W143 1427871-1•BVwG W143 1427871-1
W143 1427871-1Federal Administrative CourtSep 8, 2014
Befragung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Herkunftsort,<br/>Kassation, Lebensgrundlage, Rechtsanschauung des VfGH,<br/>Sicherheitslage
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, alias XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2012, Zl. 11 12.851-BAI, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, verließ seinen Herkunftsstaat, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 26.10.2011 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.10.2011 gab der Beschwerdeführer an, zuletzt in Pakistan (XXXX) gelebt zu haben, wo sich auch noch seine Eltern, seine Ehefrau, seine drei Söhne, seine Tochter und seine beiden Brüder aufhalten würden. Afghanistan habe er bereits Ende des Jahres 2001 verlassen. Von 1985 bis 1992 habe er in Kabul die Grundschule besucht und von 2008 bis 2011 in Pakistan als Gemüseverkäufer gearbeitet. Seine Ausreise begründete er damit, dass er in Afghanistan mit den Taliban zusammenarbeiten habe müssen und hierbei jungen Leuten die Haare geschnitten sowie Leute geschlagen habe, damit sie die Moschee besuchen würden. Nach dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 habe er Afghanistan deshalb verlassen müssen. Im Falle der Rückkehr fürchte er von Personen getötet zu werden, die ihn bereits zweimal geschlagen hätten.
Durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte am 28.10.2011 wurde das Verfahren des Beschwerdeführers gemäß § 51 AsylG 2005 zugelassen.
In der niederschriftlichen Einvernahme vom 19.04.2012 vor dem Bundesasylamt brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er in Afghanistan nach mehreren Wechseln der Wohnorte (Provinz Laghman, Stadt Kabul sowie Provinz Kabul) zuletzt in XXXX gelebt habe, bevor er Ende des Jahres 2003 mit seiner Familie nach Pakistan gezogen sei. Er habe in Kabul sieben Jahre lang die Schule besucht, in der Provinz Laghman in der elterlichen Landwirtschaft und in Pakistan als Gemüsehändler gearbeitet. In Afghanistan würden sich noch Onkeln und Tanten sowie zwei Halbschwestern des Beschwerdeführers aufhalten. In Pakistan seien die Eltern, die Ehefrau mit den vier Kindern, die beiden Brüder sowie die drei Halbbrüder des Beschwerdeführers wohnhaft.
Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass er Probleme wegen einer familiären Feindschaft mit einem Cousin seines Großvaters habe. Im Jahr 1989/1990 sei ein Mitglied der verfeindeten Familie auf Befehl des Vaters des Beschwerdeführers von Cousins getötet worden. Im Jahr 1993 seien ein Bruder und drei weitere Verwandte des Beschwerdeführers getötet worden. Da die Lage in Kabul zu gefährlich geworden sei, sei die Familie in die Provinz Laghman gezogen. Der damalige Kommandant des Dorfes in der Provinz Laghman sei ein Mitglied der Hezb-e-Islami gewesen und habe gefordert, dass sich alle Söhne der Familie ihm anschließen müssten. Das hätten der Beschwerdeführer und seine Brüder schließlich auch getan. Nach der Machtübernahme der Taliban im Jahr 1996 habe sich der Beschwerdeführer den Taliban angeschlossen und sei als Sittenwächter tätig gewesen. Hierbei habe er Menschen mit zu langen Haaren auf Befehl die Haare geschnitten oder Personen, die nicht zum Gebet gegangen seien, mit 16 Stockhieben auf die Hände bestraft. Im Jahr 2001 seien die Taliban gestürzt worden, weshalb sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Talibanvergangenheit nicht frei bewegen habe können. Im Winter 2001/2002 sei er von ihm unbekannten Männern angegriffen worden, habe einen Schlag auf den Kopf bekommen und sei im Krankenhaus aufgewacht. Im Herbst des Jahres 2003 sei er auf der Straße als ehemaliger Sittenwächter wiedererkannt und zusammengeschlagen worden. Der Beschwerdeführer habe bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Angst vor den Feinden seiner Familie sowie davor, dass er als Mitglied der Taliban erkannt und getötet werde. Unter einem legte der Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde, eine afghanische Krankenhausbestätigung, eine Bescheinigung seiner Talibanmitgliedschaft, drei Lichtbilder, Deutschkursbestätigungen sowie mehrere medizinische Befunde bzw. Berichte aus Österreich vor.
