W141 2003409-2•BVwG W141 2003409-2
W141 2003409-2Federal Administrative CourtSep 10, 2014
Aufsicht, Gefahrenabwehr, Schutzmaßnahmen, Verwaltungsstrafe
W141 2003409-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 20.06.2013, VL9-STR-3503/2011 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 i.V.m. § 5 Abs. 2 Z 2
Bauarbeitenkoordinationsgesetz 1999 - BauKG, BGBl. 37/1999 in der geltenden Fassung als unbegründet abgewiesen und der Spruchpunkt 2 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 20.06.2013 wird bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 21.02.2011, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX, am 08.06.2011 wurde vom Arbeitsinspektorat Kärnten Strafanzeige gegen die XXXX wegen einer Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften gemäß
§ 9 Arbeitsinspektionsgesetz 1993 eingebracht.
1.1. Der Arbeitsinspektor XXXX hat am 01.02.2011, Tatzeit 14:30 Uhr, auf der Baustelle XXXX festgestellt, dass
der Planungskoordinator die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojekts nicht koordiniert hat. So hat er es unterlassen, für die gleichzeitig oder aufeinanderfolgend durchzuführenden Arbeiten an der Dachfläche als auch an der Traufe solche Schutzeinrichtungen zu planen, die sowohl für die Arbeiten an der Dachfläche als auch für die Arbeiten an der Traufe wirksam sind.
der Baustellenkoordinator nicht darauf geachtet hat, dass die Arbeitgeber die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG anwenden (Bild eins). Konkret wäre darauf zu achten gewesen, dass spätestens vor Beginn der Arbeiten Schutzeinrichtungen errichtet werden, die sowohl für die Arbeiten an der Dachfläche als auch für die Arbeiten an der Traufe wirksam sind.
Dadurch wurde:
§ 4 Abs. 2 Z 1 Bauarbeitenkoordinationsgesetz - BauKG, BGBl. I Nr. 37/1999 i.d.g.F. übertreten, wonach der Planungskoordinator die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojektes zu koordinieren hat.
§ 5 Abs. 2 Z 2 Bauarbeitenkoordinationsgesetz - BauKG, BGBl. I Nr. 37/1999 i.d.g.F. übertreten, wonach der Baustellenkoordinator darauf zu achten hat, dass die Arbeitgeber die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG anwenden.
Es wurde daher nach Ermessen der Arbeitsinspektion Kärnten, gemäß § 9 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 - ArblG, BGBL. Nr. 27/1993 i. d.g.F. beantragt, gegen die verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen ein Strafverfahren einzuleiten und diese gemäß:
§ 10 Abs. 1 Z 3 des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes - BauKG, BGBl. I Nr. 37/1999 i.d.g.F., wie folgt zu bestrafen:
wegen Übertretung des § 4 Abs. 2 Z 1 BauKG € 800,--
§ 10 Abs. 1 Z 4 des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes - BauKG, BGBl. I Nr. 37/1999 i.d.g.F., wie folgt zu bestrafen:
wegen Übertretung des § 5 Abs. 2 Z 2 BauKG € 800.-
Die beantragten Strafhöhen werden wie folgt begründet:
ad 1.
In Studien wurde nachgewiesen, dass ca. 35 % der tödlichen Unfälle auf Baustellen auf Fehler bei der Bauplanung zurückzuführen sind. Im gegenständlichen Fall wurden nur straßenseitig Dachschutzblenden, und diese nicht über die gesamte Dachlänge, angebracht. Diese Dachschutzblenden schützen bei korrekter Montage nur Arbeitnehmer die oberhalb des gesicherten Bereichs abstürzen können. Eine richtige Planung der kollektiven Schutzmaßnahmen bei Dacharbeiten (Zimmermann, Dachdecker und Spengler) hätte z.B. ein Dachfanggerüst vorgesehen. Dieses wurde jedoch von der XXXX nicht geplant.
ad 2.
Spätestens nach Beginn der Bauarbeiten hätte die XXXX als Baustellenkoordinator eine Anpassung an die Bestimmungen des § 87 Abs. 3 der Bauarbeiterschutzverordnung durchsetzen müssen. In den übermittelten Protokollen der Baustellenkontrollen finden sich weder Bilder (diese sind zwar nicht erforderlich aber für die Beweissicherung sehr hilfreich!) noch Anmerkungen über die kollektiven Schutzmaßnahmen gegen Absturz bei Dacharbeiten.
Dem Arbeitsinspektorat wurde keine Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 23 ArbIG gemeldet. Es liegt somit keine rechtswirksame Bestellung von verantwortlichen Beauftragten vor. Verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist daher gemäß § 9 Abs. 1 VStG, die Firma XXXX als Arbeitgeberin in 9601 Arnoldstein, Heizhausweg 11.
Auf § 46 Abs. 1 VStG in Verbindung mit § 11 Abs. 3 ArbIG wird hingewiesen.
Folgende Unterlagen wurden in Vorlage gebracht:
Auszug aus dem Firmenbuch
Behördenabfrage
Vollmachtsbekanntgabe von XXXX
1.2. Mit Schreiben von der BH XXXX vom 14.03.2011 wurde die rechtsfreundliche Vertretung von XXXX aufgefordert sich innerhalb von zwei Wochen zu der Anzeige des Arbeitsinspektorates Kärnten vom 21.02.2011 zu rechtfertigen.
1.3. Am 22.03.2011 wurde von Seiten der rechtlichen Vertreter folgende Stellungnahme abgegeben:
In umseits bezeichneter Angelegenheit entspräche es keinesfalls den Tatsachen, dass sie die XXXX, ihren Aufträgen nicht nachgekommen sei. Sie hätten bereits mit Schreiben vom 16.03.2011 an das Arbeitsinspektorat zu Handen XXXX Unterlagen abgefertigt, womit Sie Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan samt Baustellenprotokolle in Vorlage bringen. Jedenfalls entbehre ein Verwaltungsstrafverfahren gegen die Firma jeglicher rechtlicher Grundlage, so dass der Antrag gestellt wird, beigeschlossene Unterlagen dem Arbeitsinspektorat zur Stellungnahme zu übermitteln. In weiterer Folge beantrage die XXXX Zuleitung der Stellungnahme des Arbeitsinspektorates an ihre ausgewiesenen Vertreter.
