BVwG W184 2008899-1

W184 2008899-1Federal Administrative CourtSep 8, 2014

Regest

Aufenthaltsrecht, Glaubhaftmachung, Interessensabwägung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, Rückkehrentscheidung, Versorgungslage

Full text

BVwG W184 2008899-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W184.2008899.1.00

Spruch

W184 2008899-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Pipal über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.05.2014, Zl. 830317203-1627508, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3, § 8, § 10 Abs. 1 Z 3, § 13, § 55, § 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, § 52, § 55 FPG als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass in Spruchpunkt IV. statt 03.09.2013 richtig 01.01.2014 zu stehen hat.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Gambias, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 12.03.2013 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, II. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und III. der beschwerdeführenden Partei ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Nach § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Gambia gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Es wurde IV. festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 03.09.2013 verloren hat.

Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert, gekürzt und teilweise anonymisiert durch das Bundesverwaltungsgericht):

"... A) Verfahrensgang

Sie gaben an, am 12.03.2013 illegal in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Am selben Tag haben Sie beim ehemaligen Bundesasylamt ... einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13

AsylG eingebracht. Sie gaben vorerst an, ... Staatsangehöriger von

Mali ... zu sein.

Am 05.06.2013 wurde eine Befundaufnahme für ein Sprachgutachten ... durchgeführt. Das Gutachten langte am 12.07.2013 beim Bundesasylamt ein. Aus diesem geht zweifelsfrei hervor, dass Sie Staatsangehöriger von Gambia sind. Die wesentlichen Passagen des Gutachtens sind in den unten angeführten Feststellungen und in der freien Beweiswürdigung enthalten.

Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung am 17.06.2013, durchgeführt von einem Organ der öffentlichen Sicherheit ..., gaben Sie an:

... 8. Angaben zur Wohnsitzadresse und Herkunftsland: XXXX, Mali.

9. Angaben über die Reiseroute mit allen bekannten Aufenthalten sowie Ort des Grenzübertritts samt dienstlicher Wahrnehmung: Wann haben Sie den Entschluss zur Ausreise aus Ihrem Herkunftsstaat gefasst? Vor ungefähr einem Jahr und vier Monaten. Von welchem Ort im Heimatland haben Sie Ihre Reisebewegungen begonnen? Von XXXX.

9.1. Wann und womit haben Sie ihre/n Heimat/Herkunftsstaat verlassen? Vor ungefähr einem Jahr mit dem Minibus.

...

9.8. Wie lange dauerte die Reise von der Einreise in die EU bis nach Österreich? Ich habe keine Ahnung.

9.9. Geben Sie die konkrete Reiseroute mit Nennung der verwendeten Verkehrsmittel von Ihrer Heimat bis nach Österreich an: Vor ungefähr einem Jahr bin ich mit einem Minibus von XXXX XXXXgefahren, danach weiter mit einem Lkw nach XXXX. Anschließend fuhr ich mit einem Lkw nach Burkina Faso, danach weiter nach Niger und Algier/Algerien. Meine Reise ging dann weiter mit dem Lkw nach Libyen, dort blieb ich circa acht Monate. Ich habe dort in XXXX in einem Geschäft als Regalbetreuer gearbeitet. Von Libyen bin ich nach Italien mit einem Boot gefahren, die Überfahrt dauerte circa sechs Tage. Ich bin dann per Anhalter nach XXXX gefahren. Ich blieb in XXXX vier Tage und fuhr anschließend auf der Ladefläche eines Lkws nach Österreich. Der Lkw-Fahrer ließ mich an einem unbekannten Ort aussteigen und zeigte mir den Zug hierher, mit diesem Zug kam ich dann an diesen Ort ...

11. Warum haben Sie Ihr Land verlassen (Fluchtgrund): Ich habe Mali wegen einer islamischen Auseinandersetzung verlassen, verschiedene Gruppen haben sich bekämpft. Es gibt die Rebellen und die Moslems, ich bin Moslem. Es gibt Kämpfe dort, ich möchte nicht getötet werden. Es gibt Kämpfe in der Umgebung, man weiß nie, wann diese Kämpfe unsere Ortschaft erreichen. Ich hatte Angst, aus diesem Grund bin ich geflüchtet.

...

14. Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? Ich habe Angst, getötet zu werden ...

Nach Zulassung Ihres Verfahrens wurden Sie am 02.05.2014 von dem zur

Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes ... einvernommen.

Es folgen die entscheidungsrelevanten Auszüge aus dieser Einvernahme (F = Frage, A = Antwort, V = Vorhalt):

... F: Wie empfanden Sie die Erstbefragung? Gaben Sie damals die Wahrheit an?

A: Alles war in Ordnung. Ich gab die Wahrheit an.

Reiseweg:

Ich habe XXXX (Mali) etwa Ende 2012 verlassen und begab mich nach XXXX (Mali) und nach XXXX (Mali). Anschließend fuhr ich mit dem Auto nach Burkina Faso und Niger. Ich gelangte in weiterer Folge illegal über den See- und Landweg nach Österreich.

...

V: Aus dem Sprachgutachten ... geht hervor, dass Ihre

Hauptsozialisierung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht in Mali liegt. Mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit wurde eine Hauptsozialisierung in Gambia festgestellt. Was sagen Sie dazu?

A: Ich stamme aus Mali. Ich sage die Wahrheit.

F: Ihnen wird das Sprachgutachten in Kopie überreicht. Innerhalb von zwei Wochen können Sie dem Bundesamt dazu eine schriftliche Stellungnahme übermitteln. Auf die Hilfestellung der Rechtsberater wird verwiesen. Haben Sie das verstanden?

A: Ja.

F: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie?

A: Ich bin Staatsangehöriger von Mali.

...

F: Haben Sie in Österreich Verwandte? Besteht in Österreich eine besondere private Bindung (ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis muss vorliegen) beziehungsweise besteht ein Familienleben in Österreich?

A: Nein. Ich bin ledig und alleinstehend. Es gibt in Österreich keine Personen, zu denen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht.

F: Haben Sie während Ihres Aufenthaltes in Österreich Sprachkenntnisse in Deutsch erworben?

A: Ich habe Deutsch nur ein wenig erlernt. Ich beherrsche nur ein paar Worte (Begrüßung).

F: Gehen Sie in Österreich einer legalen Arbeit nach?

A: Nein.

F: (Teilnahme am gesellschaftlichen Leben in Österreich:) Besuchen Sie eine Schule, eine Universität oder einen Kurs? Sind Sie Mitglied in einer Organisation oder in einem Verein?

A: Nein.

