W189 1439178-1•BVwG W189 1439178-1
W189 1439178-1Federal Administrative CourtSep 8, 2014
Befragung, Behandlungsmöglichkeiten, Beweiswürdigung,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, psychische Störung
W189 1439178-1/13E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX StA Russische Föderation gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.11.2013, Zl. 12 13.859-BAG, beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig und Moslem, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet zu einem nicht exakt bestimmbaren Zeitpunkt am 02.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Beschwerdeführerin wurde am 04.10.2012 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei erklärte sie, ledig zu sein. Im Herkunftsstaat würden sich ihre Eltern und ihre beiden erwachsenen Schwestern aufhalten. Eine weitere Schwester lebe in Norwegen.
Die Beschwerdeführerin habe im Sommer 2012 den Entschluss zur Ausreise gefasst. Sie sei am 15.09.2012 von XXXX mit einem PKW legal in die Ukraine gereist. Sie sei mit ihrem russischen Inlandspass ausgereist. Von der Ukraine sei sie mittels LKW schlepperunterstützt in das Bundesgebiet gereist. Die Beschwerdeführerin wurde näher zu der von ihrem Onkel organisierten Schleppung befragt.
Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, gab sie an, in der Heimat von den tschetschenischen Behörden/der Polizei bedroht worden zu sein, da sie und ihre Verwandten die Widerstandskämpfer mit Essen und Kleidern versorgt hätten. Sie seien gezwungen worden, alle Daten und Informationen weiterzugeben.
Anfang August 2012 sei sie von ihrer Arbeitsstelle von den Behörden abgeholt und bedroht worden, sie zu inhaftieren, wenn sie nicht alle Informationen weitergeben würde. Ihr Onkel habe für ihre Freilassung bezahlt.
Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte sie um ihr Leben, da viele Menschen in der gleichen Situation der Beschwerdeführerin vermisst werden würden.
Abgesehen von ihrem am XXXX ausgestellten Inlandspass und einer russischen Versicherungspolizze, stellte die Beschwerdeführerin auch ihr Handy zur Verfügung, dass sie aus dem Herkunftsstaat mitgebracht hat, wobei die SIM-Karte aus dem Bundesgebiet stammt.
Die Daten auf diesem Handy bzw. der SIM-Karte wurden durch die LPD Niederösterreich ausgewertet und die Ergebnisse im Aktenvermerk vom 27.10.2012 festgehalten. Aus diesem geht hervor, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Erhalt ihrer SIM-Karte und dem tatsächlichen Eintreffen in Österreich unglaubwürdig seien.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 05.09.2013 erklärte die Beschwerdeführerin auf ausdrückliche Nachfrage, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen.
Auf weitere Nachfrage bestätigte sie, im Verfahren bislang der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben. Es sei auch alles korrekt protokolliert und rückübersetzt worden.
Sie könne keine Beweismittel zur Stützung ihres Vorbringens vorlegen.
Konkret danach befragt, verneinte sie, eine längere medizinische Behandlung zu haben. Sie besuche den Psychologen und habe Migräne. Sie besuche zwei unterschiedliche Psychologen.
Ihre Lebensumstände in Tschetschenien schilderte sie derart, dass sie im Bezirk XXXX in einem näher genannten Dorf gelebt habe. Sie habe mit ihren Eltern zusammengelebt. Ihre drei Schwestern seien verheiratet. Zwei würden in Tschetschenien und eine in Norwegen leben. Im Jahr 2005 habe sie zu studieren begonnen. Sie habe einen Beruf bzw. eine Arbeit haben wollen. Sie habe Wirtschaft studiert und ihr Studium im Jahr 2009 beendet. Sie habe in XXXX studiert, da das Studium dort günstiger gewesen sei. Sie habe in der Vorlesungszeit bei ihrem Onkel in XXXX gelebt und sei am Ende des Semesters jeweils nachhause gefahren. Ihre Eltern seien in Pension, ihr Vater sei herzkrank und habe auch schon einen Infarkt gehabt. Die Mutter der Beschwerdeführerin leide an Diabetes. Nach dem Studium habe sie zwei Monate lang in einem Geschäft in XXXX gearbeitet. Der Lohn sei sehr niedrig gewesen und habe sie dann damit aufgehört. Sie hätte auch keine Möglichkeit gehabt, in einem Beruf zu arbeiten, sondern hätte sie für eine Anstellung bezahlen müssen. Sie sei dann bis zur Ausreise bei ihren Eltern zuhause geblieben, um diesen zu helfen. Vier Tage bzw. eine Woche vor der Ausreise habe sie sich nach XXXX begeben.
Sie habe keine Kinder, sei ledig und habe nunmehr selten Kontakt zu den Angehörigen im Herkunftsstaat. Diese würden lediglich wissen, dass die Beschwerdeführerin in Europa sei. Ihre Schwester in Norwegen nehme hauptsächlich Kontakt auf.
Ihre Eltern würden sich große Sorgen um die Beschwerdeführerin machen. Sie hätten auch gesagt, dass nach der Beschwerdeführerin gefragt worden sei.
Dazu aufgefordert, ihre Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates frei, vollständig und wahrheitsgemäß zu schildern, erklärte sie, dass zwei Cousins ihrer Mutter im ersten Krieg gekämpft hätten und auch danach bei den Widerstandskämpfern geblieben seien. Sie seien zum Wohnort der Beschwerdeführerin gekommen, wo diesen geholfen worden sei. Diese Cousins hätten auch ihre eigenen Familien im Ort gehabt, nämlich die Eltern und die Schwester. Die Schwester der beiden Cousins ihrer Mutter sei oft mit der Beschwerdeführerin in Kontakt getreten, um die Beschwerdeführerin um Hilfe zu bitten. "Sie" hätten ihnen oft Lebensmittel, Medikamente und Kleidung bringen müssen, je nachdem, was die beiden Cousins aufgetragen hätten. Die Cousins hätten alle Verwandten im Ort kontrolliert. Nur mit deren Erlaubnis habe die Beschwerdeführerin oder ihre Schwester etwas tun dürfen, wie zB eine Arbeit annehmen. Die Cousins seien natürlich gegen die Führung in der Republik gewesen und sei "ihnen" von diesen nicht erlaubt worden, zur Arbeit zu gehen. Sie hätten es "ihnen" verboten. Die Cousins hätten alles entschieden und hätten alle anderen nur tun dürfen, was diese gesagt hätten. Sie hätten auch darüber entschieden, wen und wann "sie" heiraten sollten. "Sie" hätten keine eigene Wahl treffen dürfen. Da sie keinen Bruder gehabt habe bzw. ihre Eltern keinen Sohn, entscheide nach dem Vater ein Cousin. Ihr Vater habe in der Familie jedoch nichts entschieden. Es sei nicht möglich gewesen, sich den Cousins zu widersetzen und habe es ständig Aufgaben bzw. Befehle von diesen gegeben. Insbesondere hätten die Cousins Aufträge erteilt, etwas zu bringen. "Sie" hätten auch Angst gehabt, dass die Behörden davon erfahren würden, da dies Probleme bedeutet hätte. Im Ort habe es auch eine Polizei gegeben.
