W202 1435423-1•BVwG W202 1435423-1
W202 1435423-1Federal Administrative CourtSep 8, 2014
Blutrache, Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, private<br/>Verfolgung
W202 1435423-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Schlaffer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.05.2013, Zahl 12 08.337-BAW, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß § 3 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
.Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 05.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Hiebei gab er zu Protokoll, dass er Angst habe, dass er sich in ein Mädchen verliebt habe, aber ihre Familie sei gegen ihn gewesen. Die Brüder hätten dieses Mädchen getötet, das ihn auch geliebt habe. Sie hätten ihr vorgeworfen, den Feind zu lieben. Ihr Vater und ihre Brüder seien zu seinem Vater gekommen und hätten ihn aufgefordert, den Beschwerdeführer zu übergeben, weil sie ihn töten wollten, da er sich in deren Schwester bzw. Tochter verliebt hätte. Sein Vater habe Angst um sein Leben gehabt, weshalb er seine Flucht aus der Heimat organisiert habe. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, weil eine Familie vorhabe, ihn zu töten. Die Frage, ob er im Falle seiner Rückkehr in seine Heimatstadt mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, verneinte er. Er habe in der Provinz XXXX gewohnt. Vor zwei Monaten habe sein Vater einen afghanischen Schlepper organisiert. Dieser habe den Beschwerdeführer von zu Hause abgeholt und ihn in einem PKW bis zur afghanisch/iranischen Grenze gebracht. Mit weiteren Schleppern seien sie vom Iran in die Türkei und von dort weiter nach Griechenland gekommen. Dort habe sich der Beschwerdeführer einen afghanischen Schlepper organisiert. Dieser habe ihn auf der Ladefläche eines LKWs zwischen der Ladung versteckt. Mit diesem LKW sei er direkt ins Bundesgebiet gefahren.
Am 19.02.2013 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt einvernommen. Dabei hat sich im Wesentlichen Folgendes ergeben:
"Frage: Sind Sie in der Lage sich auf die Vergangenheit zu konzentrieren und die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?
Antwort: Ja.
Frage: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie irgendwelche Medikamente?
Antwort: Es geht mir gut, ich bin gesund.
Frage: Sind Sie zur Schule gegangen, können Sie lesen und schreiben?
Antwort: Ich war zwei Jahre in Afghanistan in der Schule, ich kann etwas lesen und schreiben.
Frage: Möchten Sie zu den Angaben zu Ihrer Person und Ihren Angehörigen, die Sie bei der Erstbefragung gemacht haben noch etwas hinzufügen oder daran etwas korrigieren?
Antwort: Nein.
Frage: Welcher Volksgruppe, welchem Stamm und Clan gehören Sie an?
Antwort: Ich bin Usbeke. Stamm und Clan gibt es bei uns nicht.
Frage: Können Sie identitätsbezeugende Dokumente oder Beweismittel vorlegen?
Antwort: Nein, ich hatte auch in Afghanistan keine Dokumente.
Frage: Wann haben Sie Afghanistan verlassen?
Antwort: Ich bin seit ca. siebeneinhalb Monate in Österreich. Zwischen Afghanistan und Österreich war ich ca. zwei Monate unterwegs.
Frage: Haben Sie Afghanistan vorher schon einmal verlassen?
Antwort: Nein.
Frage: Welche Angehörigen (Eltern, Geschwister, Ehefrau, Kinder, Onkel, Tante, Cousins etc.) haben Sie noch in Afghanistan?
Antwort: Meine Eltern und meine Geschwister sind noch in Afghanistan und auch eine Tante mütterlicherseits. Sonst niemand.
Frage: Wo genau halten diese sich auf?
Antwort: Meine Familie lebt in der Provinz XXXX.
Frage: Wovon leben Ihre Angehörigen in Afghanistan?
Antwort: Mein Vater ist in der eigenen Landwirtschaft tätig. Sonst arbeitet niemand. Meine Tante ist verheiratet und hat Söhne die arbeiten. Befragt gebe ich an, dass sie auch eine Landwirtschaft haben und auch im Dorf XXXX leben. Ich selbst habe meinem Vater in der Landwirtschaft geholfen.
Frage: Haben Sie zwischenzeitlich Kontakt zu Ihren Familienangehörigen aufgenommen?
Antwort: Ja, wir haben telefonischen Kontakt.
Frage: Wie geht es Ihren Angehörigen?
Antwort: Es geht ihnen gut.
Frage: Haben Sie sich jemals an einem anderen Ort in Afghanistan aufgehalten?
Antwort: Nein.
Frage: Warum haben Sie Afghanistan verlassen und in Österreich einen Asylantrag gestellt? Nennen Sie bitte all Ihre Fluchtgründe!
Antwort: Ich musste Afghanistan verlassen, weil ich ein Mädchen liebte. Ihr Bruder war dagegen, dass sie mich heiratet. Dann hat er seine Schwester, also meine Freundin getötet. Dann hat er auch mich noch mit dem Tod bedroht. Bevor er seine Schwester getötet hat, hat er mich gewarnt und mir gesagt, dass ich seine Schwester in Ruhe lassen soll. Ich sagte ihm, dass seine Schwester sich von selbst mit mir treffen möchte. Dann hat er seine Schwester getötet.
Frage: Haben Sie nun all Ihre Fluchtgründe genannt?
Antwort: Ja.
Frage: Hatten Sie noch weitere Probleme in Ihrem Heimatland?
Antwort: Nein.
Frage: Was hätten Sie bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland zu befürchten?
Antwort: Ich habe Angst vor dem Bruder meiner Freundin.
Frage: Was können Sie über Ihre Freundin angeben, ich meine, wie heißt sie, wie alt ist sie usw.?
Antwort: Sie lebte mit Ihrer Familie auch in unserem Dorf und hieß XXXX. Sie war ca. 16 Jahre alt.
Frage: Wie kam es zur Beziehung mit Ihr, was kann man sich darunter vorstellen?
Antwort: Wir kannten uns schon seit unserer Kindheit, wir sind gemeinsam aufgewachsen. So eine intime Beziehung hatten wir nicht, wir haben uns nur getroffen und unterhalten.
Frage: Können Sie angeben, wann diese Treffen begonnen haben?
Antwort: Als wir etwas älter waren, haben wir miteinander gesprochen.
Frage: Ja, und wann war das?
Antwort: Vor ca. einem Jahr hat das begonnen, also dass ich sie getroffen habe und wir miteinander gesprochen haben.
Frage: Waren das Geheimtreffen oder war das ganz offiziell?
Antwort: Wir haben uns geheim verabredet.
Frage: Können Sie diese Treffen, diese Verabredungen etwas näher beschreiben?
Antwort: Ich habe sie ab und zu am Bazar getroffen. Jeden Freitag haben wir uns am Bazar getroffen, bis zu meiner Ausreise.
Frage: Und die Treffen selbst? Wie lange haben diese gedauert?
Antwort: Das war unterschiedlich, manchmal zwei, drei Stunden, manchmal nur eine Stunde.
Frage: Welcher Volksgruppe gehörte XXXX an?
Antwort: Sie war auch Usbekin.
Frage: Wie war es für sie möglich, dass sie alleine zum Bazar geht und sich mit Ihnen trifft?
Antwort: Das war kein Problem, sie ist immer alleine dort hingekommen. Der Bazar war nicht weit von unserer Wohnadresse entfernt.
Frage: Wollten Sie heiraten?
Antwort: Ja.
Frage: Haben Sie jemanden davon erzählt?
Antwort: Nein.
Frage: Warum nicht?
Antwort: Ich hätte es vielleicht später erzählt, aber dazu kam es nicht mehr.
Frage: Wie kam dann heraus, dass sie sich treffen?
Antwort: Ihr Bruder hat das erfahren.
Frage: Wie hat er es erfahren?
Antwort: Vielleicht hat er uns gemeinsam am Bazar gesehen, aber ich weiß es nicht genau.
Frage: Was ist dann passiert?
Antwort: Zu Hause hat er dann seine Schwester zur Rede gestellt und danach getötet.
Frage: Wann war das?
Antwort: Nachdem sie ermordet wurde, habe ich Afghanistan verlassen.
Frage: Wissen Sie, wann sie ermordet wurde?
Antwort: Nein.
Frage: Wie haben Sie davon erfahren?
Antwort: Über die Nachbarn habe ich davon erfahren.
Frage: Wie lange waren Sie dann noch in Afghanistan?
Antwort: Gleich am nächsten Tag, nachdem ich es erfahren habe, bin ich losgefahren.
Frage: Ist Ihnen selbst schon konkret etwas zugestoßen?
Antwort: Nein, ich habe Afghanistan rechtzeitig verlassen.
Frage: Was können Sie über die Familie von XXXX angeben?
Antwort: Ich kannte die Familie. Ihr Vater heißt XXXX, ihre Brüder heißen XXXX hat sie getötet.
Frage: Wissen Sie noch etwas über die Familie?
Antwort: Sie haben einen LKW und mit diesem arbeiten sie.
Frage: Hatte Ihre Familie jemals Probleme mit dieser Familie?
Antwort: Ja, sie haben sich nicht gut verstanden.
Frage: Einfach nicht gut verstanden oder gab es ein gröberes Problem?
Antwort: Sie mochten einander einfach nicht. Den Grund dafür weiß ich aber nicht.
Frage: Wenn nun XXXX getötet wurde, warum sollte man Sie noch verfolgen?
Antwort: Man wollte mich töten, weil ich sie getroffen habe. Deshalb.
Frage: Warum kann Ihre Familie weiterhin zu Hause leben während Sie ausreisen mussten?
Antwort: Mit meiner Familie haben sich nichts zu tun, nur mit mir.
Frage: Wenn man sich offenbar an Ihnen rächen will und Sie nicht da sind, was passiert dann?
Antwort: Nur ich war für sie interessant.
Frage: Warum glauben Sie eigentlich, dass man hinter Ihnen her ist, wenn Sie doch schon am Tag nachdem Sie vom Tod von XXXX erfahren haben, ausgereist sind?
Antwort: Nachdem ich von ihrem Tod erfuhr, bin ich in ein anderes Dorf geflohen. Die Nacht verbrachte ich dann dort.
Frage: Die Frage ist aber, warum Sie überhaupt geflohen sind?
Antwort: Ihr Bruder war ja bei uns zu Hause und fragte nach mir.
Frage: Wann war das?
Antwort: Gleich nachdem er seine Schwester getötet hat. Nachdem ich von Ihrer Ermordung erfuhr, habe ich gleich unser Haus verlassen. Und als ich weg war, kam ihr Bruder zu uns nach Hause und redete mit unserem Vater.
Frage: Wusste irgendjemand, dass Sie sich treffen?
Antwort: Nein.
Frage: Warum hat Sie der Nachbar dann vom Tod in Kenntnis gesetzt?
Antwort: Nein, sie sagten nur, dass sie ermordet wurde. Sie wussten nichts von unseren Treffen. Ich wusste sofort, dass das mit mir zu tun haben muss, dass sie ermordet wurde.
Frage: Gibt es andere Möglichkeiten, solche Probleme zu lösen?
Antwort: Nein, so ein Problem kann man nicht lösen.
Frage: Da habe ich aber anderes gehört?
Antwort: Meinen Sie das? Ich weiß das nicht.
Frage: Wurde der Vorfall den Behörden, also der Polizei zur Kenntnis gebracht?
Antwort: Nein.
Frage: Warum nicht?
Antwort: Es gibt dort keine Sicherheit oder Polizei.
Frage: Was müsste passieren, damit Sie wieder in Ihr Heimatland zurückkehren können?
Antwort: Das weiß ich nicht. Ihr Bruder würde mich sofort töten.
Frage: Bestünde die Möglichkeit, dass Sie an einen anderen Ort in Afghanistan ziehen, etwa nach Kabul oder Herat, um Ihren Problemen zu entgehen?
Antwort: Nein, er hätte mich gefunden.
Frage: Soll das heißen, dass er Sie in ganz Afghanistan sucht?
Antwort: Ja.
Frage: Wie soll das möglich sein. Wie sollte man Sie in ganz Afghanistan finden?
Antwort: Weil er einen LKW gelenkt hat, war er überall in Afghanistan unterwegs, er hat überall Waren transportiert.
Frage: Glauben Sie, könnten Sie grundsätzlich in Kabul leben?
Antwort: Nein, ich war auch noch nicht in Kabul, ich hätte dort ja Angst gefunden zu werden, umgebracht zu werden.
Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die allgemeinen Länderfeststellungen des BAA zu Afghanistan, insbesondere zur Lage in Kabul samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und Stellung zu nehmen. Die Feststellungsunterlagen werden dem ASt. vorgelegt und die Übersetzung angeboten.
Antwort: Ich verzichte darauf, ich weiß das.
Frage: Haben Sie Einwände dagegen, dass erforderlichenfalls weitere Ermittlungen zu Ihrem Vorbringen in Afghanistan, auch unter Einschaltung eines Verbindungsbeamten oder eines Vertrauensanwaltes, durchgeführt werden? Es werden dabei keinesfalls persönliche Daten an die Behörden Ihres Heimatstaates weitergegeben.
Antwort: Ich bin damit einverstanden.
Frage: Haben Sie Familienangehörige in Österreich?
Antwort: Nein.
Frage: Können Sie sonstige gegen eine Ausweisung sprechende familiäre oder private Anknüpfungspunkte in Österreich namhaft machen?
Antwort: Nein.
Frage: Mit welchen Personen haben Sie in Österreich Umgang, bei welchen Personen halten Sie sich auf?
Antwort: Nur mit den Afghanen, die ich in Traiskirchen getroffen habe.
Frage: Wie schätzen Sie Ihre Deutschkenntnisse ein?
Antwort: Ich lerne noch.
Frage: Sind Sie in Österreich jemals einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen?
Antwort: Nein. Ich möchte aber Schweißer werden.
Frage: Heißt das also, dass Sie grundsätzlich arbeitsfähig sind?
Antwort: Ja.
Frage: Möchten Sie noch weitere Angaben zur Begründung Ihres Asylantrages machen?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie die Dolmetscherin verstanden?
Antwort: Ja.
Frage an die gesetzliche Vertreterin: Möchten Sie etwas angeben?
Antwort: Nein."
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 13.05.2013, Zahl 12 08.337-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).
Zur allgemeinen Lage stellte das Bundesasylamt u.a. Folgendes fest:
"Staatsaufbau, Politik, Wahlen
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes 2001 und der vorübergehenden Einsetzung der Verfassung von 1964 trat am 26.01.2004 die von der verfassungsgebenden Großen Ratsversammlung ("Loya Dschirga") angenommene neue afghanische Verfassung in Kraft.
Die Verfassung sieht einen direkt vom Volk gewählten Präsidenten vor, der neben seiner Funktion als Staatsoberhaupt gleichzeitig auch Regierungschef ist. Bei den zweiten Präsidentschaftswahlen nach dem Sturz des Taliban-Regimes wurde Hamid Karsai am 20.08.2009 wiedergewählt. Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karsai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren. Die nächsten Wahlen stehen 2014 an.
Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Beide Kammern haben sich am 19.12.2005 erstmals konstituiert.
(AA - Auswärtiges Amt: Afghanistan - Innenpolitik, Stand: Oktober 2012,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Afghanistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 12.2.2013)
Parteien konnten sich bisher nicht als Instrumente zur wirkungsvollen Artikulation und Durchsetzung der Interessen ihrer Mitglieder im politischen Prozess etablieren. So sind auch die traditionellen (Mudjaheddin) Parteien bislang eher Interessenvertretungen lokaler Machthaber.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Nach der Veröffentlichung der Ergebnisse der Unterhauswahl vom 18.09.2010 ist das neue Parlament am 26.01.2011 zusammengetreten. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt über die kommenden Monate aber an und mündete am 21.08.2011 in der Entscheidung der Unabhängigen Wahlkommission, noch neun Abgeordneten wegen Wahlbetrugsvorwürfen das Mandat zu entziehen.
