BVwG W170 2000782-1

W170 2000782-1Federal Administrative CourtSep 9, 2014

Regest

Begründungsmangel, Denkmaleigenschaft, Ermittlungsverfahren,<br/>historische Bedeutung, kulturelle Bedeutung, künstlerische<br/>Bedeutung, öffentliches Erhaltungsinteresse,<br/>Sachverständigengutachten, Schlüssigkeit, Seltenheitswert,<br/>ursprünglicher Erhaltungszustand, Verfahrensmangel, Zurückverweisung

Full text

BVwG W170 2000782-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W170.2000782.1.00

Spruch

W170 2000782-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dietmar FRITZ, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 12.11.2013, Gz.: 57.293/7/2013, (weitere Parteien: Landeshauptmann von Vorarlberg, Bürgermeister der und Stadtgemeinde Dornbirn) beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesdenkmalamt zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Gegenstand des Verfahrens ist der Bauernhof in Dornbirn, XXXX, Ger.- und Verw. Bezirk Dornbirn, Vorarlberg, Gst. Nr. XXXX, EZ XXXX, KG XXXX Dornbirn (im Folgenden: Objekt).

Das Grundstück, auf dem sich das Objekt befindet, steht laut einem am 2.9.2014 eingeholtem Grundbuchauszug im alleinigen Eigentum von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer); es gibt hinsichtlich dieser Liegenschaft keinen in der Baurechtseinlage grundbücherlich Eingetragenen.

Legalparteien im gegenständlichen Verfahren sind der Landeshauptmann von Vorarlberg sowie der Bürgermeister der und die Stadtgemeinde Dornbirn (im Folgenden: Legalparteien).

2. Mit Schriftsatz vom 19.8.2013, Gz.: 57.293/4/2013, teilte das Bundesdenkmalamt dem Beschwerdeführer und den Legalparteien mit, dass beabsichtigt sei, die Außenerscheinung des Objekts wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung und des darauf resultierenden öffentlichen Interesses an dessen Erhaltung unter Denkmalschutz zu stellen.

Unter einem wurde den Parteien ein am 8.8.2013 erstelltes Amtssachverständigengutachten mit der Möglichkeit, zu diesem binnen Frist Stellung zu nehmen, vorgehalten.

Das Gutachten führte aus:

"Geschichte

Der Weiler XXXX ist situiert am "Haselstauder Berg", damit wird jenes ländliche Gebiet von Dornbirn bezeichnet, das im Osten an den Ortskern vom Dornbirner Stadtteil Haselstauden anschließt und weiter zum Winsauer Bach, der Gemeindegrenze von Alberschwende, reicht. Der Name XXXX geht auf die Erstsiedler aus der Familie Hohl zurück, die Parzelle wird erstmals 1752 erwähnt. XXXX liegt direkt an dem Weg, an dem früher Fuhrwerke von Dornbirn in den Bregenzerwald fuhren. Haselstauden war Ausgangspunkt des Saumverkehrs in den Bregenzerwald, weil die Übergänge in das Tal der Bregenzerache von hier aus relativ günstig zu erreichen waren.

Zur Zeit Maria Theresias wurde der Ausbau von Handelswegen auch im ländlichen Raum sehr gefördert und so wurde auch der alte, von Haselstauden nach Alberschwende führende Saumweg ausgebaut. Aus dem Urkataster von 1857 ist das damalige Erschließungsnetz, das die kleinen, aus jeweils nur wenigen Bauernhäusern bestehenden Weiler am Haselstauder Berg miteinander und mit dem Rheintal verband, ersichtlich.

Der Weiler XXXX besteht aus zwei Bauernhöfen.

Beschreibung

Der Bauernhof XXXX ist mit dem First in Nord-Süd Richtung parallel zum Hang gestellt und stammt aus dem beginnenden 19. Jahrhundert.

In der klaren Grundrissanlage eines quergeteilten Einhofes sind der Wohnteil in der südlichen und der Wirtschaftsteil in der nördlichen Gebäudehälfte zu einem langgestreckten Baukörper vereinigt.

