BVwG W138 2009518-1

W138 2009518-1Federal Administrative CourtSep 11, 2014

Regest

Beweislast, gerichtliche Genehmigung, Gerichtsbarkeit,<br/>Grenzkataster, Grenzkatastergrundstück, Grenzverhandlung,<br/>Grenzverlauf, Grenzvermessung, mündliche Verhandlung, Protokoll,<br/>Vermessung, Wahrscheinlichkeit

Full text

BVwG W138 2009518-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W138.2009518.1.00

Spruch

W138 2009518-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau XXXX, vertreten durch Dr. Alois KARAN, Rechtsanwalt, Stelzhamerstraße 9, 4400 Steyr gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Steyr vom 07.05.2014, GFN: 435/2014/49 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird dahingehend Folge gegeben als XXXX als Eigentümer der Grundstücke XXXX gemäß § 25 Abs. 2 Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968 idgF (VermG) iVm § 28 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I. 2013/33 idgF (VwGVG).aufgefordert werden, binnen 6 Wochen ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses ein für die Bereinigung des Grenzstreites betreffend den Grenzverlauf dieser Grundstücke zu dem Grundstück XXXX, bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Diese Aufforderung betrifft den Grenzverlauf zueinander.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid des Vermessungsamtes Steyr vom 07.05.2014, GFN 435/2014/49 wurde die Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Grundstückes XXXX aufgefordert, binnen 6 Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen damit, dass sich die beteiligten Eigentümer bei der Grenzverhandlung am 09.04.2014 nicht auf einen Grenzverlauf einigen haben können. Ein gerichtliches Verfahren zur Klärung des Grenzstreites sei derzeit nicht anhängig.

Die Beschwerdeführerin würde behaupten, dass die Grenze zu Grundstück XXXX in gerader Verbindung der einvernehmlich festgelegten Grenzpunkte (GP 1 und 2 der Gvh-Skizze) an deren westlichen und östlichen Ende verlaufe. Dies entspreche zwar der Linie im Kataster, habe aber aufgrund der sonstigen in der Grenzverhandlung hervorgekommenen Umstände (keine Bewirtschaftungsgrenze im Bereich ihrer Anspruchslinie erkennbar, Anspruchslinie von XXXX durch Zaunreste bzw. den Graben und die bisherigen Holzentnahmen in Grenznähe plausibler) und der geringen Beweiskraft der fast 200 Jahre alten Darstellung im Kataster nach den geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit. Aus diesem Grunde sei die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 2 VermG aufgefordert worden, binnen 6 Wochen ab Rechtskraft des Bescheides ein Gerichtsverfahren zur Klärung des Grenzstreites anhängig zu machen.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde in ihrer Begründung des angefochtenen Bescheides noch zutreffend dargetan habe, dass die Beschwerdeführerin behaupte, dass die von West nach Ost verlaufende Grundgrenze entlang der Katastralgrenzlinie zwischen den Grenzpunkten 4 im Westen und Grenzpunkt 29 im Osten geradlinig verlaufe. Unzutreffend sei im angefochtenen Bescheid darzulegen versucht worden, dass aufgrund in der Grenzverhandlung hervorgekommener Umstände der Katastralgrenze im gegenständlichen Bereich mit der Mappengrenze nur eine geringe Beweiskraft zukomme. Mit den im angefochtenen Bescheid angeführten Gründen, a) keine Bewirtschaftungsgrenze im Bereich der Anspruchslinie erkennbar und

b) Anspruchslinie von XXXX durch Zaunreste bzw. Graben und die bisherigen Holzentnahmen in Grenznähe plausibler, habe sich die belangte Behörde nur unvollständig mit den Parteienvorbringen der Beschwerdeführerin in der Grenzverhandlung auseinandergesetzt. Nicht im Grenzverhandlungsprotokoll enthalten seien die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente. Diese Unvollständigkeit habe sich naturgemäß negativ auf die Rechtsposition der Beschwerdeführerin ausgewirkt. Nachstehende Einwände der Beschwerdeführerin, die zum Teil schon vor Bescheiderlassung gerügt worden seien, würden erhoben:

1. Beim Erwerb der Waldparzelle XXXX durch die Eltern der Beschwerdeführerin sei für das 74009 m² große Grundstück exakt ein Quadratmeterpreis von ATS 4,- bezahlt worden.

