BVwG L506 1421977-1

L506 1421977-1Federal Administrative CourtSep 10, 2014

Regest

Behandlungsmöglichkeiten, Demonstration, deutsche Gerichte,<br/>gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Intensität,<br/>mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Scheinkonversion,<br/>Übergangsbestimmungen, Volksgruppenzugehörigkeit

Full text

BVwG L506 1421977-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L506.1421977.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 28.09.2011, Zl. 11 02.152-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.08.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (nachfolgend: BF), eine iranische Staatsbürgerin, stellte am 04.03.2011, nachdem sie am 02.03.2011 mit ihrer Mutter und zwei Geschwistern illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist war, einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Anlässlich der Erstbefragung am 04.03.2011 brachte die BF vor, dass sie, ihr Vater und ihre Geschwister für die "Grüne Bewegung" gearbeitet und geworben hätten. Da ihnen die Regierung bereits auf der "Spur" gewesen sei, hätten sie fliehen müssen.

3. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA am 15.03.2011 brachte die BF als Fluchtgrund vor, dass sie ihrem Vater und ihrem ältesten Bruder bei politischen Aktivitäten geholfen habe, indem sie Flugblätter verteilt und Kurznachrichten (SMS) verschickt habe. Darüber hinaus habe sie an kritischen Diskussionen an der Universität teilgenommen. Die BF habe sich für Meinungs-, Presse- und Kleidungsfreiheit im Iran eingesetzt. Im Juni bzw. Juli 2009 habe sie an einer Demonstration teilgenommen, bei der sie und eine Freundin festgenommen und geschlagen worden seien. Während dem Verhör sei ihr vom einvernehmenden Beamten gedroht worden, sie zu vergewaltigen, ansonsten er sie nicht gehen lassen könne. Die BF sei eine Nacht inhaftiert gewesen, ehe ihr Vater sie nach der Hinterlegung einer Kaution abgeholt habe. Danach habe sie ihre politischen Aktivitäten auf das Versenden von Kurznachrichten (SMS) beschränkt, wobei sie darin zB auf geplante Demonstrationen hingewiesen habe. Am 26.01.2011 sei eine Freundin der BF inhaftiert worden, welche über das politische Engagement der Familie der BF in Kenntnis gewesen sei. Die BF vermute, dass ihre Freundin dies der Polizei mitgeteilt habe und deshalb noch am selben Tag eine Hausdurchsuchung in der Wohnung der Eltern stattgefunden habe.

4. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA am 24.05.2010 wiederholte und detaillierte die BF ihre Ausreisegründe.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.09.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die BF gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Beweiswürdigend wurde vom BAA ausgeführt, dass es die behauptete Bedrohung infolge eines politischen Engagements des Vaters und des ältesten Bruders aufgrund des unplausiblen Vorbringens im Hinblick auf die Rechercheergebnisse für nicht glaubwürdig befinde. Die Angaben, wonach es Probleme mit dem Internet-Cafe gegeben habe, seien zwar glaubhaft, aus den Erhebungen vor Ort würden sich daraus jedoch keinerlei Folgen für die Familie ergeben, zumal der Vater der BF nach wie vor seinem Beruf nachgehe und er und ihr Bruder immer noch an derselben Adresse leben würden. Darüber hinaus würden sämtliche Angehörige der BF ohne erhebliche Schwierigkeiten im Iran leben, obwohl aus den zugrunde gelegten Länderfeststellungen hervorgehe, dass im Iran Familienangehörige von Oppositionellen häufig von staatlicher Seiten schikaniert, bedroht, kurzfristig festgenommen, misshandelt sowie inhaftiert werden würden. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass auch keine Gefährdung der BF bestehe, anderenfalls ihre Familienangehörigen nicht mehr an der Wohnadresse aufhältig wären.

Spruchpunkt II. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 8 AsylG zu verneinen sei.

Zu Spruchpunkt III. hielt das Bundesasylamt fest, dass die Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.

6. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 13.10.2011 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).

Im Rahmen der Beschwerde wurde die Stattgabe der Beschwerde, wonach der BF internationaler, jedenfalls aber subsidiärer Schutz zu gewähren, in eventu lediglich die Ausweisungsentscheidung zu beheben sei, beantragt. Zudem wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Schließlich wurde die Nachreichung einer begründeten Stellungnahme in Aussicht gestellt.

7. Mit Schreiben vom 18.10.2011 wurde gemäß § 75 Abs. 16 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 das amtswegige zur Seite stellen eines Rechtsberaters gemäß § 66 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 beantragt.

8. Mit Verfahrensanordnung vom 24.10.2011 wurde der BF gemäß § 75 Abs. 16 iVm § 66 AsylG 2005 FrÄG 2001 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

9. Am 07.11.2012 langte beim Asylgerichtshof eine Beschwerdeergänzung der rechtlichen Vertretung der BF ein. Darin wurde zum Fluchtvorbringen ausgeführt, dass der Vater sowie der älteste Bruder der BF Schwierigkeiten mit den iranischen Behörden gehabt hätten und viereinhalb Monate vor der Flucht bereits in Haft gewesen seien. Seit der Flucht der BF müssten sich die Verwandten der BF auch regelmäßig bei den Sicherheitsbehörden melden. Im Folgenden wurde moniert, dass die Länderfeststellungen hinsichtlich der Sicherheitslage selektiv und teilweise unrichtig ausgewertet worden seien, wobei auf Berichte verwiesen wird, aus denen die aktuelle Sicherheitslage im Iran hervorgehe. Zudem würden die Erhebungsergebnisse die Angaben der BF bestätigen und sei die mittlerweile erfolgte Haftentlassung der Verwandten der BF nicht gewürdigt worden. Darüber hinaus könne der BF nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass ihr Vater und ältester Bruder dem Vertrauensanwalt bereitwillig Auskunft erteilt haben. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das BAA das Vorbingen ohne einen einzigen vermeintlichen Widerspruch aufzuzeigen als unglaubwürdig qualifiziert und seien die pauschal gehaltenen unbegründeten Ausführungen in der Beweiswürdigung vollkommen willkürlich und unzulässig. Verletzt sei auch der Grundsatz des Parteiengehörs, zumal die BF in keiner der Einvernahmen damit konfrontiert worden sei, dass ihren politischen Aktivitäten kein Glauben geschenkt werde. Das BAA habe auch der Ermittlungspflicht nach § 37 AVG nicht entsprochen, zumal die Angaben zur Verhaftung ihrer Angehörigen vom Vertrauensanwalt nicht geprüft worden seien. Versäumt wurde weiters, die vom Vater der BF dem Vertrauensanwalt überreichten Beweismittel aufzulisten. Zudem habe das Bundesasylamt bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens einen Maßstab angewandt, welcher es a priori unmöglich gemacht habe, die Angaben der BF positiv zu würdigen. In den Angaben der BF seien keine Widersprüche erkennbar und sei deshalb von einer wahrheitsgetreuen Beantwortung der Fragen auszugehen. Auch der Schluss, dass die Angaben der BF aus Onlineforen und Internetseiten stammen, sei eine willkürliche Pauschalierung und daher unzulässig. In weiterer Folge wurde hinsichtlich der aufgezeigten mangelhaften Begründung auf Entscheidungen des VwGH verwiesen, woraus hervorgehe, dass in ähnlich gelagerten Fällen weitere Erhebungen zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes notwendig gewesen seien, weshalb die Angelegenheit an das BAA zurückverwiesen worden sei. Zur rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass Spruchpunkt I aufgrund der dargelegten Verfahrensfehler erlassen worden und folglich unzulässig sei. Gleiches gelte auch für die Schlussfolgerungen zur Frage, ob der BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei, zumal es nicht ausreiche diesbezüglich auszuführen, dass die BF keine asylrelevante Verfolgung vorgebracht habe. Mangels entsprechender Länderfeststellungen war das BAA auch nicht in der Lage, die Situation im Iran zu beurteilen. Zu Spruchpunkt III wurde angemerkt, dass die BF einen großen Integrationswillen habe und sie und ihre Geschwister sehr gut Deutsch sprechen würden. Der jüngste Bruder der BF besuche ein Gymnasium. Schließlich gefährde der Aufenthalt der BF weder die öffentliche Ruhe und Ordnung, noch die nationale Sicherheit und das wirtschaftliche Wohl bzw. stünden auch öffentlichen Interessen nicht entgegen.

10. Aufgrund der bereits vor mehr als zwei Jahren erfolgten Erlassung des Bescheides des BAA, wurde seitens des Asylgerichtshofes mit Schreiben vom 07.11.2013 gem. § 45 (3) AVG Beweis erhoben, dh. den Parteien des Verfahrens Länderfeststellungen zum Iran zugestellt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.

Gleichzeitig wurde die BF, binnen selbiger Frist, um Bekanntgabe ersucht, ob sich hinsichtlich ihrer persönlichen Verhältnisse seit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides Änderungen ergeben haben bzw. aufgefordert sämtliche gegen ihre Ausweisung aus Österreich in den Iran sprechenden Gründe und integrationsbescheinigenden Umstände bekannt zu geben und zu bescheinigen sowie gleichzeitig dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, welche Familienangehörigen sich noch im Iran bzw. in Österreich befinden.

11. Am 26.11.2013 langte beim Asylgerichthof eine Stellungnahme zu den übermittelten Länderfeststellungen ein. Daraus geht hervor, dass beim Vater der BF Anfang Juli 2013 eine Hausdurchsuchung stattgefunden habe, bei der regimekritische Dokumente, private Fotos von Hauspartys, Urlaubsfotos im Bikini sowie alkoholische Getränke gefunden und mitgenommen worden seien. Die Polizei habe sich nach der BF, deren Mutter und Geschwister erkundigt und müsse sich ihr Vater regelmäßig bei der Polizei melden. Dieser sei schwer krank und lebe somit immer noch im Hausarrest. Das Cafe des ältesten Bruders der BF sei aufgrund der politische Aktivitäten gesperrt und dürfe dieser momentan weder arbeiten noch studieren. Weiters wurde ausgeführt, dass Jugendliche keine Versammlungs- und Meinungsfreiheit hätten, wobei auf Freundinnen der BF verwiesen wurde, welche alleine in einem Park gewesen seien und beinahe von den Basijis als Ausreißerinnen wegen unislamischen Verhaltens verhaftet worden wären. Dieselben Erfahrungen habe auch die BF im Iran gemacht, zumal die Situation für Frauen im Iran furchtbar sei. Zudem habe sich die medizinische Versorgung aufgrund der Wirtschaftslage verschärft, weshalb die BF nicht die notwendigen Medikamente zur Verfügung stünden bzw. diese für sie finanziell nicht leistbar wären. Die BF habe ein Stipendium für einen C1 Deutschkurs erhalten, um sich für die Aufnahmeprüfung zum Pharmaziestudium vorzubereiten. Die Schwester XXXX habe im Kinofilm "XXXX" mitgespielt, welcher Anfang Frühling 2014 im Kino gespielt werde. Der Bruder XXXX absolviere derzeit einen B1 Kurs und wolle weiter im EDV-Bereich eine Ausbildung machen. Die Mutter der BF habe drei Deutschkurse besucht. Im Falle einer Rückkehr erwarte die Familie Sanktionen aufgrund der gefundenen privaten Fotos sowie aufgrund der illegalen Flucht. Die Frauen könnten sich nicht frei bewegen und wären eingeschränkt in der Auswahl der Kleidung. Der Bruder Mohammad habe den Präsenzdienst nicht gemacht, weshalb ihn eine dreimonatige Freiheitsstrafe erwarten würde. Generell würde die Familie aufgrund ihres Verhaltens eine Freiheitsstrafe sowie Geldstrafe erwarten und würden die BF und ihre Geschwister weder zu einem Studium noch zum öffentlichen Dienst zugelassen werden.

12. Mit Schreiben vom 04.06.2013 brachte die rechtsfreundliche Vertretung mehrere Dokumente zum Nachweis der Integration der BF und ihrer Familie in Vorlage.

13. Am 19.08.2014 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in der die BF erneut zu ihrem ausreisekausalen Vorbringen befragt und dieser die Möglichkeit eingeräumt wurde, von sich aus Angaben im Verfahren zu treffen.

14. Am 28.08.2014 langte hg. eine Stellungnahme der BF zu den länderkundlichen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

15. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

16. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben der BF, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BAA erhobenen Beschwerde und die Durchführung der hg. mündlichen Verhandlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin

1.1.1. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 13.10.2011 beim Bundesasylamt (BAA) eingebracht und ist nach Vorlage durch das BAA am 19.10.2011 beim Asylgerichtshof eingelangt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

1.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich dessen Zuständigkeit ergibt.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idF BGBl 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-G bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

1.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen

Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 21 Absatz 3 2. Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

2. Feststellungen (Sachverhalt):

2.1. Zur Person der BF wird festgestellt:

Die Identität der BF, welche Staatsangehörige des Iran ist, steht nicht fest. Die Beschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihrer Mutter sowie ihrer Schwester und ihrem Bruder illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 04.03.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Sie besuchte von 1999 bis 2003 die Grundschule, von 2003 bis 2006 die Hauptschule sowie von 2006 bis 2010 eine Allgemeinbildende Höhere Schule in XXXX. Danach studierte die BF ca. eineinhalb Jahre Biologie an der Universität in Mashad.

Die BF ist die Tochter der XXXX sowie die Schwester der XXXXund des XXXX, deren Beschwerden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides abgewiesen und das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurde.

Der Vater, der älteste Bruder sowie mehrere Onkel und Tanten der BF leben nach wie vor im Iran.

Die BF leidet seit ca. 13 Jahren an Diabetes mellitus, weshalb eine Insulintherapie sowie regelmäßige ärztliche Kontrollen notwendig sind. Die BF hat schon vor ihrer Ausreise eine solche Therapie im Iran erhalten.

Die Angaben der BF zu ihren Ausreisegründen sowie zu ihrer sexuellen Orientierung sind als unglaubwürdig zu qualifizieren.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF vom Islam abgefallen ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Behörden des Heimatstaates der BF vom von der BF vorgebrachten Abfall vom Islam erfahren haben.

Die BF ist seit September 2013 Mitglied im XXXX und nimmt an Demonstrationen teil.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF in ihrem Heimatstaat Iran asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war oder pro futuro asylrelevanter Verfolgung in der Republik Iran ausgesetzt sein wird.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle der Rückkehr in die Republik Iran in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wäre.

In Österreich hat die BF bis auf ihre Mutter und Geschwister keine Verwandten. Sie bestreitet ihren Unterhalt durch die Grundversorgung. Am 24.11.2012 hat die BF den Deutsch-Test für Österreich beim Bundesministerium für Inneres bestanden (Niveau B1). Von September 2012 bis Dezember 2012 hat die BF einen Deutschkurs bei der Projektgruppe Frauen (internationales Kommunikationszentrum) absolviert. Im selben Kommunikationszentrum hat die BF im Herbst 2012 bei verschiedenen Veranstaltungen mitgearbeitet, wo sie unter anderem Besucherinnen interaktive Spiele erklärte, ihre Muttersprach näher brachte und auch eine pädagogisch aufbereitete Präsentation abhielt. Zuletzt besuchte die BF einen Deutschkurs (Fortgeschrittene A1 + A2) der Projektgruppe Frauen (internationales Kommunikationszentrum), welcher im Mai 2014 endete. Seit Juni 2014 ist die BF als Dolmetscherin tätig.

Die BF ist strafrechtlich unbescholten.

2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat Iran wird festgestellt:

Politische Lage

Die innenpolitische Lage hat sich nach den Präsidentschaftswahlen im Juni 2013 verändert. Der Wahlsieg von Hassan Rohani stieß in der Bevölkerung auf breite Zustimmung. Er hat im Vorfeld der Wahl eine politische, kulturelle und wirtschaftliche Öffnung des Landes versprochen. Und sind erste Anzeichen von Annäherungsversuchen an westliche Staaten zu erkennen.

Die Wirtschaftslage im Iran ist trist (hohe Inflation, hohe Arbeitslosigkeit, hoher Außenwertverlust des iran. Rials) und führt zu einem Einkommensverlust für breite Bevölkerungsschichten. Mangelnde Perspektiven für die durchschnittlich sehr junge Bevölkerung sowie Repressionen und Beschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie der Wahl des Lebensstiles verstärken den Emigrationsdruck zusätzlich (Asylländerbericht 2.2013, Standard 16.6.2013).

Die Verfassung sieht die Gründung politischer Parteien vor, aber das Innenministerium vergab Lizenzen nur an jene Parteien, die ideologisch und praktisch das Regierungssystem, das in der Verfassung verankert ist, akzeptieren. Individuen und politische Parteien mit für die Regierung inakzeptablen politischen Verbindungen waren Drohungen, Gewalt und manchmal Verhaftungen ausgesetzt (US DOS 19.4.2013; vgl. AA 3.2012).

Zahlreiche reformorientierte Gruppierungen wurden seit den Präsidentschaftswahlen 2009 verboten oder anderweitigen Repressionen ausgesetzt. Bei den Parlamentswahlen zur 9. Legislaturperiode des Parlaments am 2. März 2012 und den Nachwahlen am 4. Mai 2012 errangen konservative Strömungen eine große Mehrheit der 290 Parlamentssitze. Zahlreiche Kandidaten waren im Vorfeld durch den Wächterrat von einer Teilnahme an der Wahl ausgeschlossen worden (AA 3.2013).

Die Amtszeit Ahmadinedschad endete am 03.08.2013. Sein Nachfolger ist Hassan Rohani.

Quellen:

OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran

US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html; Zugriff 17.6.2013

Der Standard Online (16.6.2013): Gemäßigter Kleriker Hassan Rohani gewinnt iranische Präsidentenwahl, http://derstandard.at/1371169594375/Gemaessigter-Kleriker-Rohani-bei-Wahl-im-Iran-in-Fuehrung; Zugriff 17.6.2013

Opposition

Die außerparlamentarische Opposition ist dzt. massiv geschwächt. Von der "grünen Bewegung" ist seit Monaten bzw. Jahren nicht viel zu hören. Dazu trägt vor allem ein allumfassender Überwachungsstaat bei, sodass das Vernetzen oppositioneller Gruppen extrem riskant ist (Telefon- und Internet-Überwachung; Spitzelwesen; Omnipräsenz von Basij-Vertretern u.a. in Schulen, Universitäten, sowie Basij-Sympathisanten im öffentlichen Raum, etc.). Hinzu kommen immer wieder verhängte drakonische Strafen auf Grund diffuser Strafrechtstatbestände ("regimefeindliche Propaganda" etc.). Angesichts der Verschärfung der Wirtschaftslage gegenüber 2012 dürfte das wirtschaftliche Überleben für viele Iraner gegenüber oppositionellen Überlegungen im Vordergrund stehen.

Die "grüne Bewegung" wurde 2009 massiv geschwächt und ist heute, wenn überhaupt, nur mehr in Ansätzen vorhanden. Zum fast völligen Verschwinden der Bewegung hat zweifellos nicht nur das harte physische Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen die eigene Bevölkerung im Sommer 2009 beigetragen, sondern auch die allgegenwärtige Überwachung und der massive psychische Druck v.a. auf Intellektuelle, Künstler und Studenten, die - wenn auch nur ansatzweise - als "regimekritisch" gelten (Asylländerbericht 2.2013).

Sicherheitsbeamte nahmen weiterhin willkürlich Regierungskritiker und Oppositionelle fest. Die Festgenommenen blieben oft über lange Zeiträume ohne Kontakt zur Außenwelt inhaftiert. Man verweigerte ihnen die notwendige medizinische Behandlung. Viele wurden gefoltert oder anderweitig misshandelt. Gegen rund zehn Personen ergingen Freiheitsstrafen nach unfairen Gerichtsverfahren (AI 23.5.2013).

Oppositionelle Politiker und Parteien sehen sich harscher Unterdrückung gegenüber, vor allem seit der Präsidentschaftswahl von 2009. Viele der oppositionellen Führungspersönlichkeiten befinden sich im Gefängnis oder sind langen Politikverboten ausgesetzt (D-A-CH 30.1.2013).

Die Mitgliedschaft in verbotenen politischen Gruppierungen kann zu staatlichen Zwangsmaßnahmen führen. Zu diesen verbotenen Organisationen zählen vor allem links orientierte Organisationen - zB Mujahedin-e-Khalq (MKO, Volksmudschaheddin), die frühere Tudeh-Partei und Kurdenparteien (zB DPIK, Komalah) und - organisationen (PJAK). Insbesondere gegen die Mitglieder der Volksmudschaheddin wurde in der Vergangenheit auch Strafen wegen der bloßen Mitgliedschaft in der Organisation verhängt (AA11.02.2014).

Betroffen von der staatlichen Verfolgung als Oppositionelle sind Angehörige vieler gesellschaftlicher Gruppen, darunter Journalisten, Studenten, Akademiker, Rechtsanwälte und Künstler, soweit sie in Fällen mit politischen Dimensionen aktiv werden. Zunehmend zu beobachten ist die Praxis der Gerichte, politische Häftlinge gegen unverhältnismäßig hohe Kautionszahlungen von mehreren Hunderttausend Dollar zu entlassen. Oftmals hinterlegen Familien ihr gesamtes Eigentum um Angehörige "freizukaufen", die wiederum auf diesem Weg zum Schweigen gebracht werden können.

Seit 2010 werden Studenten und Dozenten Charaktertests unterzogen, um diejenigen auszusieben, die nicht den ideologischen Vorstellungen des Regimes entsprechen. Ziel ist die Islamisierung der iranischen Hochschulen (AA 8.10.2012).

Quellen

OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran

AI - Amnesty International (23.5.2013): Jahresbericht 2013 - Iran, http://www.amnesty.org/en/region/iran/report-2013; Zugriff 19.6.2013

BAA Staatendokumentation (30.1.2013): D-A-CH Factsheet zum Iran, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1362568502_dach-iran-factsheet-gr-2013-01.doc; Zugriff 19.6.2013

AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran

Sicherheitslage

Der Alltag in Iran ist geprägt von innenpolitischen Machtkämpfen verschiedener Lager. Der offene Widerstand der Oppositionsbewegung ist zum Erliegen gekommen. Seit Februar 2011 stehen die Oppositionsführer Mehdi Karroubi und Mir Hossein Moussavi unter Hausarrest und sind komplett von der Außenwelt abgeschnitten. Demonstrationen der Opposition blieben im vergangenen Jahr weitgehend aus. Lediglich am 14.2.2012, dem Jahrestag der Anti-Regierungsdemonstrationen 2011 und des Hausarrestes der Oppositionsführer Moussavi und Karroubi, kam es unter Begleitung eines massiven Sicherheitsaufgebotes zu vereinzelten Menschenansammlungen der Grünen Bewegung in der Hauptstadt Teheran. Im Vorfeld waren Kommunikationsmittel rapide eingeschränkt und Oppositionelle gezielt eingeschüchtert worden.

Seit dem Überfall auf die britische Botschaft in Teheran Ende November 2011 hat sich die Rhetorik zwischen Iran und dem Westen verschärft und verbale Attacken gegen Israel und Androhungen einer möglichen militärischen Auseinandersetzung haben zugenommen. Scharfe Attacken gegen das westliche Ausland dienen auch weiterhin innenpolitischen Zielen: die Opposition und sämtliche Protestbewegungen werden als durch ausländische Interessen gesteuerte, einen Regimewechsel anstrebende Gruppen dargestellt. Die Ereignisse nach den Präsidentschaftswahlen vom 12.6.2009 rücken zunehmend in den Hintergrund und werden von Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen politischen Akteuren überlagert (AA 8.10.2012).

