BVwG W145 1430730-1

W145 1430730-1Federal Administrative CourtSep 9, 2014

Regest

Befragung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Herkunftsort,<br/>Kassation, Lebensgrundlage, non-refoulement Prüfung,<br/>Rechtsanschauung des VfGH, Sicherheitslage

Full text

BVwG W145 1430730-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W145.1430730.1.00

Spruch

W145 1430730-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2011, Aktenzahl 12 00.624-BAG, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste schlepperunterstützt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.01.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (in der Folge: AsylG).

Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Der BF gab dabei an, dass er am 01.01.1997 in der Provinz Wardak geboren sei. Er führte weiters aus, dass er Afghanistan vor 25 Tagen verlassen habe und nach Pakistan gereist sei. Von dort sei er weiter über ihm unbekannte Länder kommend bis nach Österreich gereist. Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), antwortete der BF, dass er und seine Mutter von seinem Vater, der Talibankämpfer gewesen sei, immer geschlagen und gefoltert worden seien. Der Vater des BF sei schließlich von der afghanischen Polizei festgenommen worden, jedoch aus dem Gefängnis wieder geflohen und sei seitdem verschwunden. Der BF und seine Mutter hätten in der Folge Probleme mit den Taliban bekommen. Diese hätten gedroht, dass sie den BF und seine Mutter töten würden, für den Fall, dass sich der Vater des BF ihnen nicht stelle. Der BF habe in der Folge gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Cousin das Land verlassen um sich in Sicherheit zu bringen. Befragt, was der BF im Falle einer Rückkehr in seine Heimat zu befürchten hätte, gab er an, dass er entweder getötet werden würde oder anstelle seines Vaters für die Taliban kämpfen müsste.

In der Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes (im Folgenden: EAST Ost) am 27.01.2012 wurde der BF näher zu seinem Alter und zu seinem Reiseweg befragt.

Am 26.04.2012 übermittelte das Ludwig-Boltzmann-Institut für klinisch-forensische Bildgebung ein Gesamtgutachten zum Alter des BF vom 23.04.2012, Zl. XXXX, aus dem sich ein Mindestalter des BF von 17 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt am 02.04.2012 ergibt.

In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz (im Folgenden: BAG), am 23.08.2012 wurde dem BF das Ergebnis des Gutachtens zur Altersfeststellung zur Kenntnis gebracht und ihm mitgeteilt, dass das behauptete Geburtsdatum 01.01.1997 aufgrund der durchgeführten Altersfeststellung auf 02.04.1995 korrigiert worden sei. Der BF gab dazu an, dass man in Afghanistan nicht wisse, wann man geboren sei und er gedacht habe, dass er 15 Jahre alt sei. Zu seinen Lebensumständen im Herkunftsstaat befragt, führte der BF aus, dass er aus dem Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Wardak stamme und dort im Wesentlichen sein gesamtes bisheriges Leben verbracht habe. Zum Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates befragt, brachte der BF vor, dass er immer schon Probleme mit seinem Vater gehabt habe. Dieser sei ein Taleb gewesen und habe den BF und seine Mutter geschlagen. Eines Tages sei der Vater des BF nach einer bewaffneten Auseinandersetzung mit Regierungstruppen gefangengenommen worden, habe jedoch nach einigen Monaten fliehen können. Der BF habe seinen Vater seit diesem Vorfall nicht mehr gesehen und wisse nicht, wo sich dieser nunmehr aufhalte. Nachgefragt, wann die Festnahme seines Vaters erfolgt sei, gab der BF an, dass er das nicht wisse; es sei schon lange her. Nach der Flucht seines Vaters aus dem Gefängnis hätten sowohl die Taliban als auch die Regierungstruppen nach diesem gesucht. Auf die Frage, welche Auswirkungen diese Suche nach seinem Vater auf den BF gehabt habe, brachte er vor, dass die Taliban gedroht hätten, den BF mitzunehmen, für den Fall, dass er ihnen nicht sage, wo sich sein Vater aufhalte. Auf die Frage, wie sich die Regierungstruppen verhalten hätten, gab der BF an, dass diese ebenfalls immer wieder gekommen seien, nach seinem Vater gefragt hätten und gedroht hätte, den BF einzusperren, wenn er nicht Auskunft über seinen Vater gebe. Auf die Frage, ob es einen konkreten Auslöser für die Flucht des BF gegeben habe, antwortete der BF, dass ihn die ganze Situation belastet habe. Darum sei er dann mit seiner Mutter und seinem Cousin nach Pakistan gegangen. Befragt, was dem BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan passieren würde, gab er an, dass ihn die Taliban oder die Regierung irgendwann finden würden.

