W170 1415920-1•BVwG W170 1415920-1
W170 1415920-1Federal Administrative CourtSep 10, 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, soziale Gruppe, wohlbegründete<br/>Furcht
W170 1415920-1/37E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Dellasega, Dr. Kapferer, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.09.2010, Zl. 09 15.731-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hinsichtlich
Spruchpunkt I. stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte II. und III. gemäß § 28 Abs. 2 und 5 VwGVG in Verbindung mit §§ 8, 10 Abs. 1 AsylG 2005 ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer - ein zum Antragszeitpunkt minderjähriger, afghanischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Tadschiken und der Konfession der Sunniten angehört - stellte am 19.12.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.
Der Beschwerdeführer gab in dieser Befragung an, in Afghanistan zuletzt in Kabul gelebt zu haben und im Juni 2009 ausgereist zu sein, da dessen Eltern im Jahre 2008 von den Taliban getötet worden seien. Die Taliban hätten auch den Beschwerdeführer töten wollen, diesen geschlagen und an der Lippe eine Schnittwunde zugefügt. Der Vater des Beschwerdeführers sei ehemals ein Fahrer der Taliban gewesen und habe sich zur Regierungszeit Karzais der Volksarmee angeschlossen. Im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan befürchte der Beschwerdeführer getötet zu werden.
Am 28.12.2009 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.
Am 27.9.2010 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen seine in der Erstbefragung angegebenen Fluchtgründe wiederholte und präzisierte, dass sein Vater Polizist gewesen und gegen die Taliban im Einsatz gewesen sei. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Eltern bei einem Überfall auf das Haus der Familie des Beschwerdeführers, bei dem dieser verletzt worden und wegen der Verletzungen bewusstlos geworden sei, getötet worden seien.
3. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 28.9.2010, erlassen am 5.10.2010, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass die Eltern des Beschwerdeführers ermordet worden seien und dieser weiters Familienmitglieder in Kabul habe. Andere asylrelevante Gründe hätten nicht festgestellt werden können und drohe dem Beschwerdeführer auch keine sonstige relevante Gefährdung in Kabul.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu vage und allgemein gehalten gewesen sei, um dieses glaubhaft zu machen. Ein wesentliches Indiz sei weiters, dass der Beschwerdeführer nichts zu den näheren Todesumständen seiner Eltern angeben könne, obwohl dieser persönlich anwesend gewesen sei. Auch sei nicht lebensnahe, dass der Onkel des Beschwerdeführers diesen wieder in einer Schule angemeldet habe, wenn der Beschwerdeführer von den Taliban gesucht worden sei. Weiters habe der Beschwerdeführer nach der Ermordung seiner Eltern mit seiner Ausreise fast ein Jahr gewartet. Schließlich habe der Beschwerdeführer auch seine Aussage von der Erstbefragung zur Einvernahme gesteigert.
Die Situation in Kabul sei nicht so schlecht, dass der Beschwerdeführer dort eine Beeinträchtigung relevanter Rechte erleiden müsse.
Daher seien der Haupt- und der Eventualantrag abzuweisen und der Beschwerdeführer mangels hinreichender Integration aus dem Bundesgebiet auszuweisen.
4. Mit am 15.10.2010 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Behörde dem Beschwerdeführer Asyl gewähren hätte müssen und dessen Abschiebung gemäß § 8 AsylG unzulässig sei. Auch greife die Ausweisung in die Rechte des Beschwerdeführers nach Art. 8 EMRK ein und stelle dessen Aufenthalt in Österreich keine Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen dar.
Daher wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten in eventu des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, in eventu den Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen und schließlich in eventu den angefochenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Ausweisung ersatzlos behoben werde.
Im Rahmen einer (auf Deutsch verfassten) handschriftlichen Ergänzung führte der Beschwerdeführer aus, dass er keine andere Möglichkeit gehabt habe, als sein Land zu verlassen, da er dort eine Feindschaft gehabt habe. Die Feinde des Beschwerdeführers hätten diesen gesucht und habe der Onkel des Beschwerdeführers gesagt, dass dieser das Land verlassen müsse, da der Beschwerdeführer andernfalls von den Feinden getötet werde.