Eines Nachts seien die Widerstandskämpfer in den Ort gekommen und sei es zu einer Schießerei gekommen, wobei es auf beiden Seiten Verluste gegeben habe. Niemand habe mehr auf die Straße gehen könne. In der Nacht sei der Befehl erteilt worden, die ganze Familie der Cousins ihrer Mutter zu vernichten und das Haus anzuzünden, wobei es die Familie der Cousins ihrer Mutter jedoch geschafft habe, das Haus zu verlassen. Das Haus sei von der Polizei niedergebrannt worden, jedoch ohne der Familie der Cousins ihrer Mutter zu erlauben, irgendetwas aus dem Haus herauszuholen. Ihre Tante und ihr Onkel hätten den Ort verlassen müssen. Diese würden sich jetzt in Frankreich aufhalten, was die Beschwerdeführerin erst sehr viel später erfahren habe. Nachdem diese Familie weggewesen sei, habe die Beschwerdeführerin Angst gehabt, dass die Polizei auch von ihrer Involvierung erfahren könnte. Sie habe gewusst, dass sie ihr früher oder später auf die Spur kommen würden. Sie sei dann zu Verwandten nach Dagestan gefahren, wo sie sich drei oder vier Monate aufgehalten habe. Nachdem die Cousins ihrer Mutter nicht mehr in den Ort gekommen seien, weil deren Familie nicht mehr da gewesen sei, habe sich die Situation beruhigt. Im namentlich erwähnten Nachbarort hätten sich die XXXX Brüder aufgehalten, die bei den Widerstandskämpfern gewesen seien. Sie sei dann aus Dagestan zurückgekehrt, zumal es sich ja nur um entfernte Verwandte gehandelt habe und sie dort auch nicht ewig bleiben habe können. Eines Nachts sei die Polizei gekommen und habe sie auf das Revier mitgenommen. Dort sei sie verhört worden. Ihr sei der Kontakt zu ihren Cousins vorgeworfen worden. Auch sei sie bedroht worden. Es sei von ihr verlangt worden, zu sagen, wo sie sich getroffen hätten. Sie sei auch dazu aufgefordert worden, mit ihren Cousins Kontakt aufzunehmen. Dies sei ihr aber nicht möglich gewesen, da die Cousins immer festgesetzt hätten, wann sie sich wo treffen würden. Ihr seien verschiedene Videos gezeigt worden und sei ihr angedroht worden, ihr das anzutun, was auf den Videos zu sehen gewesen sei. Es habe sich um schreckliche Aufnahmen gehandelt. Ihr sei auch ins Gesicht und auf den Kopf geschlagen worden. Schließlich sei sie bewusstlos geworden. Als sie wieder zu sich gekommen sei, sei sie gezwungen worden ein Papier zu unterschreiben. Sie habe nicht lesen können, da alles vor ihren Augen verschwommen sei. Sie hätten ihr gesagt, sie müsse mit den Cousins Kontakt aufnehmen oder warten, bis diese Kontakt mit ihr aufnehmen würden. Vom nächsten Treffen mit den Cousins hätte sie Informationen liefern sollen. Sie habe große Angst gehabt, da die Aufnahmen so schrecklich gewesen seien. Sie sei schließlich freigekauft worden. Die Verwandten hätten Geld gesammelt, wobei sie die genaue Höhe des Betrages nicht kenne. Sie sei von ihrem Vater und ihrem Onkel abgeholt worden. Es sei ihr sehr schlecht gegangen. Sie habe Kopfschmerzen gehabt und das Bett hüten müssen. Ihre Familie habe schließlich entschieden, dass sie das Land verlassen müsse. Sie sei nach XXXX gebracht worden. Sie habe sich dann eine Woche bei Bekannten ihres Onkels aufgehalten. Sie seien dann von dort mit dem Taxi nach XXXX gefahren. Von dort seien sie zehn Tage später in die Ukraine gefahren, von wo sie in einem LKW weitergefahren sei. Auf Nachfrage bestätigte sie, alle Fluchtgründe genannt zu haben.
Im Anschluss an ihre freie Erzählung folgten Fragen der Einvernahmeleiterin. Die Unterstützung der Cousins habe in den Jahren 2008 bis 2012 stattgefunden, wobei es sich um eine phasenweise und nicht ständige Unterstützung gehandelt habe.
Ihre Schwestern hätten die Cousins nicht unterstützt, da diese ja verheiratet gewesen seien. Eine habe in XXXX und eine im Bezirk XXXX gelebt.
Das letzte Mal habe sie mit den Cousins zu Beginn des Sommers - wahrscheinlich Ende Mai - Kontakt gehabt. Sie hätten von der Beschwerdeführerin bestimmte Medikamente - Aspirin, Analgin, Baralgin und Wundsalbe - haben wollen.
Die Beschwerdeführerin schilderte auf Nachfrage, wie sich dieser Kontakt abgespielt habe. Es habe in ihrem Ort einen entfernten Verwandten gegeben. Der Ort sei sehr klein. Normal würden alle Verwandten im Ort leben. Dieser Bursche sei noch nicht lange mit ihnen in Kontakt gestanden. Der Bursche sei zu ihr gekommen und habe gemeint, er könne den Auftrag nicht durchführen, da er etwas anderes zu tun habe. Er habe der Beschwerdeführerin eine Liste mit den Namen der Medikamente und Geld gegeben. Die Beschwerdeführerin habe alles besorgen und an einen näher bezeichneten Ort bringen sollen und zwar bei einer alten Frau am Ortsrand, wo sie oft unter dem Vorwand ihr zu helfen gewesen seien. Der Auftrag habe darin bestanden, dorthin am Abend des nächsten Tages die Medikamente zu bringen. Oft hätten sie die Sachen bei dieser alten Frau gelassen, da dort der Wald begonnen habe. Befragt, wann die Schießerei gewesen sei, bei der es Verluste auf beiden Seiten gegeben haben soll, erklärte sie, dass es ca. Juni 2012 nach dem Besorgen der Medikamente Anfang Mai 2012 gewesen sei.