Folgende Unterlagen wurden in Vorlage gebracht:
Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) erstellt von XXXX vom September 2010
Baustellenprotokolle vom 02.03.2011, 24.02.2011, 07.02.2011, 03.02.2011, 19.01.2011, 16.12.2010, 03.12.2010, 25.11.2010, 18.11.2010, 11.11.2010, 02.11.2010, 27.10.2010, 19.10.2010, 04.10.2010, 30.09.2010, 21.09.2010, 14.09.2010, 08.09.2010, Vorankündigung vom 02.03.2011 und bereits beauftragte Firmen
Firmenliste
1.4. Am 24.03.2011 erging eine weitere Stellungnahme der bevollmächtigten Vertreter, angesichts der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 14.03.2011.
Eine Verfehlung gegen Bestimmungen des Baustellenkoordinationsgesetzes sei ihnen nicht anzulasten. Sie verweisen vorerst darauf, dass sie bereits mit Schriftsatz vom 22.03.2011 die betreffenden Unterlagen vorgelegt haben. Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan vom 06.09.2010 wurde nachweislich den beauftragten Firmen zur Kenntnis gebracht. Die für das gegenständliche Bauvorhaben Bezug habenden Vorschreibungen ergeben sich laut der XXXX und seinem bevollmächtigten Vertretern aus Punkt 15.02 und 19.02. Die diesbezüglichen Vorschreibungen seien mittels farblicher Hervorhebung und Kennzeichnung auf der Seite 1 (SiGe-Aufbauplan) mittels Stern ersichtlich gemacht. Die Baustellenprotokolle vom 08.092010 weg wurden ebenfalls in Vorlage gebracht und es ergeben sich auch hier die Überprüfungen und die Anmerkungen aus der Ersichtlichmachung mittels Stern auf der linken Außenleiste. Die Grundsätze der "Gefahrenverhütung - Absturzsicherung - Arbeiten hoher Standplatz" seien als kollektive Sicherheitsmaßnahmen, sohin im SiGe-Plan verankert, ebenso der Hinweis auf die § 87 bis 90 BauV 151A SchG sowie beinhaltend in Seite D 14 und Merkblatt der AUVA M 222. Darüber hinaus bringen sie ausdrücklich vor, dass auch die Absturzsicherung im Traufenbereich vorne vorhanden war und im Bereich rechts unter 3 Meter war. Diesbezüglich wird das Bild vom 03.02.2011 in Vorlage gebracht.
Aus den Bildern vom 14.09.2010 und 19.10.2010 ergebe sich, dass Absturzsicherungen errichtet worden seien, das gleiche ergebe sich aus den Bildern vom 11.11.2010 sowie 08.09.2010. Daher stellten sie den Antrag auf Einstellung des Verwaltungsverfahrens.
1.5. Am 05.05.2011 hat die Bezirkshauptmannschaft XXXX dem Arbeitsinspektorat Kärnten sowohl die Stellungnahme der bevollmächtigten Vertreter als auch die von ihnen vorgelegten Unterlagen bzw. Beweismittel übermittelt, und sie zur ausführlichen Stellungnahme aufgefordert.
In der Stellungnahme des Arbeitsinspektorates Kärnten, vom 01.06.2011, wird ausgeführt, dass sich, nach Durchsicht der übersendeten Rechtfertigungsäußerungen des Beschuldigten, für die Arbeitsinspektion keine neuen Erkenntnisse ergeben.
Es seien auch in dieser Stellungnahme bzw. den eingereichten Unterlagen keine konkreten Hinweise auf die kollektiven Absturzmaßnahmen zu finden. Die neuerlichen Verweise auf die
§§ 87 bis 90, 151 BauV, das ASchG sowie die "Blaue Mappe" Seite D14 und das Merkblatt der AUVA M222 seien keine konkreten, auf das gegenständliche Bauvorhaben bezogene Maßnahmen zur kollektiven Verhütung von Absturz von Arbeitnehmern. Daher wird beantragt, den ursprünglichen Strafantrag vollinhaltlich, auch hinsichtlich der Höhe, aufrecht zu halten und das Strafverfahren abzuschließen.
2. Am 28.06.2013 wurde den bevollmächtigten Vertretern das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft XXXX mit folgendem Inhalt übermittelt:
Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben:
Im Zuge einer Überprüfung des Arbeitsinspektorates Kärnten vom 01.02.2011 auf der Baustelle XXXX wurde festgestellt, dass Herr XXXX als satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ, handelsrechtlicher Geschäftsführer, der Firma XXXX, dafür verantwortlich ist, dass es die Firma unterlassen hat, hinsichtlich dieser Baustelle
als Planungskoordinator die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojekts zu koordinieren, zumal es unterlassen wurde, für die gleichzeitig oder aufeinanderfolgenden durchzuführenden Arbeiten an der Dachfläche als auch an der Traufe solche Schutzeinrichtungen zu planen, die sowohl für die Arbeiten an der Dachfläche als auch für die Arbeiten an der Traufe wirksam sind und
als Baustellenkoordinator darauf zu achten, dass die Arbeitgeber die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG anwenden, zumal konkret darauf zu achten gewesen wäre, dass spätestens vor Beginn der Arbeiten Schutzeinrichtungen errichtet werden, die sowohl für die Arbeiten an der Dachfläche als auch für die Arbeiten an der Traufe wirksam sind.
Dadurch wurden folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 10 Abs. 1 Z. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 Z. 1 Bauarbeitenkoordinationsgesetz 1999, BGBl. Nr. 37/1999 i.d.g.F.
§ 10 Abs. 1 Z. 4 i.V.m. § 5 Abs. 2 Z. 2 Bauarbeitenkoordinationsgesetz 1999, BGBl. Nr. 37/1999 i.d.g.F.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von € falls diese uneinbringlich ist, Strafbestimmung
Ersatzfreiheitsstrafe von
800,00 37 Stunden
800,00 37 Stunden
Ferner sind gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
€ 160,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens,
d. s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 15,-- angerechnet);
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten) beträgt daher:
€ 1.760,00
Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.
In der Begründung wird ausgeführt, dass, laut Anzeige des Arbeitsinspektorates Kärnten vom 21.02.2011, die sich auf das Ergebnis einer behördlichen Überprüfung am 01.02.2011 gegen 14:30 Uhr auf der Baustelle XXXX stützt, die Firma XXXX ihren Verpflichtungen als Planungskoordinator und Baustellenkoordinator nicht nachgekommen ist. Die Firma hat es verabsäumt hat, die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojektes zu koordinieren sowie darauf zu achten, dass die Arbeitgeber die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG anwenden.