F: Weshalb haben Sie sich straffällig verhalten?

A: Ich war ... unterwegs und fand auf der Straße Marihuana. Ich hob

es auf. Ich ging Richtung ... Dort sprach mich ein Mann an. Er

wollte Drogen von mir kaufen. Ich sagte, dass ich nichts verkaufe.

Der Mann ließ nicht locker. Er gab mir Geld. In weiterer Folge übergab ich ihm das Marihuana. In diesem Moment schritt die Polizei ein.

F: Leiden Sie an schweren Erkrankungen? Nehmen Sie derzeit Medikamente ein?

A: Nein. Ich habe aber manchmal Bauch- und Kopfschmerzen. Medikamente nehme ich keine ein.

...

Grund:

F: Welche Gründe haben Sie für den Antrag auf internationalen Schutz?

A: In Mali herrscht Bürgerkrieg. Ich hatte Angst, getötet zu werden. Deshalb reiste ich aus. Ich habe nie gekämpft.

F: Haben Sie Beweismittel vorzulegen?

A: Nein.

F: Waren Sie in Gambia irgendwelchen Verfolgungen ausgesetzt?

A: Ich stamme nicht aus Gambia. Ich war noch nie dort.

...

F: Wollen Sie Länderinformationen über Gambia ausgefolgt erhalten und dazu eine schriftliche Stellungnahme abgeben?

A: Nein. Ich stamme nicht aus Gambia.

F: Wollen Sie weitere Gründe vorbringen? Beachten Sie das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren. Haben Sie noch allgemeine Fragen?

A: Nein.

Erklärung: Ihnen wird nun die Niederschrift rückübersetzt. Nach der Rückübersetzung haben Sie noch Gelegenheit, Ergänzungen und/oder Korrekturen vorzunehmen, falls dies erforderlich sein sollte.

F: Die Niederschrift wurde rückübersetzt. Wollen Sie etwas berichtigen und/oder ergänzen?

A: Nein ..."

Der angefochtene Bescheid enthält sodann folgende

Sachverhaltsfeststellungen:

"... Aus dem ... Sprachgutachten geht im Wesentlichen hervor: ‚...

4.8. Zusammenfassend wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Hauptsozialisierung des Probanden in Mali ausgeschlossen. Mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit wird eine Hauptsozialisierung des Probanden in Gambia festgestellt. Positive Hinweise auf eine Hauptsozialisierung des Probanden in einem anderen Land als Gambia gibt es keine ...'

Sie sind Staatsangehöriger von Gambia. Es konnte nicht festgestellt

werden, dass Sie in ... Mali geboren und sozialisiert wurden.

...

Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes:

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in Gambia verfolgt werden. Es konnte festgestellt werden, dass Sie in Mali keiner Verfolgung aufgrund des Bürgerkrieges ausgesetzt waren und sind.

Zu Ihrer Situation im Fall der Rückkehr:

Es konnten keine stichhaltigen Gründe festgestellt werden, die gegen eine Rückkehr nach Gambia sprechen.

Zur Lage in Ihrem Herkunftsland:

Sie machten von der Möglichkeit, zum Länderinformationsblatt Gambia Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch.

Politische Lage:

Gambia ist eine Präsidialrepublik. Der direkt gewählte Staatspräsident hat eine starke Stellung inne. Das Land ist in fünf Bezirke und die Hauptstadt Banjul unterteilt. Es wird aber zentral verwaltet. Der gambische Präsident Jammeh kam im Jahr 1994 durch einen Putsch an die Macht. Bei Präsidentschaftswahlen in den Jahren 1996, 2001 und 2006 wurde er in seinem Amt bestätigt. Zuletzt gewann er die Präsidentschaftswahlen am 24. November 2011 mit 71,5 Prozent aller Wählerstimmen. Zweitplatzierter wurde Ousainou Darboe von der United Democratic Party mit 17,4 Prozent der Stimmen. Die Opposition erkannte das Wahlergebnis nicht an. Internationale Wahlbeobachter urteilten, die Wahlen selbst seien ordnungsgemäß verlaufen. Allerdings habe ein politisches Klima der Angst im Vorfeld freie und faire Wahlen unmöglich gemacht. Den Präsidentschaftswahlen folgten im März 2012 Parlamentswahlen. Die Partei von Präsident Jammeh, die Alliance for Patriotic Reorientation and Construction erlangte dabei 43 von 48 Mandaten. Sechs der Oppositionsparteien hatten die Wahl boykottiert. (AA Februar 2013) Die Nationalversammlung umfasst 53 Sitze (48 gewählt, 5 vom Präsidenten ernannt). Die Amtszeit des Präsidenten und die Legislaturperiode der Nationalversammlung betragen jeweils 5 Jahre. Es gibt keine Beschränkungen, was Wiederwahl des Präsidenten anbelangt. (BMeiA August 2012)

Parteien in Gambia und deren Vorsitzende:

Alliance for Patriotic Reorientation and Construction or APRC [Yahya JAMMEH] (die regierende Partei); Gambia People's Democratic Party or GPDP [Henry GOMEZ]; National Alliance for Democracy and Development or NADD [Halifa SALLAH]; National Convention Party or NCP [Sheriff DIBBA]; National Reconciliation Party or NRP [Hamat BAH]; People's Democratic Organization for Independence and Socialism or PDOIS [Halifa SALLAH]; United Democratic Party or UDP [Ousainou DARBOE] (CIA 5.6.2013)

(Quellen: AA - Auswärtiges Amt (Februar 2013): Gambia - Innenpolitik

...;

CIA - Central Intelligence Agency (5.6.2013): Gambia - Military Service ...;

BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (August 2012): Asylländerbericht Gambia)

Sicherheitslage:

Seit dem unblutig verlaufenen Putsch des heutigen Staatspräsidenten Jammeh im Jahre 1994 herrscht in Gambia auch nach den Präsidentschaftswahlen Ende November 2011 gespannte innenpolitische Ruhe, die jedoch als volatil zu bezeichnen ist.

(Quellen: AA - Auswärtiges Amt (21.5.2013): Reise- und Sicherheitshinweise - Gambia ...;

BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (12.6.2013): Reiseinformationen Gambia ...)