Iran war in den letzten Jahren unregelmäßig Ziel terroristischer Anschläge, zuletzt zunehmend in Minderheitenregionen (AA 11.02.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran

AA - Auswärtiges Amt (17.6.2013): Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/IranSicherheit.html; Zugriff 17.6.2013

Rechtsschutz/Justizwesen

Große Teile der iranischen Bevölkerung sind starken Repressionen ausgesetzt, die zahlreiche Lebensbereiche betreffen und aufgrund ethnischer oder religiöser Zugehörigkeit, politischer, künstlerischer oder intellektueller Betätigung oder aufgrund der sexuellen Orientierung erfolgen können. Das iranische Strafrecht enthält umfangreiche Straftatbestände, die zu politischem Missbrauch einladen. Staatliche Repression richtet sich vor allem gegen jegliche Aktivität, die als Angriff gegen das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze in Frage stellt, unabhängig davon ob die Aktivitäten politisch motiviert oder einfach Ausdruck künstlerischer Tätigkeit, religiöser Überzeugung oder ethnischer Lebensweise sind. Dem Regime steht zur Kontrolle ein engmaschiger Überwachungsapparat zur Verfügung (AA 8.10.2012).

In der Verfassung ist eine unabhängige Justiz verankert, in der Praxis ist sie aber korrupt und steht unter politischem Einfluss. Druck auf die Justiz kommt von Seiten der Exekutive, hochrangigen Klerikern und hochrangigen Regierungsbeamten. Die Behörden respektierten im Allgemeinen gerichtliche Entscheidungen, obwohl sie manchmal außergerichtlich agierten, vor allem bei Inhaftierungen, Durchsuchungen und Festnahmen (US DOS 19.4.2013).

Die Vorgehensweise zahlreicher Gerichte bei politischen Verfahren lässt darauf schließen, dass die Justiz in der Praxis nicht unabhängig ist, weder gegenüber der Exekutive noch gegenüber dem Revolutionsführer. Immer wieder wird deutlich, dass Exekutivorgane - wie etwa der Geheimdienst oder die Pasdaran - trotz formalen Verbots in Einzelfällen massiven Einfluss auf die Urteilsfindung und die Strafzumessung genommen haben. Zudem ist zu beobachten, dass fast alle Entscheidungen der verschiedenen Staatsgewalten bei Bedarf informell durch den Revolutionsführer und seine Mitarbeiter beeinflusst und gesteuert werden können. Auch ist das Justizwesen nicht frei von Korruption; nach belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten ist ca. ein Drittel der Richter bei entsprechender Gegenleistung zu einem Entgegenkommen bereit. Die unzureichende Ausbildung der jungen Richter fördert zudem die Abhängigkeit des einzelnen Richters von den direkten Vorgesetzten. Der Justizverwaltung kommt dabei eine Schlüsselrolle als Mittler zu, da sie u.a. die Gelder entgegennimmt.

In der Strafjustiz existieren mehrere voneinander getrennte Gerichtszweige. Die beiden wichtigsten sind die ordentlichen Strafgerichte und die Revolutionsgerichte. Daneben sind die Pressegerichte für Taten von Journalisten, Herausgebern und Verlegern zuständig. Die religiösen Gerichte untersuchen Taten und Vorwürfe gegen Geistliche. Sie unterstehen direkt dem Revolutionsführer und sind organisatorisch außerhalb der Judikative angesiedelt.

Angeklagte, die aus politischen und anderen Gründen vor Gericht standen, erhielten äußerst unfaire Verfahren vor Revolutions- und Strafgerichten. Die Anklagepunkte waren dabei häufig so vage formuliert, dass sich darin keine strafbaren Handlungen erkennen ließen. Die Angeklagten hatten häufig keinen Rechtsbeistand und wurden aufgrund von "Geständnissen" oder anderen Informationen verurteilt, die offenbar während der Untersuchungshaft unter Folter erpresst worden waren. Die Gerichte ließen diese "Geständnisse" als Beweismittel zu, ohne zu untersuchen, wie sie zustande gekommen waren. Manchmal werden Geständnisse - und auch Verfahren ("Schauprozesse") - gar im staatlichen Fernsehen gezeigt (AI 23.5.2013; vgl. auch Asylländerbericht 2.2013).

Quellen

US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html; Zugriff 17.6.2013

AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran

ICHR - International Campaign for Human Rights in Iran (7.12.2010):

Unprecedented Death Sentence for Christian Pastor on Charge of Apostasy,

http://www.iranhumanrights.org/2010/12/khanjani-nadarkhani-apostasy/; Zugriff 17.6.2013

AI - Amnesty International (23.5.2013): Jahresbericht 2013 - Iran, http://www.amnesty.de/jahresbericht/2013/iran; Zugriff 17.6.2013

OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran

Strafen und Strafverfolgung

Das iranische Strafrecht ist islamisch geprägt. Es ist kodifiziert im "Gesetz über die islamischen Strafen" vom 30. Juli 1991. Zudem existieren einige strafrechtliche Nebengesetze, darunter das Betäubungsmittelgesetz sowie das Antikorruptionsgesetz. Die statuierten Straftatbestände und Rechtsfolgen enthalten zum Teil unbestimmte Formulierungen.

Die Strafverfolgungspraxis ist insbesondere in Bezug auf politische Überzeugungen diskriminierend. Beschuldigten bzw. Angeklagten werden grundlegende Rechte vorenthalten, die auch nach iranischem Recht garantiert sind. Untersuchungshäftlinge werden beim Verdacht eines Verbrechens ohne Anklage unbefristet festgehalten. Oft erhalten Gefangene während der laufenden Ermittlungen keinen rechtlichen Beistand, teils weil ihnen das Recht verwehrt wird, teils weil ihnen die finanziellen Mittel fehlen. Insbesondere bei politisch motivierten Verfahren gegen Oppositionelle erheben Gerichte oft Anklage aufgrund konstruierter oder vorgeschobener Straftaten, z. B. Spionage für das Ausland oder Drogendelikten. Die Strafen sind in Bezug auf die vorgeworfene Tat oft unverhältnismäßig hoch.

Auch Familienangehörige von Oppositionellen werden häufig Opfer von staatlichen Maßnahmen wie Schikanierungen und Drohungen, kurzzeitige Festnahmen, Misshandlungen und Haftstrafen. Damit scheint die Regierung zu bezwecken, einerseits die Familienangehörigen so einzuschüchtern, dass sie das Schicksal ihrer Verwandten nicht öffentlich machen, andererseits aber auch die politischen Aktivisten dazu zu bewegen, sich den Behörden zu stellen bzw. zu kooperieren. Insgesamt haben Übergriffe auf Familienangehörige von Oppositionellen seit der Präsidentschaftswahl 2009 deutlich zugenommen (AA 11.02.2014).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran

Körperstrafen

Gerichte verhängten weiterhin Prügel- und Amputationsstrafen, die auch vollstreckt werden (AI 23.5.2013, vgl. auch Asylländerbericht 2.2013, US DOS 19.4.2013).

Bei Delikten, die in krassem Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Bereits der Besitz geringer Mengen von Alkohol kann zur Verurteilung zu Peitschenhieben führen (eine zweistellige Zahl an Peitschenhieben ist dabei durchaus realistisch). Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass Personen zu Peitschenhieben verurteilt werden, die selbst Alkohol weder besessen noch konsumiert haben, u.U. ist bereits die bloße Anwesenheit bei einer Veranstaltung, bei der Alkohol konsumiert wird, für die Betroffenen gefährlich. Die häufigsten Fälle, für welche die Strafe der Auspeitschung durchgeführt wird, sind illegitime Beziehungen, außerehelicher Geschlechtsverkehr, Teilnahme an gemischtgeschlechtlichen Veranstaltungen, Drogendelikte und Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit. Auspeitschungen werden zum Teil öffentlich vollstreckt.

Berichten zufolge werden auch die Strafen der Amputation (z.B. von Fingern bei Diebstahl) und der Blendung noch angewandt - auf die Anwendung letzterer kann die/der derart ursprünglich Verletzte jedoch gegen Erhalt eines Abstandsgeldes verzichten (Asylländerbericht 2.2013, vgl. auch AA 8.10.2012).

Quellen

AI - Amnesty International (23.5.2013): Jahresbericht 2013 - Iran, http://www.amnesty.de/jahresbericht/2013/iran; Zugriff 17.6.2013

OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran

US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html; Zugriff 17.6.2013

AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran

Sicherheitsbehörden

Mehrere Organisationen teilen sich die Verantwortung für die Durchsetzung der Gesetze und für die Aufrechterhaltung der Ordnung. Diese umfassen das Ministerium für Information und Sicherheit (MOIS), die Ordnungskräfte des Innenministeriums und das Iranische Revolutionswächter-Korps (Sepah Pasdaran), das dem Obersten Führer berichtet. Die Basij, eine freiwillige paramilitärische Gruppierung mit lokalen Niederlassungen im ganzen Land, agierten teils als Hilfsorgan des Revolutionswächter-Korps.

Die Sicherheitskräfte wurden als nur beschränkt effektiv in der Bekämpfung von Verbrechen angesehen. Korruption und Straflosigkeit blieben Probleme. Die regulären und paramilitärischen Sicherheitskräfte begingen zahlreiche schwere Menschenrechtsverletzungen, ohne transparente Mechanismen zur Untersuchung der Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte und ohne Berichte über Regierungsmaßnahmen, diese zu reformieren (US DOS 19.4.2013).

Mit willkürlichen Verhaftungen kann und muss jederzeit gerechnet werden, da vor allem die Basijis nicht nach iranisch-rechtsstaatlichen Standards handeln. Auch Verhaltensweisen, die an sich (noch) legal sind, können das Misstrauen der Basijis hervorrufen (Asylländerbericht 2.2013).

Seit 1991 sind die islamischen Revolutionskomitees, die Polizei und die Gendarmerie zu einer einzigen Sicherheitsbehörde mit einheitlichem Befehlsstrang und einheitlicher Verwaltung verschmolzen. Bei Straßenprotesten nach den Präsidentschaftswahlen 2009 ist es beim Einsatz von Sicherheitskräften zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit tödlichem Ausgang und einer Vielzahl von Verhaftungen gekommen. Seit 2005 gibt es eine klare Aufgabenverteilung und Zuständigkeitsregelung zwischen den einzelnen Polizeikräften (Kriminalpolizei, Sittenpolizei und Verkehrspolizei).

Das reguläre Militär (Artesh) erfüllt im Wesentlichen Aufgaben der Landesverteidigung und Gebäudesicherung.

Der Geheimdienst "Vezarat-e Etela'at" (Ministerium für Information) ist mit dem Schutz der nationalen Sicherheit, Gegenspionage und der Beobachtung und Aufklärung religiöser illegaler politischer Gruppen beauftragt (AA 11.02.2014).

Quellen

US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html; Zugriff 17.6.2013

AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran,

OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran,

Die Pasdaran verfügen über eigene Gefängnisse und einen eigenen Geheimdienst. Die Liquidierung Oppositioneller wurde in den Jahren nach der Revolution v. a. von den Pasdaran durchgeführt; das Corps war und ist ein Instrument zur gewaltsamen Durchsetzung der Revolution und Islamisierung der Gesellschaft. Die Pasdaran sind darüber hinaus eng mit der Politik verzahnt; insbesondere unter der Regierung Ahmadinedschad wurden viele Positionen im Staatsapparat zunehmend mit Revolutionswächtern besetzt und weitreichende institutionelle Freiräume eröffnet. Ihre wachsende kommerzielle Vormachtstellung wird von allen Wirtschaftsakteuren respektiert. Sie sind in allen Sektoren aktiv, mit teilweise monopolartigen Stellungen in der Rüstungs- und Bauindustrie, bei Energieprojekten, im Schmuggel von Konsumgütern und im Telekommunikationssektor. In der Vergangenheit standen die Pasdaran weitgehend loyal hinter Präsident Ahmadinedschad. Es gibt aber auch glaubwürdige Berichte, wonach Angehörige der Pasdaran in den Monaten nach den Wahlen inhaftiert waren, da sie sich geweigert hatten, gegen Demonstranten vorzugehen.

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran

Die Bassij spielten neben den Pasdaran die wichtigste Rolle bei der Niederschlagung der Proteste rund um die Präsidentschaftswahlen 2009 und gingen teilweise mit großer Brutalität vor. Auch einige der Todesfälle sind ihnen zuzurechnen. Die dezentrale und intransparente Organisationsstruktur der Bassij erschwert hierbei klare Schuldzuordnungen. Mangelhafte Ausbildung und Disziplin machen sie für Gewaltexzesse gegenüber Demonstranten besonders anfällig (AA 8.10.2012, vgl. auch US DOS 19.4.2013).

Quellen

US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html; Zugriff 17.6.2013

AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran

OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran

Korruption

Das Gesetz sieht Strafen für Korruption im öffentlichen Bereich vor, aber die Regierung implementierte dieses Gesetz nicht effektiv und so blieb Korruption ein ernstes und allgegenwärtiges Problem in allen drei Staatsgewalten.

Es bestehen zahlreiche staatliche Behörden um die Korruption zu bekämpfen, darunter das Antikorruptionshauptquartier und die Antikorruptionsarbeitsgruppe, das Komitee zur Bekämpfung der Korruption in der Wirtschaft und die Organisation der Generalinspektion. Von allen Regierungsmitgliedern (einschließlich Ministerrat und Mitglieder des Wächterrats, Schlichtungsrat und der Expertenversammlung) wird ein jährlicher Bericht über die Vermögenslage verlangt. Es gibt keine Information, ob diese Personen sich an die Gesetze halten (US DOS 19.4.2013).

Allgemeine Menschenrechtslage

Der Menschenrechtsberichterstatter der UNO für den Iran, Ahmed Shaheed, zählt Diskriminierungen gegen religiöse und ethnische Minderheiten auf, wie die Verweigerung von politischen und zivilen Rechten, im speziellen Meinungs- und Versammlungsfreiheit und Praktiken, die als Folter oder grausame und erniedrigende Behandlung gelten (OHCHR 12.3.2013).

Die Menschenrechtssituation wird wesentlich von nachrichtendienstlichen Strukturen bestimmt, in deren Zentrum die Sepah-Pasdaran stehen. Diese stehen universellen Menschenrechten ablehnend gegenüber. Ein im Januar 2006 geschaffenes Gremium für Menschenrechte ("National Council on Human Rights") untersteht dem Chef der Judikative. Das Gremium erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen der 1993 von der UN-Generalversammlung verabschiedeten "Pariser Prinzipien", wonach nationale Menschenrechtsinstitutionen über eine juristische Grundlage, einen klaren Auftrag sowie eine ausreichende Infrastruktur und Finanzierung verfügen sollen. Zudem sollen sie gegenüber der Regierung unabhängig sowie pluralistisch zusammengesetzt und vor allem für besonders schwache Gruppen zugänglich sein (AA 8.10.2012).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran

OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (12.3.2013): Iran: United Nations Expert Raises Alarm Over Increased Degree Of Seriousness Of Human Rights Violations, http://www.ecoi.net/local_link/241669/364924_de.html; Zugriff 27.6.2013

Meinungs- und Pressefreiheit

Die Regierung hielt 2012 an den drastischen Einschränkungen der Rechte auf freie Meinungsäußerung fest (AI 23.5.2013, vgl. auch FH 1.2013). Das Kulturministerium, das alle Publikationen von Büchern genehmigen muss, hat den Druck seit 2009 auf Verleger und Autoren erhöht (FH 1.2013). Zeitungen und Medien sind stets der Gefahr ausgesetzt, bei regierungskritischer oder für hohe Regimevertreter unliebsamer Berichterstattung geschlossen zu werden - dies gilt auch für Regimemedien. Oft werden in diesem Zusammenhang die Zeitungsherausgeber verhaftet. Mitarbeiter von ausländischen Presseagenturen sowie unabhängige Journalisten sind Berichten zufolge oft mit Verzögerungen bei Gewährung der Presselizenz durch die iranischen Behörden, Verhaftungen sowie Einschüchterung ihrer Familienmitglieder konfrontiert. Insbesondere im Zusammenhang mit politischen Ereignissen z.B. Wahlen war ein verstärktes Vorgehen gegen Journalisten zu beobachten. Meist werden dabei unverhältnismäßig hohe Strafen wegen ungenau definierten Anschuldigungen wie etwa "regimefeindliche Propaganda" verhängt (Asylländerbericht 2.2013).

Die Regierung hat ein Monopol auf sämtliche Radio- und Fernsehanstalten im Land, welches die "Organisation für Funk und Fernsehen" ("Saazman-e Sedah va Simah" bzw. IRIB), dessen Leiter direkt vom Revolutionsführer ernannt wird, überwacht. Gleichzeitig hat die Regierung ihre Kontrolle über die Berichterstattung ausgebaut, indem beispielsweise die staatliche Nachrichtenagentur IRNA im August 2010 dem Präsidialamt unterstellt wurde (AA 8.10.2012; vgl. auch BBC 30.5.2013).

Quellen

AI - Amnesty International (23.5.2013): Jahresbericht 2013 - Iran, http://www.amnesty.org/en/region/iran/report-2013; Zugriff 19.6.2013

FH - Freedom House (Jänner 2013): Freedom in the World - Iran 2013, http://www.ecoi.net/local_link/243877/367278_de.html; Zugriff 17.6.2013

OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran

AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran

BBC (30.5.2013): Iran profile - Media, http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-14542234; Zugriff 27.6.2013

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

Die Regierung hält an den drastischen Einschränkungen der Rechte auf Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit fest (AI 23.5.2013).

Die in der Verfassung garantierte Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird nur eingeschränkt gewährleistet. Ohne Genehmigung ist eine öffentliche Versammlung illegal. Da Demonstrationen der Opposition seit den Wahlen nicht mehr genehmigt werden, gehen Polizei und Sicherheitskräfte unter Einsatz von Gewalt gegen solche Versammlungen vor. Bei Demonstrationen der Regierungsunterstützer werden hingegen Anreize gesetzt und Druck ausgeübt, um eine hohe Teilnehmerzahl zu gewährleisten. Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung und Schüler werden mitunter zur Teilnahme gezwungen. Zudem kündigte der Teheraner Polizeichef an, öffentliche Plätze mit Überwachungskameras auszustatten, um so illegale Demonstrationen verfolgen und auflösen zu können. Mitunter werden noch mehrere Monate nach einer Demonstration Fotos von Teilnehmern in Zeitungen veröffentlicht, verbunden mit dem Aufruf an die Bevölkerung, der Polizei Informationen über diese Personen weiterzugeben. Es ist davon auszugehen, dass viele dieser Fotos von Festplatten oder Mobiltelefonen verhafteter Demonstranten stammen (AA 8.10.2012).

Mitglieder und Gründer unabhängiger Gewerkschaftsgruppierungen wie etwa die Teheraner Busfahrergewerkschaft, die Zuckerrohrarbeitergewerkschaft oder die Lehrergewerkschaft wurden in den letzten Jahren zunehmend häufig verhaftet, gefoltert und bestraft. (Asylländerbericht 2.2013). Zahlreiche unabhängige Gewerkschafter blieben 2012 wegen ihres friedlichen Engagements für Arbeitsrechte in Haft (AI 23.5.2013).

Mit der Zuspitzung der wirtschaftlichen Situation in Folge härterer Sanktionen, hoher Inflation und des Wegfalls der Subventionen für wichtige Güter wie Strom, Wasser, Brot und Benzin war insgesamt eine stärkere Überwachung der bestehenden iranischen Gewerkschaften zu beobachten. Offenbar geht das Regime davon aus, dass bei weiterer Verschärfung der Lage von den Gewerkschaften eine ernstzunehmende Bedrohung ausgehen könnte (AA 11.02.2014).

Quellen

AI - Amnesty International (23.5.2013): Jahresbericht 2013 - Iran, http://www.amnesty.org/en/region/iran/report-2013; Zugriff 19.6.2013

AA - Auswärtiges Amt (8.10.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran

OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen in iranischen Gefängnissen sind idR katastrophal und aufgrund langer Verfahrenszeiten von massiven Überbelegungen geprägt. Gerade im Zusammenhang mit innenpolitischen Unruhen ist von einem vermehrten Übergriffsrisiko für Häftlinge auszugehen. Es kommt auch vor, dass bei Überbelegung der Zellen Häftlinge im Freien untergebracht werden. Auch wurde berichtet, dass Häftlingen der Kontakt zu Familienangehörigen über lange Zeit untersagt oder nur sehr eingeschränkt gewährt wird.

Die Haftbedingungen sind sehr oft auch gesundheitsschädigend. Es wird häufig über unzureichende Ernährung in den Gefängnissen berichtet, die langfristig zu entsprechenden Folgeschäden führen kann. Weiters wird Häftlingen oft die notwendige medizinische Behandlung verweigert, was Berichten zufolge zu gesundheitlichen Schäden geführt hat, in Einzelfällen bis hin zum Tod. Auch ist von mangelnder Hygiene auszugehen.

In den Gefängnissen werden auch Körperstrafen vollzogen, d.h., es kommt immer wieder zu Auspeitschungen - sowie Berichten zufolge auch zu geheimen Massenhinrichtungen. Auch von Misshandlungen mit Elektroschocks wurde berichtet. Dies gilt auch und gerade im Zusammenhang mit Häftlingen, die unter politischem Druck stehen, zu intensive Kontakte mit Ausländern pflegen etc. In größerer Zahl können Elektroschocks zu dauerhaften gesundheitlichen Schäden führen. Als weiteren Foltermethoden wird von Prügel, Einzelhaft sowie Vergewaltigungen berichtet.

Vereinzelt werden im Iran Gefängnisse mit besseren Haftbedingungen betrieben, die dann auch gelegentlich Ausländern, insb. ausländischen Diplomaten und Mitarbeitern internationaler Organisationen, gezeigt werden. Vor allem straffällig gewordene Drogenabhängige werden gelegentlich in solchen Gefängnissen untergebracht. Solche Gefängnisse sind jedoch in keiner Weise mit für politische Häftlinge vorgesehenen Gefängnissen wie z.B. dem Evin-Gefängnis vergleichbar.

Von Hungerstreiks in iranischen Gefängnissen wird des Öfteren berichtet, idR entschließen sich dazu politische Häftlinge (Asylländerbericht 2.2013; vgl. auch AA 8.102012, AI 23.5.2013, US DOS 19.4.2013).

Quellen

OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran

AI - Amnesty International (23.5.2013): Jahresbericht 2013 - Iran, http://www.amnesty.org/en/region/iran/report-2013; Zugriff 19.6.2013

AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran

US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html; Zugriff 14.6.2013

Todesstrafe

Die Todesstrafe kann nach iranischem Recht für eine große Zahl von Delikten verhängt werden: Mord, Rauschgiftschmuggel, terroristische Aktivitäten, Kampf gegen Gott ("Mohareb"), Staatsschutzdelikte, darunter auch bewaffneter Raub, Straßenraub, Teilnahme an einem Umsturzversuch, Waffenbeschaffung, Hoch- und Landesverrat, Veruntreuung und Unterschlagung öffentlicher Gelder, Bandenbildung, Beleidigung oder Entweihung von heiligen Institutionen des Islams oder heiligen Personen (z.B. durch Missionstätigkeit), Vergewaltigung und andere Sexualstraftaten, u.a. weibliche und männliche Homosexualität, Ehebruch, Geschlechtsverkehr eines Nicht-Muslimen mit einer Muslimin.

Nach in Iran mittelbar anwendbarem Scharia-Recht kann auch der Abfall vom Islam ('Apostasie') mit der Todesstrafe geahndet werden. Es ist davon auszugehen, dass in den meisten Verfahren, die mit der Verhängung der Todesstrafe enden, gegen grundlegende internationale oder iranische Rechts- und Verfahrensvorschriften verstoßen worden ist, z.B. gegen das Recht auf einen Rechtsbeistand (AA 11.02.2014; vgl. auch AI 23.5.2013).

Gegen Hunderte von Personen wurden Todesurteile verhängt. Mindestens 314 Menschen wurden offiziellen Angaben zufolge 2012 hingerichtet. Vertrauenswürdige Quellen sprachen von mehr als 230 weiteren Hinrichtungen, womit die Gesamtzahl der vollstreckten Todesurteile bei 544 liegen würde.

