W191 1426484-3•BVwG W191 1426484-3
W191 1426484-3Federal Administrative CourtSep 8, 2014
aktuelle Länderfeststellungen, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement Prüfung,<br/>Sicherheitslage
W191 1426484-3/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.05.2014, Zahl 810833709-1383425, beschlossen:
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 03.08.2011 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und wurde am 03.08.2011 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle fest- und in Haft genommen. Dabei wurde seine Identität mit XXXX XXXX, geboren im Jahr 1994, festgehalten.
In der Folge stellte der BF am 04.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG), woraufhin er aus der Haft entlassen wurde.
Eine EURODAC-Abfrage vom 04.08.2011 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der er-kennungsdienstlichen Daten des BF.
1.2. In seiner Erstbefragung am 04.08.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Landespolizeikommando für Wien, Abteilung für fremdenpolizeiliche Maßnahmen und Anhaltevollzug, gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu im Wesentlichen Folgendes an:
Er heiße XXXX und sei im Jahre 1994 in XXXX, Distrikt Quarghaii (später auch Qargha), Provinz Laghman (Afghanistan), geboren. Sein genaues Geburtsdatum kenne er nicht. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, sunnitischer Moslem und ledig.
Sein Vater sei bereits im Jahre 2003 getötet worden. Die letzte Wohnadresse laute XXXX (später auch XXXX), Jalalabad, dort hätten auch seine Mutter und sein Bruder gewohnt.
Vor ca. vier Monaten hätte er XXXXverlassen und wäre nach Pakistan gereist. Von dort wäre er über den Iran, die Türkei, Griechenland und Italien nach Österreich gelangt.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF an, dass er sich in seinem Heimatdorf in ein Mädchen namens XXXX (später auch XXXX) verliebt habe. Die Familie sei sehr reich gewesen. Er habe seine Mutter zu der Familie von XXXX geschickt, um um ihre Hand anzuhalten. Die Familie des Mädchens habe dies abgelehnt und gemeint, dass die Familie des BF zu arm und sein Vater verstorben sei. Im Dorf sei darüber gesprochen worden, dass sie einander gern hätten. Die Familie von XXXX hätte sich deswegen entehrt gefühlt und habe ihre eigene Tochter getötet. Sie hätten auch den BF umbringen wollen. Deswegen habe sein Onkel mütterlicherseits einen Schlepper organisiert, und der BF sei aus Angst vor der Familie von XXXX aus Afghanistan geflüchtet. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, dass man ihn umbringen werde.
Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.
1.3. Aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes des BF hatte die Erstbehörde Zweifel an seinem angegebenen Alter und veranlasste eine sachverständige medizinische Altersschätzung durch das XXXX. Nach dem Ergebnis eines Panoramaröntgens des Gebisses, einer zahnärztlichen Untersuchung, einer Röntgenaufnahme der linken Hand, einer Computertomographie des Schlüsselbeins sowie einer Befragung und körperlichen Untersuchung des BF am XXXX wurde bei diesem laut Gesamtgutachten vom 31.08.2011 ein wahrscheinliches Lebensalter von ca. 21 bis 23 Jahren festgestellt. Unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite von bis zu zwei Jahren ergebe sich ein Mindestalter von XXXX Jahren zum Untersuchungszeitpunkt. Das vom BF geltend gemachte Alter von 17 Jahren und acht Monaten könne somit aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden.
1.4. Bei seiner Einvernahme am 08.09.2011 vor dem Bundesasylamt (in der Folge BAA), Erstaufnahmestelle (EAST) Ost, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu, gab der BF im Wesentlichen an, er wisse sein genaues Geburtsdatum nicht, aber er sei 17 Jahre alt. Das habe er ca. vier Monaten vor seiner Ausreise von seinen Eltern erfahren.
Über Vorhalt des Gutachtens betreffend Altersfeststellung gab er an, man habe ihm gesagt, dass er 17 Jahre alt sei, mehr könne er dazu nicht sagen. Über Dokumente, die seine Angaben zu seinem Alter belegten, verfüge er nicht.
Dem BF wurde von der Erstbehörde zur Kenntnis gebracht, dass er nunmehr als volljährig erachtet werde. Er werde daher nicht mehr von einem Rechtsberater gesetzlich vertreten. Das Geburtsdatum des BF wurde in der Folge aufgrund des Mindestalters des BF von 19 Jahren zum Zeitpunkt der Untersuchungen am XXXX auf den XXXXkorrigiert.
Weiters gab der BF an, dass beim Aufgriff durch die Polizei ein falscher Name notiert worden sei. Er habe gesagt, dass er "Paschtu" spreche, allerdings wäre dies falsch verstanden und seine Muttersprache als Familienname "XXXX" aufgenommen worden.
Er habe keine Schule besucht und sei auch nicht beim Militärdienst gewesen. Er würde weder vom Militär noch von der Polizei oder einer sonstigen Behörde in seinem Heimatland gesucht. Er habe in seinem Heimatland in der familieneigenen Landwirtschaft ca. zweieinhalb Jahre gearbeitet. Damit er hierher kommen könne, habe er die Landwirtschaft verkauft. Seine Mutter und sein Bruder lebten noch in Afghanistan, sie seien derzeit in der Provinz Laghman bei seinem Onkel im Dorf XXXX (in der Folge auch XXXX oder XXXX).
1.5. Bei einer weiteren Einvernahme am 19.01.2012 vor dem BAA, Außenstelle Eisenstadt, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu, gab der BF im Zuge der Datenaufnahme an, dass er von 2004 bis April 2011 als Landwirt in Laghman gearbeitet habe. Sein Vater habe eine Landwirtschaft, auf der Gemüse angebaut werde. Seine Mutter und sein Bruder würden zurzeit im Dorf XXXX, Distrikt Qargha, Provinz Laghman, leben.
Befragt nach dem Fluchtgrund brachte der BF vor, dass er im Dorf XXXX ein Mädchen geliebt habe. Sie habe in der Nachbarschaft gelebt. Sie hätten sich offiziell verloben wollen. Der BF habe seine Mutter hingeschickt, um um dessen Hand anzuhalten. Die Familie des Mädchens hätte gesagt, dass er keinen Vater habe und dass er arm wäre. Die Familie sei daher mit der Verlobung nicht einverstanden gewesen.
