L501 2005067-1•BVwG L501 2005067-1
L501 2005067-1Federal Administrative CourtSep 10, 2014
Ermessen, Ermessensausübung, Frist, Fristüberschreitung,<br/>Fristversäumung, Kontrollsystem, Meldefehler, Meldepflicht,<br/>Meldeverstoß, mündliche Verhandlung, Ordnungsbeitrag,<br/>Pflichtversicherung, verspätete Meldung, Verspätung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 23.07.2013, GZ. 04-XXXX/UK 01/2013, zu Dienstgeberkontonummer XXXX, betreffend Ordnungsbeiträge zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 56 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) iVm § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse (in der Folge SGKK) vom 23.07.2013, GZ. 04-XXXX/UK 01/2013, wurde die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) verpflichtet, die mit Beitragsvorschreibung vom 27.06.2013 vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 2.918,28 zu entrichten. Als Grund für die Vorschreibung des Ordnungsbeitrages in der Höchstdauer von drei Monaten wurde die nicht fristgerechte Abmeldung des Dienstnehmers XXXX (in der Folge M.F.) angeführt. M.F. sei am 20.06.2013 rückwirkend per 30.11.2012 abgemeldet worden, somit um mehr als sieben Monate zu spät.
In ihrem dagegen erhobenen Einspruch vom 05.08.2013 rechtfertigte die bP die verspätete Abmeldung mit dem Umstand, dass die entsprechende Datei im Elda, nachdem sie nicht gleich zur Abrechnung versandt worden sei, mit einer nachfolgenden neu erstellten Datei versehentlich gelöscht worden sei. Erst nach der zweiten Aufforderung durch die GKK sei die noch immer aufrechte Meldung von M.F. zur Sozialversicherung aufgefallen.
Der Einspruch wurde samt Kassenakt und Stellungnahme der Landeshauptfrau von Salzburg übermittelt. Die von der Einspruchsbehörde eingeräumte Möglichkeit einer Äußerung zum Vorlagebericht der SGKK wurde von der bP nicht wahrgenommen.
Mit Schreiben vom 08.09.2014 informierte die SGKK über die am 06.11.2012 erfolgte Verwarnung der bP betreffend einen Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG wegen verspäteter Anmeldung eines Dienstverhältnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die bP hat den Dienstnehmer M.F. am 20.06.2013 rückwirkend per 30.11.2012 abgemeldet, sohin um mehr als sieben Monate zu spät. Der Verhängung des Ordnungsbeitrages ist ein Meldeverstoß wegen verspäteter Anmeldung eines Dienstverhältnisses vorangegangen.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die Verfahrensakte (SGKK, Land Salzburg) sowie den Gerichtsakt. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. Die verspätete Abmeldung des Dienstnehmers M.F. wird seitens der bP nicht bestritten.
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Eine mündliche Verhandlung ist in erster Linie dann geboten, wenn der Sachverhalt nicht zweifelsfrei erwiesen ist (VwGH 21.02.2013, 2011/23/0647). Wie der Verwaltungsgerichtshof in Zl. 2013/07/0038 vom 22.Mai 2014 mit Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR (siehe Urteil des EGMR vom 02.09 2004, Zl. 68087/01 Hofbauer/Österreich), ausgesprochen hat, sind die Anforderungen des Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext "any hearing at all") erfüllt, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder technische Fragen betrifft. Der Gerichtshof erwähnte in diesem Zusammenhang auch das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige.
Das trifft für das gegenständliche Verfahren zu. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Verfahrensakten und wird - wie bereits ausgeführt - von der bP auch nicht bestritten. In der Beschwerde wurde keine der Feststellung des Sachverhaltes dienende Tatsachenfrage in substantiierter Weise dargelegt, es wurde keine mündliche Verhandlung beantragt, auch ist keine komplexe Rechtsfrage zu lösen.
Zu A)
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.
Gemäß § 56 Abs. 1 ASVG sind für Versicherte, die vom Dienstgeber nicht oder nicht rechtzeitig abgemeldet werden, die allgemeinen Beiträge bis zum Zeitpunkt der schriftlichen Abmeldung durch den Dienstgeber, längstens aber für die Dauer von drei Monaten nach dem Ende der Versicherung, weiter zu entrichten. Gemäß Abs. 3 leg.cit. kann der Versicherungsträger, bei dem die Beiträge einzuzahlen sind, auf die Weiterentrichtung der Beiträge über das Ende der Versicherung hinaus zur Gänze oder zum Teil verzichten und bereits entrichtete Beiträge dieser Art zurückerstatten.
Im vorliegenden Fall steht fest, dass die bP die Abmeldung des Dienstnehmers nicht fristgerecht vorgenommen hat und somit die Voraussetzung für die Vorschreibung eines Ordnungsbeitrages gemäß § 56 Abs. 1 ASVG gegeben ist.
§ 56 Abs. 3 regelt einen der wenigen Fälle im ASVG, in denen der einhebende Sozialversicherungsträger einen Verzicht erklären kann. Die verfahrensgegenständliche Verspätung der Abmeldung im Ausmaß von mehr als sieben Monaten war keine bloß kurzfristige (vgl. VwGH 97/08/0442). Es kann daher der SGKK nicht entgegengetreten werden, dass sie - da mangels Vorbringen der bP nichts auf wirtschaftliche Schwierigkeiten hindeutet - auf die Weiterentrichtung der Beiträge nicht zur Gänze verzichtet hat. Die Berufung der bP auf ein Versehen bei der Handhabung von Elda ist nicht als berücksichtigungswürdiger Umstand in Bezug auf das Zustandekommen des Meldeverstoßes zu werten, zumal von einem Dienstgeber sowohl ein sorgfältiges, vorschriftsmäßiges Arbeiten als auch die Einrichtung eines wirksames Kontrollsystems zur Fehlervermeidung erwartet werden kann. Ein solches Revisionsmodell kann angesichts des Ausmaßes der Verspätung sowie dem Umstand, dass die laufende Meldung des Dienstnehmers zudem erst nach einer zweiten Aufforderung durch die SGKK auffiel, nicht erblickt werden. Aufgrund der am 06.11.2012 erfolgten Verwarnung der bP wegen einer verspätet erstatteten Anmeldung fehlt es auch in dieser Hinsicht an einem hinreichend berücksichtigungswürdigen Umstand.
In Anbetracht obiger Ausführungen zu den für die Ermessensausübung maßgeblichen Umständen hat die SGKK daher zu Recht davon Abstand genommen, auf die Weiterentrichtung der Beiträge zur Gänze bzw. zum Teil zu verzichten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall wurde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 56 ASVG (vgl. VwGH 97/08/0442 und 95/08/0331) nicht abgegangen, sodass die Revision nicht zuzulassen war.
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