Allgemeine Menschenrechtslage:

Gambia ist keine Wahldemokratie. Von den 53 Mitgliedern der Nationalversammlung werden 48 gewählt, der Rest vom Präsidenten ernannt. Die Regierung schüchterte weiterhin Journalisten, die politische Opposition und zivilgesellschaftliche Gruppen ein bzw. verfolgte diese. (FH Jänner 2013) Die Menschenrechtslage in Gambia wird international scharf kritisiert. Im August 2012 wurden zum ersten Mal seit 1981 wieder Todesurteile vollstreckt. Neun wegen Mordes beziehungsweise Landesverrats verurteilte Häftlinge wurden hingerichtet. Die internationale Gemeinschaft, darunter Deutschland, protestierte nachdrücklich gegen die Hinrichtungen. Auch lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen verurteilten die Hinrichtungen, die auch gambischem Recht nicht entsprochen hätten. Die Justiz sei nicht immer frei von politischer Einflussnahme. Sie prangern schließlich die Zustände in gambischen Gefängnissen an, insbesondere im "Miles-II"-Gefängnis in Banjul. (AA Februar 2013)

(Quellen: AA - Auswärtiges Amt (Februar 2013): Gambia - Innenpolitik

...;

FH - Freedom House (Jänner 2013): Freedom in the Wore - Gambia ...)

Todesstrafe:

Zum ersten Mal seit fast 30 Jahren wurden 2012 in Gambia wieder Todesurteile vollstreckt. Acht Männer und eine Frau, die sich im Todestrakt befanden, wurden ohne vorherige Ankündigung hingerichtet. (AI 22.5.2012, vgl. auch NAD 27.8.2012)

(Quellen: NAD - Netzwerk Afrika Deutschland (27.8.2012): Gambia - Todesstrafe wieder ausgeführt ...;

AI - Amnesty International (22.5.2012): Jahresbericht - Gambia ...)

Ethnische Minderheiten: Hauptethnien: ca. 42% XXXX, 18% Fulbe, 16% Wolof, 10% Diola, 9% Serahuli, 3% Serer, u. a. Die Amtssprache ist Englisch, die wichtigsten Umgangssprachen sind XXXX, Wolof, Diola und Fula. Der Anteil der Stadtbevölkerung an der Gesamtbevölkerung beträgt rund 59%. (BMeiA August 2012) Die verschiedenen ethnischen Gruppen leben relativ harmonisch zusammen. Jedoch gibt es Vorwürfe, Präsident Jammeh würde Mitglieder der Ethnie der Jola, der er selbst angehört, beim Militär und in der Regierung bevorzugen. (FH Jänner 2013)

(Quellen: BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (August 2012): Asylländerbericht Gambia;

FH - Freedom House (Jänner 2013): Freedom in the Wore - Gambia ...)

Bewegungsfreiheit:

Die Verfassung und Gesetze gewähren die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes sowie Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung, und die Regierung respektierte diese Rechte üblicherweise. Einschränkungen gab es vor allem bei Auslandsreisen. Diese betrafen etwa aus der Haft entlassene Personen, deren Reisedokumente konfisziert worden waren, oder Regierungsbedienstete, die eine Erlaubnis des Büros des Präsidenten für Auslandsreisen benötigten. (USDOS 19.4.2013, vgl. auch BMeiA August 2012)

(Quellen: BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (August 2012): Asylländerbericht Gambia;

USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices - Gambia ...)

Grundversorgung/Wirtschaft:

Gambia zählt zu den ärmsten Ländern der Welt: Laut Angaben von UNDP leben über 60 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, Gambia steht damit an 168. Stelle von 194 des Human Development Index der Vereinten Nationen. Landwirtschaft, Tourismus und Fischerei sind die Haupterwerbszweige des Landes. Im tertiären Sektor werden rund zwei Drittel des gambischen Bruttoinlandsproduktes erwirtschaftet. Daneben stellen Geldüberweisungen von im Ausland lebenden Gambiern einen wichtigen Wirtschaftsfaktor dar. (AA Februar 2013) Wie in den meisten Ländern Afrikas südlich der Sahara ist auch in Gambia die Arbeitslosigkeit nach europäischer Berechnung hoch, doch gibt es keine verlässlichen Zahlen. Der Großteil der Bevölkerung ist entweder im Agrarsektor tätig (wo sie nicht von offiziellen Statistiken erfasst wird) oder im informellen Wirtschaftssektor. Der formelle Wirtschaftssektor ist nur schwach ausgeprägt und beschränkt sich meist auf den öffentlichen Sektor und im Land tätige ausländische Unternehmen. Laut gambischer Integrated Household Survey 2010 (IHS) gehen 73% der Bevölkerung einer Beschäftigung (Kleinhandel, Kleinhandwerk, Gelegenheitsjobs, Straßenverkauf, usw.) nach, wovon 96% im informellen Sektor tätig sind. Die Zahl der in der Landwirtschaft/Fischerei tätigen Personen sei laut IHS, v. a. aufgrund der Migration in die urbanen Zentren, in den vergangenen Jahren stark rückläufig und betrage statt den früheren 70% nur mehr rund 44% der Beschäftigten. Frauen stellen dabei mit 60% den Großteil der in der Landwirtschaft beschäftigten Personen dar. Der gesetzliche Mindestlohn (im formellen Sektor) für ungelernte Arbeiter beträgt 50 GMD pro Tag. Die gesetzliche Wochenarbeitszeit, ausgelegt auf eine 6-Tage-Woche, beträgt 48 Stunden. Es gibt jedoch keine Begrenzung der wöchentlichen Arbeitszeit bzw. Verbote übermäßiger Überstunden. (BMeiA August 2012)

(Quellen: AA - Auswärtiges Amt (Februar 2013): Gambia - Wirtschaft

...;

BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (August 2012): Asylländerbericht Gambia)

Behandlung nach Rückkehr:

Laut den übereinstimmenden Auskünften befreundeter Vertretungsbehörden (Spanien, Deutschland, Frankreich) und dem österreichischen Honorarkonsul in Banjul sind weder Vorfälle noch Hinweise bekannt, wonach Personen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, nach ihrer Rückkehr [nach Gambia] irgendwelchen Repressalien durch staatliche Behörden ausgesetzt wären. Die Rückzuführenden gehen nach Erledigung der Einreiseformalitäten aus dem Flughafengelände und werden von ihren Familien in Empfang genommen. Die gambischen Behörden interessieren sich nicht für Rückkehrer. (ÖB Dakar 27.2.2012) Nach Einschätzung der Botschaft ist davon auszugehen, dass ein rückkehrender Asylwerber vorerst mit der ihm zukommenden österreichischen Rückkehrhilfe über die Runden kommen muss. Mit einer Unterstützung für Rückkehrer von Seiten öffentlicher Stellen ist a priori nicht zu rechnen. (BMeiA August 2012) Unbegleitete Minderjährige ohne familiäre Anknüpfungspunkte werden durch das Department für Soziales in Zusammenarbeit mit der Abteilung für Kinderwohlfahrt und/oder dem "SOS-Children's Village" hinsichtlich Ernährung, Medizin, Schule, Behausung etc. betreut. Es gibt eine staatliche Betreuungsstätte "Shelter for children" und eine nicht staatliche Einrichtung, das SOS Kinderdorf. (ÖB Dakar 27.2.2012) Zur Wohnsituation liegen der Botschaft keine spezifischen Informationen vor. Es ist jedoch in Gambia, wie auch in anderen Ländern der Region, durchaus üblich, in der Großfamilie oder im Familienverband zu leben bzw. von diesem Unterstützung zu erhalten. So sind Familien im Regelfall weit verzweigt mit Verwandten in der Hauptstadt sowie in den Ursprungsdörfern auf dem Land. Außer im Falle von Vollwaisen kann erfahrungsgemäß fast immer auf Unterstützung durch die Familie gezählt werden. (BMeiA August 2012)