(AA - Auswärtiges Amt: Afghanistan - Innenpolitik, Stand: Oktober 2012,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Afghanistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 12.2.2013)
Aufgrund neuer Prozeduren gegen Betrug wurden 1,3 Millionen der geschätzten 5,6 Millionen Stimmen für ungültig erklärt. Nach heftigen Protesten kam es erst im Oktober 2011 zur ersten Abstimmung im afghanischen Parlament.
(US DOS - U.S. Department of State: 2011 Human Rights Report - Afghanistan, 24.5.2012)
Den Wahlbehörden, der IEC und der (nach Wahlgesetz nur befristet eingerichteten) Wahlbeschwerdekommission ECC, welche die zahlreichen Vorwürfe der Manipulation und des Wahlbetrugs bearbeiteten, wurde selbst Bestechlichkeit und parteiliche Manipulation vorgeworfen, insbesondere von unterlegenen Kandidaten, aber auch von unabhängigen Beobachtern (Free and Fair Election Foundation, National Democratic Institute). Diese Vorwürfe betrafen jedoch hauptsächlich die lokale Ebene und weniger die Zentralen in Kabul, die ein ernsthaftes Bemühen zur Aufarbeitung der Vorwürfe zeigten. Entscheidend ist zudem, dass sich die IEC trotz hohen politischen Drucks stetig und durchaus mit Erfolg um den notwendigen Grad von Unabhängigkeit gegenüber der Regierung und Vertreter von Partikularinteressen bemüht und in ihrer Entscheidung, neun Parlamentarier auszutauschen, auch erreicht hat.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Nach jahrelangem bewaffnetem Kampf gegen die internationalen Truppen und die Zentralregierung in Kabul, scheint es, als wollten die Taliban mittlerweile verhandeln. Seit Jahren bemühen sich die USA im Verbund mit dem afghanischen Präsidenten Hamid Karsai darum, die Taliban für Verhandlungen über eine pragmatische, politische Lösung zu gewinnen. Pakistan sondiert im Öl-Emirat Katar gerade die Bedingungen, unter denen es hochrangige inhaftierte Taliban-Führer nach Katar ausreisen lassen könnte, damit sie dort ein "politisches Büro" eröffnen.
(Die Welt.de: Die Taliban werden offenbar pragmatisch, 4.3.2013; http://www.welt.de/debatte/kommentare/article114118665/Die-Taliban-werden-offenbar-pragmatisch.html, Zugriff 11.3.2013)
Nach einjähriger Unterbrechung haben die USA und die Taliban nach afghanischer Darstellung wieder Gespräche aufgenommen. Allerdings bestritten die Islamisten entsprechende Äußerungen des afghanischen Präsidenten. Seit Abbruch der Gespräche 2012 habe es keine Fortschritte gegeben. Die Taliban hatten die Kontakte vor einem Jahr mit der Begründung abgebrochen, die Positionen der USA seien unklar. Die Regierung in Washington hatte zuletzt erklärt, sich verpflichtet zu fühlen, den Friedensprozess mit den Taliban voranzutreiben. Dazu bedürfe es aber auch der Einigung zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban. Die
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afghanische Regierung dringt auf Verhandlungen mit den Taliban, bevor die US-geführten NATO-Kampftruppen das Land bis Ende des kommenden Jahres verlassen. Afghanische Regierungsvertreter haben bisher keine direkten Gespräche mit den Taliban geführt.
(Die Presse.com: Karzai: USA und Taliban führen Friedens-Gespräche, 10.3.2013;
http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/1354196/Karzai_USA-und-Taliban-fuehren-FriedensGespraeche?from=suche.intern.portal, Zugriff 12.3.2013)
Allgemeine Sicherheitslage
Unterdessen schreitet die Übergabe der Sicherheitsverantwortung an afghanische Kräfte weiter voran. Die afghanische Regierung kündigte am 31.12.2012 die vierte Tranche des Übergabeprozesses an, bei der 52 weitere Distrikte unter die Kontrolle der afghanischen Sicherheitskräfte kommen, die dann die Verantwortung in 312 der 398 Distrikte innehaben werden. Im vergangenen Jahr hatte die afghanische Armee mit 1.056 getöteten Soldaten die höchsten Verluste seit 2001.
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Informationszentrum Asyl und Migration, Briefing Notes, 2.1.2013, http://www.unhcr.org/refworld/docid/50ee80442.html, Zugriff 13.2.2013)
Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) dokumentierte 7.559 zivile Opfer (2.754 getötete und 4.805 verletzte Zivilisten) aufgrund des bewaffneten Konflikts im Jahr 2012. Dies bedeutet einen Rückgang bei den getöteten Zivilisten um 12 Prozent im Vergleich zu 2011. Bei den verletzten Zivilisten gab es eine leichte Zunahme. In den letzten sechs Jahren starben 14.728 Zivilisten aufgrund des bewaffneten Konflikts. Regierungsfeindliche Elemente waren für 81 Prozent der zivilen Opfer verantwortlich.
(UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan:
Afghanistan - Annual Report 2012 Protection of Civilians in Armed Conflict, February 2013)
Dass die Zahl der zivilen Opfer 2011 insgesamt zugenommen hat, ist in erster Linie der Anschläge regierungsfeindlicher Kräfte geschuldet. Etwa 80% der zivilen Opfer des bewaffneten Konflikts werden durch sie verursacht.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Die afghanische Regierung kontrolliert - mit Ausnahme von Kandahar - die meisten afghanischen Städte. Das Risiko Opfer eines terroristischen Anschlages zu werden besteht, ist aber gering.
Tötungen von niederrangigen Mitarbeitern der Regierung wurden aus Gebieten, die nicht von den Taliban kontrolliert werden, nicht berichtet.
(Landinfo (Antonio Giustozzi): Afghanistan: Human Rights and Security Situation, 9.9.2011)
Die Sicherheitslage verschlechtert sich ganz Afghanistan, mit Ausnahme der großen Städte und Teilen des Zentralraumes. Vor allem im Süden und Südosten ist die Lage angespannt.
(Landinfo: Report: Afghanistan: Security Report November 2010 - June 2011 (PART I), 20.9.2011,
http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1322484552_1841-1.pdf, Zugriff 13.2.2013)
Landminen und nicht-detonierte Munition sorgten weiterhin für Todesfälle und Verletzungen, beschränkten das Land für die Landwirtschaft und behinderten die Rückkehr von Flüchtlingen. Das Mine Action Coordination Center for Afghanistan berichtete, dass Landminen und nicht-detonierte Munition im Schnitt 31 Personen im Monat töteten oder verletzten.
(US DOS - U.S. Department of State: 2011 Human Rights Report - Afghanistan, 24.5.2012)
Ein Viertel der Fläche Afghanistans weise eine erhebliche bzw. hohe Gefährdung auf. Diese Gebiete befänden sich südlich von Kabul in den paschtunischen Siedlungsgebieten. Insbesondere treffe dies auf Gebiete zu, in denen die Aufständischen stark vertreten seien; bzw. die Kontrolle ausübten. Neben dieser Unterteilung gebe es auch ein Gefälle zwischen Stadt und Land, wobei die Gefährdungslage in der Stadt deutlich geringer sei - mit Ausnahme von Kandahar.
Eine genaue Auflistung der Gebiete mit einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt sei schwierig, da die Situation zu vielschichtig sei.
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Protokoll Afghanistan Workshop, Nürnberg 22.10.-23.10.2012)
Sicherheitslage im Zentralraum
(Provinzen: Panjsher, Kapisa, Logar, Parwan, Kabul und Wardak)
Auf den Zentralraum entfielen 11,1 Prozent aller sicherheitsrelevanten Vorfälle im Jahr 2012.
(ANSO - Afghanistan NGO Safety Office: Quarterly Report Q4/2012, http://ngosafety.org/store/files/ANSO%20Q4%202012.pdf, Zugriff 12.2.2013)
Im Zentralraum leben 23,88 Prozent der Bevölkerung.
(CSO - Central Statisitcs Office: Settled Population by Civil Division, Urban, Rural and Sex-2012-13, ohne Datum,
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http://cso.gov.af/Content/files/Settled%20Population%20by%20Civil%20Division,.pdf, Zugriff 20.2.2013)
Den Taliban ist es gelungen ihren Einfluss über die traditionelle paschtunische Basis hinaus zu erweitern und sie installierten Schattenregierungen in den zentral östlichen Provinzen.
(ICG - International Crisis Group: The Insurgency in Afghanistan's Heartland, 27.6.2011,
http://www.crisisgroup.org/~/media/Files/asia/south-asia/afghanistan/207%20The%20Insurgency%20in%20Afghanistans%20Heartland, Zugriff 12.2.2013)
Sicherheitslage im Norden des Landes
(Provinzen: Badakhshan, Baghlan, Balkh, Faryab, Jawzjan, Kunduz, Samangan, Sari Pul und Takhar)
Auf den Norden Afghanistans entfielen 11,9 Prozent aller sicherheitsrelevanten Vorfälle im Jahr 2012.
(ANSO - Afghanistan NGO Safety Office: Quarterly Report Q4/2012, http://ngosafety.org/store/files/ANSO%20Q4%202012.pdf, Zugriff 12.2.2013)
Im Norden leben 28,48 Prozent der Bevölkerung.
(CSO - Central Statisitcs Office: Settled Population by Civil Division, Urban, Rural and Sex-2012-13, ohne Datum, http://cso.gov.af/Content/files/Settled%20Population%20by%20Civil%20Division,.pdf, Zugriff 20.2.2013)
Die ISAF Regionalkommandos West und Nord gehören unverändert zu den vergleichsweise befriedeten Gebieten des Landes. Nordafghanistan verzeichnet weniger als 4% der landesweit registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle.
Im Verantwortungsbereich des Regionalkommandos Nord sind sicherheitsrelevante Zwischenfälle, nach einem signifikanten Anstieg in den Jahren 2009 und 2010, im dritten Quartal 2011 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um etwa 50% zurückgegangen. Die Operationsführung von ANSF und ISAF in den Regionen Kundus und Nord-Baghlan hat die regierungsfeindlichen Kräfte weitgehend aus traditionellen Hochburgen wie den Distrikten Chahar Darah oder Imam Sahib verdrängt. Entscheidend für die Dauerhaftigkeit des Erfolges wird auch hier sein, ausreichend militärische und polizeiliche Kräfte aufzubringen, um das Gebiet zu halten, sowie die Stabilisierung durch zivile Projekte voranzutreiben. Die Aufständischen antworteten auf diese militärischen Rückschläge mit einer Serie von
spektakulären Angriffen auf afghanische Sicherheitskräfte und Institutionen (z.B. Ermordung des Gouverneurs und des Polizeichefs, Anschläge auf ANSF Rekrutierungsbüros). Es gelang ihnen jedoch nicht, auf diese Weise die Lage in der Provinz nachhaltig zu destabilisieren bzw. die im Vorjahr verlorengegangenen Gebiete zurück zu gewinnen. Auch in Baghlan, Takhar und in den nordwestlichen Provinzen (Farayab, Balkh) konnten militärische Fortschritte verzeichnet werden, angesichts der geringen dort eingesetzten Kräfte (Economy of Force-Operationen in Faryab und Balkh) allerdings nicht im gleichen Ausmaß wie um Kundus.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Im Norden seien die Provinzen Kunduz und Baghlan unsicher (vor allem aufgrund der organisierten Kriminalität); im Rest sei die Sicherheitslage zufriedenstellend.
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Protokoll Afghanistan Workshop, Nürnberg 22.10.-23.10.2012)
Ein weiteres Problem im Norden Afghanistans liegt in der Gefahr von ethnischen Konflikten. Paschtunen, die während der Taliban-Zeit in den Süden geflüchtet waren, kehren nun wieder in die Gegenden um Faryab, Balkh und Jawjzan zurück und stoßen dort auf ihnen feindlich gesinnte Usbeken und Turkmenen. Bisher kam es zwar noch zu keinen Kämpfen, aber zu ersten Einschüchterungsversuchen.
(BAA - Bundesasylamt: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)
Übersicht über bewaffnete nichtstaatliche Akteure in Afghanistan
Die Widerstandsbewegungen im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet sind vielfältig und teilweise miteinander verbündet, konkurrieren aber auch untereinander. Die pakistanische Regierung scheint sich dazu durchgerungen zu haben, zumindest jene Gruppen militärisch zu bekämpfen, die gegen Pakistan kämpfen. Die in Afghanistan aktiven Gruppen hingegen wurden bisher kaum gestört. Eine Ausnahme stellen hier allerdings die Verhaftungen prominenter Talibanführer in diesem Jahr [2010] dar.
(Martin Schmidt, Thomas Schrott: Extremistische Gruppierungen im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet. In: AfPak. Afghanistan, Pakistan und die Migration nach Österreich, 2011, S. 83)
Die Taliban werden als jene definiert, die die Führung von Mullah Omar und seiner Führungsschura anerkennen und die von der Führung als Mitglieder der Bewegung anerkannt
werden. Das bedeutet, dass das Haqqani-Netzwerk - trotz weitreichender Autonomie - Teil der Taliban ist, die Hizb-i-Islami von Hekmatyar hingegen nicht.
(EASO - European Asylum Support Office: Afghanistan: Taliban Strategies - Recruitment, Juli 2012, http://www.ecoi.net/file_upload/2016_1341994768_bz3012564enc-complet-en.pdf, Zugriff 12.2.2013)
Die größten Gruppierungen regierungsfeindlicher Kräfte sind die vor allem im Süden des Landes aktiven Taliban, das auf den Südosten konzentrierte Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG), die ihren Schwerpunkt in Teilen des Ostens und Nordostens Afghanistans hat. Alle drei Gruppierungen sind - wenngleich in unterschiedlichem Maß - fragmentiert und bekämpfen sich gelegentlich auch untereinander. Vor allem richten sich die von ihnen ohne Rücksicht auf Zivilisten verübten Gewalttaten aber gegen Staatsorgane und Vertreter der internationalen Gemeinschaft einschließlich Nichtregierungsorganisationen.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Durch die "kill or capture"- Missionen der US-Truppen ist die mittlere Kommandoschicht der Aufständischen teilweise gefangen oder getötet worden. Dies hatte eine weitere Fragmentierung der Aufständischen zur Folge.
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Protokoll Afghanistan Workshop, Nürnberg 22.10.-23.10.2012)
Von Aufständischen gefährdete Personengruppen
Obwohl die Zahl der getöteten Zivilisten im Jahr 2012 zurückging, hat sich die Zahl der gezielten Tötungen verdoppelt. Die Zahl der getöteten Regierungsvertreter ist um 700 Prozent angestiegen.
(UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan:
Afghanistan - Annual Report 2012 Protection of Civilians in Armed Conflict, February 2013)
Hochrangige Vertreter der Regierung und der afghanischen Sicherheitskräfte sind im gesamten Land einem realen Risiko ausgesetzt, von Aufständischen bedroht zu werden. Niederrangige Vertreter sind in von der Regierung kontrollierten Gebieten einem geringen Risiko ausgesetzt, sofern es keine spezifischen Gründe gibt, die das Risiko erhöhen.
Personen, die für das internationale Militär arbeiten, sind im gesamten Land einer Bedrohung ausgesetzt, aber in Kabul City ist dieses Risiko geringer.
Die Gefahr für Mitarbeiter von NGOs, zum Ziel der Aufständischen zu werden, geht zurück, hängt aber von spezifischen Faktoren (wird die NGO durch Gelder aus den USA,
Großbritannien oder Indien finanziert?) ab. Außerdem ist das Risiko in ländlichen Gebieten höher als in urbanen.
