BVwG W160 1437828-1

W160 1437828-1Federal Administrative CourtSep 8, 2014

Regest

Glaubhaftmachung, Intensität, mangelnde Asylrelevanz,<br/>wirtschaftliche Gründe

Full text

BVwG W160 1437828-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W160.1437828.1.00

Spruch

W160 1437828-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. LAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch den XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2013, Zl. 12 02.065-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.07.2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.02.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei am XXXX in "XXXX" in Afghanistan geboren worden. Er sei islamischen Bekenntnisses und Sunnit. Seine Muttersprache sei Pashtu. Zu seinem Fluchtweg gab er an, er habe Afghanistan von XXXX aus verlassen. Er sei mit dem Taxi nach XXXX, von dort weiter mit einem Autobus über den Iran bis in die Türkei gefahren. Von der Türkei sei er in einem Autobus versteckt mit einer Fähre nach Griechenland und von dort mit einem Schiff nach Italien gebracht worden, von wo aus er mit dem Zug nach Österreich gefahren wäre. Zur Dauer der Reisebewegung befragt gab der Beschwerdeführer an, die komplette Reise habe etwa 25 Tage gedauert. Zur Organisation der Reise führte er aus, sein Vater habe alles gemacht und alles bezahlt, er wisse darüber nichts Genaues. Zu seinen Fluchtgründen brachte er zusammengefasst vor, er habe seine Heimat verlassen, weil er Angst vor den Taliban habe. Der Kopf der Taliban würde "nicht richtig arbeiten". Bei einer Rückkehr befürchte er, dass er von den Taliban umgebracht werde.

2. Das Bundesasylamt veranlasste in weiterer Folge eine Altersfeststellung betreffend den Beschwerdeführer. Aus dem zusammenfassenden gerichtsmedizinischen Gutachten des beauftragten Sachverständigen ergibt sich auf Basis der Anamnese, körperlichen und radiologischen Untersuchung bzw. fachärztlichen Befundung ein Mindestalter im Untersuchungszeitpunkt (18.04.2012) von 14 1/2 Jahren bzw. als spätestmögliches "fiktives" Geburtsdatum den XXXX. Eine Minderjährigkeit des Antragstellers könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.

3. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX, GZ XXXX, wurde der Jugendwohlfahrtsträger XXXX mit der Obsorge für den Beschwerdeführer betraut.

4. Der Beschwerdeführer wurde am 11.12.2012 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, das gutachterlich festgestellte Mindestalter und Geburtsdatum würden so stimmen. In Afghanistan würden noch seine Mutter, ein Bruder, zwei Schwestern sowie je ein Onkel väterlicherseits und mütterlicherseits leben. Vor seiner Ausreise habe er immer in seinem Heimatdorf gelebt. Sein Vater sei vor einem Jahr und zehn Monaten verstorben. Dieser hätte vier Jahre lang bei der Nationalarmee gearbeitet. Die Taliban hätten seinen Vater umgebracht, nachdem sie ihn zuerst mehrere Male bedroht und ihm auch Drohbriefe geschrieben hätten. Sie hätten gewollt, dass der Beschwerdeführer später auch am Djihad teilnehme. Seine Mutter habe das nicht gewollt und entschieden, dass er Afghanistan verlassen solle. Zu den Todesumständen seines Vaters gab er an, dieser sei angeschossen und geköpft worden, dann sei auf seine Brust geschrieben worden: "So endet jemand, der beim Militär arbeitet". Nach der Ermordung seines Vaters wären sie angerufen und darüber informiert worden, wo sich der Leichnam befinde. Sie wären hingegangen und hätten die Leiche geholt. Das Militär habe nichts unternommen. Gefragt, wo sein Vater gearbeitet habe, gab der Beschwerdeführer an, sein Vater wäre einmal in dieser, einmal in einer anderen Provinz gewesen. Die Frage, ob er bei seinem Tod eine Uniform getragen habe, bejahte der Beschwerdeführer. Nach der Stellung seines Vaters beim Militär befragt führte er aus, dieser sei einfacher Soldat gewesen. Dem Beschwerdeführer selbst sei nie etwas Konkretes seitens der Taliban zugestoßen. In seinem Heimatdorf gebe es sowohl Leute, die für die Taliban, als auch solche, die für die Armee arbeiten würden. Gefragt, ob es in der Nähe seines Heimatdorfes einen Armeestützpunkt gebe, erklärte der Beschwerdeführer, die Engländer seien in den Bergen, sonst niemand. Gefragt, warum er annehme, dass er rekrutiert werden solle, gab der Beschwerdeführer an, die Taliban hätten seinen Vater getötet und würden auch ihn töten; diese hätten auch gesagt, dass er mitkommen solle. Sie wären bei ihm zuhause gewesen und hätten seine Mutter gefragt, wo er sei. Auf die Frage, was genau diese gesagt hätten, führte er aus, sie hätten seiner Mutter "irgendetwas" gesagt, er wisse nicht, was. Diese habe dann seinen Onkel angerufen und den Beschwerdeführer zu ihm gebracht. Dieser habe ihm zur Ausreise verholfen. Dieser Vorfall sei am Nachmittag gewesen, das Datum wisse er nicht mehr. Die Taliban hätten sich zweimal nach ihm erkundigt. Einmal wären sie in der Nacht bei ihnen gewesen, so gegen 20.00 Uhr. Seine Mutter habe ihnen gesagt, dass der Beschwerdeführer nicht da sei. Sie habe gelogen und gesagt, dass er bei seinem Onkel sei. Die Mutter habe gesagt, dass die Taliban im Garten gewesen wären; sie hätten noch mehr (miteinander) gesprochen, er wisse jedoch nicht, was. Er wisse nicht mehr, wann dieser Vorfall gewesen sei. Nach den Problemen seines Vaters mit den Taliban gefragt, führte er aus, dieser habe bei der Armee gearbeitet. Die Taliban hätten gesagt, dass er nicht mehr dort arbeiten solle, dies habe jedoch sein Vater nicht gewollt. Auf Nachfrage zu den Drohbriefen gab er an, sein Vater habe die Briefe gesehen und gesagt, dass dies "Verrückte" wären. Dann hätten sie wieder Briefe bekommen. Unterwegs hätten sie ihn dann erwischt. Bei einer Rückkehr würden die Taliban ihn so wie seinen Vater umbringen, weil diese wollen würden, dass er sich ihnen anschließe.

5. Der Beschwerdeführer wurde am 28.08.2013 erneut vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und brachte dabei zusammengefasst vor, er könne keine identitätsbezogenen Dokumente oder Beweismittel vorlegen. Sein Vater sei von den Taliban getötet und "weggeworfen" worden. Sie hätten davon telefonisch erfahren. Wo er getötet worden sei, wisse er nicht. Es sei ca. ein Jahr und zehn Monate vor der Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich gewesen. Zu den Todesumständen führte er aus, sein Vater wäre "geschlachtet" worden. Auf seiner Brust wäre geschrieben gestanden:

"Wer für die afghanische Nationalarmee arbeitet, hat ein solches Ende." Der Beschwerdeführer gab an, er wisse nicht, ob sein Vater einfacher Soldat oder Kommandant bei der Armee gewesen sei. Die Frage, ob er jemals selbst Kontakt mit den Taliban gehabt hätte, verneinte der Beschwerdeführer. Zu den von ihm erwähnten Briefen der Taliban führte er aus, er könne nicht lesen und wisse daher nicht, was in den Briefen gestanden sei. Es wären zwei Briefe gekommen. Sein Vater habe die Briefe gelesen, hätte aber die Arbeit für die Nationalarmee nicht beenden wollen. Die Briefe hätten seinen Vater betroffen, dieser habe ihm erzählt, dass sie von den Taliban wären. Er wisse nicht, wovon seine Familie in Afghanistan lebe. Vor seiner Ausreise hätten sie ein großes Grundstück besessen, das von Landarbeitern bewirtschaftet worden sei. Davon hätten sie gelebt. Bei einer Rückkehr befürchte er, von den Taliban umgebracht zu werden.

6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2013, Zl. 12 02.065-BAW, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF., abgewiesen (Spruchteil I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchteil II.). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchteil III.). Begründend kam die belangte Behörde im Wesentlichen zum Schluss, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig sei und sich aus dem sonstigen Ergebnis der Beweisaufnahme kein Hinweis auf das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhalts ergeben hätte. Aufgrund der gegenwärtigen Lage in Afghanistan sei dem Beschwerdeführer als einem unbegleiteten Minderjährigen jedoch subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen.

7. In der gegen diese Entscheidung durch den gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht und zulässig erhobenen Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wurde nach zusammenfassender Darlegung seines Vorbringens und des Verfahrensganges im Wesentlichen vorgebracht, dass seine Ausführungen asylrelevant wären, womit sich die belangte Behörde nicht ausreichend auseinandergesetzt und falsche Schlussfolgerungen gezogen hätte. Der Beschwerdeführer hätte wohlbegründete Furcht gehabt, wegen der gezielten Nachforschung der Taliban mit asylrechtlich relevanter Intensität verfolgt zu werden. Er hätte gezwungen werden sollen, sich den Aufständischen als Kämpfer anzuschließen. Das Bundesasylamt habe die Schutzunwilligkeit bzw. -fähigkeit Afghanistans nicht entsprechend gewürdigt. Dem Beschwerdeführer stehe, sowohl wegen der angespannten politischen Situation als auch der prekären Sicherheitslage und seiner persönlichen Situation keine Möglichkeit der Neuansiedelung in Afghanistan offen. Darüber hinaus habe die belangte Behörde die besondere Vulnerabilität des minderjährigen Beschwerdeführers in der Entscheidungsfindung nicht entsprechend berücksichtigt. Die in der Anlage übermittelte ACCORD-Anfragebeantwortung [a-8269] zur Zwangsrekrutierung Minderjähriger bestätige das Vorbringen und die Glaubwürdigkeit des Minderjährigen. Besonders sei zu beachten, dass der Vater des Beschwerdeführers wegen seiner Tätigkeit für die afghanische Nationalarmee von den Taliban ermordet worden sei. Es sei daher denkmöglich, dass die Taliban dem Beschwerdeführer eine von der Einstellung des Vaters abgeleitete, den Aufständischen ablehnend gegenüberstehende politische Meinung unterstellen würden. Die Tätigkeit seines Vaters könne als Regierungsarbeiter als auch Polizei- und Sicherheitsdienst interpretiert werden; auch unter diesem Aspekt sei von einer besonderen Gefährdungslage des Beschwerdeführers auszugehen. Unter auszugsweiser Zitierung eines Berichts des Auswärtigen Amtes wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch die afghanischen Gerichte nicht in ausreichendem Maß gegen asylrechtlich relevante Übergriffe Dritter (in casu: Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung und wegen der Zugehörigkeit zu der sozialen Gruppe der von Zwangsrekrutierten als Kindersoldaten bedrohten Minderjährigen) geschützt werden könne. Der Staat Afghanistan wäre nicht in der Lage, seine Bürger vor Übergriffen aufständischer bewaffneter Gruppierungen zu schützen. Für den Fall einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, in eine ausweglose Situation zu geraten, da er über keine sozialen/familiären Anknüpfungspunkte verfüge, weshalb ihm eine Rückkehr nicht zugemutet werden könne. Adäquate Versorgungseinrichtungen für zurückkehrende alleinstehende Minderjährige könnten nicht angeboten werden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei auch vor dem Hintergrund seiner Minderjährigkeit zu betrachten. Hinsichtlich der Beweiswürdigung der belangten Behörde wurde moniert, dass es sich bei den Taliban nicht ausschließlich um eine kriminelle Organisation handle, sondern auch eine Machtübernahme angestrebt werde, was sie von kriminellen Organisationen unterscheide, weshalb die Argumentation der belangten Behörde, es handle sich um Verfolgungshandlungen durch dritte Personen, nicht nachvollzogen werden könne. Das Bundesasylamt habe dem Beschwerdeführer zugestanden, dass eine Zwangsrekrutierung nicht völlig denkunmöglich sei, weshalb nicht nachvollziehbar sei, warum ihm Unglaubwürdigkeit bezüglich seines Vorbringens attestiert werde. Beachtlich sei, dass der Beschwerdeführer nach der Ermordung seines Vaters ein besonders leichtes Opfer für die Verfolger werden hätte können. Nachdem die Taliban bereits gezielt nach ihm gesucht hätten, sei der Beschwerdeführer vorläufig zu seinem Onkel gebracht worden, da der Verbleib dort jedoch nicht sicher gewesen sei, wäre er ins Ausland gebracht worden. Der Vorhalt des Bundesasylamtes, er hätte weiter dort leben können, gehe ins Leere und sei dies auch nicht entsprechend ermittelt worden. Eine Übersiedelung der verwitweten Mutter des Beschwerdeführers samt Kindern nach XXXX wäre nicht möglich gewesen. Der Beschwerdeführer beantragte seinem Asylbegehren stattzugeben, das Verfahren zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu die Anberaumung einer Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Gericht.

8. In einer am 24.06.2014 eingelangten Stellungnahme des gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers zu dem vom Bundesverwaltungsgericht übermittelten Ländervorhalt zur aktuellen Situation in Afghanistan wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gleichlautend, seinem Alter und damaligen Bildungsstatus entsprechend, angegeben habe, dass die Ermordung des Vaters des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dessen beruflicher Tätigkeit für die afghanische Nationalarmee gestanden sei. Der Beschwerdeführer sei vor einer wahrscheinlichen Zwangsrekrutierung durch die Taliban geflüchtet. Wegen seiner Weigerung, sich den Taliban anzuschließen, habe er aus der Sicht der Aufständischen seine abweichende politische Gesinnung demonstriert und sei so auch persönlich ins Blickfeld der Taliban gerückt. Nach dem vorliegenden allgemeinen Vorhalt zu Afghanistan sei zu befürchten, dass sich die Umstände für die Zivilbevölkerung im Herkunftsort des Beschwerdeführers nicht gebessert hätten. Zu beachten sei, dass der Beschwerdeführer aufgrund des inferioren Justizsystems in Afghanistan keine Möglichkeit hätte, sich um Schutz gegen Übergriffe der Taliban an die zuständigen Behörden und Gerichte zu wenden. Es bestehe auch keine Möglichkeit, sich der Bedrohung durch die Taliban durch Ausweichen in eine andere Region Afghanistans zu entziehen. Bei einer Rückkehr drohe wegen Verfolgungshandlungen der Taliban und mangels familiärer Anknüpfungspunkte eine ausweglose Situation. Der Beschwerdeführer sei aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung geflohen, halte sich seit seiner Antragstellung durchgehend in Österreich auf und sei in Hinblick auf die Furcht nicht gewillt, sich des ineffektiven Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe nicht offen.

9. Mit Schreiben vom 27.06.2014 übermittelte der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers eine Anfragebeantwortung des ACCORD [a-8733] zur Kontrolle durch Regierung oder Aufständische in der Provinz XXXX, Distrikt XXXX, und Vorgehen der Taliban gegen Angehörige der afghanischen Armee in der Provinz XXXX, Distrikt

XXXX.

10. Mit Schreiben vom 11.07.2014 übermittelte der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers eine Stellungnahme, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, der sich nach der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in einer schlechten psychischen Verfassung befindliche Beschwerdeführer habe sich nach dem fast 2 1/2 -jährigen Aufenthalt in Österreich gut entwickelt und sich an seine Lebenssituation angepasst. Dennoch sei er noch schüchtern und habe Probleme, über die Erlebnisse in Afghanistan unbefangen und in freier Rede Auskunft zu geben. Er besuche zusätzlich zu vertiefenden Deutschkursen die Neue Mittelschule; aufgrund seiner Zurückhaltung falle ihm der Spracherwerb und die Integration im Klassenverband schwer. Hinsichtlich der bisherigen Einvernahmen werde festgehalten, dass der Beschwerdeführer bei jener am 20.02.2012 (Anm.: Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes) große Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetsch gehabt habe. Indizien dafür wären die falsche Protokollierung seines Namens, seines Geburtsortes (XXXX, wahrscheinlich gemeint: XXXX) sowie die unvollständigen Angaben zu seinen Geschwistern. Die festgehaltenen Angaben zur Fluchtroute würden nicht den tatsächlichen Angaben des Beschwerdeführers entsprechen, da dieser gegenüber dem gesetzlichen Vertreter glaubhaft angegeben hätte, insgesamt neun Monate in Griechenland verbracht zu haben. Bei der irrtümliche Altersangabe von 13 Jahren im Rahmen der Erstbefragung habe er seinen fast ein Jahr dauernden Fluchtweg inklusive längeren Aufenthalts in Griechenland nicht einberechnet; diesen Irrtum hätte er später ohne zu zögern eingestanden - jedenfalls habe er die Asylbehörde nicht wissentlich über seine Identität täuschen wollen.

