BVwG W209 2008928-1

W209 2008928-1Federal Administrative CourtSep 10, 2014

Regest

gemeinsamer Haushalt, naher Angehöriger, Pensionsversicherung,<br/>Revision zulässig, Selbstversicherung

Full text

BVwG W209 2008928-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W209.2008928.1.00

Spruch

W209 2008928-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 17.04.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß §§ 18b, 44 Abs. 1 Z 18, 76b Abs. 5a und 77 Abs. 8 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. 189/1955 idgF, stattgegeben und der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung ab 01.05.2014 anerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 11.02.2014 bei der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b ASVG für Zeiten zur Pflege ihres pflegebedürftigen Lebensgefährten.

2. Die Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, wies den Antrag mit der Begründung ab, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten nicht seit zehn Monaten im gemeinsamen Haushalt lebe.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin aus, dass sie und ihr Lebensgefährte, der querschnittsgelähmt sei (Tetraplegie) und seit 1993 Pflegegeld im Ausmaß der Stufe 5 beziehe, seit 2009 ein Paar seien. Seit diesem Zeitpunkt habe sie jedes Wochenende und ihre Urlaubszeit bei ihrem Lebensgefährten in XXXX verbracht. Da die Eltern ihres Partners jetzt schon über 80 Jahre alt seien, würden sie die notwendige Pflege und Betreuung nicht mehr alleine bewältigen. Deshalb habe sie sich entschieden, ihre Arbeitszeit zu reduzieren, um ihren Lebensgefährten auch unter der Woche pflegen zu können.

Der Beschwerde wurde u.a. eine Teilzeitvereinbarung der Beschwerdeführerin mit ihrem Arbeitgeber über die Reduzierung der Wochenarbeitszeit von 40 auf 20 Wochenstunden ab 01.04.2014 und ein Dienstplan beigelegt, aus dem hervorgeht, dass sie ab Mai 2014 nur mehr 2 bis 3 Tage pro Woche gearbeitet hat.

4. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 12.06.2014 vorgelegt und am 20.06.2014 der zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.

5. In ihrer Stellungnahme vom 12.06.2014 wies die Pensionsversicherungsanstalt unter Hinweis auf den Angehörigenbergriff der Krankenversicherung (§ 123 ASVG) darauf hin, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin zu pflegenden Person nicht um einen nahen Angehörigen iSd § 18b ASVG handle, weil § 123 Abs. 7a ASVG erfordere, dass der Angehörige mindestens zehn Monate mit der zu pflegenden Person im Haushalt lebt und den Haushalt führt. Da die Beschwerdeführerin ihren Hauptwohnsitz 200 Kilometer entfernt vom Hauptwohnsitz ihres Lebensgefährten in XXXX habe, an der Adresse ihres Lebensgefährten lediglich einen Nebenwohnsitz gemeldet habe und darüber hinaus im Ausmaß von 20 Wochenstunden im ebenso weit entfernten XXXX beschäftigt sei, sei auch die geforderte erhebliche Beanspruchung ihrer Arbeitskraft zur Pflege eines nahen Angehörigen nicht gegeben. Zudem werde die Betreuung, wie die Beschwerdeführerin selbst ausgeführt habe, auch von den Eltern ihres Lebenspartners übernommen, weshalb die Abweisung der Beschwerde beantragt werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Die in XXXX hauptgemeldete Beschwerdeführerin stellte am 11.02.2014 bei der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b ASVG für Zeiten zur Pflege des XXXX, geb. am XXXX.

Bei der zu pflegenden Person handelt es sich um den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin, welcher in XXXX wohnhaft ist und seit 1993 Pflegegeld im Ausmaß der Stufe 5 bezieht.

Die Beschwerdeführerin reduzierte erstmals im Mai 2014 ihre wöchentliche Arbeitszeit von 40 auf 20 Wochenstunden, um ihren Lebensgefährten, den sie bisher nur an den Wochenenden und im Urlaub betreute, auch unter der Woche an seiner Wohnadresse pflegen zu können.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im ASVG liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die im vorliegenden Beschwerdefall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 68/2014, lauten:

"Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger

§ 18b. (1) Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.

(1a) Die Selbstversicherung ist für die Zeit einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. j auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes ausgeschlossen.

(2) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.

(3) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats,

1. in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Abs. 1 weggefallen ist oder

2. in dem die pflegende Person den Austritt aus dieser Versicherung erklärt hat.

(4) Der Versicherungsträger hat ab dem dem Beginn der Selbstversicherung folgenden Kalenderjahr regelmäßig festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung noch gegeben sind. Die selbstversicherte Person ist verpflichtet, das Ende der Pflegetätigkeit innerhalb von zwei Wochen dem Versicherungsträger zu melden.

(5) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.

(6) Die selbstversicherte Person ist dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zugehörig, in dem sie zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Liegen keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz vor, so ist die selbstversicherte Person der Pensionsversicherung der Angestellten zugehörig.

Allgemeine Beitragsgrundlage, Entgelt

§ 44. (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:

1. bis 17. ...

18. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g pflichtversicherten Erziehenden 1 649,84 €;

Beitragsgrundlage für Selbstversicherte

§ 76b. (1) bis (5) ...

(5a) Monatliche Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach § 18b ist der im § 44 Abs. 1 Z 18 genannte Betrag. Überschneiden sich Zeiten einer Selbstversicherung nach § 18b mit anderen Beitragszeiten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist die Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach § 18b so festzusetzen, dass sie zusammen mit den übrigen Beitragsgrundlagen die jeweils geltende monatliche Höchstbeitragsgrundlage (§ 70 Abs. 1 letzter Satz) nicht übersteigt.