Der zweigeschossige Wohnteil ist über gemauertem Kellerfundament mit rechteckigen Kellerfenstern in Holzbauweise errichtet und mit Schuppenschindeln verkleidet. Die am Erdgeschoß in vier Fensterachsen, am Obergeschoß in drei Fensterachsen mit seitlich liegendem Halbkreisfenster und einer Achse im Dachgeschoß gegliederte südliche Giebelfront hat geschoßweise durchgezogene Klebdächer zur Betonung der Horizontalen und ist damit deutlich als repräsentative Schauseite gestaltet.

Nach oben wird die Fassade abgeschlossen durch ein Satteldach mit leichtem Dachknick und kassettierter Dachuntersicht. Einen besonders geschlossenen Gesamteindruck ergeben die einheitlich bauzeitlichen 12 teilig versprossten Fenster mit Jalousieläden und das durchwegs mit Biberschwanzziegeln gedeckte Dach.

An der östlichen Traufseite ist das Dach weit heruntergezogen und mit Stützen mit der Fassade verbunden. Von dieser Seite ist der Wohnteil erschlossen, über eine rezente Steintreppe ist das erhöhte Erdgeschoß und weiter das Obergeschoß und der zum Teil zu Wohnzwecken adaptierte Wirtschaftsteil erreichbar.

Der Wirtschaftsteil ist zum Teil gemauert, zum Teil in Holzbauweise errichtet und verbrettert.

An der nördlichen Giebelseite schließt ein schuppenartiger Anbau unter Pultdach mit Welleternitdeckung an. An der westlichen Traufseite befinden sich eine dreiachsige Dachgaupe und eine rezente Eisentreppe zum Obergeschoß.

Im Inneren fand eine durchgreifende Renovierung statt, bauzeitliche Details sind nicht erhalten.

Die geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung ist - wie folgt - gegeben: Das am Haselstauder Berg an einem alten Säumerweg gelegene Bauernhaus XXXX stellt ein für die regionale Kultur- und Hauslandschaft des Rheintales typologisch bedeutendes und durch seine Form und Proportion mit klar strukturierter Fassadengestaltung charakteristisches und in der Außenerscheinung weitgehend unverändert erhaltenes Beispiel für die Baukultur des 19. Jahrhunderts dar.

Im Zusammenhang damit wird auch auf folgende Literatur verwiesen:

Peer, Johann: Dokumentation der Kulturlandschaft: Watzenegg -

Fallenberg - Haselstauder Berg, in: Dornbirner Schriften Bd. 37 Dornbirn 2009, S. XXXX."

Der gegenständliche Schriftsatz wurde den Parteien am 19. bzw. 20.8.2013 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 4.9.2013 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er mit der beabsichtigten Unterschutzstellung nicht einverstanden sei.

Mit Schreiben vom 10.9.2013, Gz. 57.293/5/2013, zugestellt am 17.9.2013, teilte das Bundesdenkmal dem Beschwerdeführer mit, dass das Unterschutzstellungsverfahren von Amts wegen zu führen sei und es auf eine Zustimmung einer Partei nicht ankäme; relevant sei lediglich die Bedeutung des Objekts, auf Grund derer die Erhaltungswürdigkeit zu prüfen sei.

Mit Schreiben vom 24.9.2013 gab der im Spruch bezeichnete Rechtsanwalt bekannt, nunmehr den Beschwerdeführer zu vertreten und erstattete eine Stellungnahme.