Insbesondere hat sie es als Planungskoordinator unterlassen, für die gleichzeitig oder aufeinanderfolgend durchzuführenden Arbeiten an der Dachfläche als auch an der Traufe solche Schutzeinrichtungen zu planen, die sowohl für die Arbeiten an der Dachfläche als auch für die Arbeiten an der Traufe wirksam sind. In Studien wurde nachgewiesen, dass ca. 35 % der tödlichen Unfälle auf Baustellen auf Fehler bei der Bauplanung zurückzuführen sind. Im gegenständlichen Fall wurden nur straßenseitig Dachschutzblenden, und diese nicht über die gesamte Dachlänge, angebracht. Diese Dachschutzblenden schützen bei korrekter Montage nur Arbeitnehmer die oberhalb des gesicherten Bereichs abstürzen können. Eine richtige Planung der kollektiven Schutzmaßnahmen bei Dacharbeiten (Zimmermann, Dachdecker und Spengler) hätte z.B. ein Dachfanggerüst vorgesehen. Dieses wurde jedoch von der XXXX nicht geplant.
Als Baustellenkoordinator hat sie nicht darauf geachtet, dass spätestens vor Beginn der Arbeiten Schutzeinrichtungen errichtet werden, die sowohl für die Arbeiten an der Dachfläche als auch für die Arbeiten an der Traufe wirksam sind. Spätestens nach Beginn der Bauarbeiten hätte die XXXX als Baustellenkoordinator eine Anpassung an die Bestimmungen des § 87 Abs. 3 der Bauarbeiterschutzverordnung durchsetzen müssen. In den übermittelten Protokollen der Baustellenkontrollen finden sich weder Bilder (diese sind zwar nicht erforderlich aber für die Beweissicherung sehr hilfreich!) noch Anmerkungen über die kollektiven Schutzmaßnahmen gegen Absturz bei Dacharbeiten. Ein vom Kontrollorgan erstelltes Lichtbild hinsichtlich der Situation an der Baustelle wurde vorgelegt.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die BH XXXX das Bauarbeitenkoordinationsgesetz, die Bauarbeiterschutzverordnung und das ArbeitsnehmerInnenschutzgesetz.
3. Am 15.07.2013 wurde seitens der bevollmächtigten Vertreter Berufung gegen das Straferkenntnis der BH XXXX an den unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten erhoben.
Es wird das erstinstanzliche Straferkenntnis in seinem gesamten Umfang angefochten und eine mündliche Verhandlung beantragt.
In der Begründung werden die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und eine unrichtige rechtliche Beurteilung angeführt. Weiters wird ausgeführt, dass das Verfahren mangelhaft sei, weil die erste Instanz sich mit den vom Beschuldigten vorgelegten Urkunden und Beweisanträgen in keinster Weise auseinandersetze, sondern lediglich eine Stellungnahme des Arbeitsinspektorates Kärnten eingeholt und diese Ausführungen der Entscheidung zu Grunde gelegt habe. Aus den vorgelegten Urkunden hätte die erste Instanz feststellen müssen, dass der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan vom 06.09.2010 (SiGe Plan) sämtlichen beauftragten Firmen zur Kenntnis gebracht worden ist. Aus diesem SiGe Plan ergäbe sich, dass die diesbezüglichen Vorschreibungen aus Punkt 15.02 und 19.02 erfolgt seien. Außerdem würde sich aus den beigelegten Baustellenprotokollen ergeben, dass sämtliche Überprüfungen veranlasst wurden. Zusätzlich sollte durch die Markierung dieser Protokolle genau ersichtlich sein, welche Aufträge an die jeweiligen Verantwortlichen erteilt wurden. Daher seien auch die Baustellenprotokolle ein Nachweis dafür, dass der Beschuldigte seinen Verpflichtungen nachgekommen ist. Jedoch habe sich die erste Instanz überhaupt nicht damit auseinandergesetzt.
Des Weiteren habe sich die erste Instanz auch rechtlich nicht damit auseinandergesetzt, dass der Beschuldigte auch nach den Grundsätzen "die Gefahrenverhütung, Absturzsicherungen, hoher Stammplatz" im Sinne der kollektiven Sicherheitsmaßnahmen diese veranlasst habe.
Außerdem habe sich die erste Instanz auch nicht mit den vorgelegten Bildern auseinandergesetzt, aus denen, insbesondere aus denen vom 14.09.2010, 19.10.2010, 11.11.2010 und 08.09.2010, sich ergäbe, dass die Absturzsicherungen effektiv errichtet waren. Die Absturzsicherung sei also im Traufenbereich vorhanden gewesen.
In richtiger Auseinandersetzung mit den vorgelegten Urkunden hätte die erste Instanz, nach Ansicht des bevollmächtigten Vertreters, folgende Feststellungen treffen müssen:
Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan wurde den Firmen tatsächlich zur Kenntnis gebracht und auch ausgeführt.
Eine Absturzsicherung im Traufenbereich war vorhanden.
Aus den Baustellenprotokollen wird festgestellt, dass der Beschuldigte sämtlichen Verpflichtungen im Hinblick auf die Grundsätze der Gefahrenverhütung nachgekommen sei.
Mit diesen Feststellungen hätte die erste Instanz zum Ergebnis kommen müssen, dass keine Rechtsvorschriften des Baukoordinationsgesetzes von Seiten des Beschuldigten missachtet wurden und das Verwaltungsstrafverfahren wäre mangels Schuld einzustellen gewesen.
Es wurde daher der Berufungsantrag gestellt, der UVS Kärnten möge der Berufung Folge geben, die im Akt erliegenden Urkunden samt Lichtbildern einer neuerlichen Beweiswürdigung unterziehen und in weiterer Folge das angefochtene Straferkenntnis der BH XXXX vom 20.06.2013 mangels Verschulden einstellen.