2. Auch südlich des beschriebenen Grabens, sohin im streitigen Teil der Parzelle XXXX, seien Ende der 70er Jahre mit Leuten der SPÖ XXXX Kulturpflegemaßnahmen durchgeführt worden.

3. Die Beschwerdeführerin habe darauf hingewiesen, dass die Waldparzelle XXXX zur Gänze zu ihrer Eigenjagd XXXX gehören würde und der Anspruchsteller die amtlichen Jagdgebietsfeststellungen als Mitglied im Jagdkonsortium des angrenzenden Jagdreviers entlang der geradlinigen Katastergrenze in den letzten 40 Jahren nie beeinsprucht habe.

4. Der Verhandlungsleiter dem Ersuchen der Beschwerdeführerin ihre behauptete geradlinige Grenzlinie vom Grenzpunkt 4 bis zum Grenzpunkt 29 in der Natur zu begehen, nicht entsprochen habe.

Zu 1) Dieser Einwand hätte unschwer von der belangten Behörde objektiviert werden können. Sie hätte in den Kaufvertrag aus dem Jahre 1970 einsehen können. Daraus hätte abgeleitet werden können, dass beim Grunderwerb im Jahre 1970 kein Zweifel über das Ausmaß des Kaufgegenstandes von 74009 m² bestanden habe, weil dafür ein exakter Quadratmeterpreis und kein Pauschalpreis zugrunde gelegt worden sei.

Zu 2) Dieses Vorbringen sei zumindest nicht weniger glaubwürdig als die von XXXX behaupteten früheren Holzentnahmen.

Zu 3) Nach den oberösterreichischen Jagdgesetz hätten die Eigentümer, die eine Eigenjagd beanspruchen, diesen Anspruch spätestens 6 Monate vor Ablauf der Jagdperiode bei der Bezirksverwaltungsbehörde unter Vorlage genauer Pläne einzubringen. Die belangte Behörde hätte daher dem Einwand der Beschwerdeführerin durch Einsicht in die bei der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land diesbezüglich aufliegenden Unterlagen objektivieren können und daraus festzustellen gehabt, dass erstmals durch die Rechtsvorgänge der Beschwerdeführerin 1974, 1983, 1992, 2001 und zuletzt 2010 unter Verweis auf einen angeschlossenen Plan, dessen südliche Grenze mit der geradlinig verlaufenden Katastergrenze des Grundstückes XXXX ident sei und die Eigenjagdgrenze XXXX darstelle. Zumindest seit 1974 sei der Verlauf der Eigenjagdgebietsgrenze entlang der geradlinigen Katastersüdgrenze des Grundstückes XXXX fünfmal unter Einbindung der Parteien bzw. ihrer Rechtsvorgänger behördlich festgestellt worden. Nach den Bestimmungen des oberösterreichischen Jagdgesetzes seien Grenzen nach Möglichkeit so zu zuziehen, dass sie mit Gräben, Wegen oder sonst in der Natur vorhandenen, deutlich kenntlichen natürlichen oder künstlichen Grenzen zusammenfallen würden. Damit hätte die belangte Behörde objektivieren können und feststellen müssen, dass der Verlauf des südlichen Eigenjagdgrenze XXXX nach den Eigenjagdgebietsfeststellungen der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land von der angrenzenden Jagdgenossenschaft, der Herr XXXX als Konsortiumsmitglied angehöre, unstrittig entlang der geradlinigen Katastergrenze verlaufen sei.