Es wurde ausgeführt, dass im Unterschutzstellungsverfahren auf ausreichend schlüssige Weise darzulegen sei, dass tatsächlich ein öffentliches Interesse an der Erhaltung bestehe. Dazu sei die Einholung eines einschlägigen Fachgutachtens erforderlich. Im oben bezeichneten Schreiben der Behörde sei auf das beiliegend gewesene Amtssachverständigengutachten vom 8.8.2013 verwiesen worden. Dieses sei jedoch für die beabsichtigte Unterschutzstellung unzureichend und widersprüchlich. Als Literaturhinweis sei lediglich das wohl nicht der einschlägigen Fachliteratur zuzurechnende Werk von Johann Peer angeführt. Die angeführten Seitenzitate im vorbezeichneten Werk seien nicht nachvollziehbar, auf den Seiten XXXX fänden sich keinerlei Ausführungen zum Objekt. Lediglich auf Seite XXXX fände sich folgende Textpassage: "XXXX ist ebenfalls ein Rheintalhaus des 19. Jahrhundert, dessen Wirtschaftstrakt zu Wohnzwecken umgebaut worden ist." Das bislang vorliegende Gutachten der Amtssachverständigen beschränke sich offensichtlich auf die kunstgeschichtliche und kulturelle Bedeutung des gegenständlichen Gebäudes in der ursprünglichen Nutzungs- und Bauweise. Daher sei das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft geblieben. Schon auf Grund der Widersprüche im Amtssachverständigengutachten hätte das Bundesdenkmalamt zum Ergebnis kommen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung nicht gegeben seien.

Es wurde daher beantragt das gegenständliche Verfahren einzustellen.

Mit Schriftsatz vom 15.10.2013, Gz.: 57.293/6/2013, teilte das Bundesdenkmalamt den Parteien den Stand des Verfahrens mit und führte hinsichtlich des Amtssachverständigen-gutachtens bzw. hinsichtlich der in diesem zitierten Literatur aus, dass die im Amtssachverständigengutachten erwähnte Publikation durchaus als Fachliteratur angesehen werden könne, der Autor sei jahrelang Amtssachverständiger im Bundesdenkmalamt, Landeskonservatorat Vorarlberg, gewesen. Die angeführten Seitenzitate (Seiten XXXX) bezögen sich auf die Erwähnung des Weilers XXXX, wo auch ausdrücklich angeführt sei, dass der Weiler XXXX praktisch unverändert geblieben sei. Das Gutachten beziehe sich tatsächlich auf die ursprüngliche Nutzungs- und Bauweise. Es heiße ausdrücklich im Gutachten, dass es sich beim Objekt um ein in der Außenerscheinung "weitgehend unverändertes Beispiel" für die Baukultur des 19. Jahrhunderts handle. Weiters werde darauf hingewiesen, dass ein schlüssiges Amtssachverständigengutachten in der Regel nur durch ein auf gleicher Ebene argumentierendes Gegengutachten in Frage gestellt werden könne.

Den Parteien wurde eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

Der Schriftsatz wurde dem Beschwerdeführer und den Legalparteien am 21.10.2013 zugestellt.

Weitere Stellungnahmen erfolgten im Verfahren nicht.

3. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde vom Bundesdenkmalamt mit Bescheid vom 12.11.2013, Gz.:

57. 293/7/2013, festgestellt, dass die Erhaltung der Außenerscheinung des Objekts gemäß §§ 1, 3 DMSG im Sinne einer Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen sei.

Begründend wurde einleitend das oben wiedergegebene Amtssachverständigengutachten zitiert und der Gang des Ermittlungsverfahrens dargestellt.

Weiters wurde ausgeführt, dass die Bedeutung und Bewertung des Objekts im Gutachten als Denkmal nicht widerlegt habe werden können. Das Vorliegen des öffentlichen Interesses an der Erhaltung dieses Denkmals erachte das Bundesdenkmalamt für gegeben, da aus dem schlüssigen Amtssachverständigengutachten hervorgehe, dass es sich bei der Außenerscheinung des gegenständlichen Bauernhofes um einen ausgeprägten Repräsentanten der Baukultur des 19. Jahrhunderts im Rheintal handle, womit dieser jedenfalls als regionales Kulturgut anzusehen sei. Dem Gebäude komme Seltenheitswert zu, da es sich noch weitgehend unverändert erhalten habe. Diese Besonderheit lasse das Denkmal über gleichgeartete Objekte der Region herausragen, womit ein öffentliches Interesse an seiner Erhaltung gegeben sei.

