BVwG W208 1428779-1

W208 1428779-1Federal Administrative CourtSep 9, 2014

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, Lebensgrundlage, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement Prüfung,<br/>Rückkehrsituation, Sicherheitslage

Full text

BVwG W208 1428779-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W208.1428779.1.00

Spruch

W208 1428779-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX, StA. AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des BUNDESASYLAMTES vom 07.08.2012, Zl. 12 09.098-BAT, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsbürger von Afghanistan, reiste am 19.07.2012 illegal und schlepperunterstützt nach Österreich ein. Am selben Tag stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei seiner Erstbefragung am 19.07.2012 gab er befragt nach der Reiseroute an, er sei vor ca. 1 1/2 Jahren von Afghanistan in den Iran ausgereist. Dort sei er in einer näher bezeichneten Stadt ca. 1 Jahr aufhältig gewesen und habe dort als Blumenverkäufer gearbeitet. In der Folge habe er für 3.000 US-Dollar mit Hilfe eines Schleppers über die Türkei nach Griechenland gehen können. Dort sei er von der Polizei aufgegriffen und verhaftet worden. Es sei ihm gesagt worden, dass er innerhalb von 30 Tagen Griechenland verlassen müsse. Er sei dann frei gelassen worden und mit einem Bus nach Athen gefahren. Dort habe er 8 Monate in einem Zimmer gelebt, sei dann für weitere

3. 500 EUR versteckt auf der Ladefläche eines LKW nach Österreich gebracht worden.

Befragt nach seinem Fluchtgrund gab er an:

"Mein Vater und seine Brüder sind alle Taliban, 2 Onkel sind mittlerweile getötet worden. Meine Onkel und mein Vater verlangten von mir, dass ich mich ihnen anschließe. Bekam immer eine Waffe die ich aber nie benutzt habe und immer versteckt hatte. Ich wollte gerne Automechaniker werden, was ich aber leider nicht durfte. Mein Vater hat mich auch einige Male geschlagen, weil ich mich wiedersetzt habe. Deshalb bin ich dann in den Iran geflüchtet und wollte dort auch bleiben, bis ich erfahren habe, dass mein Onkel, meine Cousins, die auch im Iran lebten, gezwungen haben mich bei der Polizei zu verraten. Dass ich mich illegal im Iran aufhielt. Er wollte damit erreichen, dass ich nach Afghanistan zurückgeschoben werde. Damit ich wieder im Machtbereich meines Vaters und meiner Onkel bin, deswegen musste ich auch den Iran verlassen. Sonst habe ich keine weiteren Fluchtgründe."

3. Bei seiner Befragung am 07.08.2012 vor dem Bundesasylamt (BAA), im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu, gab er an, er sei Paschtune, muslimischer Sunnit, stamme aus der Provinz Kapisa Distrikt XXXX Ortschaft XXXX im Dorf XXXX. Dort habe er bis zu seiner Ausreise in den Iran, das sei vor 1 1/2 Jahren gewesen, gemeinsam mit seinen Eltern einem Bruder und einer Schwester gelebt. Er habe 7 oder 8 Monate den Beruf des Mechanikers erlernt. Befragt, ob er Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung sei, gab er an, er habe bei den Taliban dabei sein müssen. Befragt zu den Gründen seiner Flucht gab er an:

"Ich bin deshalb geflohen, da mein Vater, mein Onkel väterlicherseits und weitere Angehörige Talibananhänger sind. Sie sind Taliban. Sie wollten, dass ich mit in den Krieg ziehe, mich für den heiligen Krieg opfere. Sie haben mir Waffen gegeben, die ich allerdings versteckt habe. Als sie mich dabei erwischt haben, dass ich heimlich meine Waffe verstecke und als Mechanikerlehrling arbeite, hat mich mein Vater gemeinsam mit meinem Onkel väterlicherseits geschlagen. Mein Vater meinte ich sei eine Schande, weil ich vom richtigen Weg abgekommen bin. Sie haben eine Strafe für mich vorgesehen gehabt, wenn ich mich geweigert hätte zusammen mit ihnen zu kämpfen, hätten sie mich getötet. Deswegen bin ich in den Iran geflohen. Nachdem ich 1 Jahr im Iran verbracht habe, habe ich erfahren, dass 2 meiner Onkel väterlicherseits im Krieg gefallen sind. Der Cousin von meiner Tante väterlicherseits hat sich auch im Iran befunden. Er hat einen Anruf von einem weiteren Onkel aus Afghanistan erhalten und die Anweisung bekommen, dass man mich bei der Polizei anzeigt, dass ich zurück nach Afghanistan ausgewiesen werde. Ich habe insgesamt 4 Onkel väterlicherseits, 2 sind im Krieg gefallen und 2 befinden sich bei meinem Vater."

