BVwG W192 1430551-1

W192 1430551-1Federal Administrative CourtSep 11, 2014

Regest

aktuelle Bedrohung, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit,<br/>mangelnde Asylrelevanz

Full text

BVwG W192 1430551-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W192.1430551.1.00

Spruch

W192 1430551-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von XXXX, geb XXXX, StA. Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2012, Zl. 12 00.229-BAG zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein damals minderjähriger Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, stellte am 05.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag brachte er zu seinen Fluchtgründen befragt vor, dass sein Vater noch während der Kindheit des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsregion, der Provinz Ghazni, getötet worden sei. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Mutter und zwei Brüdern zuletzt in Teheran gelebt. Er habe den Iran verlassen, weil er und seine Familie dort keine Zukunft gesehen hätten. Im Falle einer Rückkehr in den Iran befürchtet der Beschwerdeführer auf Grund seiner dortigen Arbeitslosigkeit nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Es gäbe im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat keine Sanktionen, mit denen er zu rechnen hätte.

In einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 24.01.2012 gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater vor ca. sechs Jahren durch die Taliban in XXXX in der Provinz Ghazni getötet worden sei. Der Beschwerdeführer sei mit seiner Mutter und zwei Brüdern daraufhin in den Iran geflüchtet. Er könne keine näheren Umstande über den Tod seines Vaters angeben und brachte auf Nachfrage vor, dass seine Mutter ihm gesagt hätte, dass sein Vater wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara getötet worden sei. Der Beschwerdeführer nehme an, dass seine Mutter und seine Brüder noch im Iran leben. Er habe den Iran verlassen, weil er dort nicht habe offiziell arbeiten können und ihm die Abschiebung nach Afghanistan gedroht habe.

Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 02.10.2012 gab der Beschwerdeführer an, dass er sich an seinen Vater nicht genau erinnern könne. Sein Vater sei mit der Mutter des Beschwerdeführers und seinem Bruder aus Ghazni nach Daykundi geflüchtet, weil der "dritte Onkel" getötet worden sei. Der Vater des Beschwerdeführers sei in Daykundi geblieben und der Beschwerdeführer dort geboren worden, während sein Onkel weiter in den Iran geflüchtet sei. Es habe einen Konflikt zwischen zwei Volksgruppen gegeben, in den der Vater des Beschwerdeführers verwickelt gewesen sei und es sei der Vater des Beschwerdeführers vor etwa sieben oder acht Jahren in dieser Auseinandersetzung getötet worden. Etwa vier oder fünf Monate nach dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers sei der Beschwerdeführer mit seiner Familie in den Iran geflüchtet, wo sein Onkel bereits aufhältig gewesen sei. Die Mutter des Beschwerdeführers habe den Beschwerdeführer über etwaige nach dem Tod seines Vaters erfolgte Bedrohungen nichts erzählt. Der Beschwerdeführer wisse nicht, dass er weitere Angehörige in Afghanistan habe.

Auf weitere Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater nach Daykundi geflüchtet sei, weil er von Angehörigen einer paschtunischen Familie verfolgt worden sei, gegen die der Vater des Beschwerdeführers Blutrache üben habe wollen, weil diese den Onkel des Beschwerdeführers getötet hätten. Diese Blutrache habe mit dem Konflikt in Daykundi, nach welchem der Vater des Beschwerdeführers getötet worden sei, nichts zu tun. Auf den Vorhalt, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung und bei der Einvernahme am 24.01.2012 angegeben habe, aus der Provinz Ghazni (XXXX) zu stammen, während er nach den zuvor erstatteten Angaben in Daykundi geboren worden sei, gab er an, dass seine Familie von dort stamme. Der Beschwerdeführer äußerte keine konkreten Befürchtungen im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ("Das weiß nur Gott").

1.2. Mit dem nunmehr hinsichtlich Spruchpunkt I. angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.) sowie ihm gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit. die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.10.2013 erteilt wurde (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus den inkonsistenten Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Tod seines Vaters kein Hinweis auf eine konkrete Verfolgungsgefahr ergebe. Auf Grund der in Afghanistan gegebenen prekären Sicherheits- und Versorgungslage sei für den Beschwerdeführer als Angehöriger einer vulnerablen Personengruppe davon auszugehen, dass seine Rückkehr im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG 2005 stehen würde und ihm daher der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

1.3. Gegen Spruchpunkt I. dieser Entscheidung wurde innerhalb offener Frist mit Schreiben vom 31.10.2012 Beschwerde erhoben. Darin wurde zunächst vorgebracht, dass es sich bei der Angabe, dass der Vater des Beschwerdeführers durch Taliban getötet worden sei, um ein Missverständnis gehandelt habe. Der Onkel des Beschwerdeführers sei durch diese zu Tode gekommen, weshalb sein Vater Rache geschworen habe. Nach dessen Flucht aus XXXX in die Provinz Daykundi sei dieser bei blutigen Auseinandersetzungen zwischen Stämmen ums Leben gekommen. Es seien die Personen, die den Onkel des Beschwerdeführers und jene, die dessen Vater getötet hätten, somit nicht dieselben und es sei daher zu Missverständnissen bei der Einvernahme gekommen. Die Behörde hätte bei der Entscheidungsfindung die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers berücksichtigen müssen und auf den Umstand, dass ein Erinnerungsvermögen an weit zurückliegende Geschehnisse, welche sich in dessen Alter von sieben bis acht Jahren ereignet hätten, nicht gegeben sei.