Quellen

OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran

AI - Amnesty International (23.5.2013): Jahresbericht 2013 - Iran, http://www.amnesty.org/en/region/iran/report-2013; Zugriff 19.6.2013

AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran

US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html; Zugriff 14.6.2013

Religionsfreiheit

Die Bevölkerung besteht zu 98 % aus Muslimen, darunter ca. 90 % (sog. 12er) Schiiten und ca. 8 % Sunniten (v.a. Araber, Turkmenen, Belutschen, Kurden). Es gibt keine offiziellen Zahlen zur Anzahl der Sufis, sie wird auf zwei bis fünf Millionen geschätzt. Die restlichen zwei Prozent verteilen sich auf Christen (ca. 118.000, davon 80.000 Armenisch-Apostolisch, 11.000 Assyrer, 10.000 Lateiner, 7.000 Chaldäer und mehrere Tausend Protestanten), Baha'i (ca. 300.000), Zoroastrier (ca. 22.000), Juden (ca. 25.000) und Mandäer (ca. 5.000) (AA 8.10.2012; vgl. auch CIA 15.5.2013). UNHCR geht von ca. 300.000 Christen aus (US DOS 20.5.2013).

Christen, Juden und Zoroastrier werden durch Art. 13 der Verfassung ausdrücklich als religiöse Minderheiten anerkannt, die im gesetzlichen Rahmen ihre Religion frei ausüben, solange sie nicht missionieren, sowie die religiöse Erziehung und das Personenstandsrecht selbständig regeln können. Art. 64 der Verfassung garantiert ihnen derzeit fünf der insgesamt 290 Sitze im Parlament. Religionsfreiheit besteht in Iran nur in eingeschränktem Maße und ist eher eine Art "Kultusfreiheit" (AA 11.02.2014, FH 1.2013, FFM 2.2013).

Beispiele für die rechtliche Diskriminierung anerkannter religiöser Minderheiten sind, dass ihren Angehörigen höhere Positionen im Staatsdienst verwehrt sind und dass ihnen in einzelnen Aspekten im Straf-, Familien- und Erbrecht nicht dieselben Rechte zukommen wie Moslems. Der Auswanderungsdruck ist auf Grund der für alle IranerInnen geringeren wirtschaftlichen Perspektiven auch bei den Angehörigen der anerkannten religiösen Minderheiten weiterhin groß (Asylländerbericht 1.2013; vgl. auch FH 1.2013, AA 11.02.2014).

Im Bereich des Strafrechts variieren die Strafen je nach Religionszugehörigkeit von Täter bzw. Opfer. Im Bereich des Zivilrechts besagt z.B. § 881a des islamischen Zivilgesetzbuches, das Nichtmuslime nicht von Muslimen erben können. Ist dagegen der Erblasser ein Nichtmuslim und befindet sich an irgendeiner Stelle in der Erbfolge ein Muslim, so werden alle nichtmuslimischen Erben von der Erbfolge ausgeschlossen und der muslimische Erbe wird Alleinerbe. Diese Regelung kann jedoch durch Errichtung eines Testaments zum Teil umgangen werden (AA 11.02.2014; vgl. auch USCIRF 30.4.2013).

Während des vergangenen Jahres haben sich die Bedingungen bezüglich Religionsfreiheit für religiöse Minderheiten, insbesondere für die nicht anerkannten Baha¿i, aber auch Christen und Sufi Muslime weiter verschlechtert (USCIRF 30.4.2013).

Die Behörden diskriminierten auch Anhänger der Gemeinschaft der Ahl-e Haqq und anderer religiöser Minderheiten, darunter Personen, die vom Islam zum Christentum konvertiert waren. Betroffen von Diskriminierungen waren auch philosophische Vereinigungen (AI 23.5.2013).

Körperliche Attacken, Belästigungen, Verhaftungen und Festnahmen haben sich verstärkt. Sogar die anerkannten Minderheiten (Juden, assyrische und armenische Christen und Zoroastrier) waren mit verstärkter Benachteiligung, Festnahmen und Haftstrafen konfrontiert. Angehörige der schiitischen und sunnitischen Geistlichkeit mit von der offiziellen Linie abweichenden Meinungen wurden belästigt, eingeschüchtert und eingesperrt (USCIRF 30.4.2013).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran

CIA - Central Intelligence Agency (15.5.2013): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ir.html; Zugriff 1.7.2013

FH - Freedom House (Jänner 2013): Freedom in the World - Iran 2013, http://www.ecoi.net/local_link/243877/367278_de.html; Zugriff 1.7.2013

USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom (30.4.2013): Annual Report 2012 - Iran, Covering January 31, 2012 - January 31, 2013,

http://www.uscirf.gov/images/Annual%20Report%20of%20USCIRF%202012(2).pdf; Zugriff 1.7.2013

AI - Amnesty International (23.5.2013): Jahresbericht 2013 - Iran, http://www.amnesty.org/en/region/iran/report-2013; Zugriff 1.7.2013

US DOS - US Department of State (20.5.2013): Jahresbericht zur Religionsfreiheit 2012, Iran,

http://www.ecoi.net/local_link/247438/371023_de.html; Zugriff 3.7.2013

FFM Bericht (2.2013): Joint report from the Danish Immigration Service, the Norwegian LANDINFO and Danish Refugee Council's fact-finding mission to Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United Kingdom; Lage von ChristInnen und christlichen KonvertitInnen; Ehebruch und außereheliche Beziehungen; Lage der KurdInnen; Beteiligung an Protesten nach Wahlen; Justiz; Ausreise;

ethnische Khavaris,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/A8C2C897-1CA9-49D1-BA32-EC3E599D646D/0/Iranendeligudgave.pdf;

Zugriff 3.7.2013

Minderheit Christen

Laut UN-Zahlen leben ca. 300.000 Christen im Iran, einige NGOs schätzen, dass es mindestens 370.000 gibt. Das iranische Statistikzentrum berichtet von 117.700 Christen. Die Mehrheit von ihnen sind ethnische Armenier und leben hauptsächlich in Teheran und Isfahan. Inoffiziellen Schätzungen zufolge beläuft sich die assyrische, christliche Glaubensgemeinschaft auf ca. 10.000-20.000 Anhänger. Es gibt auch protestantische Konfessionen einschließlich evangelikaler Religionsgruppen. Christliche Gruppen außerhalb des Landes schätzen die Größe der protestantischen christlichen Gemeinschaft auf weniger als 10.000, wenn auch viele Protestanten ihren Glauben im Geheimen praktizieren. Die Sabäer-Mandäer zählen 5.000 bis 10.000 Anhänger. Die Regierung betrachtet die Sabäer-Mandäer als Christen und inkludiert sie bei den drei anerkannten Religionsminderheiten. Allerdings sehen sich die Sabäer-Mandäer selbst nicht als Christen. (US DOS 20.5.2013).

Artikel 13 und 26 der iranischen Verfassung gewähren Christen das Recht auf freien Gottesdienst und Religionsgesellschaften zu bilden.

Artikel 14 verpflichtet die iranische Regierung zur Gleichberechtigung und die Einhaltung der Menschenrechte von Christen (ICHRI 7.12.2010).

Christen, die Angehörige der ethnischen Minderheiten sind (Armenier, Assyrer, Chaldäer), sind weitgehend in die Gesellschaft integriert. Soweit sie ihre Arbeit ausschließlich auf die Angehörigen der eigenen Gemeinden beschränken, und sich an die Gesetze halten, können sie ihre Riten und Zeremonien ohne Probleme abhalten.

Repressionen betreffen vor allem missionierende Christen, unabhängig davon, ob diese zuvor konvertiert sind. Missionierungsarbeit findet hauptsächlich durch evangelikale Freikirchen (z.B. die "Assembly of God") statt. Es ist eher unwahrscheinlich, dass ethnische Christen Muslime taufen würden, da sie dadurch große Probleme mit der Regierung bekommen würden. Ethnische Christen verwenden in ihren Gottesdiensten meist ihre eigene Sprache (z.B. armenisch), dies ruft weniger Misstrauen bei der Regierung hervor. Das Predigen in Farsi kann sehr schnell den Vorwurf der Missionierung hervorrufen. Trotzdem haben staatliche Repressionen auch gegen registrierte Kirchen in letzter Zeit zugenommen, so wurden auch assyrische und armenische Kirchenführer ins Visier genommen.

Kirchen, die in persischer Sprache predigen, stehen unter verstärkter Beobachtung. Der Gottesdienst der "Assembly-Gemeinde" Teheran wurde Weihnachten 2011 von Sicherheitskräften aufgelöst, der Pastor festgenommen. Die offiziell registrierte Emmanuelgemeinde wird seit Februar 2012 verstärkt unter Druck gesetzt und mit dem Vorwurf konfrontiert, Muslime bekehrt zu haben. Der Gottesdienst musste von Freitag (Wochenende) auf Sonntag (Wochentag) verlegt werden und einzelne Mitglieder der Gemeinde wurden vorgeladen (AA 11.02.2014, FFM 2.2013, USCIRF 30.4.2013).

Christliche Konvertiten sehen sich ernsthaften Beschränkungen der religiösen Praxis und Vereinigung gegenüber, ebenso willkürlichen Festnahmen und Verhaftungen aufgrund der Ausübung ihres Glaubens und Verletzungen des Rechts auf Leben durch staatliche Hinrichtungen und außergerichtlichen Tötungen. Seit Juni 2010 wurden im gesamten Land ca. 300 Christen willkürlich verhaftet, einschließlich in Arak, Bandar Abbas, Bandar Mahshahr, Ardabil, Tabriz, Khoramabad, Mashhad, Hamadan, Rasht, Shiraz, Isfahan, und Elam. In Fällen, die Vergehen aufgrund des religiösen Glaubens betreffen, tendieren die iranischen Behörden dazu, die Häftlinge freizulassen, lassen aber die Vorwürfe oder Verurteilungen weiter bestehen, um die Betroffenen mit einer neuerlichen Verhaftung irgendwann in der Zukunft bedrohen zu können. Ende Jänner 2013 waren noch mindestens 12 Christen in Haft (USCIRF 30.4.2013). (Öffentliche) Hinrichtungen dienen auch als Mittel zur Abschreckung anderer Konvertiten (IGC 22.-24.5.2013, ICHRI 16.1.2013).

Quellen

USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom (30.4.2013): Annual Report 2012 - Iran, Covering January 31, 2012 - January 31, 2013,

http://www.uscirf.gov/images/Annual%20Report%20of%20USCIRF%202012(2).pdf; Zugriff 3.7.2013

US DOS - US Department of State (20.5.2013): Jahresbericht zur Religionsfreiheit 2012, Iran,

http://www.ecoi.net/local_link/247438/371023_de.html; Zugriff 3.7.2013

FFM Bericht (2.2013): Joint report from the Danish Immigration Service, the Norwegian LANDINFO and Danish Refugee Council's fact-finding mission to Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United Kingdom; Lage von ChristInnen und christlichen KonvertitInnen; Ehebruch und außereheliche Beziehungen; Lage der KurdInnen; Beteiligung an Protesten nach Wahlen; Justiz; Ausreise;

ethnische Khavaris,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/A8C2C897-1CA9-49D1-BA32-EC3E599D646D/0/Iranendeligudgave.pdf;

Zugriff 3.7.2013

ICHRI - International Campaign for Human Rights in Iran (7.12.2010):

Unprecedented Death Sentence for Christian Pastor on Charge of Apostasy,

http://www.iranhumanrights.org/2010/12/khanjani-nadarkhani-apostasy/ Zugriff 3.7.2013)

IGC - Intergovernmental consultations on migration, asylum and refugees (22.-24.5.2013): Teilnahme an der Konferenz

ICHRI - International Campaign for Human Rights in Iran (16.1.2013):

The Cost of Faith,

http://www.iranhumanrights.org/wp-content/uploads/Christians_report_Final_for-web.pdf; Zugriff 4.7.2013

Missionierung, Konversion, Apostasie, Moharebeh

Apostasie (d.h. Abtrünnigkeit vom Islam/Abfall vom Islam) ist im Iran verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht. Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund von "moharebeh" ("Waffenaufnahme gegen Gott"), "mofsid-fil-arz/fisad-al-arz" ("Verdorbenheit auf Erden"), oder "Handlungen gegen die nationale Sicherheit". Oft wird zum Christentum konvertierten Muslimen bei sonstiger Androhung der Strafe nahegelegt, zum Islam zurückzukehren. Kirchenvertreter sind angehalten, die Behörden zu informieren, bevor sie neue Mitglieder in ihre Glaubensgemeinschaft aufnehmen. Die Mitglieder mancher Glaubensgemeinschaften sind angehalten, Mitgliedskarten mit sich zu tragen, die von Behördenvertretern außerhalb von Gottesdiensten kontrolliert werden.

Missionarische Tätigkeit ist verboten und wird oft als regimefeindliche Propaganda bestraft. Zuletzt ist wieder ein Anstieg an Verhaftungen von Christen zu verzeichnen, vor allem in jenen evangelikalen Gemeinden ("Hauskirchen"), die sich hauptsächlich aus konvertierten Muslimen zusammensetzen und missionarisch tätig sind (Asylländerbericht 2.2013).

Laut dem Bericht des UN-Sonderberichterstatters über die Menschenrechtslage im Iran vom Februar 2013 wurden viele Andersgläubige, insbesondere Muslime, die eine andere Religion angenommen haben, verhaftet und wegen ihres Glaubenswechsels psychisch und physisch gefoltert. Manche wurden wegen "Gegnerschaft zu Gott" als "Verderber der Erde" verurteilt (TfI 13.6.2013).

Es ist zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass auch ein im Ausland Konvertierter im Iran wegen Apostasie verfolgt wird. Einige Geistliche, die in der Vergangenheit im Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt (Asylländerbericht 2.2013).

Zur Behandlung von Konvertiten durch staatliche Behörden muss vorausgeschickt werden, dass die Behörden Konversionen als eine Art "soft war" von ausländischen Mächten, die die Jugend korrumpieren wollen verstanden werden (vgl. Open Doors 2012). Der Wechsel vom Islam zu einer anderen Religion wird als Akt gegen die Staatssicherheit aufgefasst und das iranische Regime reagiert sehr sensibel auf solche Vergehen. Insofern werden Apostasie-Fälle häufig mit Akte gegen die nationale Sicherheit ersetzt bzw. kombiniert. Dies ist auch der Grund, warum solche Fälle üblicherweise vor Revolutionsgerichten verhandelt werden. Da der schiitische Islam in Iran Staatsreligion ist, werden also Taten, die sich gegen diese Religion richten, als Angriff gegen die nationale Sicherheit gewertet (vgl. US DOS 20.5.2013, FFM 2.2013, USCIRF 30.4.2013, Asylländerbericht 2.2013, AA 11.02.2014, TfI 13.6.2013).

Das Gesetz verhängt die Todesstrafe bei Taten wie "Handlungen gegen die Sicherheit des Landes", "Beleidigung von hochrangigen Beamten", "Kampf gegen Gott" (Mohareb) und "Beleidigungen gegen das Andenken von Imam Khomeini und gegen den Obersten Führer der Revolution". Staatsanwälte verwenden moharabeh häufig als Anklage gegen politische und Menschenrechtsaktivisten. Obwohl das Gesetz nicht explizit die Todesstrafe bei Apostasie verlangt, erlassen Gerichte diese Strafe aufgrund ihrer Interpretation der religiösen Fatawa, ihrer rechtlichen Meinung oder Dekreten von religiösen Führern. (US DOS 19.4.2013).

2010 begann die Regierung Reformer und friedliche Protestanten unter anderem mit moharabeh zu verurteilen und hinzurichten. Laut Berichten wurden mehr als zwei Dutzend Personen angeklagt, verurteilt und mit der Todesstrafe belegt. 20 wurden mit Sicherheit hingerichtet (USCIRF 30.4.2013). Zumindest neun Personen wurden 2012 aufgrund von moharabeh oder ähnlichen Anklagen hingerichtet (US DOS 19.4.2013).

Am 26.1.2011 wurde ein Mann wegen Apostasie (nicht Konversion!) in Ahwaz gehängt. Er soll behauptet haben, in Kontakt mit Allah und dem

12. schiitischen Imam zu stehen (Iran Human Rights 31.1.2011).

Quellen

Open Doors (2012): Gefangenenliste 2012, http://www.opendoors.de/downloads/aktionen/gefangenenliste2012.pdf; Zugriff 2.7.2013

US DOS - US Department of State (20.5.2013): Jahresbericht zur Religionsfreiheit 2012 Iran,

http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html; Zugriff 14.6.2013

USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom (30.4.2013): Annual Report 2012 - Iran, Covering January 31, 2012 - January 31, 2013,

http://www.uscirf.gov/images/Annual%20Report%20of%20USCIRF%202012(2).pdf; Zugriff 1.7.2013

FFM Bericht (2.2013): Joint report from the Danish Immigration Service, the Norwegian LANDINFO and Danish Refugee Council's fact-finding mission to Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United Kingdom; Lage von ChristInnen und christlichen KonvertitInnen; Ehebruch und außereheliche Beziehungen; Lage der KurdInnen; Beteiligung an Protesten nach Wahlen; Justiz; Ausreise;

ethnische Khavaris,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/A8C2C897-1CA9-49D1-BA32-EC3E599D646D/0/Iranendeligudgave.pdf;

Zugriff 2.7.2013

OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran

AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran

US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html; Zugriff 2.7.2013

TfI - Transparency for Iran (13.6.2013): Die religiösen Minderheiten und die Wahl,

http://transparency-for-iran.org/politik/die-religiosen-minderheiten-und-die-wahl; Zugriff 3.7.2013

Iran Human Rights (31.1.2011): One man was executed in Iran for apostasy, http://iranhr.net/spip.php?article1975; Zugriff 3.7.2013

Ethnische Minderheiten

Von den knapp 80 Millionen Iranern sind 61% Perser, 16% Aseris, 10% Kurden, 6% Luren, 2% Belutschen, 2% Araber, 2% Turkmenen und Turkstämme und 1% andere (CIA 11.6.2013). Obwohl die Verfassung formal "in Einklang mit islamischen Kriterien" Diskriminierung aufgrund von Rasse, Geschlecht, Behinderung, Sprache und sozialem Status verbietet, setzte die Regierung diese Verbote nicht effektiv durch (US DOS 19.4.2013).

Es sind keine Rechtsverletzungen gegen Mitglieder ethnischer Minderheiten rein aus ethnischen Gesichtspunkten bekannt. Von Diskriminierungen im Alltag wurde jedoch betreffend u.a. Angehörige der arabischen Gemeinschaft der Ahwazi, Aseris, Belutschen, Kurden und Turkmenen berichtet. Der Gebrauch ihrer jeweiligen Muttersprache in Behörden und Schulen ist weiterhin verboten. Menschen, die sich für Minderheitenrechte einsetzten, wurden bedroht, festgenommen und bestraft. Unter den politisch Verfolgten sind verhältnismäßig viele Kurden. Auffallend sind die häufige Verurteilung im Zusammenhang mit Terrorvorwürfen und oftmals unverhältnismäßig hohe verhängte Strafmaße (Asylländerbericht 2.2013, vgl. auch US DOS 19.4.2013, AI 23.5.2013).

Quellen

CIA - Central Intelligence Agency (11.6.2013): The World Factbook - Iran,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ir.html; Zugriff 14.6.2013

US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html; Zugriff 14.6.2013

OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran

AI - Amnesty International (23.5.2013): Jahresbericht 2013 - Iran, http://www.amnesty.org/en/region/iran/report-2013; Zugriff 14.6.2013

AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran

Kurden

Für staatliche Repressionen gegenüber den vorwiegend an der Grenze zum Irak und zur Türkei lebenden Kurden allein aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit gibt es keine Anzeichen. Kurden werden in größerer Zahl in hohe Ämter der Provinzverwaltungen berufen. Gleichzeitig bleiben aber Regierungsversprechen, etwa Unterricht in kurdischer Sprache an Schulen und Universitäten einzurichten, unerfüllt. Es gibt jedoch zunehmend glaubwürdige Berichte über Diskriminierung von in Iran lebenden Kurden hinsichtlich ihrer kulturellen Eigenständigkeit, Meinungs- und Versammlungsfreiheit.

Die Regierung schränkte kulturelle und politische Aktivitäten der kurdischen Minderheit ein, einschließlich Organisationen, die sich auf soziale Themen konzentrieren (HRW 31.1.2013).

Kurdische Aktivisten wurden weiterhin von der iranischen Regierung verfolgt und mit vagen Anklagen, wie z.B. "Angriff gegen die nationale Sicherheit" oder "Kampf gegen Gott" verurteilt. In den Provinzen Iranisch Kurdistan, Kermanschah und Ilam kommt es häufig zu Konfiskationen von Eigentum. Kurden leben aufgrund von Zwangsumsiedlungen und Enteignungen in ärmlichen Verhältnissen (MRG 27.6.2012).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran

HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): World Report 2013 - Iran, http://www.ecoi.net/local_link/237038/359911_de.html; Zugriff 14.6.2013

MRG - Minority Rights Group International (27.6.2012): State of the World's Minorities and Indigenous Peoples 2012, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1343133062_middle-east-and-north-africa.pdf; Zugriff 14.6.2013

Frauen/Kinder

Frauen waren nach wie vor sowohl durch die Gesetzgebung als auch im täglichen Leben Diskriminierungen ausgesetzt - im Hinblick auf Eheschließung und Scheidung, erbrechtliche Fragen, Sorgerechte für Kinder, Staatsbürgerschaft und Auslandsreisen. Frauen, die gegen staatlich verordnete Bekleidungsvorschriften verstießen, drohte der Verweis von der Universität. Der Entwurf für das sogenannte Gesetz zum Schutz der Familie, das die Diskriminierung von Frauen noch verschärfen würde, wurde im Parlament weiterhin diskutiert. Ein Entwurf des Strafgesetzes lässt die vorhandene Diskriminierung der Frauen außer Acht und hält beispielsweise daran fest, dass die Aussage einer Frau vor Gericht nur halb so viel Gewicht hat wie die eines Mannes (AI 23.5.2013, vgl. auch FCO 4.2013).

Frauen sind in öffentlichen Ämtern und vielen Berufen unterrepräsentiert. Von einigen staatlichen Ämtern (Richter, Chef der Judikative, Oberster Religionsführer, Staatspräsident) sind Frauen ausgeschlossen (AA 11.02.2014, vgl. auch FH 1.2013, USDOS 19.4.2013). Im Wächter- oder Expertenrat gab es bislang niemals weibliche Mitglieder. Im Parlament sind neun von insgesamt 290 Abgeordneten Frauen. Zum ersten Mal wurde 2009, trotz starken Widerstandes v.a. aus dem religiösen Establishment, eine Frau als Gesundheitsministerin ins Kabinett gewählt (AA 8.10.2012, vgl. auch FH 1.2013).

Für Frauen gilt eine strenge Kleiderordnung. Nach herrschender orthodoxer islamischer Lehre müssen Frauen die Konturen ihres Körpers und ihre Haare verhüllen. In Großstädten werden die Kleidungsregelungen lockerer gehandhabt als in ländlichen Gebieten, in den Sommermonaten werden die Kontrollen landesweit ausgeweitet. Der Verstoß gegen die islamische Kleiderordnung kann gemäß der Anmerkung zu Art. 638 iStGB mit Freiheitsstrafe (zehn Tage bis zu zwei Monaten) oder Geldstrafe geahndet werden.

Der Staat ist verpflichtet, Frauen vor sexueller Gewalt zu schützen. So wird z.B. die Belästigung oder Beleidigung von Frauen in der Öffentlichkeit laut Art. 619 iStGB mit Haftstrafe von zwei bis sechs Monaten und bis zu 74 Peitschenhieben bestraft, gemäß Art. 82 d iStGB wird bei Vergewaltigung einer unverheirateten Frau der Täter mit dem Tod bestraft. Frauen, die ehelicher oder häuslicher Gewalt ausgesetzt sind, können schätzungsweise nicht uneingeschränkt darauf vertrauen, dass effektiver staatlicher Schutz gewährt wird (AA 11.02.2014, vgl. auch US DOS 19.4.2013).