Mit Bescheid vom 25.06.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I. und II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass es nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer als Sittenwächter für die Taliban gearbeitet habe, weshalb in einer Gesamtschau nicht davon ausgegangen werden könne, dass für ihn eine asylrelevante Verfolgungsgefahr in Afghanistan bestehe. Ungeachtet der Tatsache, dass der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen mehr in Afghanistan verfüge, sei nicht davon auszugehen, dass er im Falle der Rückkehr in eine ausweglose Lage gerate. Rechtlich folgerte die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht habe und auch keine Gründe vorliegen würden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr Gefahren ausgesetzt sei, welche die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten notwendig erscheinen ließen. Nach erfolgter Interessenabwägung kam die Behörde letztlich zum Ergebnis, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet zur Erreichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten sei.
Mit Verfahrensanordnung vom 26.02.2012 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater, der Verein Menschenrechte, zur Seite gestellt.
Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde, womit die Entscheidung der belangten Behörde zur Gänze wegen inhaltlicher Fehler, Verfahrensmängel und falscher rechtlicher Beurteilung angefochten wurde. Aus Sicht des Beschwerdeführers bestehe für ihn sehr wohl eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung und aufgrund der Tatsache, dass seine Familie noch immer in Pakistan lebe, widerspreche eine Ausweisung nach Afghanistan auch seinem Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK.
Mit Schriftsatz vom 23.01.2013 teilte der Beschwerdeführer mit, dass seine Familie weiterhin in Pakistan lebe und gab die Telefonnummer des Dorfältesten zum Beweis der Angaben hinsichtlich seiner Person mit. Unter einem brachte der Beschwerdeführer vier Deutschkursbestätigungen in Vorlage.
Am 11.02.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX, Polizeiinspektion XXXX vom 22.01.2014, gerichtet an die Staatsanwaltschaft XXXX, ein, wonach der Beschwerdeführer verdächtigt werde, das Vergehen der Körperverletzung gemäß § 83 StGB begangen zu haben.
Mit Schriftsatz vom 28.04.2014 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Deutschkursbestätigungen.
Mit Schriftsatz vom 29.04.2014 brachte der Beschwerdeführer eine Arbeitsbestätigung hinsichtlich gemeinnütziger Arbeit bei der Stadt XXXX in Vorlage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, volljährig und hat am 26.10.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage geeigneter und unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden.
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs. 4.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, können mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt
zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;
zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (§ 3 Abs. 2 AsylG 2005).
Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279, mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, 99/20/0208).
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde eine hinreichende Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts unterlassen und ist in diesem Zusammenhang auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der diesbezüglich vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. 51/1991, hinzuweisen. So hat bereits die Asylbehörde den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in dieser Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesamt ablehnen würde, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Bundesverwaltungsgericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach mit Aufhebung der bekämpften Entscheidung und Zurückverweisung zur Asylbehörde vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135; alle Erkenntnisse zum Unabhängigen Bundesasylsenat als Vorgängerbehörde des Asylgerichthofes).
Gemäß § 18 Abs.1 AsylG 2005 haben das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Im Sinne des Prinzips der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime hat sich die belangte Behörde im gegenständlichen Fall nicht hinreichend mit den Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und den maßgeblichen Sachverhalt nicht durch entsprechendes Nachfragen bzw. durch weiterführende Erhebungen festgestellt. Der von der belangten Behörde ermittelte Sachverhalt vermag die der Entscheidung zugrunde liegenden Schlussfolgerungen nicht zu tragen, zumal dem Akteninhalt nicht zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer vage Angaben machte. Der Beschwerdeführer tätigte bei der Einvernahme vor der belangten Behörde mitunter sehr wohl genaue Angaben hinsichtlich Orts- und Zeitangaben der Ermordung seiner Familienmitglieder durch die verfeindete Familie bzw. hinsichtlich seiner Tätigkeit als Sittenwächter für die Taliban und den damit verbundenen Verfolgungen durch Unbekannte.
