BVwG W197 1231039-4

W197 1231039-4Federal Administrative CourtSep 10, 2014

Regest

Ausweisung dauernd unzulässig, Deutschkenntnisse, Glaubwürdigkeit,<br/>Integration, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Versorgungslage, wirtschaftliche Gründe

Full text

BVwG W197 1231039-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W197.1231039.4.00

Spruch

W197 1231039-4/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA.: Serbien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß §§ 3 Absatz 1 und 8 Absatz 1 Ziffer 1 Asylgesetz 2005 BGBl. I Nr. 100 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz 2005 idgF wird festgestellt, dass die Ausweisung von XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Serbien auf Dauer unzulässig ist.

B)

III. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Serbien, gehört der Volksgruppe der Albaner und dem Islam an, war im Herkunftsstaat in XXXX, Gemeinde XXXX, wohnhaft, reiste nach eigenen Angaben am 06.09.2001 von Italien kommend in das Bundesgebiet ein und stellte am folgenden Tag, den 07.09.2001, einen Antrag auf Asyl.

Zu seinen Fluchtgründen brachte der Genannte im erstinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen vor, dass er am 15.01.1992 einen Einberufungsbefehl zur jugoslawischen Armee erhalten habe, diesen jedoch ignoriert hätte. Um nicht in den Krieg nach Kroatien eingezogen zu werden, habe er die mehrmals erhaltenen Ladungen regelmäßig ignoriert, jedoch hätte dieses Verhalten weder Anzeigen noch Verurteilungen nach sich gezogen. Als Sympathisant der Bewegung UCPMB habe er in der Logistik alles vorbereitet, was deren Mitglieder nahrungsmäßig und hinsichtlich ihrer Bekleidung benötigten. Die hiefür notwendigen Güter hätte er in der in Kosovo gelegenen Ortschaft XXXX organisiert. Seine aktive Unterstützung für die UCPMB habe insgesamt ein Jahr lang angedauert und könne er aus heutiger Sicht auch nicht sagen, ob bzw. inwieweit er von den serbischen Sicherheitsbehörden gesucht werde. Dennoch habe er davor Angst, nach Hause zu gehen, zumal er erfahren hätte, wonach eine serbische Polizeistelle lediglich 80 Meter entfernt von seinem Haus eigerichtet worden sei. Von Nachbarn habe er zudem die Information erhalten, demzufolge die Sicherheitskräfte nunmehr nach ihm suchen würden, zumal sich sein Name auch auf einer Fahndungsliste befände. Nach Auflösung der UCPMB sei es dem Asylwerber nicht länger möglich gewesen in XXXX/Kosovo zu bleiben, nicht zuletzt aufgrund der dort herrschenden großen Arbeitslosigkeit und der Unfähigkeit seines Bruders, seine eigene Familie zu ernähren. Ebenso wenig wäre jedoch eine Rückkehr in seine Heimatgemeinde ernsthaft in Betracht zu ziehen, zumal man sich nicht auf serbische Zusicherungen verlassen könne. So müsse er angesichts der allgemein bekannten Unterstützung seinerseits für die UCPMB mit einer umgehenden Einvernahme durch die serbische Sicherheitsbehörde rechnen aber wäre auch eine Rückkehr in den Kosovo angesichts der dort herrschenden wirtschaftlichen Bedingungen nicht sonderlich attraktiv. So könne sich der Antragsteller ein Leben als armer Mensch nicht einmal ansatzweise vorstellen. Insgesamt wäre seine Tätigkeit für die UCPMB lediglich von untergeordneter Relevanz gewesen, da er nur im Bedarfsfall die zuvor genannten Güter in einem Lager vorbereitet hätte. In einem Hauptquartier fix untergebracht sei er zu keinem Zeitpunkt gewesen; vielmehr habe er sich in den Phasen zwischen seinen Einsätzen primär in einem Kaffeehaus aufgehalten.

Hinsichtlich seines Reisweges führte der Genannte aus, mit Hilfe eines Schleppers über Albanien und weitere unbekannte Staaten illegal nach Österreich gelangt zu sein. Seine Dokumente einschließlich des Reisepasses habe er in einem im Heimatort lebenden Nachbarn per Post geschickt.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der Beschwerdeführer an, in seiner Heimat eine eigene Landwirtschaft mit Kühen und Schafen betrieben zu haben, welche ihm es ermöglicht hätten, ohne Schwierigkeiten seinen Lebensunterhalt zu verdienen. In seinem Herkunftsland würden neben der Mutter auch noch zwei erwachsene Schwestern des ledigen Antragstellers leben. Demgegenüber befänden sich im Bundesgebiet neben einem Neffen auch noch zwei Brüder als Gastarbeiter. Der Rechtmittelwerber sei gesund, arbeitsfähig und in der Lage für seinen Lebensunterhalt zu sorgen.

