W212 1427805-1•BVwG W212 1427805-1
W212 1427805-1Federal Administrative CourtSep 10, 2014
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
W212 1427805-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2012, Zl. 11 07.477-BAG, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger aus Somalia, stellte am 19.07.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Am 18.07.2011 fand eine Zeugenvernehmung des Beschwerdeführers als Opfer gem. § 65 Z 1 lit. c StPO statt, in welcher er vorbrachte, Somalia am 18.05.2011 aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben.
3. Im Rahmen einer Niederschrift vom 19.07.2011 durch die Bundespolizeidirektion XXXX gab er an, am 16.07.2011 von der Slowakei kommend in Österreich eingereist zu sein, um hier einen Asylantrag zu stellen. Österreich sei sein Reiseziel gewesen.
4. Am 20.07.2011 wurde der Beschwerdeführer eine Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Landespolizeikommandos für XXXX unterzogen. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, von XXXX Milizen gezwungen worden zu sein, sich ihnen anzuschließen, andernfalls er getötet werden würde. Abgesehen davon verwies der Beschwerdeführer auf den in Somalia herrschenden Krieg und die dortige schlechte wirtschaftliche Lage. Aus diesem Grund habe er Somalia im Mai 2011 verlassen und sei über Moskau, die Ukraine und die Slowakei nach Österreich gereist. Während seiner Reise sei er in der Slowakei erkrankt, anschließend in ein Spital und nach seiner Entlassung in ein Lager gebracht worden.
Hinsichtlich seiner persönlichen Daten führte der Beschwerdeführer an, in XXXX geboren worden und Moslem zu sein. Er gehöre der Volksgruppe der XXXX an. Ferner sei er nach somalischem Ritual verheiratet. Seine Frau sowie sein ca. acht Monate alter Sohn würden - genauso wie seine Eltern, seine vier Schwestern und zwei Brüder - in Somalia leben. Weder in Österreich noch in einem anderen EU-Staat habe der Beschwerdeführer weitere Familienangehörige.
5. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers wurde ein Konsultationsverfahren mit der Slowakei geführt. Dieses hat keine Zuständigkeit der Slowakei zur Führung des Verfahrens des Beschwerdeführers ergeben (vgl. Aktenseiten 55 bis 61 sowie 87, infolge AS).
6. Am 14.12.2011 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, einvernommen. Hierbei gab er an, gesund zu sein. Er sei Somalier der Volksgruppe der XXXX und Moslem. Seine letzte Wohnadresse sei in XXXX, XXXX, XXXX gewesen. Ferner legte er mehrere identitätsbezeugende Dokumente vor (vgl. AS 117 ff). Sodann wurden dem Beschwerdeführer Fragen zu den Gegebenheiten seiner Herkunftsregion sowie zu seinem behaupteten Clan der XXXX gestellt. Letztlich wurde das vom Beschwerdeführer hiezu präsentierte Wissen als angelernt und seine Herkunftsregion
XXXX sowie seine Clanzugehörigkeit als nicht glaubhaft angesehen.
Seine Fluchtgründe betreffend gab der Beschwerdeführer an, von XXXX verdächtigt worden zu sein, mit der Regierung und Amisom zusammenzuarbeiten, weshalb er am XXXX vom XXXX Gericht namens XXXX zum Tode verurteilt worden sei. Zuvor sei er von 09.04.2011 bis zum 26.04.2011 inhaftiert gewesen. Ihm sei jedoch die Flucht gelungen. Dazu befragt, was gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat spreche, meinte dieser, dass XXXX Leute aus dem Volk seien. Ferner sei XXXX noch in einigen Bezirken XXXX an der Macht. Abgesehen von den Problemen mit dieser Gruppierung und dem in Somalia herrschenden Bürgerkrieg habe der Beschwerdeführer keine weiteren Fluchtgründe. Diesbezüglich wurde dem Genannten mitgeteilt, dass er jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, in eine andere Region Somalias, beispielsweise Somaliland, zu ziehen, um seinen angeblichen Problemen zu entgehen.
Der Genannte gab weiters an, in Österreich niemanden zu haben. In seiner Heimat würden seine Frau, sein Kind, seine Eltern und Geschwister leben. Ferner habe er einen in Norwegen lebenden Onkel, zu dem er jedoch keinen Kontakt habe.
7. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten identitätsbezeugenden Unterlagen wurden einer urkundentechnischen Untersuchung zugeführt. Weder beim Personalausweis noch bei den zwei in Vorlage gebrachten Zeugnissen den Beschwerdeführer betreffend konnten Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Verfälschung gefunden werden (AS 145 bis 171).