Das Mädchen heiße XXXX, den Familiennamen kenne er nicht. Sie hätten sich aber weiter getroffen, die Treffen hätten heimlich stattgefunden. Einmal habe sie XXXXVater erwischt, er habe sie gesehen und dann habe er laut gerufen. Der BF sei weggelaufen, der Vater habe XXXX erwischt. Das ganze Dorf habe dann Bescheid gewusst. Das sei ein Ehrbruch für die Familie gewesen, woraufhin der Vater XXXX umgebracht habe. Er habe sich zu ihnen nach Hause begeben und seine Mutter geschlagen. Sie habe sich die Hand gebrochen, sein Bruder sei auch geschlagen worden. Der BF sei zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen. Der Vater von XXXX habe nach dem BF gesucht, weshalb ihn seine Mutter zum Onkel mütterlicherseits geschickt habe. Dieser habe seine Ausreise organisiert, weil der Vater von XXXX ihn habe ermorden wollen. Der BF wisse nicht, wie es seiner Familie ergehe, denn der Vater von XXXX wolle unbedingt Rache ausüben.
Die Beziehung habe etwa vor einem Jahr begonnen. Befragt, warum er bei der Datenaufnahme angegeben habe, dass die Mutter im Dorf XXXX wohne, gab er an, das sei die aktuelle Adresse, wo seine Mutter jetzt wohne. Sie sei in die Provinz Laghman gezogen. Befragt, warum er nicht ebenfalls auf diese Weise agiert habe - in der Provinz Laghman wäre er in Sicherheit gewesen, er hätte auch nach Kabul ziehen können - führte er aus, in ganz Afghanistan drohe ihm diese Rache. Befragt, wie das eine Privatperson wie der Vater von XXXX bewerkstelligen solle, gab er an, das sei bei ihnen in Afghanistan gar nicht so schwer. Durch Kontakte, Geld und Macht könne man jeden ausfindig machen, egal wo man sei. Befragt, warum er mit XXXX nicht sofort geflüchtet sei, nachdem er erfahren hätte, dass einer Verlobung nicht zugestimmt werde, gab er an, sie habe ihm das immer vorgeschlagen. Der BF habe das aber wegen seiner Mutter und wegen seines Bruders nicht machen wollen, sie seien auf seine Hilfe angewiesen gewesen. Er habe auch nicht so viel Geld gehabt, damit er mit XXXX und seiner Familie fliehe. Jetzt habe er fliehen müssen, ihm sei keine andere Wahl geblieben. Etwa einen Monat, nachdem seine Mutter erfahren hätte, dass nichts aus der Verlobung werde, sei XXXX erschossen worden. Dann sei der BF noch zwei Tage in Afghanistan geblieben. Anschließend habe er sich nach Pakistan begeben.
Befragt, wie es möglich sei, dass sich ein Mädchen frei im Dorf bewegen könne, sodass der BF sie habe kennenlernen können, gab er an, sie sei seine Nachbarin gewesen. Ein Mädchen dürfe sich nicht frei bewegen. Sie hätten sich immer getroffen, wenn alle geschlafen hätten. Die Eingangstüre ihrer Häuser seien direkt nebeneinander gewesen. Befragt, weshalb er niemanden um Hilfe gebeten habe, damit in der Sache vermittelt werde, führte er aus, wenn er zur Polizei oder zu den Dorfältesten gegangen wäre, dann hätte ihn der Dorfälteste ermordet, bevor ihn der Vater von XXXX erwischt hätte. Es sei eine Untat, ein Verhältnis zu einem Mädchen zu haben. Befragt, ob der Vater von XXXX wegen des Mordes an seiner Tochter bestraft worden sei, verneinte der BF, dieser habe das als eine islamische Entscheidung begründet. Im Falle einer Rückkehr habe er vor dem Vater von XXXX Angst. Er sei sogar in der Lage, sein eigenes Kind umzubringen, er werde daher bei ihm gar nicht zögern. Beweismittel habe er keine.
1.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA mit Bescheid vom 17.04.2012, Zahl 11 08.337-BAE, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 04.08.2011 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).
Begründend führte das BAA aus, dass der vom BF angegebene Sachverhalt seitens des BAA in Zweifel gezogen werde. Seine Behauptungen hätte er nur allgemein in den Raum gestellt, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltpunkte glaubhaft machen zu können. Es sei festzuhalten, dass er bereits bei der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz seine wahre Identität wohlweislich verschleiert habe. Er habe sowohl einen falschen Familiennamen als auch ein falsches Geburtsdatum vorgebracht und damit die österreichischen Gesetze zu seinem eigenen Vorteil missbraucht. Wenn er aber nicht einmal bei der Angabe seiner persönlichen Daten bei der Wahrheit bleibe, könne umso weniger davon ausgegangen werden, dass sein übriges Vorbringen den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche. Die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens sei unter diesem Aspekt erheblich erschüttert worden. Sein Vorbringen beinhalte weitere Ungereimtheiten. Er habe ausgeführt, dass die Treffen mit dem Nachbarsmädchen namens XXXX heimlich stattgefunden hätten. Dies indiziere, dass er bereits geahnt habe, dass die Familie von XXXX negativ auf die Beziehung reagieren würde. Es sei daher nicht nachvollziehbar und habe er auch nicht plausibel darstellen können, dass er nicht sofort einen Entschluss hätte fassen sollen, gemeinsam mit XXXX die Flucht ins Ausland anzutreten. Daran habe auch seine Äußerung, wonach er weiter in Afghanistan geblieben wäre, um seine Angehörigen nicht alleine zu lassen, nichts zu ändern vermocht. Angesichts der aufgezeigten Ungereimtheiten sei sein Vorbringen nicht geeignet gewesen, ihm den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.
Rechtlich führte das BAA zu Spruchpunkt I. aus, dass der BF mit seinen Gründen Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge GFK) taxativ aufgezählt, ebensowenig glaubhaft zu machen vermocht habe wie wohlbegründetet Furcht vor Verfolgung im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, der gemäß der GFK zur Gewährung von Asyl führen würde.