5. Im Rahmen einer gegen den Beschwerdeführer geführten kriminalpolizeilichen Amtshandlung durch die Polizeiinspektion Ruden legte der Beschwerdeführer die Kopie einer afghanischen Geburtsurkunde vor.
6. Am 5.12.2011 legten die im Spruch bezeichneten Rechtsanwälte beim (damaligen) Asylgerichtshof Vollmacht.
Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 15.10.2012 Zl. C2 415920-1/2010/7Z, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Informationen zu ein gegen ihn geführtes Strafverfahren und hinsichtlich einer näher bezeichneten Lebensgefährtin bekanntzugeben; überdies wurden diesem Länderberichte vorgehalten, dieser aufgefordert binnen Frist alle Beweismittel vorzulegen, allfällige neue Flucht- oder Verfolgungsgründe darzutun und zu erklären, ob dieser mit Erhebungen im Herkunftsstaat einverstanden sei. Weiters wurde er aufgefordert, allfällige Protokollrügen zum Verfahren vor dem Bundesasylamt binnen gleicher Frist zu erstatten und allenfalls bestehende akute psychische und physische Erkrankungen darzutun. Auch wurden dem Beschwerdeführer Fragen zu seiner aktuellen Situation in Österreich gestellt und dieser wurde darauf hingewiesen, dass er während des laufenden Beschwerdeverfahrens selbständig alle Veränderungen zu den oben bezeichneten Themengebieten schriftlich vorbringen und ebenso selbständig alle neu zur Verfügung stehenden Beweismittel vorlegen müsse.
Mit E-Mail vom 22.11.2012 nahm die Vertreterin des Beschwerdeführers zur oben genannten Verfahrensanordnung Stellung. Einleitend wurde auf die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan hingewiesen und ein vom Beschwerdeführer erworbenes Sprachzertifikat auf Niveau A2 sowie eine für den Beschwerdeführer erteilte (abgelaufene) Beschäftigungsbewilligung vorgelegt. Der Beschwerdeführer beantwortete auch die Fragen zu seiner Integration in Österreich.
Am 28.11.2012 langte beim Asylgerichtshof eine Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Klagenfurt vom 21.11.2012, Zl. 7 St 46/12g - 1, ein, nach der ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen §§ 119 FPG, 107 StGB eingestellt worden sei.
Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 14.12.2012, Gz. C2 415920-1/2012/12Z, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, näher bezeichnete Details zu seiner Fluchtgeschichte und zu seinem Leben in Afghanistan zu nennen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10.1.2013 nach, erklärte sich mit Erhebungen in Afghanistan einverstanden und verwies auf Zeitungsartikel hinsichtlich der schwierigen Situation in Afghanistan.
Seitens des Asylgerichtshofes wurden mit Verfahrensanordnung vom 28.1.2013, Gz. C2 415920-1/2010/14Z, Erhebungen durch die Staatendokumentation beauftragt.
Aus dem von der Staatendokumentation erstatteten Bericht vom 13.3.2013, Gz. 285.681, ergab sich, dass es sich beim Wohnort der Familie des Beschwerdeführers um ein Dorf ("Village") in der Provinz Kabul (aber nicht um einen Teil der Stadt Kabul) handle, das in der Nähe der Provinz XXXX liege. Dort sei der Beschwerdeführer bzw. seine Familie aber unbekannt gewesen. Daher sei auch nicht feststellbar, ob der Vater des Beschwerdeführers von den Taliban getötet worden sei. Im genannten Gebiet läge eine kritische Sicherheitssituation auf Grund des steigenden Einflusses der Taliban vor.