In rechtlicher Hinsicht gibt es für Frauen zahlreiche diskriminierende Beschränkungen. Der Ehemann einer iranischen Frau hat das Recht, der Ehefrau die Ausübung eines Berufs zu versagen, wenn dies den Interessen der Familie widerspricht und seiner Würde zuwiderläuft (AA 11.02.2014, vgl. auch US DOS 19.4.2013). Der Ehemann hat das Aufenthaltsbestimmungsrecht für sich und seine Frau (Art. 1104 des iranischen Zivilgesetzbuchs, iZGB). Sie benötigt die schriftliche Einwilligung ihres Ehemannes, um einen Reisepass zu beantragen (Art. 18 III Passgesetz). Der Ehemann hat das Recht jederzeit ohne Angabe von Gründen eine Ausreisesperre gegen seine Ehefrau zu verhängen. In einigen Städten benötigen allein reisende Frauen eine behördliche Erlaubnis, um in öffentlichen Hotels und Gästehäusern übernachten zu können (AA 11.02.2014, vgl. auch FH 1.2013).

Quellen

AI - Amnesty International (23.5.2013): Jahresbericht 2013 - Iran, http://www.amnesty.de/jahresbericht/2013/iran; Zugriff 19.6.2013

AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran

FCO - UK Foreign and Commonwealth Office: Human Rights and

Democracy: The 2012 Foreign Commonwealth Office Report (4.2013):

Human Rights in Countries of Concern - Iran, http://www.ecoi.net/local_link/244438/367858_de.html; Zugriff 19.6.2013

HRW - Human Rights Watch (13.12.2012): Why They Left; Stories of Iranian Activists in Exile,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1355477422_iran1212webwcover-0.pdf; Zugriff 18.6.2013

FH - Freedom House (Jänner 2013): Freedom in the World - Iran 2013, http://www.ecoi.net/local_link/243877/367278_de.html; Zugriff 17.6.2013

OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran

US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html; Zugriff 18.6.2013

Eherecht

Die Ehe eines nicht-muslimischen Mannes mit einer Muslimin ist verboten (Art. 1059 ZGB); für die Ehe einer iranischen Frau mit einem Ausländer ist eine behördliche Sondergenehmigung erforderlich (Art. 1060 ZGB). Eine ledige Frau benötigt unabhängig von ihrem Alter zur ersten Eheschließung die Zustimmung des gesetzlichen Vormunds, in der Regel des Vaters (Art. 1043 ZGB). Laut Art. 1108 ZGB hat eine Ehefrau, die ihre Ehepflichten (Gehorsam und Ehebeziehungen) nicht erfüllt, keinen Anspruch auf Unterhalt (AA 11.02.2014).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran

US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html; Zugriff 18.6.2013

FH - Freedom House (3.3.2010): Women's Rights in the Middle East and North Africa: Progress Amid Resistance, 2010, http://www.freedomhouse.org/sites/default/files/inline_images/Iran.pdf; Zugriff 18.6.2013

Das schiitische Scheidungsrecht und -praxis

Der Ehemann hat das Recht zur Scheidung, ohne dass er den Scheidungsantrag begründen muss. Ebenso kann er nach einer widerrufenen Scheidung die Ehe innerhalb von drei Monaten wieder aufnehmen.

Eine Frau kann bei Geisteskrankheit und Impotenz des Ehemanns (Art. 1122, 1125 ZGB), wegen einer unerträglichen Härte im Falle der Fortführung der Ehe z.B. bei stark unislamischer Lebensführung des Ehemanns oder bei Verletzung der Unterhaltspflicht (Art. 1130 ZGB) die Scheidung beantragen. Zusätzlich zu diesen gesetzlich geregelten Fällen werden in standardisierten, notariell beurkundeten Eheverträgen oft weitere Scheidungsgründe vereinbart (z.B. für die Frau gefährliche Erkrankung des Ehemanns, Drogenkonsum, weitere nicht-konsentierte Heirat des Ehemanns). Das Vorliegen der Scheidungsbedingungen nachzuweisen ist für die Frau sehr schwierig. Im Streitfall kann sich ein solcher Rechtsstreit über mehrere Jahre hinziehen (AA 11.02.2014, vgl. auch US DOS 19.4.2013).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran

US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html; Zugriff 18.6.2013

FH - Freedom House (3.3.2010): Women's Rights in the Middle East and North Africa: Progress Amid Resistance, 2010, http://www.freedomhouse.org/sites/default/files/inline_images/Iran.pdf; Zugriff 18.6.2013

Gewalt gegen Frauen

Vergewaltigung ist illegal und wird mit strengen Strafen bis zur Exekution bestraft, die Regierung setzte dieses Gesetz aber nicht effektiv um. Sex innerhalb der Ehe wird definitionsgemäß als einvernehmlich angesehen, dies gilt auch für Vergewaltigung in der Ehe und auch bei erzwungenen Ehen. Vergewaltigungsfälle sind lückenhaft dokumentiert, da viele Frauen eine Vergewaltigung nicht anzeigen, da sie Bestrafung für das vergewaltigt werden befürchten. Sie könnten bestraft werden wegen Ehebruch, wegen unbegleiteten Aufenthalts in Gesellschaft eines nicht verwandten Mannes, Schamlosigkeit oder unmoralisches Verhalten. Auch Angst vor gesellschaftlichen Repressalien, wie Verbannung ist ein Grund für das Nichtmelden von Vergewaltigungen. Laut Strafgesetzbuch ist Vergewaltigung ein Kapitalverbrechen und es werden vier muslimische Männer oder eine Kombination aus drei Männern und zwei Frauen als Zeugen benötigt, um zu einer Verurteilung zu kommen. Auch dies ist ein möglicher Grund, warum Vergewaltigungsfälle eher selten gemeldet werden (US DOS 19.4.2013).

Kein spezielles Gesetz kriminalisiert häusliche Gewalt. Laut einer Studie der Universität Teheran wird alle neun Sekunden eine Frau körperlich misshandelt und geschätzte drei bis vier Millionen Frauen werden jährlich von ihren Ehemännern geschlagen. In der Hälfte aller Ehen gab es zumindest einmal einen Vorfall von häuslicher Gewalt. Misshandlung innerhalb der Familie wird als private Angelegenheit betrachtet und selten in der Öffentlichkeit diskutiert. Einige NGO-betriebene Unterkünfte und Hotlines halfen den Opfern während des Jahres 2012 (US DOS 19.4.2013).

Im Berichtszeitraum 2012 gab es keine Berichte über Ehrenmorde, jedoch gaben Menschenrechtsaktivisten an, dass Ehrenmorde oft außerhalb der Öffentlichkeit passieren (US DOS 19.4.2013). Es gab keine Hinweise auf Steinigungen, doch drohte mindestens zehn Gefangenen weiterhin die Hinrichtung durch Steinigung (AI 23.5.2013).

Quellen

US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html; Zugriff 19.6.2013

AI - Amnesty International (23.5.2013): Jahresbericht 2013 - Iran, http://www.amnesty.de/jahresbericht/2013/iran; Zugriff 19.6.2013

Alleinstehende oder geschiedene Frauen

Es gab einen breiten Konsens unter den konsultierten Quellen, dass in den meisten Fällen eine alleinstehende oder geschiedene Frau in Teheran ohne Probleme leben kann. Die meisten Quellen betonten aber, dass dies in kleineren und/oder traditionelleren, religiöseren Städten anders sein kann. Ein alleiniges Leben in Teheran sollte aber an sich nicht das Problem sein (DIS 30.4.2009). Alleinstehende Mütter und Frauen, die alleine den Lebensunterhalt für ihre Familien verdienen, gehören jedoch zu den verletzlichsten Gruppen der Gesellschaft und ihre Anzahl steigt stetig (FH 3.3.2010).

Quellen

DIS - Danish Immigration Service (30.4.2009): Human Rights Situation for Minorities, Women and Converts, and Entry and Exit Procedures, ID Cards, Summons and Reporting, etc. Fact Finding Mission to Iran 24th August - 2nd September 2008, http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/90D772D5-F2DA-45BE-9DBB-87E00CD0EB83/0/iran_report_final.pdf; Zugriff 19.6.2013

FH - Freedom House (3.3.2010): Women's Rights in the Middle East and North Africa: Progress Amid Resistance, 2010, http://www.freedomhouse.org/sites/default/files/inline_images/Iran.pdf; Zugriff 19.6.2013

Kinder

Es ist davon auszugehen, dass es in ländlichen Gebieten Zwangsverheiratungen von Kindern gibt. Offiziell dokumentierte Fälle sind aber nicht bekannt.

In Gefängnissen sind Erwachsene und Minderjährige oftmals nicht getrennt untergebracht.

Das iranische Recht verbietet Kinderarbeit bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres; bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gibt es diverse Einschränkungen (z.B. keine Schwer- / Nachtarbeit). Einzelne Fälle von Zwangsarbeit von Kindern sind nicht bekannt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass insbes. in ländlichen Gegenden Kinder unter Umgehung der Schulpflicht von ihren Eltern z.B. zur Feldarbeit herangezogen werden (AA 11.02.2014).

Obwohl es eine verpflichtende Schulpflicht bis zum 11. Lebensjahr gibt, ist die Einschulung in ländlichen Gebieten geringer, vor allem bei Mädchen. Das Gesetz verlangt eine gerichtliche Genehmigung für Hochzeiten von Mädchen unter 13 Jahren und Jungen unter 15. Die NGO "Society for Protecting the Rights of the Child" verlautbarte, dass 2009 43.459 Mädchen unter 15 Jahren geheiratet haben und im Jahr 2010 haben 716 Mädchen unter 10 Jahren geheiratet. Es gibt keine Berichte, dass die Regierung diese Fälle untersucht hätte (US DOS 19.4.2013).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran

US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html; Zugriff 18.6.2013

Homosexuelle

Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgender und Intersexuelle sind weiterhin vor dem Gesetz und im täglichen Leben Diskriminierungen ausgesetzt (AI 23.5.2013).

Homosexuelle Handlungen zwischen Männern werden strafrechtlich verfolgt (Art. 108 - 126 iStGB). Art. 110 iStGB sieht dabei als Regelstrafe die Todesstrafe vor. In der Provinz Khuzestan wurde am 04.09.2011 die Hinrichtung von drei Männern auf die §§ 108 und 110 des iStGB wegen "Begehen abstoßender Handlungen und gegen das islamische Recht gerichtete Handlungen" gestützt. Weitere vier Inhaftierte sollen nach Informationen von MR-Organisationen im Mai 2012 auf Grund homosexueller Handlungen zum Tode verurteilt worden sein. Geringere Strafen in Form von Peitschenhieben sind für Minderjährige vorgesehen, in weniger schweren Fällen und bei bestimmten sexuellen Handlungen, wenn die vollen Beweisanforderungen (d.h. der Angeklagte gesteht viermal oder vier männliche Augenzeugen sagen gegen ihn aus) für die Todesstrafe nicht erbracht werden können. Dabei können insbesondere sexuelle Handlungen zwischen erwachsenen Männern nach den Taazirat-Gesetzen als Unzuchtshandlung mit einer Strafe von 99 Peitschenhieben belegt werden, ohne dass es auf die eben genannten strengen Beweisanforderungen ankommt.

Homosexuelle Handlungen zwischen Frauen werden in der Regel mit 100 Peitschenhieben, bei der vierten Verurteilung mit der Todesstrafe geahndet (Art. 127 - 134 iStGB). Übergriffe seitens der Bevölkerung auf Homosexuelle sind nicht bekannt geworden (AA 11.02.2014).

Die Special Protection Division, eine Freiwilligeneinheit der Justiz, beobachtete und berichtete "Moralvergehen". In einigen Fällen wurden von Sicherheitskräften Razzien in Häusern durchgeführt und einige Websites überwacht, mit dem Ziel, Informationen über LGBT [Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgender] - Personen zu erhalten.

Das Gesetz definiert Transgender als psychische Krankheit, und bestärkt betroffene Personen medizinische Hilfe in Form einer Geschlechtsumwandlung in Anspruch zu nehmen. Es gibt dafür finanzielle Unterstützung bis zu 4.5 Mill. Toman (3.670 USD) oder Kredite bis zu 5.5 Mill. Toman (4.486 USD).

Quellen

AI - Amnesty International (23.5.2013): Jahresbericht 2013 - Iran, http://www.amnesty.de/jahresbericht/2013/iran; Zugriff 19.6.2013

AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran

US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html; Zugriff 18.6.2013

Bewegungsfreiheit

Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor, es gab jedoch einige Einschränkungen in der Praxis. Die Behörden arbeiteten mit dem Büro von UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um afghanischen und irakischen Flüchtlingen Hilfe bereitzustellen. Die Regierung verlangt von allen Bürgern für Auslandsreisen Ausreisebewilligungen. Einige Bürger, speziell jene, deren Fähigkeiten in Iran eine hohe Nachfrage haben oder jene, die auf Staatskosten ausgebildet wurden, müssen eine Bürgschaft vorweisen, um eine Ausreisebewilligung zu bekommen. Die Regierung schränkte auch die Reisefreiheit von einigen religiösen Führern und Mitgliedern von religiösen Minderheiten ein. Ebenso gibt es diese Einschränkungen für Wissenschaftler in sensiblen Bereichen und immer öfter sind auch Journalisten, Akademiker, oppositionelle Politiker und Aktivisten - darunter auch Frauenrechtsaktivisten - von Reiseverboten und Konfiszierung der Reisepässe betroffen. Die Regierung verbot auch Reisen nach Israel, obwohl dieses Verbot laut Berichten nicht ausgeführt wurde.

Frauen, vor allem aus ländlichen Gebieten, die allein reisen, sahen sich manchmal Belästigungen gegenüber und ihre Bewegungsfreiheit außerhalb ihres Heimes bzw. ihres Dorfes ist beschränkt, da sie eine Erlaubnis ihres männlichen Vormunds brauchen (US DOS 19.4.2013). Ebenso brauchen Frauen eine schriftliche Erlaubnis ihres männlichen Vormunds, wenn sie einen Pass beantragen oder ins Ausland reisen wollen (HRW 31.1.2013).

Soweit Repressionen praktiziert werden, geschieht dies landesweit unterschiedslos (AA 8.10. 2012).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran

US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html; Zugriff 14.6.2013

HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): World Report 2013 - Iran, http://www.ecoi.net/local_link/237038/359911_de.html; Zugriff 14.6.2013

Grundversorgung und medizinische Versorgung

Grundsätzlich entspricht die medizinische Versorgung hinsichtlich Hygiene, Ausstattung und Ausbildungsniveau nicht internationalen Standards, ist aber ausreichend und liegt in Teheran deutlich über dem Landesdurchschnitt. In allen größeren Städten existieren Krankenhäuser. Gegen Zahlung hoher Summen ist in den Großstädten eine medizinische Behandlung nach erstklassigem Standard erhältlich. Behandlungsmöglichkeiten auch für schwerste Erkrankungen sind zumindest in Teheran grundsätzlich gegeben.

Iran verfügt über ein ausgebautes staatliches Versicherungswesen, welches prinzipiell auch die Deckung von Krankheitskosten umfasst. Allerdings müssen Patienten hohe Eigenaufwendungen leisten, da die Behandlungskosten die Versicherungsleistungen in vielen Fällen deutlich übersteigen. Zumindest größere medizinische Eingriffe erfolgen nur, wenn der Patient hohe Vorauszahlungen leistet. Alle angestellten Arbeitnehmer unterliegen einer Sozialversicherungspflicht, die die Bereiche Rente, Unfall und Krankheit umfasst; freiberuflich tätige Personen können sich freiwillig absichern. Die Regierung beabsichtigt, auch solche Bürger in die Sozialversicherung aufzunehmen, die keine angestellten Arbeitnehmer sind - eine konkrete Gesetzesvorlage ist dazu aber noch nicht erarbeitet worden.

Es gibt soziale Absicherungsmechanismen, wie z.B. Armenstiftungen, Kinder-, Alten-, Frauen- und Behindertenheime. Die Hilfen an Bedürftige werden durch den Staat, die Moscheen, die Armenstiftungen und oft auch privat organisiert (z.B. Frauengruppen) (AA 11.02.2014).

Im Allgemeinen sind in Iran die meisten Medikamente erhältlich. Meist werden die Medikamente jedoch nur in geringen Mengen ausgegeben, um einen Weiterverkauf auf dem Schwarzmarkt zu verhindern (IOM 10.2012).

Spitälern, Kliniken und Apotheken werden die Medikamente langsam knapp. Obwohl der Handel mit Medikamente von den Sanktionen ausgenommen ist, haben die Restriktionen auf Bankgeschäfte den Import von Medikamente stark beeinträchtigt (BBC 24.11.2012).

Es gibt zwei Möglichkeiten der Krankenversicherung: entweder als Arbeitnehmer oder auf privater Basis.

a) als Arbeitnehmer

Regierungsangestellte haben durch ihre Anstellung freien Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung. Private Unternehmen übernehmen die Unfallversicherung für ihre Angestellten.

b) Private Krankenversicherung

Mit Ausnahme von Regierungsangestellten müssen sich iranische Bürger selbst privat versichern, wenn der Arbeitgeber nicht für ihre Versicherung aufkommt.

Es gibt einen Versicherungsschutz (KHISH FARMA) für Personen aus schwierigen sozialen Verhältnissen (z.B. Arbeitslose) mit sehr niedrigem Jahreseinkommen (ca. IRR 680,000). Diese Versicherung bietet den bestmöglichen, günstigsten privaten Versicherungsschutz, allerdings können im Rahmen dieser Versicherung nur bestimmte staatliche Einrichtungen in Anspruch genommen werden. Um sich versichern zu lassen muss eine Kopie der Geburtsurkunde und ein Lichtbild eingereicht werden (IOM 10.2012).

Psychische Erkrankungen können im Iran behandelt werden. Es gibt viele Krankenhäuser für psychische Erkrankungen und über 600 Spezialisten für Psychiatrie in Teheran.

Es ist möglich, eine Psychotherapie im Iran zu machen. Die Kosten für die psychotherapeutische Behandlung im Iran sind nicht hoch, und auch Medikamente sind leicht zugänglich. Es gibt finanzielle Unterstützung von Seite des iranischen Staates wenn der Antragsteller psychotherapeutische Behandlung benötigt. Therapien in Universitätskrankenhäusern werden von der Sozialversicherung gedeckt.

Iran verfügt über ein ausgebautes Versicherungswesen, welches prinzipiell auch die Deckung von Krankheitskosten umfasst. Allerdings sind Patienten weiterhin auf hohe Eigenaufwendungen angewiesen, da Behandlungskosten die Versicherungsleistungen deutlich übersteigen. Ohne dass der Patient massive Vorauszahlungen leistet, findet - zumindest bei größeren Eingriffen - eine Behandlung nicht statt.

Alle angestellten Arbeitnehmer unterliegen einer Sozialversicherungspflicht, die Rente, Unfall und Krankheit absichert; freiberuflich tätige Personen müssen sich freiwillig versichern.

Lt. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BAA vom 25.10.2013, welche sich auf eine Auskunft von Medcoi stützt, ist das Medikament Novorapid Penfill im Iran verfügbar und beträgt der Preis ca. € 9,90 pro Stück.

Lt. Medcoi gibt es im Iran drei Versicherungsarten und deckt eine Versicherung in der Regel 70% der Medikamentenkosten. Im Jahr 2010 waren rd. 90 % der Bevölkerung durch das staatliche Versicherungswesen abgedeckt.

Die Leistungen der Imdad (Relief) Comittee Health Insurance können von armen Menschen, die sich eine Versicherungsprämie nicht leistenkönnen, in Anspruch genommen werden.

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran

IOM - International Organization for Migration (Stand: Oktober 2012): Länderinformation - Iran

BBC (24.11.2012): Iran sanctions disrupt medicine supplies, http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-20471492; Zugriff 14.6.2013

Behandlung nach Rückkehr

Allein der Umstand, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, löst keine staatlichen Repressionen nach der Rückkehr nach Iran aus. Bei der Rückkehr kann es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen, besonders zu Kontakten während dieser Zeit. Die Befragung geht in Ausnahmefällen mit einer ein- bis zweitägigen Inhaftierung einher. Keiner westlichen Botschaft ist bisher ein Fall bekannt geworden, in dem Zurückgeführte darüber hinaus staatlichen Repressionen ausgesetzt waren. Es wurde kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurde. Es gibt derzeit keine Hinweise auf eine Veränderung bei dieser Praxis.

Nach Angaben des Chefs der Judikative können Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, von der iranischen Vertretung ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. Mit dieser gesetzlichen Wiedereinreise werde die frühere illegale Ausreise legalisiert. Personen, die während des Krieges illegal das Land verlassen haben, ohne den Wehrdienst abzuleisten, könnten mit Passersatzpapieren zurückkehren, wenn sie während ihres Aufenthaltes im Ausland nicht gegen Iran aktiv gewesen seien.

Die iranischen Behörden bestehen darauf, dass ein Heimreisedokument von der zuständigen iranischen Auslandsvertretung ausgestellt wird. Diese wiederum haben Anweisung, jedem Iraner, der bei ihnen vorspricht und freiwillig die Ausstellung eines Reisepasses beantragt, einen solchen auszustellen. Dies gilt auch für Personen, die im Ausland einen Asylantrag gestellt haben (AA 11.02.2014).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran

Strafbarkeit von im Ausland gesetzten Handlungen

Das Verbot der Doppelbestrafung wurde im neuen Strafgesetz in den Art. 5,6,7 und 8 aufgenommen, es gilt jedoch nur stark eingeschränkt.

Gemäß Artikel 5 iStGB wird jeder Iraner, der sich im Ausland strafbar gemacht hat und in Iran festgenommen wird, nach den jeweils geltenden iranischen Gesetzen bestraft. Insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen drohen drastische Strafen. Eine eventuell im Ausland verbüßte Strafe soll aber nach Aussagen von Vertretern der Justiz bei der Strafzumessung im inländischen Verfahren Anrechnung finden. Wenn die iranischen Behörden von dem Delikt Kenntnis erhalten, ist eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der erneuten Verfolgung nach bisheriger Erfahrung bei Fällen gegeben, die aus iranischer Sicht von besonderer Bedeutung sind, so z. B.:

in Fällen, in denen ein iranischer Staatsangehöriger Opfer einer Straftat geworden ist und er selbst oder seine Familie diese in Iran zur Anzeige bringt;

in Fällen, in denen die Tat selbst oder jedenfalls ein Teil derselben in Iran begangen wurde (z.B. Nutzung von Iran als Transitland bei Drogenschmuggel);

bei schwerwiegenden Fällen, die in der Öffentlichkeit besonderes Aufsehen erregt und daher aus iranischer Sicht das Bild Irans im Ausland beschädigt haben.

In jüngster Vergangenheit sind keine konkreten Fälle von Doppelbestrafung bekannt geworden. Dennoch kann nicht prinzipiell ausgeschlossen werden, dass es zu Doppelbestrafungen kommt (AA 11.02.2014).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran

Exilpolitische Tätigkeit

Die meisten Exilgruppen haben ihre Basis in Westeuropa und den USA. Es ist davon auszugehen, dass iranische Stellen die im Ausland tätigen Oppositionsgruppen genau beobachten. Einer realen Gefährdung bei einer Rückkehr nach Iran setzen sich daher solche führenden Persönlichkeiten der Oppositionsgruppen aus, die öffentlich und öffentlichkeitswirksam (z.B. als Redner, Verantwortliche oder leitende Funktionsträger) in Erscheinung treten und zum Sturz des Regimes aufrufen. Im Ausland lebende prominente Vertreter in Iran verbotener Oppositionsgruppen haben im Fall einer Rückführung mit sofortiger Inhaftierung zu rechnen.