(EASO - European Asylum Support Office (Christophe Hessels):
Afghanistan - Insurgent Strategies - Intimidation and Targeted Violence against Afghans, December 2012)
Rechtsschutz/Justiz
Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, aber in der Praxis war die Justiz häufig mit zu wenig Geld und Personal ausgestattet, ineffektiv und politischem Einfluss sowie der Korruption ausgesetzt. Bestechung, Korruption und Druck von Amtsträgern, Stammesführern, Familien der beschuldigten Personen und von Personen, die mit dem Aufstand in Verbindung stehen, bedrohten die Unabhängigkeit der Justiz. Die meisten Gerichte sprachen unterschiedlich Recht, nach einer Mischung aus kodifiziertem Recht, der Scharia und Gewohnheitsrecht.
Das formale Justizsystem war in urbanen Zentren, wo die Regierung am stärksten war, relativ stark und in ländlichen Gebieten, wo ca. 80 Prozent der Bevölkerung leben, schwächer. Landesweit waren voll funktionsfähige Gerichte, Polizeikräfte und Gefängnisse selten. Das Justizsystem war nicht in der Lage die Menge an neuen Gesetzen und Gesetzesänderungen zu bearbeiten. Der Mangel an qualifiziertem Personal behinderte die Gerichte. Die Mehrheit der Richter bestand aus Absolventen von Madrassas oder hatte eine Scharia-Ausbildung. Nur sehr wenige Richter kamen von einer juristischen Fakultät. Der mangelnde Zugang zu Rechtsquellen behinderte Richter und Staatsanwälte.
Es gab einen weit verbreiteten Mangel an Richtern, vor allem in unsicheren Gebieten. Das Höchstgericht berichtete das es am Ende des Jahres [2011] geschätzte 1.651 Richter, darunter 143 weibliche Richter, auf allen Ebenen gab.
In den größeren Städten entscheiden die Gerichte überwiegend Kriminalfälle. Zivilrechtliche Fälle werden häufig im "informellen System" gelöst. In ländlichen Gebieten wird die Aufgabe der Streitschlichtung - aufgrund der Schwäche des formellen Justizsystems - primär durch lokale männliche Würdenträger und Schuras wahrgenommen. Diese strafen auch mit nicht genehmigten Strafen. Einigen Schätzungen zufolge werden ca. 80% aller Fälle durch Schuras, die sich nicht an die verfassungsmäßig garantierten Rechte gebunden fühlen und häufig die Rechte von Frauen und Minderheiten verletzen, entschieden.
In Gebieten, die nicht unter Kontrolle der Regierung stehen, haben die Taliban ein paralleles Rechtssystem basierend auf einer strengen Interpretation der Scharia, errichtet.
Die Prozessnormen genügen kaum internationalen Standards.
(US DOS - U.S. Department of State: 2011 Human Rights Report - Afghanistan, 24.5.2012)
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Weder besteht Einheitlichkeit der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), noch werden rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen.
Die Unabhängigkeit der Justiz und die Justizgrundrechte (z.B. "nulla poena sine lege", keine Sippenhaft, Unschuldsvermutung) sind zwar förmlich in der Verfassung verankert, in der Rechtswirklichkeit ist das Justizsystem aber nur teilweise und keineswegs überall funktionsfähig. Trotz verstärkt laufender Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Richter und Staatsanwälte wird es noch etliche Jahre dauern, bis das Gerichtssystem dem Anspruch der Verfassung genügen wird.
Neben dem formellen staatlichen Gerichtswesen besteht weiterhin die informelle traditionelle Gerichtsbarkeit. Vor allem auf dem Land wird die Richterfunktion weitgehend von lokalen Räten (Schuras) wahrgenommen. Einigkeit über die Gültigkeit und Anwendbarkeit von kodifizierten Rechtssätzen besteht meist nicht; mangelnde Rechtskenntnis und die mangelnde Fähigkeit zur Auslegung verschärfen die Situation. Grundsätze eines fairen Verfahrens nach rechtsstaatlichen Prinzipien werden von Gerichten oftmals nicht beachtet. Tatsächlich nehmen Gerichte, soweit sie ihre Funktion ausüben, eher auf Gewohnheitsrecht, auf Vorschriften des islamischen Rechts (Scharia) und auf die (nicht selten willkürliche) Überzeugung des einzelnen Richters Bezug als auf staatliche, säkulare Gesetze. Viele Fälle werden schlicht durch das Recht des Stärkeren geregelt. Eine anwaltliche Vertretung von Angeklagten ist kaum existent. Zudem ist davon auszugehen, dass insbesondere Schuras die Rechte von Frauen tendenziell weniger oder überhaupt nicht achten. Menschenrechtsverletzungen sind teilweise nicht strafrechtlich sanktioniert und werden, selbst wenn dies der Fall ist, kaum strafrechtlich verfolgt. Problematisch ist auch die mangelnde Zusammenarbeit zwischen Gerichten, Staatsanwaltschaft und Gefängnissen. Korruption, überlange Gerichtsverfahren und der schlechte Zustand von Haftanstalten führen immer wieder zu Hungerstreik-Aktionen und gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Inhaftierten und Wachpersonal.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Afghanistan verfügt über eine im westlichen Sinn sehr fortschrittliche Strafprozessordnung. Sie wird aber kaum eingehalten. So sollte die Untersuchungshaft laut Gesetz zwei Wochen nicht übersteigen, in der Praxis ist eine Dauer zwischen einigen Wochen und einigen Jahren möglich. Außerdem kommt es unter anderem zu Haft ohne Anklage, Vorverurteilungen und auch die Objektivität des Richter und der Anklagebehörden ist manchmal nicht gegeben.
Das Alter für Strafmündigkeit liegt in Afghanistan für beide Geschlechter bei 18 Jahren. Unter 18jährige können im Anlassfall in Erziehungsanstalten ("correction center") untergebracht werden. Es gibt eigene Jugendgerichte.
(BAA - Bundesasylamt: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)
Die Sicherheitsbehörden
Zivile Behörden behielten generell die Kontrolle über die Sicherheitskräfte, auch wenn es Fälle gab, wo Sicherheitskräfte unabhängig agierten.
Drei Ministerien sind für die Sicherheit im Land verantwortlich. Die afghanische Polizei (Afghan National Police - ANP), innerhalb des Innenministeriums, ist primär für die innere Sicherheit verantwortlich, ist aber immer stärker in der Bekämpfung des Aufstandes engagiert. Die afghanische Armee (Afghan National Army - ANA), innerhalb des Verteidigungsministeriums, ist für die äußere Sicherheit zuständig. Das afghanische Nationale Direktorat für Sicherheit (NDS) ist für die Untersuchung von Fällen der nationalen Sicherheit verantwortlich und fungiert als Nachrichtendienst.
Für die Untersuchung von Fällen, die die nationale Sicherheit betreffen, verfügt das NDS auch über eigene Gefängnis, in denen Personen so lange in Untersuchungshaft bleiben, bis der Fall an die Staatsanwaltschaft übergeben wird.
(US DOS - U.S. Department of State: 2011 Human Rights Report - Afghanistan, 24.5.2012)
Schwerpunkt der Tätigkeit der Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe ISAF ist der Aufbau afghanischer Sicherheitskräfte. Diese sollen bis 2014 in die Lage versetzt werden, die Verantwortung für die Sicherheit des Landes zu übernehmen. Bis Ende 2013 soll dieser Übergang abgeschlossen sein.
Der quantitative Aufbau der afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) läuft schneller als geplant. Der qualitative Aufbau der ANSF hingegen konnte allerdings mit den quantitativen Ergebnissen in diesem Bereich noch nicht Schritt halten. Zunehmend werden im Bereich der Polizei auch afghanische Polizeiausbilder ausgebildet, so dass der Ausbildungsbetrieb schrittweise in afghanische Hände übergeben werden kann.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Die internationale Unterstützung im Bereich Rekrutierung und Ausbildung wurden mit dem Ziel der Professionalisierung der Polizeikräfte fortgesetzt. Die internationale Gemeinschaft arbeitete mit der Regierung zusammen um den Missbrauch und die Korruption innerhalb der Polizei zu bekämpfen und Bewusstsein dafür zu schaffen.
Trotzdem blieben die Probleme im Bereich Menschenrechte bestehen, vor allem die ALP (Afghan Local Police) wurde von Menschenrechtsorganisationen kritisiert.
(US DOS - U.S. Department of State: 2011 Human Rights Report - Afghanistan, 24.5.2012)
Aufgrund von Missbrauchsvorwürfen gegen die ALP kam es zu einer erneuten Überprüfung aller Mitglieder dieser Einheiten und zur Suspendierung der Ausbildung. Die Vorwürfe gegen Mitglieder der ALP inkludierten Erpressung, Körperverletzung, Vergewaltigung und Mord an Zivilisten.
(HRW - Human Rights Watch: World Report 2013, http://www.hrw.org/world-report/2013, Zugriff 13.2.2013)
Polizeigewalt / Folter
Art. 29 der Verfassung verbietet Folter. Es ist unbestritten, dass es Fälle von Folter durch Angehörige der regulären Polizei, des Gefängnispersonals, der militärischen Kräfte sowie des Inlandsgeheimdienstes NDS (National Directorate for Security) gibt. Es ist davon auszugehen, dass Folter auch von "Warlords" und Milizenführern angewandt wird. Frauen und Kinder in Polizeigewahrsam und Gefängnissen sind in besonderem Maße in Gefahr, schwer misshandelt zu werden.
Fälle lang andauernder Haft ohne Anklage oder Urteil (oft bis zu sechs Monate, teilweise auch darüber hinaus) kommen nach Berichten des IKRK vor. Die Gefängnisinsassen werden z. T. weder über den Grund noch die Dauer ihrer Haft informiert. Dies gilt insbesondere für Frauen, die wegen so genannter Sexualdelikte inhaftiert wurden.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Die Straffreiheit für die Behörden und ein Mangel an Verantwortlichkeit waren weit verbreitet, ebenso wie der Machtmissbrauch inoffizieller lokaler Milizen. Berichten zufolge schlugen, raubten und töteten diese Milizen Dorfbewohner ungestraft. Einige Beobachter glaubten, dass die Polizei sich nicht darüber im Klaren ist, dass sie für die Verteidigung der gesetzlich garantierten Rechte verantwortlich ist. Laut UNAMA war die Verantwortlichkeit von Mitgliedern des NDS und der ANP für Folter und Missbrauch gering, nicht transparent und sie wurden selten zur Verantwortung gezogen.
Trotz des Verbots in der Verfassung gab es verbreitet Berichte über schwerwiegende Übergriffe, darunter die Folterung und Züchtigung von Zivilisten, durch Regierungsvertreter, die Sicherheitskräfte, das Gefängnispersonal und die Polizei. Im März [2011] wurde ein 18-jähriger von der Polizei so stark verprügelt, dass er im Polizeigewahrsam im 11. Distrikt in Kabul verstarb. Er war angeklagt Handys und Bargeld (ca. 200.000 Afghani; das sind ca. €3150) gestohlen zu haben.
UNAMA berichtete im Oktober [2011] über die systematische Folterung von Häftlingen in fünf Haftanstalten des NDS und der ANP und fand Hinweise auf Folter und Misshandlungen in weiteren Einrichtungen. UNAMA fand jedoch keine Hinweise, dass es sich bei Folter um die Norm handelte noch dass es einer Regierungsvorgabe entsprach. Außerdem gab es viele Medienberichte über Foltervorwürfe gegen die ANP in Kandahar.
Das Frauenministerium und NGOs berichteten, dass Polizisten weibliche Häftlinge vergewaltigten. Außerdem gab es Berichte über sexuellen Missbrauch von Jungen durch Mitglieder der afghanischen Polizei und Armee.
(US DOS - U.S. Department of State: 2011 Human Rights Report - Afghanistan, 24.5.2012)
Korruption
Transparency International reiht Afghanistan im Korruptionsindex für 2012 gemeinsam mit Nordkorea und Somalia an 174. und letzter Stelle.
(Transparency International: Corruption Perceptions Index 2012)
Auch wenn im Bereich Korruptionsbekämpfung seit der Kabul-Konferenz im Juli 2010 einige Fortschritte zu vermelden sind (z. B. Einrichtung eines unabhängigen Monitoring and Evaluation Committee, das internationale Experten einschließt), bleibt Korruption ein allgegenwärtiges Problem. Dies hat nicht zuletzt die Krise um die größte Geschäftsbank des Landes (Kabul-Bank) verdeutlicht, bei der nach realistischen Einschätzungen Gelder im dreistelligen Millionenbereich veruntreut und größtenteils ins Ausland verbracht wurden.
In der öffentlichen Verwaltung ist die Situation ähnlich prekär wie im Justizwesen. Weit verbreitete Korruption und mangelnde fachliche Qualifikation oft bis in die höchsten Ebenen der Verwaltung haben eine hohe Ineffizienz des Verwaltungsapparats zur Folge. Primäres Kriterium bei der Personalauswahl im öffentlichen Dienst ist häufig die Zugehörigkeit zur "richtigen" ethnischen Gruppe oder einem bestimmten Clan. Spitzenpositionen sind, v.a. in den Provinzen, oft käuflich oder Erbhöfe lokaler Machthaber, die ihre Vertrauensleute damit "belehnen". Strukturen bzw. Mechanismen, die Verstöße von Amtsträgern gegen Gesetze bzw. Unfähigkeit sanktionieren würden, sind innerhalb des Apparates praktisch nicht vorhanden. Zentrales Problem der öffentlichen Verwaltung bleibt die Korruption.
Im täglichen Leben ist die Zahlung von Schmiergeldern eher die Regel als die Ausnahme. Ursachen hierfür sind sehr geringe Gehälter im öffentlichen Dienst, eine überbordende Bürokratie sowie die Tatsache, dass der Staat durch die Unruhen und Kriege im Land in den letzten drei Jahrzehnten in großem Ausmaß qualifizierte Staatsbedienstete verloren hat. Eine potenziell wichtige Rolle bei der Eindämmung der Korruption kommt der Nationalen Antikorruptionsbehörde "High Office of Oversight (HOO)" zu. Noch konzentriert sich diese Behörde allerdings auf Korruption im kleinen Rahmen, da die politische Unterstützung für die Verfolgung auch von massiver Korruption erst schwach ausgeprägt ist.
In den 2010 in London und Kabul durchgeführten Afghanistan-Konferenzen hat die afghanische Regierung zugesagt, ihre Anstrengungen zur Eindämmung der grassierenden Korruption im Lande zu intensivieren. So ist Afghanistan u.a. die Verpflichtung eingegangen, ein paritätisch mit afghanischen und internationalen Experten besetztes "Joint Anti-Corruption Monitoring and Evaluation Committee (MEC)" einzurichten. Dieses Gremium hat im Mai 2011 seine Arbeit aufgenommen.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Das Gesetz sieht in der öffentlichen Korruption einen Straftatbestand, aber die Regierung implementierte dieses Gesetz nicht effektiv und Beamte sind in korrupte Praktiken verwickelt ohne dafür zur Verantwortung gezogen zu werden. Minimale Fortschritte wurden im Bereich der Korruption auf höchster Ebene gemacht, dies großteils aufgrund der internationalen Unterstützung.
(US DOS - U.S. Department of State: 2011 Human Rights Report - Afghanistan, 24.5.2012)
NGOs
Zivilgesellschaftliche Netzwerke sind in Afghanistan vorhanden, konzentrieren sich aber auf Kabul und die größeren Städte. NROs [NichtRegierungsOrganisationen] spielen in der Menschenrechtsarbeit eine wichtige Rolle. Sie nehmen an der öffentlichen Debatte teil, indem
sie immer wieder Missstände im Menschenrechtsbereich ansprechen und auf die Defizite bei der Aufarbeitung der Verbrechen, die in den vergangenen Jahrzehnten des Bürgerkriegs begangen wurden, hinweisen.