Zu 4) Bei der von der Beschwerdeführerin bei der Grenzverhandlung erfolglos verlangten Begehung der geradlinigen Anspruchslinie hätte festgestellt werden können, dass entgegen dem angefochtenen Bescheid ein unterschiedliches Alter (ca. 20 Jahre älterer Bestand auf der Seite XXXX gegenüber dem Bestand auf der Waldparzelle XXXX ersichtlich gewesen wäre und weiters, dass der flacher werdende Graben (als Anspruchslinie XXXX) im östlichen Bereich im Grenzpunkt 30 in den Kollergraben münden würde und nicht wie im angefochtenen Bescheid festgehalten worden sei, auf den in der Katastergrenze liegenden weiter nördlichen Grenzpunkt 29. Durch diese Aktenwidrigkeit habe die belangte Behörde auch übersehen, dass die Anspruchslinie XXXX mit der einvernehmlichen Festlegung im Grenzpunkt 29 (entspräche dem Grenzpunkt 2 der dem Grenzverhandlungsprotokoll vom 09.04.2014 angeschlossenen Skizze) Ende und dem natürlichen Grabenverlauf widerspreche. Damit würden lediglich an zwei Bäumen vorgefundene Metalldrähte im nordwestlichen Bereich der Anspruchslinie XXXX verbleiben, die im angefochtenen Bescheid irrtümlich als Zaunreste interpretiert worden seien ohne dass dabei irgendwelche weiteren Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, dass die beiden Bäume mit Drahtresten irgendwann einmal eine Grenzfunktion erfüllt haben könnten. Im angefochtenen Bescheid fehle für die vermeintlich höhere Beweiskraft der von Seiten der Beschwerdeführerin bestrittenen Behauptung der Holzentnahme durch XXXX eine Begründung. Die Begründung im angefochtenen Bescheid, die geradlinig durch die anerkannten Punkte 4 und 29 und darüber hinaus auch 7 in der Natur verlaufende Katastergrenze habe eine geringere Wahrscheinlichkeit für sich, erscheine unzureichend erhoben und unrichtig beurteilt.

Mit Schriftsatz vom 05.09.2014 erstatteten XXXX, vertreten durch SCHMIDBERGER-KASSMANNHUBER-SCHWAGER, Rechtsanwalts-Partnerschaft, Stelzhamerstr. 11, 4400 Steyr eine Äußerung zum Beschwerdevorbringen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Grundlage für den Gerichtsverweisungsbescheid des Vermessungsamtes Steyr vom 07.05.2014, GFN: 435/2014/49 ist das Ergebnis der Grenzverhandlung vom 09.04.2014. Hinsichtlich des streitgegenständlichen Sachverhaltes enthält die Niederschrift des Vermessungsamtes Steyr nachfolgende Angaben:

[...]

"Diskussion bei GP1 laut Skizze

Auf 2412/2 steht ein Buchenwald. GP1 wurde zwischen XXXX und XXXX einvernehmlich festgelegt. Er wird auch von XXXX anerkannt. Kompromiss von Frau XXXX bedarf noch der Zustimmung von Herrn XXXX,

XXXX.

%

Ergänzung vom 28.04. Herr XXXX war am 23.04. im VA -- Situation anhand der Skizze erklärt -- Überprüfung in Natur -- tel. Ok zum Kompromiss am 28.04.

An der Grenze XXXX zu XXXX konnten nur die Endpunkte (1 und 2) einvernehmlich festgelegt werden.

Rest: XXXX: gerade Linie wie im Kataster

XXXX: entlang den sichtbaren alten Haagresten in den Graben, dem Graben entlang zu Pkt 2.

Bescheid zum Gerichtsverweis ergeht schriftlich".

[...]

Die vorgenannten Passagen wurden von Frau XXXX, Herrn XXXX und Frau XXXX unterfertigt, sowie vom Leiter der mündlichen Verhandlung.

Fest steht, dass die Beschwerdeführerin auf den Gerichtsweg verwiesen wurde.

Fest steht weiters, dass sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Grenzverlaufes ihres Grundstückes XXXX zu den Grundstücken XXXX alle XXXX Lausa auf den Grenzverlauf gemäß der digitalen Katastralmappe berufen hat, wohingegen die Eigentümer der Grundstücke XXXX einen vom Grenzverlauf der digitalen Katastralmappe (DKM) abweichenden Grenzverlauf in der Natur behaupteten, welcher laut DKM auf dem Grundstück XXXX der Beschwerdeführerin zu liegen kommen würde. Einvernehmlich festgelegt wurden lediglich die Endpunkte der Grenze zwischen den vorgenannten Grundstücken laut Grenzverhandlungsskizze vom 09.04.2014 (GP 1 und 2). (Akt des Vermessungsamtes Steyr)

2. Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den jeweils in Klammern genannten Quellen. Bei der Beweiswürdigung haben sich gegen die Echtheit und Richtigkeit der vorliegenden Unterlagen des Verfahrens vor der Vermessungsbehörde, soweit sie sich in den Feststellungen finden, keine Bedenken ergeben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Im gegenständlichen Fall ist im Vermessungsgesetz die Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.g.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Abs. 4 VermG entscheidet über Rechtsmittel gegen Bescheide der Vermessungsbehörden das Bundesverwaltungsgericht.

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt sich daher aus der vorgenannten Bestimmung.