Befragt, ob er sich an die Polizei- oder Justiz gewendet habe, gab er an, sie hätten in seiner Gegend Angst vor den Taliban. Außerdem habe er nicht gegen seinen Vater vorgehen wollen. Die Polizei hätte ihn auch nicht ernst genommen, die Franzosen hätten 45.000 US-Dollar auf seinen Onkel XXXX, einen der wichtigsten Talibanführer seiner Region, gesetzt. Er habe sich in keinem anderen Teil Afghanistans niederlassen können, weil ihn dort früher oder später die Taliban gefunden hätten. Er sei in den Iran geflohen und sogar dort hätten ihn die Taliban gefunden. Befragt, wie er die Kosten für die Schleppung aufgebracht habe, gab er an, er hätte mit dem Schlepper vereinbart, dass er im Iran arbeite und er danach bezahlen werde. Befragt, wie er in den Iran gekommen sei, gab er an, schlepperunterstützt sei er von seinem Heimatdistrikt nach Kabul und weiter nach Kangaha Nimrosch. In Nimrosch sei es zu seinem Schlepperwechsel gekommen. Er sei mit einem Auto von Nimrosch in den Iran gefahren, wobei er die afghanisch-iranische Grenze zu Fuß überquert habe. Darauf hingewiesen, dass er bei seiner Erstbefragung angegeben habe, dass er von Afghanistan in den Iran selbstständig gefahren sei und bei der heutigen Einvernahme, dass er schlepperunterstützt in den Iran gefahren sei, erklärte er, er könne nicht erklären warum das so drinnen stehe, er könne sich genau erinnern, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, dass ein und derselbe Schlepper seine Reise von Afghanistan bis nach Griechenland organisiert habe.

Im Folgenden wurde der BF noch zu den Kosten seiner Schleppung befragt und ihm die Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht. Die Länderfeststellungen enthalten zur Sicherheitslage im Norden des Landes lediglich Angaben zu den Provinzen Badakhashan, Baghalan, Balkh, Faryab, Jawzjan, Kunduz, Samangan, Sari, Pul, Takhar.

4. Mit Bescheid vom 07.08.2012 wurde der Antrag des BF auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ebenso der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgesprochen. Festgestellt wurde, dass seine dargestellten Fluchtgründe nicht glaubhaft gewesen seien. Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsland enthalten keinerlei Angaben über die Herkunftsprovinz des BF.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sein Vorbringen äußerst vage und lediglich auf Behauptungen gestützt gewesen sei. Der BF habe lediglich angegeben, dass sein Vater, seine Onkel und weitere Angehörige gewollte hätten, dass er sich den Taliban anschließe und mit diesen in den Krieg ziehe. Er habe jedoch seine Waffen versteckt und als Mechanikerlehrling gearbeitet. Nachdem er dabei erwischt worden sei, sei er mit dem Tod bedroht worden und vor ca. 1 1/2 Jahren in den Iran geflohen. Bei der Erstbefragung am 19.07.2012 habe er angegeben, dass er von Afghanistan bis in den Iran selbstständig gefahren sei, vom Iran aus sei die weitere Reise von einem Schlepper organisiert worden. Im Gegensatz zu dieser Aussage habe er bei der Einvernahme am 07.08.2012 angegeben, bereits von Afghanistan mit einem Schlepper gereist zu sein und dafür 450.000 iranische Tuman bezahlt zu haben. Diesen Geldbetrag habe er bei der Erstbefragung am 19.07.2012 nicht angegeben. Auf Vorhalt dieser Widersprüche habe er angegeben, dass er sich das nicht erklären könne, sich genau erinnern könne, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, dass ein und derselbe Schlepper seine Reise von Afghanistan bis Griechenland organisiert habe. Zu den Kosten der Schleppung befragt, habe er bei der Einvernahme am 07.08.2012 angegeben, 450.000 iranische Tuman von Afghanistan in den Iran 3.000 US Dollar vom Iran nach Griechenland und weitere 3.500 EUR von Griechenland nach Österreich bezahlt zu haben. Zu bemerken sei, dass er bei der Erstbefragung am 19.07.2012 lediglich die Kosten von 3.000 US-Dollar vom Iran nach Griechenland und 3.500 EUR von Griechenland nach Österreich angegeben habe. Weiters habe er angegeben, dass er im Iran in der Stadt S. ca. 1 Jahr lang als Blumenverkäufer gearbeitet habe. Auf die Frage woher er so viel Geld habe, habe er geantwortet, dass er ein Jahr im Iran gearbeitet habe. Nachträglich habe er korrigiert, nur 2.000 US-Dollar bezahlt zu haben und für den Rest die Reise von Griechenland nach Österreich statt der 3.500 EUR gar nichts, da ihm der Schlepper einen gefallen habe tun wollen. All diese Angaben seien widersprüchlich und seien im Laufe der Einvernahme erst auf Nachfrage ausgebessert worden. Weiters sei es nicht nachvollziehbar und plausibel, dass ein Schlepper teilweise seinen Lohn (Schleppung vom Iran nach Griechenland statt 3.000 US-Dollar nur 2.000 US-Dollar und von der Schleppung von Griechenland nach Österreich statt 3.500 EUR überhaupt nichts) verzichten würde. Das gesamte Vorbringen stelle sich als nicht plausibel, vage und auf Behauptungen gestützt dar.