Seit Herbst 2009 gibt es verstärkt Hinweise auf gezielte Einschüchterungsmaßnahmen von Oppositionellen im Ausland seitens iranischer Sicherheitsbehörden (z.B. in Deutschland und Großbritannien mittels Anrufen und Droh-E-Mails, in der Türkei auch durch physische Angriffe). Des Weiteren ist zu beobachten, dass Teilnehmer an iran-kritischen Demonstrationen bei späteren Besuchen in Iran seitens der Sicherheitsdienste zu ihren Aktionen befragt werden. Anfang April 2010 kündigte Justizminister Bakhtiari die Errichtung eines "Rates zur Koordination mit Auslandsiranern" (Council of Iranians Abroad) an, einer neuen Abteilung innerhalb der iranischen Justiz, die sich mit der "Bewahrung der nationalen Identität und Verteidigung der Rechte von Auslandsiranern" befassen soll. Der Rat hat mittlerweile seine Arbeit aufgenommen. Seine Einrichtung kann als Versuch interpretiert werden, die iranische Strafjustiz de facto extraterritorial auszuweiten, um exilpolitisches Engagement direkt seitens der iranischen Justiz ahnden zu können, und die Überwachung von Exiliranern zu bündeln. Der Rat könnte z.B. Informationen über Auslandsiraner, die an Demonstrationen gegen die Regierung in Europa teilnehmen, an Gerichte weiterleiten wo dann Urteile in Abwesenheit verhängt werden könnten (AA 8.10.2012, vgl. auch D-A-CH 30.1.2013).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran

BAA Staatendokumentation (30.1.2013): D-A-CH Factsheet zum Iran, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1362568502_dach-iran-factsheet-gr-2013-01.doc; Zugriff 19.6.2013

Wehrdienst

Im Iran besteht allgemeine Wehrpflicht, sie umfasst alle männlichen Staatsbürger, der Wehrdienst dauert idR 18 Monate. Einen Wehrersatzdienst (Zivildienst) gibt es nicht. Der Wehrdienst wurde von zwei Jahren auf 18 Monate reduziert, es bestehen zahlreiche Ausnahmen (kürzerer Dienst u.a. für Wehrpflichtige, deren Väter im Irak-Iran-Krieg gekämpft haben, deren Väter ein bestimmtes Alter überschritten haben, etc.).

Junge männliche Iraner (ab dem 18. Lebensjahr), die den Wehrdienst noch nicht absolviert haben, sind von zahlreichen Beschränkungen in ihren bürgerlichen und politischen Rechten betroffen (Unmöglichkeit des Erhalts von Reisepässen, Beschränkungen beim Erwerb eines Führerscheins, etc.). Allerdings besteht die Möglichkeit, Aufschub zu erhalten (insbesondere für ein Universitätsstudium).

Der iranische Wehrdienst ist unterschiedlich belastend und auch unterschiedlich gefährlich. Allein auf Grund der geographischen Ausdehnung des Landes (der Iran ist flächenmäßig etwa 20mal so groß wie Österreich) ist es sehr leicht möglich, dass Wehrpflichtige an Dienstorten in großer Entfernung vom Wohnort eingesetzt werden, was insbesondere bei sehr jungen Wehrpflichtigen zu großen psychischen Belastungen führen kann. Dabei ist zu bedenken, dass vor allem der Dienst an der afghanischen, pakistanischen oder irakischen Grenze wesentlich gefährlicher ist als jener etwa in der Hauptstadt oder in anderen Großstädten. An der afghanischen und pakistanischen Grenze besteht eine Hauptaufgabe der iranischen Streitkräfte im Kampf gegen oft bewaffnete Drogenschmuggler. Die irakische Grenze war zumindest in der Vergangenheit wegen des Irak-Iran-Krieges stark vermint, die iranische Armee war dort u.a. mit der Entminung befasst (was jedoch heute, mittlerweile 24 Jahre nach Kriegsende, nur mehr eine geringere Rolle spielt als unmittelbar nach dem Krieg).

Wehrpflichtige klagen oft über (qualitativ oder auch quantitativ) unzureichende Verpflegung und schlechte Ausrüstung. Das Militärstrafrecht ist drakonisch (Haftstrafen bei geringen Vergehen mit katastrophalen Haftbedingungen, etc.).

Für den Wehrdienst untauglich sind im Iran nur relativ schwer erkrankte Wehrpflichtige. Geringere körperliche Beschwerden führen in der Regel nicht zur Untauglichkeit. Anders als in Österreich findet die Überprüfung der körperlichen Eignung nicht in Form einer "Stellung" aller männlichen Bürger eines Jahrganges statt, sondern erst während des Wehrdienstes selbst (Asylländerbericht 2.2013).

Gemäß dem Gesetz zum Militärdienst vom 21. Oktober 1984 und der Durchführungsgesetze müssen Männer sich innerhalb eines Monats ab Beginn des Kalenderjahres, in dem sie 18 Jahre alt werden, zum Militärdienst melden; das iranische Kalenderjahr beginnt am 20./21. März. In Iran erfolgt die Meldung bei den sogenannten "Polizei+10"-Büros (entspricht unserem Bürger- bzw. Einwohnermeldeamt), im Ausland in der jeweiligen iranischen Auslandsvertretung. Aus gesundheitlichen oder sozialen Gründen (z.B. Pflege von Familienangehörigen) können Wehrpflichtige ausgemustert werden. Die Brüder von Gefallenen sowie die Bewohner der Region Bam (beschränkt auf eine bestimmte Zeit nach dem Erdbeben im Dezember 2003) müssen nicht dienen. Insgesamt müssen nur jeweils drei Söhne einer Familie dienen. Studenten können, wenn sie im Ausland studieren möchten, unter Hinterlegung einer Kaution in der Höhe von 150.000.000 Rial (ca. 10.000 Euro) zurückgestellt werden, bis ihr Studium beendet ist.

Die Voraussetzungen eines Freikaufs für im Ausland lebende Iraner entsprechen denen der Gestattung der Einreise. Der Antragsteller muss vor dem 20. März 2004 ausgereist sein, sich mindestens zwei Jahre im Ausland aufgehalten und mit Vollendung des 18. Lebensjahres den Freikauf beantragt haben (AA 8.10.2012).

Quellen

OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran

AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran

Wehrdienstverweigerung / Desertion

Die Strafen bei Nichtmeldung variieren je nach dem, ob sich das Land im Frieden oder im Krieg befindet. Sie können entfallen, wenn sich der Betreffende nachträglich freiwillig meldet. Im Ausland lebende Wehrpflichtige haben ein Jahr Zeit, um sich nach Eintritt der Wehrpflicht bei der zuständigen Auslandsvertretung oder bei den Behörden in Iran zu melden. In der Regel werden Personen, die sich zu spät, aber selbständig melden, nicht belangt.

Wehrpflichtige, die sich zu spät oder gar nicht melden und aufgegriffen werden, müssen in jedem Fall ihren Militärdienst ableisten. Ihre Bescheinigung über die Ableistung des Wehrdienstes erhalten sie später als diejenigen, die sich rechtzeitig gemeldet haben. Die Verzögerung bei dieser für eine evtl. Reise ins Ausland notwendigen Bescheinigung kann von einigen Monaten bis zu zehn Jahre dauern.

Personen, die in Friedenszeiten den Militärdienst umgangen haben, werden nicht bestraft, wenn sie sich während Kriegszeiten freiwillig melden. In Ausnahmefällen (Ermessen der Militärgerichte) können Fahnenflüchtige zu sechs Monaten Gefängnis und/oder einer Körperstrafe verurteilt werden. Deserteure, die während Kriegs- oder Friedenszeiten innerhalb von sechs Monaten zur Truppe zurückkehren, müssen ihren restlichen Militärdienst ableisten. Sollten sie länger als sechs Monate der Truppe fernbleiben, müssen sie den gesamten Wehrdienst wiederholen. In beiden Fällen sowie im Falle der erzwungenen Rückkehr werden Deserteure zusätzlich bestraft (AA 8.10.2012).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran

3. Beweiswürdigung:

Der behördliche Bescheid basiert grundsätzlich auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das Bundesasylamt hat sich mit dem individuellen Vorbringen der BF auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der allgemeinen Situation der BF gebracht.

3.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes, nunmehr des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

3.2. Zur Person der BF

Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, und zu deren Familienverhältnissen ergibt sich aus deren Sprach- und Ortskenntnissen in Zusammenschau mit der Anfragebeantwortung der ÖB Teheran an die Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom 02.08.2011. Die Feststellungen hinsichtlich ihrer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und des Datums ihrer Asylantragstellungen in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Dass der Vater und Bruder der BF den Iran verlassen haben, konnte nicht festgestellt werden, und ist in diesem Zusammenhang auf die Beweiswürdigung zu den ausreisekausalen Vorfällen zu verweisen.

Die Identität der BF konnte mangels Vorliegens entsprechender Dokumente nicht festgestellt werden. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin ihr Geburtsdatum in der hg. Verhandlung auswechselte und vermerkte, der Schlepper habe ihr zur Angabe eines falschen Geburtsdatums geraten.

Abgesehen davon, dass die BF mit der Richtigstellung ihres Geburtsdatums bis zur hg. Verhandlung zuwartete, die Korrektur sohin erst sehr spät im Verfahren vornahm, erweist sich schon die Angabe falscher Identitätsdaten im Verfahren als ein Faktor, welcher nicht für die Glaubwürdigkeit der Angaben der BF insgesamt spricht, sodass die nachfolgend zitierte Judikatur auch im gegenständlichen Fall zutreffend ist:

Die vorliegende Beweiswürdigung, in welcher in erster Linie ausgehend von der Absicht des Beschwerdeführers, die Asylbehörden hinsichtlich seiner Identität bzw. seiner früheren Aufenthalte in Europa zu täuschen, auf eine Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe des BF geschlossen wird, kann nicht als unschlüssig erkannt werden (VwGH 15.02.2001, 98/20/0594).

Im übrigen kann auch durch die nunmehrige Korrektur nicht die Identität der BF festgestellt werden, zumal diese im gesamten Verfahren keinerlei Dokumente in Vorlage brachte, welche diese belegen.

Was die Volksgruppenzugehörigkeit der BF betrifft, ist festzuhalten, dass sowohl die Beschwerdeführerin alsauch ihre Mutter und ihre Geschwister im Zuge der Aufnahme ihrer Daten einhellig erklärten, der persischen Volksgruppe anzugehören, was auch während des gesamten Verfahrens keiner Korrektur unterzogen wurde. Erst in der hg. Verhandlung gaben sowohl die BF alsauch ihre Angehörigen im Zuge ihrer Ausführung, die BF und ihre Geschwister würden in Österreich für die Rechte der Araber in Ahvaz demonstrieren, an, sie selbst würden auch der arabischen Volksgruppe angehören.

Als Erklärung für diesen nicht unwesentlichen Widerspruch in ihrem Vorbringen erklärte die BF in der hg. Verhandlung, sie seien lediglich nach der Sprache gefragt worden.

Aus den Angaben der BF in der Erstbefragung geht jedoch deutlich hervor, dass diese auch nach ihrer Volksgruppenzugehörigkeit dezidiert gefragt wurde und diese "persisch" angegeben hat, was diese nach Rückübersetzung ihrer Angaben auch mit ihrer Unterschrift bestätigte.

Dass die BF bereits einen Deutschkurs absolviert hat und aktuell einen Deutschkurs besucht, welcher im Mai 2014 endet, ergibt sich aus den Bestätigungen der Projektgruppe Frauen vom 04.12.2012 und 22.11.2013. Die bestandene Prüfung des Deutschtestes für Österreicher geht aus dem Prüfungszeugnis des Bundesministeriums für Inneres vom 24.11.2012 hervor. Die Mitarbeit bei der Projektgruppe Frauen (internationales Kommunikationszentrum) im Herbst 2012 ist der (undatierten) Bestätigung des Kommunikationszentrums zu entnehmen.

Die Diabeteserkrankung der BF sowie deren Behandlung mit Insulin und die Notwendigkeit regelmäßiger ärztlicher Kontrollen gehen aus dem Arztbrief der XXXX vom 13.08.2014 sowie aus der ärztlichen Bestätigung des XXXXvom 20.02.2012 hervor.

Die von der BF vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen werden so weit als erwiesen angenommen, als sie von der BF bescheinigt wurden, etwa durch die Vorlage ärztlicher Atteste. Es wird darauf hingewiesen, dass gerade in diesem Punkt eine erhöhte Mitwirkungspflicht durch die BF besteht (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601), weshalb sich das erkennende Gericht nicht veranlasst sieht, über die Prüfung der vorgelegten Bescheinigungsmittel hinausgehende Ermittlungen zu tätigen.

Die festgestellte strafrechtliche Unbescholtenheit der BF resultiert aus einer aktuellen hg. Einsichtnahme in das Strafregister.

3.3. Zum Vorbringen der BF:

Das Vorbringen der BF zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und zu ihrer Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben der BF in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde und der Beschwerdeergänzung und ihren Ausführungen in der hg. mündlichen Verhandlung.

Die Angaben der BF zu ihren Ausreisegründen sind als unglaubwürdig zu qualifizieren. Die BF hat zu den Gründen für ihre Ausreise im Wesentlichen Probleme aufgrund ihres politischen Engagements sowie der politischen Tätigkeit ihres Vaters und ihres ältesten Bruders ins Treffen geführt. Sämtliche Ausreisegründe der BF wurden seitens des Bundesasylamtes für unglaubwürdig qualifiziert und teilt die erkennende Richterin die Ansicht des Bundesasylamtes.

3.4. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Entsprechend der Ansicht des Bundesasylamtes erachtet die erkennende Richterin im Ergebnis das Fluchtvorbringen der BF für unglaubwürdig und bestätigt, dass die BF in weiterer Folge keine Verfolgung im Sinne der GFK hinsichtlich ihrer Person glaubhaft gemacht hat.

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH, 25.03.1999, 98/20/0559).

Seitens des Höchstgerichtes wurde auch in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH, 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357).

Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 23.01.1997, 95/20/0303,0304).

Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffender Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern.

Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988, 86/01/0268).

Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation des Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).

Auch ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG (Anm.: bzw. nach dessen Nachfolgerbestimmung § 3 AsylG) bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen (vgl zum Bericht der Glaubhaftmachung:

Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191 Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).

Kriterien der Glaubhaftmachung finden sich exemplarisch auch in Art. 4 Abs. 5 der StatusRL (Richtlinie 2004/83/EG), worin folgende Faktoren angeführt werden:

Dass der Antragsteller sich offensichtlich bemüht hat, seinen Antrag zu substantiieren;

Dass alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;

Dass festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;

Dass der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war.

Dass die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist.

3.5. Zu den seitens der BF geltend gemachten ausreisekausalen Vorfällen:

Die in das hg. Erkenntnis aufgenommene Beweiswürdigung des BAA (S.2f) ist schlüssig und plausibel und schließt sich die erkennende Richterin den diesbezüglichen Ausführungen des BAA an.

Das Bundesasylamt führte in nachvollziehbarer Weise aus, weshalb die BF während des gesamten Asylverfahrens nicht den Eindruck erwecken konnte, dass ihre Angaben den Tatsachen entsprechen. Dies im Hinblick darauf, dass ihr Vortrag äußerst unplausibel und widersprüchlich war.

Vorweg ist anzumerken, dass seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bereits in den Angaben der Mutter der BF hinsichtlich der vorgebrachten Ausreisegründe (Hausdurchsuchung bei der die BF nicht anwesend war, Drohbriefe etc.) aufgrund der politischen Tätigkeit ihres Ehegatte und ihrer Kinder mangels Glaubwürdigkeit keine aktuelle und individuelle GFK relevante Verfolgung erkannt werden konnte.

Die von der Mutter der BF geltendgemachten Ausreisegründe werden auch von der BF als ausreisekausal bezeichnet.

In diesem Zusammenhang und auch hinsichtlich der weiteren Divergenzen im Vorbringen der Mutter der BF, welche auch in untrennbaren Zusammenhang mit der Ausreise der BF stehen, wird auf die entsprechenden beweiswürdigenden Ausführungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag die Mutter der BF betreffend verwiesen (S. 41ff des Erkenntnisses zu GZ 421975), welche auch im gegenständlichen Verfahren Geltung haben. Aus dem Vorbringen der Mutter der BF war für die BF somit nichts zu gewinnen, zumal dieser Verfolgungsbehauptung keine Glaubwürdigkeit bzw. Asylrelevanz zuerkannt werden konnte.

3.6. Was die von der BF konkret gegen sie gerichteten Verfolgungshandlungen (Inhaftierung infolge einer Teilnahme an einer Demonstration, Kontrollen aufgrund unangemessener Kleidung) angeht, so sei Folgendes angemerkt:

Im Vergleich der Angaben der Mutter der BF zu ihren eigenen Ausführung hinsichtlich ihrer Anhaltung existiert eine zeitliche Divergenz von einem Jahr. Zunächst führte die Mutter der BF in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.03.2011 aus, dass ihre älteste Tochter vor ca. einem Jahr, somit im März 2010, eine Nacht inhaftiert gewesen sei (AS 49, Akt 421975). Die BF selbst brachte diesbezüglich in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.03.2011 vor, dass sie zwischen 22.06.2009 und 22.07.2009 (Monat Tir 1388) festgenommen worden sei, wobei sie diesen Zeitraum in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24.05.2011 auf den Monat Dej 1388 korrigierte. Diese Angaben stehen jedoch in Widerspruch zu den Ausführungen der Mutter der BF, welche die Anhaltung der BF um ein Jahr früher zeitlich einordnete.

Auch gab die BF zu ihrer Anhaltung, welche ihren Angaben zufolge eine Nacht andauerte, in der Einvernahme vom 24.05.2011 an, sie seien extremen Folterungen ausgesetzt gewesen (AS 85).

Dies führte die BF jedoch weder in der Einvernehme vor dem BAA vom 15.03.2011 noch in der hg. Verhandlung im Zuge der Schilderung dieser Anhaltung aus.

Ferner erwähnte die BF ausschließlich in der Einvernahme vom 24.05.2011, dass sie und weitere Mädchen am ganzen Körper berührt worden seien, während sie dies weder in der Einvernahme vom 15.03.2011 noch in der hg. Verhandlung angab, obwohl sie in der hg. Verhandlung zum Vorfall der Anhaltung über Nachfragen dezidiert erklärte, sie habe den Vorfall vollständig geschildert, soweit sie sich erinnern könne.

Über Vorhalt der Ungereimtheiten durch die erkennende Richterin gab die BF an, Sie habe nicht erwähnt, extrem gefoltert worden zu sein, das habe vielleicht der Dolmetscher falsch gesagt. Sie seien jedoch am Körper berührt worden.

Die erkennende Richterin lässt zwar nicht unberücksichtigt, dass im Zuge von Einvernahmen in denen ein Dolmetscher zwischengeschaltet ist, grundsätzlich Missverständnisse und Fehler nicht auszuschließen sind, doch kann im gegebenen Fall nicht von einer fehlerhaften Übersetzung bzw. Protokollierung ausgegangen werden, da die BF am Ende der jeweiligen Einvernahme selbst angab, den Dolmetscher einwandfrei verstanden zu haben und nach wortwörtlicher Rückübersetzung der Niederschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben durch ihre Unterschrift bestätigte (AS 89). Die nunmehrige Behauptung einer falschen Übersetzung ist daher als unglaubwürdige Schutzbehauptung zu qualifizieren.

Auch die Erklärung der BF, sie habe in der hg. Verhandlung vergessen zu erwähnen, während der Anhaltung auch unsittlich berührt worden zu sein, bzw. habe sie nicht gewusst, dass sie dies erwähnen müsse, ist als Schutzbehauptung zu werten, zumal gerade Eingriffe in die körperliche Integrität als derart gravierend zu sehen sind, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass diese vergessen werden oder man nicht weiß, dass man diese erwähnen muss. Hätten diese Übergriffe tatsächlich stattgefunden, so ist davon auszugehen, dass diese die BF von sich aus erwähnt hätte.

Die Art der Darlegung des Vorfalles durch die BF lässt zusätzlich erhebliche Zweifel daran entstehen, dass der BF die geschilderten Geschehnisse persönlich erlebt hat und wird dadurch im vorliegenden Fall die Ansicht der erkennenden Richterin zusätzlich untermauert.

Es kann nämlich grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass bei tatsächlicher Existenz der seitens der BF geschilderten Geschehnisse es dieser ein Anliegen gewesen wäre, diese von sich aus darzulegen, dabei naturgemäß auch Details zu benennen und damit zusammenhängende emotionale Befindlichkeiten zu schildern, was die BF jedoch nicht getan hat.

Da vor allem Ereignisse, die mit massiven Emotionen verknüpft sind bzw. die dazugehörigen Bilder sehr nachhaltig im Gedächtnis haften, ist hier ein normalpsychologisches Vergessen als Erklärung für die divergierenden und nicht kompatiblen Angaben keine wahrscheinliche Erklärung (Prim. Dr. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Gutachten vom 24.04.2014 zu L506 1420860; nach hg. Ansicht hat diese gutachterliche Feststellung Allgemeingültigkeit und kann auch auf das gegenständliche Verfahren umgelegt werden).

Eine derartige Vorgangsweise entspricht auch den Erfahrungswerten der erkennenden Richterin und werden gerade freie Erzählungen unter Nennung zahlreicher Details begleitet auch von sogenannten nonverbalen Faktoren als "Realkennzeichen" einer glaubwürdigen Darlegung in einschlägiger Literatur und Fortbildungsveranstaltungen zur Thematik "Glaubwürdigkeitsprüfung", welche die erkennende Richterin besuchte, genannt.

Aufgrund der dargelegten Ungereimtheiten und der Art und Weise der Schilderung durch die BF ist daher davon auszugehen, dass die Angaben der BF hinsichtlich ihrer Anhaltung, ihrer Entlassung gegen Bezahlung eines Geldbetrages und der damit zusammenhängenden geschilderten Vorkommnisse glaubwürdig sind.

Festgehalten sei in diesem Zusammenhang ferner, dass die BF in ihrem Vorbringen auch erwähnte, im August/September 2009 - sohin kurz nach dem geschilderten Vorfall der Anhaltung und Übergriffe - nach Malaysia gereist zu sein und zuvor einen Reisepass beantragt und einen solchen auch erhalten zu haben und sei die Aus- und Einreise in und aus dem Iran ohne Probleme erfolgt.

Diese Vorgangsweise der BF kann als gravierendes Indiz für das damalige Nichtbestehen einer Verfolgungssituation gewertet werden. Der Umstand, dass der BF im Jahre 2009 unmittelbar nach der von ihr behaupteten Teilnahme an Demonstrationen und einer einmaligen Anhaltung und dem Anlegen eines Aktes ihre Person betreffend, wie sie dies behauptete, über ihren Antrag ein neuer Reisepass ausgestellt wurde, sie mit diesem Pass legal ausreiste und wieder in den Iran einreiste, macht evident, dass die BF keine Bedenken hatte, sich zwecks der Ausstellung eines Reisepasses an die Behörden zu wenden, sich einer Passkontrolle zu stellen und wieder freiwillig in den Iran zurückzureisen. Selbst wenn die Ausstellung des Passes tatsächlich nur auf die Unerfahrenheit eines Beamten zurückzuführen sein sollte, zeigt doch die bloße Beantragung des Passes und der legale Grenzübertritt, dass die BF keine Bedenken hatte, mit den Behörden ihres Heimatlandes in Kontakt zu treten und deren Leistungen in Anspruch zu nehmen (VwGH 23.05.1996, 95/18/0027), was gegen eine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung spricht.

Sollte entgegen der hg. Ansicht der von der BF angegebene Vorfall im Jahr 2009 als glaubwürdig zu qualifizieren sein, so steht dieser in keinerlei zeitlichem Konnex zur uasreise der BF im Jahr 2011.

Nach einschlägiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Umstände, die schon längere Zeit vor der Ausreise zurückliegen nicht mehr beachtlich; die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung muss vielmehr bis zur Ausreise andauern (VwGH 27.06.1995, 94/20/0689). Umstände, denen es an einem entsprechenden zeitlichen Konnex zur Ausreise mangelt, sind nicht zur Glaubhaftmachung eines Fluchtgrundes geeignet; die wohlbegründete Furcht muss vielmehr bis zur Ausreise andauern (z.B. VwGH 16.02.2000, 99/01/0435).

Auch hinsichtlich der Anzahl der Teilnahme der BF an Demonstrationen ist das Vorbringen der BF nicht widerspruchsfrei. So gab diese in der Einvernahme vom 24.05.2011 an, an einigen Demos (AS83) bzw. an drei Demos (AS85) im Jahr 1388 teilgenommen zu haben, während die BF in ihrer ersten Einvernahme vor dem BAA am 15.03.2011 lediglich von einer einzigen Demonstration sprach.