8. In dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.06.2012, Zl. 11 07.477-BAG, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. nicht zuerkannt und er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen wurde, hat das Bundesasylamt zunächst Feststellungen mit Stand Juni 2012 u.a. zur aktuellen Sicherheitslage in XXXX, zur Bewegungsfreiheit, zu den Menschenrechten, zu den Clanstrukturen (darunter zu den XXXX) und Minderheiten, zum Rechtsschutz, zu Rückkehrfragen (humanitäre Lage/Grundversorgung, medizinische Versorgung, Rückkehrsituation) und zu Dokumenten getroffen.
Das Bundesasylamt führte aus, dass der Beschwerdeführer zwar seine Herkunft aus XXXX, jedoch nicht seinen angeblichen Herkunftsbezirk XXXX, XXXX habe glaubhaft machen können. Dies gelte auch für seine behauptete Clanzugehörigkeit der XXXX, zumal er nur über Allgemeinkenntnisse verfüge. Ebenso sei ihm hinsichtlich seiner Angabe, verheiratet zu sein, sowie hinsichtlich seiner Angaben zu den Familienangehörigen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen. Auch wenn der Beschwerdeführer eine somalische ID Karte und zwei Zeugnisse vorgelegt habe, und hinsichtlich dieser Dokumente keine Verfälschungsmerkmale hätten festgestellt werden können, bedeute dies nicht, dass deren Inhalt richtig sei. Der Genannte habe keinen asylrelevanten Fluchtgrund glaubhaft machen können, zumal sich sein Vorbringen als gesteigert und widersprüchlich dargestellt habe. Ferner wurde auf die Länderfeststellungen zu Somalia hingewiesen, wonach nach dem Abzug der XXXX aus XXXX im August 2011 und den wiederholten Offensiven der Truppen der Afrikanischen Union (AMISOM) und der Übergangsregierung (TFG), die somalische Hauptstadt heute weitestgehend ein von den Islamisten befreiter und von direkten Kampfhandlungen verschonter Teil des Landes sei. Die Situation habe sich über die vergangenen Monate stabilisiert.
Bezüglich der Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes vermeinte das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Heimat nicht Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Ferner wurde erneut der Abzug von XXXX aus XXXX ins Treffen geführt.
Die Zulässigkeit der Ausweisung wurde unter Hinweis auf das fehlende Privat- und Familienleben des Antragstellers in Österreich bejaht.
9. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht, in welcher der Rechtsmittelwerber erneut seine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung durch die Gruppierung XXXX geltend macht, seine diesbezüglichen Erlebnisse wiederholt und ausführt, dass die somalischen Sicherheitsbehörden nicht gewillt bzw. nicht imstande seien, ihm den notwendigen Schutz zu bieten. Vor dem Hintergrund, dass sich die belangte Behörde ausführlich mit der Person des Beschwerdeführers, seinen Herkunftslandkenntnissen sowie seinem Fluchtweg beschäftigt habe, habe sie sich nur unzureichend mit seinen Asylgründen befasst. Obwohl bereits in gleich gelagerten Fällen subsidiärer Schutz gewährt worden sei, sei dem Beschwerdeführer dieser nicht zuerkannt worden, weshalb er letztlich auch in seinem Recht auf Gleichbehandlung unter Fremden verletzt sei. Unter auszugsweiser Zitierung eines Berichtes von BBC News Africa vom Mai 2012 machte der Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass XXXX - trotz des Rückzuges - weiterhin Anschläge in XXXX ausführe und nach wie vor einen Großteil (Süd) Somalias unter ihrer Kontrolle habe.
10. In der am 03.04.2013 beim damaligen Asylgerichtshof eingelangten Beschwerdeergänzung wurde sowohl das Ermittlungsverfahren als auch die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes beanstandet. So habe es die belangte Behörde unterlassen, die Sicherheitslage in XXXX hinreichend zu prüfen und nachvollziehbar darzulegen, weshalb zwar die Herkunft des Beschwerdeführers aus XXXX glaubhaft sei, nicht jedoch seine Clanzugehörigkeit, seine Herkunft aus dem Bezirk XXXX und sein Fluchtvorbringen. Diesbezüglich wurde auch auf die vom Bundesasylamt initiierte Überprüfung der vom Rechtsmittelwerber vorgelegten Dokumente durch das Bundeskriminalamt verwiesen. Diese habe hinsichtlich des Personalausweises keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer falschen oder verfälschten Urkunde ergeben. Zum Beweis für seine Identität und seine Clanzugehörigkeit beantrage der Beschwerdeführer die zeugenschaftliche Einvernahme eines namentlich genannten Konventionsflüchtlings, welcher in Österreich lebe und ihn bereits seiner Kindheit kenne. Zusammengefasst wurde festgehalten, dass dem Beschwerdeführer nach wie vor eine Verfolgung durch die XXXX und darüber hinaus eine Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK aufgrund der schlechten Sicherheitslage, der katastrophalen humanitären Situation, der mangelnden medizinischen Versorgung und seiner Minderheitenzugehörigkeit drohe.