Vielmehr ergibt sich aus dem Umstand einer einzigen kurzen Einvernahme vor der belangten Behörde zu den Fluchtgründen, dass die Befragung des Beschwerdeführers alles andere als erschöpfend war. Die Behörde wäre gehalten gewesen, auf eine größere Detailliertheit der Schilderungen hinzuwirken und die Befragung zu vertiefen. Zu seinen Fluchtgründen wurde der Beschwerdeführer lediglich kursorisch befragt: Der Beschwerdeführer brachte in der Erstbefragung sowie in der Einvernahme vor der belangten Behörde im Ergebnis gleichbleibend vor, dass aufgrund von Streitigkeiten zwischen seiner Familie und der Familie eines Cousins auf beiden Seiten Familienangehörige getötet worden seien. Nach der Ermordung eines Bruders und von drei weiteren Verwandten des Beschwerdeführers sei die Familie von Kabul zurück in ihr Heimatdorf geflohen, wobei sich der Beschwerdeführer und seine Brüder dort dem Kommandanten der Hezb-e- Islami anschließen hätten müssen. Er habe sich schließlich bei Machtübernahme der Taliban diesen anschließen müssen und sei als Sittenwächter tätig gewesen. Nach dem Sturz der Taliban habe er versteckt leben müssen. Afghanistan habe er schließlich verlassen, da er aufgrund seiner Vergangenheit als Sittenwächter bei den Taliban von Unbekannten geschlagen worden sei und daher Angst um sein Leben habe. Zudem habe er Angst, von den Feinden seiner Familie getötet zu werden.
Zum einen wurde Beschwerdeführer nicht hinsichtlich der Hintergründe zu den Ermordungen der Familienmitglieder durch die verfeindete Familie befragt. Zum anderen wurde der Beschwerdeführer nicht ausreichend dazu befragt, wie sich der Alltag als Sittenwächter gestaltete bzw. wie und wo er sich nach dem Sturz der Taliban versteckt hielt.
Die belangte Behörde unterließ es zudem, die Beweggründe bzw. Hintergründe, warum sich der Beschwerdeführer dem Kommandanten des Heimatdorfes, welcher der Hezb-e- Islami angehörte, bzw. darauffolgend den Taliban anschloss, näher zu untersuchen. Der Beschwerdeführer führte bei der Erstbefragung aus, dass er mit den Taliban zusammenarbeiten hätte müssen. In der Befragung vor der belangten Behörde führte er darüber hinaus aus, dass auch eine Zusammenarbeit mit dem Kommandanten der Hezb-e- Islami nicht freiwillig erfolgt sei. Die Behörde hätte ermitteln müssen, ob sich der Beschwerdeführer der Hezb-e-Islami bzw. den Taliban nur aufgrund der Blutfehde angeschlossen hat, um weiteren Verfolgungen durch die verfeindete Familie zu entgehen. Dies insbesondere deshalb, weil selbst von der belangten Behörde die Familienstreitigkeit als glaubwürdig erachtet wurde.
Hinsichtlich des Schreibens des Dorfvorstehers, in dem bestätigt werde, dass der Beschwerdeführer für die Taliban tätig gewesen sei, wurden von der belangten Behörde keine weitergehenden Ermittlungen gestartet. Wenn die belangte Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung auf AS 385 ausführt, dass die Authentizität dieses Schreibens aufgrund der mangelnden Nachvollziehbarkeit absolut in Frage zu stellen sei, wäre die belangte Behörde angehalten gewesen, den Beschwerdeführer mit dieser Schlussfolgerung zu konfrontieren und ihm die Möglichkeit einzuräumen, diesen Überlegungen allenfalls entgegnen zu können. Dies wurde von der belangten Behörde unterlassen.
Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts reicht das bisherige Ermittlungsverfahren als Grundlage für die Annahme der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe keineswegs aus. Angesichts des derzeitigen Ermittlungsstandes bedürfte es aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts weiterer Erhebungen, um den maßgeblichen Sachverhalt feststellen und die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens einer fundierten Überprüfung unterziehen zu können.
Im fortgesetzten Verfahren hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher weitere Ermittlungen zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers anzustellen und dabei insbesondere die vorgebrachten Ermordungen der Familienmitglieder bzw. die Hintergründe hierzu verlässlich - gegebenenfalls mittels Erhebungen vor Ort- abzuklären sowie den Beschwerdeführer hinreichend zu dem Zeitraum, als er sich versteckt hielt, bzw. zu seinen Beweggründen, warum er sich der Hezb-e-Islami bzw. den Taliban anschloss, zu befragen. Die Ermittlungsergebnisse sind jedenfalls mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, um nicht dessen Recht auf Parteiengehör zu verletzen.
