W102 1424299-1•BVwG W102 1424299-1
W102 1424299-1Federal Administrative CourtSep 9, 2014
alleinstehend, befristete Aufenthaltsberechtigung, individuelle<br/>Verhältnisse, mangelnde Asylrelevanz, subsidiärer Schutz,<br/>Versorgungslage
W102 1424299-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2012, Zl. 11 10.832-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.08.2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (in der Folge: AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 144/2013, als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird Herrn XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich Afghanistan zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird Herrn XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.09.2015 erteilt.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4
Bundesverfassungsgesetz
(B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. Nr. 1013/1994, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang:
1. Nach illegaler Einreise in die EU über Ungarn und Abschiebung nach Serbien stellte der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, der Volksgruppe der Paschtunen und des muslimischen Glaubens zugehörig, am 19.09.2011 schließlich in Österreich den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge: Asylantrag). Nach Klärung der Verfahrenszuständigkeit Österreichs - es wurde eine mögliche Dublin Zuständigkeit Sloweniens sowie Italiens geprüft - wurde in das inhaltliche Verfahren eingetreten. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab er dazu Folgendes an: "Ein Bruder von mir war in Afghanistan bei der Polizei und hat für die afgh. Regierung gearbeitet. Er wurde mehrmals von den Taliban mit dem Umbringen bedroht. Eines Tages wurden vor unserem Haus von den Taliban Minen gelegt und dabei wurden meine Eltern und 2 Schwestern getötet. Ein paar Tage später wurde mein Bruder der Polizist von den Taliban entführt und ist seither verschwunden. Dies geschah alles vor 3 Jahren. Deshalb habe ich mit meinem noch lebenden Bruder das Land illegal verlassen, damit nicht wir auch noch getötet werden."
Am 11.01.2012 gab der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt zu seinem Fluchtgrund Folgendes an (Tippfehler korrigiert): "Ich fange mit der Geschichte von Afghanistan an. Ich musste meine Heimat verlassen, und das war so, dass ich in der Schule war, der Lehrer sagte, dass ich nach Hause gehen soll. Ich wusste nicht warum, aber ich war froh, dass ich nach Hause gehen konnte. Als ich nach Hause kam, habe ich viele Leute in unserem Haus gesehen. Die hatten sich versammelt. Als ich gefragt hatte, was los ist, haben die Leute mir gesagt, es war unmittelbar vor der Haustüre eine Bombe explodiert. Das war so stark, dass das Haus zerstört wurde und dann bin ich hineingelaufen, habe meine Eltern und meine
Schwestern gesehen, deren Leichen sind dort gelegen. Anmerkung: AW erzählt diesen Sachverhalt ohne jeglicher emotionalen Regung.
Fortsetzung: Ein Bruder von mir, der bei der Regierung in der nationalen Armee gearbeitet hatte, war an diesem Tag nicht zu Hause. Er hat die Explosion überlebt. Mein Bruder [...] war mit mir bei diesem Vorfall. Er hat dann meinen anderen Bruder, den von der Regierung, sein Name ist [...], angerufen, er ist auch gekommen und wir haben dann zusammen die Toten beigesetzt. Die anderen traditionellen Sachen gemacht, die Trauerzeremonie gemacht, die Leute eingeladen und Essen verteilt. Dann ist mein [...] wieder in die Arbeit gegangen. Nach drei Tagen habe ich ihn angerufen, aber er hat nicht abgehoben. Dann habe ich meinen anderen Bruder darüber erzählt, dass keine Antwort von [...] gibt, wir wussten, dass er nicht mehr am Leben ist und mein Bruder und ich waren sehr traurig und haben zu weinen begonnen. Anmerkung: AW erzählt weiter den Sachverhalt weiter ohne jegliche Reaktion und lächelt zwischenzeitig bei der Sachverhaltsschilderung." Fortsetzung: Mein Onkel hat uns gesagt, dass wir den Mut nicht verlieren sollen und wir müssen nochmals [...] anrufen. Mein Onkel hat es diesmal probiert ihn anzurufen, es war wieder keine Antwort von ihm. Das war nicht der Onkel, der angerufen hatte, ich selber probierte es nochmals, das war etwa eine Stunde später, der Onkel war dabei. Als wir keine Antwort von meinem Bruder bekommen haben, waren wir sicher, dass er auch tot ist. Mein Onkel hat uns gesagt, die Lage ist gefährlich, wir müssen auch das Dorf verlassen. Das war nach zwei Tage nach dem letzten Anruf. Die Reise in den Iran hat mein Onkel organisiert, er hat das Geld für die Reise meinem Bruder gegeben und hat uns gesagt, dass wir gehen sollen. Dann haben wir die Reise angefangen, vor der Reise habe ich meine Papiere und Dokumente, Taskira und andere Sachen und außerdem die Sachen von meinem Bruder und sogar von meinem Vater mitgenommen. Die Dokumente haben wir so richtig im unteren Teil des Rucksacks versteckt. Unterwegs im Gebiet in der Nähe von [...]/Iran sind wir von Dieben erwischt worden. Die Diebe haben uns durchsucht, sie haben alles mitgenommen was wir gehabt hatten. Den Rucksack hatte ich getragen, da ich der jüngste war und mein Bruder sagte, dass die Diebe mich nicht durchsuchen würden. Sie durchsuchten jeden nacheinander. Sie bekamen das Geld, den Rucksack von mir und haben mich sogar geschlagen, so dass ich Verletzungen davon auf meinem Armen und Ellbogen habe. Sie hatten mich gestoßen, ich bin gestürzt und habe die Ellenbogen aufgeschlagen."