11. In der am 14.07.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, an welcher ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht teilnahm, wurde der Beschwerdeführer insbesondere zu seiner Herkunft und den Beweggründen für seine Ausreise aus Afghanistan einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, er habe in seiner Heimat keine Schul- oder Berufsausbildung absolviert. Erst in Österreich habe er Schreiben und Lesen gelernt. Gefragt, wie er sich in seinem Herkunftsstaat den Lebensunterhalt verdient habe, gab er an, sie hätten in Afghanistan Grundstücke. Seine Mutter, ein Bruder, zwei Schwestern sowie ein Onkel väterlicherseits würden in Khogiani leben, ein Onkel mütterlicherseits in XXXX (gemeint wohl: XXXX). Jeder habe seine eigenen Grundstücke. Der Beschwerdeführer habe auf ihren Grundstücken gearbeitet. Er wisse nicht, wie weit sein Dorf von XXXX entfernt liege. Die Provinzhauptstadt von XXXX würde zwei Stunden entfernt liegen. Vor seiner Flucht habe er im Distrikt Khogiani gelebt. Die beiden Tage vor seiner Ausreise habe er bei seinem Onkel in einem namentlich genannten Dorf, zwei Stunden entfernt von seinem Heimatdorf, gelebt. Gefragt, wer die Flucht organisiert habe, gab der Beschwerdeführer an, seine Mutter habe alles organisiert. Für die Finanzierung der Ausreise hätten sie ein Grundstück verkauft und beim Onkel väterlicherseits Geld geliehen. Auf Vorhalt, er habe am 20.02.2012 vorgebracht, sein Vater habe alles gemacht und bezahlt, meinte der Beschwerdeführer: "Nein. Meine Mutter hat alles gemacht." Sein Vater sei im Jahr 2010 gestorben, die Taliban hätten ihn "geschlachtet". An den Tag oder das Monat könne er sich nicht erinnern. Sein Vater habe für die Nationalarmee gearbeitet, die Taliban seien gegen seine Arbeit gewesen. Der Vater habe zwei Briefe von den Taliban erhalten. Auf Vorhalt, dass es ich dabei um ein einprägsames Datum handeln müsste, führte er aus, er habe keine Schulbildung, außerdem schenke man Daten in Afghanistan keine besondere Bedeutung. Nach den Besitztümern seiner Familie befragt, gab er an, sie hätten ein Haus, einen Garten und viele Grundstücke. Sie hätten sehr große Beete verschiedener Größe, die Anzahl sei ihm nicht bekannt. Sie hätten Weizen angebaut. Der Beschwerdeführer habe mehrere Säcke gehabt, diese hätten möglicherweise 50 kg gewogen. Er habe sehr viel geerntet; mit der Ernte habe er ein ganzes Zimmer füllen können. Er habe zwei bis drei Säcke ausgesät. Zum Tod seines Vaters befragt, führte er aus, er habe seinen Vater gesehen. Dieser habe für die Nationalarmee gearbeitet und zwei bis drei Briefe von den Taliban bekommen. Als sein Vater die Briefe gelesen habe, hätte er sie als Unfug bezeichnet und sie nicht ernst genommen. Eines Tages sei er in seiner Uniform von den Taliban getötet worden. Auf seine Brust hätten sie geschrieben: "Derjenige, der für die Nationalarmee arbeite, wird so bestraft." Nach seinem Tod hätten sie einen Anruf erhalten, bei dem die Taliban gesagt hätten, dass sie nun den Leichnam abholen sollten. Seine Mutter und Schwestern sowie sein Bruder und er wären zum Vater hingegangen. Sein Vater sei in XXXX, etwas entfernt von ihrem Haus, auf der anderen Seite des Hügels, "abgeschlachtet" und liegengelassen worden. An das genaue Datum könne er sich nicht erinnern. Sein Vater habe zwei Briefe bekommen. Dieser wäre einfacher Soldat ohne Rang gewesen. Er habe an unterschiedlichen Orten gearbeitet. Sein genauer Arbeitsplatz sei ihnen nicht bekannt gewesen. Sie hätten den Vorfall nicht der Behörde gemeldet, da sich dort niemand dafür interessiere, ob jemand sterbe. Sie hätten es erst gar nicht versucht. Zu den Todesumständen seines Vaters befragt, gab er an, dessen Kopf sei vom Körper getrennt gewesen. Auf seiner Brust sei der erwähnte Text gestanden, er wisse nicht genau, worauf der Text gestanden habe. Seine Mutter habe das Stoffstück vielen Leuten gezeigt, um herauszufinden, was darauf stehe. Auch ihre Verwandten seien gekommen und hätten den Text vorgelesen. Gefragt, ob die Armee etwas gemacht habe, um die Mörder zu finden, führte er aus, in seinem Heimatdorf hätten die Taliban sehr viel Macht. Weder die Polizei noch sonst jemand traue sich, in ihr Dorf zu kommen. In seinem Dorf würden viele Leute bei der Armee arbeiten, um etwas Geld zu verdienen. Sein Vater habe vier Jahre beim Militär gedient. In ihrer Umgebung wären keine ausländischen Streitkräfte stationiert gewesen. Manchmal würden die Briten mit ihren Flugzeugen kommen, weil jemand ihnen vom Aufenthaltsort der Taliban berichtet habe. Auf Vorhalt seines Vorbringens vom 11.12.2012, die Engländer wären in den Bergen, führte er aus, in den Bergen gäbe es zwar einen Stützpunkt, dieser wäre manchmal nicht besetzt. Von seinem Heimatdorf aus brauche man 10-20 Minuten zu Fuß dorthin. In seinem Heimatdorf würden sich sehr viele Taliban befinden, auch Dorfbewohner würden für die Taliban arbeiten. Sein Heimatdorf wäre klein, dort gebe es zwischen 150 und 200 Häuser. Das Zentrum der Taliban würde sich dort befinden, diese würden sich dort versammeln. Auf Nachfrage, wie man es sich vorstellen könne, dass viele Dorfbewohner beim Militär seien und die Taliban dort residieren würden, meinte der Beschwerdeführer, die Dorfbewohner würden tagsüber für die Nationalarmee und nachts für die Taliban arbeiten. Die Frage, ob er persönlich von den Taliban belästigt worden sei, bejahte der Beschwerdeführer und gab an, er hätte auf den Grundstücken gearbeitet, als sie gekommen wären und mitgeteilt hätten, dass sie ihn das nächste Mal mitnehmen würden. Er sei nicht geschlagen worden. Sie hätten lediglich gesagt: "Mein Kind, nächstes Mal wirst du mit uns mitkommen." Er sei nach Hause gegangen und habe seiner Mutter davon berichtet. Sie habe ihm verboten, in der Zukunft aus dem Haus zu gehen. Die Taliban würden einem nur mittelten, dass sie ihn abholen würden. An dem Tag bestehe ihrerseits kein Zwang. Dann würden sie die Leute zwingen, für sie gewisse Aufgaben zu erledigen. Es seien keine ausländischen Sicherheitskräfte in ihr Dorf gekommen, nur Hilfsorganisationen seien ein paar Mal aktiv gewesen. Sicherheitskräfte seien nicht im Dorf gewesen. Er habe keine Briefe (in Form von Drohbriefen oder der Aufforderung, mitzugehen), bekommen. Sie hätten ihn persönlich aufgefordert. Er sei in einem kleinen Ort, etwa einen Kilometer bzw. zehn Gehminuten von ihrem Haus entfernt gewesen, als er auf dem Grundstück war, angesprochen worden. Einmal sei er auf dem Grundstück gewesen, als sie gekommen wären, einmal sei er zu Hause gewesen. Sie wären ca. acht bis zehn Tage später (Anm.: nach dem ersten Vorfall) zu ihnen nachhause gekommen; seine Mutter habe ihnen aufgemacht. Seine Mutter habe ihm den Inhalt des Gesprächs nicht mitgeteilt. Sie habe lediglich gesagt, dass er zum damaligen Zeitpunkt bei seinem Onkel gewesen wäre. Auf wiederholde Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, sie hätten ihn beim ersten Mal auf dem Grundstück, beim zweiten Mal zuhause aufgesucht. Er könne sich an die Daten der beiden Vorfälle nicht mehr erinnern. Auf Vorhalt seiner Angabe vor der belangten Behörde, dass die Taliban zweimal bei seiner Mutter gewesen wären, meinte der Beschwerdeführer, sie wären einmal bei seiner Mutter gewesen. Ihn selbst hätten sie zweimal aufgesucht, einmal auf dem Grundstück, einmal zuhause. Er sei damals zuhause gewesen, seine Mutter habe die Taliban aber belogen, indem sie gesagt hätte, er wäre bei dem Onkel. Auf Vorhalt, dass er den Vorfall am Feld nie erwähnt habe, gab er an, einmal sei er auf dem Grundstück gewesen, als sie gekommen wären, das zweite Mal sei er daheim gewesen. Er wisse nicht, wie alt er damals gewesen sei. Die Taliban wären etwa drei Monate nach dem Tod des Vaters bei ihm erschienen. Im Dorf wären nie ausländische Streitkräfte gewesen, manchmal sei die Nationalarmee gekommen. Die Frage, ob die Einwohner des Dorfes gewusst hätten, wenn Angehörige der Nationalarmee gekommen seien, verneinte der Beschwerdeführer. Er wisse nicht, wie der Kommandant der Taliban ihn seinem Dorf geheißen hätte, er habe damit nichts zu tun gehabt. Sein Vater habe zwei Briefe bekommen. Gefragt, ob er glaube, dass er von den Taliban gefunden worden wäre, wenn er zu seinem Onkel gezogen wäre, gab der Beschwerdeführer an, dieser hätte selbst große Angst gehabt, von den Taliban getötet zu werden, weil diese bereits seinen Bruder getötet hätten. Er wisse nicht, wo sich seine Familie derzeit aufhalte; in Griechenland hätte er zu dieser noch Kontakt gehabt. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer vom Sachverständigen dazu aufgefordert, Dörfer in der Umgebung seines Heimatdorfes, die gleich groß wie sein Heimatdorf wären, zu benennen. Nach Nennung von vier Dörfern gab er auf Nachfrage, ob er Dörfer rund um sein Heimatdorf nennen könne, an, die genannten Dörfer wären die, die am nächsten liegen würden. Die Nachfrage des vorsitzenden Richters, ob in seinem Heimatdorf Leute wohnen würden, die bei der Nationalarmee arbeiten würden, bejahte der Beschwerdeführer und gab an, er wisse nicht, wie es bei anderen sei. Sein Vater sei manchmal eine Woche oder einmal zwei bis vier Wochen nicht nachhause gekommen. Er wisse nicht, ob sein Vater im Dorf Bekannte gehabt habe, die auch bei der Nationalarmee gewesen wären, dies sei möglich. Er sei damals dreizehn Jahre alt gewesen. Er wisse nicht, an welchen Orten sein Vater gewesen sei, als er nicht zuhause gewesen wäre. Er sei von der Regierung geschickt worden. Sein Vater habe zuhause seinen Aufenthaltsort nicht gesagt. Vom Sachverständigen zur Nennung von Dörfern in der Nähe seines Heimatdorfes befragt, gab der Beschwerdeführer nach Nennung eines Namens an, den Rest habe er vergessen.

Der gesetzliche Vertreter verwies hinsichtlich der Länderberichte auf seine schriftliche Stellungnahme.

In weiterer Folge erstattete der Sachverständige ein mündliches Gutachten und führte darin im Wesentlichen aus, die Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine Herkunftsregion seien widersprüchlich, er könne seine Region nicht spontan und entsprechend den afghanischen Gegebenheiten erklären. In Afghanistan könnten Kinder ab dem Alter von zehn Jahren, auch als Analphabeten, die umliegenden Dörfer ihres Heimatdorfes spontan nennen. Der Beschwerdeführer habe aber sogar Distrikte als Dörfer genannt. Seine Angaben, dass auch die Soldaten in seinem Heimatdorf in der Nacht mit den Taliban zusammenarbeiten würden, würden nicht der Wirklichkeit entsprechen. Es könne nicht sein, dass Soldaten tagsüber für die Regierung gegen die Taliban kämpfen und sich nachts auf die Seite der Taliban schlagen würden. Mit Taliban sympathisierende Soldaten würden zu diesen überlaufen und nicht länger bei der Regierung bleiben. Die Angaben des Beschwerdeführers betreffend die Tätigkeit seines Vaters wären nicht authentisch. Jedes Familienmitglied wisse spätestens ab dem 10. Lebensjahr, in welcher Stadt bzw. Region der Vater hinfahre. Laut Angaben des Beschwerdeführers wäre dessen Vater angeblich Soldat gewesen; eine Soldatentätigkeit sei in Afghanistan kein Geheimnis. Das ganze Dorf wisse, wo ein Dorfmitglied als Soldat arbeite. Der Beschwerdeführer hätte wissen müssen, wohin genau sein Vater gefahren sei, um seinen Militärdienst zu versehen. Er müsse nicht wissen, zu welcher militärischen Einheit der Vater gehört hätte. Betreffend die Tötung von Soldaten durch die Taliban und daraus resultierende Sippenhaftung führte der Sachverständige aus, die Taliban würden Menschen töten, ohne dass diese den Taliban etwas angetan hätten. Es würden viele Soldaten sogar Jahre nach Beendigung ihres Dienstes getötet, wenn sie beim Angriff der Taliban auf ein Dorf oder eine Region diese Soldaten als Angehörige dieser Region erwischt würden. Für die Taliban sei es eine gute "Ausrede" für die Bestrafung der Personen aus diesem Dorf, zu behaupten, dass diese bei der Nationalarmee gedient hätten. Die Angaben des Beschwerdeführers betreffend seinen Vater als Soldat wären nicht authentisch, es lasse sich nicht erkennen, dass sein Vater von den Taliban deshalb getötet worden wäre, weil er in der Lage gewesen sei, die Taliban zu verfolgen, sondern, weil er ein Soldat gewesen sei. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit als Bauer entspreche nicht der Wirklichkeit Afghanistans. Wenn der Vater eines 12- oder 15-jährigen Jungen noch am Leben sei und er unter dessen Obhut lebe, wäre er nicht im Besitz eines eigenen Grundstückes, auf dem er selbstständig bzw. getrennt von seinem Vater arbeiten würde, sondern würde er mit seinem Vater zusammenarbeiten und nicht ein Feld in Eigenregie bebauen. Wenn der Vater eines Jungen in diesem Alter sterbe, und der Junge das älteste männliche Familienmitglied sei, habe er das Recht, ein Grundstück selbstständig zu bearbeiten und zu verwalten. Der Sachverständige wies darauf hin, dass, wenn der Vater des Beschwerdeführers ein Mitglied der Nationalarmee gewesen wäre, sich der Staat bzw. die Nationalarmee darum gekümmert hätte.

Nach Rücküberstzung dieses Gutachtens nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und führte aus, er könne sich nicht mehr an die Namen der umliegenden Dörfer erinnern, da er schon vor vier Jahren seine Heimat verlassen habe. Zu seiner Aussage, dass die Nationalarmee tagsüber für die Armee und nachts für die Taliban arbeiten würde, gab er an, dass so etwas in Afghanistan nicht kontrolliert werden könne, die Menschen wären genauso korrupt wie die Regierung und würde man für Geld alles machen. Er habe erst nach dem Tod seines Vaters mit der Verwaltung der Grundstücke begonnen, er habe dies nicht seiner Mutter überlassen können. Sein Vater sei drei Monate vor seiner Ausreise ums Leben gekommen.

Auf Frage des gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers, ob keiner der von diesem angegebenen Orte zu den Ausführungen passen würde, erklärte der Sachverständige, die Art und Weise des Beschwerdeführers sei nicht so gewesen, dass er die Dörfer sponatn hätte nennen können. Er habe die Umgebung des Dorfes nicht nennen können.

12. Mit Schreiben vom 24.07.2014, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 30.07.2014, übermittelte der gestezliche Vertreter des Beschwerdeführers eine Stellungnahme, in der zusammengeafsst ausgeführt wurde, dass aus der diesem Schriftsatz beigelegten Liste ersichtlich sei, dass der dieser unter anderem auch vom Beschwerdeführer genannte (Orts)Namen zu entnehmen wären. Er habe sohin eine aus den in der beigefügten Liste aufgezählten 20 Dörfern eine subjektive Auswahl an Dörfern gewählt, mehr sei von ihm nicht zu erwarten, zumal er schon vor vier Jahren geflüchtet sei. Die monierten Widersprüche hinsichtlich der Herkunftsregion wären nicht erkennbar. Hinsichtlich des Vorhalts des Sachverständigen in Zusammenhang mit der Zusammenarbeit von Dorfbewohnern mit den Taliban in der Nacht wurde ausgeführt, dass dabei nicht auf die spezifische Situation des minderjährigen Beschwerdeführers eingegangen worden sei, der offenbar die Begriffe "Spion" und "Spitzel" nicht kenne, jedoch deren Verhalten und Tätigkeit so gut wie möglich zu beschreiben versucht hätte. Die beiliegende ACCORD-Anfragebeantwortung [a-8774] bestätige seine Angaben, denen zufolge die Polizei von Spitzel der Taliban unterwandert sei. Die Feststellung des Sachverständigen, jedes Familienmitglied ab dem 10. Lebensjahr wisse, wo der Vater (Soldat/Offizier) hinfahre, sei nicht nachvollziehbar und stelle mehr Spekulation als fundiertes Wissen dar. Hinsichtlich der Bewirtschaftung der Felder würde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer auch im Plural gespochen hätte, weshalb davon auszugehen sei, dass er nicht von seinem individuellen Eigentum gesprochen habe. Zu dem bei der Erstbefragung beigezogenen Dolmetscher habe die Recherche des gesetzlichen Vertreters und schließlich ein Telefonat mit dem diesem persönlich ergeben, dass der damals beogezogene Dolmetscher seine Dienste tatsächlich nur in Dari und Farsi erbringe, da dieser nicht Paschtu sprechen könne. Dieser habe sich an den konreten Fall nicht erinnern können, aber ausgeschlossen, jemals Paschtu gedolmetscht zu haben. Die entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers hätten sich bewahrheitet; dieser habe die an ihn gerichteten Fragen nicht verstehen können. Übermittelt wurden unter einem eine Schulbesuchsbetsätigung des Beschwerdeführers, eine Liste von Ortschaften in der Umgebung von XXXX ("Nearest places within 200 km of XXXX), eine Landkarte (Distrikte XXXXs) sowie eine ACCORD-Anfragebeantwortung [a-8774] zu Taliban-Spitzeln in den afghanischen Sicherheitskräften, insbesondere in der Armee.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und ist sunnitischen Bekenntnisses. Er stammt aus der Provinz XXXX, Distrikt

XXXX.

Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich, wo er am 20.02.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Der Reiseweg des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer konnte keine asylrelevanten Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates glaubhaft machen, solche werden nicht festgestellt. Es konnte vom Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.

Zur Lage im Herkunftsstaat:

Überblick über die politische Lage:

Der Präsident wird direkt gewählt. Die letzten Präsidentschafts- und Provinzratswahlen fanden im August 2009 statt. Präsident Karsai ging abermals als Sieger aus den Wahlen hervor.

Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karsai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren. Die nächsten Präsidentschaftswahlen finden am 5. April 2014 statt.

Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18.09.2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an.

(vgl.: XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10.01.2012, S.7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19.04.2013, S.1, XXXX, Innenpolitik, vom April 2013) .

Sicherheitslage allgemein:

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen.

Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr zivile Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011.

(ORF-online, Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer, vom 31.07.2013, vgl.: UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 15).

Von Jänner bis Juni 2013 wurden insgesamt 1.319 Zivilisten getötet. Das entspricht einer Erhöhung um 14 Prozent im Vergleich zum ersten Halbjahr 2012. Die Zahl der verletzten Zivilisten stieg demnach um 28 Prozent auf 2.533.

(ORF-online, Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer, vom 31.07.2013).

Laut UNAMA sind 74 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In neun Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere zwölf Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden fünf Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht. Die neuen Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende des kommenden Jahres alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Auf die Abzugspläne der Deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online, Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer vom 31.07.2013, Frankfurter Allgemeine Zeitung, Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan, vom 31.05.2013).

Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen im kommenden Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.

(APA, Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle, vom 22.07.2013).

Eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.

(TAZ, Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung, vom 19.06.2013).

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjsher. Die Gewalt ist nicht auf XXXX oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Viel und oft wird extrem gewalttätig seitens der Aufständischen in ländlichen Gebieten vorgegangen.

Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen sowohl pro- und anti-Regierung im Norden, Nordosten und zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 14).

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchses der Afghan National Security Forces (ANSF), der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die RFK stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Unter diesen Umständen ist es von größter Bedeutung, dass das innere Gefüge der ANSF Bestand hat, das Vertrauen der Bevölkerung in ihre Sicherheitskräfte wächst und die ANSF durch fortgesetzte Unterstützung der internationalen Gemeinschaft bei der Steigerung ihres Fähigkeitsprofils gestärkt werden.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.8).

Im Zeitraum von Jänner bis Juni 2013 wurden insgesamt 3.852 zivile Opfer (1.319 Tote und 2.533 Verletzte) dokumentiert. Dies ist ein 23-prozentiger Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Für 74 Prozent der zivilen Opfer waren laut UNAMA regierungsfeindliche Elemente, für 9 Prozent regierungstreue Kräfte und für 12 Prozent Bodenkämpfe zwischen beiden Seiten verantwortlich. Die restlichen 4 Prozent konnten keiner Konfliktpartei zugeordnet werden. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich ZivilistInnen aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von ZivilistInnen behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.

(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1 - 2).

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 PolizistInnen getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.

(AlertNet, Afghan police deaths double as foreign troops withdraw, vom 02.09.2013)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz XXXX verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council, The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 05.03.2013).

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.

(UN-General Assembly Security Council, The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 13.06.2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 PolizistInnen getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

(UN-General Assembly Security Council, The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 06.09.2013).

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.

(UN-General Assembly Security Council, The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 06.09.2013).

Sicherheitslage in den einzelnen Provinzen:

...

Provinz-XXXX:

Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in XXXX haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, XXXX, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 30.09.2013, S.10).

Eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen. Dies sagte Präsident Hamid Karsai am 18. Juni 2013 in der Militärakademie bei XXXX. Zuvor hatte ein Selbstmordattentäter in XXXX drei Zivilisten getötet. Karsai sprach von einer verbesserten Sicherheitslage, doch hat sich diese laut Experten verschlechtert.

(TAZ, Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung, vom 19.06.2013).

Unter anderem sind Hekmatyars Hezb-e Islami, Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Al Qaida in XXXX als regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 30.09.2013, S. 4 und 7).

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz XXXX verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council, The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 05.03.2013).

Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:

Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der defizitären Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:

1. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung

von Gewalt gegen Frauen (EVAW) und 2. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission, AIHRC).

Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.

Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.

Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.

Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem EU und VN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.

Die afghanische Regierung stellte die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karsai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt. Am 16. Juni hat ihre Vorsitzende, Dr. Sima Samar, bestätigt, dass der Präsident neue Kommissare ernannt habe, allerdings ohne das Ergebnis seiner Konsultationen mit der afghanischen Zivilgesellschaft zu berücksichtigen. Damit bleibt zunächst ungeklärt, ob die Voraussetzungen für die sogenannte A-Akkreditierung der AIHRC beim Internationalen Koordinierungsrat Nationaler Menschenrechtsorganisationen gegeben sind.

(vgl.: XXXX, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 04.06.2013, S.4; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17-19).

Meinungs- und Pressefreiheit:

Die afghanische Verfassung garantiert in Art. 34 Meinungs- und Pressefreiheit. Die Freiheiten sind - zumal im regionalen Vergleich - in einem bemerkenswerten Maß verwirklicht.

Staatlichen Medien wie der Fernsehsender RTA, die Nachrichtenagentur Baghda und die Tageszeitung Anis stehen unter starker inhaltlicher Einflussnahme der Regierung. Daneben gibt es eine Fülle privater Medien. Das Spektrum reicht von großen westlich orientierten und regierungskritischen Medien wie Tolo TV, der Tageszeitung Hasht-e-Sobh und der Nachrichtenagentur Pajhwok bis hin zu kleinen Sendern und Zeitungen, die von lokalen Machthabern, Parteien, dem Ausland (insbesondere Pakistan und Iran) sowie religiösen Strömungen für die eigene Propaganda genutzt werden.

Wichtigstes Medium in den Provinzen ist das Radio, in den Städten das Fernsehen. Aufgrund einer hohen Analphabetenrate und schlechter Verfügbarkeit in den ländlichen Regionen sind Printmedien nur von nachrangiger Bedeutung. In XXXX und anderen Städten gibt es jedoch eine Vielzahl kleiner Zeitungen in niedriger Auflagezahl. Nur wenige dieser Medien können sich selbst finanzieren und sind auf (internationale) Unterstützung angewiesen. Zentral bleiben landesweit auch traditionelle Kommunikationswege: Sowohl lokale Versammlungen als auch Predigten in Moscheen werden von der Bevölkerung als wichtige Informationsquelle wahrgenommen.

Das Ministerium für Information und Kultur hat ein neues Mediengesetz entworfen, das mehr Spielraum für inhaltliche Einflussnahme der Regierung auf Berichterstattung bietet. Differenzen zwischen dem liberaleren Vizeminister und dem konservativen Minister verhindern zur Zeit jedoch die Weitergabe an und Ratifikation durch das Parlament.

Es kommt zu zahlreichen Einschüchterungen und gewalttätigen Übergriffen gegen Journalisten, bis hin zu gezielten Ermordungen. Rasche Ermittlungen und staatsanwaltliche Verfolgung dieser Vorfälle blieben oft nur gute Absicht. Journalisten beklagen zudem eine wachsende Kontrolle des Staates über Berichterstattung betreffend Korruption, Sicherheitsvorfälle, und Aufständische. Sender, die "unislamische" Fernsehsendungen - insbesondere Musikvideos - ausstrahlen werden zum Teil dem Staatsanwalt vorgeführt. Strafen reichen bis zum Entzug der Sendelizenz. Unter den afghanischen Journalisten ist daher eine Kultur der Selbstzensur zu beobachten; die Berichterstattung bleibt oft oberflächlich. Einige Journalisten gehen jedoch bewusst Risiken ein, um Missstände anzuprangern. Präsident Karzai sprach sich im Oktober 2012 explizit dafür aus, dass das Ministerium für Information und Kultur medial vermittelte Inhalte stärker kontrollieren solle, da "unislamische" Videos und kontroverse Fernsehdebatten das Potential hätten, die Gesellschaft zu entzweien.

(XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013, S. 9).

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:

Die Versammlungsfreiheit ist in Afghanistan grundsätzlich gewährleistet. Es gibt regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten.

Die afghanische Verfassung erlaubt in Art. 35 die Gründung von Vereinen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen die afghanische Regierung auf Zusammenschlüsse wie Vereine, Gewerkschaften o.ä. Druck ausgeübt hätte. Das gleiche gilt für die Gründung und Tätigkeit im Rahmen politischer Parteien.

(XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19.04.2013).

Religionsfreiheit:

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.

Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus.

(XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013, S. 10).

Schiiten:

Etwa 19 Prozent der Bevölkerung sind schiitische Muslime. Die Ismailiten, die sich selbst als zum schiitischen Islam bekennen, machen etwa 5 Prozent der Bevölkerung aus. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, der größten religiösen Minderheit des Landes, hat sich seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert. Trotzdem war die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen, sowie einer Verschlechterung der Beziehungen zu der sunnitischen Mehrheit konfrontiert. Die schiitischen Muslime konnten im Berichtzeitraum (31.1.2012-30.1.2013) ihr traditionelles Ashura Fest in XXXX öffentlich ohne Zwischenfälle feiern. Nichtsdestotrotz, gab es sporadische Attacken gegen die schiitischen Hazara. Der letzte große Zwischenfall bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in XXXX statt. Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind. Im Jahr 2009 wurde ein Gesetzestext durchgesetzt, der viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt. Der Gesetzestext wurde im Parlament durchgesetzt, ohne ordentlich debattiert zu werden. Zivilgesellschaftliche Gruppen und afghanischen Frauenorganisationen kritisierten, dass der Gesetzestext im Widerspruch zu Artikel 22 steht, der die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz bekräftigt.

(U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30.4.2013; US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22.5.2013;

BBC, Shia mosque attacked in XXXX by men in police uniforms, vom 05.09.2013; USAID, Shiite personal status law, vom April 2009;

Freedom House, Freedom in the world 2013, vom Jänner 2013; Herizons, Afghan Women Stand Strong Against Shia law, vom September 2009).

...

Ethnische Minderheiten:

Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38%, Tadschiken ca. 25%, Hazara ca. 19%, Usbeken ca. 6% sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind.

(XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013, S. 9 und 10).

Justiz:

Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt. Durch die Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern an die Justiz und Verwaltung durch mächtige Akteure werden Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen verhindert.

(vgl.: XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19.04.2013).

Sicherheitsbehörden:

Mit der Übernahme der Sicherheitsverantwortung kämpfen afghanische Soldaten und Polizisten inzwischen fast überall in erster Reihe und tragen damit nun das größte Risiko. Heute sind die Afghan National Security Forces (ANSF) in der Lage, die meisten Angriffe der regierungsfeindlichen Kräfte (RFK) eigenverantwortlich oder mit verminderter Beratung und Unterstützung durch die ISAF abwehren zu können.

Nach Einschätzung der afghanischen Regierung und ihrer Partner werden die ANSF gleichwohl auch nach dem Ende der ISAF-Kampfmission weiterhin Ausbildung, Beratung und Hilfestellung benötigen. In Chicago hatten die NATO und Afghanistan im Mai 2012 beschlossen, dass diese Aufgaben nach dem Ende von ISAF durch ein stark verringertes Truppenkontingent mit einem neuen, veränderten Auftrag wahrgenommen werden sollen.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S. 4).

Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht erkennbar. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen.

Präsident Karzai verkündet in regelmäßigen Abständen zu besonderen Anlässen Amnestien, die insbesondere Frauen, Kinder und ältere Gefängnisinsassen betreffen.

(XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013, S.11).

Haftbedingungen:

Gefängnisse, Jugendrehabilitationszentren und andere Haftanstalten werden von unterschiedlichen Organisationen verwaltet: Das "General Directorate of Prisons and Detention Centers" (GDPDC), ein Teil des Innenministeriums (MOI), ist verantwortlich für alle zivil geführten Gefängnisse sowohl für weibliche als auch männliche Häftlinge. Das MOI und das "Juvenile Rehabilitation Directorate" (JRD) ist verantwortlich für alle Jugendrehabilitationszentren und Zivilhaftanstalten. Die ANP (Afghan National Police) unter dem Innenministerium und dem NDS (National Directorate of Security), ist verantwortlich für Kurzhaftanstalten auf Provinz- und Bezirksebene. Das Verteidigungsministerium betreibt die Nationalen Haftanstalten Afghanistans in Parwan und Pul-e-Charki.

(United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19.04.2013).

Folter und Misshandlungen sind nach wie vor in den Gefängnissen in Afghanistan vorhanden und stellen ein ernstzunehmendes und weitverbreitetes Problem in den Haftanstalten Afghanistans.

(United Nations Assistance Mission in Afghanistan, Treatment of Conflict-Related Detainees in Afghan Custody, vom Jänner 2013; vgl.:

Afghanistan Independent Human Rights Commission, Torture, Transfers, and Denial of Due Process, vom 17.03.2012; TAZ, XXXX räumt erstmals Folter ein, vom 11.02.2013).

AIHRC und andere Beobachter berichteten, dass es kein adäquates Essen oder Wasser, sowie schlechte Sanitäranlagen und nicht genügend Decken den Gefängnissen gibt. Infektiöse Krankheiten sind verbreitet.

(United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19.04.2013).

Todesstrafe:

Die Todesstrafe ist in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte (Mord, Entführung und gewisse Straftaten gegen die nationale Sicherheit) vorgesehen. Unter dem Einfluss der Scharia wird die Todesstrafe aber auch bei anderen Delikten verhängt (z.B. Blasphemie, Apostasie). Die Entscheidung über die Todesstrafe wird vom Obersten Gericht getroffen und kann nur mit Einwilligung des Präsidenten vollstreckt werden. Allgemein sind keine Bestrebungen seitens der Regierung zu erkennen, ein Moratorium zu erlassen oder die Todesstrafe gar abzuschaffen. Zuletzt wurde die Todesstrafe im November 2012 vollstreckt, als 14 wegen Vergewaltigung und Mordes Verurteilte exekutiert wurden. Landesweit sind momentan über 100 Personen zu Tode verurteilt.

(XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013, S.16; vgl.:

Amnesty International, Amnesty Report 2013, vom 21.05.2013).

Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5% aller Kinder als akut unterernährt gelten.

(XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013, S.18).

Medizinische Versorgung:

Der Großteil der modernen medizinischen Einrichtungen des Landes befindet sich in XXXX und anderen Großstädten. Der generelle Mangel an Gesundheitszentren besteht vor allem in den ländlichen Gebieten bereits seit längerer Zeit. Die aktuelle Regierung arbeitet an der Wiedereröffnung von Krankenhäusern und der Kapazitätserhöhung auf dem medizinischen Sektor. Darüber hinaus sind Ressourcen zum landesweiten Bau von Kliniken bestimmt worden. Problematisch bleibt jedoch weiterhin die Frage des kompetenten medizinischen Personals.

Der Bedarf an gut ausgebildetem afghanischen Personal, das in der Lage wäre, der

Bevölkerung auf nachhaltige Weise medizinische Versorgung zukommen zu lassen, ist groß. Das Land hat eine der höchsten Sterblichkeitsraten der Welt. Mit der Unterstützung von ausländischen Sponsoren und internationalen Hilfsorganisationen wurden in den Krankenhäusern einiger Städte chirurgische Abteilungen wiedereröffnet. Spezielle Behandlungszentren wurden eingerichtet, um Opfer von Landminen zu rehabilitieren. Trotz dieser Anstrengungen beträgt die durchschnittliche Lebenserwartung nur 44 Jahre. Krieg, wiederkehrende Dürren, schlechte sanitäre Verhältnisse und fehlende Immunisierungsprogramme haben zu weit verbreiteter Unterernährung und dem Ausbruch von Krankheiten wie Cholera (die durch unsauberes Trinkwasser ausgelöst wird), Malaria, TBC, Typhus sowie weiteren Krankheiten, die durch Parasiten ausgelöst werden, geführt. Die Weltgesundheitsorganisation und andere Gesundheitsorganisationen arbeiten zusammen mit dem Ministerium für Gesundheit daran, das betreffende Bewusstsein für diese Krankheiten zu schärfen und insbesondere eine zeitnahe Behandlung solcher Krankheiten zu ermöglichen.

Eine bessere medizinische Versorgung von Frauen und Kindern ist dringend geboten; die Sterblichkeit von Kindern unter 5 Jahren beträgt in Afghanistan 191 pro 1000 Geburten. Eine Behandlung in Krankenhäusern wird von Personen, die sich die entsprechende Anreise leisten können, gewöhnlich in angrenzenden Ländern, insbesondere in Peshawar (Pakistan) durchgeführt. Das Fehlen eines Gesundheitssystems trägt zur Ungleichheit in der Frage des Zugangs zu medizinischen Dienstleistungen bei. Medikamente, überwiegend Importe aus Pakistan und Iran, sind immer leichter erhältlich. Die Diskrepanz zwischen ländlichen und städtischen Gegenden ist in diesem Bereich jedoch nach wie vor auffällig. Es ist wichtig, frühzeitig die Verfügbarkeit von Medikamenten zu prüfen.

Das Ministerium für Öffentliche Gesundheit will zur Verbesserung der Situation auf dem medizinischen Sektor folgende Schritte einleiten:

· Erhöhung der Anzahl von Gesundheitseinrichtungen mit weiblichem Personal

· Etablierung von Zweigstellen in abgelegenen und ländlichen Regionen

· Einsatz mobiler Teams in unterversorgten Gebieten

· Trainingskurse für medizinisches Personal

· Schulung und Einsatz von Gemeindearbeitern, um Frauen aufzuklären und zur

Inanspruchnahme medizinischer Einrichtungen zu ermutigen

· Geburtshilfekurse

Das Ministerium räumt die Notwendigkeit weiterer nationaler und ausländischer Ressourcen ein, um nachhaltige Fortschritte im Gesundheitssektor zu sichern.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S.15).

Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 28)

Ob ein Schutz in XXXX für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in XXXX weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich in XXXX Personen ausfindig zu machen. Die Problematik die sich jedoch dabei stellt, ist dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to XXXX, vom 29.05.2012)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in XXXX einen gibt, oder Magnetresonanzaufnahmen sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen vorbehalten bleiben.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S.16).

Interne Fluchtalternative:

Gemäss UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und dass weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S.72-78).

Dokumente:

Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption.

(XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 30)

Weniger als zehn Prozent der afghanischen Bevölkerung haben ein Geburtszertifikat. Auch besitzen die wenigsten Kinder eine Geburtsurkunde.

(United States Department of State, Trafficking in Persons Report 2012, vom 19.06.2012; UNICEF, Children on the Move, vom Februar 2010)

Die Tazkira ist die übliche ID-Karte in Afghanistan. Dort sind persönliche und familienbezogene Informationen des Inhabers festgehalten wie Wohn- und Geburtsort, Beruf und Militärdienst. Es gibt keine weiteren Identitätskarten, mit denen

die Angaben einer Tazkira zusätzlich legitimiert werden könnten. Eine Quelle des Immigration and Refugee Board of Canada (IRBC) geht davon aus, dass es kein Standardverfahren zur Verifizierung der Identität des Antragsstellers und zur Ausstellung der Tazkira gibt. Tazkiras werden für den Schul- oder Universitätseintritt, oder für die Beantragung eines Reisepasses gebraucht. Viele beantragen eine Tazkira erst, wenn sie eine benötigen. UNHCR beschrieb, dass jeder Mann eine Tazkira haben sollte, für die Frauen ist die Beantragung freiwillig.

(Brooking Institution University of Bern, Realizing National, Responsibility for the Protection of Internally Displaced Persons in Afghanistan: A Review of Relevant Laws, Policies, and Practices, November 2010; Immigration and Refugee Board of Canada, Afghanistan:

Afghanistan: The Issuance of Tazkira Certificates; Whether Individuals Can Obtain Tazkiras While Abroad, 16. Dezember 2011).

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan (XXXX):

Zusammenfassung

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. Die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan wurde 2013 vollständig durch die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) übernommen. Die Bewertung der Sicherheitslage stützt sich auf eine Reihe von quantitativen und qualitativen Indikatoren, darunter die Anzahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle (SRZ). Dieser Indikator sank 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum leicht. Die Erfassung der SRZ erfolgt mittlerweile jedoch im Wesentlichen durch die ANSF und kann kaum auf Verlässlichkeit überprüft werden. In den Wintermonaten 2013 und dem Beginn 2014 war keine wetterbedingte Abschwächung der Kampfhandlungen zu beobachten. Die Insurgenz hat auch 2013 gezeigt, dass sie in der Lage ist, hochwertige zivile und militärische Ziele anzugreifen. Dabei erzielt sie jedoch keine taktischen oder strategischen Erfolge, sondern erreicht über hohe Opferzahlen Medienaufmerksamkeit. Der UNAMA Halbjahresbericht 2013 über den Schutz von Zivilisten verzeichnet einen Anstieg von zivilen Opfern um 23 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Grund dafür sind der verstärkte Einsatz von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) durch die Insurgenz und zivile Opfer bei Kampfhandlungen zwischen Insurgenz und ANSF. Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015-2024) folgen, in dem Afghanistan sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickelt. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten. Solange jedoch das Sicherheitsabkommen zwischen den USA und der afghanischen Regierung nicht zustande kommt, kann auch die Planung der ISAF- Folgemission (Resolute Support Mission, RSM) nicht abgeschlossen werden und bleiben regionaler und finanzieller Umfang der künftigen internationalen Unterstützung ungewiss. Zukunftsängste und Unsicherheit hinsichtlich der wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Entwicklung des Landes sind in der Bevölkerung weit verbreitet.

Die Innenpolitik war in der zweiten Hälfte des Jahres 2013 von Wahlvorbereitungen geprägt. Anfang April 2014 werden in Afghanistan Präsidentschaftswahlen stattfinden, bei denen Präsident Karzai nicht erneut antreten kann. Die Kapazitäten der afghanischen Regierung und anderer wichtiger Institutionen sind größtenteils mit den Wahlvorbereitungen ausgelastet. Die mit der Registrierung verbundenen Rücktritte aus politischen Ämtern haben zu Bewegung innerhalb der Regierung geführt.

Im Hinblick auf die Qualität und Transparenz von Regierungsführung und Demokratie bleibt in Afghanistan noch viel zu tun. Das staatliche Gewaltmonopol wird weiterhin von Aufständischen und lokalen Milizen erodiert. Korruption und Patronagewirtschaft schränken die Verlässlichkeit politischer, sicherheitspolitischer und rechtsstaatlicher Institutionen ein und hemmen dadurch die zivile Entwicklung Afghanistans. Unzureichende personelle und administrative Kapazitäten der Regierung beeinträchtigen weiterhin vor allem die strategische Planung und Umsetzung von Politikvorhaben und Regierungsbudgets. Einzelne Fortschritte sind aber erkennbar. So wurde 2013 das Wahlgesetz reformiert.

Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig. Am 01.03.2014 wurde der Bericht zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen

veröffentlicht. Der Umsetzungsbericht umfasst den Zeitraum von März 2012 bis März 2013. Es werden 4.505 Fälle von Gewalt gegen Frauen in 32 (von 34) Provinzen dargelegt. Auch die Situation von Frauen in den Sicherheitskräften, insbesondere in der Polizei, ist von Gewalt und inadäquaten Arbeitsbedingungen geprägt.

Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet.

Die humanitäre Situation bleibt schwierig. Neben der Versorgung der vielen Rückkehrer und Binnenvertriebenen stellt v.a. die chronische Unterversorgung in Konfliktgebieten im Süden und Osten das Land vor große Herausforderungen.

Rückkehrer können vor allem dann auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Das Ziel einer stabilen, rechtsstaatlich und demokratisch verfassten Gesellschaft, in der die Menschenrechte einschließlich der Rechte der Frauen und Kinder gewährleistet sind, ist noch nicht erreicht.

I. Allgemeine politische Lage

Eine Bilanz der militärischen, politischen und wirtschaftlichen Transition in Afghanistan konstatiert Fortschritte, die zum Teil jedoch nur mühsam erzielt werden können. Gleichzeitig verdeutlicht sie einige der Herausforderungen, denen sich Afghanistan und die internationale

Gemeinschaft auch 2014 gegenübersehen werden.

Im Sommer 2013 wurde die Übergabe der Sicherheitsverantwortung (Transition) von der

Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF) an die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF - Afghan National Security Forces) vollzogen. Eine Herausforderung wird es bleiben, Abgänge und Verluste auszugleichen und die Qualität der ANSF zu verbessern, um dem militärischen Druck der Insurgenz dauerhaft standzuhalten. Entscheidend für die Fortführung der internationalen Unterstützung der ANSF ist der Abschluss des Bilateralen Sicherheitsabkommens zwischen den USA und Afghanistan, die erste der erforderlichen Voraussetzungen, um nach dem Ende von ISAF ab 2015 im Rahmen von "Resolute Support" die afghanischen Sicherheitskräfte mit Ausbildung und Beratung zu unterstützen.

Bislang weigert sich der afghanische Präsident, das Abkommen zu unterzeichen; ein Scheitern hätte weitreichende Konsequenzen auch auf das Engagement der internationalen Gemeinschaft im zivilen Bereich. Die logistischen Vorbereitungen der Präsidentschafts- und Provinzratswahlen in AFG, die für den 5. April 2014 angesetzt sind, laufen auf Hochtouren und scheinen auf einem guten Weg. Die internationale Gemeinschaft betont die afghanische Verantwortung für die Wahlen ("Afghan led, Afghan owned") und steht gleichzeitig mit Rat und umfangreichen Finanzhilfen zur Seite. Von den ursprünglich elf zugelassenen Präsidentschaftskandidaten, sind nur noch zehn im Rennen. Weitere Rücktritte sind nicht ausgeschlossen. Ein Favorit zeichnet sich noch nicht ab. Entscheidend wird sein, dass am Ende eines hinreichend fairen und freien Wahlprozesses ein Ergebnis steht, dass von weiten Teilen der AFG Bevölkerung und insbesondere auch den Wahlverlierern akzeptiert wird.

Die Rolle des Zweikammern-Parlaments (Unterhaus "Wolesi Jirga", Oberhaus "Meshrano Jirga") bleibt trotz wachsenden Selbstbewusstseins der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Generell leidet die Legislative aber nicht nur unter ihrer schwachen Rolle im Präsidialsystem, sondern auch unter dem unterentwickelten Parteiensystem und mangelnder

Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern.

Die afghanische Parteienlandschaft ist wenig entwickelt und mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen in der Regel mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des Parteiensystems ist auch auf das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes zurückzuführen, sowie auf das Wahlsystem (Direktwahl mit einfacher, nicht übertragbarer Stimme).

Im afghanischen Friedens- und Versöhnungsprozess gibt es weiterhin keine greifbaren Fortschritte. Das afghanisch-pakistanische Verhältnis bleibt angespannt, wenngleich beide Seiten in regelmäßigem Kontakt auch zum Versöhnungsprozess mit den Taliban stehen. Das

Taliban-Kontaktbüro in Doha (Katar) wurde bereits kurz nach Eröffnung im Juni 2013 wieder geschlossen. Bis zu den Präsidentschaftswahlen ist nicht mit substanziellen Fortschritten im Friedensprozess zu rechnen. Auch die Reintegration versöhnungswilliger Insurgenten bleibt hinter den Erwartungen zurück, auch wenn sich bis heute ca. 8.000 Reintegrierte dem "Afghanistan Peace and Reintegration Program" angeschlossen haben.

Afghanistan bemüht sich im Rahmen des sog. "Istanbul Prozesses" (Heart of Asia) um verstärkte regionale Zusammenarbeit. Die daraus folgende Hoffnung auf eine Verbesserung der Beziehungen zwischen Afghanistan und seinen Nachbarstaaten ist eine wichtige Voraussetzung für Frieden, Sicherheit und Entwicklung in Zentralasien. Im Tokio-Prozess zur zivil-wirtschaftlichen Entwicklung des Landes sind bislang im Rahmen der mit der internationalen Gemeinschaft eingegangenen gegenseitigen Verpflichtungen nur begrenzte Fortschritte für Afghanistan festzustellen. Weitere Fortschritte sind Grundlage für die Finanzierung der Transformationsdekade (2015-2024) durch die Gebergemeinschaft. Hinzu kommen bisweilen fehlender politischer Wille und mangelnde Selbstkritik auf afghanischer Seite. Entwicklungspolitisch macht Afghanistan nur langsame Fortschritte. Grassierende Korruption, Unsicherheit bzgl. zukünftiger Staatseinnahmen auch wegen des ISAF-Abzuges, geringes Bildungsniveau gepaart mit fehlenden Bildungsressourcen und historische Ausmaße im Drogenanbau machen deutlich, dass Afghanistan noch einen weiten Weg vor sich hat und noch lange auf internationale Hilfe angewiesen sein dürfte. Von ähnlicher Dimension bleiben die Herausforderungen in den Bereichen Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit. Für eine nachhaltige Verbesserung muss Afghanistan den politischen Willen aufbringen, diese Probleme konsequent und langfristig anzugehen, zeitweilige Rückschläge sind dabei nicht ausgeschlossen. Die internationale Gemeinschaft ist in allen diesen Bereichen weiterhin engagiert. Aufgrund der entscheidenden Weichenstellungen im Laufe dieses Jahres, könnte 2014 zum "Schicksalsjahr" für Afghanistan zu werden.

II. Asylrelevante Tatsachen

1. Staatliche Repressionen

(...)

1.6. Militärdienst

Afghanistan kennt keine Wehrpflicht. Mögliche Zwangsrekrutierungen bei der afghanischen Armee (oder Polizei) sind nicht auszuschließen. Da die erfolgreiche Anwerbung als Soldat oder Polizist für den überwiegend arbeitslosen Teil der jungen männlichen Bevölkerung aber eine der wenigen Verdienstmöglichkeiten darstellt, erscheint die Notwendigkeit für Zwangsrekrutierungen jedoch eher unwahrscheinlich. Ein gängiges Phänomen ist, dass Soldaten, die z.B. fern ihrer Heimat eingesetzt sind und dort unter schwierigsten Bedingungen kämpfen müssen, das Militär vorübergehend verlassen, um zu ihren Familien zurückzukehren. Diese "Deserteure" werden schon aufgrund der sehr hohen "attrition rate" (vorübergehende Abwesenheiten) nach Rückkehr zu ihrem ursprünglichen Standort wieder in die Armee aufgenommen.

Zwangsrekrutierungen durch Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht von Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihre Familien kaum an die Öffentlichkeit.

1.7. Handlungen gegen Kinder

Die Situation der Kinder hat sich in den vergangenen Jahren verbessert. So werden mittlerweile rund zwei Drittel aller Kinder eingeschult. Während Mädchen unter der Taliban- Herrschaft fast vollständig vom Bildungssystem ausgeschlossen waren, sind heute 3,1 Millionen der 8 Millionen Schulkinder Mädchen. Der gewaltfreie Umgang mit Kindern hat sich in Afghanistan noch nicht als Normalität durchsetzen können. Körperliche Züchtigung im familiären Umfeld, in Schulen oder durch die afghanische Polizei ist weit verbreitet. Die Zwangsverheiratung auch von Kindern unter dem gesetzlichen Mindestalter der Ehefähigkeit ist ein übliches Phänomen.

Das Problem der Rekrutierung von Kindern durch regierungsfeindliche Gruppen oder afghanische Sicherheitskräfte besteht weiter fort. In Bezug auf die afghanischen Sicherheitskräfte ist dies zum einen auf fehlende Mechanismen bei Überprüfung des Alters von Rekruten zurückzuführen. Zum anderen setzt sich die Praxis einiger Distrikt-Kommandeure fort, die formale Rekrutierungsvorschriften bewusst umgehen, um Minderjährige in die Sicherheitskräfte einzugliedern - zum Teil, um sich an ihnen sexuell zu vergehen. Laut Berichten der Vereinten Nationen gab es 2012 66 Fälle von Rekrutierung von Kindern, 47 von ihnen durch regierungsfeindliche Gruppen und 19 durch die afghanische

Polizei.

Vor allem, aber nicht nur, in den Rängen der Armee und Polizei ist der sexuelle Missbrauch

von Kindern und Jugendlichen in weiten Teilen Afghanistans nach wie vor ein großes Problem. Das Thema ist gesellschaftlich tabuisiert und wird nicht selten unter dem Deckmantel kultureller Gepflogenheiten ("Bacha Bazi", so genannte "Tanzjungen") verschwiegen oder verharmlost. Die Vorsitzende der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission, Sima Samar, forderte am 5. Januar 2014, dass diese weithin akzeptierte Praxis als Straftat geahndet werden müsse und verkündete, dass die Kommission an einer investigativen Studie zu diesem Thema arbeite. Viele Kinder sind unterernährt. 10 % der Kinder sterben vor ihrem 5. Geburtstag. Straßenkinder gehören zu den am wenigsten geschützten Gruppen Afghanistans und sind jeglicher Form von Missbrauch und Zwang ausgesetzt.

Zwangskinderarbeit ist ein weitverbreitetes Problem. Etwa 1,9 Mio. Kinder im Alter zwischen 6 und 17 Jahren sind Zwangsarbeit ausgesetzt. Immer wieder kommt es zu Angriffen auf Schulen, Lehrer oder Schüler, wobei nicht selten auch Personen verletzt oder getötet wurden. Die Angriffe fanden landesweit statt, verstärkt aber im Süden und Osten des Landes. Derartige Angriffe verletzen neben den Opfern auf Seiten der Zivilbevölkerung die Schule als staatliche Institution.

(...)

2. Repressionen Dritter

Die größte Bedrohung für die Bürger Afghanistans geht von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind, die sie häufig missbrauchen. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Personen kaum Einfluss und kann sie nur begrenzt kontrollieren oder ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben diese Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen.

Es kommt in Afghanistan landesweit immer wieder zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind. In vielen Fällen enden gerade die finanziell motivierten Entführungslagen glimpflich, wenn sich die Familie des Opfers mit den Entführern auf die Summe des Lösegeldes einigen kann. Reiche Geschäftsleute leisten sich aufgrund dieser allgemeinen Gefährdung häufig die Begleitung durch private Sicherheitskräfte. Neben medienwirksamen Anschlägen auf militärische wie zivile internationale Akteure verübt die Insurgenz vermehrt Anschläge gegen die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte. Im Zuge der Übernahme der Sicherheitsverantwortung in ganz AFG stehen die ANSF (Afghan National Security Forces) in der ersten Reihe und sind, auch aufgrund ihrer im Vergleich zu ISAF/NATO Kräften weniger qualitativ hochwertigen Ausrüstung und Ausbildung, primäres Ziel der Insurgenz. Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören auch Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt. Hohe Opferzahlen erleidet auch die afghanische Zivilbevölkerung, insbesondere wird sie bei Anschlägen mittels improvisierter Sprengsätze (IEDs) in Mitleidenschaft gezogen. Im Jahre 2013 gab es nach Berichten von UNAMA insgesamt 8.615 zivile Opfer, darunter 2.959 Todesfälle, wovon 90% bei Anschlägen ums Leben kamen, die der Insurgenz zugerechnet werden.