Folgende Unterlagen wurden in Vorlage gebracht:
Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) erstellt von XXXX vom September 2010
Fotos der Baustelle
Baustellenprotokolle vom 02.03.2011, 24.02.2011, 07.02.2011, 03.02.2011, 19.01.2011, 16.12.2010, 03.12.2010, 25.11.2010, 18.11.2010, 11.11.2010, 02.11.2010, 27.10.2010, 19.10.2010, 04.10.2010, 30.09.2010, 21.09.2010, 14.09.2010, 08.09.2010, Am 16.07.2013 wurde von der BH XXXX die Berufung von Herrn XXXX gegen das Straferkenntnis vom 20.06.2013 mit der Bitte um Entscheidung an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten vorgelegt.
4. In dem am 02.12.2013 ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten wurde nach durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen folgendes zu Recht erkannt:
Hinsichtlich Spruchpunkt 1. wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 VStG hat der Beschuldigte als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten und bestätigten Geldstrafe, sohin weitere € 160,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution dem Land Kärnten zu leisten.
Hinsichtlich Spruchpunkt 2. wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Umfang aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.
BEGRÜNDUNG:
Zu Spruchpunkt 1:
Unstrittig ist, dass das Technische Büro XXXX bei der verfahrensgegenständlichen Baustelle zur Tatzeit als Planungskoordinator sowie als Baustellenkoordinator eingesetzt war. Der Beschuldigte war handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Das gegenständliche Bauvorhaben betraf die Baustelle XXXX XXXX wobei eine Neueindeckung des Daches vorgenommen worden ist (es wurden Arbeiten im Dach- und im Traufenbereich durchgeführt). Anlässlich einer Inspektion der Baustelle durch das Arbeitsinspektorat am 01.02.2011, 14.30 Uhr, hat das einschreitende Arbeitsinspektionsorgan festgestellt und wird dies auch durch das im Akt erliegende Lichtbild bestätigt, dass nicht über die gesamte Dachlänge Dachschutzblenden angebracht waren. Der SiGe-Plan für den Zu- und Umbau des XXXX wurde vom XXXX im September 2010 erstellt und der Ausführungszeitraum für das Bauvorhaben mit 06.09.2010 bis 29.04.2011 angegeben.
Die Pos. 15 Besondere Gefahren lt. BauKG § 7 Abs. 2 Z 1-10, 15.02 Gefahr des Absturzes, im SiGe-Plan lautet:
Absturzgefahren - Umwehrung Techn.Sicherheits-maßnahmen Abdeckungen,
PSA,
ab 2m Absturzhöhe
Schutzmaßnahme sicherstellen Alle Gewerke BauV §§ 7 bis 10,
55 bis 73, ÖN B4007,Blaue Mappe E6, AUVA M262, AUVA Prüfprotokoll f. Gerüste Namhaftmachen einer Person die Überprüfungen
Nachweislich durchführt!
Die Position 19. Kollektive Sicherheitsmaßnahmen, 19.02 - Absturzsicherungen - hohe Standplätze im SiGe-Plan lautet:
Hoher Standplatz,
Absturzgefahr- Umwehrung,
Fanggerüste Wehren, Gerüste - Dachgewerke AN unterweisen - BauV §§ 87 bis 90, 151 ASchG, Blaue Mappe Seite D 14 AUVA M 222 Bei Gerüstungen die statistischen Nachweise anfordern. Vorhalten für alle nachfolgenden Gewerke.
Darüberhinausgehende Hinweise auf mögliche Gefahrenquellen, sowie zu berücksichtigende Koordinierungsmaßnahmen sind dem SiGe-Plan nicht zu entnehmen.
Die Baustellenprotokolle vom 07.02.2011, 03.02.2011, 11.10.2010, 27.10.2010 und 19.10.2010 enthalten unter anderem Hinweise darauf, dass gewisse Absturzsicherungen angebracht oder ergänzt werden müssen. Alle anderen Protokolle enthalten keinen spezifischen Hinweis bezüglich einer Absturzsicherung.
Dass der Beschuldigte sonstige Maßnahmen gesetzt hat, die zu einer Gefahrenverhütung iSd § 7 ASchG hätten beitragen können, ist dem Verwaltungsstrafakt nicht zu entnehmen und hat auch der Beschuldigte kein derartiges Vorbringen erstattet.
Die Erstellung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes ist eine der wichtigsten Aufgaben des Planungskoordinators. Der SiGe-Plan stellt die Grundlage für eine Verbesserung des Unfall- und Gesundheitsschutzes auf Baustellen dar. Der Planungskoordinator hat den SiGe-Plan nicht nur auszuarbeiten, sondern es besteht seine Aufgabe auch darin, festzustellen, dass der SiGe-Plan in der Praxis auch angewandt wird und die Einhaltung des SiGe-Planes vertraglich mit den ausführenden Bauunternehmungen vereinbart wird.
Dem Beschuldigten ist grundsätzlich dahingehend beizupflichten, dass dem SiGe-Plan nicht alle möglichen Gefahrenquellen aufgelistet werden können und dass es demzufolge auch nicht möglich ist, alle denkmöglichen Gegenmaßnahmen vorzusehen, jedoch muss im SiGe-Plan, bezogen auf die gegenständliche Baustelle, dennoch konkret gefragt werden, wie die in der Folge die Arbeiten im Dachbereich (im Bereich der Dachhaut sowie im Traufenbereich) ordnungsgemäß durchgeführt werden und muss im SiGe-Plan auch darauf eingegangen werden, in welchem Zeitrahmen die einzelnen Firmen auf der Baustelle tätig werden.
Im SiGe-Plan ist daher festzuhalten, welche konkreten Gegebenheiten zu erwarten sind, zu welchem Zeitpunkt welche Arbeiten voraussichtlich durchgeführt werden und welche Maßnahmen daher im Einzelnen getroffen werden müssen, damit im Dachbereich auch unter ungünstigen Umständen jederzeit ein wirksamer Absturzschutz für die auf dem Dach tätigen Arbeiter gewährleistet ist. Mögliche Abänderungen bzw. besondere Gefahrenmomente, z.B. durch Witterungseinfluss, sind im SiGe-Plan festzulegen.
Im vorliegenden Fall ist der Unabhängige Verwaltungssenat der Auffassung, dass aus den Positionen 15.02 sowie 19.02 des SiGe-Planes keinesfalls abzuleiten ist, welche spezifischen Gegebenheiten auf dem neu einzudeckenden Dach zu erwarten sind und enthalten diese Positionen somit auch keine baustellenbezogenen Hinweise, in welcher Weise zu jederzeit eine sichere Begehung der Dachfläche gewährleistet ist. Die bloß allgemein gehaltenen Hinweise in diesen beiden Positionen entsprechen somit nicht den gesetzlichen Anforderungskriterien.