1.2. In weiterer Folge wurde der Asylantrag am 07.09.2001 vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 23.08.2002, Zl. 01 20.671-BAS, gemäß § 7 AsylG 1997 Bundesgesetzblatt I 1997/76, abgewiesen und unter einem die Zurückweisung, Zurückschiebung des Genannten in die Bundesrepublik Jugoslawien gemäß § 8 leg. cit. für zulässig erklärt.

1.3. Die dagegen fristgerecht erhobenen Berufung vom rechtsfreundlich vertretenen Antragsteller wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenat vom 05.12.2005, Zl. 231.039/0-XII/36/02, gemäß § 7 AsylG abgewiesen und unter einem ausgesprochen, dass gemäß § 8 Abs. 1 des Asylgesetzes i. d. F. Bundesgesetzblatt I 101/2003 eine Zurückweisung Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien und Montenegro (ausgenommen Kosovo) zulässig wäre.

Begründend wurde ausgeführt, wonach nicht festgestellt werden könne, dass der Asylwerber zur Jugoslawischen Armee einberufen worden sei sowie Einberufungsbefehle nicht befolgt habe. Ebenso wenig wäre es ihm gelungen, allfällige Verfolgungsmaßnahmen seitens serbischer oder jugoslawischer Behörden (Militärpolizei oder dergleichen) ausgesetzt zu sein.

1.4. Mit Schriftsatz vom 13.01.2006 stellte der rechtsfreundlich vertretene Rechtmittelwerber einen Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 69 AVG, welcher auf weiterer Folge mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 19.09.2008, Zl. B5 231.039-2/2008/2E, abgewiesen wurde. Die im Anschluss daran fristgerecht eingebrachte VwGH -Beschwerde wurde mit Beschluss vom 11.12.2006, Zl. 2006 aus 01 aus 0011-7, abgelehnt.

1.5. Am 11.03.2010 brachte der zwischenzeitlich verheiratete Beschwerdeführer einen Folgenantrag ein.

Befragt nach seinen Motiven für die Zweitantragstellung verwies der Genannte zunächst auf sein bisheriges Vorbringen aus dem vorangegangenen Verfahren. Hinzu käme jedoch noch, dass er mittlerweile von seinen Bruder erfahren hätte, demzufolge sein Haus in XXXX einer Brandstiftung zum Opfer gefallen sei. Darüber hinaus sei ihm auch noch zugetragen worden, dass im Jahre 2006 ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden wäre. Selbiges Dokument werde er auch in weiterer Folge vor der belangten Behörde als Beweismittel präsentieren. Weitere Gründe habe er jedoch nicht. Im Falle seiner Rückkehr müsse er jedoch eine Festnahme befürchten und sei er zudem nunmehr auch noch obdachlos. "Ich stelle deshalb den zweiten Asylantrag, weil ich in Österreich leben will und einer Beschäftigung nachgehen kann. Ich fühle mich als integriert, weil ich bereits achteinhalb Jahre in Österreich bin. (Seite 27-29 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)."

1.6. In weiterer Folge wurde der Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.03.2010, Zl 10 02.222-EAST West, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Unter einem wurde der Rechtsmittelwerber gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 i. d. g. F. Bundesgesetzblatt I Nr. 100 aus 2005, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen.

1.7. Der dagegen fristgerecht gehobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.04.2010, Zl. B5 31.039-3 / 2010/2E, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

1.8. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 26.07.2010, welcher von der Erstbehörde am 21.05.2010 zur Abklärung der Authentizität der als Beweismittel vorgelegten Urkunden veranlasst worden war, geht hervor, dass diese allesamt offenkundig gefälscht worden seien.

In weiterer Folge wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 11.03.2010 mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2010, Zl. 10 02.222-BAS, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 i. d. g. F. abgewiesen. Unter einem wurde ausgesprochen, dass gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien keine Folge geleistet werde. Ebenso wurde der Genannte gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen.