In der Beschwerdeergänzung wurden ferner folgende Unterlagen in Vorlage gebracht: ein endoskopischer Befund vom 12.11.2012 sowie vom 28.08.2012 und ein Arztbrief vom 16.07.2012. Aus Letzterem ergibt sich die Diagnose: Blutendes Ulcus duodeni - Forrest I b; Transfusionspflichtige Anämie. Der Beschwerdeführer sei wegen bestehender Oberbauchschmerzen sowie blutigem Erbrechen zur stationären Aufnahme gekommen und habe kurzzeitig eine intensivmedizinische Behandlung erhalten. Nach Einleitung einer Eradikationstherapie habe er am 16.07.2012 nach Hause entlassen werden können. Dem Beschwerdeführer wurden mehrere Medikamente sowie eine Gastroskopiekontrolle in spätestens sechs Wochen empfohlen.
11. Mit Schreiben vom 20.06.2013 sowie vom 17.06.2014 wurden mehrere integrationsbestätigende Unterlagen den Beschwerdeführer betreffend vorgelegt, darunter eine Bestätigung über seine Tätigkeit als Verkäufer des Straßenmagazins XXXX, Nachweise von Deutschkursbesuchen, das Diplom des ÖSD A2 Grundstufe Deutsch vom 30.04.2014 sowie ein Ausweis für die Bibliothek und Infothek der XXXX.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."
1.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).
2. In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
3. Im gegenständlichen Fall ist entscheidend hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens im Kern dieselben Angaben gemacht hat, indem er angegeben hat, Somalia aufgrund von Problemen mit der Gruppierung Al Shabaab verlassen zu haben. Konkret hat er in der Erstbefragung vorgebracht, von Al Shabaab unter Androhung seiner Ermordung gezwungen worden zu sein, sich ihnen anzuschließen. In seiner Einvernahme vom 14.12.2011 führte er weiter aus, von Al Shabaab der Zusammenarbeit mit der Regierung und Amisom verdächtigt worden zu sei, weshalb er vom Al Shabaab Gericht zum Tode verurteilt worden sei. Die Durchsicht des Einvernahmeprotokolls zeigt jedenfalls, dass der Beschwerdeführer den Tag seiner Verurteilung sowie das Gericht und den Namen des ihn verurteilenden Richters nennen konnte (vgl. AS 112), sodass seine dahingehenden Angaben nicht von vornherein abwegig erscheinen. Die Ausführungen hinsichtlich seiner Verurteilung hat der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung zwar nicht erwähnt, jedoch kann das Bundesverwaltungsgericht entgegen der Ansicht der belangten Behörde kein gesteigertes Vorbringen des Beschwerdeführers erkennen, zumal es in der Erstbefragung in erster Linie um die Erhebung der persönlichen Daten und der Ermittlung der Fluchtroute geht, auf die genauen Fluchtgründe jedoch nicht genauer einzugehen ist (vgl. § 19
AsylG 2005: " ... Ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen
Schutz gestellt hat, ist durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. ..." sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.06.2012 zu U98/12).
Jedenfalls kann dem Beschwerdeführer auch nicht angelastet werden, in seiner Zeugenvernehmung vom 18.07.2011 wirtschaftliche Ausreisemotive angegeben zu haben. Zum einen hat er nämlich in der Erstbefragung - neben den bereits oben thematisierten Problemen mit Al Shabaab - auch angegeben, dass "das Land (gemeint ist hier Somalia) wirtschaftlich schlecht sei und er dort keine Zukunft gehabt habe", wodurch sich seine Aussage in der Zeugenvernehmung gegenüber jener in der Erstbefragung nicht als falsch erweist, andererseits geht es in einer solchen Zeugeneinvernahme auch nicht darum, die Fluchtgründe eines Asylwerbers im Rahmen eines Asylverfahrens zu eruieren.