Im Übrigen geht auch aus den vom Beschuldigten vorgelegten Baustellenprotokollen hervor, dass erst nach der Kontrolle und Beanstandung der Baustelle durch die mitbeteiligte Partei zweckentsprechende Schutzmaßnahmen durch den Baustellenkoordinator vorgeschrieben worden sind.
Da der SiGe-Plan nicht den Kriterien des §7 ASchG entspricht und der Beschuldigte auch keine sonstigen Maßnahmen iSd § 4 Abs. 1 Z. 1 BauKG gesetzt hat, hat er den ihm zur Last gelegten Übertretungstatbestand verwirklicht.
Im Hinblick darauf, dass der SiGe-Plan ein wesentliches Instrumentarium dafür darstellt, um die Sicherheit der auf Baustellen tätigen Arbeitnehmer zu gewährleisten und der Beschuldigte auch keine sonstigen Maßnahmen iSd § 4 Abs. 1 BauKG gesetzt hat, ist der objektive Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung nicht unerheblich. Auch die subjektive Tatseite ist zu bejahen, zumal der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer verpflichtet gewesen wäre, dafür Sorge zu tragen, dass eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Planungskoordination vorliegt.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die über den Beschuldigten verhängte Strafen im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liegt und daher auch unter Bedachtnahme auf seine persönlichen Verhältnisse (der Beschuldigte ist handelsrechtlicher Geschäftsführer und besitzt er ein Einfamilienhaus; er hat keine Sorgepflichten und machte er zu seinen sonstigen persönlichen Verhältnissen keine Angaben) keinesfalls unangemessen hoch ist.
Zu Spruchpunkt 2:
Eine wesentliche Aufgabe des Baustellenkoordinators ist es, die ausführenden Unternehmen bei ihrer Arbeitsvorbereitung, bei ihrer Ausführungsplanung, bei ihrer Evaluierung zu unterstützen und die Arbeitsabläufe der einzelnen Unternehmen - beruhend auf den SiGe-Plan - zu koordinieren.
Ein wesentlicher Schwerpunkt der Tätigkeit des Baustellenkoordinators liegt jedenfalls in der Abarbeitung und nötigenfalls in der Anpassung des SiGe-Planes sowie in der Umsetzung der Vorgaben des Planungskoordinators.
Im vorliegenden Fall war festzustellen, dass der für die Baustelle erstellte SiGe-Plan nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht und der Planungskoordinator seinen ihm gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 BauKG obliegenden Pflichten nicht nachgekommen ist. Eine Strafdrohung oder Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung wird auf Grund der Art. 4 des MRKZP 07te dann unzulässig, wenn sie bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war; dies ist der Fall, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass ein weiter gehendes Strafbedürfnis entfällt, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst. Strafverfolgungen bzw. Verurteilungen wegen mehrerer Delikte, die auf Straftatbeständen fußen, die einander wegen wechselseitiger Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion jedenfalls bei eintätigem Zusammentreffen ausschließen, bilden verfassungswidrige Doppelbestrafungen, wenn und weil dadurch ein- und dieselbe strafbare Handlung strafrechtlich mehrfach geahndet wird (VwGH vom 3.7.2007, 2006/05/0026).
Da diese Voraussetzungen gegenständlich vorliegen, kann dem Beschuldigten in seiner Eigenschaft als Baustellenkoordinator eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Z 2 BauKG nicht mehr angelastet werden und war daher der Berufung hinsichtlich dieses Übertretungstatbestandes Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und war das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Punkt gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.
5. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat als revisionswerbende Partei beim Verwaltungsgerichtshof Revision gegen den Bescheid der belangten Behörde Unabhängiger Verwaltungssenat für Kärnten vom 02.12.2013 eingebracht.
6. Am 23.05.2014 hat der Verwaltungsgerichtshof über die Revision des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gegen den Bescheid vom 02.12.2013, betreffend Übertretungen des BauKG, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung (Spruchpunkt 2 des erstinstanzlichen Bescheides) aufgehoben.
Entscheidungsgründe:
Mit Straferkenntnis vom 20. Juni 2013 hat die Bezirkshauptmannschaft XXXX den Mitbeteiligten als satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der XXXX schuldig erkannt, er habe es zu verantworten, dass es die XXXX unterlassen habe, hinsichtlich einer näher genannten Baustelle
"1.) als Planungskoordinator die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojektes zu koordinieren, zumal es unterlassen wurde, für die gleichzeitig oder aufeinanderfolgend durchzuführenden Arbeiten an der Dachfläche als auch an der Traufe solche Schutzeinrichtung zu planen, die sowohl für Arbeiten an der Dachfläche als auch für die Arbeiten an der Traufe wirksam sind und
2. ) als Baustellenkoordinator darauf zu achten, dass die Arbeitgeber die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG anwenden, zumal konkret darauf zu achten gewesen wäre, dass spätestens vor Beginn der Arbeiten Schutzeinrichtungen errichtet werden, die sowohl für die Arbeiten an der Dachfläche als auch für die Arbeiten an der Traufe wirksam sind."
Der Mitbeteiligte habe dadurch zu
1. ) § 10 Abs. 1 Z 3 iVm § 4 Abs. 2 Z 1 BauKG und zu
2. ) § 10 Abs. 1 Z 4 iVm § 5 Abs. 2 Z 2 BauKG verletzt,
wofür über ihn Geldstrafen von jeweils € 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 37 Stunden) verhängt wurden.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung des Mitbeteiligten zu 1.) als unbegründet abgewiesen, der Berufung zu Spruchpunkt 2.) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Umfang aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.
Nach der Begründung sei die dem Mitbeteiligten im Spruchpunkt 2.) als Planungskoordinator vorgeworfene strafbare Handlung bereits von Spruchpunkt 1.) umfasst, weshalb eine Doppelbestrafung vorliege. Dem Mitbeteiligten könne daher in seiner Eigenschaft als Baustellenkoordinator eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Z 2 BauKG nicht mehr angelastet werden.
Über die nur gegen Spruchpunkt 2.) des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 4 Abs. 1 erster Satz
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz VwGbk-ÜG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF
BGBl. I Nr. 122/2013, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Amtsrevision - der Mitbeteiligte hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt - hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten durch das Verwaltungsgericht erwogen:
Die im Revisionsfall maßgebenden Bestimmungen des BauKG lauten:
"§ 2
...