Zu Spruchpunkt II. führte das BAA aus, dass der BF arbeitsfähig und gesund sei und aus der Provinz Nangarhar (Stadt Jalalabad, Dorf XXXX) stamme. Der BF verfüge zwar über keine Schulausbildung und sei Analphabet, er habe jedoch eine eigene Landwirtschaft betrieben. Diese befinde sich am Wohnort seiner Mutter in der Provinz Laghman. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass dem BF im Fall der Rückkehr in seine Heimatregion im Rahmen des Familienverbandes jedenfalls eine wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil werde. Zur Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar sei festzuhalten, dass diese im Vergleich zu den Nachbarprovinzen als relativ friedlich gelte, wenngleich sich die Lage 2010 verschlechtert habe. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass er den größten Teil seines Lebens in der Heimatprovinz Nangarhar, aber auch in der Provinz Laghman verbracht habe und somit mit den dortigen örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten vertraut sei. Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan sei es für ihn auch möglich und zumutbar, von Kabul aus in seinen Heimatort in Nangarhar zu gelangen. Er stehe im telefonischen Kontakt mit seiner Mutter und könne vorab vereinbaren, dass er von Kabul abgeholt werde. Es könne auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Afghanistan gewährt werden.
1.7. Der gegen obgenannten Bescheid erhobenen Beschwerde wurde durch Erkenntnis des Asylgerichtshofes (in der Folge AsylGH) vom 23.01.2013, GZ C4 426.484-1/2012/3E, stattgegeben, der Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BAA zurückverwiesen.
In der Begründung führte der AsylGH Folgendes aus (Auszug aus dem Erkenntnis):
"Der Beschwerde kann nicht entgegengetreten werden, wenn diese ausführt, dass die Beweiswürdigung derart mangelhaft ist, dass sie den angefochtenen Bescheid nicht zu tragen vermag. Zutreffend zeigte die Beschwerde auf, dass der Beschwerdeführer bereits im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt die angeblichen Widersprüche betreffend seinen Familiennamen aufklärte. So wird lediglich im Protokoll vom 03.08.2011 im Zuge des Aufgriffs des Beschwerdeführers der Familienname als XXXX geführt, wobei hier bloß über eine telefonische Verbindung gedolmetscht wurde, sodass den Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt betreffend seinen Familiennamen durchwegs gefolgt werden kann. Es reicht aber auch nicht der Umstand, dass mittels Altersfeststellungsgutachten festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer älter sei als angegeben, aus, um damit allein die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen zu begründen, sondern bedürfte es hiefür weiterer Argumente, die aufzeigten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspreche. Das Bundesasylamt führte zwar noch aus, dass es nicht nachvollziehbar gewesen sei und der Beschwerdeführer auch nicht plausibel habe darstellen können, weshalb er nicht sofort den Entschluss hätte fassen sollen, gemeinsam mit XXXX die Flucht ins Ausland anzutreten, doch vermochte der Beschwerdeführer dies insofern zu erklären, als er seine Familienangehörigen nicht habe allein lassen wollen. Das Bundesasylamt blieb eine Begründung dafür, dass diese Aussage an der angeblichen Unplausibilität dahingehend, dass der Beschwerdeführer nicht sofort mit seiner Freundin die Heimat verlassen habe, nichts zu ändern vermöge, schuldig. Dem Bundesasylamt ist es nicht gelungen, durch eine schlüssige Beweiswürdigung das Vorbringen des Beschwerdeführers zu entkräften.
Das Bundesasylamt wird sich dementsprechend in der Folge mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der diesbezüglich allgemeinen Situation in Afghanistan näher auseinandersetzen müssen, um zu den Bescheid tragenden Feststellungen aufgrund einer schlüssigen Beweiswürdigung gelangen zu können."
1.8. Bei seiner Einvernahme im fortgesetzten Verfahren am 20.02.2013 vor dem BAA, Außenstelle Eisenstadt, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu, gab der BF im Wesentlichen Folgendes an:
XXXX sei gelegentlich zur Mutter des BF gekommen und hätte dieser Aufträge zum Nähen gegeben. Dabei hätte der BF das Mädchen kennengelernt und sich in sie verliebt.
Der Vater XXXX sei der Dorfvorsteher und ein reicher Mann mit vielen Grundstücken. Die ErmordungXXXX könne der BF nicht beweisen, er hätte ja offiziell keine Beziehung zu ihr unterhalten.
Der Onkel mütterlicherseits könne ihn nicht beschützen, jeder hätte gewusst, dass er der Onkel des BF sei und sich dieser dort versteckt hätte. Somit hätte der BF die Familie des Onkels, der in XXXX in der Provinz Laghman wohne, in Gefahr gebracht.
Weiters gab er an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler korrigiert):
"F [Frage]: Weshalb hätten Sie Ihre Familie (die Mutter, den Bruder und sich selbst) in Lebensgefahr bringen sollen, wenn doch schon Ihrer Mutter mitgeteilt worden wäre, dass es keine Verehelichung geben wird?
A [Antwort]: Das Mädchen hat mir vorgeschlagen, dass wir zusammen fliehen. Ich sagte, dass ich das nicht kann, weil danach meine Familie in Gefahr ist. Einen Tag oder zwei Tage später wurden wir dann von ihrem Vater zusammen gesehen.
F: Wurde XXXX unmittelbar danach ermordet oder später?
A: Als uns der Vater gesehen hat, rannte ich weg. XXXX wurde von ihrem Vater weggezerrt. Sie wurde zuhause geschlagen. Vielleicht kam sie bei diesen Schlägen ums Leben. Vielleicht wurde sie erschossen. Nachdem ich zu meinem Onkel geflüchtet bin, telefonierte ich mit meiner Mutter. Sie erzählte mir, dass die Familie von XXXX bei ihr war. Meine Mutter wurde geschlagen, auch mein Bruder. Außerdem erzählte sie mir, dass XXXX tot ist.
F: Wurde Ihnen ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht erteilt?
A: Nein.
F: Haben Sie in Österreich Verwandte? Besteht in Österreich eine besondere private Bindung (ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis muss vorliegen) beziehungsweise besteht ein Familienleben in Österreich?
A: Nein. Ich bin ledig und alleinstehend. Es gibt in Österreich keine Personen, zu denen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht.
F: Besteht Kontakt zu Ihren in Afghanistan aufhältigen Verwandten?