Die Angriffe gegen Geistliche (Mullahs) und religiöse Orte haben 2013 zugenommen. Mullahs wurden insbesondere dafür angegriffen, dass sie Beerdigungszeremonien für die Familien getöteter afghanischer Sicherheitskräfte abhielten. Im Januar 2013 kam es zu Anschlägen gegen das Hauptquartier der afghanischen Verkehrspolizei, bei dem Aufständische das Gebäude erstürmen und Geiseln nehmen konnten.

Der Chef des National Directorate of Security (NDS) wurde bei einem gezielten Anschlag auf seine Person Anfang im Dezember 2012 schwer verletzt. Ein weiterer Anschlag gegen die Zentrale des NDS ereignete sich Mitte Januar 2013 in XXXX. Bei einem Anschlag auf ein Ausflugshotel in der Nähe von XXXX im Juli 2012 wurden 19 Personen ermordet. Die Motivlage ist unklar geblieben. Während der NDS von einer gezielten Tötung Angehöriger des öffentlichen Dienstes ausging, wurde dies von der afghanischen Kriminalpolizei bestritten.

Dem Auswärtigen Amt sind keine weiteren Fälle bekannt, bei dem Mitarbeiter afghanischer Ministerien o.ä. aufgrund ihres Berufes als Anschlagsziel durch die Insurgenz ausgewählt wurden.

Eine Aussage in Bezug auf die Gefährdung afghanischer Ortskräfte bei deutschen Einrichtungen und Organisationen lässt sich nicht pauschal treffen. Eine etwaige Gefährdung kann nur im Einzelfall überprüft werden. Die Überprüfung geltend gemachter Gefährdungen erfolgt durch die verschiedenen in Afghanistan vertretenen Ressorts nach einem abgestimmten Verfahren.

3. Ausweichmöglichkeiten

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen.

III. Menschenrechtslage

(...)

4. Sonstige menschenrechtswidrige Handlungen

Immer wieder kommt es zu Exekutionen durch nicht-staatliche Akteure vor allem auch der Insurgenz, die sich auf traditionelles Recht berufen und die Vollstreckung der Todesstrafe mit

dem Islam legitimieren. Die afghanische Regierung verurteilt diese Exekutionen öffentlich. Vereinzelt gibt es zudem Berichte von Körperstrafen nach islamischem Recht (Auspeitschungen, Steinigungen, Amputationen). Zur Verhängung dieser Strafen kommt es im ländlichen Raum eher als in den Städten, da die ländlichen Gebiete durch ihre Abgeschnittenheit und strukturelle Rückständigkeit eine Regulierung oder öffentliche Ordnung nur sehr begrenzt zulassen. Regierungsfeindliche Kräfte nutzen die Abwesenheit oder das mangelnde Vertrauen in staatliche Justizstrukturen, um eigene parallele "Rechtsprechung" durchzusetzen. UNAMA berichtet für 2013 von 23 Strafmaßnahmen (Exekutierung, Erhängen, Misshandlungen oder Freiheitsberaubung) durch regierungsfeindliche Kräfte. Am 20. August 2013 wurde ein 32- jähriger Mann von regierungsfeindlichen Kräften festgenommen, des Ehebruchs beschuldigt, zwischen zwei Bäumen mit einem Strick um seinen Körper aufgehängt und im Anschluss bereits fast leblos erschossen.

(...)

2. Behandlung rückgeführter afghanischer Staatsangehöriger

In Iran und Pakistan halten sich derzeit noch ca. 3 Millionen afghanische Flüchtlinge auf. Dazu kommen unregistrierte Afghanen, die von der iranischen Regierung jedoch nicht als Flüchtlinge anerkannt sind. Insbesondere von iranischer Seite, in Teilen auch von Pakistan, werden sie gelegentlich als politisches Druckmittel gegenüber Afghanistan ins Feld geführt. Gleichzeitig gelten die Flüchtlinge auch als günstige Arbeitskräfte. Aus dem Iran sind im Berichtszeitraum nach UNHCR Angaben 8.247 und aus Pakistan 30.388 Personen zurückgekehrt.

2.1. Freiwillige Rückkehr und Rückführungen anderer EU-Staaten

Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Abkommen mit Großbritannien und Finnland werden derzeit verhandelt. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in XXXX und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche an.

3. Einreisekontrollen

Die Kontrollen am Internationalen Flughafen XXXX sind sehr gründlich und mit biometrischen Kontrollsystemen ausgestattet. Sonstige Landesgrenzen werden kaum kontrolliert. Grenzposten sind zum Teil mit Polizisten der afghanischen Grenzpolizei besetzt, die aber noch keine den Sicherheitsstandards genügenden Grenzkontrollen durchführen.

(...)

ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für XXXX (Stand 20. Februar 2014)

1 - Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan

EINFÜHRUNG

Laut dem US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) ist Afghanistan eine islamische Republik, die Einwohnerzahl wird auf zwischen 24 und 32 Millionen geschätzt (USDOS, 8. April 2011, Introduction). Das Land ist dem Integrated Regional Information Network (IRIN) zufolge seit drei Jahrzehnten Schauplatz bewaffneter Konflikte, im Zuge derer hunderttausende Menschen getötet wurden und Millionen von AfghanInnen emigrierten (IRIN, 15. Juli 2010).

Die Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen von 2004 sowie der verschobenen Parlamentswahlen von 2005 fanden laut Freedom House allgemein breite Akzeptanz in der afghanischen Bevölkerung und der internationalen Gemeinschaft - trotz Vorwürfen über Einschüchterungsversuche, Parteilichkeit innerhalb der Wahlkommission und andere Unregelmäßigkeiten. Die Präsidentschaftswahlen 2009 und die Parlamentswahlen von 2010 waren indes von schwerem Wahlbetrug und anderen Problemen überschattet, und staatliche Institutionen haben dabei versagt, den Wahlprozess effektiv zu steuern und Transparenz zu gewährleisten. In weiterer Folge wurden die für 2010 auf Distriktebene geplanten Wahlen abgesagt. (Freedom House, März 2012)

Human Rights Watch (HRW) erwähnt in seinem Jahresbericht vom Jänner 2014, dass die Vorbereitungen für die Präsidentschaftswahlen im April 2014 von Schwierigkeiten begleitet wurden: ein schleppender Beginn der WählerInnenregistrierung, Verzögerungen bei der Verabschiedung notwendiger Rechtsvorschriften, Uneinigkeit bei der Besetzung der Unabhängigen Wahlkommission und der Wahlbeschwerdekommission, eine geringe Rate von registrierten Wählerinnen sowie Bedenken hinsichtlich der Fähigkeit der afghanischen Sicherheitskräfte, am Wahltag für Sicherheit zu sorgen. (HRW, 21. Jänner 2014)

STAATLICHE UND NICHT-STAATLICHE AKTEURE

Afghanische Regierung

Angriffe durch regierungsfeindliche Kräfte in zahlreichen Bezirken, insbesondere im Süden, schränken laut USDOS die Fähigkeit der afghanischen Regierung, Menschenrechte zu schützen, ein (USDOS, 19. April 2013, Section 1g). Die effektive Kontrolle von Gebieten in ihrem Zuständigkeitsbereich wird laut Freedom House des Weiteren durch allgemeine Zweifel an der Legitimität der Regierung von Präsident Karsai erschwert (Freedom House, Jänner 2013).

HRW schreibt, dass die Fähigkeit der afghanischen Sicherheitskräfte, von der Regierung kontrollierte Gebiete zu halten oder von den Aufständischen kontrollierte Gebiete zurückzuerobern, nicht bekannt ist und weiterhin große Sicherheitsprobleme für einen großen Teil der Bevölkerung bestehen (HRW, 21. Jänner 2014).

Internationale Truppen (ISAF - International Security Assistance Force)

Die unter Führung der NATO operierende Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe (International Security Assistance Force, ISAF) hat die Ausweitung ihrer Sicherheits- und Aufbaumission von XXXX ausgehend auf den Rest des Landes im Jahr 2006 abgeschlossen, berichtet Freedom House. Trotz des Einsatzes zehntausender zusätzlicher ISAF-Soldaten und der voranschreitenden Entwicklung der afghanischen Armee befindet sich Afghanistan zu einem Großteil unter dem Einfluss lokaler Militärkommandanten, Stammesführer, Warlords, Drogenhändler und kleinerer Banditen. Taliban haben ihre Angriffe auf Regierungstruppen und internationale Truppen intensiviert und ihren Einfluss über weite Gebiete in Afghanistan, besonders in den Provinzen Kandahar und Helmand, aber auch in bisher friedlicheren Regionen im Norden und Westen, vergrößert. (Freedom House, Jänner 2013)

In einem im Mai 2012 veröffentlichten Bericht schreibt das Center for Strategic and International Studies (CSIS), dass die verschiedenen aufständischen Gruppen die überlegenen ausländischen Truppen nicht mehr als ihre wichtigsten Gegner betrachten. Stattdessen besteht das oberste Ziel der Aufständischen in der Zeit bis 2014 darin, durch gezielte militärische und politische Kriegsführung die afghanische Regierung und die afghanischen Sicherheitskräfte zu schwächen und den eigenen politischen Einfluss wiederherzustellen bzw. auszuweiten. (CSIS, 9. Mai 2012, S. 10-11)

In einem Bericht vom März 2013 stellt das CSIS Informationen zur schrittweisen Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Streitkräften an die afghanische Regierung zur Verfügung. Dem CSIS zufolge hat Präsident Karzai die erste von 5 Tranchen im März 2011 angekündigt, gefolgt von der zweiten im November 2011, der dritten im Mai 2012 und der vierten im Dezember 2012. Die vollständige Umsetzung der Übertragung soll je Tranche (abgesehen von der noch ausstehenden fünften Tranche) zwischen 12 und 18 Monaten dauern. Am Ende der vierten Phase sollen 23 der 34 afghanischen Provinzen übergeben worden sein oder sich im Transitionsprozess befinden und die afghanischen Sicherheitskräfte die Sicherheitsverantwortung für 87 Prozent der afghanischen Bevölkerung tragen. (CSIS, 28. März 2013, S. 40)

Laut HRW wird die Frist zum Truppenabzug bis Ende 2014 das Ende des Engagements der internationalen Streitkräfte weiter beschleunigen. Uneinigkeit zwischen der afghanischen und der US-amerikanischen Regierung, unter anderem in Zusammenhang mit der Eröffnung eines Taliban-Büros in Qatar, hat die noch ausstehende Unterzeichnung des Bilateralen Sicherheitsabkommens, mit dem die US-amerikanische Unterstützung Afghanistans in Sicherheitsbelangen nach 2014 geregelt werden soll, verzögert. Ähnliche Abkommen mit anderen ausländischen Partnern sind ebenfalls noch ausständig. Diese Verzögerungen haben das Unsicherheits- und Instabilitätsgefühl in Afghanistan verstärkt. (HRW, 21. Jänner 2014)

Aufständische Gruppen

Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) verwendet in ihren Berichten den Begriff "regierungsfeindliche Elemente" für alle Einzelpersonen und bewaffneten Gruppen, die sich am bewaffneten Konflikt oder bewaffneten Widerstand gegen die afghanische Regierung und/oder die internationalen Truppen beteiligen. Dazu zählen unter anderem die Taliban, das Haqqani-Netzwerk, Hezb-e-Islami, die Islamische Bewegung Usbekistan, die Islamische Dschihad-Union, Laschkar e-Taiba und Jaish-e Mohammed. (UNAMA, Februar 2014, pp. xi-xii)

Laut dem US-amerikanischen Congressional Research Service (CRS) stellen die Taliban, die zumindest nominell größtenteils Mullah Muhammad Umar, dem Anführer des Taliban Regimes in den Jahren 1996 bis 2001, treu sind, nach wie vor den Kern der Widerstandsbewegung dar. Berichten zufolge operieren Umar und seine wichtigsten Gehilfen von Pakistan aus. (CRS, 17. Jänner 2014, S. 13)

Ein weiterer bedeutender Anführer von Aufständischen ist Gulbuddin Hekmatyar, der die Hezb-e-Islami-Gulbuddin (HIG) anführt. Die HIG ist gegenwärtig ideologisch und politisch mit den Taliban verbündet, auch wenn es gelegentlich zu Konfrontationen mit Mitgliedern der Taliban in den Gebieten, in denen die HIG am aktivsten ist (nördlich und östlich von XXXX gelegene Provinzen), gekommen ist. Dem CRS zufolge hat sich die HIG bislang hauptsächlich auf öffentlichkeitswirksame Angriffe ("high-profile attacks") fokussiert. (CRS, 17. Jänner 2014, S. 15)

Als weitere aufständische Gruppe nennt das CRS das von Jalaludin Haqqani gegründete Haqqani-Netzwerk, bei dem davon ausgegangen wird, dass es al-Qaida näher steht als den Taliban. Das Netzwerk verdient Geld, indem es legale und illegale Geschäfte in Pakistan und in der Region um den Persischen Golf betreibt und Teile der afghanischen Provinz Chost kontrolliert. Wie das CRS weiters berichtet, hat das Haqqani-Netzwerk Angriffe auf mehrere indische Ziele in Afghanistan verübt, von denen sich die meisten außerhalb der im Osten Afghanistans gelegenen Hauptoperationsbasis des Netzwerks befunden haben. (CRS, 17. Jänner 2014, S. 15-16)

Laut CRS schätzen US-amerikanische RegierunsgvertreterInnen die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan auf 50 bis 100. Diese operieren mehrheitlich in den Provinzen im Osten Afghanistan, wie z.B. Kunar. Einige dieser Kämpfer gehören zu al-Qaida-Verbündeten, wie der Islamischen Bewegung Usbekistan, die in den Provinzen Faryab und Kundus aktiv ist. (CRS, 17. Jänner 2014, S. 14)

SICHERHEITSLAGE

Allgemeine Entwicklungen

2001 bis 2012

Für Entwicklungen von 2001 bis Ende 2012, siehe die Archivversion dieses Themendossiers:

http://www.ecoi.net/local_link/249674/373383_de.html

2013

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz XXXX verzeichnet. (UNGA, 5. März 2013, S. 5)

Das ANSO führt in einem Bericht vom April 2013 an, dass die Anzahl der von bewaffneten Oppositionsgruppen in den ersten 3 Monaten des Jahres 2013 verübten Angriffe im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 47 Prozent angestiegen ist. Nach Einschätzung des ANSO ist angesichts der Stabilität der saisonalen Konflikttrends (geringe Konfliktintensität im Winter und starker Anstieg im Sommer) davon auszugehen, dass die erneute Eskalation des Konflikts während der gesamten Saison anhält und die Gewalt im Jahr 2013 das zweithöchste Niveau nach 2010 erreicht. Die Anzahl der Angriffe bestätigt außerdem, dass der Rückgang der Gewalt im vergangenen Jahr kein Anzeichen einer dauerhaft verminderten Kampffähigkeit der bewaffneten Oppositionsgruppen gewesen ist. Vielmehr handelte es sich um eine operationelle Pause, die möglicherweise durch den strengen Winter 2011/12 bedingt war und mittlerweile beendet wurde. Das ANSO berichtet weiters, dass die bewaffneten Oppositionsgruppen weiterhin zunehmend afghanische Ziele angreifen. So haben in den ersten 3 Monaten des Jahres 2013 insgesamt 73 Prozent aller von den bewaffneten Oppositionsgruppen verursachten sicherheitsrelevanten Vorfälle auf die afghanischen Sicherheitskräfte abgezielt. Weitere 10 Prozent zielten auf ZivilistInnen, die mit der Regierung in Verbindung standen bzw. denen eine solche Verbindung vorgeworfen wurde. (ANSO, April 2013, S. 9)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 7o Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus. (UNGA, 13. Juni 2013, S. 5)

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel von AlertNet bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 PolizistInnen getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben. Die gleiche Anzahl an PolizistInnen war in den 12 vorangegangenen Monaten ums Leben gekommen. (AlertNet, 2. September 2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 PolizistInnen getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. (UNGA, 6. September 2013, S. 5)

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. (UNGA, 6. September 2013, S. 6)

In seinem an den UNO-Sicherheitsrat (UNSC) übermittelten Bericht vom November 2013 schreibt der UNO-Generalsekretär, dass die Zahl der im ersten Halbjahr 2013 durch den bewaffneten Konflikt getöteten oder verletzten ZivilistInnen im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich angestiegen ist. Die Zahl der Todesopfer stieg um 14 Prozent (1.319 Todesopfer) und die der Verletzten um 28 Prozent (2.533 Verletzte). Als Gründe führt der Bericht eine vermehrte Nutzung unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie eine größere Opferzahl durch Bodengefechte an. Die Zahl der im ersten Halbjahr 2013 getöteten oder verletzten Frauen stieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 61 Prozent, die der getöteten oder verletzten Kinder um 30 Prozent. (UNSC, 22 November 2013, S. 2)

Dem UNO-Sonderbeauftragten für Afghanistan zufolge hat die UNO in den ersten 11 Monaten des Jahres 2013 insgesamt 2.730 bei Angriffen getötete und 5.169 verletzte ZivilistInnen verzeichnet. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum dar. Der Sonderbeauftragte teilte außerdem mit, dass "zunehmende Konflikte" in zuvor ruhigeren Provinzen im Westen und Norden Afghanistans "zu einiger Besorgnis geführt haben". (RFE/RL, 18. Dezember 2013)

