W192 1434881-1•BVwG W192 1434881-1
W192 1434881-1Federal Administrative CourtSep 8, 2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, Eingriff in sexuelle<br/>Selbstbestimmung, Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, private<br/>Verfolgung, subsidiärer Schutz
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von XXXX, geb XXXX, StA. Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2013, Zl. 12 10.621-BAI zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 08.09.2015 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, stellte am 13.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag brachte er zu seinen Fluchtgründen befragt vor, dass er wegen der unerwünschten Beziehung zu einer Freundin von deren Bruder geschlagen und danach von ihrem Onkel, der ein Kommandant sei, am Leben bedroht worden sei. Daraufhin habe der Vater des Beschwerdeführers dessen schlepperunterstützte Ausreise organisiert. Im Falle einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer getötet zu werden.
In einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 14.02.2013 gab der Beschwerdeführer an, dass er Paschtune und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung sei. Er habe vor seiner Ausreise mit seinen Eltern und Geschwistern in Kabul gelebt. Der Beschwerdeführer habe den Herkunftsstaat verlassen, weil er eine unerwünschte Beziehung mit einem Mädchen geführt habe, die die Nichte eines Kommandanten gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei von einem Bruder des Mädchens mit ihr gesehen und verprügelt worden. Eine Woche später sei er vom Bruder und zwei bewaffneten Männern verschleppt und zum genannten Kommandanten gebracht worden. Dieser habe dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er ihm alles antun könne, was er wolle. Er habe ihm aber danach angeboten, für ihn als Fahrer zu arbeiten und habe gewollt, dass der Beschwerdeführer für ihn tanze. Der Beschwerdeführer habe geglaubt, dass der Kommandant gewollt habe, dass der Beschwerdeführer sein Lustknabe werde. Aus Angst habe der Beschwerdeführer den Vorschlag angenommen. Der Beschwerdeführer habe dies seinem Vater erzählt und sei von ihm zu einer Tante gebracht worden. Am nächsten Tag hätten sich Leibwächter des Kommandanten beim Vater des Beschwerdeführers nach dessen Aufenthaltsort erkundigt. Daraufhin sei der Beschwerdeführer mit Schlepperunterstützung ausgereist.
Auf nähere Befragung über die Ereignisse, die den Beschwerdeführer zum Verlassen des Herkunftsstaates veranlasst hätten, brachte dieser vor, dass er das genannte Mädchen beim Besuch eines Englischkurses im März 2012 kennengelernt habe. Anfang Juli 2012 sei er vor den Gebäude, wo der Kurs abgehalten worden sei, bei einem Kontakt mit dem Mädchen von dessen Bruder gesehen und in weiterer Folge angegriffen und verletzt worden. Einige Tage später sei der Beschwerdeführer vom Bruder des Mädchens und zwei bewaffneten Personen von der Straße in das Haus des Onkels des Mädchens, eines namentlich genannten Kommandanten, verschleppt worden. Dieser habe dem Beschwerdeführer zunächst gesagt, dass er ihm alles antun und ihn auch töten könne, und dann den Beschwerdeführer aufgefordert, bei ihm zu bleiben, für ihn als Fahrer zu arbeiten und auch für ihn zu tanzen. Er habe geäußert, dass er ihn für das "Spiel mit den Jungen" (Bacha bazi) haben wolle. Der Beschwerdeführer habe aus Angst zum Schein zugestimmt und sei aufgefordert worden, dass er am folgenden Tag zurückkommen solle. Der Beschwerdeführer habe danach dies seinem Vater erzählt und sei zunächst zu seiner Tante väterlicherseits gebracht worden und nach einer am nächsten Tag erfolgten Frage von Leibwächtern des Kommandanten beim Vaters des Beschwerdeführers nach dessen Aufenthalt ausgereist.