A: Ein- oder zweimal im Monat telefonieren wir. Es geht ihnen nicht besonders gut. Ich habe ein schlechtes Gewissen, weil ich als ältester Sohn der Familie nicht für meine Familie da sein kann. Meine Verwandten müssen für meine Sünden büßen. Das Grundstück, von dem wir gelebt haben, wurde für meine Ausreise verkauft. Meiner Familie geht das Geld aus. Sie haben bald nichts mehr. Ich möchte für meine Familie sorgen (finanzielle Überstützung von Österreich aus).
F: Haben Sie während Ihres Aufenthaltes in Österreich Sprachkenntnisse in Deutsch erworben?
A: Es geht. Ich kann alltägliche Dinge alleine bewältigen (Arzt, Einkaufen).
F: Gehen oder gingen Sie in Österreich einer legalen Arbeit nach?
A: Nein.
F: (Teilnahme am gesellschaftlichen Leben in Österreich:) Besuchen Sie eine Schule oder einen Kurs? Sie sind Mitglied in einer Organisation oder in einem Verein?
A: Ich besuche einen Deutschkurs. Sonst nichts.
F: Leiden Sie an schweren Erkrankungen? Nehmen Sie derzeit Medikamente?
A: Nein.
F: Wollen Sie sonst noch etwas angeben?
A: Nein. Ich hatte in Afghanistan Probleme. Ich möchte in Österreich leben."
Abschließend legte der BF eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses vom 19.02.2013 vor.
1.9. Dem BF wurden am 18.03.2013 Länderfeststellungen zu Afghanistan übermittelt und ihm eine zweiwöchige Frist für eine allfällige Stellungnahme eingeräumt.
Mit Stellungnahme vom 27.03.2013 kritisierte der BF die aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan anhand verschiedener Berichte und brachte vor, dass er nicht zu seinen Angehörigen zurückkehren könne, da er ansonsten erneut ins Visier der Familie seiner ermordeten Geliebten geraten würde.
1.10. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 16.05.2013, Zahl 11 08.337/1-BAE, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 04.08.2011 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG neuerlich ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Sie führte aus, dass der BF im Dorf XXXX, Jalalabad, Provinz Nangarhar, gelebt hätte.
Ein Bezug auf die Herkunftsregion des BF findet sich im folgenden Abschnitt der Länderfeststellungen (Auszug aus der Bescheidbegründung, Schreibfehler korrigiert):
"Sicherheitslage im Osten des Landes (Provinzen: Kunar, Laghman, Nangarhar und Nuristan):
Auf den Osten Afghanistans entfielen 18,87 Prozent aller sicherheitsrelevanten Vorfälle im ersten Halbjahr 2012. (ANSO - Afghanistan NGO Safety Office: Quarterly Report Q2/2012, http://ngosafety.org/store/files/ANSO%20Q2%202012.pdf, Zugriff 22.08.2012) Nationale und internationale Sicherheitskräfte bekämpfen gemeinsam die Aufstandsbewegung mit Schwerpunkt im Südwesten (Helmand), Süden (Kandahar, Uruzgan) und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes. Hier konzentriert sich auch das Gros militärischer Operationen der ISAF. Die Frühjahrsoperationen (April - Juni 2011) von ANSF und ISAF zielten darauf, der Aufstandsbewegung den erneuten Zugang zu von ihnen 2010 verlorenen Gebieten und das Gewinnen neuer Rückzugsgebiete zu verwehren. Beide Ziele wurden bisher erreicht. Auch wenn der Schutz der Zivilbevölkerung eines der strategischen Hauptziele von ISAF ist, kann bei Militäroperationen gegen Aufständische nicht ausgeschlossen werden, dass es auch zu zivilen Opfern kommt.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
In den östlichen und südöstlichen Regionen gibt es ernsthafte Sicherheitsherausforderungen, die einen direkten Einfluss auf die Zivilbevölkerung haben und die humanitäre Unterstützung behindern. Dies gilt besonders für die Grenzgebiete zu Pakistan. Militäroperationen haben Auswirkungen auf Zivilisten und führen zu Tötungen und Flucht. Zwischen Jänner und Oktober 2011 sind ca. 10.000 Personen in der östlichen Region aufgrund von Kampfhandlungen vertrieben worden.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees, Afghanistan Protection cluster: Protection Overview Eastern and South-Eastern Regions 2010 / 2011, 30.11.2011, http://www.unhcr.org/refworld/pdfid/4f267c7
Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.
Weiters führte das BAA aus (Auszug aus der Bescheidbegründung):
"Es ist festzuhalten, dass Sie bereits bei der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz Ihr wahres Alter wohlweislich verschleiert haben. Sie haben ein falsches Geburtsdatum (Hinweis:
nach dem von Ihnen genannten Geburtsdatum wären Sie minderjährig und hätten so erhöhte Sozialleistungen in Österreich erhalten) vorgebracht und damit die österreichischen Gesetze zu Ihrem eigenen Vorteil missbraucht. Wenn Sie aber nicht einmal bei der Angabe Ihrer persönlichen Daten bei der Wahrheit bleiben, kann umso weniger davon ausgegangen werden, dass Ihr übriges Vorbringen den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.
Ihr Vorbringen beinhaltet weitere Ungereimtheiten. Sie führten aus, dass die Treffen mit dem Nachbarsmädchen namens XXXX heimlich stattgefunden hätten. Dies indiziert, dass Sie bereits geahnt haben, dass die Familie von XXXX negativ auf die Beziehung reagieren würde. Es war daher nicht nachvollziehbar und konnten Sie es auch nicht plausibel darstellen, weshalb Sie nicht sofort den Entschluss fassen hätten sollen, gemeinsam mit XXXX (Anmerkung: XXXX hätte sogar den Vorschlag gemacht, zu fliehen) die Flucht ins Ausland anzutreten. Daran konnte auch Ihre Äußerung, wonach Sie weiter in Afghanistan geblieben wären, um Ihre Angehörigen nicht alleine zu lassen, nichts ändern.
