W124 1425889-1•BVwG W124 1425889-1
W124 1425889-1Federal Administrative CourtSep 8, 2014
Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren
W124 1425889-1/18E
W124 2008203-1/6E
W124 2008202-1/4E
W124 2008198-1/4E
W124 2008200-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN über die Beschwerden (1.) des XXXX, geboren am XXXX, (2.) der XXXX, geboren am XXXX, (3.) der XXXX, geboren am XXXX, (4.) des XXXX, geboren am XXXX, und (5.) des XXXX, geboren am XXXX, alle afghanische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes (1.) vom 19.03.2012 und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (2.-5.) vom 05.05.2014, Zlen. (1.) 11 04.279-BAE, (2.) 831789405-2433540, (3.) 831789503-2433574, (4.) 831789601-2433595 und (5.) 831789710-2433604, nach einer mündlichen Verhandlung am 21.03.2014 und am 08.08.2014 zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX, XXXX, XXXX, XXXX sowie XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) i. d.g.F. der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX, XXXX, XXXX, XXXX sowie XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführer (der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und die Eltern der ledigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer), Angehörige der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitisch-muslimischen Glaubensgemeinschaft, stellten am 03.05.2011 (Erstbeschwerdeführer) und am 05.12.2013 (Zweitbeschwerdeführerin und Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer) Anträge auf internationalen Schutz. Dazu gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen an, dass sein Onkel Mitglied bei der Hezb-e Islami gewesen sei, weshalb die gesamte Familie durch den (afghanischen) Staat verfolgt worden sei und er vor zwei Jahren aus Angst um sein Leben das Land verlassen habe. Die Zweitbeschwerdeführerin gab (für sich und die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer) zusammengefasst an, dass sie denselben Schutz wie der Erstbeschwerdeführer erlangen und ihr Familienleben hier fortsetzen wollten.
2. Anlässlich der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 04.07.2011 gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen an, er verfüge über keine Schulbildung und seine Ehefrau, zwei Söhne und eine Tochter sowie der Schwiegervater befänden sich noch in Afghanistan. Seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester lebten in Pakistan, ein Bruder sei in Großbritannien. Er selbst habe sich von 2009 bis April 2011 in Griechenland aufgehalten. Er nehme Medikamente wegen der Folgen einer Kopfverletzung. Vor etwa fünf Jahren habe er geheiratet und besitze (zu Hause) eine Heiratsurkunde. Seine Frau sei aus finanziellen Gründen und weil sie schwanger gewesen sei, nicht mitgereist. Er habe mit seinem Onkel gemeinsam gearbeitet, welcher
XXXX bei der Hezb-e Islami gewesen sei. Er habe eine Geburtsurkunde vorgelegt, weitere Dokumente seien bei seinem Bruder in London, welcher die gleichen Fluchtgründe habe. Er legte auch ein Schreiben der Sicherheitsbehörde der Provinz XXXX über die Ermordung seines Onkels vor. Zum Fluchtgrund gab er an, dass sein Onkel väterlicherseits als XXXX der Hezb-e Islami damals gegen die Russen gekämpft habe und danach von den Taliban, als diese an die Macht gekommen seien, festgenommen und wieder freigelassen worden seien. Er habe nicht mehr aktiv für diese Partei gearbeitet und sei zu Hause gewesen. Nachdem Karzai an die Macht gekommen sei, sei ein Mann namens XXXX Vorsitzender in ihrem Dorf gewesen, welcher seinen Onkel zur Zusammenarbeit überredet habe und so sei er dessen Stellvertreter geworden. Dieser Vorsitzende habe seine Tätigkeit irgendwann beendet und sei mittlerweile auch ermordet worden, ebenso habe sein Onkel seine Tätigkeit beendet und sei nur noch zu Hause gewesen. Dann sei er vom Bürgermeister der Provinz XXXX namens XXXX und dem SicherheitsXXXX namens XXXX zur Zusammenarbeit aufgefordert worden, was sein Onkel mit der Begründung abgelehnt habe, dass er mit keiner Partei mehr etwas zu tun haben wolle. Eines Freitags sei sein Onkel in seinem Geschäft vom SicherheitsXXXX und dessen Schwiegersohn namens XXXX erschossen worden. Etwa drei Jahre später sei auch auf den Erstbeschwerdeführer geschossen worden, als er gemeinsam mit einem Cousin im Auto unterwegs gewesen sei, wobei der Cousin an der Hand verletzt worden sei und sich der Erstbeschwerdeführer am Kopf verletzt habe. Sein Onkel sei von der Partei "XXXX" ermordet worden, so heiße auch ihr Anführer. Dieser habe gewollt, dass sein Onkel die Mitgliedschaft bei seiner Partei beende und für sie arbeite. Diese hätten damals gegen die Russen gekämpft und sich Mujaheddin genannt. Auf die Frage, warum erst drei Jahre später auf ihn (selbst) geschossen worden sei, brachte er vor, dies seien die Leute dieser Partei gewesen, welche auf ihn geschossen hätten; sie hätten die ganze Zeit in Angst leben müssen und die gesamte Familie habe darunter gelitten, dass der Onkel diese Zusammenarbeit verweigert habe. Der Onkel sei seit der Zeit, wo alle Mujaheddin die Waffen niedergelegt hätten, nicht mehr Mitglied der Hezb-e Islami gewesen. Vor dem erwähnten Angriff auf den Erstbeschwerdeführer habe es keine Vorfälle gegeben. Auf die Frage, was nach dem Angriff passierte, schilderte der Erstbeschwerdeführer den Vorfall, wobei er und