Der Beschwerdeführer habe von seinem Vater erfahren, dass der Kommandant nach der Ausreise des Beschwerdeführers diesen nach dem Aufenthalt des Beschwerdeführers gefragt habe und dass Leute des Kommandanten auch beim Sprachkurs nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten. Der bezeichnete Kommandant sei ein mächtiger Mann und alter Mujaheddin und habe auch bei den Parlamentswahlen kandidiert.
Durch den Vertreter des Beschwerdeführers wurden mit Schreiben vom 25.02.2013 Länderberichte betreffend das Phänomen des sexuellen Missbrauches von "Tanzknaben" in Afghanistan (Bacha bazi) sowie die Kopie von zwei Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass der damit bezeichnete Missbrauch von Knaben oder jungen Männern in Afghanistan eine weit verbreitete gesellschaftliche Gepflogenheit ist, wobei staatlicher Schutz für die Betroffenen nicht zu erreichen sei.
In weiterer Folge legte der Beschwerdeführer auch die Kopie einer Tazkira und eines Schulzeugnisses vor. Das Bundesasylamt holte eine Anfragebeantwortung von ACCORD vom 19.04.2013 zur Praxis des Bacha bazi ein.
1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit. seine Ausweisung nach Afghanistan ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Identität, Herkunft und angegebenen familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat ebenso festgestellt wurden wie seine Angaben, wonach er wegen einer unerwünschten Beziehung zu einem Mädchen von einem Bruder des Mädchens bedroht und danach vom Onkel des Mädchens, einem Kommandanten, ebenfalls bedroht worden sei. Es habe jedoch nicht festgestellt werden können, dass der Kommandant den Beschwerdeführer als "Bachi" haben wollte.
In der Beweiswürdigung der Entscheidung wurden die Angaben des Beschwerdeführers zu den festgestellten Elementen seines Vorbringens als nachvollziehbar und plausibel bezeichnet. Es sei jedoch nicht plausibel, dass der namentlich bezeichnete Kommandant den Beschwerdeführer als Fahrer beschäftigen und im Sinne der Praxis des Bacha bazi sexuell missbrauchen habe wollen. Dies ergebe sich daraus, dass nach Ansicht der Behörde nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Onkel des Mädchens zur Wiederherstellung der Ehre seiner Familie dem Beschwerdeführer eine Beschäftigung anbieten würde, da dies "mit Sicherheit kein taugliches Mittel gewesen wäre, um die Ehre der Familie wieder herzustellen." Die Behauptung, dass der Kommandant den Beschwerdeführer habe zwingen wollen, sich im Sinne der Praxis des Bacha bazi für sexuelle Handlungen zur Verfügung zu stellen, sei nicht glaubwürdig, weil aus Feststellungen der angefochtenen Entscheidung eindeutig hervorgehe, dass dafür ausschließlich junge Burschen im Alter zwischen 10 bis 16 Jahren, die noch keinen Bartwuchs hätten, missbraucht würden. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt des Vorfalles bereits 18 Jahre alt gewesen und habe auch schon einen Bartwuchs und es könne daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Kommandant kein diesbezügliches Interesse am Beschwerdeführer gehabt haben könne.
Die weiteren Ausführungen im Rahmen der beweiswürdigenden Erwägungen, wonach nicht nachvollziehbar sei, warum der Beschwerdeführer den Bruder des Mädchens nicht bei der Polizei angezeigt hätte, nachdem er von ihm verprügelt worden sei, kommt kein Begründungswert zu, da der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Probleme mit dem Bruder des Mädchens gehabt habe und von diesem verprügelt worden sei, zufolge den Feststellungen der Entscheidung und den eingangs der beweiswürdigenden Erwägungen getroffenen Ausführungen offenkundig zu Grunde gelegt wurde.