Zur Schießerei erklärte sie eingangs, dass vier Orte eng nebeneinander liegen würden. Ein Widerstandskämpfer aus einem näher bezeichneten Ort sei getötet worden, wie auch ein Weiterer, den sie aber nicht gekannt habe. Auf Seiten der Polizei habe es Verletzte gegeben. Es sei niemand gefangen genommen worden, sondern habe es zwei Tote gegeben.
Befragt, wie die Polizei auf die Familie der beiden Cousins ihrer Mutter gestoßen sei, meinte die Beschwerdeführerin, dass die Polizei immer gewusst habe, dass ihre Cousins unter den Widerstandskämpfern gewesen seien. Nach diesen sei immer schon gefahndet worden. Die Cousins würden XXXX heißen, "sein" Spitzname sei XXXX gewesen.
Das Haus sei noch in der Nacht der Schießerei angezündet worden.
Ausgereist sei die Beschwerdeführerin am 15.09.2012. Nachdem sie von Dagestan nachhause gekommen sei, sei sie vielleicht noch eineinhalb Monate in XXXX gewesen.
Sie sei ein paar Tage nach der Schießerei nach Dagestan gegangen. Von der Polizei sei sie geholt worden, nachdem sie von Dagestan zurückgekehrt sei. Es müsse in den ersten Septembertagen oder Ende August gewesen sein. Sie sei ca. drei Tage lang angehalten worden.
Die Festnahme sei derart vor sich gegangen, dass sie alle geschlafen hätten. Im Ort sei immer das Licht abgeschaltet worden. Sie hätten geklopft und habe ihre Mutter die Türe geöffnet. Es seien viele Männer - mehr als fünf - gewesen. Sie hätten ihren Eltern eine Maschinenpistole angesetzt. Die Beschwerdeführerin habe Lärm gehört und sei ins Zimmer gelaufen. Der Beschwerdeführerin seien Handschellen angelegt worden. Sie sei im Pyjama gewesen und habe gefragt, ob sie sich anziehen könne, was ihr nicht erlaubt worden sei. Sie habe ihre Sachen aber mitnehmen dürfen. Sie sei mit einem Fahrzeug zuerst nach XXXX und dann nach XXXX gebracht worden. Es sei alles in der Nacht gewesen. Sie sei in ein geschlossenes Zimmer gebracht worden, wo sie einige Stunden gesessen sei. Am Morgen sei ein großer Mann mit dunklen Haaren hereingekommen. Dieser habe ihr verkündet, dass sie nicht mehr lebend hinauskommen werde. Sie würden mit ihr machen, was sie wollen würden. Es sei ihr gedroht worden, sie zu vergewaltigen und umzubringen. Sie habe geweint und geschrien, dass sie freigelassen werden wolle. Dann habe ihr der Mann ins Gesicht geschlagen. Zum Verhör sei sie in ein anderes Zimmer gebracht worden. Danach sei sie immer wieder in das Zimmer zurückgebracht worden.
Nach ihrer Freilassung sei sie noch ca. eine Woche lang bei ihrem Onkel in XXXX gelegen. Sie sei nur am Tag ihrer Freilassung zuhause gewesen. Gegen Abend sei sie zu ihrem Onkel gefahren, wobei es ihr schlecht gegangen sei. Sie habe auch Hämatome gehabt, sie sei jedoch nicht beim Arzt gewesen.
Der Beschwerdeführerin wurde vorgehalten, dass ihr Vorbringen zeitlich denkunmöglich sei. Hiezu meinte sie, dass sie dann den Aufenthalt in Dagestan wohl zeitlich nicht richtig eingeordnet habe. Sie sei nach der Schießerei nicht ganz einen Monat und nicht drei oder vier Monate in Dagestan gewesen.
Sie habe keine Erklärung dafür, wie die Polizei auf sie gekommen sei. Sie glaube, dass der Bursche ein Spion gewesen sei. Sie hätten viele Leute so geschickt. Als sie schon hier gewesen sei, habe sie aus dem Internet erfahren, dass der Bursche ihr Agent gewesen sei. Befragt, wie sich das herausgestellt habe, meinte sie, dass sie auf Youtube ein Video gesehen habe. Auf diesem sei zu sehen, wie man herausgefunden habe, dass er ein Spion sei, woraufhin sie ihn umgebracht hätten. Bei dem Burschen handle es sich umXXXX. Auf dem Video sei zu sehen, wie dieser umgebracht werde. Sie habe dann auch von den Verwandten erfahren, dass dieser umgebracht worden sei. Es habe in jedem Ort Spione gegeben. Der Ort aus dem sie stamme, sei klein. Jeder habe ein Auge auf den anderen. Eine Cousine ihrer Mutter und deren Sohn seien im Bundesgebiet aufhältig. Der Sohn sei auch in Kontakt mit den Widerstandskämpfern gewesen. Diese Frau könne alles bestätigen.
Befragt, ob ihr die Niederlassung in einem anderen Teil der Russischen Föderation möglich wäre, meinte sie, dass sie hiezu keine Möglichkeit gehabt hätte. Sie hätte sich dort auch nicht sicher gefühlt und glaube auch, dass die Widerstandkämpfer in der russlandweiten Fahndung gewesen seien.
Auf Vorhalt, wonach sie in der Erstbefragung angegeben habe, dass sie von Ihrer Arbeitsstelle von den Behörden abgeholt worden sei, meinte sie, dass dies vielleicht der Dolmetscher verwechselt habe. Sie erinnere sich, lediglich gesagt zu haben, dass sie in einem Geschäft gearbeitet habe. Sie habe aber nicht gesagt, von der Arbeit geholt worden zu sein.
Ihr wurde weiters vorgehalten, dass sie in der Erstbefragung gesagt habe, Anfang August abgeholt worden zu sein, heute jedoch angegeben habe, Anfang September oder Ende August geholt worden zu sein. Sie erklärte, nicht zu wissen, warum das so dastehe.
Der Beschwerdeführerin wurden Feststellungen zum Herkunftsstaat zur schriftlichen Stellungnahme vorgehalten, wobei sie meinte, diese Informationen nicht zu benötigen.