2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 06.11.2012, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des BF nicht glaubhaft sei. Die Hinterfragung der vom BF dargestellten Probleme habe nichts weiter als eine fiktive Behauptung von Geschehnissen ohne substantiierten bzw. nachvollziehbaren Hintergrund zu Tage gefördert. Der BF habe sich auf eine eingelernte Rahmengeschichte beschränkt und sei nicht in der Lage gewesen, Details zu nennen. Er habe die Geschehnisse nicht zeitlich einordnen können und habe er beispielsweise nicht angegeben können, wie oft die Regierungstruppen zu ihm nachhause gekommen seien um sich nach seinem Vater zu erkundigen. Die völlige Konstruiertheit des Vorbringens des BF zeige schlussendlich die behauptete Talibanverquickung. Obwohl der BF behauptet habe, dass sein Vater selbst ein Taleb gewesen sei, habe es den Angaben des BF zufolge Drohungen der Taliban gegenüber der Person des BF gegeben. Diese Darstellung sei nicht sinngegeben. Der BF sei auch nicht in der Lage gewesen, diese offensichtliche Widersprüchlichkeit aufzuklären. In einer Gesamtschau habe der BF keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft machen können. Es seien auch keine Gründe hervorgekommen, die eine Gewährung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Der BF sei ein arbeitsfähiger gesunder Mann und sei von der Deckung seiner existenziellen Grundbedürfnisse im Herkunftsstaat auszugehen. Auch für den Fall, dass der BF über keine Anknüpfungspunkte in Afghanistan verfügen sollte, falle seine Rückkehrprognose positiv aus, zumal nicht davon auszugehen sei, dass er im Falle der Rückkehr in eine wirtschaftliche Notlage existenziellen Ausmaßes geraten würde.

3. Mit dem am 20.11.2012 beim Bundesasylamt eingebrachten und mit 19.11.2012 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt oder in eventu der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt oder in eventu der Bescheid im Spruchpunkt betreffend die Ausweisung ersatzlos behoben werde oder der Bescheid behoben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen werde.

In der Beschwerde führte der BF aus, dass er den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung anfechte. Auch im Asylverfahren würden die AVG-Prinzipien der Grundsätze der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs gelten. Diesen Anforderungen habe die belangte Behörde nicht genügt. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde erfülle der BF die Voraussetzungen, Asyl gewährt zu erhalten. Eine Würdigung des Vorbringens des BF könne im gegenständlichen Fall nicht ausreichend erkannt werden. Die vorgenommene Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung würden nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht entsprechen. Zur allgemeinen Situation im Heimatland des BF werde angemerkt, dass die Ausführungen der belangten Behörde, dass im Falle der Rückkehr des BF keinerlei Bedrohungssituation vorliegen würde, nicht nachvollziehbar seien. Der BF verwies in der Folge auf diverse Berichte zur allgemeinen Lage in Afghanistan. Zur rechtlichen Beurteilung führte der BF aus, dass er Flüchtling im Sinne der GFK sei, da er seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Ein zeitgemäßes und kindgerechtes Verständnis von Verfolgung schließe viele Arten von Menschenrechtsverletzungen, auch Verletzungen kinderspezifischer Rechte, mit ein. Der BF verwies in diesem Zusammenhang auf die Kinderrechtskonvention sowie auf den Grundsatz des Vorrangs des Kindeswohles.

4. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 23.11.2012 vom Bundesasylamt vorgelegt.

5. Mit der am 04.12.2012 beim Asylgerichtshof eingelangten Eingabe übermittelte der BF eine mit 03.12.2012 datierte Beschwerdeergänzung.

6. Mit der am 02.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten und mit 30.12.2013 datierten Eingabe übermittelte der BF zahlreiche Deutschkursbestätigungen, eine Einverständniserklärung des Jugendamts XXXX zur Teilnahme an einem in Salzburg abgehaltenen Thaibox-Wettkampf vom 14.11.2012 sowie eine Urkunde des XXXX Marathon vom 14.10.2012.

7. Mit der am 18.08.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten und mit 13.08.2014 datierten Eingabe übermittelte der BF ein XXXX-Prüfungszeugnis (Deutsch Niveau A2) vom 07.12.2013, einen Mitgliederausweis des Österreichischen Bundesfachverbandes für Kickboxen vom 18.02.2014, die Kopie einer Silbermedaille für das Erreichen des 2. Ranges bei den österreichischen Kickboxmeisterschaften sowie die Kopie eines Zeitungsausschnitts.

8. Mit der am 08.09.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten und mit 03.09.2014 datierten Eingabe übermittelte der BF die Kopie eines Zeitungsausschnittes der Zeitschrift "XXXX", eine Bestätigung über die Aufnahme in die Externe Hauptschule vom 22.08.2014 sowie eine Bestätigung über die Teilnahme am Vorbereitungskurs für die Externe Hauptschule vom 28.08.2014.

2. Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung:

2.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung - d.h. im Tatsachenbereich - zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.05.1985, 84/08/0085).

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBL I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

2.2. Rechtlich folgt daraus:

Die gegenständliche Beschwerde wurde am 20.11.2012 beim Bundesasylamt eingebracht und ist beim Asylgerichtshof am 23.11.2012 eingelangt. Da sie sich gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichts für die Entscheidung zuständig.

Zu Spruchpunkt A):

Der Verwaltungsgerichtshof hat zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden.

Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob der BF zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum anderen, ob darüber hinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.

Wie in der gegenständlichen Beschwerde zu Recht vorgebracht wird, erweist sich das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren in wesentlichen Punkten als mangelhaft.

Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Einvernahme des BF vor dem BAG äußerst kurz gestaltete und der BF keineswegs ausreichend und detailliert genug zu seinen Fluchtgründen bzw. zu jenen Vorfällen, welche ihn schließlich zum Verlassen seines Herkunftsstaates bewogen hätten, befragt worden ist. Die belangte Behörde hat es unterlassen, durch konkretes Nachfragen nähere Details zum Vorbringen des BF zu klären. Vertiefungsfragen oder Aufforderungen, einzelne Geschehnisse genauer zu schildern oder zu präzisieren, erfolgten nicht. Eine tiefergehende Befragung des BF hat nicht stattgefunden und er wurde im Rahmen der Einvernahme nicht ausreichend zur Konkretisierung seiner Angaben aufgefordert. So erweist sich beispielsweise die Befragung hinsichtlich der angeblichen Bedrohungen des BF seitens der Taliban sowie seitens der Regierungstruppen als unzureichend.

Bezüglich der Frage der innerstaatlichen Fluchtalternative und insbesondere auch der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.

Bezüglich des BF war daher neben seinen persönlichen Umständen in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären, woher er stammt und lebte, wo sich seine Familie nun aufhält, ob der BF daher über familiäre Anknüpfungspunkte und ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfügt und wie die Lage in diesen Regionen aktuell ist bzw. über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen. Der belangten Behörde ist vorzuwerfen, dass sie eine Erörterung der Situation des BF im Falle der Rückkehr in seine Heimatprovinz Wardak verabsäumt hat.

So wurde eine entsprechende Erörterung über die Sicherheitslage in der Provinz Wardak von Seiten des Bundesasylamtes nicht vorgenommen. Es fällt auf, dass in den von der belangten Behörde angeführten Länderfeststellungen zu Afghanistan die Sicherheitslage in der Provinz Wardak völlig unzureichend behandelt wird. Die belangte Behörde beschränkte sich auf Feststellungen zur Sicherheitslage im Zentralraum (Bescheid Seite 13f/AS 217f), wo sie die Provinz Wardak in der Überschrift zwar anführte, jedoch überhaupt keine konkreten Ausführungen zur Situation in dieser Provinz tätigte. Dies entspricht nicht der vom Verfassungsgerichtshof geforderten Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der Heimatprovinz, zumal diese von Provinz zu Provinz variiere (siehe Erkenntnisse des VfGH Zahl U 883/12-15 vom 21.09.2012, VfGH Zahl U 677/12-17 vom 11.10.2012). Dieses Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidungswesentlichen Punkt führe dazu, dass der BF im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt werde.

Die belangte Behörde hat es des Weiteren unterlassen, den BF ausreichend zu familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat zu befragen bzw. zu ermitteln, wo sich die Angehörigen des BF nunmehr konkret aufhalten würden. So gab der BF bei der Einvernahme vor dem BAG an, dass seine Schwestern bis zu ihrer Hochzeit im gemeinsamen Haushalt mit den Eltern gelebt hätten. Der BF wurde jedoch nicht dazu befragt, wo seine Schwestern nunmehr leben würden. Zudem hat es die belangte Behörde unterlassen, ausreichende Ermittlungen zum Aufenthaltsort der Mutter des BF durchzuführen. Es ist zu bemerken, dass der BF im Laufe des Verfahrens vor der belangten Behörde unstimmige Angaben dazu, wo sich seine Mutter nunmehr aufhalte, getätigt hat. So gab er sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem BAG an, dass er Afghanistan gemeinsam mit seiner Mutter verlassen habe. In der Einvernahme vor der EAST Ost führte er hingegen aus, dass seine Mutter noch zuhause lebe bzw. er nicht wisse ob sie schon geflüchtet sei oder nicht. Die belangte Behörde hat es jedoch unterlassen, dem BF diesen Widerspruch vorzuhalten bzw. näher nachzufragen, wo die Mutter des BF nunmehr lebe.

Insgesamt ist zu bemerken, dass sich die Beweiswürdigung der belangten Behörde betreffend die Feststellung zur Situation des BF im Falle seiner Rückkehr als völlig unzureichend erweist, zumal sie sich einzig und allein auf die Begründung beschränkte, dass beim BF von der Deckung der existenziellen Grundbedürfnisse aufgrund seines äußeren Erscheinungsbildes und seiner Konstitution, welche das Bild eines gesunden, jungen, (unterhalts-)verpflichtungslosen, arbeitsfähigen Mannes wiedergeben würden, auszugehen sei. Nähere Ausführungen hinsichtlich eines allfälligen familiären bzw. sozialen Netzes, hinsichtlich der tatsächlichen Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen bzw. der Möglichkeit, sich im Falle einer Rückkehr eine Lebensgrundlage aufzubauen, tätigte die belangte Behörde nicht.

Zusammengefasst ist festzustellen, dass das Bundesasylamt in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung als auch bezüglich der Frage des Refoulementschutzes nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zahl 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes verstößt das Prozedere der Erstbehörde daher gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 VwGVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht) verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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