Die angefochtene Entscheidung enthält Feststellungen über die Lage des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers, darunter auch den Inhalt der erwähnten Anfragebeantwortung von ACCORD vom 19.04.2013. Dieser ist unter anderem zu entnehmen, dass die Praxis des Bacha bazi als Statussymbol für mächtige Männer gelte und bis in die hohen Kreise der afghanischen Politik bekannt sei und als kulturelle Tradition entschuldigt werde. Juristische Konsequenzen in Bezug auf den systematischen sexuellen Missbrauch von "Tanzjungen" würden kaum erfolgen.
Im Unterabschnitt der Anfragebeantwortung über die gefährdete Altersgruppe (Seite 66 f des angefochtenen Bescheides) werden Fälle angesprochen, dass Jungen im Alter zwischen 10 und 17 Jahren bzw. Jungen ohne Bartwuchs vom Phänomen betroffen gewesen seien. Im Abschnitt der Anfragebeantwortung betreffend Schutzwilligkeit der Behörden wird ein "Teejunge mit kindlichen Gesichtszügen" genannt, der tatsächlich schon 22 Jahre alt sei (Seite 69 des angefochtenen Bescheides) und im Abschnitt über regionale Verbreitung der Praxis (Seite 65 des angefochtenen Bescheides) wird von "tanzenden Jungen" im Alter zwischen 15 und 18 Jahren gesprochen.
Zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurde im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass Verwaltung und Justiz nur sehr eingeschränkt funktionieren und Menschenrechtsverletzungen teilweise nicht strafrechtlich sanktioniert seien und selbst, wenn dies der Fall sei, kaum strafrechtlich verfolgt werden.
1.3. Dagegen wurde innerhalb offener Frist mit Schreiben vom 06.05.2013 Beschwerde erhoben. Darin wurde zunächst vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer zufolge dem angefochtenen Bescheid der Großteil seines Vorbringens geglaubt worden sei. Die unerwünschte Beziehung des Beschwerdeführers zu einem Mädchen aus einer einflussreichen Familie habe eine unzulässige, zu sühnende Handlung gegen die Ehre der Familie der Freundin des Beschwerdeführers dargestellt. Die Aufforderung des Onkels des Mädchens, der Beschwerdeführer solle als Chauffeur für ihn arbeiten und ihm im Rahmen der Praxis des Bacha bazi zur Verfügung stehen, habe darauf abgezielt, Schande über den Beschwerdeführer und seine Familie zu bringen, um so die Ehre der Familie des Mädchens wieder herzustellen. Die Unglaubhaftigkeit der entsprechenden Forderung des Onkels des Mädchens könne auch nicht aus dem Alter des Beschwerdeführers abgeleitet werden, da "Geschmäcker auch in diesem Bereich verschieden seien" und sich auch aus dem angefochtenen Bescheid (Seite 65) ergebe, dass Jungen im Alter zwischen 15 und 18 Jahren missbraucht würden.
Es liege im Falle des Beschwerdeführers eine qualifizierte Verfolgung durch einen nichtstaatlichen Akteur vor. Selbst wenn der Asylgerichtshof zum Schluss kommen sollte, dass dem Vorbringen keine Asylrelevanz zuzubilligen sei, würde zumindest die Voraussetzung für die Gewährung von subsidiärem Schutz vorliegen, da der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Gefahr laufe, von der Familie seiner Freundin verfolgt zu werden.
In weiterer Folge wurden im Beschwerdeverfahren Unterlagen über die Integration des Beschwerdeführers (Teilnahmebestätigungen an Sprachkursen und kulturellen Aktivitäten) vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, ist sunnitischer Muslim, war im Herkunftsstaat zuletzt in Kabul wohnhaft, reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 13.08.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Seine Identität steht fest.
Ebenso wie im angefochtenen Bescheid wird zu Grunde gelegt, dass der Beschwerdeführer zufolge seinen Angaben im Herkunftsstaat wegen einer unerwünschten Beziehung zu einem Mädchen vom Bruder dieses Mädchens geschlagen und vom Onkel dieses Mädchens nach einer gewaltsamen Entführung bedroht worden ist. Weiters wird - wie offenkundig ebenfalls im angefochtenen Bescheid - zu Grunde gelegt, dass es sich beim Onkel dieses Mädchens um einen früheren Mujaheddinkommandant handelt, der über bewaffnete Leibwächter verfügt und bei den Parlamentswahlen kandidiert hat.