(Quellen: BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (August 2012): Asylländerbericht Gambia;

ÖB Dakar (27.2.2012): Österr. Honorarkonsulat, Anfragebeantwortung, 24.9.2008; Bestätigung der Gültigkeit durch die OB Dakar per E-Mail vom 27.2.2012;

ÖB Dakar (27.2.2012): Anfragebeantwortung der OB Dakar per E-Mail vom 29.1.2010; Bestätigung der Gültigkeit durch die OB Dakar per E-Mail vom 27.2.2012)

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Fest steht, dass Sie am 12.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt eingebracht haben und sich zumindest seit diesem Tag in Österreich aufhalten. Festgestellt wird, dass Sie in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügen. In Ihrem Fall liegt zwar ein schützenswertes Privatleben vor, jedoch ist der staatliche Eingriff als verhältnismäßig anzusehen. Festgestellt wird, dass Sie in Österreich über kein schützenswertes Familienleben verfügen.

In Österreich wurden Sie vom Landesgericht ... nach § 27 ... SMG

rechtskräftig (Rechtskraft: 03.09.2013) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten, bedingt, Probezeit drei Jahre (junger Erwachsener), verurteilt."

Zur Beweiswürdigung führte der angefochtene Bescheid Folgendes aus:

"... Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Ihre wahre Identität (Name, Geburtsdatum) konnte aufgrund fehlender Urkunden nicht nachgewiesen werden ...

Ihre Herkunft aus Gambia steht aufgrund Ihres äußerst geringen Wissens zum angeblichen Herkunftsstaat Mali in Verbindung mit dem Ergebnis der durchgeführten Sprachanalyse fest.

Es konnten keine Feststellungen zu Ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Ihrer Religion, Ihrem Wohnort und Ihrem familiären Umfeld getroffen werden, weil Sie - trotz Vorhalt - dabei geblieben sind, aus Mali zu stammen. Zu Ihrem tatsächlichen Herkunftsstaat Gambia verweigerten Sie jegliche Angaben.

...

Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes:

Sie führten im Zuge Ihres Asylverfahrens an, aus Mali zu stammen. Mali hätten Sie verlassen, weil dort Bürgerkrieg herrscht, in dem Sie getötet werden könnten. Da jedoch feststeht, dass der von Ihnen ins Treffen geführte Herkunftsstaat Mali nicht der Wahrheit entspricht, konnten Sie folglich in Mali auch keinen Verfolgungen ausgesetzt gewesen sein.

Im Rahmen der Sprach- und Befundaufnahme ... wurden Sie eingehend

über Ihre Sprach- und Lokalkenntnisse befragt. Wie aus dem Gutachten hervorgeht, entsprechen die von Ihnen gesprochenen Sprachen nicht dem Sprachgebrauch einer in Mali sozialisierten Person. Obwohl es sich bei Mali um Ihren Herkunftsstaat handeln hätte sollen und Ihnen Fragen über alltägliche Dinge, die jedermann - unabhängigen von seinem Bildungsniveau - wissen muss (zum Beispiel: die Lagebeziehungen Ihres angeblichen Heimatortes XXXX waren vage; keine Kenntnis über die Existenz einer in der Region XXXX befindlichen Bahnlinie; Ihre Kenntnis über die Präsidenten des Landes ist unvollständig; keine Kenntnis der malischen Landeswährung), war dies bei Ihnen nicht der Fall.

...

Es konnte zweifelsfrei festgestellt werden, dass es sich bei Gambia um Ihren Herkunftsstaat handelt. Dazu wird festgehalten:

4. Zusammenfassung (Gutachten) 4.1. Der Proband gibt an, in XXXX in Mali geboren worden und aufgewachsen zu sein. Er sei - zum Zeitpunkt

der Befundaufnahme ... - 20 Jahre alt und er habe Mali ... vor circa

einem Jahr verlassen. Er habe keine Schule besucht. Er habe auf dem Feld gearbeitet. Er spreche ausschließlich die Sprache XXXX. 4.2.1. Der Proband demonstriert eine sehr gute, wahrscheinlich auch muttersprachliche Kompetenz im XXXX [3.2.1.], in einer Sprache, die hauptsächlich im Süden Mauretaniens, im Nordsenegal und im Westen Malis gesprochen wird [2.3.1.], u. a. auch in der östlich von XXXX gelegenen "traditionellen" Region XXXX, deren Name vom Probanden als Name seines Herkunftsortes angegeben wird. Auch im Osten Gambias, im Raum XXXX, gibt es XXXX bzw. Sprecher des XXXX, einer Sprache, die dort meist XXXX genannt wird. Die Gruppe der XXXX macht etwa 10 % an der gambischen Bevölkerung aus [2.3.3.]. 4.2.2. Das vom Probanden gesprochene XXXX unterscheidet sich hinsichtlich verschiedener, systematisch ausgeprägter lautlicher Merkmale [3.2.3.], [3.2.4.] von den in der Literatur dokumentierten malischen, mauretanischen und senegalesischen Varietäten der Sprache, entspricht aber hinsichtlich derselben Merkmale jedenfalls der gambischen Varietät der Sprache. Jedenfalls ein in der Sprachprobe deutlich ausgeprägtes Merkmal haben verschiedene malische und gambische Varietäten gemeinsam [3.2.5.]. Zur dialektalen Abgrenzung der XXXX-Sprachprobe ist insbesondere auf das Lexikon und lexikalische Insertionen und Entlehnungen aus wichtigen, regional verschiedenen Kontaktsprachen des XXXX abzustellen. Dabei ergibt sich das eindeutige Bild eines XXXX-Sprachgebrauches, der aufgrund massiver Entlehnungen und/oder Insertionen aus dem XXXX [3.2.9.], auf einen anglophonen Sozialisationskontext des Sprechers verweist, wie er, in Ländern mit autochthonen XXXX-Sprechern, nur in Gambia, nicht aber in Mauretanien, Mali oder Senegal gegeben ist [2.4.]. Eindeutig gegen einen frankophonen Sozialisationskontext in Mali oder in Senegal spricht auch die in frankophonen Ländern unübliche Art der Angabe von Geldwerten durch den Probanden [3.2.10.]. Zudem enthält der Wortschatz des Probanden auch typische Formen des gambischen XXXX, die z. T. auf lokale Kontaktsprachen in Gambia und Südsenegal zurückgehen, die aber in Mali gar nicht gesprochen werden [3.2.7.].