Auch diese Divergenz vermochte die BF in der hg. Verhandlung nicht aufzuklären, sondern gab lediglich an, an drei Demonstrationen teilgenommen zu haben.

Insofern die BF erklärt, sie habe geheim Flugblätter verteilt und sei ihre Freundin festgenommen worden und dies fast zeitgleich geschehen sei, als die Sicherheitsbeamten in ihr Haus gekommen seien, ist festzuhalten, dass die Angaben der Mutter der BF zur Hausdurchsuchung als unglaubwürdig qualifiziert wurden, - auf die entsprechende Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis die Mutter der BF betreffend vom heutigen Tag wurde bereits verwiesen - weshalb nicht davon auszugehen ist, dass die BF wegen der von ihr behaupteten Flugblattverteilung Probleme mit den iranischen Behörden bekommen hat oder in deren Blickfeld geraten ist.

Festgehalten sei im Zusammenhang mit der behaupten Hausdurchsuchung als ausreisekausales Ereignis, dass die BF die Hausdurchsuchung mit keinem Wort in ihrer Erstbefragung am 04.11.2011 erwähnte, sondern erst in ihrem späteren Vorbringen darauf bezug nahm, und spricht dieses Faktum einmal mehr gegen die Glaubwürdigkeit der diesbezüglichen Angaben.

Auch die in der Stellungnahme vorgebrachte neuerliche Hausdurchsuchung im Juli 2013 war nicht als glaubwürdig zu befinden und wird auch diesbezüglich auf die Ausführungen im Erkenntnis der Mutter der BF vom heutigen Tag verwiesen.

Insgesamt war den Angaben der BF die Glaubwürdigkeit hinsichtlich der geltend gemachten Ausreisegründe zu entziehen, zumal die Ausführungen der BF nicht den oa. Kriterien für die Glaubwürdigkeit eines Vorbringens entsprachen.

3.7. Was die behaupteten Kontrollen und Verwarnungen in den Jahren 2007 und 2008 wegen "nicht islamischer Kleidung" angeht, so sei angemerkt, dass unabhängig von der Glaubwürdigkeit des diesbezüglichen Vorbringens Befragungen und kurze Anhaltungen durch die Polizei von ihrer Intensität her nicht als asylrelevant anzusehen sind, zumal allgemein kurzfristige Anhaltungen, Verhöre und Hausdurchsuchungen für sich allein nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - ohne Hinzutreten weiterer Umstände, die asylrechtliche Relevanz aufweisen - nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu indizieren (VwGH vom 05.06.1996, 96/20/0323, VwGH vom 18.12.1996, 95/20/0651, VwGH vom 11.12.1997, 95/20/0610). Besondere Umstände, die in diesem Zusammenhang eine Asylrelevanz entfalten könnten, wurden nicht glaubhaft vorgebracht.

Das Asylrecht soll nicht jedem, der in seiner Heimat benachteiligt wird, die Möglichkeit eröffnen, seine Heimat zu verlassen oder dorthin nicht zurückkehren zu müssen, weil er in Österreich eine bessere Lebenssituation vorfindet. Vielmehr ist eine Rechtsgutbeeinträchtigung von asylerheblicher Intensität erforderlich. Bei Eingriffen, die nicht unmittelbar das Leben, die Gesundheit und die physische Bewegungsfreiheit betreffen, ist das erst der Fall, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (vgl. Erkenntnis d. VwGH vom 22.06.1994, Z. 93/01/0443; VwGH vom 15.09.1994, Zl. 94/19/0389; VwGH 11.11.1987, 87/01/0136).

Erstmals gab die BF in der hg. Verhandlung völlig neu an, es sei oft vorgekommen, dass sie angehalten und belästigt worden sei; auch seien sie zum Polizeistützpunkt gebracht worden.

Dies sei fast immer so gewesen, wenn sie auf der Straße gewesen seien.

Als Erklärung, warum sie dies nicht zuvor im Verfahren angegeben habe, führte die BF an, sie seien nur zu ihren politischen Problemen befragt worden und hätten nur über den Hauptgrund gesprochen

Im übrigen gab die BF in diesem Zusammenhang vor dem BAA dezidiert an, nicht fest- oder mitgenommen worden zu sein (AS 49: "In den Jahren 2007 und 2008 wurde ich mehrmals auf der Straße kontrolliert und wegen nicht ganz islamischer Bekleidung verwarnt. Ich wurde dabei aber nicht fest- oder mitgenommen."), sodass die nunmehr erstmals in der hg. Verhandlung behauptete Verbringung zum Polizeistützpunkt als unglaubwürdige Steigerung des Vorbringens der BF zu werten ist.

Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass ein Asylwerber die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmales des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt.

Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft die Antragstellerin eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143; 13.04.1988, 86/01/0268; AsylGH 05.05.2009, C14 404.992-1/2009).

Abgesehen davon, dass es sich hiebei auch um eine unglaubwürdige Steigerung im Vorbringen der BF handelt - auch der VwGH geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250) - erfüllt dieses auch nicht das für eine Verfolgung notwendige Intensitätserfordernis.

3.8. In der Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters der BF vom 03.06.2014 wurde erstmals im Asylverfahren erwähnt, dass die BF und ihre Schwester mittlerweile vom Islam abgefallen seien, diese Religion hassen und sich als Atheisten fühlen, weshalb sie auch religiöse Verfolgung im Rückkehrfall befürchten würden.

Die BF wurde in der hg. Verhandlung aufgefordert, darüber zu erzählen, woraufhin die BF in vier kurzen Sätzen antwortete. Nachgefragt wie es zur behaupteten Abwendung vom Islam gekommen sei und wann dies ungefähr passierte, entgegnete die BF kurz, sie habe nie Interesse an dieser Religion gehabt.

Gefragt, warum sie in der Erstbefragung zu ihrem Religionsbekenntnis befragt, angab, sie sei Muslimin/Schiitin (AS 5) entgegnete die BF, sie seien offiziell Moslems; man werde hingerichtet, wenn man die Religion wechsle.

In der Einvernahme vor dem BAA gab die BF zu ihrer Religion an, sie habe im Iran keine Probleme gehabt. Dort seien alle Moslems/Schiiten und habe man keine Probleme, wenn man auch dazugehöre. Man bekomme nur Probleme, wenn man kein guter Schiit sei. Sie selbst habe aber die Religion nicht mehr ausgeübt, da sie dies nicht gewollt habe. Sie habe persönlich deshalb keine Probleme gehabt.

Sie übe ihre Religion seit vielen Jahren schon nicht mehr aus, hätte jedoch zwischenzeitlich beten müssen, sodass es alle gesehen hätten, ansonsten hätte sie Probleme bekommen. Gläubig sei sie aber nicht mehr.

In der zweiten Einvernahme erwähnte die BF keine Probleme wegen ihrer Religion oder eine Änderung im Sinne einer Intensivierung ihrer bisherigen religiösen Einstellung und ging auch im weiteren Verfahren nicht darauf ein. Schließlich erklärte die BF kurz vor der hg. Verhandlung am 19.08.2014 in einer schriftlichen Stellungnahme, sie hasse den Islam und fühle sich als Atheistin.

Die BF erklärte über Nachfragen, sie spreche auch mit anderen über ihre Einstellung, derzufolge sie weder an einen Gott noch an eine Religion glaube und trage diese Einstellung nach außen, seit sie in Österreich sei.

Im Lichte der Tatsache, dass die BF dies im gesamten gut dreijährigen Asylverfahren nicht erwähnte, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass dieses Desinteresse am islamischen Glauben, welches die BF schon eingangs des Asylverfahrens behauptete, jedoch in weiterer Folge nichtmehr angab, in eine derart antiislamische Haltung mündete, die die BF nunmehr im Rückkehrfall in asylrelevanter Weise gefährden würde.

Wäre dies tatsächlich der Fall gewesen, so hätte die BF dies im Verfahren der Asylbehörden, dem Asylgerichtshof oder dem Bundesasylamt eigeninitiativ bekanntgegeben, was jedoch nicht geschehen ist; vielmehr hat die BF selbst im Zuge der Aufnahme ihrer Daten erklärt, sie sei Muslimin.

Die einzige Erklärung der BF, warum sie bisher im Verfahren die Angabe, sie sei Atheistin, die sie erstmals in der Stellungnahme vom 03.06.2014 und über Nachfragen in der hg. Verhandlung traf, wo sie erklärte, sie spreche auch mit anderen über ihre Einstellung, nicht getroffen habe, sie sei nicht danach gefragt worden, vermag nicht glaubwürdig dazulegen, dass die BF nunmehr tatsächlich im Sinne einer asylrelevanten Gefährdung als vom Islam abgefallen anzusehen ist.

Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass ein Asylwerber die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmales des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt.

Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft die Antragstellerin eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143; 13.04.1988, 86/01/0268; AsylGH 05.05.2009, C14 404.992-1/2009).

Sofern mit der Angabe der BF, sie sei nicht danach gefragt worden, zum Ausdruck gebracht wird, dass die Befragung im behördlichen Verfahren zu kursorisch gewesen sei und das Bundesasylamt bei allfälligen Zweifeln bzgl. dessen Vorbringen, Erhebungen bzw. durch geeignete Fragestellung darauf hinwirken hätte müssen, dass die Angaben der BF lückenlos sind, ist dahingehend entgegenzutreten, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorzubringen (VwGH 21.11.1996, Zahl 95/20/0334). Der BF wurde im vorliegenden Fall im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme ausreichend Gelegenheit eingeräumt, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.1.1993, 92/01/0752; 19.5.1994, 94/19/0465 mwN.) und die Behörde ist nicht verpflichtet den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss.

Hätte die BF nun tatsächlich eine massive antiislamische Haltung gehabt, so hätte sie nach Ansicht der erkennenden Richterin keinesfalls auf die Frage nach ihrem Religionsbekenntnis in der Erstbefragung angegeben, Muslimin, bzw. Schiitin zu sein, sondern hätte angegeben, ohne Bekenntnis zu sein bzw. hätte sie dies in den späteren Einvernahme vor dem BAA oder in einer ihrer Stellungnahmen richtiggestellt, was jedoch nicht geschehen ist.

Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Einstellung der BF zwar von einem gewissen Desinteresse geprägt sein mag, was auch schon vor ihrer Ausreise so gewesen ist. Eine asylrelevante Gefährdung der BF wegen Abfall vom Islam kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden.

Auch der in der Verhandlung gewonnene persönliche Eindruck von der BF im Zusammenhang mit ihrem Glaubensabfall lässt eindeutig den Schluss zu, dass es sich bei dieser keinesfalls um eine Abtrünnige handelt, welche in das Visier der iranischen Behörden geraten könnte, sondern erweckte die BF diesbezüglich einen eher unbeteiligten Eindruck hinsichtlich der von ihr behaupteten Haltung.

Dass sich an der Einstellung der BF während ihres Aufenthaltes in Österreich diesbezüglich etwas Wesentliches geändert hat, lässt sich aus den kurzen und unsubstantiierten Antworten auf die ihr gestellten Fragen zur Religion und zum Glauben bzw. zur Überzeugung der BF nicht schließen. Eigeninitiative Angaben zu der von ihr behaupteten Überzeugung vermochte die BF nicht zu treffen.

Auch zum Rückkehrfall befragt, erwähnte die BF nicht, dass sie aufgrund der von ihr behaupteten antiislamischen Haltung einer Gefährdung ausgesetzt wäre.

Erst über konkretes Befragen gab die BF an, im Rückkehrfall auch zu versuchen, andere vom Abfall vom Islam zu überzeugen.

Warum sie dies jedoch nunmehr tun würde, vermochte die BF nicht nachvollziehbar darzulegen.

Es deutet alles darauf hin, dass die Beschwerdeführerin allein aus asyltaktischen Gründen kurz vor bzw. in der hg. Verhandlung ihr nunmehriges Desinteresse am Islam bzw. einen Glaubensabfall erwähnte. Gute Gründe für eine andere Sichtweise, wie etwa konkrete und massive Zweifel an Glaubensinhalten oder eine tiefe und glaubhafte, persönliche Auseinandersetzung mit den Grundlagen der Religion, den spirituellen Beweggründen unter Anstellung von Religionsvergleichen oder Vergleichen mit antiislamischen Sichtweisen etc. hat die Beschwerdeführerin nicht darlegt. Derartiges müsste man aber bei einem ernsthaften, aus innerer Überzeugung vorliegenden Abfall vom Islam erwarten können, um als glaubhaft zu gelten, zumal eine Aufgabe der bisherigen Religion im Regelfall mit einer besonders einschneidenden Veränderung des persönlichen Glaubens- und Weltbildes einhergeht.

Auch erklärte die BF in der hg. Verhandlung, sie habe sich vor einigen Monaten bei der XXXXinformiert, wie man aus dem Islam austreten könne und sei sie an eine Moschee oder die iranische Botschaft verwiesen worden.

Gefragt, warum sie sich nicht gleich zur Botschaft oder einer Moschee begeben habe, erklärte die BF, sie habe nicht daran gedacht. Auch diese Verhaltensweise der BF spricht nicht für ein tatsächliches Interesse, die von ihr behauptete religiöse Haltung nach außen hin zu vollziehen.

Das Bundesverwaltungsgericht hegt somit den begründeten Verdacht, dass eine missbräuchliche Verknüpfung von Nachfluchtgründen zur Erlangung des Flüchtlingsstatus vorliegt. Für das Vorliegen anderer guter Gründe, um diesen Verdacht auszuräumen, fehlen die Anhaltspunkte.

Insgesamt stehen sämtliche getroffene Ausführungen auch mit der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Thema Konversion, welche auch auf den Abfall vom Islam umlegbar ist, im Einklang.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 30.06.2005, Zahl: 2003/20/0544) ist zur Frage der Verfolgungsgefahr bei Iranern, die vom Islam zum Christentum konvertiert sind, maßgeblich, ob der Asylwerber bei weiterer Ausführung des behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, aus diesem Grunde mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden (so schon im Erkenntnis des VwGH vom 24.10.2001, Zl. 99/20/0550, ebenfalls VwGH vom 17.10.2002, Zahl:

2000/20/0102). In gleichem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 31.05.2001, Zl. 2001/20/0054, im Zusammenhang mit einer noch nicht erfolgten, aber beabsichtigten Konversion zum Ausdruck gebracht, dass für die Beurteilung des Asylanspruches maßgeblich sei, ob der Asylwerber in seinem Heimatstaat in der Lage war, eine von ihm gewählte Religion frei auszuüben, oder ob er bei Ausführung seines inneren Entschlusses, vom Islam abzufallen und zum Christentum überzutreten, mit asylrelevanter Verfolgung rechnen müsse.

Gemäß der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es - um von Asylrelevanz überhaupt sprechen zu können - sohin auf die Art der Ausführung bzw. Ausübung des christlichen Glaubens - im gegebenen Fall des Abfalls vom Islam - im Iran an, sowie darauf, ob der Asylwerber bei dieser Ausübung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanter Gefährdung zu rechnen hat.

In einer Gesamtschau sämtlicher beigezogener Länderquellen in Verbindung mit den Angaben und dem Verhalten der BF kommt die erkennende Richterin zu dem Schluss, dass mit einem lediglich zum Schein beabsichtigten Abfall vom Islam - insbesondere bei Fehlen einer exponierten Tätigkeit (z.B. öffentlicher Aufruf anderer zum Religionsabfall) - keine asylrelevante Gefährdung verbunden ist.

Eine asylrelevante Gefährdung kann sohin nicht aus den Angaben der BF zu ihrer Ansicht zum Islam geschlossen werden und ist auch nicht davon auszugehen, dass die nunmehrige Haltung der BF, welche ursprünglich im Verfahren angab, Muslimin bzw. Schiitin zu sein nunmehr - wie bereits vor ihrer Ausreise aus dem Iran (arg: "Ich selbst habe die Religion nicht mehr ausgeübt, da ich dies nicht wollte. Persönlich hatte ich deswegen aber keine Probleme."

(Einvernahme vor dem BAA, AS 49; auch erklärte die BF, sie übe ihre Religion seit Jahren nicht mehr aus) - allenfalls von einem gewissen Desinteresse geprägt sein mag, den iranischen Behörden zur Kenntnis gelangt, hat die BF doch angegeben, auch trotz der Nichtausübung ihrer Religion im Iran vor der Ausreise keine Probleme gehabt zu haben.

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die seitens der BF behauptete antiislamische Haltung den iranischen Behörden zur Kenntnis kommt, zumal nicht ersichtlich ist, dass die BF bisher derart in das Blickfeld der iranischen Behörden geraten wäre, sodass diese auch in Österreich unter Beobachtung stünde. Aus diesem Grund und mangels Öffentlichkeitswirksamkeit ihrer Vorgehensweise kann nicht davon ausgegangen werden, dass die BF Probleme wegen der von ihr behaupteten religiösen Haltung bekommt.

Nach hg. Ansicht ist nicht davon auszugehen, dass sich die BF tatsächlich massiv und nach außen erkennbar vom Islam abgewandt hat bzw. das Bedürfnis hat, tatsächlich die von ihr behauptete Haltung eigeninitiativ nach außen zu tragen, was auch ihr Verhalten hinsichtlich der von ihr behaupteten Registrierung des Austritts vom Islam belegt.

Von einer anti-religiösen Praxis, welche zur Wahrung der (religiösen) Identität der Beschwerdeführerin besonders wichtig ist, kann im gegebenen Fall daher nicht ausgegangen werden.

Die BF erweckte in der hg. Verhandlung auch nicht den persönlichen Eindruck, dass sie ihr vorgebrachtes Desinteresse am Glauben eigeninitiativ nach außen tragen und publikmachen würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u. v.a.m.).

Ein wesentlicher Anhaltspunkt für die Beweiswürdigung ist der persönliche Eindruck, den die erkennende Behörde vom Antragssteller gewinnt und wie er etwa durch die Anmerkungen in der Niederschrift hervorkommt (VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

3.9. Erstmals führte die BF in der hg. Verhandlung auch ihre sexuelle Orientierung zur Begründung ihres Asylantrages an.

Die BF behauptete, sie sei lesbisch und erklärte über Nachfragen, warum sie dies nunmehr erstmals im Verfahren erwähne, es sei sehr persönlich und wolle sie eigentlich nicht darüber sprechen. Sie habe auch im Iran eine sexuelle Beziehung gehabt, diese jedoch geheim gehalten. Auch in Österreich habe sie eine Freundin, doch wolle diese anonym bleiben.

Die erstmals im Verfahren seit der Antragstellung am 04.03.2011 getroffene Angabe zu ihrer sexuellen Orientierung wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aus nachfolgenden Gründen als unglaubwürdig qualifiziert.

Gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gem. § 15 Abs. 3 Z 10 leg. cit. gehören zu den in Abs. 1 Z 1 genannten Anhaltspunkten insbesondere Gründe, die zum Antrag auf internationalen Schutz geführt haben.

Die betroffene Partei hat unabhängig von der amtswegigen Verpflichtung der Behörde (§ 18) grundsätzlich von sich aus initiativ die drohende Gefahr oder Verfolgung bzw. dafür sprechende Gründe konkret und in sich so schlüssig darzulegen, dass der vorgebrachte Sachverhalt auch objektivierbar ist. Sofern es in seiner Sphäre möglich ist, hat der Fremde dies durch entsprechende Bescheinigungsmittel zu untermauern (Frank-Anarinhof-Filzwieser, AsylG 2005, 6 .Aufl., K4 zu § 15 AsylG).

Die in § 15 normierte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers steht der amtswegigen Ermittlungspflicht des § 18 leg.cit. auf gleicher Ebene gegenüber und bezieht sich - wie diese - auf "alle Stadien des Verfahrens".

Die Bestimmung des § 18 AsylG ist in engem Zusammenhang mit der Mitwirkungspflicht des Asylwerbers zu sehen und ergibt sich der Grundsatz, wonach es dem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche vorzubringen, vor allem aus dem Umstand, dass es gerade im Asylverfahren , wo es um Geschehnisse in anderen Ländern geht und es der Behörde aufgrund der besonderen Situation des Asylwerbers untersagt ist, Anfragen bei den staatlichen Stellen des Heimatlandes des Fremden zu unternehmen, aussichtslos ist, eine rein amtswegige Verpflichtung für die Behörde einzuführen (Frank-Anarinhof-Filzwieser, AsylG 2005, 6.Aufl., K4 zu § 18 AsylG)

Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis die Behörde sich nicht von amtswegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).Eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279) besteht, wenn es sich um einen in der persönlichen Sphäre gelegenen Umstand handelt. Der VwGH geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ungeachtet des Grundsatzes der Amtswegigkeit des Verfahrens die Parteien auch eine Mitwirkungspflicht trifft, was insbesondere dann gilt, wenn der amtswegigen Ermittlung von Sachverhalten Grenzen gesetzt sind (Putzer-Rohrböck "Asylrecht", Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, RZ 320 mit Judikaturhinweisen).

Dem persönlichen Bereich des Beschwerdeführers zugehörige Sachverhalte sind für die Behörde [das Gericht] nicht ohne entsprechendes Vorbringen erkennbar und besteht diesbezüglich eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 30.1.2001, 2000/18/0001; VwGH 14.2.2002, 99/18/0199; 24.4.2001, 98/21/0399).

Abseits der nationalen Rechtsprechung sind aber auch die europarechtlichen Vorgaben von Bedeutung. So normiert die - nicht direkt anwendbare - Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 in deren Artikel 4 Absatz 1 und 5 Folgendes: (1) Die Mitgliedstaaten können es als Pflicht des Antragstellers betrachten, so schnell wie möglich alle zur Begründung des Antrages auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen. Es ist Pflicht des Mitgliedstaats, unter Mitwirkung des Antragstellers die für den Antrag maßgeblichen Anhaltspunkte zu prüfen.

Die BF hatte in ihrem gut dreijährigen Asylverfahren ausreichend Zeit, sämtliche Gründe für ihre Asylantragstellung sowohl mündlich in den Einvernahme vor dem BAA alsauch schriftlich im Rechtsmittelschriftsatz und in den eingebrachten Stellungnahmen auszuführen.

Die nunmehr erstmals thematisierte Befürchtung aufgrund ihrer sexuellen Orientierung hat die BF jedoch zu keinem Zeitpunkt im Verfahren dargelegt, sondern dies erst in der hg. Verhandlung behauptet. Auch die Mutter der BF hat eine solche bislang nicht erwähnt, sondern ebenfalls erst in der mündlichen Beschwerdeverhandlung die sexuelle Ausrichtung ihrer Tochter als Gefahr für sich selbst thematisiert.

Die erkennende Richterin verkennt in diesem Zusammenhang keineswegs, dass das Verbalisieren von Thematiken, welche einen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung betreffen, nicht einfach ist, wozu auch kulturell bedingte Hemmnisse hinzutreten können, doch ist dadurch die Vorgehensweise der BF nicht plausibel erklärbar.

Die BF verfügt als Studentin über einen gewissen Bildungsstandard und konnte sich die erkennende Richterin in der hg. Verhandlung auch einen persönlichen Eindruck von der BF verschaffen, welcher von einem selbstbewussten und entschlossenen Auftreten der BF geprägt war, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die BF aufgrund einer nicht überwindbaren Hemmschwelle in bezug auf ihre sexuelle Orientierung nicht in der Lage war, diese vorzubringen.

Gem. § 18 Abs. 3 AsylG sowie § 13 Abs. 5 AsylG ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren bedacht zu nehmen.

Mit ihrer erstmaligen Behauptung zur sexuellen Ausrichtung der BF in der Beschwerdeverhandlung, hat diese die ihr im Verfahren obliegende Verpflichtung verletzt, ohne unnötigen Aufschub alle zur Begründung ihres Antrages erforderlichen Anhaltspunkte eigeninitiativ darzulegen ohne einen plausiblen Grund für diese Vorgehensweise benennen zu können.

Schon aus diesem Grund kann ihr nunmehriges Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden, da kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich ist, dass die BF bei tatsächlichem Vorliegen ihrer sexuellen Ausrichtung diese verschwiegen und die ihr obliegende Mitwirkungsverpflichtung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes verletzt hätte.