Zu Spruchpunkt A)

Die §§ 17, 25, 34 VermG lauten:

§ 17. Die Umwandlung (§ 15 Abs. 1 Z 1) erfolgt

1. auf Antrag des Eigentümers gemäß § 18,

2. auf Grund einer zu diesem Zwecke vorgenommenen Grenzvermessung (§ 34 Abs. 1),

3. auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes nach einer sonstigen Grenzvermessung hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfaßt sind und für die eine Zustimmungserklärung der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze beigebracht wird,

4. auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes oder der Neuanlegung des Grundbuches nach einem Verfahren der Agrarbehörden in den Angelegenheiten der Bodenreform hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfaßt sind oder

5. von Amts wegen im Falle des § 18a Abs. 2 und der §§ 19 und 41.

§ 25. (1) In der Grenzverhandlung ist von den erschienen beteiligten Eigentümern nach Vorhalt der vorhandenen Behelfe (Grundsteuerkataster, Pläne und andere) der Verlauf der Grenzen festzulegen und in der Weise zu kennzeichnen, wie sie § 845 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vorsieht. Kommen die Eigentümer der Kennzeichnungspflicht nicht nach, so ist die Kennzeichnung von Amts wegen gegen Kostenersatz vorzunehmen.

(2) Einigen sich die Eigentümer nicht über den Grenzverlauf und ist noch kein gerichtliches Verfahren anhängig, so ist der Eigentümer, der behauptet, daß die Grenze nicht mit dem sich auf Grund der Behelfe ergebenden Grenzverlauf übereinstimmt, aufzufordern, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Läßt sich auf diese Weise der zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens aufzufordernde Eigentümer nicht ermitteln, so ist derjenige Eigentümer aufzufordern, dessen Behauptung den sonstigen in der Grenzverhandlung hervorgekommenen Umständen nach den geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit besitzt.

(3) Wird eine von einem Eigentümer auf Grund der Aufforderung nach Abs. 2 eingebrachte Klage rechtskräftig abgewiesen, so gilt im Verhältnis zu ihm der von den übrigen beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung angegebene Grenzverlauf als richtig.

(4) Bringt ein Eigentümer auf Grund der Aufforderung nach Abs. 2 einen Antrag auf Berichtigung der Grenze nach den §§ 850 ff. des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ein, so steht den Parteien die Möglichkeit, ihr besseres Recht im Prozeßweg geltend zu machen (§ 851 Abs. 2 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches), nur innerhalb von sechs Wochen nach rechtskräftiger Beendigung des außerstreitigen Verfahrens offen.

(5) Kommt der Eigentümer der Aufforderung nach Abs. 2 nicht fristgerecht nach oder setzt er ein anhängiges gerichtliches Verfahren nicht gehörig fort, so ist er als dem von den übrigen beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung angegebenen Grenzverlauf oder, wenn eine den Grenzverlauf festsetzende außerstreitige gerichtliche Entscheidung vorliegt, als dem Inhalt dieser Entscheidung zustimmend anzusehen.

(6) Einigen sich die Eigentümer nicht über den Grenzverlauf und ist ein gerichtliches Verfahren anhängig, so sind hierauf die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 sinngemäß anzuwenden.

§ 34. (1) Auf Antrag der Grundeigentümer sind Grenzvermessungen für die in den §§ 13 und 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, genannten Zwecke sowie zum Zwecke der Umwandlung (§ 17 Z 2) durchzuführen. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß dadurch die Erfüllung der übrigen gesetzlichen Aufgaben der Vermessungsämter nicht beeinträchtigt wird.

(2) Wenn im Sprengel eines Vermessungsamtes kein Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen seinen Sitz hat, sind auf Antrag der Grundeigentümer auch Grenzvermessungen für alle Zwecke der grundbücherlichen Teilungen, Ab- und Zuschreibungen innerhalb zweier Jahre ab Antragstellung durchzuführen.