(4) Vorbereitungsphase ist der Zeitraum vom Beginn der Planungsarbeiten bis zur Auftragsvergabe.
(5) Ausführungsphase ist der Zeitraum von der Auftragsvergabe bis zum Abschluss der Bauarbeiten.
(6) Koordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Vorbereitungsphase im Sinne dieses Bundesgesetzes (Planungskoordinator) ist eine natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, die vom Bauherrn oder Projektleiter mit der Durchführung der in § 4 genannten Aufgaben für die Vorbereitungsphase des Bauwerks betraut wird.
(7) Koordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Ausführungsphase im Sinne dieses Bundesgesetzes (Baustellenkoordinator) ist eine natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, die vom Bauherrn oder Projektleiter mit der Durchführung der in § 5 genannten Aufgaben für die Ausführungsphase des Bauwerks betraut wird.
...
§ 4....
(2) Der Planungskoordinator hat
1. die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojekts zu koordinieren...
§ 5....
(2) Der Baustellenkoordinator hat darauf zu achten, dass
...
2. die Arbeitgeber die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG anwenden...
§ 10. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 €
bis 7.260 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 € bis 14.530 € zu bestrafen ist,
begeht, wer
...
3. als Planungskoordinator seine Verpflichtungen nach § 4 Abs. 2 verletzt,
4. als Baustellenkoordinator die Verpflichtungen nach § 5 verletzt..."
Nach dem klaren Wortlaut des § 2 Abs. 6 BauKG ist der Planungskoordinator ausschließlich "für die Vorbereitungsphase im Sinne dieses Bundesgesetzes", der Baustellenkoordinator gemäß Abs. 7 leg. cit. für die Ausführungsphase bestellt. Nach § 2 Abs. 4 leg. cit. ist die Vorbereitungsphase der Zeitraum vom Beginn der Planungsarbeiten bis zur Auftragsvergabe. Ausführungsphase ist nach § 2 Abs. 5 leg. cit. der Zeitraum von der Auftragsvergabe bis zum Abschluss der Bauarbeiten. Eine über die Vorbereitungsphase hinausgehende Verpflichtung des Planungskoordinators ist nicht zu sehen.
(vgl. das Erkenntnis vom 29. Juni 2011, Zlen. 2008/02/0072, 0073).
Im Erkenntnis vom 31. Jänner 2014, Zl. 2013/02/0083, mwN, werden die Aufgaben und die Verantwortlichkeiten zwischen dem Planungskoordinator und dem Baustellenkoordinator nicht nur in zeitlicher Hinsicht, sondern auch inhaltlich klar voneinander abgegrenzt, indem etwa die begleitende Koordination der Umsetzung der Vorgaben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes in der Ausführungsphase nur mehr dem Baustellenkoordinator obliegt.
Nach der dargestellten Rechtslage unterliegen der Planungskoordinator und der Baustellenkoordinator auf Grund der an sie gestellten unterschiedlichen Anforderungen jeweils anderen Sanktionsnormen, die unterschiedliches Verhalten pönalisieren. Bestraft wurde der Mitbeteiligte demnach wegen verschiedener Unterlassungen (einerseits der Planung, andererseits der Errichtung von Schutzeinrichtungen). Auch wenn beide Aufgabenbereiche von derselben Person übernommen wurden, kann nicht davon gesprochen werden, dass dieselben Taten vorlagen. Dies wäre nur dann anzunehmen gewesen, wenn sich die Verurteilung auf identische oder im Wesentlichen übereinstimmende Fakten gestützt hätte(vgl. dazu das Urteil des EGMR, "Muslija", 14. Jänner 2014, 32042/11, unter Hinweis auf das Urteil "Sergey Zolotukhin").
Letzteres war nicht der Fall, weshalb der angefochtene Bescheid im Umfang der Anfechtung (Spruchpunkt 2.) des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben war.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):
Einerseits hat die belangte Behörde die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend festgestellt und andererseits wurden diese auch noch zusätzlich in der mündlichen Verhandlung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Kärnten ergänzt und bestätigt. Um Wortwiederholungen zu vermeiden, wird auf den Verfahrensgang des Erkenntnisses verwiesen.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 130 Abs. 4 hat das Verwaltungsgericht in Verwaltungsstrafsachen über Beschwerden gem. Abs. 1 Z 1 in der Sache selbst zu entscheiden.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Bezirkshauptmannschaft
XXXX.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im zuständigen Materiengesetz keine gesonderte Regelung über eine Zuständigkeit eines Senates geregelt ist, war hier durch einen Einzelrichter zu entscheiden.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Bauarbeitenkoordinationsgesetz
"Strafbestimmungen
§ 10. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 €
bis 7 260 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 € bis 14 530 € zu bestrafen ist, begeht, wer
1. als Bauherr die Verpflichtungen nach § 3, § 4 Abs. 1, § 6, § 7 oder § 8 dieses Bundesgesetzes verletzt,
2. als Projektleiter im Fall einer Übertragung nach § 9 Abs. 1 die Verpflichtungen gemäß § 3, § 4 Abs. 1, § 6, § 7 oder § 8 dieses Bundesgesetzes verletzt,
3. als Planungskoordinator seine Verpflichtungen nach § 4 Abs. 2 verletzt,
4. als Baustellenkoordinator die Verpflichtungen nach § 5 verletzt,
5. als Bauherr im Fall des § 9 Abs. 3 nicht dafür sorgt, dass der Koordinator die Verpflichtungen nach § 4 Abs. 2 und § 5 erfüllt,
6. als Projektleiter im Fall des § 9 Abs. 4 nicht dafür sorgt, dass der Koordinator die Verpflichtungen nach § 4 Abs. 2 und § 5 erfüllt.
(2) Wurden Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem sie festgestellt wurden".
"Ausführung des Bauwerks
§ 5. (1) Der Baustellenkoordinator hat zu koordinieren:
1. die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG bei der technischen und organisatorischen Planung, bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, bei der Abschätzung der voraussichtlichen Dauer für die Durchführung dieser Arbeiten sowie bei der Durchführung der Arbeiten,
2. die Umsetzung der für die betreffende Baustelle geltenden Bestimmungen über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
3. die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren.