Es kann dahin gestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer von diesem Onkel des Mädchens nach den erfolgten Drohungen auch aufgefordert wurde, für ihn als Fahrer zu arbeiten und ihm im Rahmen der Praxis des Bacha bazi zu sexuellen Zwecken zur Verfügung zu stehen.
Die Feststellungen über seine Identität und Herkunft ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den vorgelegten Dokumentenkopien. Schon das Bundesasylamt hat entsprechende Feststellungen getroffen.
Ebenso sind jene Elemente der Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers zu Grunde zu legen, denen bereits das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid nicht entgegen getreten ist.
Die negativen Feststellungen des Bundesasylamtes über das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend das Ansinnen des genannten Kommandanten, der Beschwerdeführer solle ihm im Rahmen der Praxis des Bacha bazi zu sexuellen Zwecken zur Verfügung stehen, wurde auf nicht tragfähige Ausführungen in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides gestützt. So wurde in der Beschwerde zunächst zu Recht darauf hingewiesen, dass der apotiktische Ausschluss der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Behauptungen des Beschwerdeführers auf Grund seines Alters schon durch die Feststellungen des angefochtenen Bescheides nicht getragen werde, da diese auch Aussagen darüber enthalten, dass Jugendliche im Alter des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat von der Praxis des Bacha bazi betroffen seien. In der angefochtenen Entscheidung wurde auch nicht offengelegt, dass die Behörde andere nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür gehabt hätte, weshalb der genannte Kommandant mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kein Interesse daran gehabt haben könnte, den Beschwerdeführer für die Praxis des Bacha bazi heranziehen zu wollen.
Auch die "Ansicht der Behörde", wonach nicht davon ausgegangen werden könne, dass der genannte Kommandant dem Beschwerdeführer einen Job (als Fahrer) anbieten würde, um die Ehre seiner Familie wieder herzustellen, vermag die Negativfeststellungen der angefochtenen Entscheidung über die entsprechenden Behauptungen des Beschwerdeführers nicht zu tragen, da sie offenkundig den Zusammenhang dieses Angebots mit der Forderung des Kommandanten ausblendet, dass der Beschwerdeführer sich für die Praxis des Bacha bazi zur Verfügung stellen sollte.
Ungeachtet dieser Defizite der beweiswürdigenden Überlegungen der Behörde ist es im vorliegenden Fall irrelevant, ob der Beschwerdeführer durch den genannten Kommandanten lediglich - wie von der Behörde zu Grunde gelegt wurde - am Leben bedroht wurde oder darüber hinaus auch Ziel der dargestellten Forderungen des Kommandanten, ihm u sexuellen Zwecken zur Verfügung zu stehhen, gewesen sei.
3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH vom 11.06.1997, 95/01/0617; 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 30.06.2005, 2002/20/0205; VwGH vom 23.11.2006, 2005/20/0551-6, VwGH-Beschluss vom 29.06.2006, 2002/20/0167-7).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).
3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).