§ 28 VwGVG lautet:

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das

Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

(8) Durch die Aufhebung der angefochtenen Weisung tritt jener Rechtszustand ein, der vor der Erlassung der Weisung bestanden hat; infolge der Weisung aufgehobene Verordnungen treten jedoch dadurch nicht wieder in Kraft. Die Behörde ist verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Im Rahmen der Grenzverhandlung vom 09.04.2014, welche eine mündliche Verhandlung im Sinne der §§ 40 bis 44 AVG darstellt, wurde gemäß der Niederschrift des Vermessungsamtes Steyr in Verbindung mit der Grenzverhandlungsskizze von der Beschwerdeführerin ein gerader Grenzverlauf entsprechend der DKM von dem Grenzpunkt 1 zu dem Grenzpunkt 2 der Grenzverhandlungsskizze vom 09.04.2014 behauptet und von den Eigentümern der Grundstücke XXXX ein solcher entlang einer Naturgrenze, welcher laut der DKM auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin XXXX zu liegen kommen würde.

Rechtlich ist zum Gerichtsverweis nach § 25 Abs. 2 VermG auszuführen wie folgt:

Im Falle einer Grenzverhandlung durch das Vermessungsamt kommt es nicht immer zu einer Einigung auf den Grenzverlauf im Sinne des § 25 Abs. 1 VermG. Für Fälle einer Uneinigkeit über den gemeinsamen Grenzverlauf trifft § 25 Abs. 2 VermG nähere Regelungen, welche Person auf den Gerichtsweg zu verweisen ist.

Dabei sind zwei Fälle zu unterscheiden:

Der erste Fall ist jener, dass sich ein Eigentümer auf jenen Grenzverlauf beruft, der sich aus den Behelfen ergibt, der andere einen abweichenden Grenzverlauf behauptet. In diesem Fall ist zwingend jener Eigentümer auf den Gerichtsweg zu verweisen, der einen von den Behelfen abweichenden Grenzverlauf behauptet (§25 Abs. 2 erster Satz VermG).

Der zweite Fall ist, wenn beide Grundeigentümer einen von den Behelfen abweichenden Grenzverlauf behaupten. Dann ist der Grad der Wahrscheinlichkeit der Behauptung maßgebend (§ 25 Abs. 2 zweiter Satz VermG).

§25 Abs. 2 VermG ist in Twaroch, Kataster- und Vermessungsrecht zweite Auflage 2012 näher erläutert (Anm. Die Ziffern beziehen sich auf die fortlaufenden Nummern der Erläuterung zu § 25 VermG).

"Gerichtsverweis

7a. Behelfe sind Unterlagen, die die Grundlage für die Eintragungen in den Kataster bilden. Dazu zählen insbesondere die verschiedenen Auflagen der Katastralmappe, Pläne von Vermessungsbefugten, Feldskizzen, Handrisse, gerichtliche Entscheidungen und Vergleiche

24. Kommt in der Grenzverhandlung ein Einvernehmen nicht zustande, so muss zuerst der Verlauf der strittigen Grenze in einem gerichtlichen Verfahren festgestellt werden. Ist noch kein Verfahren anhängig, ist einer der Grundeigentümer aufzufordern, binnen 6 Wochen ein für die Beilegung von Grenzstreitigkeiten geeignetes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. In Frage kommen die in den sonstigen Gesetzen für die Beilegung von Grenzstreitigkeiten vorgesehenen Verfahren. Zu den Grenzstreitigkeiten gehört dabei sowohl der Streit über den Verlauf der richtigen Grenze, wenn sie unkennbar geworden oder streitig ist (eigentlicher Grenzstreit), als auch der Fall, dass der Eigentümer einen Teil des benachbarten Grundstückes aufgrund eines besonderen Titels, zum Beispiel Ersitzung in Anspruch nimmt (uneigentlicher Grenzstreit). Nach der derzeitigen Rechtslage kommen in diesen Fällen das außerstreitige Grenzberichtigungsverfahren nach den § 850 ff ABGB und die Eigentumsklage in Betracht.

Für die Feststellung des Eigentümers, an den die Aufforderung zu richten ist, sind mehrere Kriterien festgelegt. Als letztes ist der Grad der Wahrscheinlichkeit maßgebend, den die abweichenden Behauptungen besitzen. Um diesen festzustellen, sind jedoch nicht umfangreiche Erhebungen durchzuführen, die die Entscheidung in der Sache selbst vorwegnehmen, die Beurteilung hat vielmehr aufgrund der in der Grenzverhandlung hervorgekommenen Umstände zu erfolgen. Dabei kommt folgendes in Betracht: Gegebenheiten in der Natur, die zur vollkommenen Herstellung des Grenzverlaufes nicht ausreichen, die jedoch auf einen bestimmten Grenzverlauf hindeuten, das Alter der Behelfe oder der maßgebenden Eintragungen (bei Widersprüchen in den Behelfen), der letzte Besitzstand der glaubhaft gemacht wird (EB 508 BlgNR 11. GP)."