Den Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan sei nicht zu entnehmen, dass der afghanische Staat grundsätzlich systematisch nicht fähig bzw. willens wäre dem Beschwerdeführer Schutz zu gewähren. Selbst unter hypothetischer Wahrheitsunterstellung könne aus dem geschilderten, strafrechtlichen Verhalten des Vaters und dessen Verwandten, insbesondere auch in Zusammenschau mit dem Vorbringen des BF keine asylrelevante systematische Verfolgung erkannt werden. Was die behauptete Gefährdungslage im Falle einer Rückkehr betreffe, habe der BF keine wahrheitsgemäße Angaben gemacht. Er sei ein gesunder Mann und arbeitsfähig. Es sei ihm nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass er aus dem von ihm genannten Grund die Heimat verlassen habe. Er könne, wie auch schon vor seiner Ausreise, seinen Lebensunterhalt bestreiten. Die von ihm gemachte Ausbildung als Mechaniker würde ihm einen weiteren Startvorteil im Heimatland geben. Er könne zumindest durch die Verrichtung von Gelegenheitsarbeiten eine existenzielle Grundsicherung schaffen, notfalls auch durch die Unterstützung durch seine Familie. Es sei festzustellen, dass beim Beschwerdeführer keine individuellen Umstände vorlägen, die dafür sprechen, dass er bei seiner Rückkehr nach Afghanistan in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde. Es hätten sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine Verletzung bzw. Gefährdung im Sinne dieses Bundesgesetzes ergeben.

5. Mit Schriftsatz vom 22.08.2012 brachte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes mangelhafter Beweiswürdigung und wegen Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften ein. Begründend wird angeführt, dass die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und teilweise unrichtig seien, sie würden sich nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF beschäftigen. Präzise Feststellung des Herkunftsortes des BF und seines dortigen Bezugsnetzes seien unterlassen worden. Was die Glaubwürdigkeit betreffe seien seine Vorbringen nicht vage und substanzlos gewesen. Er habe alle Fragen der Erstbehörde wahrheitsgemäß beantwortet. Es sei ihm von der Erstbehörde zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt worden, dass er nicht ausreichend detailliert geantwortet habe. Er habe seine Fluchtgründe möglichst sachlich vorgebracht, da die Erinnerung für ihn eine sehr emotionale Gelegenheit gewesen sei. Die behaupteten Mängel an Glaubwürdigkeit wolle er gerne ehestmöglich in einer ergänzenden Stellungnahme entkräften.