Dem Bundesasylamt ist es nicht gelungen, eine stichhaltige und
schlüssige Begründung für ihre Annahme zu finden, warum den Angaben
des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Probleme mit Al Shabaab
kein Glauben zu schenken ist. Vielmehr hat es dessen behauptete
Herkunftsregion, Clanzugehörigkeit sowie seine persönlichen
Verhältnisse behandelt, jedoch sich mit den Fluchtgründe des
Beschwerdeführers in seiner Entscheidung nicht hinreichend
auseinandergesetzt und lediglich darauf verwiesen, dass mit einer
Rückkehr der Al Shabaab nach XXXX nicht zu rechnen sei. Die
Berichte, auf die sich die belangte Behörde dabei stützt, enthalten
allerdings keine klaren Aussagen zur aktuellen Lage in XXXX, zumal
einerseits von einer Verbesserung der Sicherheitslage gesprochen
wird, andererseits weitere terroristische Übergriffe durch Al
Shabaab nicht ausgeschlossen werden (vgl. AS 262: ... "Allerdings
versucht al Shabaab weiterhin mit Guerillamaßnahmen gegen AMISOM und
TFG anzukämpfen. ..."; AS 265: "... Trotz des Fortschritts kann al
Shabaab aber noch im ganzen Bezirk operieren und bis nahe an die
Industrial Road herankommen. ... In Somalia herrscht Bürgerkrieg.
Hiervon sind nur die westlichen etwa zwei Drittel von Somalialand sowie, mit Abstrichen, Teile Puntlands ausgenommen. Der Einmarsch kenianischer und äthiopischer Truppen Ende 2011 hat in den jeweiligen Grenzregionen im Süden und Westen Somalias die Lage etwas beruhigt. Auch dort kommt es allerdings zu Kampfhandlungen sowie zu terroristischen Übergriffen seitens der oppositionellen al Shabaab.").
Die gegenständliche Begründung des Bundesasylamtes greift somit insofern zu kurz, als sich die belangte Behörde zum einen auf ein gesteigertes Vorbringen des Beschwerdeführers gestützt hat, welches das Bundesverwaltungsgericht aus obigen Erwägungen jedoch nicht zu erkennen vermag. Andererseits befasst sich das Bundesasylamt ausführlich mit den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunftsregion, seiner Clanzugehörigkeit sowie seiner in Somalia eingegangenen Ehe und spricht ihm diesbezüglich die Glaubwürdigkeit ab. Eine eingehende Frage der Fluchtgründe des Beschwerdeführers ist jedoch unterblieben.
Sofern die belangte Behörde dem Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 14.12.2011 die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Somaliland vorgehalten hat, ist Folgendes festzustellen: Das Bundesasylamt trifft unter Berufung auf einen Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Somalia, Stand März 2012, die Feststellung, dass es "relativ sichere Zufluchtsgebiete, vor allem in den nördlichen Landesteilen, in der Republik Somaliland und in Puntland, wo weitgehend Bewegungsfreiheit für Angehörige aller Clans herrsche, sowie in denjenigen Teilen Süd-/Zentralsomalias, die nicht direkt von Kampfhandlungen, Willkürmaßnahmen unterschiedlicher Milizen und Verfolgungsmaßnahmen lokal dominierender Clans gegenüber anderen Clans betroffen seien, gebe". Diese Feststellung wird unmittelbar anschließend durch die Ausführungen relativiert, wonach festgehalten wird, dass "es häufig schwierig oder unmöglich sei, solche Gebiete auch tatsächlich zu erreichen; außerdem sei die Aufnahmekapazität der Zufluchtsgebiete begrenzt und bereits jetzt äußerst angespannt - u.a. durch deutlich mehr als eine Million Binnenvertriebene, deren wirtschaftliche und soziale Situation extrem prekär sei und die vor allem unter einem Mangel an Nahrungsmitteln sowie an medizinischer und schulischer Versorgung leiden würden" (Seite 17 des angefochtenen Bescheides). Betrachtet man obige Ausführungen, die zum einen die innerstaatliche Fluchtalternative bejahen, gleichzeitig deren tatsächliche Inanspruchnahme aber wiederum einschränken, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich die Möglichkeit hätte, sich in Somaliland niederzulassen.
Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.
Im fortzusetzenden Verfahren wird das nunmehrige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die aufgezeigten Mängel zu beheben haben. Da der Beschwerdeführer nunmehr seit über drei Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufhältig ist, und zwischenzeitig einige integrationsbestätigende Unterlagen sowie ärztliche Schreiben in Vorlage gebracht hat, wird die belangte Behörde auch erneut auf das Privat- und Familienleben des Genannten einzugehen sowie seinen Gesundheitszustand zu berücksichtigen haben.
4. Insgesamt gesehen hat das Bundesasylamt die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens (siehe auch das Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014) im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gem. § 28 Abs. 3 2. Satz zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Darüber hinaus wurde das jüngste Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4, welches konkrete Aussagen zu den bestehenden Zurückverweisungsmöglichkeiten (als Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte) trifft, berücksichtigt.
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