Es sei keine Schutzfähigkeit des afghanischen Staates in Bezug auf Verfolgungshandlungen nichtstaatlicher Akteure gegeben. Der Beschwerdeführer ersuche um Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, um seine ausführliche Fluchtgeschichte noch einmal vorzubringen und glaubhaft machen zu können.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an, ist schiitischer Muslim, war im Herkunftsstaat bis etwa 2003 und danach im Iran wohnhaft, reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 05.01.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Seine Identität steht nicht fest.

Es wird der Beurteilung zu Grunde gelegt, dass der Vater des Beschwerdeführers vor der Geburt des Beschwerdeführers seine Herkunftsregion XXXX in der Provinz Ghazni verlassen hat, weil er von Personen bedroht worden sei, die seinen Bruder (den Onkel des Beschwerdeführers) getötet hätten und gegen die er Blutrachehandlungen beabsichtigt hätte. Der Vater des Beschwerdeführers ließ sich daraufhin in der Provinz Daykundi nieder, wo der Beschwerdeführer geboren wurde. Der Vater des Beschwerdeführers wurde im Zuge eines örtlichen Stammeskonfliktes in Daykundi getötet, als der Beschwerdeführer etwa sieben oder acht Jahre alt war (2002/2003). Diese Tötung des Vaters des Beschwerdeführers stand nicht im Zusammenhang mit der zuvor erwähnten Blutrachekonstellation. Dem Beschwerdeführer selbst sind auf Grund seines damaligen jugendlichen Alters die näheren Umstände der Tötung seines Vaters nicht bekannt. Die Mutter des Beschwerdeführers hat diesem nichts über eine nach dem Tod des Vaters erfolgte etwaige Bedrohung des Beschwerdeführers oder dessen Familie erzählt. Etwa vier oder fünf Monate nach dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers reiste der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und seinen beiden Brüdern in den Iran, wo er bis 2011 lebte und danach mit Schlepperunterstützung nach Österreich reiste. Aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren ergibt sich nicht, dass er in Afghanistan einer konkreten Bedrohung wegen Umständen ausgesetzt sei, die im Zusammenhang mit der erfolgten Tötung seines Vaters stehen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen über seine Herkunft ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Schon das Bundesasylamt hat entsprechende Feststellungen getroffen.

Die Feststellungen über die Lebensumstände des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat und im Iran sowie über die erfolgte Tötung des Vaters des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers. Insbesondere wurde auch der Hinweis in der Beschwerde, wonach die Tötung des Vaters des Beschwerdeführers in der Provinz Daykundi nicht mit der vom Beschwerdeführer beschriebenen Blutrachekonstellation wegen der Tötung des Bruders des Vaters des Beschwerdeführers (Onkel des Beschwerdeführers) in der Provinz Ghazni im Zusammenhang stehe, zu Grunde gelegt, zumal dies auch im Einklang mit den eindeutigen Angaben des Beschwerdeführers bei der Einvernahme am 02.10.2012 vor dem Bundesasylamt steht.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keiner konkreten Bedrohungssituation im Zusammenhang mit der erfolgten Tötung seines Vaters ausgesetzt ist, ergibt sich deutlich aus dessen eigenen Angaben im Verfahren. So hat der Beschwerdeführer durchgehend ausgeführt, dass er sich an Ereignisse in Daykundi nicht erinnern könne und ihm seine Mutter keine Mitteilung über etwaige Bedrohung seiner Familie nach dem Tod seines Vaters gemacht habe. Er hat auch keine konkreten Rückkehrbefürchtungen geäußert. Auch die Beschwerde hat etwaige konkrete Rückkehrbefürchtungen nicht artikuliert.

Soweit die Beschwerde ausführt, dass die vom Beschwerdeführer bei der Erstbefragung getätigte Aussage, sein Vater sei durch Taliban getötet worden, ein Missverständnis darstelle, wobei tatsächlich der Onkel des Beschwerdeführers durch Taliban getötet worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass auch damit die im angefochtenen Bescheid angesprochenen Unstimmigkeiten im Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gänzlich ausgeräumt werden, da der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 02.10.2012 angegeben hat, dass der Bruder seines Vaters nicht in einem richtigen Krieg, sondern in einer Auseinandersetzung zwischen Afghanen getötet worden sei, wobei es sich bei den Tätern um eine paschtunische Familie gehandelt habe, während er keine Zuschreibung der Tötungshandlung an die Taliban vorgenommen hat. Letztlich kann dies allerdings dahingestellt bleiben, da die Hintergründe dieses in der Provinz Ghazni angesiedelten Konfliktes nach übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der Behörde und den Ausführungen in der Beschwerde in keinem Zusammenhang mit der späteren Tötung des Vaters des Beschwerdeführers gestanden sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH vom 11.06.1997, 95/01/0617; 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 30.06.2005, 2002/20/0205; VwGH vom 23.11.2006, 2005/20/0551-6, VwGH-Beschluss vom 29.06.2006, 2002/20/0167-7).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).

3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).

3.2.3. Der Beschwerdeführer hat wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK nicht konkret behauptet. Aus den Umständen der Tötung seines Vaters ergibt sich keine derartige Bedrohungssituation.

Es kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der der Volksgruppe der Hazara angehört, schiitischer Muslim ist und auch nicht politisch aktiv war, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung aus in der GFK genannten Motiven ausgesetzt wäre. Derartiges wurde auch weder im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens noch in der Beschwerde vorgebracht.

3.2.4. Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.

3.3.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).

In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017)

3.3.2. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. selbst bei Zugrundelegung des gesamten Vorbringens des Beschwerdeführers abzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zu den einzelnen Spruchpunkten oben dargelegt wurde, ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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