sein Cousin von den vier Insassen mit Militäruniformen eines auf sie zukommenden Autos in der Nähe des Universitätskrankenhauses von XXXX mit Kalaschnikows im Vorbeifahren (in ihrem Auto) beschossen worden seien, worauf er angehalten habe und aus dem Auto gestürzt sei und sein Cousin getroffen worden sei. Er habe sich danach sechs bis sieben Stunden (ambulant) im Krankenhaus aufgehalten, nachdem er von einem Nachbarn dorthin gebracht worden sei. Einen Monat sei er noch zu Hause gewesen und habe dann das Land verlassen. Sein Cousin befinde sich momentan mit seiner Familie in London. Auf die Frage, was sein Onkel politisch gemacht habe, sodass sie alle einen Nachteil gehabt hätten, gab er an, dieser sei XXXX bei der Hezb-e Islami gewesen und Stellvertreter des XXXX (Vorsitzender des Dorfes). Dabei habe er an der Front gegen die russische Regierung gekämpft. Er sei sehr bekannt gewesen und aktiv an der Regierung Karzai beteiligt gewesen. Der Erstbeschwerdeführer selbst sei nie Mitglied einer Partei gewesen, er sei der Leibwächter seines Onkels gewesen. Es habe jedoch nie einen Vorfall gegeben, bei dem er ihn hätte beschützen müssen. Der Bruder des Erstbeschwerdeführers sei etwa zwei oder drei Monate nach dem Tod des Onkels aus Afghanistan ausgereist. Eine Anzeige habe der Erstbeschwerdeführer nicht erstattet, weil dies nichts gebracht hätte. Der SicherheitsXXXX namens XXXX lebe nach wie vor in XXXX. Die Mörder seines Onkels seien nicht strafrechtlich belangt worden, da "diese dort das Gesetz seien". Im Fall der Rückkehr befürchte er, ebenfalls vom SicherheitsXXXX umgebracht zu werden so wie sein Onkel.
3. Am 03.03.2012 langte eine Kopie des (afghanischen) Führerscheins des Erstbeschwerdeführers von der Bezirkshauptmannschaft XXXX beim Bundesasylamt ein.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid (1.) vom 19.03.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 ab (Spruchteil I.), erkannte ihm jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.03.2013 (Spruchteil III.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt neben Länderfeststellungen im Wesentlichen Folgendes fest: Die Identität des Erstbeschwerdeführers stehe fest. Es habe jedoch nicht festgestellt werden können, dass der Onkel väterlicherseits des Erstbeschwerdeführers ein XXXX der Hezb-e Islami gewesen und im Jahr 2006 ermordet worden sei. Ferner habe nicht festgestellt werden können, dass drei Jahre danach auf den Erstbeschwerdeführer geschossen worden und er deswegen aus Afghanistan geflüchtet sei oder er dort persönlichen bzw. asylrelevanten Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei. Er sei infolge seiner vagen, rudimentären, oberflächlichen und emotionslosen Schilderung nicht in der Lage gewesen, glaubhaft darzulegen, wieso ihm -so wie seinem Onkel- die Ermordung drohe. Er habe in widersprüchlicher Weise einerseits angegeben, dass es bis zu dem Vorfall drei Jahre später keine Zwischenfälle gegeben habe bzw. andererseits dass seine gesamte Familie darunter gelitten hätte, dass der Onkel die politische Zusammenarbeit verweigert habe, und die ganze Zeit bis zur Ausreise in Angst gelebt hätte. Für die Unglaubwürdigkeit seiner Angaben spreche auch der Umstand, dass seine Familie (Eltern, Geschwister) erst nach ihm das Land verlassen hätte und seine Frau mit den Kindern auch erst dann zu ihren Eltern zurückgekehrt sei. Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass seine Verfolger ihn gerade in einem fahrenden Auto beschossen hätten anstatt seiner zu Hause habhaft zu werden, wo er sich auch nach dem Angriff ohne weitere Vorfälle wieder aufgehalten habe. Zwar ergebe sich aus der beigebrachten Bestätigung die Ermordung seines Onkels, jedoch sei eine asylrelevante Verfolgung des Erstbeschwerdeführers nicht glaubhaft. Er habe auch zu den Gründen für die Ermordung seines Onkels widersprüchliche Angaben gemacht, indem er einerseits angegeben habe, dieser sei bereits seit Jahren kein Mitglied der Hezb-e Islami mehr gewesen, jedoch andererseits, dass seine Mörder gewollt hätten, dass er seine Mitgliedschaft bei der Hezb-e Islami niederlege und zukünftig für sie arbeite. Weiters mute es eigenartig an, dass sein Bruder wichtige Unterlagen, die auch das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers bestätigen sollten, bei sich in London habe, wo doch der Erstbeschwerdeführer als erster seiner Familie ausgereist sei. Festgestellt werde, dass ihm eine Rückkehr nach Afghanistan möglich und zumutbar sei und keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass er diesfalls einer Verfolgung im Sinne des § 8 AsylG 2005 ausgesetzt sei. Die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass der Erstbeschwerdeführer eine individuelle asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht habe, nicht von der landesweiten Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit der afghanischen Behörden auszugehen sei und er ua. die Möglichkeit habe, sich etwa in Kabul niederzulassen. Zur Entscheidung betreffend den Status des subsidiär Schutzberechtigten führte das Bundesasylamt aus, "dass sich der Erstbeschwerdeführer demnach in Kabul niederlassen könne, eine aktuelle Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 liege (auch in Anbetracht seiner Kopfschmerzen) nicht vor." Schließlich folgten Ausführungen "zur Ausweisung des Erstbeschwerdeführers."