(2) Der Baustellenkoordinator hat darauf zu achten, dass
1. die Arbeitgeber den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan anwenden,
2. die Arbeitgeber die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß
§ 7 ASchG anwenden,
3. die auf der Baustelle tätigen Selbstständigen den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG anwenden, wenn dies zum Schutz der Arbeitnehmer erforderlich ist.
(3) Der Baustellenkoordinator hat
1. die Zusammenarbeit und die Koordination der Tätigkeiten zum Schutz der Arbeitnehmer und zur Verhütung von Unfällen und berufsbedingten Gesundheitsgefährdungen zwischen den Arbeitgebern zu organisieren und dabei auch auf der Baustelle tätige Selbständige einzubeziehen,
2. für die gegenseitige Information der Arbeitgeber und der auf der Baustelle tätigen Selbstständigen zu sorgen,
3. den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und die Unterlage unter Berücksichtigung des Fortschritts der Arbeiten und eingetretener Änderungen anzupassen oder anpassen zu lassen,
4. die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen, damit nur befugte Personen die Baustelle betreten.
(4) Stellt der Baustellenkoordinator bei Besichtigungen der Baustelle Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer fest, hat er unverzüglich den Bauherrn oder den Projektleiter sowie die Arbeitgeber und die allenfalls auf der Baustelle tätigen Selbstständigen zu informieren. Der Baustellenkoordinator hat das Recht, sich an das Arbeitsinspektorat zu wenden, wenn er der Auffassung ist, dass die getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sicherzustellen, nachdem er erfolglos eine Beseitigung dieser Missstände verlangt hat".
Bauarbeiterschutzverordnung
"Arbeiten auf Dächern
Allgemeines
§ 87. (1) Bei Arbeiten auf Dächern bis zu einer Absturzhöhe von 3,00 m dürfen Absturzsicherungen, Abgrenzungen und Schutzeinrichtungen abweichend von § 7 entfallen, wenn die Arbeiten bei günstigen Witterungsverhältnissen sowie von unterwiesenen, erfahrenen und körperlich geeigneten Arbeitnehmern durchgeführt werden. In diesem Fall kann auch die Sicherung der Arbeitnehmer durch persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz entfallen, ausgenommen bei Arbeiten am Dachsaum und bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 45 Grad. § 7 Abs. 2 Z 1 bleibt unberührt.
(2) Bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung bis zu 20 Grad und einer Absturzhöhe von mehr als 3,00 m müssen Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen gemäß §§ 7 bis 10 vorhanden sein.
(3) Bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 20° und einer Absturzhöhe von mehr als 3,00 m müssen geeignete Schutzeinrichtungen vorhanden sein, die den Absturz von Menschen, Materialien und Geräten in sicherer Weise verhindern, wie insbesondere Dachfanggerüste (§ 88). Bei besonderen Gegebenheiten, wie auf glatter, nasser oder vereister Dachhaut, die ein Ausgleiten begünstigen, müssen auch bei geringerer Neigung solche Schutzeinrichtungen vorhanden sein. Wenn Arbeiten auf Dächern gleichzeitig oder aufeinanderfolgend sowohl an der Dachfläche als auch an der Traufe durchgeführt werden, müssen solche Schutzeinrichtungen verwendet werden, die sowohl für die Arbeiten an der Dachfläche als auch für die Arbeiten an der Traufe wirksam sind.
(4) Die Absturzhöhe wird lotrecht gemessen bei:
1. Dachneigungen bis einschließlich 45 Grad von der Traufenkante bis zur Auftrefffläche (Anm.: richtig: Auftreffläche),
2. Dachneigungen von mehr als 45 Grad vom Arbeitsplatz auf dem Dach bis zur Auftreffläche.
(5) In folgenden Fällen darf bei Arbeiten auf Dächern das Anbringen von Schutzeinrichtungen nach Abs. 2 und 3 entfallen, sofern die Arbeitnehmer durch geeignete persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz gesichert sind:
1. bei geringfügigen Arbeiten, wie Reparatur- oder Anstricharbeiten, die nicht länger als einen Tag dauern, oder
2. bei Arbeiten am Dachsaum, wenn nicht gleichzeitig oder aufeinanderfolgend auch an der Dachfläche Arbeiten durchgeführt werden, sowie bei Arbeiten im Giebelbereich.
(6) Bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 45 Grad müssen die Arbeitnehmer zusätzlich zu den nach Abs. 3 erforderlichen Schutzeinrichtungen durch geeignete persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz gesichert sein.
(7) Bei Arbeiten, die von Dachdeckerfahrstühlen (fahrbaren Arbeitssitzen) aus durchgeführt werden, müssen keine Schutzeinrichtungen nach Abs. 3 vorhanden sein.
(8) Arbeiten auf Dächern, bei denen die Arbeitnehmer einer besonderen Gefährdung ausgesetzt sind, dürfen von einem Arbeitnehmer allein nicht ausgeführt werden. Es muss zumindest ein zweiter Arbeitnehmer zur Überwachung und Sicherung eingesetzt sein. Die Arbeiten müssen von unterwiesenen, erfahrenen und körperlich geeigneten Arbeitnehmern durchgeführt werden. Dies gilt insbesondere für Arbeiten nach Abs. 5 und 7 sowie für Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 60 Grad.
(9) Es ist sicherzustellen, dass Arbeitnehmer durch herabfallende Materialien, Werkzeuge u. dgl. nicht gefährdet werden können".