Thomas Ruttig vom Afghanistan Analysts Network (AAN) schreibt in einem Artikel vom Dezember 2013, dass das Jahr 2013 wahrscheinlich das gewaltreichste seit 2001 gewesen ist. Die Taliban haben zunehmend versucht, Distriktzentren, vor allem in peripheren Gebieten, zu erobern und die Fähigkeiten der afghanischen Sicherheitskräfte zu testen. Offiziellen afghanischen Quellen zufolge befinden sich nur 5 der 416 Distriktzentren unter der permanenten Kontrolle der Taliban, allerdings reicht die Kontrolle der Regierung in vielen weiteren Distriktzentren kaum über die unmittelbaren Grenzen der Zentren hinaus. Im Oktober 2013 berichtete das Wall Street Journal, dass die Kontrolle der Regierung in dem wichtigen Distrikt Maiwand im Süden Afghanistans 2 Kilometer außerhalb des Distriktzentrums endet. Die Situation in anderen wichtigen Distrikten ist ähnlich. So haben die Taliban im Distrikt Chahrdara in der Provinz Kundus nach dem Abzug der zusätzlichen US-Nachschubtruppen ("additional US ‚surge' forces") fast überall die Kontrolle zurückerobert. (Ruttig, 30. Dezember 2013)

Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) schreibt in ihrem Jahresbericht zum Schutz von ZivilistInnen im bewaffneten Konflikt vom Februar 2014, dass sie im Jahr 2013 insgesamt 8.615 zivile Opfer (2.959 Todesopfer und 5.656 Verletzte) dokumentiert hat und dies einen 14-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahr, als die Zahlen zurückgegangen waren, darstellt. Für 74 Prozent der zivilen Opfer waren laut UNAMA regierungsfeindliche Elemente, für 11 Prozent regierungstreue Kräfte und für 10 Prozent Bodenkämpfe zwischen beiden Seiten verantwortlich. Die restlichen 5 Prozent konnten keiner Konfliktpartei zugeordnet werden. Der Hauptgrund für den Anstieg der Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2013 war der Einsatz von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente, insbesondere in von ZivilistInnen bewohnten oder frequentierten Gebieten. Laut UNAMA wurde 2013 die höchste Zahl getöteter und verletzter Frauen und Kinder seit 2009 dokumentiert. (UNAMA, Februar 2014, S. 1-2)

2 - Sicherheitslage in XXXX

Die dänische Einwanderungsbehörde (Danish Immigration Service, DIS) zitiert in ihrem im Mai 2012 veröffentlichten Bericht zu einer Fact-Finding-Mission nach XXXX (vom 25. Februar bis zum 4. März 2012) verschiedene Quellen bezüglich der Sicherheitslage in der afghanischen Hauptstadt: Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss (International Police Coordination Board, IPCB) zufolge gibt es in Afghanistan Orte, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) hinsichtlich der Bereitstellung von Sicherheit gut funktioniert. Dies ist vor allem in XXXX und anderen großen Städten der Fall. Laut der Internationalen Organisation für Migration (IOM) hat sich in XXXX eine Reihe von Selbstmordanschlägen ereignet, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen. Abgesehen von Selbstmordanschlägen ist XXXX allerdings sicherer und mehr unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan, so die IOM. Die Unabhängige Afghanische Menschenrechtskommission (Afghanistan Independent Human Rights Commission, AIHRC) gibt an, dass Sicherheit in XXXX aufgrund von Selbstmordanschlägen ein Thema ist. Zu der Unsicherheit trägt auch die steigende Kriminalitätsrate bei. Dennoch wird XXXX als sicherer als andere Orte erachtet, so die AIHRC. Auf die Frage nach den Aktivitäten der Taliban in XXXX und anderen großen Städten erwidert die IOM, dass die Taliban-Zellen mit Sicherheit in XXXX agieren und ihre Netzwerke anscheinend immer stärker werden. Die Taliban werden sich in XXXX allerdings hauptsächlich auf Angriffe gegen wichtige ("high profile") Personen fokussieren. (DIS, 29. Mai 2012, S. 8)

In einem Bericht vom April 2012 erwähnt das Congressional Research Service (CRS), dass BeobachterInnen eine offensichtliche Zunahme großer Angriffe in der afghanischen Hauptstadt, die gemeinhin als sicher erachtet wird, feststellen. (CRS, 4. April 2012, S. 24)

Anlässlich des durch die Taliban verübten koordinierten Angriffs in XXXX am 15. und 16. April 2012 berichtet das Institute for War and Peace Reporting (IWPR), dass die BewohnerInnen der Hauptstadt nur wenig Vertrauen in die Schutzfähigkeit der afghanischen Sicherheitskräfte haben (IWPR, 17. April 2012).

In einem Artikel vom Jänner 2013 schreibt Fabrizio Foschini vom Afghanistan Analysts Network (AAN), dass die Taliban bislang nicht all ihre Ressourcen für Angriffe in XXXX aufgewendet haben. Abgesehen von sporadischen Raketenangriffen auf die Hauptstadt liegt ihr Fokus auf Angriffen, die möglichst nah am Zentrum der Macht verübt werden sollen. Die Taliban bevorzugen daher sporadische, öffentlichkeitswirksame Angriffe ("high-profile attacks"), durch die ein Gefühl von Unsicherheit hervorgerufen wird. Wie Foschini ausführt, scheinen die Taliban nicht daran interessiert zu sein, relativ machtlose Personen zu verletzten. Vielmehr wollen sie ihre Kämpfer für Angriffe auf öffentlichkeitswirksame Ziele in XXXX aufsparen. (Foschini, 21. Jänner 2013)

In einem Artikel über einen am 24. Mai 2013 verübten Taliban-Angriff in XXXX schreibt Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL), dass es in der afghanischen Hauptstadt wiederholt zu Taliban-Angriffen (in Form von koordinierten Selbstmordanschlägen und Feuergefechten) auf wichtige ("high profile") afghanische und internationale Einrichtungen gekommen ist. (RFE/RL, 24. Mai 2013)

Der Afghanistan-Experte Thomas Ruttig vom Afghanistan Analysts Network (AAN) schreibt in einem Artikel vom Juni 2013, dass die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt verüben und zeigen, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können. Dies zielt anscheinend darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten. (Ruttig, 2. Juni 2013)

Agence France-Presse (AFP) berichtet in einem Artikel über einen am 18. Oktober 2013 verübten Selbstmordanschlag in XXXX und erwähnt in diesem Zusammenhang, dass die afghanische Hauptstadt in den vergangenen Monaten relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor eine Reihe von Selbstmordanschlägen und bewaffneten Angriffen stattgefunden hatten. Ziel dieser Anschläge und Angriffe waren ausländische Einrichtungen, der Oberste Gerichtshof, der Flughafen und der Präsidentenpalast. (AFP, 18. Oktober 2013)

Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo schreibt in einem Bericht vom Jänner 2014, dass sich verschiedene Quellen bei Gesprächen in XXXX im Oktober 2013 einig gewesen sind, dass die Regierung, die afghanische Nationalarmee und die afghanische Nationalpolizei die Lage in XXXX relativ gut unter Kontrolle haben. Landinfo führt weiters an, dass es immer noch keine Entwicklungen erkennen kann, auf Basis derer die Situation in XXXX als instabil bezeichnet werden könnte. Die Situation hinsichtlich des Risikos konfliktbezogener, gewalttätiger Vorfälle ist laut Landinfo durch Unvorhersehbarkeit geprägt. (Landinfo, 9. Jänner 2014, S. 6)

SICHERHEITSRELEVANTE EREIGNISSE IN XXXX SEIT JÄNNER 2013

JÄNNER 2013

Am 16. Jänner 2013 haben laut Behördenangaben 6 Selbstmordattentäter das Gebäude des afghanischen Geheimdienstes (Nationale Sicherheitsdirektion) angegriffen. Einer der Angreifer zündete eine Autobombe während die anderen 5 von afghanischen Sicherheitskräften getötet wurden. Bei dem Angriff, zu dem sich die Taliban bekannt haben, sollen mindestens 30 ZivilistInnen verletzt und 2 Wachleute getötet worden sein. (RFE/RL, 16. Jänner 2013)

Laut afghanischen Behörden haben 5 Selbstmordattentäter am 21. Jänner 2013 die Zentrale der Verkehrspolizei angegriffen. Nach der Explosion einer Autobombe waren 3 der Angreifer in das Gebäude eingedrungen und hatten sich ein stundenlanges Feuergefecht mit Sicherheitskräften geliefert. Neben den Attentätern sollen bei dem Angriff 3 VerkehrspolizistInnen getötet und 18 weitere Personen verletzt worden sein. Die Taliban haben sich zu dem Angriff bekannt. (RFE/RL, 21. Jänner 2013)

FEBRUAR 2013

Am 3. Februar 2013 hat die Polizei eigenen Angaben zufolge 6 Männer verhaftet, denen vorgeworfen wird, Selbstmordanschläge geplant zu haben. Die Männer waren im Besitz von 6 Westen, wie sie von Selbstmordattentätern verwendet werden, sowie rund 50 Granaten und Waffen. Welche Ziele angegriffen werden sollten, ist nicht bekannt. (RFE/RL, 4. Februar 2013)

Am 24. Februar haben afghanische Sicherheitskräfte einen Selbstmordattentäter erschossen, bevor dieser Sprengstoff vor dem Hauptquartier der Nationalen Sicherheitsdirektion (National Directorate of Security, NDS) zünden konnte. (Guardian, 24. Februar 2013)

Am 27. Februar wurden bei einem Selbstmordanschlag auf einen mit afghanischen Armeeangehörigen besetzten Bus laut Polizeiangaben mindestens 6 Soldaten und 4 ZivilistInnen verletzt. Die Taliban haben sich zu dem Angriff bekannt. (RFE/RL, 27. Februar 2013)

MÄRZ 2013

Am 9. März sind bei einem Selbstmordanschlag auf das afghanische Verteidigungsministerium in XXXX mindestens 9 Personen getötet und 20 weitere verletzt worden. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag, der sich während des Besuchs des neuen US-Verteidigungsministers in XXXX ereignete, bekannt. (BBC, 9. März 2013)

Am 15. März hat die Nationale Sicherheitsdirektion (National Directorate of Security, NDS) mitgeteilt, dass afghanische Sicherheitskräfte wenige Tage zuvor einen von Mitgliedern des Haqqani-Netzwerks und der in Pakistan angesiedelten Taliban-Führung geplanten Anschlag vereitelt haben. Laut einem NDS-Sprecher wurde während eines nächtlichen Einsatzes eine Bombe mit 8 Tonnen Sprengstoff in einem Lastwagen im Osten der Hauptstadt XXXX entdeckt und anschließend entschärft. Außerdem wurden 5 Verdächtige getötet und 2 weitere verhaftet. Mit dem Sprengstoff sollte eine militärische Einrichtung in XXXX angegriffen werden. (RFE/RL, 15. März 2013)

APRIL 2013

Am 17. April ist eine in einem Abfallbehälter in der Nähe des Parlaments versteckte Bombe explodiert. Laut Polizeiangaben wurde bei der Explosion niemand verletzt. (AFP, 17. April 2013)

MAI 2013

Am 16. Mai sind laut Behördenangaben mindestens 15 Personen bei einem Selbstmordanschlag auf einen Militärkonvoi getötet und Dutzende weitere verletzt worden. Unter den Todesopfern sollen sich 2 US-SoldatInnen, 4 zivile VertragspartnerInnen und 9 afghanische ZivilistInnen befinden. Die militante islamische Gruppe Hezb-e-Islami hat sich zu dem Anschlag bekannt. (BBC, 16. Mai 2013)

Am 25. Mai ist ein mutmaßlicher Selbstmordattentäter bei der vorzeitigen Explosion seiner Sprengstoff-Weste am Stadtrand von XXXX ums Leben gekommen. Bei der Explosion wurden keine anderen Personen verletzt. Am Vortag waren mindestens 8 Personen, darunter ZivilistInnen, Wachleute und Aufständische, bei einem Angriff der Taliban auf ein von der Internationalen Organisation für Migration verwendetes Gästehaus getötet worden. (RFE/RL, 25. Mai 2013)

JUNI 2013

Am 10. Juni 2013 sind afghanische Sicherheitskräfte gegen schwer bewaffnete Aufständische vorgegangen, die ein sich im Bau befindliches Gebäude in der Nähe des XXXXer Flughafens eingenommen hatten. Dem XXXXer Polizeichef zufolge wurden 5 der Aufständischen von Sicherheitskräften erschossen, während sich 2 Aufständische selbst in die Luft sprengten. Bei dem Angriff, zu dem sich die Taliban bekannt haben, wurden weder ZivilistInnen noch Angehörige der Sicherheitskräfte getötet oder verletzt. (BBC, 10. Juni 2013)

Am 11. Juni sind laut Angaben des Büros von Präsident Hamid Karzai 17 Personen bei einem Selbstmordanschlag vor dem Eingang des Obersten Gerichtshofs in XXXX getötet und 39 weitere verletzt worden. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt und mit weiteren Angriffen auf die afghanische Justiz gedroht, sollten weiterhin Todesstrafen gegen Taliban-Kämpfer verhängt werden. (RFE/RL, 11. Juni 2013)

Am 18. Juni ist ein Konvoi des Führers der ethnischen Minderheit der Hazara und früheren afghanischen Vizepräsidenten, Haji Mohammad Mohaqiq, zum Ziel eines Bombenanschlags geworden. Es wird davon ausgegangen, dass es sich bei dem Anschlag um ein Selbstmordattentat handelte. Mohaqiq selbst blieb bei dem Angriff unverletzt, allerdings wurden 3 andere Personen getötet und mehr als 20 weitere verletzt (BBC News, 18. Juni 2013). Zu dem Angriff hat sich bislang niemand bekannt (RFE/RL, 18. Juni 2013).

Am 25. Juni haben afghanische Sicherheitskräfte einen Angriff von Aufständischen in der Nähe des Präsidentenpalastes abgewehrt und Berichten zufolge alle 5 Angreifer getötet. In dem Gebiet, in dem sich der Angriff ereignete, befinden sich außerdem weitere afghanische und ausländische Einrichtungen. Neben den Angreifern wurden auch 3 afghanische Mitarbeiter von privaten Sicherheitsfirmen getötet. Die Taliban bekannten sich zu der Tat und bestätigten, dass der Angriff auf den Präsidentenpalast, das Verteidigungsministerium und das "CIA-Büro" abzielte. (RFE/RL, 25. Juni 2013)

JULI 2013

Am 1. Juli schreibt RFE/RL, dass laut Angaben der Nationalen Sicherheitsdirektion ein in Militäruniform gekleideter Selbstmordattentäter getötet wurde, bevor er seine Sprengstoffweste vor dem Hauptquartier des afghanischen Geheimdienstes zünden konnte (RFE/RL, 1. Juli 2013).

Am 2. Juli haben Aufständische Angaben der Polizei zufolge mit einer Autobombe und Schusswaffen einen Anschlag auf eine Logistikfirma, die die NATO-Truppen in Afghanistan beliefert, verübt und dabei mindestens 7 Personen getötet (BBC News, 2. Juli 2013). Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt (AFP, 2. Juli 2013)

SEPTEMBER 2013

Am 5. September teilt der afghanische Geheimdienst mit, dass seine Mitarbeiter zwei Pakistaner in afghanischen Polizeiuniformen erschossen haben, die das Feuer auf eine schiitische Moschee in XXXX eröffnet hatten. Laut Geheimdienst wurden bei dem Angriff 3 BesucherInnen der Moschee verletzt. (RFE/RL, 5. September 2013)

OKTOBER 2013

Am 18. Oktober ist bei einem Selbstmordanschlag auf einen Konvoi vor dem von AusländerInnen bewohnten Gebäudekomplex Green Village eine sechsköpfige Familie in einem vorbeifahrenden Fahrzeug getötet worden. Die Taliban haben sich zu dem Angriff bekannt. (BBC News, 18. Oktober 2013)

Am 27. Oktober sind Behördenangaben zufolge bei einem Bombenanschlag auf einen Militärbus in der Nähe eines Marktes ein(e) ZivilistIn getötet und mehrere SoldatInnen verletzt worden. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (RFE/RL, 27. Oktober 2013)

NOVEMBER 2013

Am 16. November wurden bei einem Selbstmordanschlag in der Nähe des Versammlungsortes der für die Folgewoche geplanten Loja Dschirga mindestens 10 Personen getötet und mehr als 20 weitere verletzt. Bei vielen der Opfer handelte es sich anscheinend um ZivilistInnen. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (BBC News, 16. November 2013)

Am 29. November ist laut Behördenangaben ein Parlamentsabgeordneter und früherer Gouverneur der Provinz Zabul bei einem Sprengstoffattentat in seinem Haus in XXXX leicht verletzt worden. Der Angreifer hatte den Sprengstoff in seinem Turban versteckt. Zeugenaussagen zufolge wurden bei dem Anschlag mindestens zwei weitere Personen verletzt. (RFE/RL, 29. November 2013)

DEZEMBER 2013

Am 11. Dezember hat ein Selbstmordattentäter einen Konvoi ausländischer SoldatInnen in der Nähe des internationalen Flughafens in XXXX angegriffen. Einem Sprecher des afghanischen Innenministeriums zufolge wurde niemand getötet oder verletzt. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (RFE/RL, 11. Dezember 2013)

Angaben der US-amerikanischen Botschaft zufolge ist das Gelände der Vertretung am 25. Dezember von 2 Granaten oder Raketen getroffen worden. Der Botschaft zufolge wurden bei dem Angriff keine US-amerikanischen StaatsbürgerInnen verletzt. Die Taliban hingegen teilten mit, 4 Raketen auf die Botschaft gefeuert und dabei zahlreiche Opfer verursacht zu haben. Ebenfalls am 25. Dezember wurden bei der Explosion einer am Straßenrand platzierten Bombe im Osten der Hauptstadt 3 afghanische Polizisten verletzt. Dem XXXXer Polizeichef zufolge wurde im selben Gebiet außerdem eine nicht detonierte Bombe gefunden und entschärft. (RFE/RL, 25. Dezember 2013)

Am 27. Dezember sind bei einem mutmaßlichen Selbstmordanschlag auf einen Konvoi internationaler Truppen im Osten XXXXs mindestens 3 ausländische SoldatInnen getötet worden. Einem Sprecher der XXXXer Polizei zufolge wurden bei dem Anschlag, zu dem sich die Taliban bekannt haben, auch 6 afghanische ZivilistInnen verletzt. (RFE/RL, 27. Dezember 2013)

JÄNNER 2014

Am 4. Jänner ereignete sich laut ISAF und Angaben aus Sicherheitskreisen ein Bombenanschlag auf einen ausländischen Militärkonvoi vor einer in der Nähe der deutschen und italienischen Botschaften gelegenen ISAF-Militärbasis. Bei dem Anschlag wurden keine SoldatInnen getötet oder verletzt. Eine weitere Explosion ereignete sich im Süden XXXXs. Einem Polizeisprecher zufolge wurde dabei niemand getötet oder verletzt. (AlertNet, 4. Jänner 2014)

Am 12. Jänner sind nach Polizeiangaben bei einem Selbstmordanschlag auf einen Polizeibus auf der Straße nach Dschalalabad ein Polizist und ein(e) Zivilist(in) getötet und 20 weitere Personen verletzt worden. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (AFP, 12. Jänner 2014)

Am 17. Jänner sind laut Behördenangaben 21 Personen, darunter 13 ausländische StaatsbürgerInnen, bei einem Selbstmordanschlag und einem anschließenden Angriff mit Feuerwaffen auf ein Restaurant getötet und mindestens 5 weitere Personen verletzt worden. Die Taliban haben sich zu dem Angriff bekannt (BBC News, 18. Jänner 2014). In einem Artikel über denselben Vorfall berichten Kate Clark und Christine Roehrs vom Afghanistan Analysts Network (AAN), dass der Angriff offenbar das Töten von AusländerInnen zum Ziel hatte (Clark/Roehrs, 18. Jänner 2014).