Sie wurde schließlich gefragt, ob sie vorgehabt habe, in Tschetschenien zu heiraten. Sie gab hiezu an, zwar einen Freund, XXXX, gehabt zu haben, die Cousins ihrer Mutter seien jedoch gegen eine Heirat mit ihrem Freund gewesen. Der Kontakt zu diesem Mann sei letztlich abgebrochen. Sie wisse lediglich, dass dieser von der Polizei nach der Beschwerdeführerin gefragt worden sei, nachdem sie schon hier gewesen sei. Dies sei ihr von ihrer Schwester erzählt worden. Danach sei er weggewesen und wisse die Beschwerdeführerin nichts mehr von ihm. Zuletzt habe sie Ende August mit diesem Kontakt gehabt. Danach befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass die Cousins ihrer Mutter einen anderen Mann für Sie ausgesucht hätten, wobei sie jedoch nicht wisse, um wen es sich dabei handle. Dies sei ihr gesagt worden, als sie ihnen Anfang Mai das letzte Mal Lebensmittel gebracht habe. Sie habe persönlich mit ihnen gesprochen.
Für den Fall einer Rückkehr fürchte sie sich vor Verfolgung durch die Polizei. Sie habe auch Angst davor, dass die Cousins ihrer Mutter über ihr Schicksal entscheiden.
In Österreich halte sich in XXXXeine Cousine namens XXXX auf. Im Bundesgebiet halte sich auch eine Cousine ihrer Mutter auf.
Sie könne sich im Bundesgebiet nicht selbst versorgen. Sie habe bereits einen Deutschkurs besucht und starte bald mit dem nächsten. Sie wolle auch ihr Diplom anerkennen lassen.
Befragt, ob sie alles vorgebracht habe, was ihr wichtig erscheint, ergänzte sie, dass ihr Onkel nach der Ausreise der Beschwerdeführerin mitgenommen worden sei. Dieser habe auch wegmüssen und sei vielleicht in Dagestan.
Die Beschwerdeführerin legte mehrere psychiatrische Befunde von XXXX vom 22.08.2013, vom 23.05.2013, vom 11.12.2012, 22.11.2012 vor, in denen eine posttraumatische Belastungsstörung und zuletzt auch Spannungskopfschmerz und Migräne diagnostiziert wurde. Weiters legte sie eine undatierte Bestätigung von XXXX vor, wonach sie im Jahr 2013 an einem Integrationsprojekt teilgenommen habe. Schließlich legte sie eine Bestätigung des XXXX vom 09.07.2013 über eine Erste Hilfe Zusatzausbildung (XXXX) vor.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.11.2013, Zl. 12 13.859-BAG, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihr den Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf die Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Dem Bescheid wurden aktuelle Länderinformationen der Staatendokumentation zum Herkunftsstaat zu Grunde gelegt.
Das Bundesasylamt stellte im angefochtenen Bescheid die Identität der Beschwerdeführerin fest. Weiters wurde festgestellt, dass nicht glaubwürdig sei, dass die Beschwerdeführerin erst am 02.10.2012 in Österreich eingereist sei. Es sei auch nicht glaubwürdig, dass sie am 02.10.2012 von einem afghanischen Asylwerber eine SIM-Karte geschenkt bekommen habe.
Weiters wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden habe können, dass ihr unter Zugrundelegung ihres Vorbringens in der Russischen Föderation Verfolgung aus asylrelevanten Gründen drohen würde.
Es habe keine Verfolgung und auch keine sonstige Gefährdung im Fall ihrer Rückkehr festgestellt werden können. Im Herkunftsstaat verfüge sie über familiäre Anknüpfungspunkte und sei im Falle einer Rückkehr von einer erfolgreichen Abdeckung ihrer lebensnotwendigen Bedürfnisse auszugehen.
Ihr Gesundheitszustand - sie leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, Spannungskopfschmerz und Migräne - stehe ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht entgegen und stelle keine Verletzung von durch die EMRK geschützte Rechte dar.
Besondere Bindungen zu Österreich oder eine besondere Integrationsverfestigung hätten nicht festgestellt werden können.
Beweiswürdigend wurde betreffend die Feststellungen zu ihrer Person festgehalten, dass sich die Feststellungen zur illegalen Einreise in Österreich auf ihre diesbezüglich glaubhaften Angaben stützen würden. Die Feststellungen zum Einreisetermin würden sich aus der sichergestellten SIM-Karte ergeben.
Ihr Gesundheitszustand ergebe sich aus den vorgelegten medizinischen Befunden.
Ihr Fluchtvorbringen wurde wie folgt gewürdigt: Vorerst wurde die besondere Bedeutung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens und des Asylwerbers im Asylverfahren hervorgehoben.
Festgehalten wurde, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund von Widersprüchen den Glaubwürdigkeitsanforderungen nicht entspreche.
So wurde dargelegt, dass die Ausführungen zum Einreisezeitpunkt nicht glaubwürdig seien, was sich aufgrund der Überprüfung ihrer SIM-Karte, die ihr von einem afghanischen Asylwerber in Österreich geschenkt worden sein soll, ergeben habe. So soll mit ihrem Handy bereits am 01.10.2012 - also einen Tag vor ihrer behaupteten Einreise - ein Anruf zu ihrer Cousine in XXXXgetätigt worden sein. Mangels gespeicherten afghanischen Nummern sei ihr Vorbringen nicht glaubhaft.
Sie habe sich auch widersprochen, wann und von wo sie festgenommen bzw. abgeholt worden sei. In der Erstbefragung erklärte sie, Anfang August 2012 von ihrer Arbeitsstelle abgeholt worden zu sein. Vor dem Bundesasylamt meinte sie, Ende August oder Anfang September von zuhause abgeholt worden zu sein.
Auch der zeitliche Ablauf der von ihr geschilderten Ereignisse sei nicht stimmig gewesen und sei nach ihren Schilderungen denkunmöglich. Zumal es um einen kurzen Zeitraum zeitnah zur Ausreise gehe, sei nicht nachvollziehbar, dass sie keine nachvollziehbaren zeitlichen Angaben tätigen habe können.
Nicht nachvollziehbar sei auch das von ihr geschilderte Vorgehen der Behörden gewesen. Wäre der Bursche, den sie die Medikamentenlieferung an die Cousins übergeben habe, tatsächlich Spion gewesen, hätte dieser wohl unmittelbar die Behörde von der Medikamentenübergabe informiert und hätten die Behörden mit Sicherheit sofort und nicht erst Monate später reagiert.