(6) ...

Ausmaß und Entrichtung

§ 77. (1) bis (7) ...

(8) Für die nach § 18b Selbstversicherten sind die Beiträge zur Gänze aus Mitteln des Bundes zu tragen."

Das Begehren der Beschwerdeführerin ist darauf gerichtet, dass ihr Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung ab Mai 2014 anerkannt wird, da sie seit diesem Zeitpunkt ihre wöchentliche Arbeitszeit um die Hälfte reduziert hat, um ihren Lebensgefährten zu betreuen.

Gemäß § 18b Abs. 1 ASVG können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern.

Gemäß den EB zur RV 1111 XXII. GP. umfasst der Angehörigenbegriff des § 18b Abs. 1 ASVG jene Personen, die auch im Sinne des § 77 Abs. 6 ASVG als nahe Angehörige anzusehen sind: der Ehegatte, die Ehegattin, Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl-, Stief- und Pflegekinder, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern sowie nicht verwandte, andersgeschlechtliche Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in außerehelicher Gemeinschaft leben, wobei außereheliche Verwandtschaft der ehelichen gleichgestellt ist. Laut Zehetner in Sonntag (Hrsg) ASVG 5. Auflage 2014 § 18b Rz1 sind seit Inkrafttreten des Eingetragenen Partnerschaft-Gesetzes - EPG, BGBl I 2009/135, mit 1.1.2010 auch gleichgeschlechtliche eingetragenen Partner und Partnerinnen als nahe Angehörige anzusehen.

Die im gegenständlichen Fall von der Beschwerdeführerin in häuslicher Umgebung gepflegte Person ist ihr Lebensgefährte. Als solcher ist er gemäß den o.a. Erläuterungen (außereheliche Lebensgemeinschaft) als naher Angehöriger im Sinne des § 18b Abs. 1 ASVG anzusehen.

Ihr Lebensgefährte bezieht seit 1993 Pflegegeld im Ausmaß der Stufe

5.

Aufgrund der Reduzierung der Wochenarbeitszeit der Beschwerdeführerin ab Mai 2014 ist ab diesem Zeitpunkt auch von einer erheblichen Beanspruchung ihrer Arbeitskraft auszugehen.

Gemäß § 18b Abs. 2 ASVG beginnt die Selbstversicherung mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.

Da die häusliche Pflege unter erheblicher Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin im Mai 2014 aufgenommen wurde und zu diesem Zeitpunkt bereits auch alle übrigen Voraussetzungen vorlagen, ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung ab 01.05.2014 anzuerkennen.

Die Betreuung des Lebensgefährten an den restlichen Wochentagen durch seine Familie schließt die Anerkennung des Anspruchs nicht aus, weil die Pflege bereits ab der Pflegestufe 3 mehr als 120 Stunden pro Monat (und damit im Schnitt 30 Stunden pro Woche) beansprucht. Angesichts der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 50 Stunden (§ 9 Abs. 1 AZG) wäre daher das Erfordernis der erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft im Falle der Pflege durch nur eine Person bereits ab der Pflegestufe 3 weit überschritten. Somit ist nicht davon auszugehen, dass § 18b ASVG die alleinige Pflege durch den Antragsteller verlangt (in diesem Sinne Pfeil in der SV-Komm, 2. Lfg., zu § 18b Rz7).

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Zwar wird das Unterlassen der Antragstellung im Fall unvertretener oder rechtsunkundiger Parteien nicht als (schlüssiger) Verzicht gewertet (vgl. VwGH vom 14.06.2012, 2011/10/0177), das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen jedoch gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG).

Der Sachverhalt erschien zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt, weil er in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die Pensionsversicherungsanstalt festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen im Einspruch (nunmehr: Beschwerde) nicht substantiiert entgegen getreten wurde.

Der Sachverhalt war auch in wesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch Ra 2014/20/0017, wonach sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt).

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Zur entscheidungswesentlichen Auslegung des Begriffes des "nahen Angehörigen" in § 18b Abs. 1 ASVG fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Der Begriff des "nahen Angehörigen" in § 18b Abs. 1 ASVG ist gesetzlich nicht näher definiert, orientiert sich aber der Literatur zufolge (s. Pfeil in der SV-Komm, 2. Lfg., zu § 18b Rz4) an der Definition des - in durchaus engem Sachzusammenhang stehenden - Angehörigenbergriffes des § 123 Abs. 7b ASVG. Letzterer deckt sich zwar weitestgehend mit dem in den EB zur RV 1111 XXII. GP. umschriebenen Personenkreis, erfordert aber, dass nicht verwandte Personen, also auch Lebensgefährten, seit mindestens zehn Monaten mit der zu pflegenden Person in Hausgemeinschaft leben und dieser seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führen, wogegen die Erläuterungen zu § 18b ASVG lediglich auf das Bestehen einer außerehelichen Lebensgemeinschaft ohne das Erfordernis eines gemeinsamen Wohnsitzes abstellen.

Dies könnte den Schluss nahelegen, dass - entgegen der offenkundigen Intention des Gesetzgebers - § 18b Abs. 1 ASVG in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung im Wege der Analogie nur Lebensgefährten erfasst, welche seit mindestens zehn Monaten mit der zu pflegenden Person in Hausgemeinschaft leben und dieser seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führen, wodurch die Beschwerde im gegenständlichen Fall als unbegründet abzuweisen gewesen wäre.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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