Fazit: Der Proband spricht eine gambische Varietät des XXXX. 4.2.3. Neben den XXXX Insertionen und Entlehnungen, sowie dem typisch gambischen Vokabular des Probanden sind in der Sprachprobe auch zwei lexikalische Elemente nachweisbar, die nicht etwa auf gambisches oder sierra-leonisches Englisch, sondern auf das in Sierra Leone gesprochene XXXX verweisen. Tatsächlich gab und gibt es zahlenmäßig starke Migrantengruppen gambischer XXXX in Sierra Leone, die dort eine Kompetenz im XXXX erworben haben und die Sprache auch in Gambia sprechen [3.2.8.]. 4.3. Obwohl der Proband angibt, nur XXXX zu sprechen, demonstriert er doch im Befundgespräch eine funktionale Kompetenz im XXXX, in einer Sprache, in der er mit dem Dolmetscher kommuniziert [3.3.2.1.]. Tatsächlich ist das in Gambia und Südsenegal, nicht aber etwa in Mali oder Sierra Leone gesprochene XXXX [2.5.] eine typische Zweitsprache gambischer XXXX-Sprecher [2.3.6.]. Zudem ist nicht nur das vom Probanden gesprochene XXXX, sondern auch das von ihm gesprochene XXXX durch englische Insertionen charakterisiert, wie sie für gambische, nicht aber für senegalesische Sprecher des XXXX typisch sind [3.3.2.2.]. 4.4. Der Proband lässt eine in ihrem Umfang schwer einzuschätzende Kompetenz im XXXX erkennen [3.3.1.], jedoch keinerlei Sprachkompetenz im Französischen [3.3.5.]. Während das Englische die offizielle Sprache Gambias ist, ist das Französische die offizielle Sprache Malis und des Senegal [2.4.]. 4.5. Der Proband demonstriert keine Sprachkompetenzen in den Sprachen Bambara [3.3.3.], der wichtigsten Verkehrssprache Malis, im Khassonke [3.3.4.], der im Raum östlich und südöstlich von XXXX dominanten Sprache, im XXXX [3.3.2.3.], einer in Westmali weit verbreiteten Sprache [2.3.2.], und auch nicht im Fula [3.3.6.], einer u. a. in Mali, aber auch in verschiedenen anderen Ländern, etwa auch im Senegal und in Gambia, verbreiteten Sprache. Von all diesen Sprachen gibt der Proband zutreffend an, dass sie in Mali gesprochen werden [3.4.6.]. Jede dieser Sprachen gehört, wie auch etwa das Arabische, zu den Kontaktsprachen des XXXX in Mali, bzw. gehören sie zu jenen Sprachen, die von malischen XXXX typischerweise als Zweitsprache erworben werden [2.3.4.], [2.3.5.], vgl. [2.3.2.]. Ein angeblich monolinguales Sprachrepertoire wie angeblich das des Probanden stellt bei Westafrikanern die Ausnahme und nicht die Regel dar, bzw. ist es speziell für XXXX-Sprecher aus Mali oder gerade auch für XXXX-Sprecher aus Mauretanien, Senegal oder Gambia untypisch, ja außergewöhnlich [2.2.2.]. 4.6. Es ist also sehr wahrscheinlich, dass der Proband über ein wesentlich reichhaltigeres Sprachrepertoire verfügt, als er zu demonstrieren bereit ist. Tatsächlich demonstriert er ja, obwohl er im Befundgespräch ausdrücklich angibt, nur XXXX zu sprechen [1.4.], dann doch eine jedenfalls funktionale, aktive und passive Kompetenz im XXXX [4.3.], bzw. lässt er eine, aufgrund des Befundgespräches, in ihrem Umfang schwer einzuschätzende Kompetenz im XXXX erkennen [4.4.], wobei auch die Evidenz zu XXXX Entlehnungen und Insertionen im XXXX und im XXXX eindeutig auf einen anglophonen Hauptsozialisierungskontext des Probanden verweist [4.2.2.]. Die aus der Sprachprobe in unterschiedlichem Ausmaß evidenten Sprachkompetenzen des Probanden im XXXX, im XXXX und XXXX bilden typische Elemente eines gambischen Sprachrepertoirs, in dieser Zusammensetzung aber nicht eines malischen oder senegalesischen. So erschließen sich auch aus den biographischen Angaben des Probanden keine Umstände, unter denen er in XXXX, in Mali, gerade eine aktive Kompetenz im XXXX, einer in Senegal und Gambia gesprochenen Sprache, nicht aber Kompetenzen in malischen Kontakt- und Verkehrssprachen erworben haben sollte. 4.7. Die vom Probanden demonstrierten Landeskenntnisse zu Mali [3.4.1.] sind, etwa was seine Angaben zu den Lagebeziehungen seines angeblichen Heimatortes XXXX betrifft, vage, in Bezug auf die Existenz einer Bahnlinie, einem wesentlichen Element der sonst eher schwach ausgebildeten Infrastruktur in der Region XXXX, oder bezogen auf die Präsidenten des Landes unvollständig, und im wichtigen Bereich der malischen Landeswährung praktisch nicht existent. Seine Unkenntnis der malischen Landeswährung lässt schon, für sich genommen, eine Hauptsozialisierung oder einen längeren Aufenthalt in Mali ausschließen, ebenso eine Hauptsozialisierung oder einen längeren Aufenthalt im Senegal, der gemeinsam mit Mali und verschiedenen anderen Staaten der Region, zur selben Währungszone gehört. vgl. [3.4.2.]. Der Proband demonstriert keine bzw. nur oberflächliche Kenntnisse zu wichtigen, im malischen Verbreitungsgebiet des XXXX (Sahel und Nordsudanzone) genutzten Pflanzen [3.4.3.], bezieht sich aber auf andere Pflanzen, die weiter südlich gelegenen Vegetationszonen (Südsudanzone, Guineazone) zuzuordnen sind [3.4.4.]. Dies ist auch deshalb von Bedeutung, weil der Proband ja angibt, in der Landwirtschaft gearbeitet zu haben. Fazit: Der Teilbefund zu den Landeskenntnissen des Probanden zu Mali stützt die linguistische Analyse, wonach der Proband nicht, wie von ihm angegeben, in Mali, und auch nicht im frankophonen Senegal hauptsozialisiert wurde. 4.8. Zusammenfassend wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Hauptsozialisierung des Probanden in Mali ausgeschlossen. Mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit wird eine Hauptsozialisierung des Probanden in Gambia festgestellt. Positive Hinweise auf eine Hauptsozialisierung des Probanden in einem anderen Land als Gambia gibt es keine.

