BVwG W196 2006002-1

W196 2006002-1Federal Administrative CourtSep 9, 2014

Regest

Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Aberkennungstatbestand,<br/>Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2, öffentliches Interesse,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Terror, Verbrechen gegen die<br/>Menschlichkeit

Full text

BVwG W196 2006002-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W196.2006002.1.00

Spruch

W196 2006002-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2014, Zl 742611500 / 14088650, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs 1 und § 8 Abs 3a, § 57 und § 55 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, brachte am 30.12.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2005, Zl 04 26.115-BAT, wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 stattgegeben, ihr in Österreich Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Mit Urteil des Landesgericht St. Pölten vom 10.07.2012, 13 Hv 35/12b, wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 278d Abs 1 Z 8 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Mit Schreiben vom 13.07.2012 regte das Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung NÖ die Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Asylstatus gemäß § 7 AsylG an. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Strafprozesses ausgeführt habe, ihre Aktivitäten weiter zu führen und andere Wege zu finden, wie sie der angeführten Terrororganisation Geld zukommen lassen könne. Ob des Gerichtsurteiles einerseits, aber vor allem der Ausführung der Beschwerdeführerin, weiter als aktive Unterstützerin einer Terrororganisation agieren zu wollen, gehe eine schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch die Beschwerdeführerin aus.

Mit Urteil des Landesgericht St. Pölten vom 22.10.2013, Zl 13 HV 132/2013v, wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 278d Abs 1 Z 8 StGB zu einer bedingten Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB von vier Monaten, Probezeit drei Jahre, verurteilt.

Am 06.02.2014 wurde der Beschwerdeführerin Parteiengehör zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten gewährt. Die Beschwerdeführerin führte aus, sie habe mit dem Geld Menschen helfen wollen, die in Not seien und habe gedacht, eine gute Tat zu vollbringen. Momentan unterstütze sie keine Organisation; wenn sie das tun würde, würde das sofort bekannt werden, weil die Polizei ihr Telefon abhöre und wisse, wer zu ihre komme. Nach Tschetschenien würde sie zurückkehren wenn Tschetschenien unabhängig von Russland würde. Dazu befragt, ob aus ihrer Sicht einer Aberkennung des internationalen Schutzes etwas entgegenstehe, führte die Beschwerdeführerin aus, vor neun Jahren aus Russland gekommen zu sein und neun Jahre in Frieden und Sicherheit gelebt zu haben. All die Jahre habe sie sich Sorgen um die Menschen gemacht, die in Tschetschenien und Russland geblieben seien und habe sie sich daher verpflichtet gefühlt, irgendwie zu helfen.

Mit Bescheid vom 17.02.2014, Zl 742611500 / 14088650, erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerin den mit Bescheid vom 06.12.2005, Zl 04 26.115 - BAT, zuerkannten Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs 1 AsylG 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs 4 AsylG 2005 fest, dass der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I). Weiters erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs 3a iVm § 9 Abs 2 AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zu. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderaton wurde gemäß § 8 Abs 3a iVm § 9 Abs 2 AsylG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf aktuelle Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin und führte begründend zusammengefasst aus, dass die Unterstützung einer terroristischen Organisation zweifelsohne ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne des Artikel 1 Abschnitt F der GFK darstelle. Durch ihre finanziellen Zuwendungen an die Gruppe um Doku UMAROW, einem der Al Khaida nahestehenden Terroristen, habe sich die Beschwerdeführerin eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht. Die Beschwerdeführerin sei als Gehilfin indirekt auch für die Handlungen der Terrorgruppe rund um Doku UMAROW verantwortlich und habe sie mit ihrer Unterstützung aus rein persönlichen Motiven in Kauf genommen, dass bei den terroristischen Machenschaften dieser Gruppe auch unschuldige Zivilisten zu Schaden kommen.

Weil ein in Artikel 1 Abschnitt F der GFK genannter Asylausschlussgrund vorliege, sei auch die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten von Vornerhein ausgeschlossen.

Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet sei gemäß § 46a Abs 1 Z 2 FPG geduldet. Da im Falle der Beschwerdeführerin keine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen werde, komme eine Prüfung gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG und damit verbunden die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG von Amts wegen schon von vornherein nicht in Betracht.