Dreh- und Angelpunkt der Menschenrechtsarbeit ist die Unabhängige Menschenrechtskommission Afghanistans (Afghan Independent Human Rights Commission, AIHRC). Die AIHRC wurde 2002 gegründet und hat Verfassungsrang (Art. 58 der Verfassung). Die AIHRC ist landesweit tätig. Ihr Mandat umfasst die Überwachung, die Förderung und den Schutz von Menschenrechten. Die Ernennung der Kommissionsmitglieder erfolgt -in Widerspruch zu den Pariser Grundsätzen - durch den Staatspräsidenten. Die Abberufung von zwei Menschenrechtskommissaren im Januar 2012 war entsprechend umstritten.
Die AIHRC ist bei der Beurteilung von Einzelfällen immer wieder offener Kritik aus den Reihen der Regierung und hoher Vertreter des Justizsektors ausgesetzt. Neben der AIHRC ist eine ganze Reihe von nationalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen im Menschenrechtsbereich tätig.
Menschenrechtsorganisationen können ihrer Arbeit grundsätzlich frei nachgehen. Einschränkungen seitens der Regierung oder offene Behinderungen gibt es nicht, aber die Organisationen müssen das gesellschaftliche Klima berücksichtigen. Zahlreiche Personen, die sich in den letzten Jahrzehnten Menschenrechtsverletzungen schuldig gemacht haben, sind nach wie vor in einflussreichen Positionen. Sie verfügen über erhebliches Droh- und Druckpotenzial, um gegen unerwünschte Aktivitäten einer noch schwachen, aber an Einfluss gewinnenden, Zivilgesellschaft vorzugehen. Als überaus wirkungsvolles Instrument erweisen sich dabei immer wieder Anschuldigungen, wonach bestimmte Verhaltens- und Vorgehensweisen angeblich gegen den islamischen und/oder paschtunischen Sitten- und Wertekanon verstoßen. Dies kollidiert häufig mit dem Grundrecht auf Meinungs-, Presse- bzw. Medien- und Religionsfreiheit.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Die Arbeit hunderter von internationalen und afghanischen NGOs wird durch die Behörden formal nicht eingeschränkt, jedoch Möglichkeit frei und effektiv zu operieren ist durch die Sicherheitslage und die restriktiven bürokratischen Regeln beschränkt. Sowohl ausländische als auch afghanische Angestellte von NGOs wurden von kriminellen und aufständischen Gruppen angegriffen. Aktivisten der Zivilgesellschaft, vor allem jene die sich mit Menschenrechten und
Fragend er Verantwortlichkeit befassen, waren weiterhin Drohungen und Belästigungen ausgesetzt.
(FH - Freedom House: Freedom in the World 2012 - Afghanistan)
Humanitäre Helfer sind in Gebieten, in denen es aufständische Aktivitäten oder Unterwanderung durch die Taliban und/oder Hezb-e Islami gibt, weiterhin Opfer von zielgerichteten Angriffen durch diese Gruppen und zwar auf Grund der ihnen unterstellten Verbindung zur Zentralregierung und zur internationalen Gemeinschaft. Familienangehörige von humanitären Helfern wurden ebenfalls Opfer von zielgerichteten Angriffen. Berichten zufolge sind Menschenrechtsaktivisten Bedrohungen und Schikanierung ausgesetzt. Auch Verteidiger von Frauenrechten sind Diskriminierung und Einschüchterung durch staatliche Institutionen ausgesetzt.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011)
Blutrache/Blutfehde
Die bekannte Praxis der Blutfehde ist in der traditionellen afghanischen Kultur verankert. Blutfehden sind Konflikte zwischen sich bekämpfenden Familien, Stämmen und bewaffneten Gruppen und werden oftmals als Reaktion auf vermeintliche Verletzungen der Ehre von Frauen, von Eigentumsrechten sowie auf Streitfragen hinsichtlich Land und Wasser begonnen. Vergeltung wird durch Tötungen, Körperverletzungen oder im Wege des öffentlichen Anprangerns des Täters oder seiner Familien- oder Stammesangehörigen angestrebt. Blutfehden können zu einem langandauernden, über Generationen hinweg bestehenden Konflikt mit einem Kreislauf aus Gewalt und Vergeltung zwischen den Beteiligten führen.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011)
Hinzu kommt, dass Blutrache und Fehden zwischen Familien, Clans und Ethnien, insbesondere in der paschtunischen Stammesgesellschaft im Süden und Osten des Landes, seit jeher gängige Formen der Auseinandersetzung darstellen.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Das Töten oder Verletzen als Folge von Streit um Wasser und Land sowie die ungesetzliche Beziehung zu einer Frau führen zu Blutfehden und enden gewöhnlich mit dem Tod des Täters (der Täterin), seiner/ihrer Familie oder von Stammesmitgliedern oder mit dem Austausch von Mädchen als Kompensation für die Verbrechen ihrer Familienmitglieder. Aufgrund der Jahrzehnte von Krieg und Konflikt hat sich die Tradition der Blutfehde ausgebreitet und ist unter bewaffneten Gruppen üblich. Diese Tradition hat Tadschiken, Usbeken, Hazara und andere Afghanen nicht-paschtunischer Herkunft beeinflusst.
Blutrache ist primär eine paschtunische Tradition und steht in Verbindung mit Ehrvorstellungen. Demnach bedeutet es ein Zeichen von Schwäche, wenn man einen Mord bei den Behörden anzeigt oder Verhandlungen über finanzielle Kompensation führt, da die Familie des Opfers nicht stark genug ist die Ehre zu verteidigen - sprich dem Mord zu rächen.
Eine Entscheidung des staatlichen Justizsystems führen nicht notwendigerweise zur Verhinderung von Vergeltung. Von der Familie des Opfers kann erwartet werden, dass sie den aus der Haft entlassenen Mörder tötet. Die lokale Gemeinschaft würde einen Mord aus Rache, der durch die Tradition legitimiert ist, nicht als kriminellen Akt werten. Es gibt Fälle, wo die Tötung einer Person nicht unter die Blutrache fällt. So wird bei einem Unfall eine Kompensation verlangt und keine Blutrache notwendig sein. Auch wenn das Opfer in eine entehrende Handlung verstrickt war (z.B. Diebstahl oder Ehebruch) fällt die Tötung nicht unter die Blutrache. Auch das Töten im Krieg führt nicht zur Blutrache.
Tötungen stehen oft im Zusammenhang mit bestehenden Konflikten und können dann in Blutrache enden. Die häufigsten Ursachen für Blutrache sind: Land- und Wasser- sowie Familienstreitigkeiten (Heirat/Scheidung, häusliche Gewalt).
Das primäre Ziel der Blutrache ist der Mörder oder der Verursacher des Verbrechens, aber unter bestimmten Umständen ist auch die Tötung des Bruders oder eines anderen patrilinearen Familienmitglieds eine Möglichkeit.
(Landinfo: Report Afghanistan: Blood feuds, traditional law (pashtunwali) and traditional conflict resolution, 1.11.2012)
Das Pashtunwali sieht mehrere Möglichkeiten der Konfliktlösung vor:
??Die Parteien übernehmen die Initiative indem sie eine bekannte Person oder mehrere Personen bzw. einen traditionellen Rat einberufen.
??In Fällen in denen die lokale Gemeinschaft von den Konsequenzen eines Konfliktes betroffen ist, kann ein selbsternannter Verhandler, der lokale Wurzeln hat, ein Treffen der Parteien einberufen, mit dem Ziel eine Lösung zu finden.
??Die offensichtlich schwächere Partei kann bei einem lokalen Machthaber um Unterstützung ansuchen und ihn bitten im Konflikt zu intervenieren.
Normalerweise handelt es sich bei Rachemorden um einen Konflikt zwischen zwei Familien und nur in Ausnahmefällen interveniert hier die lokale Gemeinschaft. Häufiger wird sich die unterlegene Familie an einen lokalen Machthaber um Vermittlung wenden, auch wenn dies einen Prestigeverlust bedeutet. Wenn ein Konflikt sehr ernst geworden ist, kann auch Druck ausgeübt werden um die Parteien zu einer verhandelten Lösung zu bewegen.
(Landinfo: Report Afghanistan: Blood feuds, traditional law (pashtunwali) and traditional conflict resolution, 1.11.2012)
Menschenrechte
Während diese [Anm.: die Verfassung] explizit die Einhaltung der Menschenrechtscharta der Vereinten Nationen fordert (Präambel und Artikel 7), legt sie gleichzeitig fest, dass kein Gesetz in Widerspruch zu den Grundsätzen des Islam stehen darf ("Scharia-Vorbehalt", Artikel 3). Der Dualismus des religiösen und säkularen Rechtssystems in der afghanischen Verfassung bildet eine der zentralen Herausforderungen für Rechtsstaatlichkeit in Afghanistan.
(AA - Auswärtiges Amt: Afghanistan - Innenpolitik, Stand: Oktober 2012,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Afghanistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 12.2.2013)
Die Menschenrechtssituation hat sich nicht wesentlich zum Positiven verändert. Ein bislang weitgehend unbeachtetes Amnestiegesetz sieht eine zeitlich unbegrenzte Generalamnestie (also auf Bürgerkrieg und Taliban-Herrschaft anwendbar) für fast alle Verbrechen vor, die von bewaffneten Gruppierungen begangen wurden. Die größte Bedrohung der Menschenrechte geht ebenfalls von der bewaffneten Aufstandsbewegung aus, deren Intensität und regionale Ausbreitung bereits seit 2006 zunimmt.
Afghanistan hat zahlreiche VN-Menschenrechtsabkommen - zum Teil mit Vorbehalten - ratifiziert. Im August 2005 hat Afghanistan nach mehrmonatigen Verhandlungen mit UNHCR die VN-Flüchtlingskonvention von 1951 inklusive des Zusatzprotokolls von 1967 unterzeichnet. Die Ratifikation ist noch nicht erfolgt. Die Verfassung vom Januar 2004 enthält einen umfassenden Menschenrechtskatalog, der politische ebenso wie wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte umfasst.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Meinungs- und Pressefreiheit
Die Medienlandschaft in Afghanistan, obwohl vielseitig und stark, ist durch Zensur, tendenziöse Inhalte, Gewalt und schlechte Sicherheitslage sowie durch schlechten Schutz für Journalisten gekennzeichnet. Artikel 34 der Verfassung garantiert die Presse- und Meinungsfreiheit und ein 2005 geändertes Gesetz zu Massenmedien garantiert das Recht des Bürgers auf Information und verbietet Zensur. Aber es gibt große Beschränkungen bei Inhalten die als "im Gegensatz zu den Prinzipien des Islam oder als Angriff auf andere Religionen" wahrgenommen werden.
(Freedom House: Freedom of the Press - Afghanistan 2012, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-press/2012/afghanistan, Zugriff 12.2.2012)
Meinungs- und Pressefreiheit sind in der Verfassung (Art. 34) verankert, wobei auch hier ein allgemeiner Islamvorbehalt gilt. In der Praxis sind sie - zumal im regionalen Vergleich - in einem bemerkenswerten Maß verwirklicht. Neben der staatlichen Rundfunkanstalt RTA gibt es über 25 private Fernsehsender in Kabul und ca. zehn weitere in den Provinzen. Die Hauptstadt zählt rund 25 Radiosender, hinzu kommen dutzende Radiostationen in anderen Regionen des Landes. Auch die Schriftpresse ist sehr bunt - obgleich die Auflagezahlen selbst einflussreicher Zeitungen immer noch recht gering sind.
Die politische Ausrichtung der Medien ist weit gefächert. Trotz sehr positiver Tendenzen im Vergleich zur Situation vor 2002 berichten NROs und Journalistenverbände immer wieder von Einschüchterungen gegenüber Journalistinnen und Journalisten von Seiten der Regierung, lokaler Machthaber und den Insurgenten - bis hin zu Todesdrohungen. Der Druck auf die Medien führt zum Teil zu einer Selbstzensur.
Das Mediengesetz von 2009 lässt Raum für politische Einflussnahme der Regierung auf die Medien. Gemäß Art. 45 können Sendungen, die "unislamisch" sind, verboten werden. Die Entscheidung liegt laut Gesetz bei der Mass Media Commission. In der Realität wurden entsprechende Verbote jedoch vom Kabinett ausgesprochen.
Am 5.09.2010 wurde der afghanische Journalist und Journalistenvertreter Said Hamed Noori in Kabul ermordet. Bisherige Erkenntnisse sprechen eher für einen privaten Hintergrund - die Ermittlungen durch die afghanischen Behörden dauern noch an.
Ein weiterer Fall, in dem die Pressefreiheit missachtet wurde, war die Verhaftung von drei Journalisten im Abstand von wenigen Tagen im September 2010. Nach internationalen
Protesten und Intervention durch Präsident Karzai wurden die Reporter einige Tage später wieder freigelassen.
Ebenfalls Ende September 2010 wurde die unter Paschtunen beliebte Website Benawa.com auf Veranlassung von Vizepräsident Fahim verboten. Dort war die Falschinformation verbreitet worden, dass Fahim während seines Krankenhausaufenthaltes in Deutschland verstorben sei. Mit Unterstützung der Generalstaatsanwaltschaft und nach Entschuldigung der Betreiber für die Falschmeldung wurde Benawa.com nach wenigen Tagen wieder freigeschaltet.
In das Visier der staatlichen Stellen geriet im gleichen Zusammenhang auch die Internetseite Tolafghan.com, die allerdings nicht geschlossen wurde.
Ein jüngerer prominenter Fall, in dem ein Journalist Opfer von Repressionen wurde, ist der Fall Mamoon. Razaq Mamoon ist Chef der Nachrichtenagentur Bust-i-Bastan und Verfasser einiger kritischer Bücher zur Rolle des Irans in Afghanistan. Im Januar 2011 wurde er in der Nähe seiner Wohnung in Kabul Opfer eines Säureanschlags. Präsident Karzai verurteilte die Tat öffentlich. Wer hinter dem Anschlag steckt, ist bis heute nicht bekannt.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
In Gebieten unter Kontrolle regierungsfeindlicher Elemente informierten Personen die UNAMA, dass sie sich aus Angst vor Vergeltung nicht frei äußern können.
(UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan: Mid-year Report on Protection of Civilians in Armed Conflict: 2012, Juli 2012)
Todesstrafe
Die Todesstrafe ist in der Verfassung wie auch im Strafgesetzbuch (1976) vorgesehen. Todesstrafe ist im afghanischen Recht für besonders schwerwiegende Delikte vorgesehen (z.B. Mord, Entführung und gewisse Straftaten gegen die nationale Sicherheit). Unter dem Einfluss der Scharia wird die Todesstrafe aber auch bei anderen Delikten verhängt (z.B. Blasphemie, Apostasie). Die Entscheidung über die Todesstrafe wird vom Obersten Gerichtshof getroffen und kann nur mit Einwilligung des Präsidenten vollstreckt werden. Eine Kommission prüft alle Fälle, bevor diese dem Präsidenten zur Entscheidung vorgelegt werden.
Am 15.10.2002 wurde erstmalig seit Amtsantritt der Übergangsregierung in einem Verfahren die Todesstrafe verhängt und am 20.4.2004, nach Gegenzeichnung durch den Staatspräsidenten, durch Erschießen vollstreckt. Das Verfahren wurde damals von der VN-Sonderberichterstatterin zu extralegalen, willkürlichen und summarischen Tötungen als "nicht fair" bezeichnet. Die letzte Vollstreckung fand im Juni 2011 statt (zwei Männer für mehrfachen Mord im Zusammenhang mit einem Anschlag, für den die Taliban die Verantwortung übernommen hatten).