Am 26. Jänner ereignete sich ein Selbstmordanschlag in der Nähe eines Busses, der MitarbeiterInnen des Verteidigungsministeriums zur Arbeit bringen sollte. Dabei wurden Behördenangaben zufolge 2 Armeeangehörige und 2 ZivilistInnen getötet und mindestens 22 weitere Personen verletzt. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (AFP, 26 Jänner 2014)

FEBRUAR 2014

Am 10. Februar sind laut Angaben des internationalen MXXXXilitärbündnisses 2 zivile NATO-Mitarbeiter getötet worden. Ein Polizeisprecher gab bekannt, dass sich der Anschlag in der Nähe des Gefängnisses Pol-i Charkhi ereignete und mindestens 7 afghanische ZivilistInnen verletzt wurden. Zu dem Anschlag hat sich die islamistische Gruppe Hezb-e-Islami bekannt. (RFE/RL, 10. Februar 2014)

ACCORD - Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Provinz XXXX, Distrikt XXXX (XXXX, Khogiani): Zwangsweise Schließung von Schulen und Zwangsrekrutierung von Minderjährigen durch die Taliban [a-8269], 21.02.2013

Zwangsweise Schließung von Schulen

Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (United Nations Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) berichtet in ihrem Halbjahresbericht vom Juli 2012, dass regierungsfeindliche Elemente am 8. Mai 2012 eine weiterführende Schule für Mädchen im Dorf Wazir (Distrikt XXXX, Provinz XXXX) in Brand gesteckt hätten. Dabei seien zwei Schulgebäude und Teile der Schulausstattung zerstört worden. Berichten zufolge habe sich dieser Angriff nach einer Reihe von Vorfällen ereignet, bei denen regierungsfeindliche Elemente mehrere Schulen in diesem Gebiet geschlossen hätten, um gegen die Verhaftung von mehreren mutmaßlich regierungsfeindlichen Elementen zu protestieren. Die Mädchenschule in Wazir sei angegriffen worden, nachdem sie von örtlichen Behörden trotz Warnungen durch regierungsfeindliche Elemente, dies nicht zu tun, wiedereröffnet worden sei. Wie UNAMA berichtet, seien die Schließung der Schulen und der nachfolgende Angriff durch regierungsfeindliche Elemente nicht unbedingt Teil einer Kampagne gegen den Lehrplan oder staatliche Schulen gewesen (...)(UNAMA, Juli 2012, S. 31).

Der afghanische Nachrichtensender Tolo News berichtet im Mai 2012, dass bewaffnete Männer am 7. Mai 2012 eine Grundschule für Mädchen im Gebiet Wziro (Distrikt XXXX, Provinz XXXX) in Brand gesteckt hätten. Niemand habe sich bislang zu dem Angriff bekannt. Am selben Tag seien zehn andere örtliche Schulen wiedereröffnet worden, die geschlossen worden seien, nachdem die Taliban mit Vergeltungsmaßnahmen für die Verhaftung eines örtlichen Schullehrers und mutmaßlichen Aufständischen gedroht hätten. Wie Tolo News berichtet, sei XXXX ein abgeschiedener Distrikt in der Provinz XXXX, wo sich die Aktivitäten von Aufständischen in den letzten Jahren intensiviert hätten. In dem Distrikt gebe es rund 55 Schulen (...) (Tolo News, 8. Mai 2012).

Die Nachrichtenagentur Reuters erwähnt im Mai 2012 einen Vorfall, bei dem eine große Mädchenschule im Distrikt Khogiani (Provinz XXXX) von Angreifern niedergebrannt worden sei. Fünf weitere Mädchenschulen seien Angaben des regionalen Bildungssprechers zufolge seitdem geschlossen worden (...)(Reuters, 9. Mai 2012).

(...)

Folgende Berichte enthalten allgemeinere Informationen zu zwangsweisen Schulschließungen bzw. Angriffen auf Schulen in der Provinz XXXX / in Ostafghanistan:

Tolo News berichtet im Mai 2012, dass nach Angaben des afghanischen Bildungsministeriums bis zu 500 Schulen wegen Bedrohungen durch Aufständische in mehreren Provinzen, darunter auch XXXX, geschlossen seien. Mädchenschulen würden häufiger zum Ziel der Aufständischen als Jungenschulen, da militante Islamisten der Auffassung seien, Mädchen sollten keine Schulbildung erhalten (...) (Tolo News, 24. Mai 2012)

Amnesty International (AI) erwähnt in seinem Jahresbericht vom Mai 2012 (Berichtszeitraum: 2011) ebenfalls landesweite Schulschließungen:

"Offiziellen Quellen zufolge blieben 2011 insgesamt mehr als 450 Schulen geschlossen, und etwa 200000 Kinder konnten aufgrund der unsicheren Lage besonders in den südlichen und östlichen Provinzen nicht zur Schule gehen. (AI, 24. Mai 2012).

In einem im Dezember 2012 veröffentlichten Bericht an die UNO-Generalversammlung (UN General Assembly, UNGA) schreibt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 1. August bis 31. Oktober 2012 mehr als 355 Kinder in Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan getötet oder verletzt worden seien - die meisten im Süden und Osten des Landes. Zu Verletzungen der Kinderrechte hätten Angriffe auf Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen (27 Vorfälle), Entführungen (5), Rekrutierungen von Minderjährigen (4) und die Verweigerung von humanitärer Hilfe (11) gezählt. Brandanschläge auf Mädchenschulen seien aus den Provinzen Badachschan, Chost, XXXX und Bamiyan berichtet worden (...) (UNGA, 6. Dezember 2012, S. 8)

In einem weiteren Bericht des UNO-Generalsekretärs an die UNGA, der im April 2012 veröffentlicht wurde und den Zeitraum von Jänner bis Dezember 2011 abdeckt, wird angeführt, dass die UNO-Task-Force zu Afghanistan im Berichtszeitraum 185 Angriffe auf Schulen und Krankenhäuser in Zentral-, Nord-, Südost- und Ostafghanistan dokumentiert habe. Dazu zählten Angriffe mit unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen und Selbstmordanschläge (51 Vorfälle), das in Brand stecken von Schulen (35), Einschüchterungen von Lehrpersonal (34), zwangsweise Schließungen von Schulen (32), die Tötung (25) oder Entführung (7) von Lehrpersonal sowie Plünderung (1). Für die Mehrzahl dieser Vorfälle würden bewaffnete Gruppen, darunter die Taliban, die sich der Bildung für Mädchen widersetzen würden, verantwortlich gemacht. Wie der UNO-Generalsekretär anführt, hätten die Taliban im Jahr 2011 Berichten zufolge eine Anweisung erlassen, wonach es verboten sei, Schulen und LehrerInnen anzugreifen. Obwohl dies von den Vereinten Nationen nicht bestätigt worden sei, würden Berichte darauf hindeuten, dass Taliban-Mitglieder auf Provinzebene Angriffe auf Schulen öffentlich verurteilt hätten (...) (UNGA, 26. April 2012, S. 4).

Die afghanische Nachrichtenagentur Pajhwok Afghan News (PAN) berichtet im Juli 2012, dass Unbekannte einen Sprengstoffanschlag auf eine Jungenschule im Distrikt Achin (Provinz XXXX) verübt hätten. Behördenangaben zufolge habe es sich bei den Angreifern um fast 45 bewaffnete Männer gehandelt. Als die Polizei am Tatort eingetroffen sei, hätten die Angreifer das Feuer auf sie eröffnet. Ein Taliban-Sprecher habe mitgeteilt, die Taliban seien an dem Angriff nicht beteiligt gewesen (...) (PAN, 11. Juli 2012)

In einem weiteren, im Oktober 2011 veröffentlichten Artikel von PAN wird berichtet, dass nach Behördenangaben mutmaßliche Aufständische im Distrikt Batikot (Provinz XXXX) zwei Schulen in Brand gesteckt hätten. Dabei sei eine der Schulen zerstört worden. Ein Taliban-Sprecher habe eine Beteiligung der Taliban an den Angriffen bestritten (...) (PAN, 16. Oktober 2011)

Zwangsrekrutierung von Minderjährigen durch die Taliban

In den ACCORD derzeit zur Verfügung stehenden Quellen konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche keine spezifischen Informationen zu Zwangsrekrutierungen von Minderjährigen durch die Taliban im in der Provinz XXXX gelegenen Distrikt XXXX (XXXX, Khogiani) gefunden werden.

Folgende Berichte enthalten Informationen bezüglich Rekrutierungen oder Einsatz von Minderjährigen durch regierungsfeindliche Gruppen in der Provinz XXXX bzw. in Ostafghanistan / in der Grenzregion zu Pakistan:

Die afghanische Online-Zeitung Khaama Press (KP) berichtet im Jänner 2012, dass mindestens 20 bewaffnete Aufständische in der Provinz XXXX der Gewalt abgeschworen und sich dem afghanischen Friedensprozess angeschlossen hätten. Dem Vorsitzenden des Hohen Friedensrates der Provinz, Haji Malik Nazir, zufolge hätten die ehemaligen Aufständischen in den in XXXX gelegenen Distrikten Rodat, De-Bala und Achin agiert. Weiters habe Haji Malik Nazir berichtet, dass sich ein 15-jähriger Junge unter den Aufständischen befunden habe. Dieser sei rekrutiert worden, um einen Selbstmordanschlag zu verüben (...) (KP, 22. Jänner 2012).

In seinem im November 2011 veröffentlichten Sicherheitsbericht für den Zeitraum vom 16. bis 31. Oktober 2011 schreibt das Afghanistan NGO Safety Office (ANSO), dass die afghanischen Sicherheitskräfte einen Jugendlichen, der eine unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung am Körper getragen habe, verhaftet hätten. Der Jugendliche sei auf dem Weg von Rodat nach Achin (Provinz XXXX) gewesen, wo er Berichten zufolge einen Angriff auf den Provinzgouverneur verüben wollte (...) (ANSO, 2. November 2011, S. 16).

Die afghanische Nachrichtenagentur Pajhwok Afghan News (PAN) berichtet im August 2011, dass Präsident Hamid Karzai die Freilassung von Kindern angeordnet habe, die wegen versuchter Selbstmordanschläge verhaftet worden seien. Die Kinder würden aus den Provinzen Logar, Khost, Ghazni, Samangan, Kunduz, Jawzjan, XXXX, Parwan und XXXX stammen (...)(PAN, 24. August 2011).

Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (United Nations Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) erwähnt in einem Bericht vom August 2010, dass ein Junge am 22. Februar 2010 einen Selbstmordanschlag auf einen wichtigen regierungsnahen Stammesanführer verübt habe, der sich gerade auf dem Rückweg von einem Treffen von Stammesältesten in der Provinz XXXX befunden habe. Unter den Getöteten sei unter anderem der Leiter des Rats für Binnenvertriebene (IDPs) des Distrikts Sherzad (Provinz XXXX) gewesen (...) (UNAMA, August 2010, S. 4).

Laut einem Artikel der afghanischen Zeitung Daily Afghanistan vom Juni 2012 zähle der Einsatz von Kindern zur Ausführung von Selbstmordanschlägen sowie ihre Schulung für Guerillakriege zu den vorsätzlichen Taktiken der Taliban und von Terroristen. In den vergangenen zehn Jahren hätten diese Hunderte oder gar Tausende Kinder in den südlichen und östlichen Landesteilen Afghanistans mittels Drohungen oder Anwendung von List entführt, einer Gehirnwäsche unterzogen und in Stammesgebieten und Religionsschulen ausgebildet. Anschließend seien die Kinder nach Afghanistan zurückgeschickt worden, um als Selbstmordattentäter oder bewaffnete Kämpfer eingesetzt zu werden (...)(Daily Afghanistan, 4. Juni 2012).

Der bereits weiter oben zitierte Bericht des UNO-Generalsekretärs an die UNO-Generalversammlung vom April 2012 führt an, dass es in Afghanistan im Jahr 2011 Berichte über 316 Fälle von Rekrutierungen Minderjähriger gegeben habe. Für die Mehrheit der Fälle würden bewaffnete Gruppen, insbesondere die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami, verantwortlich gemacht. Die bewaffneten Gruppen hätten Kinder rekrutiert und eingesetzt, um Selbstmordanschläge zu verüben, unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen zu platzieren und Güter zu transportieren. Wie der UNO-Generalsekretär weiters ausführt, habe es mindestens 20 Berichte gegeben, wonach afghanische Kinder von bewaffneten Gruppen, einschließlich der Taliban, über die Landesgrenze hinweg nach Pakistan rekrutiert worden seien. Den Berichten zufolge seien die Jungen dort ausgebildet worden, bevor sie zwecks Durchführung militärischer Operationen nach Afghanistan zurückgekehrt seien (...) (UNGA, 26. April 2012, S. 2).

ACCORD - Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Informationen zu Taliban-Spitzeln in den afghanischen Sicherheitskräften, insbesondere in der Armee [a-8774], 23.07.2014

(...)

Die in Pakistan ansässige afghanische Nachrichtenagentur Afghan Islamic Press (AIP) berichtet in einem Artikel vom Juli 2014 über einen "Insider-Angriff" eines Polizisten in der Provinz Kandahar, bei dem laut Polizeiangaben drei Polizisten getötet und ein weiterer verletzt worden seien. Zwei weitere Polizisten seien entkommen. Einem Sprecher der Taliban zufolge seien bei dem Vorfall jedoch vier Polizisten getötet worden. Der Sprecher habe außerdem mitgeteilt, dass es sich bei dem Angreifer um ein eingeschleustes Taliban-Mitglied ("Taliban infiltrator") gehandelt habe, der sich im Anschluss an die Tat wieder den Taliban angeschlossen habe. Wie der Artikel anführt, zeige dies, dass Taliban-Mitglieder die Polizei infiltriert hätten, auch wenn RegierungsvertreterInnen solche Angriffe immer auf vorangegangene verbale Auseinandersetzungen zurückführen würden (...) (AIP, 8. Juli 2014).

Radio Free Afghanistan, der afghanische Dienst des vom US-Kongress finanzierten Rundfunksenders Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL), führt in einem Artikel vom März 2014 an, dass zwei afghanische Soldaten mit der Hilfe von Stammesanführern aus Taliban-Gefangenschaft freigekommen seien, nachdem sie versprochen hätten, dass sie für immer aus dem Militärdienst ausscheiden würden. Die Soldaten seien gefangen genommen worden, als ihr Stützpunkt in der Provinz Kunar von den Aufständischen angegriffen worden sei. Einer der gefangen genommenen Soldaten habe berichtet, dass er überrascht gewesen sei, als er bei der Ankunft im Versteck der Taliban vier seiner Kollegen gesehen habe, die von Taliban-Kämpfern beklatscht worden seien. Schnell habe er realisiert, dass seine Kollegen den Taliban bei ihrem Angriff geholfen und sie in den Stützpunkt hinein gelassen hätten. Leutnant Khairuddin, der zweite der gefangen genommenen Soldaten, habe mitgeteilt, dass er bereits vor dem Angriff einige seiner Soldaten verdächtigt habe, für die Taliban zu spionieren (...) (Radio Free Afghanistan, 18. März 2014).

Die US-amerikanische Tageszeitung Los Angeles Times berichtet im Februar 2014, dass Behördenangaben zufolge Taliban-Kämpfer zwei Armeeposten in der Provinz Kunar angegriffen und dabei mindestens 19 SoldatInnen getötet hätten. Sechs weitere Soldaten, bei denen davon ausgegangen werde, dass es sich um eingeschleuste Taliban-Mitglieder ("Taliban infiltrators") gehandelt habe, seien nach dem Angriff verschwunden. Laut dem Gouverneur der Provinz seien rund 80 Aufständische an dem Angriff beteiligt gewesen. Dabei seien sie von Taliban-Mitgliedern unterstützt worden, die in der Armee in Ghaziabad gedient hätten. Dem Gouverneur zufolge habe es sich bei den sechs Soldaten, die nach dem Angriff verschwunden seien, wahrscheinlich um Taliban-Mitglieder gehandelt. US-amerikanische und afghanische Beamte würden sich seit langem Sorgen über die Fähigkeit der Taliban machen, die afghanischen Sicherheitskräfte zu infiltrieren und hätten Taliban-Spitzel für mehrere Angriffe auf afghanische und internationale Truppen verantwortlich gemacht (...)(Los Angeles, 23. Februar 2014).