Am 20.6.2013 wurde vor dem (damals zuständigen) Senat des Asylgerichtshofes eine mündliche Verhandlung abgeführt, in der der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine vor dem Bundesamt vorgebrachten Fluchtgründe wiederholte. Im Rahmen der Verhandlung legte der Beschwerdeführer weitere Bestätigungen zu seiner Integration in Österreich sowie eine Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt wegen der Verletzung des öffentlichen Anstandes durch Teilnahem an einem Raufhandel über €
50,-- vom 9.8.2010, Zl.: VK9-STR-7653/2010 und seine Geburtsurkunde samt beglaubigter Übersetzung vor.
Ein vom Asylgerichtshof beigezogener gerichtsmedizinischer Sachverständiger erstattete am 25.7.2013 ein Gutachten, nach dem eine beim Beschwerdeführer wahrnehmbare Narbe im Bereich des linken Nasensteges und der Oberlippe keine angeborene Anomalie sondern ein ausgeheilter Endzustand einer Verletzung infolge einer stumpfen Gewalteinwirkung darstelle, für die ein Verletzungsmechanismus wie vom Beschwerdeführer angegeben infrage käme.
Hinsichtlich der vorgelegten Geburtsurkunde erstattete das vom Asylgerichtshof befasste Bundeskriminalamt am 9.8.2013, Gz.:
2.869. 540/1-II/BK/6.2.U28/13, einen Untersuchungsbericht. Nach diesem sei zwar eine Beurteilung des Formularvordrucks nicht möglich, weise dieser aber im Bereich der Formularfeldrahmen und des Testvordrucks massive Reproduktionsspuren auf und sei von schlechterer Qualität als bisher für unbedenklich gehaltene Formulare. Allerdings würden Informationen und Vergleichsmaterial über Stempelabdrücke und Unterschriften fehlen, sodass eine Beurteilung der Ausstellungsmodalitäten nicht möglich sei. Schließlich wurde ausgeführt, dass das Formular aufgrund der massiven Reproduktionsspuren im gesamten Formularvordruck aus urkundentechnischer Sicht eindeutig als Totalfälschung zu werten sei, aber nicht beurteilt werden könne, inwieweit die Ausstellung von reproduzierten Formularen in Afghanistan gängig oder zulässig sei.
Eine vom Asylgerichtshof nach Anhörung der Parteien mit Beschluss vom 16.9.2013 bestellte länderkundige Sachverständige erstattete - nach mehrfachen Urgenzen seitens des Asylgerichtshofes - am 25.6.2014 nach Durchführung von Ermittlungen in Afghanistan ein schriftliches Gutachten.
Nach diesem Gutachten sei das Gefängnis, in dem der Vater des Beschwerdeführers nach dessen Angaben eingesetzt gewesen sei, das größte in Afghanistan und befände sich östlich von Kabul. Es sei nach der kommunistischen Revolution und während des Sowjet-Krieges wegen der darin stattfindenden Folter, Peinigung und Hinrichtung berühmt gewesen. In der Nähe des Gefängnisses befände sich eine Basis der afghanischen Nationalarmee. Das Gefängnis sei in den letzten Jahren renoviert worden und seien immer mehr Gefangene in dieses verlegt worden.
Zu den Hilfspolizisten führte das Gutachten aus, dass diese aufgestellt worden seien, um nach Abzug der US-Truppen hinreichende Sicherheitskräfte zur Verfügung zu haben, jedoch würden Korruption, schlechte Ausrüstung und magerer Sold die Übergabe der Verantwortung in afghanische Hände erschweren. Die Ausbildung zum Hilfspolizisten erfolge durch US-Marines und jene würden als Teil des afghanischen Sicherheitsapparats eingesetzt. Die meisten seien Bauern, würden nach der Ausbildung wieder zu Hause wohnen und im eigenen Gebiet patrouillieren, um möglichst auch ihre alte Arbeit (Bauer) behalten zu können.