1.9. Gegen diese Entscheidung wurde seitens des Asylwerbers abermals fristgerecht Beschwerde behoben. Inhaltlich wurde primär die behauptete Authentizität der vorgelegten Beweismittel ins Treffen geführt sowie ein weiteres Mal der angebliche Wahrheitsgehalt der präsentierten Fluchtgründe hervorgehoben. Darüber hinaus wurden auch noch auf die ab diesem Stadium in einem Familienverfahren verbundenen Beschwerden der ebenfalls im selben Rechtsgang befindlichen zwei minderjährigen Kinder sowie der Ehefrau verwiesen.

1.10. Mit Schriftsatz, datiert vom 29.04.2013, legte der Antragsteller als Nachweis für seine zwischenzeitlich erfolgte Integrationsbemühungen zwei Beschäftigungsbewilligungen des AMS Wels, ein Sprachzertifikat Deutsch der Niveaustufe 2, sowie eine Petition von Pferdebesitzern die ihre Tiere in jenem Betrieb eingestellt haben, in welchem der Antragsteller Hilfstätigkeiten verrichtet.

Am 31.05.2013 langte beim Asylgerichtshof ein unter dem Titel "Humanitärer Verzweiflungsapell mit anwaltlichem Vorbringen" formulierter Schriftsatz ein, in dem auf die nach Ansicht des Rechtsmittelwerbers unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer Bezug genommen wird.

Mit Schreiben vom 10.07.2013 ersuchte der rechtfreundlich vertretene Asylwerber um die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, zum Zwecke der Darlegung der zwischenzeitlich behauptetermaßen erfolgen Integrationsschritte in Österreich.

1.11. In weitere Folge wurde mit Schriftsatz vom 20.06.2013 die beschwerdeführende Partei vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG verständigt. Unter einem wurde dem Genannten eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

1.12. Am 24.10.2013 langte eine "Stellungnahme mit Tatsachen, Vorbringen, Beweisanträgen, Rechtvorbringen und Urkundenvorlage" beim Asylgerichtshof ein. Darin wurde primär auf die Krankengeschichte des minderjährigen Kindes des Asylwerbers verwiesen, sowie auf das Faktum, wonach aktuell seitens der PlattformXXXX versucht werde, über das zuständige Mitglied des Salzburger Landesregierung eine humanitäre Lösung für den Fall des Beschwerdeführers und dessen Familie zu finden. Zudem hätte sich der Antragsteller keinerlei wie auch immer gearteten strafbaren Handlungen schuldig gemacht, wäre seit über 12 Jahren im Bundesgebiet aufhältig und verfüge über einen äußerst positiven Leumund laut Beschreibung des Bürgermeisters der Wohnsitzgemeinde. Eine allfällige Rückkehr in die Heimat des Rechtsmittelwerbers würde gegen das Interesse der gesamten Familie verstoßen. Auch wäre in der Zwischenzeit das elterliche Anwesen von unbekannten Tätern abgebrannt und zerstört worden, weshalb diese im Falle ihrer Rückführung über keinerlei Existenzgrundlage mehr verfügen würde.

1.13. In weiterer Folge wurde am 26.09.2013 vor dem Asylgerichtshof eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge der Befragung bestätigte der Genannte abermals den Wahrheitsgehalt seiner bisherigen Aussagen. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter lebe aktuell bei einem Onkel und dessen Neffen ebenso wie auch ein Bruder in XXXX. Zwei Schwestern des Rechtsmittelwerbers wären demgegenüber im XXXX verheiratet. Der Beschwerdeführer habe seinen nunmehrige ebenfalls im Verfahren befindliche Frau im Kosovo kennengelernt und später im Bundesgebiet geehelicht. Ein Bruder des Antragsstellers habe zuvor schon die Schwester seiner Gattin geheiratet. In der Gemeinde XXXX verfüge der Rechtmittelwerber über sechs Hektar Land sowie über 20 Hektar Wald, derzeit werde die Fläche aber nicht bewirtschaftet. Im Jahre 2005 wäre das Haus der Familie niedergebrannt worden und könnte dies mit vorgelegten Fotografien auch zweifelsfrei belegt werden. Wenngleich der Genannte nicht ausschließen könne, dass im Falle seiner Rückkehr überhaupt nichts passieren würde, so bestehe jedenfalls weiterhin das Problem, demzufolge keinerlei Unterkunft mehr in seiner Heimat verfügbar wäre. Im Zuge der Verhandlung wurden auch noch Urkunden, welche als Beweismittel präsentiert worden sind, zum Akt genommen, darunter diverse Empfehlungsschreiben sowie eine Heiratsurkunde, ein Sprachzertifikat der Ehegattin, ein ärztliches Attest über das erkrankte Kind sowie ein Erstbefund hinsichtlich eines Arbeitsunfalles, den der Asylwerber zuvor erlitten hätte. Nach mehrtägiger Arbeitsunfähigkeit habe sich jedoch sein Zustand mittlerweile soweit stabilisiert, dass er nun auch wieder der Erwerbstätigkeit im vollen Umfang nachgehen könne. Aktuell arbeite er auf einem Reiterhof, füttere dort die Pferde und miste auch die Ställe aus, dies belege auch ein zum Akt genommenes Dienstzeugnis. Die Besitzer des Pferdehofes würden laut einer ebenfalls präsentierten Petition die Umsetzung eines humanitären Bleiberechts ausdrücklich befürworten.