Zur Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Der Beschwerdeführer muss an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Beschwerdeführers) im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen. An diesem Ort muss der Beschwerdeführer - wenn auch aus eigener Anstrengung - die Möglichkeit haben, seine Grundbedürfnisse (vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) hinreichend sicher zu befriedigen, auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr. Dieser Ort muss für den Beschwerdeführer erreichbar sein.
Für Afghanistan, das sich zumindest in weiten Teilen in einem innerstaatlichen Konflikt mit internationaler Beteiligung befindet, ist daher konkret festzustellen, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher leben kann, ob dort seine Grundbedürfnisse befriedigt werden können und ob er diesen Ort erreichen kann. Aus der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. U 2436/2012 vom 07.06.2013, U 241/2013-12 vom 06.06.2013, U 2666/2012-13 vom 06.06.2013 sowie U 1416/12-12 vom 13.03.2013) ergibt sich jedenfalls, dass bei der Prüfung der Gewährung von subsidiärem Schutz grundsätzlich eine konkrete Herkunftsprovinz der Entscheidung zu Grunde zu legen ist (sofern eine solche glaubhaft gemacht werden konnte). Bezüglich dieser ist dann die Sicherheitslage, die spezifische Gefährdung des Beschwerdeführers sowie die Verbindung nach Kabul zu überprüfen.
Der Beschwerdeführer stammt nach eigenen Angaben aus der Provinz Laghman, wobei seine gesamte Familie derzeit in Pakistan lebt. Zudem lebte er mit seiner Familie für eine gewisse Zeit in der Stadt Kabul. Auch die Behörde geht von diesen Angaben aus. Die Behörde hat sich jedoch in keiner Weise mit der in der Herkunftsprovinz bzw. mit der im Herkunftsort aktuell herrschenden Lage und gegebenenfalls der Möglichkeit der Schutzgewährung von staatlicher oder nicht-staatlicher Seite auseinandergesetzt. Die Situation der Sicherheitslage in Laghman wird nur im Zusammenhang mit den Provinzen Kunar, Nangarhar und Nuristan kurz gestreift:
"Militäroperationen haben Auswirkungen auf Zivilisten und führen zu Tötungen und Flucht. Zwischen Jänner und Oktober 2011 sind ca. 10.000 Personen in der östlichen Region aufgrund von Kampfhandlungen vertrieben worden.". Individuelle Feststellungen zur Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers oder gar zur Situation in seinem Heimatdistrikt, trifft die Behörde hingegen nicht. Diese äußerst knappen Feststellungen stellen keineswegs eine taugliche Beurteilung der spezifischen Gefährdungslage für den Beschwerdeführer dar.
Auch bei der Frage nach der Erreichbarkeit des Heimatortes des Beschwerdeführers belässt es die Behörde in den Feststellungen damit, dass Kabul vom Ausland aus auf dem Luftwege erreichbar sei und verweist auf eine von Pakistan nach Afghanistan führende Straße, die in weiten Abschnitten als unsicher gelte (AS 377). Ihrer Pflicht, anhand der individuellen Situation des Beschwerdeführers darzulegen, auf welchem Weg der Herkunftsort für den Beschwerdeführer in zumutbarer Weise erreichbar ist, kommt die Behörde hiermit nicht nach.
