dass sie in Libyen vergewaltigt worden sei und in Italien Landsleute getroffen habe, die im Stich gelassen worden seien und auf der Straße gelebt haben. Sie ersuche um ein Bleiberecht in Österreich.
9. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte der Beschwerde mit Beschluss vom 23.07.2014 die aufschiebende Wirkung zu.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1. Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:
Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) in Kraft getreten.
1.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden.
Die maßgebliche Bestimmung lautet:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
1.2. § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
1.3. Die relevanten Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 lauten:
Artikel 7 Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
(...)
Artikel 10 Familienangehörige, die internationalen Schutz beantragt haben
Hat ein Antragsteller in einem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen, über dessen Antrag auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, so ist dieser Mitgliedstaat fu¿r die Pru¿fung des Antrags auf internationalen Schutz zusta¿ndig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun.
(...)
Artikel 13 Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf
Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(...)
Artikel 17 Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
KAPITEL V
PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS
Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
Artikel 21 Aufnahmegesuch
...
(2) Der ersuchende Mitgliedstaat kann in Fa¿llen, in denen der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, nachdem die Einreise oder der Verbleib verweigert wurde, der Betreffende wegen illegalen Aufenthalts festgenommen wurde oder eine Abschiebungsanordnung zugestellt oder vollstreckt wurde, eine dringende Antwort anfordern.
In dem Gesuch werden die Gru¿nde genannt, die eine dringende Antwort rechtfertigen, und es wird angegeben, innerhalb welcher Frist eine Antwort erwartet wird. Diese Frist betra¿gt mindestens eine Woche.
Artikel 22 Antwort auf ein Aufnahmegesuch
(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen U¿berpru¿fungen vor und entscheidet u¿ber das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.
(2) In dem Verfahren zur Bestimmung des zusta¿ndigen Mitgliedstaats werden Beweismittel und Indizien verwendet.
(3) Die Kommission legt im Wege von Durchfu¿hrungsrechtsakten die Erstellung und regelma¿ßige U¿berpru¿fung zweier Verzeichnisse, in denen die sachdienlichen Beweismittel und Indizien gema¿ß den in den Buchstaben a und b dieses Artikels festgelegten Kriterien aufgefu¿hrt sind, fest. Diese Durchfu¿hrungsrechtsakte werden gema¿ß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Pru¿fverfahren erlassen.
a) Beweismittel:
i) Hierunter fallen fo¿rmliche Beweismittel, die insoweit u¿ber die Zusta¿ndigkeit nach dieser Verordnung entscheiden, als sie nicht durch Gegenbeweise widerlegt werden;
ii) Die Mitgliedstaaten stellen dem in Artikel 44 vorgesehenen Ausschuss nach Maßgabe der im Verzeichnis der fo¿rmlichen Beweismittel festgelegten Klassifizierung Muster der verschiedenen Arten der von ihren Verwaltungen verwendeten Dokumente zur Verfu¿gung;
b) Indizien:
i) Hierunter fallen einzelne Anhaltspunkte, die, obwohl sie anfechtbar sind, in einigen Fa¿llen nach der ihnen zugebilligten Beweiskraft ausreichen ko¿nnen;
ii) Ihre Beweiskraft hinsichtlich der Zusta¿ndigkeit fu¿r die Pru¿fung des Antrags auf internationalen Schutz wird von Fall zu Fall bewertet.
(4) Das Beweiserfordernis sollte nicht u¿ber das fu¿r die ordnungsgema¿ße Anwendung dieser Verordnung erforderliche Maß hinausgehen.
(5) Liegen keine fo¿rmlichen Beweismittel vor, erkennt der ersuchte Mitgliedstaat seine Zusta¿ndigkeit an, wenn die Indizien koha¿rent, nachpru¿fbar und hinreichend detailliert sind, um die Zusta¿ndigkeit zu begru¿nden.
(6) Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gema¿ß Artikel 21 Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefa¿llen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Pru¿fung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fa¿llen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem spa¿teren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der urspru¿nglich gesetzten Frist mitteilen.
(7) Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gema¿ß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen fu¿r die Ankunft zu treffen.