1.14. Am 18.12.2013 erfolgte eine neuerliche Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG.

1.15. In der daraufhin am 16.01.2014 eingelangten schriftlichen Stellungnahme wurde abermals auf die prekäre Armutssituation, welche die Familie des Asylwerbers in ihren Herkunftsländern erwarten würde, hingewiesen und auf die einzelne Aspekte der Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK. So würden sämtliche Beteiligte im Verfahren in besonders tiefgreifender Weise im Falle ihrer Rückführung in ihr Heimatland beeinträchtigt werden, weshalb eine solche somit zweifelsfrei gegen Art. 8 EMRK verstoßen würde. Einmal mehr wurde nochmals auf die überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer hingewiesen und den angeblichen Unrechtsgehalt der bisherigen Verweigerung des humanitären Aufenthaltsrechts in Österreich.

1.16. In ein weiteren Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters des Antragstellers am 20.02.2014 wurde neuerlich auf die, angeblich aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK betrachtete, Unzulässigkeit einer Abschiebung in das Herkunftsland der Genannten verwiesen und wäre es dem Rechtsvertreter wörtlich "schlichtweg unverständlich, warum gerade die Familie XXXX eine derartige Härte trifft ." Unter einem wurde auch noch eine Anstellungszusage für den Rechtsmittelwerber sowie einschlägige VwGH - Judikatur in Kopieform beigelegt.

1.18. Mit Schreiben vom 13.03.2014 ersuchte der rechtsfreundliche Vertreter des Rechtsmittelwerbers um einen telefonischen Kontakt mit dem entscheidenden Richter.

1.19. Mit Schriftsatz vom 16.07.2014 erfolgte ein Fristsetzungsantrag gemäß § 38 VwGG an den Verwaltungsgerichtshof. Beigefügt wurden dem Schreiben sowohl ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie ein Mietvertrag des Beschwerdeführers.

1.20. Mit verfahrensleitender Anordnung des VwGH, Zl. FR2014/19/0020, wurde dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 38 Abs. 4 VwGG die Aufforderung erteilt, binnen dreier Monate ein Erkenntnis zu erlassen und eine Ausfertigung des selben den antragstellenden Parteien vorzulegen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aufgrund der der Entscheidung zugrunde liegenden Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie das Bundesverwaltungsgerichtes stehen nachstehende entscheidungsrelevante Sachverhalte als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens, gehört der albanischen Volksgruppe sowie dem Islam an und war im Herkunftsstaat im Dorf XXXX im Kosovo respektive im XXXX wohnhaft. Er ist arbeitsfähig, gesund und in der Lage seinen notwendigen Unterhalt zu sichern.

Die ins Treffen geführten Fluchtgründe, im Herkunftsland ebenso wie auch im Kosovo von den Sicherheitsbehörden gesucht zu werden, konnten nicht positiv festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Ebensowenig konnten dem Faktum, dass zwischenzeitlich das Haus des Antragstellers ein Raub der Flammen geworden ist, in irgendeiner Weise ein asylrelevanter Hintergrund entnommen werden.