"

§ 1 Z 3 Vermessungsverordnung 2010 -VermV lautet:

Behelfe: Behelfe sind Unterlagen, die die Grundlage für die Eintragungen in den Kataster bilden. Dazu zählen insbesondere die verschiedenen Auflagen der Katastralmappe, Pläne von Vermessungsbefugten, Feldskizzen, Handrisse, gerichtliche Entscheidungen und Vergleiche.

Aus den im Akt des Vermessungsamtes Steyr inneliegenden Unterlagen, insbesondere den in der Niederschrift erwähnten und vorgehaltenen Behelfen 84/66 und 181/66 sowie dem Auszug der digitalen Katastralmappe ist ein geradliniger Grenzverlauf zwischen dem Grundstück XXXX und den Grundstücken XXXX zu entnehmen. Wie an obiger Stelle ausgeführt, ist jener Eigentümer, der einen von den Behelfen abweichenden Grenzverlauf behauptet, zwingend auf den Gerichtsweg zu verweisen. Dies sind bei rechtlich richtiger Beurteilung XXXX, zumal diese einen Grenzverlauf in der Natur behaupten, welcher den Behelfen widerspricht, wohingegen sich die Beschwerdeführerin auf jenen Grenzverlauf beruft, welcher sich aus den Behelfen im Sinne des VermG und der VermV ergibt.

Lediglich dann, wenn beide angrenzenden Grundeigentümer einen von den Behelfen jeweils abweichenden Grenzverlauf behaupten würden, kommt der Grad der Wahrscheinlichkeit zum Zuge (§ 25 Abs. 2 zweiter Satz VermG). Lediglich in diesem, im gegenständlichen Fall jedoch nicht vorliegenden Umstand, können Gegebenheiten in der Natur für die Beurteilung des Grades der Wahrscheinlichkeit herangezogen werden.

Als Behelf iSd des VermG und der VermV, welche in § 25 VermG zu berücksichtigen sind, kommen nach dem klaren Wortlaut der Bestimmungen, ausschließlich Urkunden in Betracht.

Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG entfallen, da, wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt - die Aussagekraft der vorgelegten Beweismittel in ihrer Gesamtheit sich im vorliegenden Fall als hinreichend erwiesen, um ein schlüssiges, nachvollziehbares und insgesamt plausibles Bild darzubieten um die Glaubwürdigkeit des Vorbringens in dem erforderlichen Punkt zu veranschaulichen. Überdies war im gegenständlichen Fall eine reine Rechtsfrage zu klären. Somit konnte der maßgebliche Sachverhalt im gegenständlichen Fall in hinreichender Weise als geklärt und eine mündliche Erörterung der erwähnten entscheidungsrelevanten Aspekte als nicht erforderlich erachtet werden. Zumal von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes lediglich die rechtliche Beurteilung des von der belangten Behörde festgestellten und vom BVwG seiner Entscheidung zugrunde gelegten Feststellungen geändert wurde, war die Gewährung von Parteiengehör im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich (vgl. VwGH 28.03.1996, 96/20/0129; 21.10,1998, 98/09/0096). Überdies wurde der Beschwerde iSd § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG stattgegeben.

Es konnte ungeachtet eines Antrages der Beschwerdeführerin von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem steht auch Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegen. Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf weitere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch beim Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt wären, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" (im Originaltext: highly technical) Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (vgl das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2005 2002/05/1024, VwSlg 16543/A, sowie das hg. Erkenntnis vom 23. Juli 2013, Zl. 2010/05/0066, mit weiteren Nachweisen zur jüngeren Rechtsprechung des EGMR). Eine Verletzung in einem civil right iSd Art. 6 EMRK kommt nicht in Betracht, zumal das strittige Recht erst vor dem dafür gem. Art. 6 EMRK zuständigen Gericht geklärt werden soll (vgl. VwGH 12.08.2014; 2011/06/0121).

Es war daher spruchgemäß zu erkennen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut der Bestimmung des § 25 Abs. 2 VermG ist eindeutig und ist die Frage, welcher Eigentümer auf den Gerichtsweg zu verweisen ist jeweils einer Einzelfallbetrachtung zu unterwerfen. Es liegen sohin keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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