Darüber hinaus habe er in Afghanistan keine Probleme gehabt.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Beschwerdeführer an, dass er aus einem Dorf in der Provinz Parwan stamme. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Einer seiner Brüder lebe im Iran und ein weiterer Bruder sei - so befürchte er - getötet worden. Seine Eltern seien bei einem Bombenanschlag getötet worden. Zu seinen Onkeln und einer Tante welche in Afghanistan lebten habe er keinen Kontakt. Er habe fünf Monate die Schule besucht und später den Beruf des Schweißers ausgeübt.
In das Verfahren vor dem Bundesasylamt brachte der Beschwerdeführer keine Dokumente ein.
2. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsbürger sowie Paschtune sei. Seine Identität könne nicht festgestellt werden. Eine persönliche Bedrohung i.S.d. Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) sei für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers nicht feststellbar. Er sei ein erwachsener, arbeitsfähiger Mann, der über familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan verfüge und an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leide. Eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan stelle keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (in der Folge: EMRK), Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Auch der Art. 8 EMRK sei durch eine Ausweisung nicht verletzt. Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan traf das Bundesasylamt umfangreiche Feststellungen.
3. Mit der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Bescheides sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften wird vorgebracht, die Behörde habe den Sachverhalt unrichtig beurteilt. Bei richtiger Beurteilung wäre die Behörde zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer asylrelevant verfolgt worden sei. Sein Vorbringen sei zudem glaubwürdig, da er keine Sachverhaltselemente verschwiegen oder bewusst falsch dargestellt habe.
4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.08.2014 eine mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer zu seinem Wohnort, seinem Herkunftsdistrikt und seinen Fluchtgründen befragt wurde.
In dieser Verhandlung schilderte der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe folgendermaßen:
"BF: Ich habe 5 Monate die Schule besucht. Ich war erst 17 Jahre alt. Damals war die Sicherheit in meiner Heimatprovinz nicht gegeben. Es warf daher nicht möglich die Schule zu besuchen. Man konnte nicht einmal in eine Koranschule [...] gehen. Als die Probleme entstanden sind, musste ich die Flucht ergreifen und konnte die Schule nicht weiter besuchen.
VR: Von welchen Problemen sprechen Sie? Beschreiben Sie die Probleme näher.
BF: Ich meine damit, dass ich fliehen musste, als ich meine beiden Schwester und meine Eltern verloren habe und weil mein Bruder verschollen ist.
VR: Beschreiben Sie näher, wie Sie Ihre Schwestern und Eltern verloren haben.
BF: Mein Bruder, namens [...], hat damals für die Regierung gearbeitet. Er hat einen Drohbrief erhalten, in dem er aufgefordert wurde, seine Arbeit niederzulegen. Er hat diese Aufforderung nicht ernst genommen. Eines Tages, es war ca 09:00 oder 10:00 Uhr vormittags, als mich mein Lehrer aufgefordert hat, nach Hause zu gehen. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte ich keine Information darüber, weshalb ich die Schule verlassen sollte. Die Taliban hatten eine Bombe vor unserem Haus platziert. Bei der Explosion dieser Bombe sind meine Eltern und meine beiden Schwestern ums Leben gekommen."
In der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, drei Jahre, und nicht wie vom Bundesasylamt dokumentiert 2,5 Jahre, im Iran gearbeitet zu haben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde erwogen:
Zu Spruchteil A:
1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan aus der Provinz Parwan und hat am 19.09.2011 gegenständlichen Asylantrag gestellt. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er hat sein Heimatland zuerst Richtung Iran Jahren verlassen - wo er ca. drei Jahre gelebt hat - und ist in der Folge illegal in das österreichische Bundesgebiet gereist, wo er den gegenständlichen Asylantrag stellte. Er ist nicht verheiratet und hat keine Kinder.