3.2.3. Der Beschwerdeführer hat wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK nicht behauptet. Die Behörde hat zwar dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt, dass der Beschwerdeführer wegen einer unerwünschten Beziehung zu einem Mädchen vom Onkel dieses Mädchens, einem einflussreichen früheren Mujaheddinkommandanten am Leben bedroht worden sei und der Beschwerdeführer hat darüber hinaus vorgebracht, dass er von diesem Kommandanten auch unter Bedrohung seines Lebens aufgefordert worden sei, ihm für die Praxis des Bacha bazi zur Verfügung zu stehen. Die zu Grunde gelegte Bedrohung des Lebens und der behauptete mögliche Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf sexuelle Selbstbestimmung stellen eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Eingriffen von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Beschwerdeführers dar. Die Ursache für die entsprechende Verfolgungsgefahr liegt nach den Angaben des Beschwerdeführers in der von ihm begonnenen unerwünschten Beziehung zu einem Mädchen und ein dadurch ausgelöstes kriminell motiviertes Verlangen nach Sanktionierung einer dadurch erblickten Verletzung der Ehre der Familie dieses Mädchens. Die Verfolgungsgefahr ist daher nicht auf Gründe der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Gesinnung des Beschwerdeführers zurückzuführen. Hätte der Beschwerdeführer die unerwünschte Beziehung zu diesem Mädchen nicht aufgenommen, so wäre die Bedrohungssituation nicht eingetreten. Da ein asylrelevantes Motiv im Sinne der GFK somit nicht vorliegt, kann die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten an den Beschwerdeführer nicht erfolgen.
Es kann auch nicht angenommen werden, dass der BF, der der Volksgruppe der Paschtunen angehört, sunnitischer Muslim ist und auch nicht politisch aktiv war, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung aus in der GFK genannten Motiven ausgesetzt wäre. Derartiges wurde auch weder im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens noch in der Beschwerde vorgebracht.
3.2.4. Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465;
08.06. 2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438;
25.01. 2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein).
3.3.2. Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen zu Afghanistan konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan.
Der Beschwerdeführer ist - schon zufolge den insoweit im angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten Verfolgungsbehauptungen - wegen der unerwünschten Aufnahme einer Beziehung zu einem Mädchen durch den Onkel dieses Mädchens, der ein früherer Mujaheddinkommandant ist und der eine bewaffnete Leibgarde führt, deshalb am Leben bedroht worden. Angesichts der im Herkunftsstaat zufolge den Feststellungen des angefochtenen Bescheides bestehenden eingeschränkten Funktion von Verwaltung und Justiz und der kaum erfolgenden Sanktionierung von Menschenrechtsverletzungen könnte der Beschwerdeführer vor einer derartigen Bedrohung von privater Seite auch keinen wirksamen Schutz der zuständigen staatlichen Behörde in Anspruch nehmen. Der Beschwerdeführer wäre dem zu Folge im Herkunftsstaat einer Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit und - bei vollständiger Zugrundelegung seiner Verfolgungsbehauptungen - seines Rechtes auf sexuelle Selbstbestimmung ausgesetzt.
Ausgehend davon ist mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Abschiebung real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.
Eine Niederlassung des Beschwerdeführers außerhalb seiner Herkunftsregion Kabul - ohne familiäre oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte - ist dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, zumal er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan in Kabul gelebt hat. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer anderen größeren Stadt in Afghanistan oder im ruralen Bereich ohne Familienanschluss oder soziales Netzwerk auf sich alleine gestellt in der Lage wäre, dort Fuß zu fassen und seine existenziellen Grundbedürfnisse zu decken, zumal er nicht von vornherein über die nötigen finanziellen Mittel für eine Ansiedlung verfügt und er auch keine Erfahrung im Erwerbsleben hat.
Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Dem Beschwerdeführer war daher der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
3.4. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall hat daher das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dem Beschwerdeführer auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen.
3.5.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).
In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017)
3.5.2. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. selbst bei Zugrundelegung des gesamten Vorbringens des Beschwerdeführers abzuweisen war. Aus den bereits in der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Angaben des Beschwerdeführers über die gegen ihn erfolgten Drohungen von nichtstaatlicher Seite, vor denen er angesichts der im Bescheid festgestellten Lage im Herkunftsstaat keinen wirksamen Schutz der dortigen Behörden finden könne, war ersichtlich, dass im der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Somit ist diesbezüglich der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde im Übrigen nicht gestellt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zu den einzelnen Spruchpunkten oben dargelegt wurde, ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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