Über 100 zu Tode verurteilte Personen sind derzeit inhaftiert. Am 31.10.2010 hat Präsident Karzai den Leiter seines "Legal and Advisory Board" beauftragt, diese Fälle einer endgültigen Prüfung zu unterziehen. Das Ergebnis steht noch aus. Nach Informationen von amnesty international, die aus Sicht des Auswärtigen Amtes glaubwürdig erscheinen, wurden bei der Verhängung der Todesstrafe in der überwiegenden Anzahl der Fälle wesentliche internationale Verfahrensstandards außer Acht gelassen.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Im Berichtsjahr [2011] gab es zwei Hinrichtungen. Mindestens 140 Menschen waren weiter von der Vollstreckung der Todesstrafe bedroht, und bei fast 100 zum Tode Verurteilten hat der Oberste Gerichtshof das Todesurteil bestätigt.
Im Juni wurden im Pul-e-Charkhi-Gefängnis in Kabul zwei Männer - ein Pakistani und ein Afghane - hingerichtet, nachdem der Präsident ihre Gnadengesuche abgelehnt hatte. Die beiden Männer waren für schuldig befunden worden, bei einem Überfall auf eine Bank in Jalalabad (Provinz Nangarhar) 40 Menschen getötet und über 70 weitere, meist Zivilpersonen, verletzt zu haben.
(AI - Amnesty International: Amnesty Report 2012 Afghanistan, 24.5.2012)
Minderheitenrechte
Die Zahlen zur ethnischen Zusammensetzung der afghanischen Bevölkerung variieren: Paschtunen 38-42%, Tadschiken 25-27%, Hazara 9-19%, Usbeken 6-9%, zahlreiche kleinere ethnische Gruppen.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012 / CIA World Factbook, Afghanistan, last update 5.2.2013,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 11.2.2013)
Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat. In der Vergangenheit haben ethnische Spannungen oft zu gewaltsamen Auseinandersetzungen beigetragen. Insbesondere während des Bürgerkriegs zu Beginn der 90er Jahre verlief die politische Trennlinie weitgehend entlang ethnischer Grenzen.
Auch heute haben gesellschaftliche und politische Konflikte häufig einen ethnischen Hintergrund.
Die Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Neben Dari und Paschtu wird weiteren Sprachen unter bestimmten Bedingungen ein offizieller Status eingeräumt. Das Parteiengesetz verbietet die Gründung politischer Parteien entlang ethnischer Grenzen; in der Regierung sind alle großen ethnischen Gruppen vertreten. Es gibt Bemühungen, Armee- und Polizeikräfte so zu besetzen, dass sämtliche Volksstämme angemessen repräsentiert sind, was in der Praxis zuweilen zu einer Überrepräsentation von ethnischen Minderheiten auch in Führungspositionen führt.
Die Situation der ethnischen Minderheiten hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten Hazara verbessert, obwohl die hergebrachten Spannungen in lokal unterschiedlicher Intensität fortbestehen und gelegentlich wieder aufleben.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Es gibt keine Gesetze die ethnische Gruppen an der Partizipation am politischen Leben hindern. Trotzdem gibt es Beschwerden einiger ethnischen Minderheiten über zu geringe Repräsentation in öffentlichen Ämtern.
(US DOS - U.S. Department of State: 2011 Human Rights Report - Afghanistan, 24.5.2012)
Trotz eines Rückgangs an ethnisch-motivierten Spannungen und Gewalt seit 2001 im Vergleich mit früheren Phasen in Afghanistan sowie dem Bestehen der verfassungsrechtlichen Garantie der "Gleichheit aller ethnischen Gruppen und Stämme", bestehen im Bereich der ethnischen Minderheiten nach wie vor gewisse Bedenken. Diese beziehen sich unter anderem auf Diskriminierung auf Grund der Ethnie und ethnische Konflikte, insbesondere im Zusammenhang mit Land- und Eigentumsfragen.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011)
Innerstaatliche Fluchtalternative
Das Gesetz garantiert das Recht auf Reisefreiheit innerhalb des Landes und ins Ausland sowie Emigration und Rückkehr. Die Regierung schränkt dieses Recht aber manchmal aufgrund der Sicherheitslage ein.
Die Regierung arbeitet mit dem UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen zusammen um IDPs, Flüchtlinge, zurückkehrende Flüchtlinge und andere gefährdete Personen zu unterstützen und zu schützen. Diese Bemühungen waren aber durch den Mangel an Infrastruktur und Kapazitäten begrenzt.
Die Reisefreiheit ist außerdem durch illegale Checkpoints, an denen Geld und Waren erpresst werden, eingeschränkt. Die schlechte Sicherheitslage, das Banditentum und die Landminen sowie IEDs [Improvised Explosive Device / Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung] stellen - vor allem in der Nacht - die größten Einschränkungen der Reisefreiheit dar.
Außerdem ist die Bewegungsfreiheit für Frauen ohne männlichen Begleiter durch soziale Sitten eingeschränkt.
(US DOS - U.S. Department of State: 2011 Human Rights Report - Afghanistan, 24.5.2012)
Regierungsfeindliche Elemente schränken die Reisefreiheit durch Checkpoints, oder Steuern auf Reisende in Gebieten, in denen sie aktiv sind und unter ihrer Kontrolle sind, ein. Viele Personen gaben auch an, sich nicht frei zu bewegen, aus Angst Opfer von Angriffen oder Sprengsätzen auf öffentlichen Straßen zu werden.
(UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan: Mid-year Report on Protection of Civilians in Armed Conflict: 2012, Juli 2012)
Die Schwerpunkte der Aktivitäten der aufständischen Gruppierungen liegen einerseits entlang der Grenzen zu Pakistan, aber auch zu den nördlichen Nachbarn Tadschikistan, Usbekistan und Turkmenistan, sowie andererseits entlang der Ring Road, der wichtigsten Straßenverbindung Afghanistans.
(Nino Hartl, Martin Schmidt, Thomas Schrott: Sicherheitslage und humanitäre Situation im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet. In:
AfPak. Afghanistan, Pakistan und die Migration nach Österreich, 2011, S. 49)
Die innerafghanische Migration sei nicht einfach, mit Ausnahme von Kabul und den anderen Großstädten. Es sei grundsätzlich möglich, sich an einem anderen Ort niederzulassen, aber teilweise - unter anderem aufgrund der ethnischen Unterschiede - eine große Herausforderung.
Der Zugang auch zu verhältnismäßig "sicheren" Provinzen führe noch immer über Straßen, auf welchen mobile illegale Checkpoints, u.a. durch Aufständische, errichtet würden und bei denen die Sicherheit nicht (immer) gewährleistet sei.
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Protokoll Afghanistan Workshop, Nürnberg 22.10.-23.10.2012)
Die traditionell erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhalts angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen und semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011)
Es könne auch für junge Männer ohne Netzwerk schwierig sein, sich zu bewegen. Im Allgemeinen sei es nicht einfach ohne Netzwerk zu überleben.
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Protokoll Afghanistan Workshop, Nürnberg 22.10.-23.10.2012)
Die Lebensbedingungen sind landesweit schlecht. Das Risiko des Einzelnen, zu einem Opfer von Gewalt oder einer Menschenrechtsverletzung zu werden, ist überall - wenn auch in unterschiedlicher Ausprägung - gegeben. Ob eine Person sich einer möglichen Gefährdung durch ein Ausweichen im Land entziehen kann, hängt maßgeblich von dem Grad ihrer sozialen Vernetzung sowie von der Verwurzelung in Familienverband oder Ethnie ab.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Binnenflüchtlinge
UNHCR gibt an, dass es am 31.12.2012 knapp 500.000 Personen gibt, die aufgrund des Konflikts innerhalb Afghanistans vertrieben wurden. Im Jahr 2012 wurden etwas über 200.000 bei UNHCR registriert. Davon war knapp die Hälfte im Jahr 2012 vertrieben worden.
Die Provinzen, in denen am meisten Menschen vertrieben wurden, sind:
Badghis (63.871 Personen), Helmand (52.315), Kandahar (37.537), Ghor (35.326) und Kunar (34.442). Die Provinzen, in denen die meisten
IDPs leben, sind: Herat (90.537), Nangarhar (68.432), Helmand (59.383) und Kandahar (46.119)
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees, Conflict-Induced Internal Displacement - Monthly Update, December 2012, http://www.unhcr.org/refworld/docid/510b83582.html, Zugriff 11.2.2013)
IDMC verweist darauf, dass es sich bei UNHCR-Schätzungen um konservative Zahlen handelt, da sie Personen, die verstreut in Städten leben, oder solche, die aufgrund von Naturkatastrophen vertrieben wurden, noch jene, die aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind, nicht berücksichtigt.
(IDMC - Internal Displacement Monitoring Center: Challenges of IDP Protection. Research study on the protection of internally displaced persons in Afghanistan, November 2012, http://www.internal-displacement.org/8025708F004BE3B1/(httpInfoFiles)/D7EC12FE714A55E9C1257AC5004D8D7C/$file/challenges-of-idp-protection-afghanistan-2012.pdf, Zugriff 11.2.2013)
In Kabul haben sich aufgrund der Zuwanderung auch so genannte "informelle Siedlungen" gebildet. Insgesamt leben ca. 150.000 Menschen aus verschiedenen Gründen in ca. 30 dieser "informellen Siedlungen". Hauptsächlich handelt es sich um Internally Displaced Persons (IDPs). Die dortigen Lebensumstände sind sehr schlecht.
(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)
Die lokalen Regierungen versorgten diese Personen mit Zugang zu Land für Unterkunft und internationale Organisationen und der afghanische Rote Halbmond versorgten sie mit Nahrungsmitteln, Unterkünften und anderen lebensnotwendigen Dingen. Aber der Zugang zu Land und Recht blieb aufgrund des schwachen Justizsystems eingeschränkt.
(US DOS - U.S. Department of State: 2011 Human Rights Report - Afghanistan, 24.5.2012)
Grundversorgung / Wirtschaft
Afghanistan ist eines der ärmsten Länder der Welt (Platz 155 von 169 im aktuellen UNDP Human Development Index 2010). Der Staat ist in extremem Maß von Geberunterstützung abhängig: Nur knapp zwei Drittel (62%) der laufenden Ausgaben können durch eigene Einnahmen gedeckt werden. Der Entwicklungs- und Investitionshaushalt ist zu 100% geberfinanziert. Vor allem aufgrund der anhaltenden, massiven Unterstützung internationaler Geber haben sich nahezu alle volkswirtschaftlichen Indikatoren Afghanistans (BIP-Wachstum, Inflationsrate usw.) positiv entwickelt. Der IWF rechnet für das laufende afghanische Fiskaljahr 1390 (März 2011-März 2012) mit einem Wachstum von 8 Prozent des BIP außerhalb des Landwirtschaftssektors, der sich nach einer außergewöhnlich guten Ernte im Jahr 2009 und einer etwas schwächeren (aber dennoch überdurchschnittlichen) Ernte 2010 stabilisiert hat.
Bis etwa Mitte des Jahrzehnts wird ein reales jährliches Wirtschaftswachstum zwischen sechs und acht Prozent erwartet; in der Langfristprognose bis 2030 rechnen die Experten mit einer durchschnittlichen jährlichen Steigerungsrate von fünf Prozent.
Auch die fiskalische Situation Afghanistans entspricht dank des bemerkenswerten Wachstums der Staatseinnahmen (afghanisches Fiskaljahr 1389 (März 2010 - März 2011): +30%) den Vorgaben des IWF und übersteigt diese in vielen Bereichen sogar.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Die Wirtschaftsleistung hat sich seit dem Sturz der Taliban - großteils aufgrund der internationalen Investitionen, der Erholung des Agrar- und des Dienstleistungssektors - signifikant verbessert. Afghanistan bleibt aber ein sehr armes Land und stark von ausländischer Hilfe abhängig. Das BIP verteilt sich zu 20% auf Landwirtschaft, 25,6% Industrie und 54,4% Dienstleistungen (Daten exklusive Opiumanbau).
(CIA World Factbook, Afghanistan, last update 5.2.2013, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 11.2.2013)
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
UNHCR schätzt die Zahl der freiwilligen Rückkehrer zwischen März 2002 und Juni 2011 auf gut 4,5 Millionen Menschen, was bei einer geschätzten Gesamtbevölkerung (genaue Zahlen existieren nicht) von 32 Mio. etwa 14% entspricht. Der ganz überwiegende Teil davon kehrte mit Hilfe des UNHCR zurück. Mit lediglich 54.400 Rückkehrern wurde dabei 2009 nach Angaben des UNHCR ein historischer Tiefstand erreicht.
2010 kehrten nach Angaben von UNHCR 112.815 Personen freiwillig nach Afghanistan zurück (104.331 aus Pakistan, 8.419 aus Iran, 37 aus Russland und 28 aus Indien). Dies entspricht einem Plus von 54% im Vergleich zum Vorjahr. 2011 wurden bislang 25.442 freiwillige Rückkehrer gezählt (Stand: Juni 2011). 267.820 Flüchtlinge wurden zwischen 1.1.2010 und 5.12.2010 aus Iran nach Afghanistan ausgewiesen (das sind 10% weniger als im Vorjahreszeitraum). Zur Vermeidung der Ausweisung können afghanische Flüchtlinge in Iran eine Ausreiseerlaubnis beantragen und selbständig zurückkehren. Diese Möglichkeit nutzten zwischen 1.1.2010 und 5.12.2010 330.258 Personen (Vergleichszeitraum 2009: 147.575).
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Die Rückkehrer sind meist allein stehende junge Männer. Rückkehrer, die über eine Berufsausbildung verfügen, haben gute Chancen einen Job zu finden. Es gibt eine kleine Zahl von qualifizierten Rückkehrern, die an Banken oder Internationale Organisationen vermittelt werden. Bei Rückkehrern ohne Ausbildung ist das Problem größer, da es nicht genügend Programme für Rückkehrer gibt.
Für weibliche Rückkehrer kommt noch das Problem einer immer konservativer werdenden Gesellschaft hinzu. Die Rückkehr alleinstehender Frauen ist sehr schwierig.
(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)
Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung existieren praktisch nicht. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Sie können in ihrer Umgebung auf übersteigerte Erwartungen bezüglich ihrer finanziellen Möglichkeiten treffen, so dass von ihnen für alle Leistungen überhöhte Preise gefordert werden. Von den "Zurückgebliebenen" werden sie häufig nicht als vollwertige Afghanen akzeptiert.
Andererseits bringen Afghanen, die in den Kriegs- und Bürgerkriegsjahren im westlichen Ausland Zuflucht gesucht haben, von dort in der Mehrzahl der Fälle höhere Finanzmittel, eine qualifiziertere Ausbildung und umfangreichere Fremdsprachenkenntnisse mit als Afghanen, die in die Nachbarländer geflüchtet sind. Das verschafft ihnen bei der Reintegration einen deutlichen Vorteil. Die überwiegende Mehrheit der gebildeten Schicht ist während der Kriegsund Bürgerkriegsjahre nach Europa und Nordamerika geflüchtet. Prinzipiell könnten die Fähigkeiten dieser Personen eine erhebliche Ressource für das Land darstellen, denn es mangelt in allen Sparten an ausgebildeten Facharbeitern und Akademikern.
Adäquate staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige existieren nicht.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Bei einer Rückkehr von Frauen müssen diese im Familienverbund aufgenommen werden, um geschützt zu sein.
(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen und semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.
(UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011)
Der IWF rechnet für das laufende afghanische Fiskaljahr 1390 (März 2011-März 2012) mit einem Wachstum von 8 Prozent des BIP außerhalb des Landwirtschaftssektors, der sich nach einer außergewöhnlich guten Ernte im Jahr 2009 und einer etwas schwächeren (aber dennoch überdurchschnittlichen) Ernte 2010 stabilisiert hat. Von diesen verbesserten Rahmenbedingungen profitierten grundsätzlich auch Rückkehrer. Gleichwohl führt die verbreitete Armut landesweit nach wie vor vielfach zu Mangelernährung. Außerdem war 2011 die Getreideernte aufgrund unzureichender Niederschlagsmengen wieder signifikant niedriger als in den Vorjahren.