Zum Ergebnis der Recherche führte die Sachverständige aus, dass der Vater des Beschwerdeführers zwar nicht zum Polizisten ausgebildet, jedoch im gegenständlichen Gefängnis als Polizist beschäftigt gewesen sei. Der Vertrag des Vaters, der ursprünglich drei Jahre gedauert habe, sei verlängert worden und habe dieser fünf bis sechs Jahre als Polizist gearbeitet. Ehemalige Arbeitskollegen des Vaters des Beschwerdeführers hätten bestätigt, dass dieser zu Hause angegriffen und getötet worden sei, auch wenn die Angaben im Detail variieren würden. Man habe angegeben, dass der Vater des Beschwerdeführers von Gegnern der Regierung getötet worden sei, es habe aber weder ein konkreter Grund genannt werden noch habe man genauere Angaben zu den verantwortlichen Personen machen können. Auch sei bestätigt worden, dass der Vater des Beschwerdeführers an Kampfeinsätzen teilgenommen habe. Eine Befragung des ehemaligen Vorgesetzten des Vaters des Beschwerdeführers sei nicht möglich gewesen, da dieser in eine andere Provinz versetzt worden sei.
Das Gutachten der Sachverständigen wurde mit verfahrensleitenden Beschluss des nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgerichts vom 27.6.2014, Gz. W170 1415920-1/33Z, den Parteien mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen Frist zur Kenntnis gebracht. Eine solche erfolgte von keiner der Parteien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 27 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Während die Berufungsbehörden als auch der Asylgerichtshof bis zum 31.12.2013 die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG von Amts wegen in jede Richtung zu überprüfen hatten, erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2)
Aus der Beschwerde ergibt sich, dass der gegenständliche Bescheid im Gesamten angefochten wurde, wobei Verfahrensfehler und materielle Rechtswidrigkeit gerügt wurde.
Der Beschwerdeführer ist ein afghanischer Staatsangehöriger, der am 19.12.2009 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der vorgebrachten Verfolgungshandlungen, zum Zeitpunkt seiner Flucht, seiner Antragstellung und der Erstbefragung minderjährig. Der Beschwerdeführer ist Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und gehört der sunnitischen Konfession an. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest, dieser ist in Österreich unbescholten.
Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, aus der Provinz Kabul, aus einem Vorort von Kabul, zu stammen. Hinsichtlich seiner Verfolgungsgründe hat der Beschwerdeführer vorgebracht, Verfolgung durch die Taliban, die seinen Vater, der als Hilfspolizist an Kampfhandlungen gegen jene beteiligt gewesen sei, getötet hätten, zu befürchten.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist (im Zweifel) glaubhaft, es ist - unter Zugrundelegung des (im Zweifel) glaubhaften Vorbringens - objektiv nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch die Taliban befürchtet. Die befürchtete Verfolgung droht dem Beschwerdeführer auf Grund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe seiner Familie. Gegen diese Verfolgung ist kein hinreichender staatlicher Schutz vorhanden, da die staatlichen Organe in Afghanistan nicht schutzfähig sind.
Es liegen weder eine innerstaatliche Fluchtalternative noch Asylausschluss- oder
-endigungsgründe vor.
Hinsichtlich der Staatsangehörigkeit und des Alters des Beschwerdeführers ist auf seine Aussagen zu verweisen, die diesbezüglich - mangels Hinweise auf deren Unrichtigkeit - glaubhaft sind. Selbiges gilt hinsichtlich der Feststellungen zur ethnischen und konfessionellen Zugehörigkeit.
Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus einer am 29.8.2014 eingeholten Strafregisterauskunft.
Mangels eines unbedenklichen Identitätsdokuments steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Die vorgelegte Geburtsurkunde konnte zwar nicht zweifelsfrei als Fälschung erkannt werden, aber ist die Ausstellung eines Dokuments auf einem reproduzierten Formular, selbst wenn dies durch die zuständigen Behörden durchgeführt wurde, nicht hinreichend verlässlich, um die Feststellung der Identität zu tragen. Daher steht diese nicht fest.
Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers ist auf dessen Ausführungen vor dem Bundesamt und vor dem Asylgerichtshof zu verweisen.