Sollte der BF entgegen der hg. Ansicht dennoch das Sprechen über ihre sexuelle Orientierung schwergefallen sein, so ist keineswegs nachvollziehbar, warum die BF diese Orientierung in keiner der mehrfach vorliegenden schriftlichen Eingaben erwähnt hat oder nicht zumindest ihre Mutter die Asylbehörde davon in Kenntnis setzte.

Auch die Erklärung der BF, sie fühle sich nach mittlerweile gut dreijährigem Asylverfahren sicher, erscheint im Lichte der bisherigen Ausführungen wenig glaubwürdig, hat sie doch auch andere Gründe - ua. auch einen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung - für ihre Asylantragstellung im Verfahren vor der einvernehmenden Referentin des BAA genannt.

Die nunmehr in der hg. Verhandlung erstmals behauptete sexuelle Orientierung der BF stellt somit einerseits eine Verletzung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht und andererseits eine Steigerung im Vorbringen der BF dar, und ist daher das diesbezügliche Vorbringen der BF insgesamt als unglaubwürdig zu qualifizieren.

Auch der VwGH geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).

Nach hg. Ansicht ist das nunmehrige Vorbringen der BF als Unglaubwürdig zu qualifizieren.

Lediglich in Ergänzung ist letztlich ist festzuhalten, dass die nunmehrige Angabe der BF hinsichtlich ihrer sexuellen Orientierung auch von dem im Verfahren geltenden Neuerungsverbot umfasst ist.

Gem. § 20 Abs. 1 BFA-VG dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden, wenn 1. Sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;

2. wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war; 3. Wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder 4. Der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.

Da § 20 Abs. 1 und 2 in Zusammenhang mit § 27 VwGVG gelesen werden muss, der den Prüfungsumfang in Verfahren vor dem BVwG aufgrund der Beschwerde festlegt, ist davon auszugehen, dass das Neuerungsverbot für Verfahren vor dem BVwG rigider wirkt als bisher im Asylverfahren.

Einer der in § 20 leg. cit genannten Gründe liegt im gegebenen Fall nicht vor, weshalb das im Verfahren geltende Neuerungsverbot dem nunmehr geltendgemachten Grund der BF entgegensteht.

In Anbetracht der Tatsache, dass die BF und ihre Angehörigen kurz vor bzw. in der hg. Verhandlung neue asylrelevante Gründe ins Treffen führten, welche bislang im Verfahren mit keinem Wort erwähnt wurden - so gaben zunächst die BF und ihre Schwester kurz vor der hg. mündlichen Beschwerdeverhandlung an, vom Islam abgefallen zu sein, was völlig neu in der mündlichen Verhandlung auch von deren Mutter und ihrem Bruder Sohn behauptet wurde, und führten sowohl die BF alsauch deren Geschwister erstmals in der mündlichen Verhandlung an, sie seien exilpolitisch tätig - erscheint das Vorbringen hinsichtlich aufgefundener Fotos von Hauspartys, Bikinifotos und von Alkohol - ebenso wie die zuvor geschilderten neuen Angaben als einer von mehreren Versuchen der BF und ihrer Familie, ihren Angaben mehr Asylrelevanz zu verleihen bzw. das Vorbringen auf zusätzliche asylrelevante Themen zu stützen.

Folglich entsprachen die Ausführungen der BF nach hg. Ansicht nicht den oben genannten Kriterien für die Glaubwürdigkeit eines Vorbringens und sind daher aus den dargelegten Gründen als unglaubwürdig zu qualifizieren.

3.10. Hinsichtlich der Ausführungen in der Beschwerde sowie der Beschwerdeergänzung, und der Stellungnahmen, welche gleichzeitig für sämtliche Familienmitglieder und somit auch für die BF erhoben bzw. eingebracht wurde, sei auf die Ausführungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag die Mutter der BF betreffend verwiesen, zumal für die BF selbst darin kein individuelles Vorbringen erstattet wurde.

3.11. Die getroffenen Feststellungen zur Situation im Iran gründen sich nunmehr auf die, im Wege der erfolgten Beweisaufnahme, in das Verfahren eingeführten aktuellen Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation im Iran, denen die BF nicht substantiiert entgegentreten ist. Es ist allgemein zu den Feststellungen auszuführen, dass es sich bei den herangezogenen Quellen zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind.

Zur Auswahl der Quellen wird weiters angeführt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht (vormals: Asylgerichtshof) einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat der BF machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann.

Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin um ausreichend ausgewogenes Material.

Die BF trat den Quellen und deren Kernaussagen auch nicht konkret und substantiiert entgegen. Zu den in der Beschwerdeergänzung zitierten Berichten bezüglich der Sicherheitslage im Iran ist auszuführen, dass sich auch aus den herangezogenen Länderfeststellungen eine angespannte Sicherheitslage ergibt. Den Länderberichten zu Folge ist der Alltag im Iran von innenpolitischen Machtkämpfen geprägt und war in den letzten Jahren unregelmäßig Ziel terroristischer Anschläge. Diesbezüglich sei aber angemerkt, dass alle Einwohner des Iran unabhängig von ihrer Abstammung gleichermaßen davon betroffen sind, weshalb sich keine individuelle Verfolgungssituation für die BF aus der allgemeinen Sicherheitslage ergibt. Von einer allgemeinen, das Leben eines jeden Bürgers betreffenden, Gefährdungssituation im Sinne des Art. 3 EMRK ist somit nicht auszugehen.

Insofern in der Stellungnahme vom 26.08.2014, in der die hg. länderkundlichen Feststellungen ausdrücklich zur Kenntnis genommen wurden, jedoch von der Glaubwürdigkeit der Angaben der BF und ihrer Familie ausgegangen wurde, und insbesonders hinsichtlich der Thematik "Abfall vom Islam" auf eine Anfragebeantwortung von Amnesty International vom 18.06.2012 an das sächsische Oberverwaltungsgericht verwiesen wurde, ist festzuhalten, dass hg. von der Unglaubwürdigkeit der Angaben der BF und ihrer Familie ausgegangen wird und ist in diesem Zusammenhang auf die diesbezügliche Beweiswürdigung im gegenständlichen Erkenntnis zu verweisen, weshalb aus den länderkundlichen Feststellungen hinsichtlich einer Asylgewährung oder Gewährung von Subsidiärschutz für die BF nichts zu gewinnen ist.

Der Vollständigkeit halber ist zu obzitiertem Amnesty-Bericht festzuhalten, dass auch durch diesen in keiner Weise substantiiert dargetan wird, inwieweit sich daraus eine asylrelevante Verfolgung oder die Notwendigkeit der Gewährung von subsidiärem Schutz konkret für die BF ergeben soll.

Ferner ist dazu festzuhalten, dass der zitierte Bericht auf Sachverhalte bezug nimmt, aus welchen sich keine Verbindung zur konkreten Situation der BF vornehmlich zu dem von ihr behaupteten Abfall vom Islam - in der Anfrage wird von einem völlig anderen Sachverhalt ausgegangen (Aktivitäten für die Internationale Föderation iranischer Flüchtlinge und die Arbeiterkommunistische Partei Iran, Mitgliedschaft im Zentralrat der Ex-Muslime, Buchveröffentlichung "Iran und die Menschenrechte") - und ihren im Asylverfahren geltendgemachten Gründen im Asylverfahren herstellen lässt, weshalb diese für die gegenständliche Entscheidung nicht maßgeblich sind.

Insoweit von Seiten der BF behauptet wird, die herangezogenen Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise selektiv ausgewertet, so ist diesbezüglich anzumerken, dass die der BF zur Kenntnis gebrachten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben (können), jedoch als so umfassend qualifiziert werden können, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation der BF in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation der BF unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG).

3.12. Die festgestellte Mitgliedschaft der BF im XXXXseit September 2013 und deren Teilnahme an Demonstrationen konnte die BF glaubwürdig durch eine entsprechende Mitgliedsbestätigung und die Vorlage von Fotos, welche die BF bei Demonstrationen zeigen, darlegen.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

4.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

4.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

4.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der BF, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund nicht gegeben.

Wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, ist es der BF nicht gelungen, eine solche glaubhaft zu machen, weshalb diese vorgetragenen fluchtkausalen Angaben der BF und ihre Angaben hinsichtlich ihrer sexuellen Orientierung und des behaupteten Abfalls vom Islam nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 09.05.1996, 95/20/0380).

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine gegen die Person der BF gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft behauptet.

Sollte der ältere Bruder der BF tatsächlich in Verbindung mit seinem Cafe vorgeladen worden sein und entgegen hg. Ansicht eine Hausdurchsuchung bei der BF und ihrer Familie vorgenommen worden sein, so ist dem zu entgegnen, dass diese Maßnahmen von ihrer Intensität her noch nicht als asylrelevant anzusehen sind, da allgemein kurzfristige Anhaltungen, Verhöre und Hausdurchsuchungen für sich allein nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - ohne Hinzutreten weiterer Umstände, die asylrechtliche Relevanz aufweisen - nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu indizieren (VwGH vom 05.06.1996, 96/20/0323, VwGH vom 18.12.1996, 95/20/0651, VwGH vom 11.12.1997, 95/20/0610).

Allein der Umstand, dass aufgrund eines bestimmten Sachverhaltes ein bestimmter Personenkreis in behördliche Ermittlungen einbezogen wird bzw. werden könnte, kann nicht bewirken, dass ein diesem Personenkreis angehörender Verdächtiger begründete Furcht vor Verfolgung aus einem in § 1 Z 1 AsylG 1991 aufgezählten Gründen mit Aussicht auf Erfolg geltend machen kann. Es ist daher am Asylwerber gelegen, sich dem gegen ihm erhobenen Vorwurf kriminellen Handelns zu stellen und diesen zu entkräften (VwGH 23.01.1997, 95/20/0376).

Die BF hat ihren Herkunftsstaat aus asylfremden Gründen verlassen. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

4.1.3. Sofern die BF nunmehr erstmals in der hg. Verhandlung erklärte, sie gehöre der arabischen Minderheit im Iran an, ist festzuhalten wie folgt:

Die BF hat im gesamten bisherigen Asylverfahren bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt keine diesbezüglichen Schwierigkeiten behauptet.

Wenn die BF nunmehr erklärt, sie gehöre der arabischen Minderheit im Iran an, so sind auch den hg. länderkundlichen Feststellungen keine Rechtsverletzungen gegen Mitglieder ethnischer Minderheiten aus rein ethnischen Gesichtspunkten zu entnehmen.

Daher kann auch der vorliegenden Länderinformation nicht entnommen werden, dass Araber allein aufgrund ihrer Abstammung verfolgt oder staatlichen Repressionen unterworfen werden, sondern wird darin dezidiert festgehalten, dass keine Rechtsverletzungen gegen Mitglieder ethnischer Minderheiten rein aus ethnischen Gesichtspunkten bekannt sind.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt die Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe allein keinen Grund für die Asylanerkennung, soferne nicht konkrete gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht werden (VwGH 29.10.1993, 92/01/1105; 07.11.1995, 94/20/0889).

Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nunmehr behauptet der arabischen Volksgruppe anzugehören, bewirkt sohin für sich allein nicht, dass ihr Asyl zu gewähren wäre, weil sich weder aus den seitens des BAA getroffenen Länderfeststellungen noch den hg. Länderfeststellungen konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Angehörige der Volksgruppe der Beschwerdeführerin schon alleine wegen dieser Zugehörigkeit Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt wären. Es ist diesen Länderfeststellungen eindeutig zu entnehmen, dass es keine gezielte Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe im Iran gibt.

4.1.4. Sofern die BF auf die im Iran herrschenden Kleidervorschriften bezug nimmt, ist anzumerken wie folgt:

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass im Iran strenge Kleidervorschriften, welche zwar mittlerweile unter der Präsidentschaft Ruhanis gelockert wurden (vgl. dazu die Ausführungen unten), existieren, jedoch für Frauen insbesondere eine nahezu vollständige Verhüllung des Körpers und der Haare mit dunklen und festen Kleidungsstücken vorschreibt, bei deren Verletzung Sanktionen erfolgen können. Bei den an die Nichtbeachtung der "Bekleidungsvorschriften" anknüpfenden Maßnahmen handelt es sich aber zunächst lediglich um eine - unpolitische - Ahndung eines Verstoßes gegen die öffentliche Moral. Die Bekleidungsvorschriften haben ihre Ursache in den bei den iranischen Sittenwächtern besonders strengen, vor allem die Frauen betreffenden Moralvorstellungen. Sie dienen der Aufrechterhaltung äußerlicher Formen der Frömmigkeit bzw. der öffentlichen Moral und haben deshalb ordnungs- oder strafrechtlichen Charakter. Daher sind diese quasistaatlichen Maßnahmen unter asylrechtlichen Aspekten hinzunehmen, auch wenn sie im Gegensatz zur Werteordnung der Bundesrepublik Österreich und nicht im Einklang mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 7 B-VG stehen. Sie stellen sich weder als Eingriff in die asylrechtlich geschützte Religionsausübung noch als geschlechtsspezifische Verfolgung im Sinne des Asylrechts dar. Sie betreffen zudem grundsätzlich alle Bewohner(innen) des Landes gleichermaßen, sodass die Ahndung eines Verstoßes gegen derartige Verhaltensvorschriften regelmäßig keine den Betroffenen "aus der staatlichen Rechts- und Friedensordnung ausgrenzende politische Verfolgung" ist.

Das Asylrecht soll zudem nicht jedem, der in seiner Heimat benachteiligt wird, die Möglichkeit eröffnen, seine Heimat zu verlassen oder dorthin nicht zurückkehren zu müssen, weil er in Österreich eine bessere Lebenssituation vorfindet. Vielmehr ist eine Rechtsgutbeeinträchtigung von asylerheblicher Intensität erforderlich. Bei Eingriffen, die nicht unmittelbar das Leben, die Gesundheit und die physische Bewegungsfreiheit betreffen, ist das erst der Fall, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (vgl. Erkenntnis d. VwGH vom 22.06.1994, Z. 93/01/0443; VwGH vom 15.09.1994, Zl. 94/19/0389; VwGH 11.11.1987, 87/01/0136).

Im Lichte dieser Rechtsprechung stellen sich auch die strengen Bekleidungsvorschriften und die sonstigen Diskriminierungen, welche die Frauen generell in islamischen Ländern und speziell im Iran betreffen - dort aber grundsätzlich nicht wirklich in Frage gestellt werden -, nicht als asylerheblich dar. So ist mit den hieraus folgenden Einschränkungen des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit noch nicht ein menschenunwürdiges Dasein verbunden, das eine Frau in eine den Schutz des Asylrechts nach sich ziehende ausweglose Lage bringt.

Ob die BF und ihre Familie aufgrund ihres Aufenthaltes in Österreich inzwischen im Falle der Rückkehr in die Republik Iran mit der dortigen Rolle der Frau und insbesondere mit den Bekleidungsvorschriften zusätzlich Probleme hätten, ist unerheblich. Es ist der BF zuzumuten, sich hiermit abzufinden. Denn diese Moralanschauungen sind ihr nicht fremd und sie hat sie in der Vergangenheit beachtet. Sie ist immerhin im Iran geboren und hat dort einen großen Teil ihres Lebens verbracht. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin - zumal unter dem Eindruck der ihr anderenfalls drohenden Sanktionen - nicht bereit wäre, sich den Moralanschauungen ihres Heimatstaates wieder anzupassen (siehe hierzu auch das Urteil des schweizerischen Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.12.2008, D-4984/2008 sowie die Judikatur der deutschen Gerichte: Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 08.08.2006 2 K 2689/06.A; BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 1989 - 9 B 258.88 -, InfAuslR 1989, 216, zur Verurteilung eines Iraners zu 100 Peitschenhieben, weil er sich mit seiner Freundin verbotenerweise in der Öffentlichkeit gezeigt hat; OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 1992 - 16 A 10941/90 -, juris Rechtsprechung Nr. MWRE181639300, zur Diskriminierung von Frauen durch Bekleidungsvorschriften u.a. im Iran; vgl. auch Hess. VGH, Urteil vom 27. Januar 1992 - 13 UE 567/89 -, juris Rechtsprechung Nr. MWRE104719200; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 1992, a. a.O.; OVG Koblenz, Beschluss vom 17. Mai 2002 - 6 A 10217/02 -, NVwZ-Beilage 2002, 100, zur vergleichbaren Situation in Afghanistan; vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 16. Februar 2006 - 14 A 62/99 -, zu dem Fall einer seit 30 Jahren im Ausland lebenden Iranerin).

Was die seitens der BF und ihrer Familie zitierten Ausführungen hinsichtlich der allgemeinen Situation von Frauen im Iran betrifft, so verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass sich die Situation von Frauen im Iran und deren Ungleichbehandlung gegenüber Männern als unbefriedigend darstellen mag, jedoch kann dies nicht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes bzw. einer Asylgewährung für die Beschwerdeführerin führen. Die von ihr geltend gemachten Benachteiligungen welche sie als Frau zu erdulden hat, sind nämlich von ihrer Intensität her indessen nicht asylrelevant. Vielmehr handelt es sich dabei in Anbetracht aller Umstände um relativ geringfügige Einschränkungen im Alltag, von welchen alle Frauen im Iran in vergleichbarer Lage ebenso betroffen sind.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt zusammengefasst keineswegs die Ernsthaftigkeit der subjektiven Befürchtungen der BF und ihrer Familie hinsichtlich ihrer persönlichen Situation und der Nichteinhaltung der Kleidervorschriften, kommt aber zum Schluss, dass diese aus objektiver individueller Sicht (auf die es hier, mangels einer Gruppenverfolgung primär ankommt) keine asylrelevante Gefährdung darstellen.

Auch ergibt sich aus dem hg. Amtswissen bzw. ist den Massenmedien zu entnehmen, dass die Kleidervorschriften für Frauen im Iran unter Präsident Ruhani gelockert wurden (vgl. etwa Die Zeit, 13.11.2013:

Iran: Irans Präsident lockert Kleiderordnung für Frauen Ruhani schränkt die Machtbefugnisse der Sittenpolizei ein. Neben Kopftuch, Tschador und Hedschab ist es den Frauen im Iran nun auch erlaubt, das Haar offen zu tragen. Die iranischen Sittenwächter dürfen Frauen zukünftig auf der Straße nicht mehr aufhalten, sollte ihre Kleidung nicht den islamischen Vorschriften entsprechen. Bereits im Oktober hatte sich Präsident Hassan Ruhani vor Absolventen einer Polizeiakademie dafür ausgesprochen, dass Frauen sich auf der Straße und im Umgang mit der Polizei wieder sicher und entspannt fühlen sollten, wie die Khaleej Times aus Dubai berichtet. Er rief die Polizei zur Nachsicht auf und sprach den iranischen Frauen Mut zu).

Was die seitens der BF geltend gemachten Bekleidungsvorschriften im Iran betrifft, ist auch auf die nachfolgend zitierte Judikatur des VwGH zu verweisen, aus der sich ebenfalls keine asylrelevante Verfolgung der BF angibt und der sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt:

Durch die Nichteinhaltung der im Iran geltenden Bekleidungsvorschriften - wobei es sich um allgemeine Beschränkungen handelt, denen nicht nur Christinnen unterworfen sind - stellen sich die damit verbundenen Maßnahmen (Peitschenhiebe und Haft) gegen die Asylwerberin (armenische Christin) nicht als konkrete Verfolgungsmaßnahmen aus einem der in der Konvention genannten Gründen dar, insbesondere auch nicht aus dem der Religion dar (VwGH, 23.05.1995, 94/29/0808; VwGH 27.01.1994, 92/01/1094; VwGH 16.12.1993, 93/01/1307; VwGH 07.10.1993, 93/01/0872; VwGH 08.07.1993, 92/01/1009)

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt wird oder ihr deswegen Schutz verweigert würde.

Der Ausdruck "soziale Gruppe", der als Auffangtatbestand in die Genfer Flüchtlingskonvention eingefügt wurde, wurde in Lehre und Rechtsprechung durchaus unterschiedlich definiert. In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde einerseits auf die Definition des UNHCR abgestellt, derzufolge eine soziale Gruppe in der Regel Personen mit ähnlichem Hintergrund, ähnlichen Gewohnheiten oder ähnlichem sozialen Status umfasst (vgl. Handbuch des UNHCR über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, S. 219, aber auch den Gemeinsamen Standpunktes des Rates der Europäischen Union vom 4.3.1996 betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffes des "Flüchtling" in Art. 1 des Genfer Abkommens vom 28.7.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge), wobei aber - unter Hinweis auf das genannte Handbuch des UNHCR - darauf hingewiesen wird, dass hinter der angesprochenen Regelung die Erwägung stehe, dass die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe Anlass zu Verfolgung sein kann, wenn kein Vertrauen in die Loyalität der Gruppe der Regierung gegenüber bestehe oder wenn die politische Ausrichtung, das Vorleben oder die wirtschaftliche Tätigkeit der Mitglieder der Gruppe oder auch schon allein die Existenz der Gruppe an sich als Hindernisse für die Politik der Regierung angesehen werden (vgl. VwGH 18.12.1996, Zl. 96/20/0793).

Andererseits wies der Verwaltungsgerichtshof auf die Definition des kanadischen Obersten Gerichtshofes (Supreme Court) hin, nach der eine soziale Gruppe iSd GFK folgende drei Personenkreise umfasse:

Personen, die ein gemeinsames angeborenes oder unabänderliches Merkmal wie Geschlecht, sprachliche Zugehörigkeit oder sexuelle Orientierung aufweisen; Personen, die freiwillig aus Gründen verbunden sind, die für ihre Menschenwürde derart fundamental sind, dass sie nicht gezwungen werden sollten, diese Verbindung aufzugeben und schließlich Personen, die durch einen früheren freiwilligen Zustand verbunden sind, der aufgrund seiner historischen Dauer nicht geändert werden kann (vgl. die in Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 1996, p. 359 f., wiedergegebenen Fälle, insbesondere den Fall Canada v. Ward).

Auf diese Definitionen nimmt - zumindest zum Teil - auch Art. 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 ("Statusrichtlinie") - auf den im Übrigen § 2 Abs. 1 Z 12 Asylgesetz 2005 verweist - Bezug, wenn er in seiner lit. d eine bestimmte soziale Gruppe folgendermaßen umschreibt: "Eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe wenn - die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und - die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.

Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründet. Als sexuelle Ausrichtung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten; geschlechterbezogene Aspekte können berücksichtigt werden, rechtfertigen aber für sich allein genommen noch nicht die Annahme, dass dieser Artikel anwendbar ist."

Die Beschwerdeführerin gehört sohin auch keiner sozialen Gruppe der Frauen im Iran an. Es ist zwar richtig, dass Frauen im Iran im allgemeinen einer Diskriminierung bzw. Schlechterstellung gegenüber Männern ausgesetzt sind und dass für alleinstehende Frauen im Iran auch schwierige Lebensbedingungen herrschen. Frauen werden aber nicht allgemein als inferior angesehen. Aufgrund der Heterogenität dieser Gruppe und der unterschiedlichen Situation im Einzelfall kann von einer sozialen Gruppe der wegen ihres Geschlechts im Iran diskriminierten Frauen nicht gesprochen werden.

Die Situation im Iran ist in diesem Zusammenhang differenziert auf den Einzelfall zu betrachten und ist jeder Fall unterschiedlich zu beurteilen, sodass auch eine ausreichend homogene soziale Gruppe nicht vorliegt. Gleiches spricht geschlechtsunabhängig gegen die Annahme einer sozialen Gruppe solcher Personen, die sich gegen die strengen Moralvorstellungen stellen. Insgesamt kann in beiden Konstellationen nicht von einer diesbezüglichen (auch nur relativ) homogenen "Gruppe" von Personen, die eine solche Verfolgung zu gewärtigen hätten, im Rechtssinn gesprochen werden; eine derartig extensive Interpretation würde auch die in Art. 1 Abschn. A Z 2 GFK getroffene Beschränkung der für die Asylgewährung erforderlichen Verfolgungsgründe unterlaufen, respektive ad absurdum führen.