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
"Grundsätze der Gefahrenverhütung
§ 7. Arbeitgeber haben bei der Gestaltung der Arbeitsstätten, Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge, bei der Auswahl und Verwendung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen, beim Einsatz der Arbeitnehmer sowie bei allen Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer folgende allgemeine Grundsätze der Gefahrenverhütung umzusetzen:
2. Abschätzung nicht vermeidbarer Risiken;
3. Gefahrenbekämpfung an der Quelle;
4. Berücksichtigung des Faktors "Mensch" bei der Arbeit, insbesondere bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen sowie bei der Auswahl von Arbeitsmitteln und Arbeits- und Fertigungsverfahren, vor allem im Hinblick auf eine Erleichterung bei eintöniger Arbeit und bei maschinenbestimmtem Arbeitsrhythmus sowie auf eine Abschwächung ihrer gesundheitsschädigenden Auswirkungen;
4a. Berücksichtigung der Gestaltung der Arbeitsaufgaben und Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe und Arbeitsorganisation;
5. Berücksichtigung des Standes der Technik;
6. Ausschaltung oder Verringerung von Gefahrenmomenten;
7. Planung der Gefahrenverhütung mit dem Ziel einer kohärenten Verknüpfung von Technik, Tätigkeiten und Aufgaben, Arbeitsorganisation, Arbeitsabläufen, Arbeitsbedingungen, Arbeitsumgebung, sozialen Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz;
8. Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes vor individuellem Gefahrenschutz;
9. Erteilung geeigneter Anweisungen an die Arbeitnehmer".
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass von Seiten der belangten Behörde unzureichend auf die von ihm vorgelegten Unterlagen und Beweisanträge eingegangen wurde. Die Entscheidung wurde lediglich auf die Stellungnahme und Ausführungen des Arbeitsinspektorates Kärnten gestützt und seine vorgelegten Unterlagen und Beweisanträge wurden viel zu wenig berücksichtigt. Der Beschwerdeführer führt weiters aus, dass die von ihm vorgelegten Baustellenprotokolle ergeben, dass sämtliche Überprüfungen veranlasst wurden und er dadurch seinen Verpflichtungen vollinhaltlich nachgekommen sei. Zusätzlich führt der Beschwerdeführer aus, dass sich die belangte Behörde rechtlich insofern nicht mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt habe, dass er nach den Grundsätzen der "Gefahrenverhütung, Absturzsicherung, Arbeiten hoher Standplatz" alle erforderlichen Maßnahmen für eine kollektive Sicherheitsmaßnahme veranlasst habe. Auch habe sich die belangte Behörde nicht mit seinen vorgelegten Lichtbildern auseinandergesetzt.
Der Beschwerdeführer behauptet außerdem, dass bei den von ihm vorgelegten Bildern die Absturzsicherungen errichtet waren. Auch führt er aus, dass bei den vorgelegten Bildern aus den Jahren 2010 und dem vom 03.02.2011 ersichtlich gewesen sei, dass im Traufenbereich ein Absturzgitter montiert war.
Wie bereits von der belangten Behörde ausgeführt, hat es der Beschwerdeführer vernachlässigt, geeignete Schutzmaßnahmen für Arbeiten an der Dachfläche als auch an der Dachtraufe vornehmen zu lassen. Wenn man erforderlicherweise § 87 Abs. 3 der Bauarbeiterschutzverordnung heranzieht, wäre bei den Arbeiten in diesen Bereichen ein Dachfanggerüst erforderlich gewesen, insbesondere da es Arbeiten an der Dachhaut und auch im Traufenbereich gegeben hat. Dem vorliegenden Bild, welches von Seiten des Arbeitsinspektorates am 01.02.2011 gemacht wurde, ist nicht zu entnehmen, dass eine derartige Schutzmaßnahme eingerichtet wurde. Auch führt der Arbeitsinspektor in seiner Stellungnahme und bei der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Kärnten aus, dass hier eine mangelhafte Absturzsicherung vorhanden war und er die Arbeiter aufgefordert habe, das Dach sofort zu verlassen und die Arbeiten am Dach einzustellen. Aus dem vorliegenden Foto des Arbeitsinspektorates und auch aus anderen vorliegenden Fotos von Seiten des Baukoordinators ist zu entnehmen, dass lediglich Absturzblenden montiert waren. Weiters ist den Fotos zu entnehmen, dass hier die Absturzblenden nicht durchgehend angebracht wurden, sondern diese lückenhaft montiert waren, was einen zusätzlichen Sicherheitsmangel hervorbrachte. Es kann dem Protokoll des Arbeitsinspektors entnommen werden, dass die Dachtraufen an der einen Seite ca. sieben Meter und auf der anderen Seite wahrscheinlich über drei Meter hoch waren. Wie der Bauarbeiterschutzverordnung zu entnehmen ist, müssen bei derartigen Höhen die vorstehend angeführten Schutzmaßnahmen (Dachfanggerüst) bei Arbeiten an der Dachhaut und gleichzeitig oder aufeinanderfolgender Arbeiten an der Traufe vorhanden sein.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass neben den Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung auch die Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes anzuwenden sind. Hier sei im speziellen auf
§ 7 ASchG hingewiesen, der allgemeine Grundsätze der Gefahrenverhütung normiert, welche ebenfalls einzuhalten gewesen wären. Die Aufgabe des Baustellenkoordinators wäre gewesen, die Firmen zu beaufsichtigen, dass sie sämtliche erforderliche Maßnahmen aus dem SiGe-Plan einhalten.
Sollte sich der SiGe-Plan jedoch als mangelhaft darstellen, welches durch einen rechtskräftigen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Kärnten festgestellt wurde, wäre der Baustellenkoordinator trotzdem unbedingt angehalten gewesen, die lückenhaften Darstellungen im SiGe-Plan durch die einzuhaltenden gesetzlichen Bestimmungen umzusetzen. Wenn die ausführenden Firmen die Anweisungen des Baustellenkoordinators nicht einhalten, wäre der Baustellenkoordinator verpflichtet gewesen, die Baustelle umgehend einzustellen und die Arbeiten erst dann fortführen zu lassen, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen wurden. Weiters hätte der Baustellenkoordinator zusätzlich gem. § 5 Abs. 4 2. Satz Bauarbeitenkoordinationsgesetz das Recht bzw. die Verpflichtung gehabt, wenn die ausführenden Firmen sich nicht an seine Anweisungen halten, damit alle nach den gesetzlichen Vorschriften erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen gesetzt und eingehalten werden, sich an das Arbeitsinspektorat zu wenden, damit dieses die allenfalls noch offenen Sicherheitsmaßnahmen umsetzen lässt. Es kann nicht akzeptiert werden, wie der Baustellenkoordinator ausführt, dass er zwar immer wieder darauf hingewiesen habe, dass die Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten seien, jedoch hat er keine konkreten Maßnahmen gesetzt, dass diese Maßnahmen auch tatsächlich umgesetzt wurden.
3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil dieser durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde. Zudem wurde den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere auch durch die mündliche Verhandlung im Rahmen des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Kärnten in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen, dies insbesondere deshalb da bereits eine mündliche Verhandlung im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Kärnten durchgeführt wurde, wo auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt erörtert und ausführlich begründet dargestellt wurde.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
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