Gegen den oben genannten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 10.03.2014 fristgerecht Beschwerde eingereicht, durch welche der gegenständliche Bescheid in allen Spruchpunkten angefochten wurde. Begründend brachte die Beschwerdeführerin vor, die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vorgenommen, weil sie sich nicht näher mit ihrer Situation in Österreich auseinandergesetzt habe. Die Beschwerdeführerin habe sich seit ihrer Ankunft, jedenfalls seit der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten, ein Privatleben von nicht zu vernachlässigender Intensität aufgebaut und spiele die Frage der Zulässigkeit der Ausweisung unter dem Blickwinkel des Art 8 EMRK bei der Aberkennung eine bedeutsame Rolle. Der VwGH habe überdies betont, dass der Ausschlusstatbestand des Art 1 Abschnitt F lit b der GFK eine Abwägung zwischen der Verwerflichkeit der Tat, derer der Asylwerber verdächtig sei und seinen Schutzinteressen erfordere. Dies setze wiederum eine umfassende Klärung des Sachverhaltes voraus. Zum Vorwurf, wonach die Beschwerdeführerin keine Reue gezeigt und keine Verantwortung übernommen habe, wurde festgehalten, dass diese Erwähnung nichts mit dem gegenständlichen Aberkennungsverfahren zu tun habe und sie darüber hinaus lediglich Menschen in Not helfen habe wollen und sich dem Ausmaß ihrer Tat nicht ganz bewusst gewesen sei. Auch sei bei Anwendung der vom VwGH entwickelten Kriterien keine der von der belangten Behörde festgestellten Straftaten geeignet, unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" subsumiert zu werden. Dies gelte auch für die von der belangten Behörde zur Begründung herangezogene (lange zurückliegende) Verurteilung wegen Suchtgifthandels. Auch verkenne die belangte Behörde vollkommen, dass der Aberkennungsbescheid vom 17.02.2014 fast neun Jahre nach der Asylanerkennung erlassen worden sei. Die Aberkennung sei nicht innerhalb der durch § 7 Abs 3 AsylG 2005 normierten Frist ergangen, sodass diese schon von daher unzulässig sei, zumal die Beschwerdeführerin während dieses Zeitraumes nicht straffällig geworden sei.

Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 21.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an und brachte am 30.12.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2005, Zl 04 26.115-BAT, wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 stattgegeben, ihr in Österreich Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Mit Urteil des Landesgericht St. Pölten vom 10.07.2012, 13 Hv 35/12b, wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 278d Abs 1 Z 8 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Mit Schreiben vom 13.07.2012 regte das Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung NÖ die Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Asylstatus gemäß § 7 AsylG an.

Mit Urteil des Landesgericht St. Pölten vom 22.10.2013, Zl 13 HV 132/2013v, wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 278d Abs 1 Z 8 StGB zu einer bedingten Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB von vier Monaten, Probezeit drei Jahre, verurteilt.

Mit Bescheid vom 17.02.2014, Zl 742611500 / 14088650, erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerin den mit Bescheid vom 06.12.2005, Zl 04 26.115 - BAT, zuerkannten Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs 1 AsylG 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs 4 AsylG 2005 fest, dass der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I). Weiters erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs 3a iVm § 9 Abs 2 AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zu. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderaton wurde gemäß § 8 Abs 3a iVm § 9 Abs 2 AsylG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III).

Die Beschwerdeführerin hat Geldbeträge von insgesamt zumindest 16.100,- Euro an Empfänger im Ausland zur Unterstützung der islamistischen extremistischen Separatistenorganisation um Doku UMAROW in Tschetschenien in ihrem Kampf gegen die russische Regierung überwiesen und wurde deswegen zweimal rechtskräftig verurteilt. Sie hatte dabei den Vorsatz, dass die Geldbeträge, wenn auch nur zum Teil, zur Ausführung einer strafbaren Handlung, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung einer Zivilperson oder einer anderen Person, die in einem bewaffneten Konflikt nicht aktiv an den Feindseligkeiten teilnimmt, verwendet werden.

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Überweisungen die terroristische Organisation von Doku UMAROW unterstützt hat und sich somit eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit im Sinne des Art 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention schuldig gemacht hat.

2. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und den beigeschafften Strafakten des Landesgericht St. Pölten, Zl 13 HV 35/12b und 13 HV 132/13v.