Der Beschwerdeführer hat seinen Herkunftsstaat aus Angst vor den Taliban im Zusammenhang mit der allgemeinen Sicherheitslage in seiner Heimatregion verlassen und befürchtet wirtschaftliche Probleme im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan.
Es kann nicht festgestellt werden, dass er mit maßgebender Wahrscheinlichkeit in Afghanistan aus einem in der GFK aufgezählten Gründen verfolgt worden ist.
Festgestellt wird auch, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatprovinz kein soziales Netz zur Verfügung hat, auf Grund dessen er sich eine wirtschaftliche Überlebensbasis aufbauen könnte. Auch außerhalb seiner Heimatprovinz verfügt er über kein soziales Netz. Er kann somit nicht nach Afghanistan zurückkehren und es kommt ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative zu.
1.2. Zu Afghanistan wird festgestellt:
Allgemeines:
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht. Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014). Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012).
Sicherheitslage:
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011 (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).
Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Sicherheitslage in der Provinz Parwan:
Die Provinz Parwan grenzt an Kabul und liegt an zwei wichtigen Straßen, welche die Provinz mit dem Zentrum und dem Norden des Landes verbinden. Seit dem US Einmarsch im Jahr 2001 galt die Provinz Parwan nicht als gefährlich. Traditionell wurde die Provinz als Festung der anti-Taliban Bewegung gesehen - bis zum Auftauchen erster Taliban. (Globalpost 1.11.2012). In einer militärischen Operation wurde ein lokaler Taliban-Führer, Mulla Izatullah, der in Angriffe auf den nördlichen Bezirk Ghorband involviert war - in der Provinz Parwan getötet (Khaama 18.6.2013). In einer massiven militärischen Operation im Norden Parwans, wurden mindestens 40 Taliban getötet und 30 weitere von den afghanischen Streitkräften verletzt. Ziel der Operation war es, die Bezirke Seyagerd, Shinwari, Shikh Ali und Ghoorband von den Taliban zu befreien. Es wurden keine zivilen Opfer gemeldet (Tolo News 24.6.2013 vgl. Pakistan Defence 24.6.2013)
Der Trend bezüglich der Sicherheitslage geht in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die Vorfälle in der Provinz Parwan im Vergleich zum Vorjahr um 240 Prozent erhöht. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 17 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013).
Am 16.01.14 wurden bei dem NATO-Luftangriff in der ostafghanischen Provinz Parwan mehrere Zivilisten getötet. Die afghanische Regierung spricht von sieben Kindern und einer Frau, während die NATO den Tod von zwei Zivilisten meldet. Am 17.01.14 griffen drei Attentäter ein libanesisches Lokal im Diplomatenvier-tel von Kabul an. Einer der Angreifer sprengte sich im Eingangsbereich in die Luft, die anderen lieferten sich einen Schusswechsel mit Sicherheitskräften. Bei dem Anschlag kamen neben den Angreifern mindestens 21 Menschen ums Leben, darunter viele Ausländer. Die Taliban übernahmen die Verantwortung für den An-schlag. Ein Sprecher erklärte, der Selbstmordanschlag sei ein Vergeltungsakt für den NATO-Luftangriff und habe gezielt Ausländern gegolten. Die afghanische Regierung allerdings macht ausländische Geheimdienste für den Anschlag verantwortlich. Ohne dies ausdrücklich zu erwähnen, zielt diese Äußerung gegen das Nachbarland Pakistan. (BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland): Briefing Notes vom 20.01.2014, 20. Januar 2014; Zugriff am 5. September 2014)
Menschenrechte:
Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind, die sie häufig missbrauchen. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie nur begrenzt kontrollieren oder ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014).
Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014). Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Scharia, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.
Die medizinische Versorgung ist trotz erheblicher Verbesserungen in den letzten landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend und fällt im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück. (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014).
Rückkehrfragen:
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014).
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes samt den ergänzenden Schreiben samt Beilagen und der zitierten Länderberichte Beweis erhoben. Weiters hat das Bundesverwaltungsgericht mit dem Beschwerdeführer am 07.08.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit ergeben sich - in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt - aus den diesbezüglichen im Ergebnis für das Bundesverwaltungsgericht glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zur Glaubhaftigkeit seiner Angaben zum Herkunftsdistrikt ergeben sich aus seiner Ortskenntnis und seinen dementsprechenden Sprachkenntnissen. Dies hat die mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht ergeben. Das Gericht geht daher davon aus, dass es der ehemalige Wohnort in der Provinz Parwan ist, an den der Beschwerdeführer zurückkehren müsste, würde er nach Afghanistan ausgewiesen werden.