Problematisch bleibt die Versorgungslage der Menschen insbesondere in abgelegenen ländlichen Gebieten des zentralen Hochlandes. Grund dafür sind fehlende oder nur im Sommer passierbare Verkehrswege sowie mangelnde Gesundheitsinfrastruktur. Hinzu kommt die Gefahr kriminell motivierter Überfälle auf kommerzielle und humanitäre Lebensmitteltransporte. Rückkehrer sind diesen Risiken aufgrund ihrer spezifischen Situation (Unterbringung vielfach in Camps, fehlende Erwerbsmöglichkeiten, usw.) besonders ausgesetzt.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Probleme bei der Nahrungsmittelverteilung gibt es vor allem in ländlichen Gebieten. Zum einen liegt das primär an der schlechten Sicherheitslage. So kommt es immer wieder zu Angriffen auf
Konvois. Ein weiteres Problem stellt die schlechte Infrastruktur des Landes dar. Einige Gebiete sind kaum zu erreichen. Grundsätzlich gilt, dass das größte Problem für die Nahrungsmittelversorgung die Sicherheitslage darstellt, erst an zweiter Stelle kommt die mangelnde Infrastruktur. Generell ist in städtischen Gebieten der Zugang zu Nahrungsmitteln nicht das Problem und das Marktsystem funktioniert gut. Diese Märkte sind gut mit Nahrungsmitteln ausgestattet, die aus verschiedenen Gegenden in Afghanistan und aus den Nachbarstaaten kommen. In Kabul sind die Nahrungsmittel auch für den Großteil der Leute leistbar. Zusätzlich wird von Moscheen Gratisnahrung für bedürftige Menschen verteilt.
(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)
Der Großteil der Afghanen hat keinen angemessenen Zugang zu sauberem Wasser, um die Grundbedürfnisse zu decken. Die Herausforderungen Afghanistans im Bereich der Wasserversorgung, Bewässerung und Hydroelektronik sind immens; ein Wasserversorgungssystem gibt es praktisch nicht.
Der durchschnittliche Versorgungswert mit sauberem Wasser beträgt in Afghanistan nur ca. 24 % und nur etwa 12 % der Haushalte haben Zugang zur Abwasserversorgung. Da die Mehrheit der Bevölkerung keinen Zugang zu sauberem Trinkwasser hat, leidet Afghanistan unter einer der höchsten Raten von durch Trinkwasser übertragenen Krankheiten in der Welt - eine der Hauptursachen der Kindersterblichkeit in Afghanistan.
(IOM - International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2012)
Der durchschnittliche Einzelhandelspreis für Getreide ist seit Juli 2011 gesunken und sank bis zum Berichtsmonat Juli 2012, stieg aber von August bis Dezember 2012 wieder an. Dies spiegelt - wenn auch in abgeschwächter Form - die Preisschwankungen des internationalen Marktes wieder. Dem Getreidepreis folgte auch der Preis für Weizenmehl. Dieser sank von Juli 2011 bis Mai 2012 und steigt seither in den Städten Afghanistans wieder an.
(WFP - World Food Programme: Initial Market Price Bulletin for the month of December 2012 (Reported in Jan 2013), http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Initial%20Market%20Price%20Bulletin%20for%20the%20month%20of%20December%202012%20%28Reported%20in%20Jan%202013%29.pdf, Zugriff 11.2.2013)
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung)
noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. Das Ministerium für Flüchtlinge und Rückkehrer (MoRR) bemüht sich daher um eine Ansiedlung dieser Flüchtlinge in Neubausiedlungen für Rückkehrer (sog. "townships"). UNHCR unterstützt gemeinsam mit der "International Organisation for Migration" (IOM) das MoRR bei seiner Aufgabe, eine geordnete Rückkehr zu gewährleisten, worauf letzteres aufgrund seiner institutionellen Schwächen angewiesen ist. Die Ansiedlung der Flüchtlinge erfolgt unter schwierigen Rahmenbedingungen: Ein Großteil der vorgesehenen "townships" ist kaum für eine permanente Ansiedlung geeignet. Oft fehlt es an der notwendigen Basisinfrastruktur (z.B. Wasserversorgung), und häufig befinden sich die vorgesehenen Ansiedlungsorte in abgelegenen Gebieten. Manche Beobachter bezeichnen daher die Ansiedlung der Rückkehrer als ein "Aussetzen in der Wüste".
Nichtregierungsorganisationen leisten hier vielfach zusätzliche Hilfe.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Die Mieten in Kabul sind vergleichsweise hoch. Für eine 3-4 Zimmer-Wohnung in guter Gegend bezahlt man ca. USD 300-500,- Miete. In schlechteren Vierteln ca. USD 200,-. Aufgrund der hohen Mieten teilen sich Familien oft eine Wohnung. Für ein günstiges Zimmer wird rund USD 100,- bezahlt. Doch dank der großen Bautätigkeit hat sich das Angebot an Wohnungen erhöht und die Mietkosten reduziert. Die Lebenskosten (Essen) betragen rund USD 50,- pro Monat.
(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)
Das Thema Unterkunft ist für Rückkehrer wegen der großen Inflation bei Immobilienpreisen, dem hohen demografischen Druck in Afghanistans Ballungszentren und einer generellen Knappheit von Gebäuden im guten Zustand von großer Wichtigkeit. Kabul beherbergt derzeit nahezu vier Millionen Menschen. Eine Vielzahl von Menschen, die das Land verlassen haben, kehren nach und nach zurück. Mehr als 2 Millionen Häuser wurden zerstört oder irreparabel beschädigt; viele medizinische Einrichtungen und Bildungsstätten sind nicht mehr intakt. Laut Studien des Afghanischen Ministeriums für Unterkunft und Stadtentwicklung leben statistisch gesehen etwa 18-20 Personen in einem für 6 Personen konstruierten Haus.
(IOM - International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2012)
Ein Programm zur Verteilung von unkultiviertem Land an berechtigte Rückkehrer und IDPs wurde vom Ministerium für Flüchtlinge und Repatriierung eingeleitet. Bis jetzt wurde dieses Programm in 29 Provinzen ausgemacht. Von den 300 000 zur Verfügung stehenden
Grundstücken wurden bisher 17 800 verteilt. Um an diesem Programm teilnehmen zu können muss man im Besitz einer nationalen ID-Karte aus einer der Provinzen; eines freiwilligen Rückkehrzertifikats oder anderer gültiger Dokumente, die die dauerhafte Rückkehr und Ansiedelung bestätigen und nicht im Besitz eines anderen Grundstücks oder Hauses sein, das auf ein Familienmitglied ausgestellt ist sein. Dieses Programm steckt aber noch tief in den Kinderschuhen und die zu verteilenden Gründe sind meistens verödet und ohne Infrastruktur.
(IOM: Returning to Afghanistan - Country Information 2012)
Die Rückkehrer sind meist allein stehende junge Männer. Rückkehrer, die über eine Berufsausbildung verfügen, haben gute Chancen ein Job zu finden. Es gibt eine kleine Zahl von qualifizierten Rückkehrern, die an Banken oder Internationale Organisationen vermittelt werden. Bei Rückkehrern ohne Ausbildung ist das Problem größer, da es nicht genügend Programme für Rückkehrer gibt.
Laut ILO arbeiten knapp 93% der Bevölkerung über 16 Jahren mindestens eine Stunde pro Woche. Daraus ergibt sich eine Arbeitslosenquote von 7,9%. Dies ist ein Zeichen dafür, dass es sich kaum jemand leisten kann gar nicht zu arbeiten. Hingegen wird der Wert für Unterbeschäftigung mit ca. 40% angegeben. Dies deckt sich mit den Angaben der ACCI [Afghanistan Chamber of Commerce and Industries], die die Arbeitslosenrate mit ca. 40% angibt. Aber es fehlen grundsätzlich zuverlässige statistische Daten für Afghanistan. Für Arbeitslose gibt es keine finanzielle Unterstützung vom Staat. Die derzeitigen Arbeitsstandards sind sehr niedrig, es gibt keine Sozialversicherung, 80% bis 90% der Bevölkerung arbeiten im Bereich der Schattenwirtschaft. 36% der Bevölkerung leben unter der Armutsgrenze.
70% der Arbeitslosen haben keine Ausbildung. Aus diesem Grund wurden so genannte "Employment Services Centres" (ESC) (~berufsbildende Zentren) aufgebaut. Bisher wurden 13 solcher ESC errichtet. 15 weitere sollen in ganz Afghanistan verteilt errichtet werden. Das Ziel dieser Zentren besteht in der Vermittlung und Qualifizierung von Arbeitssuchenden. Vor allem sollen Frauen und Menschen mit Behinderung in den Arbeitsmarkt integriert werden.
Die Bevölkerung soll außerdem ermuntert werden, die Dienstleistungen dieser Zentren in Anspruch zu nehmen. Zusätzlich wurde eine eigene Task-Force zu diesem Thema in Kooperation zwischen MoLSAMD [Ministry of Labor, Social Affairs, Martyrs and Disabled] und dem Ministry of Education (MoE) eingerichtet.
(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)
Es gibt keine regelmäßigen Statistiken zur Frage der Arbeitslosigkeit. Nichtsdestotrotz wird geschätzt, dass diese in einigen Regionen bis zu 45% beträgt und auf nationaler Ebene zwischen 30 und 35 % beträgt. Die Prozentsätze sind in allen Altersgruppen hoch, die Jugendlichen (im Alter von 16 bis 25) sind mit weniger als 25% Arbeitslosigkeit die aktivste Gruppe. Saisonale Einflüsse können die Arbeitslosigkeit in ländlichen Gegenden signifikant beeinflussen; die Unterbeschäftigungsquote kann bis zu 40% betragen.
Trotz dieser hohen Zahlen gibt es in einer ganzen Reihe von Branchen eine starke Nachfrage nach gut ausgebildetem Personal. Studien belegen, dass bis zu zwei Drittel aller Branchen zusätzliche Arbeitskräfte brauchen. Die aktuellen Anstrengungen konzentrieren sich auf die Einrichtung von Arbeitsagenturen in allen 34 Provinzen des Landes, und zwar binnen drei Jahren. Diese sollen das institutionelle Verständnis von lokalen wirtschaftlichen Zusammenhängen verstärken, indem Verbindungen zum Privatsektor hergestellt werden und die Bedürfnisse des Arbeitsmarktes beachtet werden: sozioökonomische Beratung soll ebenso angeboten werden wie Finanzberatung oder Jobvermittlungen.
Eine größer werdende Anzahl von Instituten bietet sogenannte Mikrokredite in Afghanistan an. Die Voraussetzungen zum Darlehensabschluss sind unterschiedlich, aber die meisten Institute stellen auf die Schutzbedürftigkeit und die potentielle Nachhaltigkeit der jeweiligen Projekte ab. Rückkehrer und insbesondere Frauen werden regelmäßig durch die Vergabe von Mikrokrediten unterstützt. Nichtsdestotrotz sind generell hohe Zinsen zu zahlen. Nachfolgend eine Auflistung führender Institute zur Vergabe von Mikrokrediten:
Agency for Rehabilitation and Energy Conservation in Afghanistan
(AREA)
AREA bietet Mikrofinanzierungen für Projekte von schutzbedürftigen Personen, Rückkehrern, Binnenflüchtlingen und insbesondere für Frauen an. Vergibt bis zu 300 USD.
Bangladesh Rural Advancement Committee (BRAC)
Ist seit Juni 2002 auf den Gebieten Bildung, Gesundheit und Einkunftsermöglichung tätig. In Afghanistan gibt es insgesamt acht BRAC-Vertretungen, die aktuell Darlehen an Frauen, Arme und Behinderte vergeben. Vergibt bis zu 200 USD.
Ariana Financial Services Group (AFSG) operated by Mercy Corps Afghanistan
Darlehen werden von AFSG an Gruppen von vier bis acht Personen mit einem Mindestalter von sechzehn Jahren und einer Mindestberufserfahrung von sechs Monaten vergeben.
Vergibt bis zu 1000 USD.
Aga Khan Microfinance Bank (AKMFB)
"The First MicroFinanceBank", Kabul, Afghanistan
Vergibt bis zu 3000 USD u.a. an Rückkehrer, Binnenflüchtlinge und schutzbedürftige Personen.
(IOM - International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2012)
Die FMFB-A [First MicroFinance Bank Afghanistan] vergibt kleine Kredite in der Höhe von USD 200,- bis 5.000,- an Einzelpersonen. Dabei werden zuerst kleinere Beträge verliehen. Sollte das Kreditverhalten des Kunden stimmen, kann er auch höhere Kreditsummen erhalten. Zusätzlich gibt es noch Kredite in der Höhe von USD 5000,-
bis 50.000,- für kleinere und mittlere Betriebe (KMU). Der Schwerpunkt liegt bei Krediten in der Höhe von USD 1.000,- bis 2.000,-. Im Durchschnitt beträgt die Kredithöhe USD 926,-.
Um einen Kredit zu erhalten ist ein Bürge notwendig, da eine Besicherung des Kredites über das Grundbuch aufgrund der unklaren Besitzverhältnisse nicht möglich ist. Die Überprüfung des Bürgen ist meist innerhalb von sechs Tagen erledigt.
(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)
Seit Mai 2012 implementiert IOM Wien das Projekt "Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden nach Afghanistan", das vom österreichischen Bundesministerium für Inneres finanziert wird. Im Rahmen dieses Projekts werden freiwillige Rückkehrer, die aus Österreich nach Afghanistan zurückkehren, bei ihrer Rückkehr und nachhaltigen Reintegration in ihrem Herkunftsland unterstützt. [...] Das Projekt dauert vom 1. Mai 2012 bis 30. Juni 2013 und sieht eine begrenzte Teilnehmerzahl vor.
IOM unterstützt die Rückkehrer dabei in vielfacher Hinsicht. Von finanzieller Unterstützung bis hin zur Unterstützung bei der Suche nach Arbeitsmöglichkeiten, bei Weiterbildungsmaßnahmen oder bei der Organisation der Weiterreise zum endgültigen Rückkehrort.
(IOM - International Organization for Migration: Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden nach Afghanistan, ohne Datum)
Die UNO ist seit 40 Jahren in Afghanistan aktiv. Zurzeit [Dez. 2011] sind 28 verschiedene UN-Agenturen, -Fonds und -Programme im Land aktiv. Es wird geschätzt, dass 3000 lokale Organisationen in verschiedensten Formen bei der Entwicklung des Landes helfen. 190 Nichtregierungsorganisationen sind beim Afghanistan NGO Coordinating Bureau registriert.
(UN OCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs: Consolidated Appeal for Afghanistan 2012, 15.12.2011,
http://www.unocha.org/cap/appeals/consolidated-appeal-afghanistan-2012, Zugriff 11.2.2013)
Medizinische Versorgung
In von der Regierung kontrollierten Gebieten hat sich der Zugang zur medizinischen Versorgung verbessert. Laut offiziellen Daten hatten 2001 nur 9 Prozent der Bevölkerung Zugang zu öffentlicher Gesundheitsversorgung, hingegen am Ende der Dekade waren es mindestens 65 Prozent der Bevölkerung.
(AI - Amnesty International: Afghanistan ten years on: Slow progress and failed promises, 5.10.2011, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4e8e92fd2.html, Zugriff 27.02.2013)
Die medizinische Versorgung ist - trotz erkennbarer Verbesserungen - aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Geräten, Ärztinnen und Ärzten sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals immer noch unzureichend. Afghanistan gehört weiterhin zu den Ländern mit den weltweit höchsten Kinder- und Müttersterblichkeitsraten. Nach Angaben der WHO liegt die durchschnittliche Lebenserwartung für Frauen bei 50 und für Männer bei lediglich 47 Jahren.