Die belangte Behörde ist offenbar vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul ausgegangen. Wenngleich die Erreichbarkeit dieser Stadt als Relokationsalternative zweifellos unproblematisch ist, unterließ die belangte Behörde individuelle Feststellungen zur Sicherheitslage in Kabul und umfassende Ermittlungen zur Versorgungslage des Beschwerdeführers im Falle einer Ansiedlung. Insbesondere wurde nicht ermittelt, auf welche Weise sich der Beschwerdeführer, der in diesen Landesteilen über keinerlei soziales Netz verfügt (was auch von der belangten Behörde festgestellt wurde), seinen Lebensunterhalt sichern und seine notwendigen Grundbedürfnisse - auch in der Zeit unmittelbar nach seiner Rückkehr (vgl. VfGH 06.03.2013, U 1325/12-13: "Die Entscheidung lässt auch in ihrer Aussage, dass dem Beschwerdeführer ergänzend auch die Möglichkeit offen stehe, sich unmittelbar nach erfolgter Ankunft in Kabul an Hilfseinrichtungen, im Speziellen für Rückkehrer aus dem Ausland zu wenden, Ermittlungsergebnisse gänzlich unberücksichtigt. In den herangezogenen Länderfeststellungen wird nämlich festgehalten, dass es in Kabul keine Organisation/Einrichtung gibt, die Rückkehrer direkt nach ihrer Ankunft unterstützt, sodass die angefochtene Entscheidung auch aus diesem Grund nicht nachvollzogen werden kann.") - hinreichend sicher befriedigen könnte (vgl. hiezu VfGH 13.03.2013, Zl. U 2185/12-15:
"Soweit der Asylgerichtshof die Situation in Kabul schildert, kommt diesen Ausführungen kein hinreichender Begründungswert zu, weil sich der Beschwerdeführer vor seiner Flucht weder in Kabul aufgehalten hat noch über irgendwelche sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte in Kabul verfügt (vgl. VfGH 21.9.2012, U 883/12). Den in der Entscheidung wiedergegebenen Länderberichten ist zu entnehmen, dass unterschiedliche Faktoren, etwa persönliche Ressourcen und Anknüpfungspunkte in der Stadt bzw. Chancen einer Erwerbstätigkeit, für die Möglichkeit der Niederlassung einer Person in Kabul ausschlaggebend seien und eine Ansiedelung in Kabul allgemein nur unter großen Schwierigkeiten möglich sei, wenn die betreffende Person dort weder Familie noch Verwandte habe, um sie zu unterstützen (vgl. dazu auch VfGH 11.10.2012, U 677/12). Das Bestehen eines familiären oder sonstigen sozialen Netzes des Beschwerdeführers in Kabul hat der Asylgerichtshof nicht festgestellt. Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits einmal finanziell vom wohlhabenden Ehegatten seiner (in der Nähe seines Heimatdorfes lebenden) Schwester unterstützt worden sei, indem ihm dieser ‚mindestens 8.000,-- US-Dollar' zur Ermöglichung seiner Ausreise aus Afghanistan zur Verfügung gestellt habe, kann jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass es dem Schwager des Beschwerdeführers möglich sein wird, dem Beschwerdeführer in Kabul eine Existenz aufzubauen bzw. eine solche auch über einen längeren Zeitraum hindurch zu sichern.").
Die belangte Behörde hat es gegenständlich sohin verabsäumt, hinreichende Ermittlungen zur individuellen Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr durchzuführen bzw. konkret darzulegen, auf welche Weise der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt bestreiten und seine Existenz über einen längeren Zeitraum hindurch sichern könnte.
Nur der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass angesichts des Zeitraumes von rund 26 Monaten seit Erlassung des angefochtenen Bescheides auch die Feststellungen zur (allgemeinen) Situation in Afghanistan auf ihre Aktualität hin zu prüfen und gegebenenfalls zu modifizieren sind. Dem Beschwerdeführer ist dazu erneut eine Möglichkeit zur Äußerung zu geben. Auch sind dem Beschwerdeführer Fragen zu seiner familiären Situation und Integration in Österreich zu stellen und die zwischenzeitlich gesetzten Integrationsschritte in der Absprache über die Ausweisung des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.
Die belangte Behörde hat daher im fortgesetzten Verfahren den Beschwerdeführer über seine Fluchtgründe detailliert zu befragen sowie weitere Ermittlungen anzustellen, sich unter Berücksichtigung dieses Vorbringens mit aktuellen Länderberichten auseinanderzusetzen und allfällige Ungereimtheiten und Widersprüche in den Angaben vorzuhalten. Insbesondere sind auch Ermittlungen zur konkreten Versorgungslage des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr durchzuführen, wobei geeignete aktuelle Länderfeststellungen zur Hauptstadt Kabul sowie zur Provinz Laghman in das Verfahren einzuführen sind. Die Ermittlungsergebnisse sind mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, um nicht dessen Recht auf Parteiengehör zu verletzen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der beschwerdeführenden Partei gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Wie bereits ausgeführt wurde, wurden im erstinstanzlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eine klare, eindeutige Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.