Hinsichtlich der Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Zweifel glaubhaft ist, ist auszuführen, dass vor allem das zuletzt eingeholte Gutachten der länderkundigen Sachverständigen ergeben hat, dass ein Polizist in Afghanistan gelebt und gearbeitet hat sowie getötet wurde, der mit dem Vater des Beschwerdeführers in dessen Vorbringen übereinstimmt; da es sehr unwahrscheinlich ist, dass der Tod eines einfachen Hilfspolizisten in Afghanistan über die lokale Gemeinschaft hinaus bekannt wird und der Beschwerdeführer, wenn er mit dieser als "Vater" bezeichneten Person nicht verwandt wäre, darüber hinaus noch den Ort des Todes und den Vorgesetzten des Vaters nennen konnte, spricht das Ergebnis der Recherchen für die Glaubhaftmachung des Vorbringens des Beschwerdeführers.
Weiters spricht die Narbe des Beschwerdeführers, die nach dem Gutachten des gerichtsmedizinischen Sachverständigen durchaus auf die vom Beschwerdeführer geschilderte Art entstanden sein könnte, für das Vorbringen des Beschwerdeführers.
Dagegen spricht allerdings, dass die Ermittlungen der Staatendokumentation im (vom Beschwerdeführer als solchen bezeichneten) Herkunftsort des Beschwerdeführer ergaben, dass dieser und dessen Familie in jenem Ort nicht bekannt seien. Das Bundesverwaltungsgericht, dessen nunmehr entscheidender Richter als Vorsitzender des beim Asylgerichtshof zuständigen Senates einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer hat, verkennt hinsichtlich der Schilderung des Beschwerdeführers vor dem Asylgerichtshof nicht, dass diese zwar hinsichtlich der freien Schilderung der Fluchtgründe ausreichend detailliert war, wenn diese auch nicht mit bei der Schilderung von selbst Erlebten normalerweise verbundenen Details (Schilderung von Gefühlen, detaillierten Eindrücken, Randereignissen ...) verbunden war. Der Beschwerdeführer hat allerdings bei der Nachfrage seitens des Gerichts nur sehr kurze Antworten gegeben, sodass beim erkennenden Richter kein gesicherter Eindruck über die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers entstehen konnte.
In einer Gesamtbetrachtung schlägt jedoch das Gutachten der länderkundigen Sachverständigen sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Person seines Vaters, dessen Tätigkeit, Arbeitsort und Todesart sowie dessen Vorgesetzten korrekt bezeichnen konnte über die - durchaus tiefgehenden Zweifel begründenden - Beweisergebnisse, die gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sprechen, insbesondere, da dieser zum Zeitpunkt der Verfolgungshandlungen und der Antragstellung bzw. Erstbefragung minderjährig war. Somit ist das Vorbringen vor dem Asylgerichtshof (zum Vorbringen vor dem Bundesamt und dessen Würdigung durch jenes, siehe gleich) im Zweifel glaubhaft.
Nicht näher zu beleuchten braucht das Bundesverwaltungsgericht die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes: Weder ist nachvollziehbar, dass das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer vorhält, nichts über die näheren Todesumstände seiner Eltern sagen zu können - der Beschwerdeführer sei nach seinen Angaben vor dem Angriff geflohen und habe sich dann in medizinischer Behandlung befunden, was das Nichtwissen plausibel erklärt - noch, dass der Onkel des Beschwerdeführers vorerst versucht hat, diesem ein "normales Weiterleben" zu ermöglichen. Auch ist nachvollziehbar, dass der Vater als Hilfspolizist keinen Dienstgrad gehabt hat. Schließlich sind die vorgehaltenen Widersprüche zwischen Erstbefragung und Einvernahme als auch die "äußerst vagen" Angaben zum Reiseweg kein Grund, dem Vorbringen nachvollziehbar die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Weiters hat das Bundesasylamt nicht bedacht, dass der Beschwerdeführer während der geschilderten Verfolgungshandlungen und bei der Erstbefragung minderjährig war. Somit ist die Beweiswürdigung des Bundesamtes, die nur auf nicht hinreichend geführten Ermittlungen aufbaut (für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht nachvollziehbar, warum das Bundesamt sowohl auf eine weitere Einvernahme als auch auf Ermittlungen in Afghanistan verzichtet hat, obwohl das Verfahren fast neun Monate gedauert hat), nicht geeignet, die mangelnde Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens zu begründen und bedarf daher keiner weiteren Berücksichtigung.