Ihre persönliche Glaubwürdigkeit sei durch ihre Angaben zu ihrer SIM-Karte schwer erschüttert.
Ein abschließender Vergleich Ihre Angaben offenbare eine auffallende Unstimmigkeit in Bezug auf die tragenden Säulen der Fluchtgeschichte. Es sei nicht plausibel erklärbar, dass Sie innerhalb eines Jahres die konkreten dramatischen Ereignisse, welche letztendlich Flucht auslösend gewesen seien, nicht gleichlautend wiederzugeben im Stand gewesen sei. Vielmehr verdeutliche die Präsentation der inhaltlich in wesentlichen Punkten massiv von einander abweichenden Darstellungsszenarien, dass es sich bei den geschilderten Vorfällen offenkundig um eine frei erfundene Rahmengeschichte handle, die in Hinblick auf einen erwarteten positiven Verfahrensausgang konstruiert worden sei.
Rechtlich wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe nicht darlegen können, im Herkunftsland konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten bzw. ausgesetzt gewesen zu sein. Die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen seien nicht erfüllt.
Unter Zugrundelegung der Länderinformationen hätten sich keine Anhaltspunkte für die Gewährung von Asyl oder subsidiären Schutz ergeben, zumal eine adäquate medizinische Versorgung im Herkunftsstaat bestehe.
Auch die Ausweisung sei im Lichte des kurzen Aufenthaltes und mangels Anhaltspunkte für eine fortgeschrittene Integration gemäß Art. 8 EMRK notwendig und geboten gewesen.
Gegen diesen Bescheid wurde am 18.11.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben und dieser in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.
Darin wurde eingangs moniert, dass die belangte Behörde der Beschwerdeführerin zu Unrecht die Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens abgesprochen habe. Die Art und Weise wie sie dies getan habe, entspreche nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht.
Die Beschwerdeführerin habe ausführlich - ob in freier Erzählung oder auf Nachfrage - zu ihren Asylgründen Stellung genommen und hätte die belangte Behörde auch die Möglichkeit gehabt, ihre Angaben durch Erhebungen im Herkunftsstaat zu überprüfen. Die Beschwerdeführerin wäre auch bereit gewesen, weiter an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken. Ihr Vorbringen widerspreche sich nicht und sei logisch nachvollziehbar.
In der Beschwerde wurde klargestellt, dass die Herkunft und Verwendung der SIM-Karte in keinerlei Konnex zu ihrem Vorbringen stehe. Daraus ergebe sich kein Beweis für die Glaubwürdigkeit bzw. die Unglaubwürdigkeit ihres Vorbringens.
Vielmehr habe sie das Erlebte detailgenau schildern können, sowohl ihre Lebensverhältnisse während der Unterdrückung durch ihre Cousins, als auch ihre Festnahme und die darauffolgende Folter und Misshandlung.
Etwaige Zeitangaben, die sie bei der Einvernahme, bei der sie unter Druck und Nervosität gestanden sei, durcheinander gebracht habe, würden nicht ins Gewicht fallen. Sie habe diese im Übrigen bei näheren Nachfragen klarstellen können.
Im Übrigen verwies die Beschwerdeführerin auf § 19 Abs. 1 AsylG, wonach die Erstbefragung zur Ermittlung der Reiseroute und der Identität des Asylwerbers diene. Es könne ihr nicht vorgeworfen werden, wenn ihre Angaben in der folgenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht bis in das letzte Detail mit der Erstbefragung übereinstimmen würden bzw. sie vor dem Bundesasylamt ihr Vorbringen weiter konkretisiert habe.
Zum Widerspruch im Zusammenhang mit ihrer Festnahme erklärte sie, bereits in ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben zu haben, dass es in der Erstbefragung zu einem Missverständnis mit dem Dolmetscher gekommen sei. Sie habe nämlich nicht gemeint, dass sie von ihrer Arbeitsstelle entführt worden sei, sondern nur, dass sie dort generell beschäftigt gewesen sei.
Soweit das Bundesasylamt die geschilderte Vorgangsweise der Polizei als nicht nachvollziehbar beurteilt hat, wurde ins Treffen geführt, dass das Bundesasylamt ein entscheidendes Ereignis nicht berücksichtigt habe. Kurz nach dem Verrat Ende Mai durch den Jungen, der sich als Spion entpuppt habe, sei es zu der erwähnten Schießerei zwischen den Widerstandskämpfern und der Polizei gekommen. Sie sei dann zu den Verwandten nach Dagestan geflohen. Somit habe die Polizei gar nicht die Möglichkeit gehabt, sie sofort festzunehmen, da sie ihr noch nicht auf die Spur gekommen seien und der Polizei ihr Aufenthalt in Dagestan nicht bekannt gewesen sei. Nach der Rückkehr in den Herkunftsstaat sei jedoch die erstbeste Situation ergriffen worden, um sie festzunehmen.
Auch eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe ihr im Lichte des willkürlichen Behördenhandelns nicht offen.
Sie wäre auch nicht vor ihren eigenen Verwandten im Widerstand sicher, was durch das Youtube Video über die Ermordung des Spions, der das Mitwirken am Widerstand preisgegeben habe, beweisen würde. Es sei sehr wahrscheinlich, dass die Cousins ihrer Mutter von ihrer Festnahme und der Fahndung nach ihrer Person durch die Polizei Kenntnis erlangt hätten. Die Beschwerdeführerin stelle für die Cousins ihrer Mutter eine Bedrohung dar, da sie diese an die Sicherheitsbehörden ausliefern könnte, weshalb sie befürchte, von den Cousins bei einer Rückkehr ermordet zu werden.
Es sei ihr auch nicht möglich, sich hilfesuchend an die Behörden zu wenden, da ihre Verfolgung genau von dieser Seite ausgehe. Auch die Berichte zu ihrem Herkunftsstaat würden ihr Vorbringen stützen. Sie zitierte in diesem Zusammenhang Passagen aus Internetberichten mehrerer internationaler Organisationen. Diese würden veranschaulichen, dass auch vor allem Angehörige von Widerstandskämpfern Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt seien. Abgesehen von der mangelnden Sicherheit in Tschetschenien bestehe eine Gefährdung auch aufgrund der Behandlung von Rückkehrern, die in das Blickfeld der staatlichen Behörden rücken würden.