Rechtlich führte er aus, dass bei mangelfreier Verfahrensführung die Behörde zur Ansicht hätte kommen müssen, dass ihm gemäß § 3 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Falls diesem Vorbringen keine Asylrelevanz zugebilligt werden könne, stelle er den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, weil ihm im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan eine reale Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK drohe. Für ihn als Zivilperson drohe eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes. Aus den Feststellungen der Behörde gehe hervor, dass die Sicherheits- und Versorgungslage im ganzen Land prekär sei, daher könne nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass ihm in Afghanistan im Falle einer Rückkehr die angeführten Gefahren gemäß EMRK drohen. Er habe in einem Gebiet gelebt, in dem die Taliban sehr aktiv seinen und auch sein familiäres Umfeld sei stark von diesen geprägt gewesen. Daher habe er keine familiären Anknüpfungspunkte mehr, würde ohne finanzielle Mittel auf sich allein gestellt sein.

6. Mit Schreiben vom 24.08.2010 eingelangten Asylgerichtshof vom 28.08.2012 wurde die Beschwerde vorgelegt.

7. Am 06.09.2013 wurde eine Vollmacht des Vereins für Menschenrechte Österreich zur Akteneinsicht übermittelt, welche im Anschluss auch gewährt wurde.

8. Am 09.09.2013 langte eine Kursbestätigung über die erfolgreiche Absolvierung eines Deutschkurses für Anfänger ein.

9. Am 04.02.2014 langte eine Besuchsbestätigung für einen Deutschkurs zwischen 24.09.2013 bis 17.12.2013 der evangelischen Pfarrgemeinde ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF:

Der BF stammt aus der Provinz KAPISA, Distrikt XXXX, Dorf XXXX XXXX. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Moslem. Er spricht Paschtu bzw. Dari und ist Analphabet. Zuletzt hat er in seiner Heimat als Mechanikerlehrling gearbeitet und im Iran, wo er ein Jahr aufhältig war, als Blumenverkäufer. Er ist gesund und arbeitsfähig

Seine Identität steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.

Glaubhaft ist, dass sein Vater, seine Mutter, sein Bruder, seine Schwestern und seine restlichen Verwandten in seinem Heimatdorf bzw. seiner Heimatprovinz leben.

1.2. Zur entscheidungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat:

Der Bescheid des BAA enthält keine Feststellungen zur Sicherheitslage der im Norden von Kabul liegenden Heimatprovinz des BF - KAPISA, ebensowenig zur Provinz Kabul.

Zur innerstaatlichen Fluchtalternative werden eine Reihe von Auszügen aus Berichten verschiedenster Organisation wiedergegeben, die im Wesentlichen den Schluss zulassen, dass die Frage, ob eine Person sich einer möglichen Gefährdung durch ein Ausweichen im Land entziehen kann, vom Grad der sozialen Vernetzung, der Verwurzelung im Familienverband oder der Ethnie, aktuellen Kenntnissen der örtlichen Verhältnisse, der Ausbildung, den Erwerbsmöglichkeiten, den finanziellen Mitteln und der Möglichkeit kostengünstig bzw. bei Verwandten wohnen zu können, abhängt.

Diesbezüglich hat die belangte Behörde sinngemäß festgestellt, dass der BF gesund und arbeitsfähig ist, dass es ihm daher möglich sei, mit Unterstützung seiner Familie, seine Existenz zu sichern und wie auch schon vor seiner Ausreise seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Konkrete Feststellungen zu diesen Bezugspersonen bzw. zu Orten an denen er leben könne, sind unterblieben. Die Angaben des BF, der ja gerade vor seiner Familie geflüchtet sein will, werden unter Hinweis auf seine Fluchtgeschichte als nicht glaubwürdig abgetan.

1.3. Zu den Fluchtgründen:

Ob er - erzwungen durch seine männlichen Verwandten - politisch aktiv war und mit den Taliban gegen die Regierung gekämpft hat, konnte mangels ausreichender Erhebungen des BAA nicht festgestellt werden.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung :

Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i. d.F. BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG i.d.F. BGBl. I Nr. 51/2012 wurde der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i. d.g.F. alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Zu A) Zur Zurückverweisung

Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07 2008 der AsylGH und mit 01.01.2014 das BVwG getreten ist - hat der Verwaltungsgerichtshof (in der Folge VwGH) mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:

"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.)."

Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob der BF zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum anderen, ob darüber hinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre. Wenn die belangte Behörde bezüglich der Frage der asylrelevanten Verfolgung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) ausführt, dass der BF sein Fluchtvorbringen nur vage, unpräzise und unplausibel ausgeführt hat, so ist festzustellen, dass Fragen nach den genauen Umständen, völlig ausgeblieben sind.