Gegen die Glaubhaftigkeit Ihrer Angaben sprach ferner, dass Sie bereits am 08.09.2012 beim Bundesasylamt nicht in der Lage waren, überzeugend vorzubringen, wie die Beziehung zu XXXX begonnen hätte. Damals gaben Sie an, dass XXXX in der Nachbarschaft gewohnt hätte. Die Eingangstüren der Häuser hätten sich direkt nebeneinander befunden. Treffen hätten heimlich stattgefunden, wenn alle geschlafen hätten. Gänzlich anders präsentierten Sie den Sachverhalt zum Kennenlernen von XXXX am 20.02.2013. Auf die Frage, weshalb Sie sich gerade in XXXX verliebt hätten, führten Sie aus, dass Ihre Familie arm wäre. Die Mutter hätte zuhause genäht. XXXX wäre gelegentlich zu Ihrer Mutter gekommen, um dieser Aufträge zum Nähen zu geben. Sie hätten XXXX dabei gesehen und wäre so die Beziehung entstanden. Selbst wenn spätere Treffen heimlich abgehalten worden wären, so steht dennoch fest, dass Ihre Ausführungen gravierende Abweichungen aufweisen. Einerseits wäre die gesamte Beziehung zu XXXX heimlich abgelaufen, andererseits hätte sich XXXX ‚öffentlich' bei Ihrer Mutter gezeigt. In Folge der divergierenden Angaben wurde von der erkennenden Behörde nicht davon ausgegangen, dass Sie tatsächlich in Afghanistan verfolgt wurden und werden.
Des Weiteren ist Ihrem Vorbringen entgegenzuhalten, dass Sie die Ermordung von XXXX durch Vorlage geeigneter Beweismittel (zum Beispiel: eine Todesanzeige, ein Bild der Grabstätte) untermauern hätten können. Derartiges haben Sie jedoch nicht gemacht, weshalb Ihren bloß in den Raum gestellten Angaben aufgrund von Ungereimtheiten keine Glaubhaftigkeit zugesprochen werden konnte.
Weiters konnten Sie nicht schlüssig vorbringen, wie es dem Dorfvorsteher von XXXX (Jalalabad, Provinz Nangarhar) möglich wäre, Sie nach einem Ortswechsel innerhalb Afghanistans jederzeit aufzuspüren. Dass Derartiges ausschließlich aufgrund seines Einflusses möglich sein könnte, musste als Schutzbehauptung erachtet werden, zumal Sie keine nähere und weiterführende Begründung für ein landesweites Aufspüren Ihrer Person angeben konnten. Hätten Ihre Angaben der Wahrheit entsprochen, wäre wohl davon auszugehen, dass Ihre Familienangehörigen (Anmerkung: die Mutter und der Bruder), die in die Provinz Laghman (Dorf XXXX) verzogen sind, mit Racheaktionen von XXXX Vater rechnen hätten können. Derartiges haben Sie jedoch nicht behauptet."
Zu Spruchpunkt II. (Gewährung von subsidiärem Schutz) führte das BAA aus:
"Sie sind jung, arbeitsfähig, gesund und stammen aus der Provinz Nangarhar (Stadt: Jalalabad, Dorf: XXXX). Sie sprechen Paschtu und Dari. Sie verfügen zwar über keine Schulausbildung und sind Analphabet, jedoch haben Sie von 2004 bis April 2011 eine eigene Landwirtschaft betreiben können. Diese befindet sich am Wohnort Ihrer Mutter in der Provinz Laghman (Distrikt: Qargha, Dorf: XXXX). Es kann somit davon ausgegangen werden, dass Ihnen im Fall der Rückkehr in Ihre Heimatregion im Rahmen des Familienverbandes jedenfalls eine wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil wird. Ferner ist anzunehmen, dass Sie in Afghanistan in der Lage sein werden, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen.
Zur Sicherheitslage in den Provinzen Nangarhar und Laghman ist festzuhalten, dass auf den Osten Afghanistans 18,87 Prozent aller sicherheitsrelevanten Vorfälle im ersten Halbjahr 2012 entfielen. Nationale und internationale Sicherheitskräfte bekämpfen gemeinsam die Aufstandsbewegung mit Schwerpunkt im Südwesten (Helmand), Süden (Kandahar, Uruzgan) und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes. Hier konzentriert sich auch das Gros militärischer Operationen der ISAF. In den östlichen und südöstlichen Regionen haben Militäroperationen Auswirkungen auf Zivilisten und führen zu Tötungen und Flucht. Dennoch kann festgehalten werden, dass in den von Ihnen genannten Provinzen die Taliban bekämpft werden.
Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass Sie den großen Teil Ihrer bisherigen Lebenszeit in der Heimatprovinz Nangarhar, aber auch in der Provinz Laghman, verbracht haben und somit mit den dortigen örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten vertraut sind. Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan ist es für Sie auch möglich und zumutbar, von Kabul aus in Ihren Heimatort in Nangarhar zu gelangen. Sie stehen in telefonischem Kontakt mit Ihrer Mutter und können vorab vereinbaren, dass Sie von Kabul abgeholt werden.
Auch wenn in Afghanistan die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zur Arbeit, Wohnraum, Nahrung und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist, kann davon ausgegangen werden, dass es Ihnen im Fall der Rückkehr durchaus möglich und zumutbar ist, zu Ihrer Familie, die in der Provinz Laghman lebt, zurückzukehren. Da Sie nicht glaubhaft vorbringen konnten, im DorfXXXX einer Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein, ist für Sie nach Ansicht der erkennenden Behörde auch eine Rückkehr in die Provinz Nangarhar möglich."
1.14. Gegen diesen Bescheid richtete sich das mit Schreiben vom 24.05.2013 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem auch dieser Bescheid gesamtinhaltlich angefochten wurde.
1.15. Mit Beschluss vom 21.03.2014, GZ W191 1426484-2/3E, wurde der angefochtene Bescheid durch das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit erneut zur Erlassung eines neuen Bescheides an das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) als Nachfolger des BAA zurückverwiesen.
In der Begründung führte das BVwG aus, dass es bezüglich des Fluchtvorbringens weiterer Umstände bedürfe, um beurteilen zu können, ob die geschilderte Bedrohungssituation den Tatsachen entspreche oder nicht. So reiche der Umstand, dass der BF laut Altersfeststellungsgutachten ca. zwei Jahre älter als von ihm angegeben sei, für sich alleine gesehen nicht aus, die Angaben des BF als unglaubwürdig zu beurteilen, zumal der BF mehrmals angegeben hätte, sein genaues Geburtsdatum nicht zu wissen. Auch würden sich in Bezug auf das Entstehen der Beziehung keine so wie vom BAA dargestellten groben Widersprüche erkennen lassen, und der BF hätte zu ihm vorgehaltenen Unstimmigkeiten mehrfach plausible Erklärungen abgegeben.
Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz führte das BVwG aus, dass hinsichtlich der Lebensumstände des BF einige Fragen offen geblieben seien, auf die das BAA im angefochtenen Bescheid nicht in ausreichender Weise eingegangen wäre. So sei aufgrund divergierender Angaben des BF unklar, wo sich der BF in den letzten Jahren vor seiner Ausreise tatsächlich aufgehalten habe, und wären dazu auch keine Ausführungen durch das BAA im Bescheid getätigt worden. Auch werde in den von der belangten Behörde angeführten Länderfeststellungen zu Afghanistan die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BF (wobei offen bliebe, ob es sich dabei um Laghman oder Nangarhar handle) in wenigen Zeilen behandelt und nur überblicksweise auf die Sicherheitslage im Osten Afghanistans und nicht auf die Situation in den einzelnen Provinzen im Detail eingegangen.
1.16. Mit Eingabe vom 03.04.2014 legte der BF eine Bestätigung über die Absolvierung eines Deutschkurses vom 11.07.2013 vor.
1.17. Bei seiner Einvernahme im fortgesetzten Verfahren am 14.05.2014 vor dem BFA, Regionaldirektion Burgenland, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu, gab der BF im Wesentlichen an, dass er quasi an zwei Orten aufhältig gewesen sei. Die Grundstücke hätten sich in XXXX befunden, diese habe er bearbeitet. Deshalb wäre er hin- und hergependelt. Er wäre somit in beiden Orten aufhältig gewesen, in XXXX, Provinz Nangarhar, habe er gelebt, in XXXX, Provinz Laghman, habe er gearbeitet. Die Provinz Laghman sei seine Heimatprovinz, dort seien auch seine Angehörigen aufhältig. Allerdings habe er zu diesen seit elf Monaten keinen Kontakt mehr. Einerseits sei deren Telefonnummer nicht mehr aktuell, andererseits wolle er mit ihnen nicht mehr reden, da sie immer nachfragen würden, was passiert sei.
In ärztlicher Behandlung befinde er sich zurzeit nicht, er hätte aber früher Beruhigungsmittel einnehmen müssen. Deutsch beherrsche er zwischenzeitlich gut. Länderfeststellungen benötige er keine, er wisse alles über Afghanistan.
1.18. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 22.05.2014, Zahl 810833709-1383425, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 04.08.2011 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG zum dritten Mal ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Sie führte aus, dass der BF im Dorf XXXX, Jalalabad, Provinz Nangarhar, gelebt hätte, seine Heimatprovinz sei jedoch die Provinz Laghman (Dorf XXXX).
Ein Bezug auf die Herkunftsregion des BF Laghman findet sich im folgenden Abschnitt der Länderfeststellungen (Auszug aus der Bescheidbegründung):
"Regionale Sicherheitslage im Osten des Landes. Die Provinz Laghman:
Das Bedrohungspotential in Laghman ist beträchtlich aufgrund von Aktivitäten der Taliban und der HIG [Anmerkung: Hezb-e Islami Gulbuddin], welche diese Provinz als Durchzugsgebiet in andere Provinzen nützen (NPS 01.09.2010). Die Provinz Laghman wird als Festung der Taliban nahe zu Kabul angesehen (BBC 29.03.2013). Beamte geben zwischenzeitlich an, dass sich die Sicherheitslage in der Provinz im Vergleich zur Vergangenheit um 80 Prozent verbessert hat. Nun sind alle Straßen, die in die Bezirke führen, für den Verkehr geöffnet (Pajhwok 06.08.2013)."
Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.
Weiters führte das BFA aus (Auszug aus der Bescheidbegründung):
"Es ist festzuhalten, dass Sie bereits bei der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz Ihr wahres Alter wohlweislich verschleiert haben. Sie haben ein falsches Geburtsdatum (Hinweis:
nach dem von Ihnen genannten Geburtsdatum wären Sie minderjährig und hätten so erhöhte Sozialleistungen in Österreich erhalten) vorgebracht und damit die österreichischen Gesetze zu Ihrem eigenen Vorteil missbraucht. Wenn Sie aber nicht einmal bei der Angabe Ihrer persönlichen Daten bei der Wahrheit bleiben, kann umso weniger davon ausgegangen werden, dass Ihr übriges Vorbringen den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.
Ihr Vorbringen beinhaltet weitere Ungereimtheiten. Sie führten aus, dass die Treffen mit dem Nachbarsmädchen namens XXXX heimlich stattgefunden hätten. Dies indiziert, dass Sie bereits geahnt haben, dass die Familie von XXXX negativ auf die Beziehung reagieren würde. Es war daher nicht nachvollziehbar und konnten Sie es auch nicht plausibel darstellen, weshalb Sie nicht sofort den Entschluss fassen hätten sollen, gemeinsam mit XXXX (Anmerkung: XXXX hätte sogar den Vorschlag gemacht, zu fliehen) die Flucht ins Ausland anzutreten. Daran konnte auch Ihre Äußerung, wonach Sie weiter in Afghanistan geblieben wären, um Ihre Angehörigen nicht alleine zu lassen, nichts ändern.
Gegen die Glaubhaftigkeit Ihrer Angaben sprach ferner, dass Sie bereits am 08.09.2012 beim Bundesasylamt nicht in der Lage waren, überzeugend vorzubringen, wie die Beziehung zu XXXX begonnen hätte. Damals gaben Sie an, dass XXXX in der Nachbarschaft gewohnt hätte. Die Eingangstüren der Häuser hätten sich direkt nebeneinander befunden. Treffen hätten heimlich stattgefunden, wenn alle geschlafen hätten. Gänzlich anders präsentierten Sie den Sachverhalt zum Kennenlernen von XXXX am 20.02.2013. Auf die Frage, weshalb Sie sich gerade in XXXX verliebt hätten, führten Sie aus, dass Ihre Familie arm wäre. Die Mutter hätte zuhause genäht. XXXX wäre gelegentlich zu Ihrer Mutter gekommen, um dieser Aufträge zum Nähen zu geben. Sie hätten XXXX dabei gesehen und wäre so die Beziehung entstanden. Selbst wenn spätere Treffen heimlich abgehalten worden wären, so steht dennoch fest, dass Ihre Ausführungen gravierende Abweichungen aufweisen.