Schließlich wurde noch der Umstand ins Treffen geführt, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr - wie ihre beiden Schwestern - zwangsverheiratet werden würde. Diese Befürchtung habe sie bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vorgetragen und basiere diese auf einem Gespräch mit den Cousins, die gemeint hätten, ihren zukünftigen Bräutigam gefunden und ausgewählt zu haben. Auch hier wurden Länderberichte zur Stütze des Vorbringens zitiert.
Schließlich wurde auf den psychisch beeinträchtigen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verwiesen, der vom Bundesasylamt zwar festgestellt, jedoch nicht entsprechend gewürdigt worden sei. In Tschetschenien bestehe eine schlechte und unzureichende medizinischen Versorgung. Eine Behandlung einer posttraumatischen Belastungsstörung sei in Tschetschenien nicht möglich. Unter Berufung auf weitere Quellen wurde dargelegt, dass es gerade für Menschen aus Tschetschenien noch schwieriger sei, außerhalb von Tschetschenien in der Russischen Föderation eine ausreichende Behandlung zu bekommen. Im Übrigen habe der Asylgerichtshof in der Vergangenheit Asylwerbern, die an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden würden, subsidiären Schutz gewährt.
Die behandelnde Psychotherapeutin habe sich im Übrigen für einen Verbleib der Beschwerdeführerin in Österreich ausgesprochen, da ein sicheres Umfeld und ein Leben ohne ständige Angst vor polizeilicher Verfolgung für ihr Gesunden essentiell seien. Sie legte die entsprechende Stellungnahme der Psychotherapeutin vom 12.11.2013 vor.
Darüber hinaus legte sie Unterlagen vor, die ihre Integrationsbemühungen beweisen würden. Neben Deutschkursbesuchsbestätigungen befindet sich darunter auch eine Bestätigung des Vereins XXXXvom 12.11.2013, in dem sich die Beschwerdeführerin engagiere.
Mit Eingaben vom 12.12.2013, 21.01.2014, 05.03.2014, 19.03.2014, 03.04.2014, 20.05.2014, 10.07.2014, 23.07.2014, 01.08.2014 und 28.08.2014 übermittelte die Beschwerdeführerin zahlreiche Unterlagen zum Nachweis ihrer Integrationsbemühungen im Bundesgebiet. Darunter befindet sich ein russisches Diplom, wonach sie am 13.07.2009 ein XXXX im Ausmaß von vier Jahren abgeschlossen habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, (AsylG 2005) sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis
zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. In den Fällen des 28 Abs. 3 (2. Satz) leg.cit. ist der Bescheid mittels Beschluss aufzuheben.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin und ist der angefochtene Bescheid mittels Beschluss aufzuheben.
Zu A)
§ 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (...). (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG 11).
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Verfahrensgegenständlich hat das Bundesasylamt evidentermaßen nur ansatzweise den Sachverhalt ermittelt und haben sich gravierende Ermittlungslücken aufgetan, weshalb nach § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG vorzugehen war.
Der Sachverhalt sowie die darauf gestützten beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes erweisen sich in wesentlichen Punkten als mangelhaft.
Die Beschwerdeführerin hat kurz zusammengefasst folgendes Fluchtvorbringen erstattet:
Sie sei deshalb aus dem Herkunftsstaat ausgereist, da sie von den staatlichen Behörden verfolgt worden sei. Ihr sei von diesen eine Verbindung zu zwei Cousins ihrer Mutter - die Widerstandskämpfer seien - vorgeworfen worden. Die beiden Cousins ihrer Mutter hätten im Übrigen starken Einfluss auf das Leben der Beschwerdeführerin genommen und diese zwangsverheiraten wollen. Die Beschwerdeführerin befürchtet sogar, dass sie von den beiden Cousins aufgrund ihrer Kontakte zu den staatlichen Behörden ermordet werden könnte.
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt den Sachverhalt nicht abschließend ermittelt und basierend auf den unvollständig ermittelten Sachverhalt eine mangelhafte Beweiswürdigung erstattet.
Zentraler Vorwurf des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid ist, dass die Beschwerdeführerin nicht persönlich glaubwürdig sei, da sie unwahre Angaben über den tatsächlichen Zeitpunkt ihrer Einreise angeführt habe. Darüber hinaus stützte sich das Bundesasylamt auf Widersprüche bzw. Ungereimtheiten bei der zeitlichen Abfolge der Ereignisse bzw. den Umstand, wann und von wo die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Festnahme abgeholt worden sei.
Zuletzt wurde noch ausgeführt, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass sie erst derart spät von den staatlichen Behörden festgenommen worden sei. Wäre die von ihr genannte Person tatsächlich ein Informant gewesen, hätten die staatlichen Behörden sicherlich umgehend reagiert und die Beschwerdeführerin schon wesentlich früher festgenommen.
Führt man sich die soeben dargelegten beweiswürdigenden Überlegungen im angefochtenen Bescheid vor Augen, sticht sofort hervor, dass offensichtlich keine Auseinandersetzung mit dem gesamten Fluchtvorbringen durchgeführt worden ist, sondern völlig zusammenhangslos wenige Teilaspekte behandelt worden sind.
Grundsätzlich können im Rahmen der Überprüfung der Glaubwürdigkeit Nebenumstände in die Beurteilung einfließen. Das Bundesasylamt hat jedoch den Umstand über den Zeitpunkt der Einreise der Beschwerdeführerin als zentrales Element der Beurteilung ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit gewertet, was in Zusammenhalt mit der mangelnden Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen nicht ausreicht, um von der Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens auszugehen. Festzuhalten war zu diesem Aspekt abschließend, dass die LPD Niederösterreich dem Bundesasylamt Berichte über Befragungen der Beschwerdeführerin übermittelt hat, das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin das Ermittlungsergebnis der LPD Niederösterreich jedoch nicht vorgehalten hat.
Zum erstatteten Fluchtvorbringen war festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auf sämtliche an sie gestellte Fragen konkret geantwortet hat. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer freien Schilderung auch die Gründe für ihre Ausreise konkret dargelegt und auf die an sie gestellten Fragen geantwortet.
Die Beschwerdeführerin schilderte letztlich eine recht komplexe Fluchtgeschichte, wobei ein Themenkomplex ihre Verfolgung durch die staatlichen Behörden aufgrund ihrer Unterstützung der Cousins ihrer Mutter, die Widerstandskämpfer seien, darstellt. Der zweite Themenkomplex, der vom Bundesasylamt ignoriert wurde, umfasst die persönlichen Probleme der Beschwerdeführerin mit den beiden Cousins ihrer Mutter.