Anschließend wurde § 1 Abs. 8 DMSG zitiert und ausgeführt, dass daher spruchgemäß zu entscheiden sei.

Der Bescheid wurde am 14.11.2013 dem Beschwerdeführer und den Legalparteien zugestellt.

4. Mit E-Mail vom 27.11.2013 langte beim Bundesdenkmalamt die nunmehr zu erledigende Berufung (nunmehr: Beschwerde) des Beschwerdeführers gegen den unter 3. dargestellten Bescheid des Bundesdenkmalamtes ein.

Als Berufungsgründe wurden unrichtige und unvollständige Tatsachenfeststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

Der angefochtene Bescheid werde im Wesentlichen mit dem Ergebnis des Gutachtens begründet, wonach das Objekt aus dem beginnenden 19. Jahrhundert stamme und ein für die regionale Kultur- und Hauslandschaft des Rheintales typologisch bedeutendes, durch seine Form und Proportion mit klar strukturierter Fassadengestaltung charakteristisches und in der Außenerscheinung weitgehend unverändert erhaltenes Beispiel für die Baukultur des 19. Jahrhunderts darstelle.

Im diesem Gutachten würden zur Außenerscheinung des Objekts näher wiederholte Feststellungen getroffen, erstmals im Bescheid führe die Erstbehörde - ohne dass in diesem Gutachten dazu entsprechende Tatsachenfeststellungen oder gutachterliche Äußerungen enthalten seien - aus, dass dem gegenständlichen Gebäude Seltenheitswert zukomme, da es sich noch weitgehend unverändert erhalten habe; sowie dass diese Besonderheit das Denkmal über gleichgeartete Objekte der Region herausragen lasse.

Der Beschwerdeführer habe nach Vorhalt des Gutachtens darauf hingewiesen, dass dieses unzureichend und widersprüchlich sei und sich offensichtlich auf die kunstgeschichtliche und kulturelle Bedeutung des gegenständlichen Gebäudes in der ursprünglichen Nutzungs- und Bauweise beschränke. Der Beschwerdeführer habe auch darauf hingewiesen, dass die im Gutachten zitierte Literatur nicht als einschlägige Fachliteratur anzusehen sei; alleine der Hinweis auf die vormalige berufliche Tätigkeit des Autors mache aus einem Bildband mit kurzen Textkommentaren noch kein Werk der Fachliteratur. Es finde sich in gegenständlichem Bildband nur der oben zitierte Satz zum Objekt.

Die Behörde habe auf dieses Vorbringen hin ohne weitere Ermittlungen den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen und dabei die im Gutachten mit keinem Wort erwähnte weitere Feststellung getroffen, dass dem Objekt Seltenheitswert zukomme und diese Besonderheit das Objekt über gleichgeartete Objekte der Region herausragen lasse. Im Gutachten fänden sich keinerlei Ausführungen, wie viele gleichgeartete Gebäude im Rheintal vorhanden seien, mit welchen gleichgearteten Gebäuden der Region das Objekt verglichen worden sei und wie diese anderen vergleichbaren Gebäude beschaffen seien, damit die von der Erstbehörde ohne Sachverhaltsgrundlage angenommene Besonderheit und der daraus angenommene Seltenheitswert festgestellt und nachvollziehbar begründet werden könne. Sofern die Behörde hiezu weitere Beweisergebnisse vorliegen habe, liege jedenfalls eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör vor.