Dr. ... weist folgendes Profil auf: "Meine Kompetenz als Gutachter

ist im gegenständlichen Fall eine allgemein afrikanistisch-linguistische. Ich habe an der Universität XXXX Afrikanistik und Politikwissenschaft studiert und 1991 im Fach Afrikanistik promoviert. Seitdem war ich in verschiedenen Forschungsprojekten in Österreich und Deutschland beschäftigt und habe dort und in Nigeria an verschiedenen Universitäten gelehrt. West-, Ost- und Zentralafrika, u. a. auch Gambia und Mali, habe ich seit 1982 zu Forschungszwecken bereist und dort insgesamt etwa 7 Jahre zugebracht. Seit 1999 bin ich als Gutachter im Asylverfahren verschiedener europäischer Behörden der ersten und zweiten Instanz tätig."

Für die erkennende Behörde gibt es keinen schlüssigen Grund, weshalb

Dr. ... unwahre Angaben machen sollte, zumal dieser externe

Gutachter kein Interesse am Ausgang eines Asylverfahrens in Österreich hat.

Zu Gambia machten Sie keine Verfolgung geltend. Dieser von Ihnen dargestellte Sachverhalt wird als glaubhaft angesehen und ist dieser daher der Beurteilung zugrunde zu legen.

Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:

Da Ihnen in Gambia keine Verfolgung droht, geht die erkennende Behörde davon aus, dass Ihnen in Gambia auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.

Betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland:

Die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Länderberichte, welche von Ihnen unwidersprochen geblieben sind, beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, aktueller und voneinander unabhängiger Quellen, welche dennoch in ihren Kernaussagen ein übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten. Die Feststellungen zu Gambia basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes. Diese ist gemäß § 5 Abs. 2 BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden, aktuell sind und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:

Die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben in Österreich stützen sich auf die von Ihnen beim Bundesamt zu dieser Thematik getätigten glaubhaften und unwiderlegten Angaben.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Ihrem Vorbringen keine besonderen Umstände entnommen werden konnten, aus denen hervorgeht, dass Sie in Gambia unmittelbaren und/oder mittelbaren staatlichen Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt waren oder solchen im Falle der Rückkehr ausgesetzt sind ..."

Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den vier Spruchpunkten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass das Sprachanalyse- und Landeskundegutachten in mehreren Punkten unschlüssig sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person und den Fluchtgründen der beschwerdeführenden Partei wird festgestellt:

Die beschwerdeführende Partei ist Staatsbürger Gambias.

Die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Bedrohung durch den Bürgerkrieg in Mali kann mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden.

Zur Rückkehrsituation der beschwerdeführenden Partei wird Folgendes festgestellt:

Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei Gefahr liefe, im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Insbesondere ist laut den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich gewährleistet und herrscht keine Hungersnot. Die beschwerdeführende Partei selbst ist volljährig und arbeitsfähig, sodass er im Herkunftsstaat zumindest durch einfache Arbeit das nötige Einkommen erzielen könnte, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen. Eine schwere Erkrankung liegt bei der beschwerdeführenden Partei nicht vor.

Zum Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Partei wird festgestellt:

Die beschwerdeführende Partei verbrachte nach eigenen Angaben den Großteil des Lebens in Westafrika. Erst im März 2013 reiste die beschwerdeführende Partei illegal nach Österreich ein und hält sich seither nur als Asylwerber im Bundesgebiet auf.

Auf besondere private oder familiäre Bindungen der beschwerdeführenden Partei zu Österreich, etwa eine Tätigkeit in einem Verein oder einer sonstigen Organisation, gibt es keinen Hinweis. Ein Beschäftigungsverhältnis oder die Ablegung einer Sprachprüfung wurde nicht einmal behauptet. Die beschwerdeführende Partei wurde mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes wegen § 27 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, die Rechtskraft trat am 03.09.2013 ein.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Bescheides vollinhaltlich an, insbesondere auch zur Lage im Herkunftsstaat.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere den Niederschriften sowie dem Sprachanalyse- und Landeskundegutachten, und wurden von der beschwerdeführenden Partei nur hinsichtlich des Herkunftsstaates bestritten.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der wiedergegebenen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides an. Die beschwerdeführende Partei stellte zwar die floskelhafte Behauptung auf, malischer Staatsbürger und als solcher vom Bürgerkrieg in diesem Land betroffen zu sein, doch stammt er tatsächlich aus Gambia. Eine Verfolgungsgefahr in Gambia wurde nicht einmal behauptet.

Die beschwerdeführende Partei behauptete, aus einer großen Ortschaft in der Region XXXX im Südwesten Malis zu stammen und dort bis zur Ausreise in der Landwirtschaft gearbeitet zu haben. Diese Angaben wurden von einem Sachverständigen überprüft, und der beschwerdeführenden Partei wurde vom Bundesamt bei der Einvernahme am 02.05.2014 das ausführliche, 35 Seiten umfassende Sprachanalyse- und Landeskundegutachten zur Gänze in Kopie ausgehändigt und eine Frist zur Stellungnahme unter Hinweis auf die Hilfestellung durch den Rechtsberater eingeräumt. Die in der Beschwerde behauptete Verletzung des Parteiengehörs liegt also nicht vor.

Unbestrittenermaßen ist die Muttersprache der beschwerdeführenden Partei das XXXX (auch XXXX genannt). Das Gutachten legt nun sehr detailliert dar, dass die beschwerdeführende Partei wegen des massiven Gebrauchs von XXXX Lehnwörtern nicht aus Mali stammen kann, sondern vielmehr aus dem einzigen anglophonen Land des Verbreitungsgebietes des XXXX, nämlich aus Gambia. Die beschwerdeführende Partei spricht zudem keine der in Mali gebräuchlichen Verkehrssprachen und kennt auch nicht im Geringsten die in Mali verwendeten Banknoten und Münzen.