Bereits betreffend den ersten Themenkomplex hat es die belangte Behörde unterlassen, die näheren Umstände zu hinterfragen. Der bloße Verweis auf zeitlich divergierende Angaben erscheint bei der Komplexität und den vielen Handlungssträngen zu kurz gegriffen und wird der Fülle an Informationen, die die Beschwerdeführerin in ihrer Befragung zu den Ereignissen und agierenden Personen gegeben hat, nicht gerecht.
Das Bundesasylamt hat aber nicht nur das Fluchtvorbringen nicht gewürdigt, sondern vielmehr den entscheidenden Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt, indem es die wesentlichen Punkte der Fluchtgeschichte nicht hinterfragt hat. Vielmehr hat das Bundesasylamt über weite Strecken der Einvernahme am 05.09.2013 die Beschwerdeführerin frei sprechen lassen, ohne lenkend einzugreifen, um den entscheidenden Sachverhalt herauszufiltern.
Die entscheidende Frage ist, ob die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat durch die staatlichen Behörden bzw. durch die Cousins ihrer Mutter verfolgt worden ist.
Die Beschwerdeführerin führte aus, die Cousins ihrer Mutter in den Jahren 2008 bis 2012 - nicht ständig aber phasenweise - unterstützt zu haben (AS 79). Zuvor hat die Beschwerdeführerin erklärt, dass die beiden Cousins ihrer Mutter im ersten Tschetschenienkrieg gekämpft hätten und später im Widerstand geblieben seien (AS 75). Es soll den staatlichen Behörden auch bekannt gewesen sein, das die beiden Cousins ihrer Mutter Widerstandskämpfer gewesen seien und soll nach diesen gefahndet worden sein (AS 79).
Es wäre in diesem Zusammenhang auf jeden Fall zu hinterfragen gewesen, was vor dem Zeitraum 2008 gewesen ist, zumal die beiden Cousins bereits seit den 90er Jahren Widerstandskämpfer gewesen sein sollen. Zumal die Unterstützung dieser Widerstandskämpfer der Grund für die Verfolgung durch die staatlichen Behörden gewesen sein soll, wäre die Beschwerdeführern auch zu befragen gewesen, wie diese Unterstützung über all die Jahre ausgesehen bzw. funktioniert hat.
Von Interesse wären auch die involvierten Personen gewesen. Die Beschwerdeführerin erklärte zur letzten Medikamentenlieferung befragt, "... Es war bei einer alten Frau am Ortsrand, wo wir oft
... waren. ... Wir haben oft Sachen bei ihr gelassen. ..." (AS 79)
In ihrer freien Schilderungen benutzt die Beschwerdeführerin auch häufig die Pluralform.
Demnach wären Fragen zu stellen gewesen, wie konkret die Unterstützung der Widerstandskämpfer ausgeschaut hat und mit wem die Beschwerdeführerin zusammengearbeitet hat.
In weiterer Folge drängt sich die Frage nach den im Herkunftsstaat verbliebenen Angehörigen auf, da diese - hätten sie ebenfalls die Widerstandskämpfer unterstützt - ebenso Probleme haben müssten.
So führte die Beschwerdeführerin aus, dass das Haus der Familie der Cousins ihrer Mutter niedergebrannt worden sei und in der Folge deren Eltern den Herkunftsstaat verlassen hätten (AS 77). Zuvor gab sie noch an, dass sie gemeinsam mit deren Schwester den Cousins ihrer Mutter geholfen habe (AS 75).
Für das gegenständliche Verfahren wäre demnach zu hinterfragen gewesen, wo sich diese Schwester nunmehr aufhalten soll. Die Beschwerdeführerin erklärte am Ende der Einvernahme auch, dass ihr Onkel nach der Ausreise der Beschwerdeführerin mitgenommen worden sei und jetzt weg sei (AS 85). Eine weitere Nachfrage in diesem Zusammenhang erfolgte nicht mehr, sondern wurde die Einvernahme einfach beendet.
Zumal aus den Länderinformationen und dem hg. Amtswissen bekannt ist, dass Familienangehörige von aktiven Widerstandskämpfer sowie Unterstützer von Widerstandskämpfern im Blickfeld der staatlichen Behörden stehen, wäre jedenfalls zu klären gewesen, wer von der Familie der Beschwerdeführerin bzw. von der Familie der Cousins ihrer Mutter unverändert im Herkunftsstaat aufhältig ist. Zur Beurteilung des Vorbringens ist unerlässlich, die familiären Verhältnisse im Herkunftsstaat zu durchleuchten.
Die Beschwerdeführerin hat im Übrigen die Namen der Cousins ihrer Mutter genannt. Sie nannte auch den Namen des Informanten, der von den Cousins ihrer Mutter umgebracht worden sein soll und worüber es sogar ein Video geben soll. Schließlich hat die Beschwerdeführerin noch zwei Zeugen angeführt, die im Bundesgebiet aufhältig seien. Es soll sich um eine Cousine ihrer Mutter und deren Sohn handeln, wobei besagter Sohn auch mit den Widerstandskämpfern in Kontakt gewesen sei. Laut Beschwerdeführerin würden die genannten Zeugen "alles" bestätigen können. (AS 83) Das Bundesasylamt hat in der Folge in keine Richtung Ermittlungen angestrengt und in der Einvernahme nicht einmal nachgefragt, was die genannten Zeugen konkret bestätigten könnten.
Im angefochtenen Bescheid findet sich dann auch überhaupt keine Auseinandersetzung, weshalb von einer Recherche im Herkunftsstaat oder im Internet bzw. von einer Befassung der genannten Zeugen abgesehen wurde. Die Beschwerdeführerin wurde nicht einmal aufgefordert, das von ihr erwähnte Video vorzulegen.
Mit dem entstandenen Widerspruch, von wo die Beschwerdeführerin abgeholt und festgenommen worden sein will, ist ein anderer wichtiger Aspekt verknüpft. Die Beschwerdeführerin erklärte doch, dass die Cousins über ihr Leben bestimmt haben sollen und hat sie erklärt, dass die Cousins ihrer Mutter sie nicht zur Arbeit gehen hätten lassen (AS 75).
In dieser starken Stellung der Cousins ihrer Mutter liegt auch der zweite Fluchtgrund begründet, der von der belangten Behörde vollkommen ignoriert wurde.