Weiters fänden sich im angefochtenen Bescheid die dem Gutachten entnommenen Feststellungen zu offenbar nicht im 19. Jahrhundert vorgenommenen Änderungen der Außenerscheinung des Objekts, welches im angefochtenen Bescheid tatsachenwidrig als Bauernhof bezeichnet werde; dies ungeachtet der bereits im Gutachten und der weiters als Fachliteratur angegebenen Publikation zu entnehmenden Tatsache, dass der Wirtschaftstrakt des Objekts zu Wohnzwecken umgebaut worden sei. Das Objekt sei jedenfalls kein Bauernhof mehr, sondern ein ausschließlich zu Wohnzwecken genutztes Gebäude. Mit den nicht dem 19. Jahrhundert zuzurechnenden Änderungen des Gebäudes insbesondere auch der gegenständlichen Außenerscheinung habe sich die Behörde nicht auseinandergesetzt; vielmehr würden mit dem angefochtenen Bescheid auch diese Änderungen als im Sinne des Denkmalschutzes erhaltenswert angesehen.

Abermals wurde ausgeführt, dass das dem Bescheid zugrunde liegende Gutachten sich offensichtlich auf die kunstgeschichtliche und kulturelle Bedeutung des Gebäudes in der ursprünglichen Bauweise beschränke. Daher sei das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben, die Behörde hätte jedenfalls zu dem Ergebnis kommen müssen, dass gemäß den Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes kein öffentliches Interesse an der Erhaltung der Außenerscheinung des Objekts gegeben sei.

Daher werde beantragt, die Berufungsbehörde möge der Berufung Folge geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Feststellung getroffen werde, dass die Erhaltung der Außenerscheinung des Objekts nicht im öffentlichen Interesse gelegen sei, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben.

5. Mit Schriftsatz vom 29.11.2013 legte das Bundesdenkmalamt die Beschwerde samt dem einschlägigen Verwaltungsakt dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur zur Entscheidung vor. Mit undatiertem, beim Bundesverwaltungsgericht am 3.2.2014 eingelangtem, Schriftsatz wurde die nunmehrige Beschwerde samt dem gegenständlichen Verwaltungsakt seitens des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

6. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde amtswegig ein Grundbuchauszug eingeholt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Einleitend ist auszuführen, dass das gegenständliche Rechtsmittel als Berufung vor Ablauf des 31.12.2013 eingebacht wurde. Gemäß des zum Einbringungszeitpunkt der Berufung anzuwendenden § 63 Abs. 5 1. Satz des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 ("AVG alt"), war die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Berufungsfrist begann gemäß § 63 Abs. 5 2. Satz AVG alt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Die Berufung wurde am 27.11.2013 beim Bundesdenkmalamt eingebracht nachdem dieses den Bescheid gegenüber dem Beschwerdeführer am 14.11.2013 erlassen hatte; daher ist diese Berufung rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig. Mit 27.11.2013 war die (damalige) Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur als Berufungsbehörde zur Erledigung der Berufung zuständig.

Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG i.V.m. Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz (§§ 1 und 3 DMSG), welche bis zum 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Das gegenständliche Verfahren war somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen, die Berufung gilt nunmehr als Beschwerde.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 27 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Während die Berufungsbehörden als auch der Asylgerichtshof bis zum 31.12.2013 die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG von Amts wegen in jede Richtung zu überprüfen hatten, erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).

Aus der Beschwerde ergibt sich, dass der gegenständliche Bescheid im Gesamten angefochten wurde. Daher wird sich auch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf den Verfahrensgegenstand, sowie auf eine allfällige Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde und eine allfällige relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften zu beschränken haben.

Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG findet dieses auf von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände (einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung ("Denkmale") Anwendung, wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist. Diese Bedeutung kann den Gegenständen für sich allein zukommen, aber auch aus der Beziehung oder Lage zu anderen Gegenständen entstehen. "Erhaltung" bedeutet Bewahrung vor Zerstörung, Veränderung oder Verbringung ins Ausland. Gemäß § 1 Abs. 2 DMSG liegt die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichichen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann. Es ist hierbei die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend, wobei insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen ist. Grundlage einer solchen Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung und jener Dokumentationscharakter im Sinne des § 1 Abs. 2 DMSG 1923 näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist (vgl. VwGH E 15.9.2004, Gz. 2003/09/0010).