Einerseits wäre die gesamte Beziehung zu XXXX heimlich abgelaufen, andererseits hätte sich XXXX ‚öffentlich' bei Ihrer Mutter gezeigt. In Folge der divergierenden Angaben wurde von der erkennenden Behörde nicht davon ausgegangen, dass Sie tatsächlich in Afghanistan verfolgt wurden und werden. Der Meinung des Bundesverwaltungsgerichts. Dass sich beide Darstellungen nicht ausschließen, konnte sich die erkennende Behörde nicht anschließen. Da es sich bei der Beziehung zu XXXX um das zentral entscheidungsrelevante Vorbringen handelt, hätten Sie in alles Stadien Ihres Asylverfahrens gleichlautende Ausführungen treffen müssen, was jedoch nicht der Fall war.
Des Weiteren ist Ihrem Vorbringen entgegenzuhalten, dass Sie die Ermordung von XXXX durch Vorlage geeigneter Beweismittel (zum Beispiel: eine Todesanzeige, ein Bild der Grabstätte) untermauern hätten können. Derartiges haben Sie jedoch nicht gemacht, weshalb Ihren bloß in den Raum gestellten Angaben aufgrund von Ungereimtheiten keine Glaubhaftigkeit zugesprochen werden konnte.
Weiters konnten Sie nicht schlüssig vorbringen, wie es dem Dorfvorsteher von XXXX (Jalalabad, Provinz Nangarhar) möglich wäre, Sie nach einem Ortswechsel innerhalb Afghanistans jederzeit aufzuspüren. Dass Derartiges ausschließlich aufgrund seines Einflusses möglich sein könnte, musste als Schutzbehauptung erachtet werden, zumal Sie keine nähere und weiterführende Begründung für ein landesweites Aufspüren Ihrer Person angeben konnten. Hätten Ihre Angaben der Wahrheit entsprochen, wäre wohl davon auszugehen, dass Ihre Familienangehörigen (Anmerkung: die Mutter und der Bruder), die in die Provinz Laghman (Dorf XXXX) verzogen sind, mit Racheaktionen von XXXX Vater rechnen hätten können. Derartiges haben Sie jedoch nicht behauptet."
1.19. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben vom 02.06.2014 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem auch dieser Bescheid gesamtinhaltlich angefochten wurde.
Der BF beantragte sinngemäß,
den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde; in eventu
dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu
die gegen ihn ausgesprochene Ausweisung aufzuheben,
den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen,
eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.
In der Beschwerdebegründung wiederholte der BF im Wesentlichen sein Fluchtvorbringen und versuchte, im Bescheid aufgezählte Unplausibilitäten aufzuklären. Auch wären die vom BVwG aufgezeigten offenen Fragestellungen nicht in dem Maße geklärt worden, wie es erforderlich gewesen wäre. Vielmehr wäre auf die fast gleichlautenden Argumente zurückgegriffen und erneut nicht näher auf die kulturellen und länderspezifischen Gebräuche in Afghanistan eingegangen worden. Beim Vorbringen des BF handle es sich um Verfolgung von privater Seite (Blutfehde), und der Heimatstaat sei nicht gewillt bzw. in der Lage, ihm davor Schutz zu bieten.
Ferner tätigte der BF umfangreiche Ausführungen zur Blutfehde und Sicherheitssituation in Afghanistan.
1.20. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 10.06.2014 beim BVwG ein.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
2.2.1. Die gegenständliche zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am 03.06.2014 beim BFA eingebracht und am 10.06.2014 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Zu Spruchteil A):
2.2.2. Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht (VwG) den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07 2008 der AsylGH und mit 01.01.2014 das BVwG getreten ist - hat der Verwaltungsgerichtshof (in der Folge VwGH) mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:
"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.).
Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss eines VwG aufgehoben, weil das VwG in der Sache selbst hätte entscheiden müssen. In der Begründung dieser Entscheidung führte der VwGH unter anderem aus, dass die Aufhebung eines Bescheides durch ein VwG nicht in Betracht kommt, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies werde jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen werde insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen ließen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hätte, damit diese dann durch das VwG vorgenommen werden.
2.2.3. Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob der BF zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum anderen, ob darüber hinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.
Bezüglich der Frage der asylrelevanten Verfolgung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) ist auszuführen, dass das BFA verabsäumt hat, dem BF in der Einvernahme vom 14.05.2014 neuerlich Fragen zu seinen Fluchtgründen zu stellen, um den genauen Sachverhalt zu klären. Bezüglich der angeblichen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens wurde im gegenständlichen Bescheid beinahe wortgleich auf diejenigen Argumente, die das BFA im mit Beschluss des BVwG vom 21.03.2014 aufgehobenen Bescheid vom 16.05.2013 angeführt hatte, zurückgegriffen.
So wurde erneut ausgeführt, dass der BF aufgrund des Ergebnisses des Altersfeststellungsgutachten ca. zwei Jahre älter als von ihm angegeben sei, was den Eindruck der Unglaubwürdigkeit verstärke, obwohl das erkennende Gericht im Beschluss vom 21.03.2104 ausgeführt hatte, dass dies allein gesehen nicht ausreiche, die Angaben des BF als unglaubwürdig beurteilen zu können. In weiterer Folge führte das BFA - wie bereits zwei Mal zuvor im ersten Bescheid vom 17.04.2012 und im zweiten Bescheid vom 16.05.2013 - aus, dass der BF nicht nachvollziehbar habe darstellen können, weshalb er nicht sofort den Entschluss gefasst hätte, gemeinsam mit XXXX die Flucht ins Ausland anzutreten. Dazu ist abermals auszuführen, dass die Erklärung des BF, er habe seine Mutter und seinen Bruder nicht alleine zurücklassen wollen, als durchaus plausibel angesehen werden kann. Ferner blieb das BFA in diesem Zusammenhang zum dritten Mal eine genaue Begründung für die Behauptung, dass dieser Erklärungsversuch nichts an der angeblichen Unplausibilität des Vorgehens des BF, mit der Freundin nicht sofort zu flüchten, ändere, schuldig.