Dass die Beschwerdeführerin Geldbeträge von insgesamt zumindest 16.100,- Euro an Empfänger im Ausland zur Unterstützung der islamistischen extremistischen Separatistenorganisation um Doku UMAROW in Tschetschenien in ihrem Kampf gegen die russische Regierung überwiesen hat und dabei den Vorsatz hatte, dass die Geldbeträge, wenn auch nur zum Teil, zur Ausführung einer strafbaren Handlung, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung einer Zivilperson oder einer anderen Person, die in einem bewaffneten Konflikt nicht aktiv an den Feindseligkeiten teilnimmt, verwendet werden, ergibt sich aus den sich in den Strafakten befindlichen gekürzten Urteilsausfertigungen vom 10.07.2012 und vom 22.10.2013 sowie aus ihren eigenen Angaben in den Einvernahmen.

In der Beschuldigtenvernehmung vom 24.11.2011 gab die Beschwerdeführerin etwa zu Protokoll, dass sie, wenn sie sich sicher gewesen wäre, dass das Geld für Doku UMAROW bestimmt war, dieses mit großem Vergnügen überwiesen hätte. In ihrer Beschuldigtenvernehmung vom 26.03.2012 zeigte sie sich hinsichtlich des ihr vorgehaltenen Sachverhaltes geständig und führte aus, dass sie sämtliche von ihr getätigten Überweisungen mit der Absicht durchgeführt habe, den Kampf der tschetschenischen Mujahedin gegen die Russen zu unterstützen. Ob das Geld auch angekommen sei, könne sie nicht sagen. Die Frage, ob sie in Kauf genommen habe, dass mit dem Geld Waffen oder Ähnliches angekauft werden, um Menschen zu töten, bejahte sie. Das Beschwerdevorbringen, wonach sie sich dem Ausmaß ihrer Taten nicht ganz bewusst gewesen sei und lediglich Menschen in Not habe helfen wollen ist damit in keiner Weise in Einklang zu bringen und insofern als bloße Schutzbehauptung zu werten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzten die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 i.d.F. BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

Zu A)

Zur Entscheidung über die Aberkennung des Status der Asylberechtigten (§ 7 Abs 1 Z 1 AsylG 2005):

Gemäß § 6 Abs 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl I Nr 100, ist ein/eine Fremder/Fremde von der Zuerkennung des Status eines/einer Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn

1. und so lange er/sie Schutz gemäß Art 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

2. einer der in Art 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;

3. er/sie aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

4. er/sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl Nr 60/1974, entspricht.

Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz nach § 6 Abs 2 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl I Nr 100, in Bezug auf die Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.

Gemäß § 7 Abs 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl I Nr 100, ist einem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;

2. einer der in Art 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3. der/die Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner/ihrer Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

Nach § 7 Abs 2 Asylgesetz 2005- AsylG 2005, BGBl I Nr 100 in der Fassung BGBl I Nr 122/2009, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des/der Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der/die Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs 1 wahrscheinlich ist.

Gemäß § 7 Abs 3 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl I Nr 100 in der Fassung BGBl I Nr 122/2009, kann das Bundesasylamt einem/einer Fremden, der/die nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs 3), den Status eines/einer Asylberechtigten gemäß Abs 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der/die Fremde seinen/ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem/der Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem/einer solchen Fremden der Status eines/einer Asylberechtigten gemäß Abs 1 Z 2 aberkannt werden.

Nach § 7 Abs 4 Asylgesetz 2005- AsylG 2005, BGBl I Nr 100 in der Fassung BGBl I Nr 122/2009, ist die Aberkennung nach Abs 1 Z 1 und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem/der Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser/Diese hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des/der Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.

Im Fall der Beschwerdeführerin ist die Bestimmung des § 7 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 zur Anwendung zu bringen. Demnach ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 AsylG 2005 vorliegt. Im vorliegenden Fall ging die belangte Behörde davon aus, dass die Unterstützung einer terroristischen Organisation ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstelle und sich die Beschwerdeführerin durch ihre finanziellen Zuwendungen an die Gruppe um Doku UMAROW, einem der Al Khaida nahestehenden Terroristen, eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht hat.

Verbrechen gegen die Menschlichkeit sind dadurch charakterisiert, dass sie Teil eines groß angelegten oder systematischen Angriffs auf die Zivilbevölkerung sein müssen. Auch eine einzelne Handlung kann ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen, wenn sie Teil eines kohärenten Systems oder einer Reihe systematischer oder wiederholter Handlungen ist (Böckmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, § 6, S 4f).