Dieses von einem der führenden Afrikanisten stammende, auf wissenschaftlichem Niveau stehende und sehr ausführliche Sachverständigengutachten wurde in der Beschwerde lediglich punktuell und laienhaft in Frage gestellt, wobei allerdings auf die wesentlichen Argumente des Gutachtens nicht substanziiert eingegangen wurde. Dass jemand, der 20 Jahre in Mali gelebt haben soll, über keinerlei Kenntnisse zur Landeswährung verfügt, kann nämlich nicht mit fehlender Schulbildung und einem landwirtschaftlichen Beruf plausibel erklärt werden. Ebenso wenig konnte in der Beschwerde die Beherrschung der Verkehrssprachen Gambias samt Verwendung von XXXX Lehnwörtern sowie die Nichtbeherrschung der Verkehrssprachen Malis plausibel mit der behaupteten Biografie der beschwerdeführenden Partei in Einklang gebracht werden.

Insgesamt gesehen konnte somit von der beschwerdeführenden Partei eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung im Herkunftsstaat nicht glaubhaft gemacht werden.

Die beschwerdeführende Partei erstattete kein Vorbringen über eine aktuell vorliegende behandlungsbedürftige Erkrankung. Es wurden auch keine Befunde vorgelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

§ 11 AsylG 2005 lautet:

"(1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen."

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinn ist die Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).

Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei eine drohende Verfolgung im Sinn der wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen nicht glaubhaft machen konnte.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.

Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

Der Asylwerber hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Im vorliegenden Fall liegen nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen keinerlei Umstände vor, welche ein Refoulement der beschwerdeführenden Partei in den Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, zumal in diesem Staat weder eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn noch eine konkrete Gefährdung der beschwerdeführenden Partei aus in ihrer Person gelegenen Gründen zu befürchten ist.

Aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei sowie den Länderberichten lässt sich insbesondere keineswegs eine reale Gefahr ableiten, dass etwa ein arbeitsfähiger Mann in diesem Staat keinerlei Existenzgrundlage vorfinden oder sonst einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Die beschwerdeführende Partei hat jedenfalls wie jeder Rückkehrer auch die Möglichkeit, Unterstützung bei Verwandten und Bekannten sowie bei Angehörigen ihrer Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft zu suchen.

Letztlich stellen sich also die Gefahren für Rückkehrer nach Gambia in hohem Maße als spekulativ dar. Es trifft zwar nach den Länderberichten zu, dass die Wirtschaftslage teilweise schwierig ist, doch kann im Sinn der maßgeblichen Rechtsprechung keineswegs von einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK für Rückkehrer schlechthin, etwa aufgrund eines Bürgerkrieges oder einer Hungersnot, ausgegangen werden, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes nicht vorliegen.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 55 AsylG 2005 lautet:

"§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

§ 57 AsylG 2005 lautet:

"§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

§ 58 AsylG 2005 lautet:

"§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

..."

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lauten:

"§ 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

...

§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

...

§ 52 (1) ...

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

...

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

...

§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK wurde erwogen:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Fremden sowie die Frage, inwieweit die Dauer des Asylverfahrens der beschwerdeführenden Partei anzulasten ist (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41;

VfGH 07.10.2010, B 950/10; 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08;

29.09. 2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).

Im vorliegenden Fall ist also im Zusammenhang mit der Rückkehrentscheidung zu prüfen, ob ein Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK zulässig ist.

Die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen, an der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes, führt im gegenständlichen Fall zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismäßig zu beurteilen ist (vgl. zur zwingend vorgesehenen Ausweisung von Asylwerbern nach dem negativen Abschluss des Asylverfahrens zwecks Vermeidung einer Umgehung von Einwanderungsvorschriften durch das Stellen von Asylanträgen z. B. VfGH 17.03.2005, G 78/04, und VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043).

Denn nach den Feststellungen verbrachte die beschwerdeführende Partei den Großteil des Lebens in Westafrika. Erst im März 2013 reiste die beschwerdeführende Partei illegal nach Österreich ein und hält sich seither nur als Asylwerber im Bundesgebiet auf.

Die beschwerdeführende Partei konnte keine aktuell bestehenden familiären Anknüpfungspunkte in Österreich glaubhaft machen. Jedenfalls wäre ein Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem den Beteiligten der bloß vorübergehende Aufenthaltsstatus der beschwerdeführenden Partei bewusst gewesen sein musste. Es trifft zwar zu, dass die beschwerdeführende Partei auf Grund eines Asylantrages zeitweise vorläufig zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war, doch erwies sich dieser letztlich als unbegründet, sodass zu keinem Zeitpunkt ein gesicherter Aufenthaltsstatus vorlag.

Eine ins Gewicht fallende Integration der beschwerdeführenden Partei in die österreichische Gesellschaft, insbesondere durch eine ausreichende Erwerbstätigkeit oder durch ausreichende Sprachkenntnisse, ist nicht erkennbar. Auch sonst kamen im Zuge des Verfahrens keine besonders schützenswerten Aspekte des Privatlebens hervor. Ein reguläres Beschäftigungsverhältnis oder die Ablegung einer Sprachprüfung wurde nicht einmal behauptet. Die beschwerdeführende Partei wurde mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes wegen § 27 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, die Rechtskraft trat am 03.09.2013 ein.

Insgesamt ergab also die Abwägung der persönlichen Interessen der beschwerdeführenden Partei mit den öffentlichen Interessen, dass die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen, an der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes schwerer wiegen als die Auswirkungen der Rückkehrentscheidung auf die Lebenssituation der beschwerdeführenden Partei.

Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:

§ 13 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 13 (1) Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.

(2) Ein Asylwerber verliert sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn

1. dieser straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3),

2. gegen den Asylwerber wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist,

3. gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO, BGBl. Nr. 631/1975) oder

4. der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.

Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Z 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (§§ 198 ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.

(3) Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Abs. 2 verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (§ 12) zu.

(4) Das Bundesamt hat im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen."

Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG 2005 ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er

1. wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder

2. mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist,

rechtskräftig verurteilt worden ist.