Schließlich wird nochmals darauf hingewiesen, dass in Bezug auf das Entstehen der Beziehung keine so wie vom BFA dargestellten groben Widersprüche zu erkennen sind. Es ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts kein Widerspruch darin zu finden, dass das Mädchen in der Nachbarschaft gewohnt hätte und es - neben "öffentlichen" Besuchen aufgrund von Näharbeiten - zu heimlichen nächtlichen Treffen gekommen sein könnte.
Zusammengefasst ist festzustellen, dass es bezüglich Spruchpunkt I. im Zuge des fortgesetzten Verfahrens erneut zu keiner ausreichendem Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des BF gekommen und es dem BFA nicht gelungen ist, die Behauptungen des BF - mögen diese auch keinen asylrelevanten Tatbestand enthalten - schlüssig zu entkräften.
Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und des AsylGH und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.
Bezüglich des BF war daher neben seinen persönlichen Umständen in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären, woher er stammt, wo sich seine Familie nun aufhält, ob der BF daher über ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfügt und wie die Lage in diesen Regionen aktuell ist, bzw. über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen.
Hierbei ist auszuführen, dass sich das BFA nunmehr zwar mit den Lebensumständen des BF hinreichend auseinandergesetzt hat und in der ergänzenden Einvernahme am 14.05.2014 eruieren konnte, aus welcher Provinz der BF stammt, allerdings wird in den von der belangten Behörde angeführten Länderfeststellungen zu Afghanistan die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BF Laghman erneut nur in wenigen Zeilen - und sogar in noch kürzerer Form als im aufgehobenen Bescheid vom 16.05.2013 - behandelt.
Ferner ist den Feststellungen zu entnehmen, dass das Bedrohungspotenzial in Laghman aufgrund der Aktivitäten der Taliban und Hezb-e Isalmi Gulbuddin, die diese Region als Durchzugsgebiet nützen würden, beträchtlich sei und Laghman als Festung der Taliban nahe zu Kabul angesehen werde. Zwar ist den weiteren diesbezüglichen Ausführungen, die mit 06.08.2013 datiert sind, zu entnehmen, dass sich die Sicherheitslage im Vergleich zur Vergangenheit um ca. 80 Prozent verbessert hätte, allerdings geht aus einem Bericht aktuelleren Datums, der dem erkennenden Gericht von Amts wegen vorliegt (International NGO Safety Organisation - INSO, Bericht für das 4. Quartal 2013), hervor, dass es im Jahr 2013 zu einem Anstieg sicherheitsrelevanter Vorfälle um 160 % gegenüber dem Jahr 2011 gekommen ist. Aus diesem Grund erscheint es nicht nachvollziehbar, auf welche Weise der BF unter diesen Umständen sicher nach Laghman zurückkehren und dort leben könnte.
Die Ausführungen des BFA entsprechen nicht der vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) geforderten Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz, zumal diese (wie der AsylGH festgestellt habe) von Provinz zu Provinz variiere (siehe Erkenntnisse des VfGH 21.09.2012, U 883/12-15, VfGH 11.10.2012, U 677/12-17). Dieses Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidungswesentlichen Punkt führe dazu, dass der BF im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt werde.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Vorgangsweise der Erstbehörde bezüglich der Frage der asylrelevanten Verfolgung als auch bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz ihrer Bindung an die Entscheidung des erkennenden Gerichts entgegensteht.
Hinsichtlich dieser Bindungswirkung der Entscheidung des BVwG vom 21.03.2014 ist auszuführen, dass das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde nach § 28 Abs. 3 VwGVG konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG folgt, weshalb auch die diesbezügliche höchstgerichtliche Judikatur - soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft - anwendbar erscheint.
Der VwGH hat in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
Der AsylGH und das BVwG haben das gegenständliche Verfahren bereits zweimal gemäß § 66 Abs. 2 AVG bzw. § 28. Abs. 3 VwGVG an das BAA bzw. BFA mit oben unter Punkt 1.7. und 1.15. zitierter Begründung zurückverwiesen. Diese Entscheidungen waren getragen von der Ansicht, dass eine abschließende Beurteilung der Glaubwürdigkeit des BF nur vor dem Hintergrund weiterer Ermittlungen möglich und das Einbringen von umfassenderen Länderfeststellungen ins Verfahren notwendig ist.
Dem vorliegenden Verwaltungsakt kann - wie oben ausgeführt - nicht entnommen werden, dass nunmehr Ermittlungen zu diesen Themenbereichen getätigt worden wären.
Da der vorangegangene Beschluss des BVwG vom 21.03.2014, GZ W191 1426484-2/3E, nach wie vor dem Rechtsbestand angehört, ist im gegenständlichen Fall auch das Bundesverwaltungsgericht an die tragende Rechtsansicht und die diesbezügliche Begründung dieses Beschlusses gebunden (vgl. dazu VwGH 30.01.2014, 2013/10/0197; VwGH 26.09.2013, 2013/07/0062; VwGH 25.06.2013, 2012/08/0064; VwGH 15.09.2005, 2002/07/0094; VwGH 20.12.2001, 2001/08/0050). In seinen Entscheidungen führt der VwGH sinngemäß aus, dass, wenn die Berufungsbehörde einen Behebungs- und Zurückverweisungsbescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG erlässt, die Unterbehörde an die darin geäußerten, die Behebung tragenden Gründe und die für sie maßgebliche Rechtsansicht gebunden ist.
Die Missachtung der die Aufhebung tragenden Gründe und der dafür maßgeblichen Rechtsansicht belastet somit im gegenständlichen Fall - wobei das BFA sogar dezidiert ausgeführt hat, dass es sich der Meinung des BVwG nicht anschließen könne - den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 26).
2.2.4. Somit ist festzustellen, dass das BFA in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage sowohl bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung als auch bezüglich der Frage des Refoulementschutzes nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich in der Bescheidbegründung nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.
Der VwGH verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des BVwG verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die (neuerliche) Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das BVwG selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom BFA durchzuführen sind.
2.2.5. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen, die in ihren wesentlichen Grundzügen auch mit der aktuellen Entscheidung des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur neuen Rechtslage bestätigt worden ist, heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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