Der Begriff "Verbrechen gegen die Menschlichkeit" ist anhand des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofes für das ehemalige Jugoslawien 1993, des Internationalen Strafgerichtshofes für Ruanda 1994 und des IStGH-Statuts aus 1998 auszulegen.

Gemäß Art 5 des Status des Internationalen Strafgerichtshofes für

das ehemalige Jugoslawien ist "der Gerichtshof ... befugt, Personen,

strafrechtlich zu verfolgen, die für folgende Verbrechen verantwortlich sind, wenn diese in einem, ob internationalen oder internen, bewaffneten Konflikt begangen wurden und gegen die Zivilbevölkerung gerichtet sind:

a) Mord;

b) Ausrottung;

c) Versklavung;

d) Deportierung;

e) Freiheitsentziehung;

f) Folter;

g) Vergewaltigung;

h) Verfolgung aus politischen, rassischen und religiösen Gründen;

i) andere unmenschliche Handlungen."

Gemäß Art 3 des Statuts des Internationalen Gerichtshofes für Ruanda ist dieser befugt "Personen strafrechtlich zu verfolgen, die für folgende Verbrechen verantwortlich sind, wenn diese im Rahmen eines breit angelegten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung aus nationalen, politischen, ethnischen, rassischen oder religiösen Gründen begangen werden:

a) Mord;

b) Ausrottung;

c) Versklavung;

d) Deportierung;

e) Freiheitsentziehung;

f) Folter;

g) Vergewaltigung;

h) Verfolgung aus politischen, rassischen und religiösen Gründen;

i) andere unmenschliche Handlungen."

Gemäß Art 7 des Römischen Status des Internationalen Strafgerichtshofes sind Verbrechen gegen die Menschlichkeit:

"jede der folgenden Handlungen, die im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung und in Kenntnis des Angriffs begangen wird:

a) vorsätzliche Tötung; (...)

e) Freiheitsentzug oder sonstige schwer wiegende Beraubung der körperlichen Freiheit unter Verstoß gegen die Grundregeln des Völkerrechts; (...)

h) Verfolgung einer identifizierbaren Gruppe oder Gemeinschaft aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen, Gründen des Geschlechts im Sinne des Absatzes 3 oder aus anderen nach dem Völkerrecht universell als unzulässig anerkannten Gründen im Zusammenhang mit einer in diesem Absatz genannten Handlung oder einem der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegenden Verbrechen;

k) andere unmenschliche Handlungen ähnlicher Art, mit denen vorsätzlich große Leiden oder eine schwere Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der geistigen oder körperlichen Gesundheit verursacht werden.

(2) Im Sinne des Absatzes 1

a) bedeutet "Angriff gegen die Zivilbevölkerung" eine Verhaltensweise, die mit der mehrfachen Begehung der in Absatz 1 genannten Handlungen gegen eine Zivilbevölkerung verbunden ist, in Ausführung oder zur Unterstützung der Politik eines Staates oder einer Organisation, die einen solchen Angriff zum Ziel hat; (...)

g) bedeutet "Verfolgung" den völkerrechtswidrigen, vorsätzlichen und schwer wiegenden Entzug von Grundrechten wegen der Identität einer Gruppe oder Gemeinschaft;(...).

In den Verbrechenselementen die dem Gerichtshof bei der Auslegung und Anwendung der Artikel 6, 7 und 8 helfen, ist zu den Verbrechen gegen die Menschlichkeit ausgeführt:

"Einleitung

1. Da Artikel 7 sich auf das internationale Strafrecht bezieht, sind seine in Übereinstimmung mit Artikel 22 stehenden Bestimmungen strikt auszulegen, wobei zu berücksichtigen ist, dass Verbrechen gegen die Menschlichkeit, wie in Artikel 7 angeführt, zu den schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren, zählen, individuelle strafrechtliche Verantwortung rechtfertigen und nach sich ziehen und eine Verhaltensweise voraussetzen, die nach allgemein geltenden Völkerrecht, wie dies von den führenden Rechtssystemen der Welt anerkannt wird, unzulässig ist.