Auf Verwandte in Kabul oder sonstige soziale Netze in anderen sicheren Regionen Afghanistans kann der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nicht zurückgreifen. Er hat durch seine Verantwortung vor dem erkennenden Gericht glaubhaft dargelegt, dass er mit den überlebenden Mitgliedern seiner Familie keinen Kontakt mehr hat.
Die Feststellungen zur aktuellen Situation in der Islamischen Republik Afghanistan stützen sich auf die oben angeführten Quellen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass sich die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers seit der gegenständlich angefochtenen Entscheidung nicht in einer Weise verändert hat, die für die Beschwerdeführer konkret asylrechtlich von Bedeutung ist, wie sich das Bundesverwaltungsgericht durch ständige Beobachtung der aktuellen Quellen, ua. durch Einschau in das ecoi.net-Themendossier "Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul" (Stand 10.01.2014), die Folgeberichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Die aktuelle Sicherheitslage, 30.09.2013) und der UNAMA (Mid-Year Report 2013, Juli 2013) sowie in die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 06.08.2013 versichert hat.
2.2. Eine Beweiswürdigung im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, nämlich die im Fall einer Rückkehr zu erwartenden wirtschaftlichen Probleme, kann mangels rechtlicher Relevanz dieses Vorbringens - im Zusammenhang mit der Gewährung von Asyl -unterbleiben (siehe 3.2.2.).
2.3. Die Schilderung rund um die Zerstörung des Elternhauses und die befürchtete Verfolgung durch die Täter des Anschlags ist zu vage, um von einer asylrelevanten Verfolgung in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auszugehen. Auch die behauptete Entführung und/oder Tötung des für die Regierung arbeitenden Bruders fußt ebenfalls nur auf Vermutungen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptetet, dass individuell gegen ihn direkt oder indirekt eine Verfolgungshandlung gesetzt wurde. Der Beschwerdeführer hat zudem in keinem Stadium des Verfahrens versucht, einen Grund für seine diesbezüglichen Befürchtungen glaubhaft zu machen. Ebenso wurde vom Beschwerdeführer nie ein gegen ihn erfolgter (politisch motivierter) Übergriff durch Taliban vorgebracht.
3. Rechtliche Erwägungen zur - zulässigen - Beschwerde:
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.g.F., entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F. sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Im vorliegenden Fall sind das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, i.d.g.F., und das BFA-VerfahrensG, BGBl. I Nr. 87/2012, i.d.g.F. anzuwenden.
Gemäß § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
3.2. Abweisung des Asylantrags (Spruchpunkt A I.):
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie], verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asyl berechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Bei der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen Rasse, Religion und Nationalität überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese (vgl. VwGH vom 20.10.1999, Zl. 99/01/0197). Gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. d der Status-Richtlinie 2004/83/EG gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn
die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und
die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011, 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539, 17.03.2009, 2007/19/0459).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177, 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).
3.2.2. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten wirtschaftlich bedingten Fluchtgründe sind nicht unter einen der Gründe der GFK zu subsumieren, da kein Zusammenhang mit einem der in der GFK taxativ aufgezählten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) besteht. Ein Zusammenhang mit einem Konventionsgrund wurde weder im behördlichen Verfahren, noch in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptet.
Auch ist eine Verfolgung gemäß der in der GFK aufgezählten Gründe nicht im Zusammnhang mit dem fluchtauslösenden Ereignis gegeben, da keine individuelle Verfolgungshandlung gegen den Beschwerdeführer behauptet wurde und die Umstände betreffend die Zerstörung des Elternhauses sowie die vermutete Entführung des Bruders nicht eine solche zwingend nahelegen. Vielmehr handelt es sich bei den konkret vorgebrachten Befürchtungen lediglich um durch keinerlei Beweismittel belegte Hypothesen, welche jedoch in ihrer Gesamtheit ohne Hinzutreten weiterer Faktoren nicht dazu hinreichen eine konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung im obgenannten Sinne zu begründen.
Eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen bzw. zur sunnitischen Religionsgemeinschaft hat weder der Beschwerdeführer substantiiert vorgebracht noch haben sich hiefür Hinweise aus den in das Verfahren eingebrachten oder sonstigen aktuellen Länderberichten ergeben (vgl. etwa UK Home Office, Country of Origin Information Report, 15.2.2013, S. 187 ff und 206 ff; Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4.6.2013, S. 9 f).
Eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus in der GFK genannten Gründen ist somit nicht ersichtlich. Da der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machte, liegen die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass ihm eine Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ genannten Gründe - nämlich der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zu befürchten hat. Der Antrag war daher hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.
3.3. Zuerkennung subsidiären Schutzes (Spruchpunkte A II. - IV.):
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet wird und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Für Afghanistan, das sich zumindest in weiten Teilen in einem innerstaatlichen Konflikt mit internationaler Beteiligung befindet, ist daher konkret festzustellen, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher leben kann, ob dort seine Grundbedürfnisse befriedigt werden können und ob er diesen Ort erreichen kann.
3.3.2. Aus den in das Verfahren eingebrachten internationalen Länderberichten aber insbesondere aus der Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergibt sich, dass dieser im Fall einer Abschiebung nach Afghanistan in eine aussichtlose Situation kommen könnte. Dies deshalb, da eine Unterstützung durch seine Familie nicht zu erwarten ist und er aufgrund seiner lediglich rudimentärer Qualifikation am Arbeitsmarkt nicht ohne Unterstützung durch die Familie seine Grundbedürfnisse befriedigen wird können. Aufgrund der glaubhaften Verantwortung vor dem Bundesverwaltungsgericht des Beschwerdeführers, er habe keinen Kontakt zu seiner Familie mehr und daher auch keine Informationen über deren aktuellen Aufenthaltsort, kann unter Berücksichtigung der örtlichen Sicherheitslage sowie in Anbetracht der grundsätzlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers mangels sonstiger Anhaltspunkte für den Fall einer Rückkehr nach Afghanistan in die Provinz Parwan nicht mit ausreichender Gewissheit vom Bestehen eines familiären Netzwerkes ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer verfügt zwar über rudimentäre Schulbildung und etwas Arbeitserfahrung, hat sich aber seit ca. fünf Jahren nicht mehr in seinem Herkunftsstaat aufgehalten.
Als interne Fluchtalternative könnte eine Großstadt wie Kabul, Herat oder Mazar-e-Sharif in Betracht kommen. Diese Großstädte sind trotz sicherheitsrelevanter Vorfälle relativ gut gesichert und gehören zu den Orten, in denen die Gewährleistung von Sicherheit einigermaßen funktioniert. Allein die Sicherheitslage bewirkt daher nicht, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat gegen Art. 3 EMRK verstieße. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist weiters aber zu prüfen, ob der Rückkehrer an einem zumindest relativ sicheren Platz, wie dies nach den Länderberichten die Hauptstadt Kabul darstellt, Fuß fassen und seinen Lebensunterhalt in menschenwürdiger Weise bestreiten könnte (vgl. etwa VfGH 12.3.2013, U 1647/12-14). Bei der insgesamt schwierigen Versorgungslage in ganz Afghanistan könnte das Fehlen eines verwandtschaftlichen Netzes für den Beschwerdeführer - nach den Länderfeststellungen und nach der Bewertung dieses Faktors in der angeführten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes - dazu führen, dass der Rückkehrer dort nicht Fuß fassen und seinen Lebensunterhalt in menschenwürdiger Weise bestreiten könnte.
Dies ist nach den vorliegenden Verfahrensergebnissen beim Beschwerdeführer der Fall. Er verfügt über keine Verwandte in Afghanistan, mit denen er im Kontakt steht. Der Beschwerdeführer selbst ist zwar gesund und erwerbsfähig, er verfügt jedoch nicht - wie obig erwähnt - über einen nennenswerte Berufs- und Schulbildung, welche ihm eine Neuansiedlung in einer Großstadt ermöglichen würde. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat und einer etwaigen Neuansiedlung in Kabul, Mazar-e-Sharif oder Herat, in eine hoffnungslose Lage kommen könnte.
Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles kann somit nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Art. 3 EMRK unterworfen zu werden. Daher kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan eine Gefahr iSd Art. 3 EMRK droht. Seine Rückführung stünde im Widerspruch zu Art. 3 EMRK.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Dem Beschwerdeführer war daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.
Da der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchpunkt III. dieses Bescheides pro forma (ersatzlos) zu beheben.
Zu Spruchpunkt B - zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der oben zitierten Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts sowie des EGMR erfolgte. Soweit eine ausdrückliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs im vorliegenden Fall fehlt, liegt insofern keine erhebliche Rechtsfrage vor, als das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (vgl. mutatis mutandis OGH zu § 502 ZPO 22.03.1992, Zl. 5Ob105/90, zuletzt: 17.12.2013, 4Ob200/13k).
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