In einem im Oktober 2013 veröffentlichten Leitartikel der englischsprachigen afghanischen Tageszeitung Daily Outlook Afghanistan wird erwähnt, dass die Präsenz von mit aufständischen Gruppen wie den Taliban verbundenen Personen im Sicherheitsapparat des Landes eine bekannte und nachgewiesene Tatsache sei. Diese Personen würden nicht nur als Spione fungieren und nützliche Informationen an ihre jeweilige Gruppierung weiterleiten, sondern auch terroristische Angriffe verüben, wenn sie dazu den Befehl erhielten. Obwohl dies der Regierung und dem Geheimdienst bekannt sei, seien sie nicht in der Lage gewesen, solche Personen aufzuspüren (...) (Daily Outlook Afghanistan, 22. Oktober 2013).

Die pakistanische Tageszeitung News International berichtet in einem Artikel vom Juli 2013, dass die Taliban bei einem Angriff auf einen Polizeikontrollpunkt im Distrikt Shahjoy, Provinz Zabul, Behördenangaben zufolge mindestens zwölf Polizisten vergiftet und anschließend verschleppt hätten. Laut Angaben eines Taliban-Sprechers sei der Angriff mit Hilfe von Personen, die die Sicherheitskräfte infiltriert hätten, verübt worden (...)(News International, 25. Juli 2013).

(...)

Die US-amerikanische Zeitung The Hill, die zu Tagungszeiten des US-Kongresses täglich erscheint, schreibt in einem Artikel vom September 2012, dass Taliban-Doppelagenten, die sich als Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte ausgeben würden, für die Verübung einiger "Insider-Angriffe" verantwortlich seien, bei denen 51 SoldatInnen der Koalitionstruppen, insbesondere aus den USA, getötet worden seien. Als Reaktion auf die Gewalt hätten afghanische und internationale Verantwortungsträger ihre Bemühungen zur Spionageabwehr verstärkt, um festzustellen, wo und wie Taliban-Mitglieder in die Sicherheitskräfte gelangen würden. Laut Angaben des Pentagon seien bereits Agenten zur Spionageabwehr in US-amerikanischen Militäreinheiten und den afghanischen Sicherheitskräften untergebracht worden. Afghanische Geheimdienstmitarbeiter hätten neuen Rekruten sogar Mobiltelefone verboten, um eine mögliche Kommunikation mit Taliban-Kommandanten zu begrenzen. Trotzdem hätten Kommandanten der US-amerikanischen und internationalen Truppen weiterhin nur wenig Handhabe gegen die Verankerung der Taliban in den afghanischen Sicherheitskräften (...) (The Hill, 30. September 2012).

In einem Artikel vom März 2012 zitiert die Nachrichtenagentur Reuters einen afghanischen Armeegeneral, laut dem die Taliban über ein ausgefeiltes System zur Infiltrierung der afghanischen Sicherheitskräfte verfügen würden. Das Einschleusen von Personen sei von den Taliban gut geplant. Die eingeschleusten Personen erhielten von den Taliban ein spezielles Training. Wie der Artikel weiters anführt, seien im Zeitraum zwischen Mai 2007 und Ende Jänner 2012 bei 42 "Insider-Angriffen" rund 70 Mitglieder der von der NATO angeführten Truppen getötet worden. Einige dieser Angriffe seien von afghanischen Sicherheitskräften, die damit auf die jüngste Koranverbrennung reagiert hätten, verübt worden, während andere auf private Missstände zurückzuführen seien. Wieder andere seien von Taliban-Mitgliedern verübt worden, die die Sicherheitskräfte infiltriert hätten (...) (Reuters, 3. März 2012).

Die US-amerikanische Tageszeitung Christian Science Monitor (CSM) erwähnt in einem Artikel vom Februar 2012 Statistiken des Pentagon, wonach sich seit 2007 insgesamt 42 Angriffe von Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte auf US-amerikanische und NATO-SoldatInnen ereignet hätten. MitarbeiterInnen des Pentagon würden vor der potenziellen "Bedrohung von Innen" warnen, die von Talibanmitgliedern, die die Sicherheitskräfte infiltriert hätten und besonders schwer auszumachen seien, ausgehe. Bei einer Person, die die Sicherheitskräfte erfolgreich infiltriert habe, dürfte es sich wohl eher um eine kompetente und erfahrene Person handeln, was dazu führen könne, dass diesen Personen ungewollt wichtige Jobs innerhalb ihrer Einheit übertragen würden. Dies wiederum könne sie in die Lage versetzen, die Bemühungen von Aufständischen durch die Weitergabe von Informationen zu Taktiken oder Bewegungen der Koalitionstruppen oder durch Angriffe auf hochrangige VertreterInnen der Sicherheitskräfte oder der Regierung zu erleichtern (...) (CSM, 1. Februar 2012).

In einem Artikel vom Juni 2011 berichtet die US-amerikanische Tageszeitung New York Times (NYT) über den Fall des 18-jährigen Akmal, der sich der afghanischen Armee angeschlossen und sich dort als nützliches Werkzeug für die Taliban erwiesen habe, auch wenn diese ihn nicht zum Armeebeitritt aufgefordert hätten. Nachdem Akmal zugegeben habe, an zwei Selbstmordanschlägen beteiligt gewesen zu sein, drohe ihm nun die Todesstrafe. Wie der Artikel anführt, sei es Akmal für jemanden, der sich in der Vergangenheit einer Aufständischengruppe angeschlossen und dessen Familie Verbindungen zu einem hochrangigen Taliban-Kommandanten gehabt habe, erstaunlich einfach gelungen, der Armee beizutreten. Auch wenn der Grund für Akmals Armeebeitritt der Versuch gewesen sei, der Armut zu entkommen, sei er mit seinem Herzen weiterhin bei den Aufständischen gewesen.

Der Artikel führt weiters an, dass es laut VertreterInnen der NATO Training Mission-Afghanistan keine Belege dafür gebe, dass eine Infiltration der Sicherheitskräfte weit verbreitet sei. Dennoch hätten sie damit begonnen, 80 Spionageabwehrbeamte und -spezialisten nach Afghanistan zu bringen, um das Prüfverfahren bei Rekrutierungen zu verbessern. Einem hochrangigen US-amerikanischen Offizier zufolge, der dabei helfe, den Rekrutierungsprozess zu überwachen, würden die Aufständischen versuchen, Angehörige der Sicherheitskräfte für sich zu gewinnen und die Sicherheitskräfte mit eigenen Leuten zu infiltrieren. Die Taliban würden eine Reihe von Taktiken anwenden. Unter anderem würden sie Verwandten, die den Aufständischen wohlgesonnen seien, Geld zahlen, um Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte dazu zu bewegen, mit ihnen zu kooperieren. Dem Offizier zufolge würden sie sogar versuchen, mit unaufgeforderten Anrufen herauszufinden, wer an einer Zusammenarbeit interessiert sein könnte (...)(NYT, 27. Juni 2011).

Die britische Tageszeitung Daily Mail zitiert in einem Artikel vom August 2010 einen ehemaligen britischen Kommandanten in Afghanistan, laut dem die Taliban über ein "sehr ausgedehntes" Netzwerk von Spionen verfügen würden. Die Aufständischen hätten fast jede Ebene der afghanischen Streitkräfte infiltriert. Manchmal werde die Ausgereiftheit des Vorgehens der Taliban bei der Sammlung von Informationen unterschätzt. Die Aufständischen hätten Informanten an "vielen Stellen", darunter in den afghanischen Sicherheitskräften und "selbst in Militär-Stützpunkten" (...) (Daily Mail, 27. August 2010).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur illegalen Einreise des Beschwerdeführers sowie zu seiner Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren sowie aus den vorliegenden Asylakten.

Die Feststellungen zur ethnischen Zugehörigkeit und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers und seinen familiären Lebensumständen stützen sich auf seine insoweit glaubwürdigen Angaben.

Zu der Negativfeststellung hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe:

Dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht, ergibt sich maßgeblich daraus, dass er sein Kernvorbringen im Rahmen der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht erheblich steigerte und diesem ein Sachverhaltselement hinzufügte, welches er bis dahin durchwegs (auch auf Nachfrage) negiert hatte. So verneinte der Beschwerdeführer bei der ersten Einvernahme vor der belangten Behörde am 11.12.2012 die Frage, ob ihm jemals konkret seitens der Taliban zugestoßen wäre (Akt Seite 159) und verneinte er auch bei der zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.08.2013 die Frage, ob er selbst jemals Kontakt mit den Taliban gehabt hätte (Akt Seite 199). Konträr dazu schilderte er in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, dass, als er auf den Feldern gearbeitet hätte, Mitglieder der Taliban gekommen wären und ihm mitgeteilt hätten, dass sie ihn das nächste Mal mitnehmen würden (Protokoll der mV Seite 9). Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer ein solch wesentliches Element seines Vorbringens nicht bereits im Verfahren vor der belangten Behörde ins Treffen geführt hätte, wenn dies tatsächlich vorgefallen wäre. Umso schwerer wiegt, dass er den nunmehr behaupteten Vorfall zuvor nicht nur unerwähnt lies, sondern sogar konkrete Fragen nach einem Zusammentreffen mit den Taliban unmissverständlich verneinte. Widersprüchlich zu seinem zuvor erstatteten Vorbringen dazu gab er jedoch vor dem erkennenden Gericht dezidiert an, dass die Taliban ihn persönlich aufgefordert hätten (Protokoll der mV Seite 9). Auch unter Bedachtnahme auf das jugendliche Alter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der von ihm geschilderten Ereignisse ist zu konstatieren, dass er jedenfalls in der Lage sein müsste, einen (einfachen) Sachverhalt widerspruchsfrei und zumindest in seinen Kernpunkten vollständig darzulegen. Dies umso mehr, als es sich bei einem Zusammentreffen mit Mitgliedern der Taliban gerade in Hinblick auf sein restliches Vorbringen um ein einschneidendes Erlebnis handeln hätte müssen, das im Gedächtnis haften bleibt. Bereits aufgrund des aufgezeigten Widerspruches ist dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens zu versagen. Der Beschwerdeführer konnte die Divergenzen auch auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht in keiner Weise aufklären. Auch der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann, zumal ein Asylwerber keine sich bietende Gelegenheit ungenützt vorübergehen lassen würde, ein zentrales entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten (vgl. VwGH, 07.06.2000, 2000/01/0250). Weiters ergeben sich Divergenzen hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers zum Todesdatum seines Vaters. Diesbezüglich erklärte er vor dem Bundesasylamt bei der Einvernahme am 11.12.2012, sein Vater wäre vor einem Jahr und zehn Monaten (sohin etwa im Februar 2011) verstorben (Akt Seite 155). Bei der Einvernahme am 28.08.2012 gab er an, sein Vater wäre ca. ein Jahr und zehn Monate vor seiner Einreise nach Österreich verstorben (Akt Seite 199). Dies ergibt, ausgehend von der Einreise des Beschwerdeführers in das österreichische Bundesgebiet im Februar 2012 ein (ungefähres) Todesdatum von April 2010. Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er an, dass sein Vater im Jahr 2010 (Protokoll der mV Seite 6) bzw. drei Monate vor der Ausreise des Beschwerdeführers (Protokoll der mV Seite 14) verstorben wäre. Auch eingedenk des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers ist, da es sich nach seiner Schilderung bei der Ermordung seines Vaters um ein derart einprägsames Ereignis gehandelt haben müsste, nicht erklärlich, dass er kein exakteres Datum nennen konnte und die Datumsangaben teilweise auch über ein halbes Jahr auseinander liegen.

Aufgrund der aufgezeigten Widersprüche und dem gesteigerten Vorbringen geht das erkennende Gericht von der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund aus und kommt zur Ansicht, dass die angeblichen fluchtauslösenden Ereignisse in Afghanistan vor der Ausreise in Wahrheit nicht stattgefunden haben und auch ein aktuelles Interesse der Taliban am Beschwerdeführer nicht besteht.

Hinsichtlich der Stellungnahme vom 24.07.2014 ist schließlich Folgendes zu bemerken:

Die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Erstbefragung vom 20.02.2012 haben keinen Eingang in die gegenständliche Entscheidungsfindung gefunden. Die oben dargelegten, tragenden Gründe für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers ergaben sich unabhängig von den Ausführungen des Sachverständigen. Soweit sich das Sachverständigengutachten, und damit korrespondierend die stellungnehmenden Ausführungen auf Nebenumstände (etwa die Bewirtschaftung der Felder, Wissen vom Einsatzort eines Soldaten) beziehen, kommt diesen keine entscheidungswesentliche Relevanz zu. Insgesamt ergibt sich aus obenstehenden Gründen für das erkennende Gericht bereits unzweifelhaft die Unglaubwürdigkeit des vom Beschwerdeführer erstatten Vorbringens, weshalb eine weitere Auseinandersetzung mit den gutachterlichen Ausführungen unterbleiben kann. Festzuhalten ist letztlich, dass auch die Frage der Herkunft des Beschwerdeführers hinsichtlich der Prüfung der Asylrelevanz und Glaubwürdigkeit seines Vorbringens eine nur untergeordnete Rolle spielt und aufgrund der gutachterlichen Ausführungen eine Widersprüchlichkeit festgehalten wurde, jedoch der vom Beschwerdeführer genannte Herkunftsort nicht in Abrede gestellt wurde.

Der Sachverständige ist in Afghanistan geboren und aufgewachsen, er hat in XXXX das Gymnasium absolviert, in XXXX Politikwissenschaft studiert und XXXX beteiligt. Er hat XXXXverfasst und verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort selbst - auch für den Asylgerichtshof und für das Bundesverwaltungsgericht - immer wieder (zuletzt im Dezember 2013). Darüber hinaus hat er XXXX abgehalten, die sich mit Afghanistan beschäftigen. Auf Grund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen; er hat im Auftrag des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur aktuellen Lage in Afghanistan erstattet.

Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den dort jeweils angeführten Quellen. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Daher können unvollständige oder teilweise unrichtige Informationen über die Situation in Afghanistan ausgeschlossen werden. Eine aus der Beschwerde allenfalls herauszulesende Kritik an den Länderberichten ist nicht geeignet, Zweifel an den vorliegenden Länderberichten aufzuwerfen. Der Beschwerdeführer ist den Länderfeststellungen in der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht bzw. in der zuvor dazu erstatteten Stellungnahme nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit in der schriftlichen Stellungnahme auf eine mangelnde Schutzfähigkeit der afghanischen Behörden sowie auf das Nichtvorliegen innerstaatlicher Fluchtalternativen hingewiesen wird, ist festzuhalten, dass es sich dabei um der Glaubwürdigkeit des Vorbringens nachgeordnete Fragen handelt, auf welche mangels Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens nicht einzugehen ist.

Eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen bzw. zur sunnitischen Religionsgemeinschaft hat weder der Beschwerdeführer substantiiert vorgebracht noch haben sich hierfür sonst Hinweise ergeben.

Das Vertreten einer allgemeinen pazifistischen Gesinnung und das Ablehnen von Gewalt ist im Allgemeinen zu wenig, weil dies letztlich nichts anderes besagt, als dass der Beschwerdeführer dem Grunde nach den Frieden bzw. friedliche Konfliktbereinigung dem Krieg vorzieht, wie dies die überwiegende Mehrzahl von Menschen und wohl auch ein überwiegender Teil von Grundwehrdienern vertritt (AsylGH 09.06.2011, E5 244.851-2/2008; AsylGH 17.03.2009, E3 318.536-1/2008-7E; 17.02.2010, E1 312.233; in diesen Fällen hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde bereits mit Beschluss abgelehnt, VfGH 27.04.2009, U 1060/09-3; 26.04.2010, U 766/10-3).

Da auch keine weiteren Fluchtgründe behauptet wurden und solche auch sonst nicht hervorgekommen sind, die konkret vorgebrachten Fluchtgründe jedoch aufgrund der aufgezeigten Unglaubwürdigkeit nicht asylrelevant sind, konnte der Beschwerdeführer eine Verfolgung (einen unter Art. 1 Abschnitt A Zi. 2 der GFK zu subsumierenden Sachverhalt) nicht glaubhaft machen.

Hinsichtlich des Reiseweges des Beschwerdeführers war eine Negativfeststellung zu treffen, da seine diesbezüglichen Angaben unbestimmt und nicht objektivierbar sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idF BGBl I Nr. 144/2013, regelt die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 und dem FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zum Spruchteil A)

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6).

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468).

Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72).

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK, nicht gegeben. Dies vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht werden konnte.

Da der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Fluchtgründe glaubhaft vorgebracht hat, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor.

Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, wofür es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte gibt. Dies gilt gleichermaßen für die allenfalls vom Beschwerdeführer angedeuteten Gefahren, die sich aus der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan ergeben. Dafür, dass der Beschwerdeführer aus einem asylrelevanten Grund von der allgemeinen Lage besonders betroffen wäre, lässt sich kein Anhaltspunkt erkennen.

Da der Beschwerdeführer sohin keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat, liegen die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund. Das Bundesverwaltungsgericht erblickte im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; im Einzelnen wird hiezu auf die ausführliche Begründung zu den jeweiligen Spruchpunkten verwiesen.

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