2. Die letzten beiden Tatbestandsmerkmale jedes Verbrechens gegen die Menschlichkeit beschreiben den Kontext, in dem die Verhaltensweise stattfinden muss. Diese Elemente stellen die erforderliche Teilnahme an und Wissen um einen ausgedehnten oder systematischen Angriff gegen die Zivilbevölkerung klar. Das letzte Element sollte jedoch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass der Täter von allen Merkmalen des Angriffs wusste oder die genauen Details des Planes oder der Politik des Staates oder der Organisation kannte. Im Falle eines sich entwickelnden ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung weist die Vorsatzklausel des letzten Elements darauf hin, dass dieses mentale Tatbestandsmerkmal erfüllt ist, wenn der Täter beabsichtigte, einen derartigen Angriff zu fördern.

3. Ein "gegen die Zivilbevölkerung gerichteter Angriff" bedeutet in diesem Zusammenhang eine Vorgangsweise, die mit der mehrfachen Begehung der in Artikel 7 Absatz 1 des Statuts genannten Handlungen gegen eine Zivilbevölkerung verbunden ist, in Ausführung oder zur Unterstützung der Politik eines Staates oder einer Organisation, die einen solchen Angriff zum Ziel hat. Die Handlungen müssen keinen militärischen Angriff darstellen. Es bedeutet, dass die "Politik zur Verübung eines derartigen Angriffs" es erfordert, dass die Zivilbevölkerung aktiv unterstützt oder ermutigt ...".

Die Tatbestandsmerkmale zu Artikel 1 (e) "Verbrechen gegen die Menschlichkeit - Freiheitsentzug oder sonstige schwer wiegende Beraubung der körperlichen Freiheit unter Verstoß gegen die Grundregeln des Völkerrechts führen aus:

1. Der Täter sperrte eine oder mehrere Personen ein oder beraubte eine oder mehrere Personen sonst des Gebrauchs der persönlichen Fortbewegungsfreiheit.

2. Aufgrund der Schwere der Handlung wurden durch diese Grundregeln des Völkerrechts verletzt.

3. Dem Täter waren die Tatsachen, die die Schwere der Handlung begründeten, bewusst.

4. Die Verhaltensweise wurde als Teil eines ausgedehnten oder systematischen gegen die Zivilbevölkerung gerichteten Angriffs begangen.

5. Der Täter wusste, dass die Verhaltensweise Teil eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung war oder als solcher beabsichtigt war.

(Abrufbar unter: XXXX).

"Verbrechen gegen die Menschlichkeit" stellen also nach derzeitigem Stand des internationalen Strafrechts mehrfache Angriffe bestimmter Art gegen die Zivilbevölkerung dar, in Ausführung oder zur Unterstützung der Politik eines Staates oder einer Organisation, die einen solchen Angriff zum Ziel hat.

Die Beschwerdeführerin hat, wie festgestellt, Geldbeträge von insgesamt zumindest 16.100,- Euro an Empfänger im Ausland zur Unterstützung der islamistischen extremistischen Separatistenorganisation um Doku UMAROW in Tschetschenien in ihrem Kampf gegen die russische Regierung überwiesen und wurde deswegen zweimal rechtskräftig verurteilt. Sie hatte dabei den Vorsatz, dass die Geldbeträge, wenn auch nur zum Teil, zur Ausführung einer strafbaren Handlung, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung einer Zivilperson oder einer anderen Person, die in einem bewaffneten Konflikt nicht aktiv an den Feindseligkeiten teilnimmt, verwendet werden.

Die Taten der Beschwerdeführerin wurden in Ausführung der Ziele der islamistischen extremistischen Separatistenorganisation um Doku UMAROW, der zahlreiche Anschläge auf die Zivilbevölkerung verübte, gesetzt. Es fanden wiederholte Angriffe auf die Zivilbevölkerung statt, die eine unmenschliche Behandlung gegenüber der Zivilbevölkerung darstellen. Auch, wenn die Beschwerdeführerin nicht von vornherein die genauen Details des Planes gekannt haben sollte, beabsichtigte diese zumindest einen gegen die Zivilbevölkerung gerichteten Angriff zu fördern. Dies ergibt sich, wie bereits weiter oben thematisiert, aus ihren eigenen Angaben in den Einvernahmen.

Es liegt im gegenständlichen Fall also ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne des Art 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention vor und ist der Tatbestand des § 6 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 somit erfüllt.