2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:
2.1. Die belangte Behörde hat wesentliche Sachverhaltsbestandteile nicht ermittelt, weshalb mit der Behebung des Bescheids vorzugehen war.
2.2. Insbesondere weist das Bundesverwaltungsgericht daraufhin, dass die beschwerdeführende Partei einen namentlich näher genannten Lebensgefährten vorgebracht hat, der, nach ihren Angaben, in Deutschland aufhältig sein soll. Aus dem Verwaltungsakt gehen keine Ermittlungen seitens der belangten Behörde betreffend diesen Lebensgefährten hervor.
Ohne relevante Feststellungen zu dieser Person ist jedoch eine rechtliche Beurteilung der Zuständigkeit für die Führung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz nicht möglich.
So hängt eine Zuständigkeit nach Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 davon ab, ob jener Lebensgefährte ein Familienangehöriger nach Art. 2 lit. g leg. cit. ist, und in welchem Stadium sich ein allfälliges Verfahren jenes Lebensgefährten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union befindet, wobei auch der Zeitpunkt der Antragstellung dazu ausschlaggebend ist (siehe Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K1 und K6 zu Artikel 10).
Der Beschwerde ist aber auch darin beizupflichten, dass im gegenständlichen Fall das Zuständigkeitskriterium des Art. 17 Abs 2 leg. cit. zu prüfen sein wird, sollte die Existenz eines Lebensgefährten in Deutschland festgestellt werden. Diese Bestimmung umfasst auch Familienangehörige im weiteren Sinne, und hätte, nach entsprechenden Ermittlungen und entsprechender Sachverhaltsfeststellung, die belangte Behörde unter Umständen ein Aufnahmegesuch gemäß dieser Bestimmung an Deutschland zu stellen gehabt. Zwar handelt es sich bei dieser Bestimmung um eine Ermessensentscheidung der belangten Behörde. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass sich eine solche nach Filzwieser/Sprung bei Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK durch eine zwingende Zuständigkeitsentscheidung verengen kann (siehe Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K17 zu Artikel 17). Eine solche Ermessensentscheidung kann in jedem Fall nur getroffen werden, wenn zuerst der notwendige Sachverhalt betreffend den Lebensgefährten der beschwerdeführenden Partei - so insbesondere hinsichtlich seines Aufenthalts, einer Bestätigung der Beziehung zur beschwerdeführenden Partei sowie des Standes seines Verfahrens in (zB) Deutschland - ermittelt wurde.
2.3. Die belangte Behörde ist daher aufgerufen, die entsprechenden Ermittlungen betreffend den Lebensgefährten der beschwerdeführenden Partei zu führen, um in die Lage versetzt zu werden, eine rechtliche Zuständigkeitsbeurteilung vorzunehmen.
2.4. Der Vollständigkeit halber führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass es von einer Zuständigkeit Italiens wegen Verfristung nach Art. 22 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 nicht überzeugt ist. So meinen Filzwieser/Sprung, dass "die Fallgruppen des Abs. 2 [des Art. 21 leg.cit.] sich dahingehend zusammenfassen lassen, dass hier vor Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz eine Außerlandesbringung geplant war, respektive der Aufenthalt ein illegaler war. Fälle einer Antragstellung im zeitlichen Nahebezug zu einer illegalen Einreise scheinen dagegen nicht erfasst zu sein" (siehe Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K7 zu Artikel 21, Hervorhebung durch das BVwG). Gegenständlich scheint daher kein Fall für ein dringliches Aufnahmegesuch des Art. 21 Abs. 2 leg.cit. gegeben zu sein. Daher ist jedoch die am 11.06.2014 gesandte und am 12.06.2014 eingelangte Ablehnung Italiens zur Aufnahme der beschwerdeführenden Partei von der belangten Behörde entsprechend zu evaluieren.
2.5. Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Verfahren der Sachverhalt betreffend die Zuständigkeit nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 nicht ausreichend ermittelt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zwingend mit einer Behebung des Bescheids vorzugehen war. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Aufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.
2.6. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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