Die Bestimmung des § 13 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 trat gemäß § 73 Abs. 11 AsylG 2005 am 01.01.2014 in Kraft, eine Rückwirkung wurde nicht angeordnet. Daher trat im vorliegenden Fall die Rechtsfolge des Verlustes des Aufenthaltsrechtes wegen der Straffälligkeit der beschwerdeführenden Partei erst mit 01.01.2014 ein.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Den Umfang der Verhandlungspflicht umschrieb der Verfassungsgerichtshof in seinem zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 ergangenen Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11, folgendermaßen:

"7.2. Im Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK hat Art. 47 Abs. 2 GRC die gleiche Tragweite und Bedeutung wie jener. Jenseits dessen gelten die Garantien des Art. 6 EMRK für den Anwendungsbereich des Art. 47 Abs. 2 GRC entsprechend (so die Erläuterungen zur Grundrechte-Charta, ABl. 2007 C 303, S 30). Dabei ist zu beachten, dass die Garantien in Abhängigkeit von der Materie, vom Verfahrensgegenstand und von der Instanz in unterschiedlichem Maße gelten, das wiederum vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt ist. Bei Strafverfahren gelten die strengsten Anforderungen, im Rahmen von Zivilverfahren akzeptieren der Verfassungsgerichtshof und der EGMR Beschränkungen insbesondere bei der mündlichen Verhandlung und bei der Kontrolldichte, wenn es sich um Verwaltungsverfahren handelt, die bloße Auswirkungen auf Zivilrechtspositionen haben (VfSlg. 11.500/1987).

7.3. Überträgt man diese Überlegungen auf jenen Teil des Anwendungsbereichs der Chartagarantie, der nicht civil rights und Strafverfahren betrifft, so gelangt man auch für diesen zum Ergebnis, dass weitergehende Beschränkungen (als etwa im Strafverfahren) zulässig sind. Weil insoweit aber nicht mehr unmittelbar die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK herangezogen werden kann, ist das Ausmaß der Gewährleistung der Einzelgarantien letztlich durch Art. 52 Abs. 1 GRC, mithin vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt. Für die Beurteilung der Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist daher maßgeblich, ob Beschränkungen der Durchführung mündlicher Verhandlungen durch § 41 Abs. 7 AsylG 2005 erforderlich sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

7.3.1. Nach Art. 6 Abs. 1 EMRK hat jedermann in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich gehört wird. Daraus ist abzuleiten, dass jedenfalls dann, wenn eine Verhandlung beantragt wird, grundsätzlich ein Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung besteht (vgl. EGMR 28.5.1997, Fall Pauger, Appl. 16.717/90, Z60).

7.3.2. Art. 6 EMRK steht hinsichtlich des Zugangs zu Gericht nach der Rechtsprechung des EGMR unter dem (ungeschriebenen) Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkung (beginnend mit EGMR 21.2.1975, Fall Golder, Appl. 4451/70, Z 38). Der Ausschluss der Öffentlichkeit von Verhandlungen steht unter einem ausdrücklichen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen. Auch bei anderen Garantien liegen den impliziten Beschränkungen Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte zugrunde (so zur Kognitionsbefugnis EGMR 21.9.1993, Fall Zumtobel, Appl. 12.235/86, Z 29; zu Zeugenbefragungsrechten und dem Grundsatz des fairen Verfahrens EGMR 13.10.2005, Fall Bracci, Appl. 36.822/02, Z 49 ff.; bei der Verfahrensdauer kommt es auf die Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer an, EGMR 16.9.1996 [GK], Fall Süßmann, Appl. 20.024/92, Z 61). In der jüngeren Rechtsprechung des EGMR werden auch Fragen des Anwendungsbereichs mit solchen der Anforderungen des Grundrechts in Verbindung gebracht (EGMR 19.4.2007 [GK], Fall Eskelinen u. a., Appl. 63.235/00, Z 62).

7.3.3. Verfahren, in denen über Asyl und den Aufenthalt von Fremden auf dem Gebiet eines Staates entschieden wird, fallen nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK (z. B. EGMR 5.10.2000, Fall Maaouia, Appl. 39.652/98). Aus Art. 47 Abs. 2 GRC ist jedoch ein Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch in Fällen abzuleiten, in denen ein solches Gebot mangels Anwendbarkeit des Art. 6 EMRK nicht unmittelbar aus diesem folgt. Angesichts dessen, dass Art. 47 Abs. 2 GRC ein Grundrecht anerkennt, das sich nicht nur aus der EMRK, sondern auch aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt, ist er ebenso bei der Auslegung auch des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (als Ausfluss des Gebots unionsrechtskonformer Auslegung und zur Verhinderung von Situationen der Inländerdiskriminierung) zu berücksichtigen. Umgekehrt hat die Auslegung des Art. 47 Abs. 2 GRC die Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten und damit die mitgliedstaatlichen Ausprägungen des Rechtsstaatsgebots zu berücksichtigen. Damit ist sichergestellt, dass bei der Auslegung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte keine von der Auslegung der korrespondierenden Charta-Rechte abweichenden Ergebnisse erzielt werden.

7.4. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK unterbleiben, wenn außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen. Solche Umstände liegen etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche vor, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z 37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller, Appl. 55.853/00, Z 29).

Es ist vor dem Hintergrund des Art. 6 Abs. 1 EMRK ferner maßgeblich, welcher Natur die Fragen sind, die für die Beurteilung der gegen den angefochtenen Bescheid relevierten Bedenken zu beantworten sind. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK kann dabei im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren regelmäßig unterbleiben, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist.

In diesem Zusammenhang ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des EGMR zum Gebot der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Rechtsmittelverfahren auch maßgeblich, welche Bedeutung und Notwendigkeit eine Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen hat (EGMR 29.10.1991, Fall Helmers, Appl. 11.826/85, Z 37).

7.5. Der EGMR hat im Übrigen für bestimmte Verfahrensarten explizit anerkannt, dass nicht alle Garantien des Art. 6 Abs. 1 EMRK in gleicher Weise erfüllt werden müssen. So kommen die Garantien des Art. 6 Abs. 1 EMRK im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur insoweit zur Anwendung, als dies mit der Natur des einstweiligen Rechtsschutzes vereinbar ist (EGMR 15.10.2009 [GK], Fall Micallef, Appl. 17.056/06, Z 86). Für verfassungsgerichtliche Verfahren anerkennt die Rechtsprechung, dass die Garantien des Art. 6 EMRK in modifizierter Form zur Anwendung gebracht werden (so etwa zur überlangen Verfahrensdauer EGMR 16.9.1996 [GK], Fall Süßmann, Appl. 20.024/92).

8. Der Verfassungsgerichtshof hegt vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch kann er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt hat. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018-9, diesen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes angeschlossen und dabei die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes folgendermaßen zusammengefasst:

"Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."

Im vorliegenden Fall wurde der beschwerdeführenden Partei im Verwaltungsverfahren ausführlich Parteiengehör eingeräumt. Auch die Beschwerde zeigt nicht auf, inwieweit eine neuerliche Einvernahme der beschwerdeführenden Partei zu einer weiteren Klärung der Sache führen könnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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