Die Beschwerdeführerin hat nämlich ausdrücklich erklärt, sie hätte von den Cousins ihrer Mutter zwangsverheiratet werden sollen. Auch erklärte sie, dass ihr dies bei der letzten Lebensmittellieferung gesagt worden sei (AS 83) Es wäre demnach auch dieser behauptete letzte Kontakt mit den Cousins näher zu hinterfragen gewesen.
Im Zusammenhang mit den Cousins ihrer Mutter wäre auch zu hinterfragen gewesen, wie die Beschwerdeführerin bei der dargelegten Unterdrückung durch diese bis zum Jahr 2009 ein Studium erfolgreich absolvieren konnte. Die Beschwerdeführerin legte nämlich ein Diplom über die erfolgreiche Absolvierung eines Studiums vor, wobei sie den Umstand, wonach sie ein Studium absolviert hat, bereits vor dem Bundesasylamt angeführt hat (AS 75).
Die Länderinformationen beschäftigen sich zwar mit der Situation von Frauen in Tschetschenien im Allgemeinen, wobei die Situation von alleinstehenden Frauen bereits nach diesen Länderfeststellungen nicht sehr positiv beschrieben wird, im Lichte des konkret geschilderten Problems, wonach sie von den Cousins ihrer Mutter zwangsverheiratet werden hätte sollen, wären jedoch jedenfalls spezielle Länderinformationen zur Beurteilung ihres Vorbringens einzuholen gewesen.
Zumal sie auch befürchtet - wie der genannte Informant - von den Cousins ihrer Mutter im Falle einer Rückkehr umgebracht zu werden, erscheint auch das genannte Video der Ermordung dieses Informanten von großer Bedeutung zur Beurteilung des Vorbringens zu sein.
In der Beschwerde wurde vollkommen zu Recht die mangelnde Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde und die darauf aufbauende Beweiswürdigung moniert. Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Fall in krasser Weise seine Verpflichtung verletzt, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.
Soweit in der Beschwerde moniert wird, dass im Herkunftsstaat eine medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin nicht gegeben ist, wird die Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren aufzufordern sein, aussagekräftige medizinische Unterlagen über allfällige Erkrankungen und die notwendigen Behandlungsmaßnahmen vorzulegen. Grundsätzlich entspricht es dem hg. Amtswissen und war in diesem Punkt den Länderinformationen im angefochtenen Bescheid zu folgen, wonach eine posttraumatische Belastungsstörung im Herkunftsstaat behandelbar ist.
Zusammengefasst hält die beschließende Richterin fest, dass das Bundesasylamt im vorliegenden Fall zweifelsfrei den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ermittelt hat, sondern infolge unvollständiger bzw. oberflächlicher Befragungen der Beschwerdeführerin den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt und basierend darauf eine unvollständige und unzutreffenden Beweiswürdigung erstattet.
Bei dem vorliegenden Ermittlungsstand kann jedenfalls eine Überprüfung des Fluchtvorbringens auf seine Glaubwürdigkeit nicht schlüssig und nachvollziehbar durchgeführt werden. Die belangte Behörde hat es unterlassen, lenkend in die Schilderungen der Beschwerdeführerin einzugreifen bzw. durch konkretes Nachfragen das maßgebliche Fluchtvorbringen zu ermitteln.
Im fortgesetzten Verfahren wird demnach die Beschwerdeführerin erneut zum Fluchtvorbringen zu befragen sein, wobei insbesondere auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde heranzuziehen sein wird. Dabei werden gezielte und lenkende Fragen zu stellen sein, um den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln. Auch werden der Beschwerdeführerin die bereits angeführten aber auch allenfalls im Zuge der durchzuführenden Befragung neu hinzukommenden Unklarheiten und Widersprüche vorzuhalten sein.
Nicht außer Acht gelassen werden darf, dass - wie dargelegt - im Fall der Beschwerdeführerin zwei Bedrohungsszenarien bestehen, die beide einer Würdigung auf ihre Glaubwürdigkeit zu unterziehen sein werden.
Die Beschwerdeführerin hat konkrete Ortsangaben gemacht und Namen angeführt, sowie Zeugen namhaft gemacht und die Existenz eines Videos angeführt. Mit dem völligen Ignorieren dieser Beweismittel hat die belangte Behörde willkürlich gehandelt. Derartige Beweismittel stellen neben der Befragung eines Asylwerbers wichtige Quellen zur Entscheidungsfindung dar und ist zumindest eine Auseinandersetzung dahingehend erforderlich, weshalb diese nicht der Entscheidung zugrunde gelegt werden bzw. weshalb diesen nicht weiter nachgegangen wird.
Es steht demnach außer Zweifel, dass zur Klärung des für die Entscheidung erheblichen Sachverhalts eine weitere Einvernahme der Beschwerdeführerin unvermeidlich erscheint. Im Lichte der unterlassenen Auseinandersetzung mit den von der Beschwerdeführerin angebotenen Beweismitteln sind auch umfassende weitere Ermittlungsschritte nicht ausgeschlossen. Neben Zeugeneinvernahmen kommen die Auswertung des angeführten Videos - sofern es vorgelegt wird - sowie eine individuelle Recherche im Herkunftsstaat bzw. im Internet in Frage.
Das Bundesasylamt hat demnach den notwendigen Sachverhalt nicht vollständig sondern vielmehr nur ansatzweise ermittelt und steht dieser demnach nicht fest. Es hat sich damit die Möglichkeit genommen, das Fluchtvorbringen auf seine Glaubwürdigkeit überprüfen zu können.
Zumal in der Beschwerde ausgeführt, verweist die beschließende Richterin noch darauf, der Beschwerdeführerin allenfalls aktuelle Länderinformationen zum Herkunftsstaat zum Parteiengehör vorzuhalten, insbesondere zum konkreten Vorbringen der Beschwerdeführerin aber auch zur allgemeinen Situation von Rückkehrern, die zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt haben.
Unerwähnt soll nicht bleiben, dass im Beschwerdeverfahren zahlreiche Unterlagen der Beschwerdeführerin zu ihren Integrationsbemühungen in Österreich vorgelegt worden sind, die bei einer allenfalls zu fällenden Rückkehrentscheidung entsprechend zu berücksichtigen sein werden.
Im Ergebnis war der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A) wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt nur ansatzweise ermittelt wurde bzw. krasse Ermittlungslücken bestehen. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG liegt auch keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, zumal diese Bestimmung eine klare im Sinne einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90) trifft.
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