Zur Situation im Herkunftsland wird von den zutreffenden Feststellungen, wie dem rechtfreundlich vertretenen Rechtsmittelwerber auch zur Stellungnahme präsentiert worden ist, ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität und Herkunft der Beschwerdeführende Partei stützt sich auf die in diesem Kontext präsentierten Urkunden sowie den vor Ort im Herkunftsland des Genannten durchgeführten Recherchen. Die Aufnahme weitere Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

2.2. Die vom Bundesasylamt betroffene Würdigung der Beweise steht im Einklang mit dem Erstbefragungsprotokoll vom 11.03.2010 sowie dem Einvernahme-Protokoll vom 18.03.2010, der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 26.07.2010 und den Ausführungen im Rahmen der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 26.09.2013.

Wie bereits aus dem Verfahrensgang ersichtlich, wurden die vom Rechtsmittelwerber als Beweismittel vorgelegten Urkunden in Bezug auf die ihm angeblich drohende Festnahme und Inhaftierung für mehrere Jahre durch die Ermittlungstätigkeit der polizeilichen Verbindungsbeamten der Österreichischen Botschaft in Belgrad als zweifelsfrei gefälscht qualifiziert. Der vom Asylwerber vorgelegte Beschluss vom Amtsgericht XXXX wurde weder in der Vergangenheit erlassen noch existiert ein Aktenzeichen mit jener, in der vorgelegten Urkunde angeführten, Aktenzahl vom 05.01.2001. Des Weiteren wurde der als unterzeichnende Richter genannte Bedienstete der Justiz nicht beim Gemeindegericht für Ordnungswidrigkeiten in XXXX aktiv geführt. Daraus resultierend sind die darauf basierenden Behauptungen bezüglich einer angeblich gefürchteten Gefängnisstrafe im Herkunftsland als eindeutig wahrheitswidrig wiederlegt. Die zu dem in weiterer Folge im Rahmen des Verfahrens als hinzutretenden Fluchtgrund ins Treffen geführte Zerstörung des Familienanwesens durch Feuer ist ebenfalls objektiv nicht dazu geeignet, einen Anknüpfungspunkt an die in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Tatbestände zu entfalten.

Im Ergebnis schließt sich somit das Bundesverwaltungsgericht inhaltlich der Einschätzung der belangten Behörde dahingehend an, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Gesamtheit aufgrund der durch Ermittlungen vor Ort erhobenen Ergebnisse keinerlei Glaubwürdigkeit zuzubilligen ist bzw. dass diesbezüglich Vorbringen eindeutig wiederlegt wurde.

Die zur Lage im Herkunftsland des Rechtsmittelwerbers betroffenen Feststellungen basieren auf aktuellen Berichten angesehene staatliche und nichtstaatliche Einrichtungen, denen der Genannte über seinen rechtsfreundlichen Vertreter nicht substantiiert entgegengetreten ist. Sie enthalten unter anderem umfassende Ausführungen zu den Themenblöcken zur allgemeine Lage, Staatsangehörigkeit, internationale Präsenz, Sicherheitslage, Menschrechte, Religionsfreiheit, Repressionen Dritter, Minderheiten, Grundversorgung, zusätzliche Einnahmequellen, medizinische Versorgung, öffentliches Gesundheitssystem, psychische Erkrankungen und Behandlung von Rückkehrern.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

3.1.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idgF) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 idgF anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 leg.cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

3.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF):

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).

3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen vonseiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).

3.2.3. Im vorliegenden Fall gelangt das erkennende Gericht in inhaltlicher Übereinstimmung mit der Erstbehörde zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine tatsächliche Bedrohung ihrer Person glaubhaft darzulegen.

Zunächst kann nicht angenommen werden, dass die Genannte, der der Volksgruppe der Albaner sowie dem Islam angehört und auch nicht politisch aktiv war, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wäre.

Das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückführung ins Herkunftsland aufgrund seiner Unterstützung einer kosovarischen paramilitärischer Organisation zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden wäre und deshalb polizeilich gesucht würde, hat sich als unglaubwürdig erwiesen.