Ob die Straftaten der Beschwerdeführerin, wegen denen sie im Bundesgebiet zweimal rechtskräftig verurteilt worden ist, auch besonderes schwere Verbrechen im Sinne des § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 darstellen, kann dahingestellt bleiben. Wie oben bereits ausführlich dargestellt, liegt bei der Beschwerdeführerin jedenfalls der Ausschlussgrund des § 6 Abs 1 Z 2 AsylG vor, sodass ihr bereits aus diesem Grund gemäß § 7 Abs 1 Z 1 AsylG der Status der Asylberechtigten abzuerkennen war.

Zum Beschwerdevorbringen, wonach die Aberkennung nicht innerhalb der durch § 7 Abs 3 AsylG 2005 normierten Frist ergangen sei und diese schon von daher unzulässig sei, zumal die Beschwerdeführerin während dieses Zeitraumes nicht straffällig geworden sei, ist festzuhalten, dass die Fünf-Jahres-Frist nicht gilt, wenn der Fremde straffällig geworden ist. Das bedeutet, dass in solchen Fällen, die Fünf-Jahres-Frist kein Hindernis für die Aberkennung darstellt. Eine allfällige "Aufenthaltsverfestigung" ist dann im Rahmen der verbundenen Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung zu beachten (vgl Putzer, Leitfaden Asylrecht2 (2011) Rz 145).

Die Beschwerdeführerin hat also den Tatbestand des unter Art 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Ausschlussgrundes verwirklicht, sodass die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 vorliegen.

Zur Entscheidung über die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs 3a AsylG 2005 iVm § 9 Abs 2 AsylG 2005):

Gemäß § 8 Abs 1 AsylG idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Nach § 8 Abs 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Laut § 8 Abs 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.

§ 8 Abs 3a AsylG sieht dazu ergänzend vor: "Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs 1 oder aus den Gründen des Abs 3 oder 6 abzuweisen ist, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist."

§ 9 Abs 2 AsylG zufolge ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn (Z 1) einer der in Art 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt; (Z 2) der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder (Z 3) der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB BGBl. I Nr. 60/1974, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Wie bereits weiter oben ausgeführt, sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs 1 Z 1 iVm § 6 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 erfüllt, da die Beschwerdeführerin vor einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit rechtskräftig verurteilt worden ist.

Im konkreten Fall liegt somit ein Aberkennungstatbestand nach § 9 Abs 2 Z 3 AsylG 2005 vor, sodass der Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 8 Abs 3a AsylG 2005 nicht entgegenzutreten war.

Zur Entscheidung über Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (§§ 57 und 55 AsylG):

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 57 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs 1 Z 1 oder 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt. Eine Erteilung ist weiters vorgesehen zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von mit diesen im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen, insbesondere an Zeugen oder Opfern von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel. Die Aufenthaltsberechtigung wird auch an Opfer von Gewalt erteilt, sofern eine einstweilige Verfügung nach § 382b oder 382e EO erlassen wurde oder hätte werden können und die Erteilung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Gemäß § 55 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf Antrag ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist. Die Prüfung des Schutzes des Privat- oder Familienlebens setzt jedoch voraus, dass durch eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot ein Eingriff droht. Gemäß § 10 Abs 1 letzter Halbsatz AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach § 8 Abs 3a ASylG nicht mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

Wie bereits die belangte Behörde zu Recht festgehalten hat, ist der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ist gemäß § 46a Abs 1 Z 2 FPG geduldet und kam, weil im Falle der Beschwerdeführerin eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht erlassen wird, eine Prüfung gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG und die damit verbundene Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG von Amts wegen schon von vornherein nicht in Betracht.

Auf das Beschwerdevorbringen, wonach die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ein Privatleben von nicht zu vernachlässigender Intensität aufgebaut habe, war somit nicht näher einzugehen.

Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 21 Abs 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs 7 hält die RV fest: "Abs 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der Verfassungsgerichtshof äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).

In seinen Erkenntnissen vom 28.05.2014, Zl 2014/20/0017 und -0018 sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Im gegenständlichen Fall sind die genannten Kriterien erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Der Sachverhalt wurde im vorliegenden Fall unter hinreichend schlüssiger Beweiswürdigung von der belangten Behörde festgestellt und wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Im gegenständlichen Verfahren konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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