Die belangte Behörde setzt sich zwar mit Widersprüchen hinsichtlich der Finanzierung der Flucht und der Art und Weise der Reise auseinander, geht jedoch weder bei der Befragung noch in der Beweiswürdigung im Bescheid auf die mangels Rückfragen wenigen Details der Fluchtgeschichte ein.

So hat der BF den Namen eines seiner Onkel (einem wichtigen Talibanführer in der Region, auf den von den Franzosen ein Kopfgeld ausgesetzt worden sein soll) nicht überprüft und auch keine Detailfragen zur Fluchtgeschichte, die zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit erforderlich wären, gestellt. Beispielsweise ist offen geblieben, welche Waffen dem BF gegeben wurden, ob er eine Kampfausbildung erhalten, ob er an Operationen gegen Regierungsgruppen oder andere Ziele teilgenommen hat, welcher Art die Bestrafung für das Verstecken der Waffen war, wo er diese versteckt habe, wer ihn erwischt habe, wer, welche Gespräche mit ihm geführt habe, woraus sich ergab, dass er sich im heiligen Krieg hätte opfern sollen, etc.

Zusammengefasst hätte die belangte Behörde dem BF genauere und gezieltere Fragen in Bezug auf konkrete Bedrohungssituationen und Ereignisse stellen müssen. Somit ist festzuhalten, dass es bezüglich Spruchpunkt I. im Zuge des erstbehördlichen Verfahrens zu keiner abschließenden Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des BF gekommen ist und mehrere Punkte in Zusammenhang mit der Frage, ob und wie es zu konkreten Gefährdungsmomenten gekommen wäre, ungeklärt geblieben sind. Die belangte Behörde, hat daher den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nur ansatzweise und oberflächlich ermittelt.

Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, des AsylGH und des BVwG zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.

Bezüglich des BF war daher neben seinen persönlichen Umständen in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären, woher er stammt, wo sich seine Familie nun aufhält, ob der BF daher über ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfügt und wie die Lage in diesen Regionen aktuell ist, bzw. über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen.

Hierbei ist auszuführen, dass die belangte Behörde zwar zutreffend festgestellt hat, dass es in der Heimatprovinz ausreichende familiäre Anknüpfungspunkte gibt, wobei ihm wirtschaftliche und soziale Unterstützung zukommen würde (so lebt seine Familie und alle seine Verwandten im Heimatdorf), allerdings wird in den von der belangten Behörde angeführten Länderfeststellungen zu Afghanistan auf die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BF überhaupt nicht eingegangen. Insbesondere fällt auf, dass nicht festgestellt wurde, ob in der Heimatprovinz des BF überhaupt Taliban operieren bzw. ob von diesen terrorisierte Gebiete allenfalls auf dem Weg in sein Heimatdorf zu durchqueren sind.

Es erscheint somit nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde ausgehend von diesen Feststellungen zum Ergebnis gelangt war, dass der BF unter diesen Umständen sicher in sein Heimatdorf zurückkehren und dort leben könnte.

Die Ausführungen der belangten Behörde entsprechen nicht der vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) geforderten Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz, zumal diese von Provinz zu Provinz variiere (siehe Erkenntnisse des VfGH 21.09.2012, U 883/12-15, VfGH 11.10.2012, U 677/12-17). Diese oberflächliche Ermittlungstätigkeit in einem entscheidungswesentlichen Punkt führt dazu, dass der BF im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt wird.

Das (nunmehr zuständige) BFA wird daher umfassendere Länderfeststellungen zur Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BF ins Verfahren einzubringen und zu prüfen haben, ob im Falle einer Rückverbringung eine ernsthafte Bedrohung des Lebens des BF aufgrund seiner individuellen Situation ausgeschlossen werden könne bzw. ob ihm als Koranlehrer eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht oder nicht.

Zusammengefasst ist festzustellen, dass das die belangte Behörde in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage somit bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung, vor allem aber auch bezüglich der Frage des Refoulementschutzes nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich in der Bescheidbegründung nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.

Der VwGH verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht des BVwG verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren nicht ausreichend Rechnung getragen.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das BVwG selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom BFA durchzuführen sind.

Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In der rechtlichen Beurteilung (oben) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH (insbesondere vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90).

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