Hiezu ist weiter anzumerken, dass der Rechtsmittelwerber laut eigenen Angaben in der Heimatstadt einer Beschäftigung als Hilfsarbeiter im familieneigenen landwirtschaftlichen Betrieb nachgegangen ist und auch nach dem angeblichen Verlust des Wohnhauses über mehrere Hektar Land und Waldfläche verfügt. Zudem war es ihm offenbar ohne erkennbare Probleme möglich, die Kosten für die Schleppung zu organisieren. Hiezu ist zu erkennen, dass der Verlust einem Wohngebäude ähnlich wie eine Enteignung ohne massive Bedrohung der Lebensgrundlage lediglich einen wirtschaftlichen Nachteil darstellt, dem allein schon unter dem Gesichtspunkt der schwere des Eingriffes keine Asylrelevanz zukommt. Und zur Grundlegung der dem Rechtmittelwerber zur Stellungnahme präsentierten Feststellungen zur allgemeinen Grundversorgungssituation in seinem Herkunftsland kann er aber auch sonst kein Grund bekannt werden, weshalb der 40-jährige arbeitsfähige Beschwerdeführers bei einer Rückkehr im Hinblick auf seine Grundversorgungen in eine aussichtlose Lage geraten würde.

Sofern der Genannte sein Herkunftsland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat, ist festzuhalten, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vergleiche VwGH vom 08.06.2000 Zl. 090/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH vom 24.10.1996 Zl 95/20/0321, 03222; VwGH vom 17.02.1993, Zl 92/01/0605) und eine Existenzgefährdende Schlechtdarstellung des Antragstellers aus Gründen der Genfer Flüchtling Konvention nicht ersichtlich ist.

3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in der geltenden Fassung):

3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0586;

VwGH 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH 21.06.2001, Zl. 99/20/0460;

VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, 2005/20/0095).

"Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, U1674/12; 12.06.2013, U2087/2012)." (VfgH vom 13.09.2013, Zl. U370/2012)

3.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit seiner bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu Prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Genannten in seinem Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK durchs Protokoll Nr. 6 zu EMRK verletzt würde.

Zunächst kann vor dem Hintergrund der Feststellungen nicht gesagt werden, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Rechtsmittelwerber mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang interessierender Intensität ausgesetzt zu sein.

Weiters kann auch nicht angenommen werden, dass der 40-jährige, arbeitsfähige Antragsteller nach einer Rückkehr in sein Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, zumal er im Herkunftsland einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und nunmehr zudem über finanzielle Mittel aus dem Bereich der Rückkehrhilfe verfügt. Selbst nach dem angeblichen Verlust seines Wohnhauses vermutlich im Jahre 2007 verfügt der Genannte nach eigenen Angaben auch immer über mehrere Hektar Grundbesitz (Vergleiche dazu auch VwGH vom 16.07.2003 Zl 2003 aus 01 aus 0059, wonach der Unterbringung eines 19-jährigen in einem notdürftig errichteten beheizbaren Zelt zusammen mit seiner Mutter, drei Brüdern und fallweise auch seinen Großvater noch nicht die Schwelle des Art. 3 EMRK erreichte). Dabei ist über dies festzuhalten, dass die Grundversorgung der serbischen wie auch kosovarischen Bevölkerung - wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt - gesichert ist. Zusätzlich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keinen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 Fremdengesetz ergibt (vergleiche etwa VwGH 30.01.2001, Zl 2001 aus 01 aus 0021).

Schließlich kann nicht gesorgt werden, dass eine Abschiebung des Genannten für diesen als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mitsich bringen würde. Denn sowohl in der Republik Serbien als auch in Kosovo ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

3.3.3. Das Vorbringen des Rechtmittelwerbers vermag sohin keine Gefahr im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 darzutun.

3.4. Zur Entscheidung über die Dauer der Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung (§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 der geltenden Fassung).

3.4.1. Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht bei einem mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013, darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG BGBl I. Nr. 87/2012 idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr. 60/1974 gilt.

3.4.2. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesen Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur außer Rands Bringung gemäß dem Achthauptstück des Fremdenpolizeigesetzes zu verbinden, wenn der Antrag auf internationales Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amtswegen Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird, sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der § 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Da der strafrechtliche unbescholtene Beschwerdeführer bereits seit dem Jahre 2001 im Bundesgebiet lebt, sowie ausreichende Deutschkenntnisse erworben hat, sich in umfangreichem Maße an Gesellschaftsleben beteiligt, über eine große Zahl einheimischer Unterstützer respektive Freunde verfügt, würde dessen Ausweisung eine Verletzung zu Art. 8 EMRK darstellen. Daraus resultierend sind die vorliegenden Umstände nicht bloß vorübergehender Natur, weshalb eine Ausweisung als auf Dauer unzulässig zu qualifizieren ist.

Es war somit Spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B:

3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ausschließlich das Resultat einer eingehenden diskursiven Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben der Beschwerdeführerin darstellt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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