Selbst in Kabul, wo es mehr Krankenhäuser als im übrigen Land gibt, ist für die Bevölkerung noch keine hinreichende medizinische Versorgung gewährleistet. Grund dafür ist unter anderem, dass das staatliche Gesundheitssystem zwar laut Verfassung kostenfrei ist, Patienten de facto aber für aufwändigere Behandlungen regelmäßig an teure Privatpraxen verwiesen werden und Medikamente in aller Regel selbst beschaffen müssen. Zahlreiche Operationen (z.B. Herzchirurgie) können zudem überhaupt nicht durchgeführt werden.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Die Behandlung in öffentlichen Krankenhäusern ist grundsätzlich kostenfrei und wird durch die internationalen Gelder finanziert.
Die reichere Schicht geht vor allem in Privatkliniken oder lässt sich im Ausland (v. a. in Pakistan und Indien) behandeln. Generell ist die medizinische Versorgung eine Frage des Geldes. Wer besser bezahlt, erhält auch bessere medizinische Leistungen. Es gibt eine bessere Abdeckung mit Gesundheitseinrichtungen, als die Anzahl der Menschen, die diese benutzen, vermuten lassen würde. Insgesamt sind für 80% der Bevölkerung (inkl. Kabul) grundlegende Gesundheitseinrichtungen innerhalb von zwei Stunden Fußweg erreichbar. Bei der ländlichen
Bevölkerung sind es nur 50%, die diese Einrichtungen innerhalb dieser Zeit erreichen können. Operationen können zwar nicht in den entlegenen Gebieten, jedoch in den Provinzzentren durchgeführt werden.
In Kabul gibt es ca. 80 private und auch öffentliche Spitäler, die über eine vergleichsweise gute Ausstattung verfügen. Die Lage in Kabul stellt sich in den meisten Bereichen besser dar als im übrigen Land. So ist der Zugang zu Krankenhäusern besser. Alle Einwohner der Stadt Kabul haben die Möglichkeit, eine Behandlung in den Krankenhäusern zu erhalten. In der Umgebung von Kabul sieht es bereits wieder anders aus.
(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)
Der generelle Mangel an Gesundheitszentren besteht vor allem in den ländlichen Gebieten bereits seit längerer Zeit. Die aktuelle Regierung arbeitet an der Wiedereröffnung von Krankenhäusern und der Kapazitätserhöhung auf dem medizinischen Sektor. Darüber hinaus sind Ressourcen zum landesweiten Bau von Kliniken bestimmt worden. Problematisch bleibt jedoch weiterhin die Frage des kompetenten medizinischen Personals.
Das Land hat eine der höchsten Sterblichkeitsraten der Welt. Mit der Unterstützung von ausländischen Sponsoren und internationalen Hilfsorganisationen wurden in den Krankenhäusern einiger Städte chirurgische Abteilungen wiedereröffnet. Spezielle Behandlungszentren wurden eingerichtet, um Opfer von Landminen zu rehabilitieren.
Trotz dieser Anstrengungen beträgt die durchschnittliche Lebenserwartung nur 44 Jahre. Krieg, wiederkehrende Dürren, schlechte sanitäre Verhältnisse und fehlende Immunisierungsprogramme haben zu weit verbreiteter Unterernährung und dem Ausbruch von Krankheiten wie Cholera (die durch unsauberes Trinkwasser ausgelöst wird), Malaria, TBC, Typhus sowie weiteren Krankheiten, die durch Parasiten ausgelöst werden, geführt. Die Weltgesundheitsorganisation und andere Gesundheitsorganisationen arbeiten zusammen mit dem Ministerium für Gesundheit daran, das betreffende Bewusstsein für diese Krankheiten zu schärfen und insbesondere eine zeitnahe Behandlung solcher Krankheiten zu ermöglichen.
Eine bessere medizinische Versorgung von Frauen und Kindern ist dringend geboten; die Sterblichkeit von Kindern unter 5 Jahren beträgt in Afghanistan 191 pro 1000 Geburten. Eine Behandlung in Krankenhäusern wird von Personen, die sich die entsprechende Anreise leisten können, gewöhnlich in angrenzenden Ländern, insbesondere in Peshawar (Pakistan) durchgeführt. Das Fehlen eines Gesundheitssystems trägt zur Ungleichheit in der Frage des
Zugangs zu medizinischen Dienstleistungen bei. Medikamente, überwiegend Importe aus Pakistan und Iran, sind immer leichter erhältlich. Die Diskrepanz zwischen ländlichen und städtischen Gegenden ist in diesem Bereich jedoch nach wie vor auffällig. Es ist wichtig, frühzeitig die Verfügbarkeit von Medikamenten zu prüfen
(IOM - International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2012)
Um die medizinische Versorgung weiter zu verbessern, unternimmt das Gesundheitsministerium eine Anzahl an Maßnahmen, u.a. Erhöhung der Zahl an medizinischen Einrichtungen mit weiblichem Personal;
Errichtung von Nebenzentren in entlegenen und ländlichen Gebieten;
Einrichtung von mobilen Teams um klinische Untersuchungen in schlecht versorgten gebieten zu ermöglichen; Angebote an weiterführenden Ausbildungskursen für Gesundheitspersonal;
Ausbildung und Anstellung von Gemeindeangestellten, die Frauen dazu ermutigen und erziehen sollen, medizinische Einrichtungen auch tatsächlich zu benutzen und die Stärkung und Ausweitung Hebammenausbildungskursen auf Gemeindeebene.
(IOM: Returning to Afghanistan - Country Information 2012)
Laut der lokalen Bevölkerung zielen regierungsfeindliche Elemente in den meisten Gebieten nicht direkt auf Gesundheitseinrichtung oder Aktivitäten.
(UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan: Mid-year Report on Protection of Civilians in Armed Conflict: 2012, Juli 2012)
In ganz Afghanistan gibt es rund 3000 Ärzte (Stand 2008), davon sind 23% Frauen. Es mangelt in Afghanistan nicht nur an der Qualität, sondern an der Quantität der Ärzte. Dies gilt vor allem in ländlichen Gebieten. Ärzte gehen manchmal nicht in die ländlichen Gebiete, da sie nicht aus diesen Gegenden stammen, dort schlechter bezahlt werden und die Sicherheitslage sowie die Lebensqualität schlechter ist, als in den Städten. Außerdem findet die Ausbildung in den Zentren statt. Generell ist das Gesundheitssystem stark von NGOs abhängig. Diese haben aber nicht in alle Gebiete des Landes Zugang.
(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)
Der Bedarf an gut ausgebildetem afghanischem Personal, das in der Lage wäre, der Bevölkerung auf nachhaltige Weise medizinische Versorgung zukommen zu lassen, ist groß.
(IOM - International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2012)
Behandlung nach Rückkehr
Grundsätzlich gibt es keine Sanktionen des Staates bei illegaler Ausreise und darauffolgender Rückkehr.
Es sind kaum Fälle bekannt, bei denen Rückkehrer Opfer von Verbrechen wurden.
(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)
Als vordringliche Probleme, mit denen sich die Rückkehrer konfrontiert sehen, sind Land und Grundsstücksstreitigkeiten zu nennen, die bei der Zuweisung von Land durch die Regierung, der Rückforderung ihres früheren Besitzes und bei der illegalen Besetzung von Land offenkundig werden. Daneben ist die Verwirklichung anderer grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Wasser, Gesundheitsversorgung etc., häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Hinzu kommt der mangelnde Zugang zu Rechtsmitteln. Diejenigen Afghanen, die bereits in den Nachbarländern nur einen kleinen Eigenbeitrag zu ihrem Lebensunterhalt leisten konnten, sehen sich bei Rückkehr oftmals noch größeren Schwierigkeiten gegenüber, da sie über kein Startkapital verfügen und Arbeitsmöglichkeiten insbesondere in den Provinzen sehr begrenzt sind.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Es ist unabdingbar, dass soziale und ökonomische Faktoren bei der Rückkehr gefährdeter
Gruppen wie Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden mitbedacht werden
müssen. In solchen Fällen stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles
Umfeld oft eine Herausforderung dar.
(IOM - International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2012)
Kabul kann auf dem Luftweg aus Deutschland wie folgt erreicht werden: Täglich über Dubai mit "KamAir", "Pamir", "Ariana", "flydubai" oder "Safi Airways", über New Delhi mit "Indian Airlines" (sechsmal pro Woche) und "Kam Air" oder über Islamabad mit "PIA" (dreimal pro Woche). Auf das von der EU verhängte Landeverbot für afghanische Fluggesellschaften in EU-Mitgliedstaaten wird vorsorglich hingewiesen. Es gibt zurzeit lediglich einen Direktflug zwischen Afghanistan und der EU ("Ariana"). Eine Abschiebung über die Vereinigten Arabischen Emirate wird zukünftig, aufgrund der Visumpflicht afghanischer Staatsangehöriger für die Vereinigten Arabischen Emirate, zu massiven Einschränkungen führen.
Die Straße Peshawar-Jalalabad-Kabul wird seit Herbst 2002 von Angehörigen der internationalen Gemeinschaft und NROs als wichtigste Landverbindung nach Pakistan genutzt. Seit 2007 hat sich die Sicherheitslage entlang der Straße allerdings verschlechtert. Neben Übergriffen durch regierungsfeindliche Kräfte kommt es ungeachtet mittlerweile etablierter Kontrollposten der afghanischen Sicherheitskräfte besonders abends immer wieder zu kriminell motivierten Überfällen. Die Straße gilt daher in weiten Abschnitten als unsicher. Seit Ende 2006 ist die Einreise von Afghanistan nach Pakistan mit einem in Afghanistan zugelassenen Fahrzeug nicht mehr gestattet. Ausreisende müssen sich nunmehr auf der afghanischen Seite der Grenze absetzen lassen und zu Fuß den Übergang passieren.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
(Gesamtquelle: www.staatendokumentation.at, bescheidtaugliche Feststellungen zu Afghanistan, Stand: März 2013)"
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben den Voraussetzungen für die Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung oder Verfolgungsgefahr nicht zu entsprechen vermocht hätten. So habe er vorgebracht, aufgrund dessen, dass er sich mit einer weiblichen Person getroffen habe, der Gefahr der Tötung von Seiten der Familie dieses Mädchens ausgesetzt zu sein. Aus Sicht der Behörde sei dies aber schon deshalb nicht glaubhaft, da seine Familie weiterhin unbehelligt in Afghanistan leben könne, während er angeblich aus Angst um sein Leben habe fliehen müssen. Würde nun tatsächlich ein derart gravierender Fall von Rache vorliegen, so wäre auf jeden Fall davon auszugehen, dass sich seine Verfolger in seiner Abwesenheit an eine andere Person aus seinem Familienkreis wenden würden, da die Auseinandersetzung, wie sich auch aus dem Länderinformationsblatt zu Afghanistan ergebe, weite Kreise ziehe und nicht mit dem Verschwinden der "Hauptzielperson" erledigt sei. Zwar verkenne die Behörde nicht, dass der Beschwerdeführer bei Wahrheitsgehalt seiner Schilderung der Gefahr von Racheaktionen ausgesetzt sein könnte, jedoch sei auszuführen, dass das Mädchen, welches die Schande über die Familie gebracht habe, seinen Angaben zufolge bereits getötet worden sei. Gegen das tatsächliche Bestehen des behaupteten Problems spreche aber auch, dass der Beschwerdeführer nicht einmal in der Lage gewesen sei anzugeben, welche weiteren Konfliktschlichtungsmöglichkeiten es in solchen Fällen gebe, er ja sogar angegeben habe, dass es keine geben würde, was, wie sich wiederum aus den Feststellungen zur Blutrache ergebe, schlicht nicht den Tatsachen entspreche. Zudem müsste gerade eine Person, die behauptet in einem Kulturkreis aufgewachsen zu sein, in welchem derartige Praktiken vorhanden seien, wohl auch imstande sein, dazu nähere Angaben zu machen. Der Beschwerdeführer sei dazu aber keinesfalls in der Lage gewesen und sei sein Vorbringen daher auch aus diesem Grund nicht glaubhaft. Ferner spreche auch noch gegen ein glaubhaftes Vorbringen, dass besagtes Mädchen schon nach einigen, wohlgemerkt nicht intimen, Treffen mit dem Beschwerdeführer am Bazar, bereits getötet worden sein sollte. Vor allem sei noch einmal darauf zu verweisen, dass nun an seiner Stelle seine Familienangehörigen in Gefahr wären, zu Opfern zu werden, aber vor allem auch darauf, dass dem Beschwerdeführer aber auch seinen Familienangehörigen die Möglichkeit offen stünde, sich an einen anderen Ort in Afghanistan, etwa nach Kabul, zu begeben, um seinen Verfolgern zu entgehen. Der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen aber auch widersprüchlich dargestellt, indem er einerseits behauptet habe, vom Bruder des Mädchens gewarnt worden zu sein, wobei dieser ihn aufgefordert habe, sie nicht mehr zu treffen, er seine Schwester dann aber getötet habe. Aus seiner weiteren Schilderung des Vorfalles ergebe sich nun aber in keiner Weise, dass der Beschwerdeführer den Bruder der getöteten Person getroffen habe, sondern vielmehr, dass er keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei und der Bruder seiner Freundin nur den Vater des Beschwerdeführers getroffen habe, allerdings nachdem er seine Schwester bereits getötet hätte. Absolut nicht nachvollziehbar sei auch, dass der Beschwerdeführer nicht einmal habe angeben können, wann dieses Mädchen getötet worden sei, obwohl er sich immerhin ein Jahr lang jeden Freitag am Bazar mit ihr getroffen habe und er sich durch ihre Ermordung dazu veranlasst gesehen habe, Afghanistan fluchtartig zu verlassen. Es handle sich dabei zweifelsohne um einen gravierenden Einschnitt in seinem Leben und wäre daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dazu auch Zeitangaben machen könnte, freilich unter der Voraussetzung, dass er die behaupteten Ereignisse tatsächlich erlebt habe. Das könne seinem Vorbringen aber nicht entnommen werden.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei auch noch zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer auch aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Usbeken sowie des sunnitischen Glaubens, wie sich aus den Feststellungen ergebe, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer Verfolgung zu rechnen habe, er selbst habe dies auch mit keinem Wort erwähnt.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass, wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, seinem Fluchtvorbringen keinerlei Glaubwürdigkeit beschieden werden könne und er daher keinesfalls in der Lage gewesen sei, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen glaubhaft zu machen. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, der gemäß Art. 1 Abschn. A Z 2 GFK zur Gewährung von Asyl führen würde.
Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Die Probleme des Beschwerdeführers seien entstanden, weil er in ein 16-jähriges Mädchen aus der Nachbarschaft verliebt gewesen sei. Sie hätten einander regelmäßig am Bazar getroffen. Da die Familien einander nicht gemocht hätten, habe dies der Familie des Mädchens nicht gefallen. Insbesondere als die beiden hätten heiraten wollen, habe ihr Bruder vom Beschwerdeführer verlangt, das Mädchen nicht mehr zu treffen. Da sie sich aber weiterhin getroffen hätten, habe der Bruder seine eigene Schwester getötet. Aus Angst, ebenfalls getötet zu werden, sei der Beschwerdeführer aus Afghanistan geflüchtet. Der Beschwerdeführer fürchte im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der Blutrache vom Bruder seiner Freundin ebenfalls getötet zu werden. Eine Neuansiedelung des Beschwerdeführers in einem anderen Teil Afghanistans wäre ihm wegen seiner Minderjährigkeit und mangelnder sozialer und familiärer Anknüpfungspunkte außerhalb seiner unmittelbaren Wohngegend nicht zumutbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe wohlbegründete Furcht, nach der Ermordung seiner Freundin durch ihren Bruder aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Paare, die sich der Verletzung der Familienehre schuldig gemacht hätten, ebenfalls mit asylrechtlich relevanter Intensität verfolgt zu werden. Darüber hinaus habe die Behörde die besondere Vulnerabilität des Minderjährigen in der Entscheidungsfindung nicht entsprechend berücksichtigt. Der Beschwerdeführer habe in seiner Einvernahme im Wesentlichen gleichlautend und entsprechend seinem Alter und seinem Entwicklungsstatus glaubhaft von der Ermordung seiner Freundin und der Drohung ihres Bruders berichtet. Der Beschwerdeführer habe wohlbegründete Furcht, nach der Ermordung seiner Freundin aufgrund der Verletzung der Familienehre des Mädchens ebenfalls Opfer der Familie des Mädchens zu werden. Der VwGH habe den Umstand, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung mit asylrechtlich relevanter Intensität wegen ebensolcher Verfolgungshandlungen gegen Verwandte, Freunde oder Angehörige seiner Rasse zu Recht als asylrechtlich relevant erkannt. Die Begründung der Behörde zur Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers, nämlich, dass sich der Verfolger in jedem Fall an ein anderes Mitglied der Familie des Beschwerdeführers wenden würde, sei lediglich eine Vermutung. Zudem seien junge Familienmitglieder und Frauen von der Blutrache ausgeschlossen. Dies ändere jedenfalls nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer selbst Ziel jener Verfolgung sei. Die Behörde moniere zudem, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass es sich um keine intime Beziehung handle, was die Voraussetzungen für einen Mord relativieren würde. Dem halte der Beschwerdeführer die beiliegende Anfragebeantwortung von ACCORD vom 27.12.2012 entgegen. Derselben Unterlage sei auch zu entnehmen, dass sich die Rache bestenfalls nur gegen den Mörder selbst richten sollte und dass Frauen und Kinder unter keinen Umständen als Ziele in Frage kämen. Da der Beschwerdeführer in der afghanischen Gesellschaft nicht mehr als minderjährig gelte, richte sich die Verfolgung zu diesem Zeitpunkt ausschließlich gegen den Beschwerdeführer. Hätte die Behörde die Aussagen des Beschwerdeführers in ihrer Entscheidungsfindung entsprechend berücksichtigt, wäre dem Beschwerdeführers der Status des Asylberechtigen zuzuerkennen gewesen. Da der minderjährige Beschwerdeführer außer seiner Ursprungsfamilie in seinem Dorf keine Verwandten innerhalb seines Heimatstaates habe, bei denen er Schutz finden könnte, habe er keine realistische Möglichkeit, sich durch Wohnsitzwechsel innerhalb Afghanistans in Sicherheit zu bringen. Die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers stelle per se keinen ausreichenden Grund zur Zuerkennung des Flüchtlingsstatus dar, da die Genfer Flüchtlingskonvention unabhängig vom Alter des Antragstellers zur Anwendung komme. Die Minderjährigkeit sollte jedoch bei der konkreten Entscheidungsfindung berücksichtigt werden, da dabei vordringlich die Glaubwürdigkeit und die Dichte des Vorbringens bewertet würden. Für die Bewertung dieser Kriterien müssten an, auch von der Behörde unbestritten, Minderjährige einerseits und Erwachsene andererseits unterschiedliche Maßstäbe angelegt werden. Im Folgenden wurde aus UNHCR-Positionspapieren zu den Rechten von Kindern sowie aus der UN-Kinderrechtskonvention zitiert.
Der Minderjährige habe wohlbegründete Furcht vor Verfolgung seinem Alter und seiner psychischen Entwicklung entsprechend begründet. Der Minderjährige habe wohlbegründete Furcht, vom Bruder seiner Freundin mit asylrechtlich relevanter Intensität verfolgt zu werden, bei gleichzeitig ausbleibendem Schutz der afghanischen Sicherheitsbehörden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Usbeken an und ist sunnitischen Bekenntnisses.
Er stammt aus der Provinz XXXX, und lebte dort gemeinsam mit seinen beiden jüngeren Brüdern, seinen drei Schwestern und seinen Eltern. Er besuchte zwei Jahre die Schule und kann ein wenig lesen und schreiben. Sein Vater ist in der eigenen Landwirtschaft tätig.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Beschwerdeführer ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers.
Die allgemeine Lage ergibt sich aus den schon vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angeführten Quellen, auf deren Unbedenklichkeit schon das Bundesamt in zutreffender Weise hinwies. Der Beschwerdeführer ist nach dem Vorhalt im Zuge der Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den allgemeinen Feststellungen nicht entgegengetreten. Mit der Beschwerde wird ein Bericht von Accord betreffend "Anfragebeantwortung zu Afghanistan:
Sanktionen gegen unverheiratetes Paar, das untertaucht (Rolle von Volkszugehörigkeit und Religion?); Sanktionen gegen Familienangehörige des Mannes" vorgelegt, der aber nicht im Widerspruch zu den Feststellungen des Bundesasylamtes steht. Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte, wonach sich die allgemeine Lage zwischenzeitig in einer Weise verändert hätte, die von Amts wegen wahrzunehmen wäre.
Das Bundesasylamt hat in ausreichender Weise dargetan, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht. Zutreffend wies das Bundesasylamt darauf hin, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingangsgeschichte beim Bundesasylamt behauptete, vom Bruder des Mädchen gewarnt worden zu sein, wobei dieser den Beschwerdeführer aufgefordert habe, seine Schwester nicht mehr zu treffen, er seine Schwester dann aber getötet habe, wogegen sich aus seiner weiteren Schilderung des Vorfalls aber nicht ergibt, dass der Beschwerdeführer den Bruder der getöteten Person getroffen habe, sondern vielmehr, dass der Beschwerdeführer selbst keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei und der Bruder seiner Freundin nur den Vater des Beschwerdeführers getroffen habe, allerdings erst nachdem der Bruder seiner Freundin diese bereits getötet hätte. Der Beschwerdeführer sprach auch davon, dass der Bruder seiner Freundin dagegen gewesen sei, dass der Beschwerdeführer seine Freundin heiratet, wogegen er in der Folge über konkrete Fragen behauptete, dass er seine Freundin habe heiraten wollen, er aber noch niemandem davon erzählt habe. Nach den Angaben des Beschwerdeführers wisse er es nicht, wie der Bruder seiner Freundin von ihrer Beziehung erfahren habe, und gibt er dann auf die konkrete Frage, was dann passiert sei, an, zu Hause habe er dann seine Schwester zur Rede gestellt und danach getötet, er sprach also keineswegs davon, dass er zuvor noch selbst mit dem Bruder seiner Freundin gesprochen habe. Die Beschwerde trat der entsprechenden Würdigung des Bundesasylamtes insoferne auch nicht in konkreter Weise entgegen, allein mit der Minderjährigkeit lassen sich aber diese divergierende Angaben nicht erklären. Der Vollständigkeit halber ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung angab, dass Ihr Vater und ihre Brüder zu seinem Vater gekommen seien und ihn aufgefordert hätten, den Beschwerdeführer zu übergeben, weil sie ihn töten wollten, wogegen er in seiner Einvernahme beim Bundesasylamt davon sprach, dass (nur) ihr Bruder bei ihnen zu Hause gewesen sei und nach dem Beschwerdeführer gefragt habe.
Zutreffend wies das Bundesasylamt auch darauf hin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers auch insoferne nicht ausreichend glaubwürdig ist, als sich die Familie des Beschwerdeführers im Hinblick auf die durch den Beschwerdeführer nach dessen Angaben verursachte Ehrverletzung der Familie seiner Freundin nicht völlig unbehelligt im Heimatland aufhalten könnte, wenn der Verursacher der Ehrverletzung, also der Beschwerdeführer, dort nicht greifbar wäre. Die Beschwerde tritt dem zwar mit einem Auszug aus einer Anfragebeantwortung von ACCORD vom 27.12.2012 entgegen, wonach eine vor- bzw. außereheliche Beziehung zwischen einem jungen Mann und einer jungen Frau eine ernste Verletzung der Familienehre und insbesondere der Ehre der Familie der Frau darstelle. Die Familie der Frau könne damit drohen, sowohl ihre eigene Tochter als auch den Mann und seine Familie zu töten unabhängig davon, ob es sich bei der vor- bzw. außerehelichen Beziehung um eine sexuelle oder rein freundschaftliche gehandelt habe. Gegen den Mann gerichtete Drohungen könnten sich ausweiten und zu Drohungen zwischen den Familien führen. Sei die Beziehung sexueller Natur gewesen, sei sogar das Leben des Paares in Gefahr. Laut LUA gebe es viele Ehrverbrechen in Afghanistan und in manchen Fällen seien sowohl die Frau als auch der Mann getötet worden. In einigen Gebieten komme es in diesen Fällen ohne Einschaltung eines Gerichts zur Steinigung. Dieser Bericht stärkt aber die Argumente des Bundesasylamtes insoferne, als sich diesem entnehmen lässt, dass die Familie der Frau erst damit drohen könnte, sowohl seine eigene Tochter als auch den Mann und seine Familie zu töten, unabhängig davon, ob es sich bei der vor- bzw. außerehelichen Beziehung um eine sexuelle oder rein freundschaftliche gehandelt habe, wogegen es darin weiter heißt, dass das Leben des Paares in Gefahr sei, wenn es sich um eine Beziehung sexueller Natur gehandelt habe, sodass der Bericht bei rein freundschaftlichen Beziehungen zwar von Drohungen mit dem Tode durch die Familie der Frau ausgeht, aber nicht von Tötungen selbst, sondern erst für den Fall, dass die Beziehung sexueller Natur gewesen sei, das Leben das Paares in Gefahr sei. Der Beschwerdeführer behauptete aber immer, dass es sich um keine sexuelle Beziehung gehandelt habe, sich dem Bericht aber entnehmen lässt, dass das Leben des Paares erst in Gefahr gewesen wäre, wenn es sich um eine Beziehung sexueller Natur gehandelt hätte. Auch lässt sich demselben Bericht entnehmen, dass sich die gegen den Mann gerichteten Drohungen ausweiten könnten und zu Drohungen zwischen den Familien führen könnten, sodass sich auch aus diesem Bericht das Argument des Bundesasylamtes nachvollziehen lässt, wonach es nicht plausibel ist, dass die Familie des Beschwerdeführers keinerlei Probleme in ihrer Heimat habe, der Vater wäre zudem eine erwachsene männliche Person, obwohl sich der Beschwerdeführer dem Zugriff der Familie seiner Freundin durch die Ausreise entzogen habe. Insoferne entspricht also selbst nach dem in der Beschwerde dargetanen Bericht das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Umständen in seiner Heimat.
Zu betonen ist weiters, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Usbeken angehört, der Beschwerdeführer auch davon sprach, dass seine Freundin, die erst 16 Jahre alt gewesen sei, ganz alleine auf den Bazar habe gehen können, dagegen, dass die Familie der Freundin derart gravierend auf bloß freundschaftliche Beziehungen reagiert hätte, handelte es sich doch nach den Feststellungen bei der Blutrache primär um eine paschtunische Tradition und kann nicht angenommen werden, dass die Familie der Freundin, obwohl sie der usbekischen Volksgruppe angehöre, dennoch derart rigiden Traditionen anhängte, wenn sie andererseits die Freundin des Beschwerdeführers ganz alleine zum Bazar hätte gehen lassen.
Insgesamt betrachtet zeigte daher das Bundesasylamt in ausreichender Weise auf, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer konkreten Bedrohungssituation in Afghanistan nicht den Tatschen entspricht und ist es der Beschwerde nicht gelungen, dies in substantieller Weise zu bestreiten.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, können im Hinblick auf die Beweiswürdigung nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Usbeken, an und ist sunnitischen Bekenntnisses, wie ca. 80% der Bevölkerung in Afghanistan. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich keinerlei Gefährdung geltend und kann eine solche auch sonst nicht erkannt werden. Die allgemeine Lage in Afghanistan, mit der sich schon das Bundesasylamt in ausreichender Weise auseinandergesetzt hat, ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6 u.v.a.) und wurde Derartiges seitens des Beschwerdeführers auch nicht behauptet.
Im Urteil vom 09.04.2013, H. und B. gg. das Vereinigte Königreich, Zl. 70073/10 u. 44539/11, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgehalten, dass in Afghanistan derzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht ("Consequently, the Court does not consider that there is currently in Afghanistan a general situation of violence such that there would be a real risk of ill-treatment simply by virtue of an individual being returned there.") und Personen, die nur ein sogenanntes "low profile" aufweisen, sogar nach vorhergehender Tätigkeit für internationale Truppen oder internationale Organisationen nicht generell gezielte Verfolgung durch Taliban befürchten müssen.
Selbst wenn man vom Vorbringen des Beschwerdeführers ausginge, käme die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht in Betracht, da sich das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auf ein in der GFK abschließend aufgezähltes Motiv für die Verfolgung zurückführen lässt. Soweit in der Beschwerde eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe als Asylgrund angezogen wird, ist dem entgegen zu halten, dass unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe eine nicht sachlich gerechtfertigte Repression verstanden wird, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten. Nach herrschender Auffassung kann eine soziale Gruppe aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479). Vor diesem Hintergrund kann nicht erkannt werden, dass die Eigenschaft des Beschwerdeführers als "Teil eines Paares, das sich der Verletzung der Familienehre schuldig gemacht habe" ausreicht, um ihm aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Asylschutz zu gewähren. Durch die heimliche Liebe zu einem Mädchen wird der Beschwerdeführer nicht zum Mitglied einer von der Gesellschaft insgesamt hinreichend unterscheidbaren und deutlich identifizierbaren Gruppe. Der Beschwerdeführer hatte demensprechend auch nie behauptet, dass er selbst gegen die in Afghanistan vorherrschenden Traditionen eingestellt wäre, sondern lediglich, dass er gegen diese verstoßen habe, was ihn aber noch nicht zu einem Mitglied einer sozialen Gruppe im Sinne der GFK macht, da nicht jeder, der gegen (strafrechtliche) Normen verstößt, bereits ein Mitglied einer sozialen Gruppe im Sinne der GFK sein kann, da sich diesfalls die soziale Gruppe nur dadurch definierte, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (vgl. UBAS vom 19.11.2007, 227.784/0/18E-IV/11/02 und den diesbezüglichen Beschluss des VwGH vom 28.04.2010, 2008/19/0148-5).
Zu den in der Beschwerde zitierten Judikaten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht deshalb verfolgt wird, weil er Mitglied einer Familie ist, sondern deshalb weil er sich heimlich mit einem Mädchen getroffen hat, sodass eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie im gegenständlichen Fall ausscheidet.
Zur Frage einer allfälligen Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit hinsichtlich potentieller Übergriffe von Privatpersonen ist festzuhalten, dass auch hier ein Konnex zu den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen gegeben sein müsste, um im gegenständlichen Fall relevant sein zu können. Es besteht aber kein Anhaltspunkt, dass dem Beschwerdeführer aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe der staatliche Schutz verweigert worden wäre, zumal der Beschwerdeführer Derartiges nicht behauptete.
Der Beschwerdeführer ist zwei Mal einvernommen worden, bei der Einvernahme beim Bundesasylamt war der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers anwesend, dem das Recht zugestanden wurde, Fragen zu stellen, die Einvernahmen erfolgten unter Beiziehung eines Dolmetschers, sodass eine Verletzung von Verfahrensvorschriften bzw. von Österreichs Verpflichtung aus der Kinderrechtskonvention bzw. sonstiger internationaler Abkommen zum Schutz der Jugendlichen im Hinblick auf die damalige Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht erkannt werden kann (vgl. AsylGH 31.03.2011, C18 414.176-1/2010/9E).
Insbesondere ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass seitens des Bundesasylamtes der prekären Lage in Afghanistan und der damaligen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers schon insoferne Rechnung getragen wurde, als das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannte und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilte.
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesasylamt nicht zu beanstanden.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal in den entscheidungswesentlichen Punkten die Beschwerde dem angefochtenen Bescheid nicht ausreichend substantiiert entgegen trat. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017 und 0018; 22.11.2006, 2005/20/0406 u. v.a.).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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