Das Bundesverwaltungsgericht hält fest, dass das gegenständliche Amtssachverständigengutachten zwar dem Objekt allgemein geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung beimisst, doch geht nicht schlüssig hervor, warum welche Bedeutung vorliegt.

Hingegen hält es das Bundesverwaltungsgericht nicht für entscheidungsrelevant, ob die zitierte Literatur eine Fachpublikation ist oder nicht, da auch einem (noch) nicht in der Fachliteratur aufgenommenen Denkmal durchaus geschichtliche, künstlerische und/oder kulturelle Bedeutung zukommen kann; es kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes diesbezüglich lediglich auf die in der Fachwelt vorherrschende Wertschätzung an (vgl. VwGH E vom 30.10.1991, Gz. 91/09/0047); diese wird im Gutachten - etwa auch durch die Wertschätzung hinsichtlich gleichwertiger oder minderer Denkmale - zu begründen sein. Die Aufnahme in die Fachliteratur ist nur eine Möglichkeit, die Wertschätzung der Fachwelt darzutun.

Auch ist es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht erforderlich, dass der frühere Verwendungszweck des Gebäudes überhaupt noch besteht (VwGH vom 8.1.1973, Gz. 1072/73), sodass auch dieser Einwand des Beschwerdeführers nicht relevant ist.

Allerdings ist aber darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde insoweit einen Ermittlungsmangel aufzeigt, als zwar dem Bescheid nicht aber den Ermittlungen zu entnehmen ist, dass dem Objekt Seltenheitswert zukomme, da es sich noch weitgehend unverändert erhalten habe. Aus dieser Feststellung schließt die Behörde im Bescheid, dass das Objekt über gleichgeartete Objekte der Region herausrage und begründet hiermit ein öffentliches Interesse an der Erhaltung.

Dieser Feststellung im Bescheid liegen aber keine Ermittlungsergebnisse zu Grunde, da einerseits das Amtssachverständigengutachten sich mit dieser Frage nicht beschäftigt und auch andere Ermittlungen in diese Richtung nicht getätigt wurden.

Da dieser Frage aber im Lichte des § 1 Abs. 2 DMSG - wie die Behörde richtig erkannt hat - Entscheidungsrelevanz zukommt, liegt diesbezüglich ein schwerwiegender Ermittlungsmangel vor.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - über Bescheidbeschwerden (Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG, im Verfahren über Bescheidbeschwerden (Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) weiters in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Daraus folgt, dass das Gesetz in Satz 2 des Abs. 3 - losgelöst von Satz 1 - dem Verwaltungsgericht - hier: dem Bundesverwaltungsgericht - die Möglichkeit einer Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde für den Fall einräumt, wenn der Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt wurde. Vergleichbar dem (bis zum 31.12.2013 anzuwendenden) § 66 Abs. 2 AVG kann das Verwaltungsgericht - hier:

das Bundesverwaltungsgericht - in einem solchen Fall den Bescheid mit Beschluss aufheben und das Verfahren zur Erlassung einen neuen Bescheides zurückverweisen. Im Unterschied zur bisherigen Regelung des § 66 Abs. 2 AVG ist für eine Zurückverweisung nicht mehr die ansonsten notwendige Durchführung oder Wiederholung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - notwendige Bedingung (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28, K 16).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe E vom 26.06.2014, Gz. Ro 2014/03/0063) kommt die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nach der Bestimmung des § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG bereits nach ihrem Wortlaut nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - "in der Sache selbst" zu entscheiden. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht über den Inhalt der vor der Verwaltungsbehörde behandelten Rechtsache abspricht, wobei sie entweder die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid abweist oder dieser durch seine Entscheidung Rechnung trägt. Das Verwaltungsgericht hat somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. insofern Wiederin, Der Umfang der Bescheidprüfung durch das Verwaltungsgericht im Parteibeschwerdeverfahren, ÖJZ 2014/04, 149, 153). Schon nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 3 erster Halbsatz VwGVG tritt die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 VwGVG erst dann in den Blick, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 der genannten Bestimmung nicht vorliegen, weiters ist die Zurückweisungsbestimmung systematisch erst nach dem § 28 Abs. 2 VwGVG in den zweiten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG eingeordnet, weshalb sich ihre Anwendung auf § 28 Abs. 3 VwGVG beschränkt und nicht auf die von § 28 Abs. 2 VwGVG erfassten Fälle erstreckt (vgl. dazu Martschin/Schmid in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, Seite 86, K 9 zu § 28 VwGVG; in diesem Sinne auch Fuchs, Die Prüf- und Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, ÖJZ 2013/110, Seite 948, Seite 950, und Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts², 2013, Seite 57, Rz 193 und 196). Auch eine an der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art. 130 Abs. 4 B-VG orientierte Auslegung ergibt, dass eine Aufhebung des Bescheides der Verwaltungsbehörde jedenfalls erst dann in Betracht kommt, wenn die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, nicht vorliegen. Aus den oben wiedergegeben Gesetzesmaterialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist ersichtlich, dass dem Verwaltungsgericht in den in Art. 130 Abs. 4 B-VG vorgesehenen und in § 28 Abs. 2 VwGVG angeordneten Fällen eine kassatorische Entscheidung nicht offensteht. Weiters haben die Verwaltungsgerichte nicht nur bei Vorliegen der in den Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG genannten Voraussetzungen in der Sache selbst zu entscheiden, sondern nach Maßgabe des § 28 Abs. 3 VwGVG grundsätzlich auch dann, wenn trotz Fehlens dieser Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG die Verwaltungsbehörde dem nicht unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Ferner sieht § 28 Abs. 4 VwGVG auch für den Fall der Ermessensübung durch die Verwaltungsbehörde lediglich dann eine bloße Aufhebung des angefochtenen Bescheides samt Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde zur Erlassung eines neuen Bescheides vor, wenn die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vorliegen (vgl. idS etwa Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4, 2013, Seite 234; Wessely, Das Administrativverfahren des BVwG und der LVwG, in Larcher (Hrsg.), Handbuch Verwaltungsgerichte, 2013, Seite 204, Seite 224), bzw. wenn die Beschwerde vom Verwaltungsgericht nicht ohnehin zurückzuweisen oder abzuweisen ist, wobei auch die Abweisung offensichtlich eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Beschwerdesache verlangt. Damit normiert § 28 VwGVG für die überwiegende Anzahl der Fälle die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, in der Sache selbst zu entscheiden. Derart wird (wie erwähnt) der sich schon aus Art. 130 Abs. 4 B-VG ergebenden Zielsetzung, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst entscheiden sollen, Rechnung getragen. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).

Es liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zusammengefasst dann vor, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht, insbesondere weil

1. die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,

2. die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat oder

3. konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese im Sinn einer "Delegierung" dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden und

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Dies ist hier der Fall, da offenbar insbesondere die (durchaus schwierigen) Ermittlungen zur Frage, ob dem Objekt Seltenheitswert zukomme, da es sich noch weitgehend unverändert erhalten habe und es deshalb über gleichgeartete Objekte der Region herausrage auf die Berufungsinstanz bzw. seit dem 1.1.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht delegiert werden sollten.

Somit liegen die Voraussetzungen für eine Behebung des Bescheides und eine Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesdenkmalamt vor. Abschließend ist - der Vollständigkeit halber - noch anzuführen, dass diese Behebung und Zurückverweisung der Erlassung eines neuerlichen Bescheides nach den §§ 1, 3 DMSG hinsichtlich des Objektes nicht entgegensteht.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In der rechtlichen Begründung wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im behördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weil das Bundesverwaltungsgericht unter A) ausführlich die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dargestellt und das Vorliegen der vom Verwaltungsgerichtshof geforderten Voraussetzung für die kassatorische Entscheidung auch im Erkenntnis dargestellt hat.

Es ist somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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