Daher ist das Vorbringen des Beschwerdeführers der Entscheidung zu unterstellen.
Hinsichtlich der mangelnden innerstaatlichen Fluchtalternative ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer lediglich einen Onkel mütterlicherseits in Kabul und bereits vor fünf Jahren Afghanistan verlassen hat. Es besteht daher ein reales Risiko, dass dieser Onkel den Beschwerdeführer - dessen Verfolgung dem Onkel ja bekannt ist und dessen Verfolger aus der unmittelbaren Umgebung von Kabul kommen - nicht aufnehmen würde; dies insbesondere auf Grund der langen Abwesenheit des Beschwerdeführers aus Afghanistan und auf Grund der traditionell schwächeren Bindung an die Familie der Mutter. Da andere Verwandte nicht erkennbar sind, besteht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine zumutbare, hinreichend sicher wahrnehmbare innerstaatliche Fluchtalternative.
Aus den Länderberichten ergibt sich, dass die staatlichen afghanischen Sicherheitsbehörden außerhalb der in ihrer Hand befindlichen Großstädte nicht hinreichend schutzfähig sind.
Schließlich ist auszuführen, dass keine Hinweise für das Vorliegen von Asylausschluss- oder
-endigungsgründe zu finden waren, zumal der Beschwerdeführer (trotz mehrfacher polizeilicher Auffälligkeit) in Österreich unbescholten ist.
Zu A)
1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG) wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Bundesverwaltungsgericht, dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: AsylG 2005) alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen.
Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Im gegenständlichen Verfahren ist daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: BFA-VG) dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG) anzuwenden.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG), in Verbindung mit dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: AsylGHG), war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Dies entspricht auch der heutigen Rechtslage (siehe § 16 Abs. 1 BFA-VG). Da der Bescheid des Bundesasylamtes am 5.10.2010 erlassen wurde und die Beschwerde am 15.10.2010 zur Post gegeben wurde, ist diese jedenfalls rechtzeitig.
2. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A
Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Im vorliegenden Fall ist dies ohne Zweifel Afghanistan.
Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.
Im vorliegenden Fall hat die beschwerdeführende Partei glaubhaft gemacht, dass dieser (zumindest subjektiv und objektiv nachvollziehbar) fürchtet, in Afghanistan von den Taliban wegen der Teilnahme des Vaters an Kampfhandlungen gegen diese als Mitglied dieser Familie verfolgt zu werden.
Daher droht dem Beschwerdeführer eine Verfolgung durch Privatpersonen wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe seiner Familie (siehe VwGH E vom 14.01.2003, Gz. 2001/01/0508). Da die afghanischen Sicherheitsbehörden diesbezüglich nicht schutzfähig sind, ist diesen diese Verfolgung zuzurechnen (siehe etwa VwGH E vom 23.02.2011, Gz. 2011/23/0064) und somit asylrelevant.
Mangels einer innerstaatlichen Fluchtalternative und mangels vorliegender Asylausschluss- oder -endigungsgründe ist daher der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattzugeben, der beschwerdeführenden Partei gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3. Wegen Wegfallens der gesetzlichen Voraussetzungen ist der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. gemäß § 28 Abs. 2 und 5 VwGVG in Verbindung mit den einschlägigen, im Spruch genannten materiellrechtlichen Bestimmungen stattzugeben und diese ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinsichtlich der Asylrelevanz der Verfolgung ist auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, somit liegen keine offenen Rechtsfragen vor.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.