4.1.5. In der hg. Verhandlung gab die BF erstmals an, exilpolitisch tätig zu sein. Sie sei seit ca. einem Jahr Mitglied im Ahwazischen Verein, welcher für die arabische Minderheit in Ahwaz eintrete. Sie übersetzte Berichte über aktuelle Vorfälle für die Homepage, wo sie namentlich jedoch nicht aufscheine und sie marschiere bei entsprechenden Demonstrationen in XXXX mit.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Beurteilung der Gefährdungssituation von "Rückkehrern", die sich im Ausland exilpolitisch betätigt haben, in Bezug auf den geltend gemachten Nachfluchtgrund darauf an, ob der Asylwerber infolge seiner exilpolitischen Betätigung in das Blickfeld der für die Staatssicherheit zuständigen Behörden seines Herkunftsstaates geraten konnte.

Zur Beantwortung dieser Frage sind zwei Gesichtspunkte zu berücksichtigen, einerseits, ob der Asylwerber auffällig "regimekritisch" in Erscheinung getreten ist, andererseits, ob er aus der Sicht der Behörden des Herkunftsstaates als Gefahr für das Regime eingeschätzt werden konnte (VwGH, 22.05.2001, 2000/01/0076; VwGH, 14.01.2003, 2001/01/0398; VwGH, 08.04.2003, Zl. 2002/01/0078)

In das Blickfeld der Sicherheitskräfte können zwar exponierte Personen geraten, nicht jedoch Personen, die Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung verrichten (exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils).

Zu den exilpolitischen Aktivitäten niedrigen Profils, zählen unter anderem die mit einer schlichten Vereinsmitgliedschaft verbundene regelmäßige Zahlung von Mitgliedsbeiträgen sowie von Spenden, schlichte Teilnahme an Demonstrationen, Ordnertätigkeit bei Demonstrationen, Hungerstreiks, Autobahnblockaden, Informationsveranstaltungen oder Schulungsseminaren, Verteilung von Flugblättern und Verkauf von Zeitschriften, Helfertätigkeit bei Informations- und Bücherständen, Platzierung von namentlich gezeichneten Artikeln und Leserbriefen in Zeitschriften. (Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 273/04.A.19.04.2005; .OVG Münster, Urteil vom 27.06.2002, Az.: 15. A 373/01.A)

Eine Möglichkeit, aufgrund der in Österreich gesetzten Aktivitäten der BF in das Blickfeld der iranischen Behörden zu gelangen und im Rückkehrfall asylrelevanter Gefährdung ausgesetzt zu sein, ist im Lichte der obzitierten Judikatur und auch der einschlägigen Länderfeststellungen zu verneinen.

In Anbetracht der Tatsache, dass der iranische Staat realistischer Weise nicht jegliche Tätigkeit seiner Staatsbürger verfolgen kann, muss sich das Interesse auf Personen beschränken, die aufgrund ihrer exponierten Stellung, ihres Einflusses auf andere iranische Staatsbürger und eines herausragenden Engagements eine potentielle Gefahr für den ausschließlichen Machtanspruch des Regimes im Iran darstellen könnten. Einer realen Gefährdung bei einer Rückkehr nach Iran würden sich daher solche führenden Persönlichkeiten der Oppositionsgruppen aussetzen, die öffentlich und öffentlichkeitswirksam (z.B. als Redner, Verantwortlicher oder leitender Funktionsträger) in Erscheinung treten und zum Sturz des Regimes aufrufen.

Das Verhalten der Beschwerdeführerin (Mitmarschieren bei Demonstrationen, Mitgliedschaft in einem Verein, für den sie nach außen nicht namentlich in Erscheinung tritt) erweist sich aber als nicht derart markant, dass es geeignet erscheint, einen erhöhten Ermittlungsaufwand bei den iranischen Behörden auszulösen.

Im übrigen ist auf den jüngsten Ablehnungsbeschluss des VfGH U 1427/11-3 vom 26.09.2011 im Falle eines BF, welcher in Österreich an Demonstrationen teilnahm, zu verwiesen.

Aus den oa. Ausführungen ergibt sich im gegenständlichen Fall somit die mangelnde Asylrelevanz bezüglich des Vorbringens einer exilpolitischen Tätigkeit in Österreich durch die BF. Im Hinblick auf dieses Vorbringen der BF, in Österreich auch exilpolitisch tätig zu sein, ist außerdem darauf hinzuweisen, dass in diesem Zusammenhang auch drei Ablehnungsbeschlüsse des VfGH vom 21.09.09

Zahl: U 1459/09/7, vom 30.11.09 Zahl: U 2799/09-6 sowie vom 30.11.09

Zahl: U 2808/09-3 von besonderer Bedeutung sind, da in den diesbezüglichen Verfahren vor dem AsylGH erstmals eine exilpolitische Tätigkeit neu vorgebracht wurde und der VfGH es offenbar für nicht erforderlich erachtete, dass die exilpolitische Tätigkeit, auch wenn sie erstmals in der Beschwerde bzw. Stellungnahme neu vorgebracht wird, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erörtert wird.

Abschließend wird zur Thematik "exilpolitische Tätigkeit" auch auf die einschlägigen länderkundlichen Feststellungen verwiesen, aus denen sich im Lichte der Angaben der BF ebenso wenig eine asylrelevante Gefahr der Verfolgung ergibtzumal es sich bei der BF um keine führende Persönlichkeit einer Oppositionsgruppierung handelt, welche öffentlich oder öffentlichkeitswirksam in Erscheinung tritt und zum Regimesturz aufruft.

Für Aktivitäten im Internet gilt derselbe Maßstab wie für sonstige exilpolitische Tätigkeiten. Alle Aktivitäten sind im Zusammenhang zu würdigen. Untergeordnete exilpolitische Tätigkeiten, die nicht geeignet sind, auf die Verhältnisse im Heimatland ernsthaft einzuwirken, und aus der Sicht des iranischen Staates keine Gefahr begründen, können mit dem Gefährdungspotenzial inneriranischer Systemkritik via Internet nicht verglichen werden. Mit Internetauftritten wie einem Weblog und regimekritischen Artikeln und Bildern in Facebook hebt sich jemand nicht aus der Masse der iranischen Asylwerber hervor, die im Internet präsent sind. Schon die Masse der Internetportale, Blogs und sonstiger Seiten von iranischen Oppositionellen - geschätzt 60.000 - spricht gegen eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr. Daran ändert nichts, wenn etwa die Teilnahme an einer Demonstration hinzukommt, über die im deutschen Fernsehen berichtet wurde (VG Würzburg, U.v. 18.04.2012 - W 6 K 11.30147 5381344).

Die BF erklärte selbst, hinsichtlich der von ihr durchgeführten Übersetzungen auf der Homepage des Vereines nicht namentlich aufzuscheinen, weshalb eine Gefährdung der BF einmal mehr auszuschließen ist.

4.1.6. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung im gegebenen Fall nicht existent ist.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

4.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

4.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

4.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 im Falle der BF nicht gegeben sind:

Dass die BF im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

Bei der BF handelt es sich um eine arbeitsfähige und abgesehen von ihrer Erkrankung an Diabetes Mellitus Typ I grundsätzlich gesunde junge Frau, bei der die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Die BF verfügt darüber hinaus über eine mehrjährige Schulausbildung und hat ein Studium begonnen.

Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die BF im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit einer beruflichen Tätigkeit, die ihren Fähigkeiten entspricht, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften, wofür auch die Angabe der BF spricht, in Österreich seit einiger Zeit als Dolmetscherin und Fotomodell zu arbeiten. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass der BF im Fall ihrer Rückkehr auch im Rahmen ihres Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil wird. So geht aus den Recherchen vor Ort eindeutig hervor, dass ihr Vater zum damaligen Zeitpunkt seinem Beruf nachging und somit über ein regelmäßiges Einkommen verfügte; einen gegenteiligen Sachverhalt konnte die BF in der hg. Verhandlung nicht glaubhaft machen, weshalb es nicht ersichtlich ist, warum sie nicht wieder - wie schon vor ihrer Ausreise - von diesem finanziell unterstützt werden könnte. Auch leben die Geschwister der Mutter der BF sowie deren Eltern im Iran, welche der BF zumindest in der Anfangsphase nach der Rückkehr entsprechende Unterstützung zukommen lassen können.

In diesem Zusammenhang verweist das Bundesverwaltungsgericht auch auf das Erkenntnis des VwGH vom 06.11.2009, 2008/19/0174, in dem die Schwelle einer Verletzung von Art 3 EMRK in einem Fall einer alleinstehenden Mutter eines Kleinkindes (ohne Berufserfahrung) trotz Erwartung einer tristen finanziellen Situation ohne familiäre Unterstützung im Heimatland mangels realer Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse verneint und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt wurde.

Da (notfalls) von einer Unterkunftnahme der BF und ihrer Mutter und Geschwister bei den Verwandten der BF ausgegangen werden kann, stellt sich in casu die Unterkunftssituation auch als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Art 3 EMRK als noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmatern.

Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß § 67 AsylG 2005 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens im Iran gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen

(http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und vertretung/rueckkehrhilfe/).

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

Letztlich war zu berücksichtigen, dass die BF weder in der Beschwerdeergänzung noch in der Stellungnahme vom 26.08.2014 den vom Bundesverwaltungsgericht zugrunde gelegten Länderberichten zu den getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Iran im Lichte der hg. Beweiswürdigung substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf ihre individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit die BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.

4.2.3. Was den Gesundheitszustand des BF betrifft, welche angibt, an Diabetes Mellitus Typ I zu leiden und dies durch eine ärztliche Bestätigung belegt hat, ist zunächst auf folgende Rechtsprechung hinzuweisen:

Der EGMR geht davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht bietet, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen [EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")]. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage (er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben), die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).

Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK.

In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Art. 3 EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.

In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.

In der Entscheidung RAMADAN AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03, wurde die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.

In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.

Im Fall N. gegen das Vereinigte Königreich, EGMR 27.05.2008, Nr. 26565/05, litt die Beschwerdeführerin an AIDS in einem fortgeschrittenen Stadium und erhielt in Großbritannien verschiedene medizinische Behandlungen, wodurch sich ihr Gesundheitszustand stabilisierte. Der Gerichtshof stellte darauf ab, dass die Beschwerdeführerin reisefähig war und dass ihr Zustand so lange stabil bleiben würde, wie sie die notwendige Grundbehandlung erhalten würde; anderenfalls würde sie einen baldigen Tod erleiden. Der Gerichtshof stellte weiters fest, dass die notwendige Behandlung in Uganda nur ca. der Hälfte der an AIDS erkrankten Personen erteilt werden kann. Inwieweit konkret die Beschwerdeführerin - wie von ihr behauptet - keinen Zugang zu medizinischer Behandlung haben würde, sei spekulativ; ebenso, wie rasch sich ihr Zustand verschlechtern würde. Vor diesem Hintergrund seien noch keine außergewöhnlichen Umstände gegeben, die eine Verletzung von Art 3 EMRK begründen würden. Daran ändere auch nichts die jedenfalls zu erwartende Beeinträchtigung der Lebenserwartung der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Abschiebung nach Uganda.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".

In diesem Zusammenhang wird nochmals darauf hingewiesen, dass es für eine Art. 3 EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko

v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005, ebenso VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, wonach Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen).

Was nun konkret die BF betrifft, so leidet diese - wie schon oben erwähnt - seit mehr als dreizehn Jahren an Diabetes Mellitus Typ I.

Diese Erkrankung ist jedoch nicht als unmittelbar lebensbedrohend für die BF anzusehen, zumal die Diabetes schon vor der Ausreise im Iran behandelt wurde und eine weitere Behandlungsmöglichkeit im Iran unter Verweis auf die Länderfeststellung gegeben ist. (Die BF selbst hat angegeben, dass sie vor der Ausreise aufgrund ihrer Diabetes in Behandlung war, AS 81 und hat in der hg. Verhandlung angegeben, im Iran den in Österreich verabreichten Medikamenten gleichwertige Medikamente erhalten zu haben).

Konkret ergibt sich aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BAA vom 25.10.2013 unter Hinweis auf MedCOI (ein durch den ERF finanziertes Projekt, in dessen Rahmen einerseits eine Homepage mit Informationen zur medizinischen Versorgung in Herkunftsländern zur Verfügung steht und andererseits medizinische Anfragen gestellt werden können), dass die Diabeteserkrankung der BF im Iran möglich und für die BF leistbar ist und ist das der BF derzeit in Österreich verabreichte Medikament auch im Iran verfüg- und leistbar.

Die erkennende Richterin sieht keinen Anlass, an der inhaltlichen Richtigkeit des Ergebnisses des Erhebungsersuchens zu zweifeln. Obgleich dem gegenständlichen Rechercheergebnis nicht die Beweiskraft eines Gutachtens zukommt, wird ihm dennoch gewichtige Beweiskraft zugemessen, zumal es gemäß § 60 Abs. 3 AsylG eben der Zweck der beim BAA eingerichteten Staatendokumentation ist, verfügbare Informationen zu sammeln und vorhandene Informationen zu einer bestimmten Frage auszuwerten. Generell kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei den Mitarbeitern der Staatendokumentation um Personen mir hoher fachlicher Reputation handelt, welche in einem Aufgabenfeld tätig sind, das eine hohe Fähigkeit zu analytischem Denken und Handeln erfordert, und diese Personen die Fähigkeit besitzen, verschiedene auch sich widersprechende Informationen auszuwerten und hieraus Schlüsse zu ziehen sowie verlässliche Personen und Quellen zur Informationsbeschaffung heranzuziehen. Würde die Staatendokumentation zum Schluss kommen, die Auskunft einer Quelle sei zweifelhaft, so wäre davon auszugehen, dass derartiges in der Anfragebeantwortung mitgeteilt worden wäre, was in der Vergangenheit auch schon geschah. Wenn daher keine solche Mitteilung erfolgte, wird offensichtlich von der Unbedenklichkeit der Quelle(n) ausgegangen. Der Staatdokumentation des BAA kann auch kein Interesse am Ausgang des Asylverfahrens, ganz egal in welche Richtung auch immer, unterstellt werden. Gegenteiliges kann bezüglich Asylwerber aber nicht völlig ausgeschlossen werden, zumal diese in der Regel sehr wohl ein Interesse am Verfahrensausgang in ihrem Sinne haben. Die Rechercheergebnisse der Staatendokumentation führten in der Vergangenheit zum Teil zur Bestätigung und zur Widerlegung der Angaben der Asylwerber und waren für die Zuerkennung des Status eines Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bzw. für dessen Nichtzuerkennung in einer Mehrzahl von Asylverfahren ein tragendes Bescheinigungsmittel. Schließlich ist der erkennenden Richterin kein Fall bekannt, in dem sich eine hg. in Auftrag gegebene Recherche im Nachhinein als nicht den Tatsachen entsprechend herausgesellt hätte. Aufgrund der oa. Ausführungen wird das Rechercheergebnis der Staatendokumentation daher seitens der erkennenden Einzelrichterin nicht angezweifelt.

Die von der BF vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen werden so weit als erwiesen angenommen, als sie von der BF bescheinigt wurden, etwa durch die Vorlage ärztlicher Atteste. Es wird darauf hingewiesen, dass gerade in diesem Punkt eine erhöhte Mitwirkungspflicht durch die BF besteht (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601), weshalb sich das erkennende Gericht nicht veranlasst sieht, über die Prüfung der vorgelegten Bescheinigungsmittel hinausgehende Ermittlungen zu tätigen.

Hinsichtlich der unbescheinigt gebliebenen Erkrankung an Sichelzellenanämie gibt die BF an, nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen. Auch hinsichtlich der Erbkrankheit ist angesichts der Länderfeststellungen davon auszugehen, dass eine Behandlungsmöglichkeit im Iran gegeben ist. Auch der Vater der BF leidet den Angaben der Mutter der BF zufolge an dieser Erkrankung und wird im Iran behandelt. Zumindest in Teheran ist die Behandlung schwerster Erkrankungen möglich bzw. ist in den größeren Städten gegen Bezahlung eine Behandlung nach erstklassigem Standard möglich. Ansonsten existiert ein ausgebautes staatliches Versicherungswesen, welches prinzipiell auch die Deckung von Krankheitskosten umfasst, wobei häufig hohe Eigenaufwendungen zu tragen sind.

Demnach ist das Vorliegen einer im Sinne der zitierten Rechtsprechung des EGMR ausreichenden medizinischen Grundversorgung im Iran zu bejahen. Dass die diesbezüglichen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland allenfalls schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist gemäß der EGMR-Judikatur nicht ausschlaggebend.

Inwieweit sich der gesundheitliche Zustand der Antragstellerin im Falle eines Aufenthaltes in Österreich bzw. einer Behandlung in Österreich verbessern sollte, wurde nicht vorgebracht, ist nicht erkennbar und kann aber auch nicht festgestellt werden, dass sich dieser bei einer Überstellung in den Iran und dortiger medizinischer Betreuung verschlechtern würde.

Von der erkennenden Richterin wird dabei nicht verkannt, dass die Erkrankung der Beschwerdeführerin keine leichte Situation darstellt und sicherlich damit auch Schwierigkeiten bei der Lebensführung verbunden sind; eine akute lebensbedrohende Krankheit der Beschwerdeführerin, welche eine Überstellung in den Iran gemäß der dargestellten Judikatur des EGMR verbieten würde, liegt im konkreten Fall jedoch nicht vor. Auch konnte nicht konkret dargelegt werden, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Falle einer Überstellung in den Iran verschlechtern würde.

Durch eine Abschiebung der Beschwerdeführerin wird Art. 3 EMRK nicht verletzt und reicht es jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind, was im Iran jedenfalls der Fall ist. Dass die Behandlung im Iran den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nicht relevant.

Selbst wenn die Beschwerdeführerin aufgrund einer allfälligen Behandlung aufgrund der Ausgestaltung des Gesundheitswesens im Iran mit erheblichen finanziellen Belastungen zu rechnen hätte - was sich im gegenständlichen Fall den Feststellungen grundsätzlich nicht entnehmen lässt -, kann unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK kein wesentlicher Aspekt erblickt werden.

Im gegenständlichen Fall mag es zwar sein, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat hinter denen in Österreich zurückbleiben, aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens ist jedoch bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen festzustellen, dass hierdurch im gegenständlichen Fall die vom EGMR verlangten außerordentlichen Umstände nicht gegeben sind (vgl. hierzu insbesondere auch weiters Urteil des EGMR vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599, Case of Bensaid v. The United Kingdom oder auch VwGH v. 7.10.2003, 2002/01/0379).

Sonstige, auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände", die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnten, wurden weder behauptet noch bescheinigt.

Ebenso ergaben sich im Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand der BF so schlecht darstellen würde, dass eine Art. 3 EMRK konforme Überstellung in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre (vgl. sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko

v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005).

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass die BF im Falle einer Rückkehr in den Iran in der Lage ist, die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und -auch unter Betrachtung ihres Gesundheitszustandes- nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten wird.

Letztlich war zu berücksichtigen, dass die BF weder in der Beschwerdeergänzung noch in der Stellungnahme zu den vom Bundesverwaltungsgericht übermittelten bzw. vom Bundesasylamt zugrunde gelegten Länderberichten zu den getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Iran nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf ihre individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit die BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.

Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.

4.2.4. Die BF hat auch angegeben, illegal aus dem Iran ausgereist zu sein.

Jüngst entschied der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20. September 2010, U 1863/09-12, unter Hinweis auf das im Vorabsatz erwähnte Urteil des EGMR, dass bei einer Rückkehr in den Iran bezüglich der Prüfung der Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung neben der zuvor erwähnten Berücksichtigung der angespannten Situation auch die speziellen Risiken bedacht werden müssen, denen Iraner ausgesetzt sind, wenn sie, ohne über Beweismittel für ihre legale Ausreise zu verfügen, in ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssen. Auf Grund aktueller Länderberichte stehe fest, dass diese besonders leicht einer genauen Überprüfung der Rechtmäßigkeit ihrer Ausreise aus dem Iran unterzogen werden. Diesfalls wäre es wahrscheinlich, dass ein Iraner ohne gültige Ausreisepapiere die Aufmerksamkeit der iranischen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen und seine Vergangenheit dabei offen gelegt würde. Diese beiden Gesichtspunkte zusammen können dazu führen, dass die Ausweisung eines Iraners in seinen Herkunftsstaat angesichts der gegenwärtigen Umstände eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung darstellt. Diese Judikatur ist im konkreten Fall nun aber nicht einschlägig, da die BF zwar behauptet hat illegal ausgereist zu sein, im Unterschied zur genannten VfGH-Judikatur jedoch ein unglaubwürdiges Vorbringen erstattet hat, daher zu keinem Zeitpunkt ins Blickfeld des iranischen Staates geraten ist, den Iran nicht vorverfolgt verlassen hat und sein gesamtes Vorbringen als unglaubwürdig zu werten ist, weshalb letztlich keine Gefährdung vorliegt.

4.2.5. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

4.3. Zu Spruchpunkt II. (Zurückverweisung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das BFA):

4.3.1. Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:

"§ 75. (...)

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

(...)

(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."

4.3.2. Mit der vorliegenden Entscheidung wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt.

Wie sich aus den bisherigen Angaben der BF im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, hat die BF - abgesehen von ihrer mit ihr nach Österreich gereisten Mutter und ihren Geschwistern - keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte.

Wie schon im Bescheid des Bundesasylamtes ausgeführt, ergab sich, dass kein Eingriff in das Familienleben der BF vorliegt, zumal auch die Anträge auf internationalen Schutz der Mutter sowie der Geschwister der BF hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. abgewiesen und das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wurde.

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon angesichts der kurzen Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich (seit März 2011) nicht erkennbar.

Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.

Ferner war im Hinblick auf die Ausweisung der BF aus dem Bundesgebiet in den Iran festzustellen, dass ihr Vater, der älteste Bruder sowie mehrere Onkel und Tanten nach wie vor im Heimatland leben. Darüber hinaus war die BF als Asylwerberin seit der Einreise in das Bundesgebiet mit 02.03.2011 nur vorübergehend aufenthaltsberechtigt. Dem festgestellten Sachverhalt war auch keine sonstige maßgebliche Integration der BF zu entnehmen und war auch nicht auf eine außergewöhnliche Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet angesichts der Einreise im März 2011 abzustellen. Aus dem bloßen Aufenthalt in Österreich hat sich auch noch keine Integration der BF in einem Ausmaß entwickelt, dass sie aufgrund neu entstandener sozialer, ökonomischer oder anderer Bindungen einen begründeten Anspruch auf ein durch Art. 8 EMRK zu schützendes Privatleben in Österreich erheben könnte, zumal dieser noch geringen Integration hierorts eine zeitlebens bis zur Ausreise im Februar 2011 bestehende soziale, ökonomische und sprachliche Verbindung der BF zu ihrer Heimat gegenüber steht, die sich auch noch in dort ansässigen Verwandten äußert. Vom Bundesverwaltungsgericht wird auch nicht verkannt, dass die BF bereits mehrere Deutschkurse besucht hat, jedoch reichen Sprachkenntnisse allein noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Die BF geht derzeit auch keiner regelmäßigen Beschäftigung nach und war lediglich im Herbst 2012 gemeinnützig für die Projektgruppe Frauen tätig. Die BF gibt zwar an, seit Juni 2014 als Dolmetscherin tätig zu sein, jedoch ihren Lebensunterhalt nach wie vor aus der staatlichen Grundversorgung zu bestreiten.

Die BF hat einen Erste Hilfe Kurs absolviert und als Fotomodell in Österreich gearbeitet.

Die BF lebte bislang überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und verfügt in Österreich, abgesehen von einer Freundin, welche jedoch den Angaben der BF zufolge anonym bleiben möchte, auch über keine sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen.

Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.

Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

Das BFA wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Insbesonders ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Themen "Glaubwürdigkeitsprüfung" "wohlbegründete Furcht" "Verfolgung" "Glaubhaftmachung" "Konversion/Apostasie" "Kleidervorschriften" sowie "exilpolitische Tätigkeit" auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin zu ihren Ausreisegründen und zu ihrem behaupteten Abfall vom Islam ist überdies festzuhalten, dass es sich hiebei um eine Frage der hg. Beweiswürdigung handelt und nicht um eine solche rechtlicher Natur.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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