5. Gegen Spruchpunkt I dieser Entscheidung erhob der Erstbeschwerdeführer die mit 28.03.2012 datierte textbausteinartige Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellte eine Beschwerdeergänzung in Aussicht.
6. In der Beschwerdeergänzung vom 11.04.2012 brachte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen vor, mit seinem Onkel, welcher ein bekannter XXXX bei den Hezb-e Islami gewesen sei, eng zusammen gearbeitet zu haben, nach dessen Tod mit dessen Aufgaben betraut worden zu sein sowie nach einem bewaffneten Angriff durch afghanische Sicherheitskräfte auf den Erstbeschwerdeführer die Flucht angetreten zu haben. Auch nach dem Tod des Onkels habe es Versuche gegeben, den Erstbeschwerdeführer zu töten, was jedoch nicht gelungen sei.
7. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 19.03.2013 bzw. des Bundesamtes vom 18.03.2014 wurden dem Erstbeschwerdeführer weitere befristete Aufenthaltsberechtigungen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, zuletzt bis zum 19.03.2016, erteilt.
8. Am 21.03.2014 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (im Verfahren des Erstbeschwerdeführers) statt. Dieser blieb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschuldigt fern. Eingangs wurde vom Erstbeschwerdeführer ein Konvolut von ärztlichen Bestätigungen ihn betreffend vorgelegt. Sodann gab er im Wesentlichen an, dass sein Onkel das Familienoberhaupt gewesen sei und für die gesamte Familie gesorgt habe, nach dessen Tod sei der Vater des Erstbeschwerdeführers für sie verantwortlich gewesen, später habe er selbst ebenfalls gearbeitet. Sein Onkel sei XXXX gewesen und nach seinem Tod habe sein Vater diese Position eingenommen, habe aber auf Grund von politischen Meinungsverschiedenheiten fliehen müssen. In der Regierungszeit von Karzai habe der Erstbeschwerdeführer begonnen, für seinen Onkel als Fahrer und rechte Hand sowie Vertrauter, zu arbeiten und habe dies fünf Jahre lang gemacht. Sein Onkel sei während des Jihad XXXX der Hezb-e Islami gewesen. Danach sei ein Mann namens XXXX XXXX der Armee gewesen und sein Onkel sei dessen Stellvertreter geworden. Nach einiger Zeit sei der Genannte SicherheitsXXXX der Provinz XXXX geworden und sein Onkel sei dort ebenfalls sein Stellvertreter gewesen. Der Erstbeschwerdeführer sei bis zum Tod seines Onkels dessen Fahrer gewesen. Sein Onkel sei vor sieben bis acht Jahren erschossen worden und er nannte die Namen der drei Täter, darunter der Sohn des XXXX. Als Grund gab er an, dass während der Regierungszeit von Präsident Karzai der XXXX XXXX wegen des Vorwurfs, mit den Taliban zusammengearbeitet zu haben, sein Amt nicht mehr habe ausüben dürfen, worauf sein Onkel gemeint habe, ebenfalls nicht mehr arbeiten zu wollen. Danach seien die Anhänger des XXXX zu ihm gekommen und hätten ihn um seine Mitarbeit gebeten, was er abgelehnt habe und daraufhin erschossen worden sei. Diesbezügliche Unterlagen habe er vorgelegt. Der Erstbeschwerdeführer habe Afghanistan verlassen, weil zwei Männer namens XXXX und XXXX sie während des Jihad beschuldigt hätten, ihre Väter ermordet zu haben. XXXX habe seinen Onkel zur Mitarbeit aufgefordert, was dieser abgelehnt habe, worauf von den drei zuvor genannten Personen, welche derzeit in der Regierung arbeiteten, seine Ermordung in Auftrag gegeben worden sei. Drei Jahre nach dem Tod des Onkels sei von der nationalen Armee am Markt auf ihn geschossen worden. Der Erstbeschwerdeführer sei am Kopf verletzt worden, sein Cousin am Arm. Es sei deren Ziel gewesen, sie zu töten. Sein Cousin lebe derzeit in London. Sie hätten sich auf dem Heimweg befunden, als in der Nähe eines Kinderspitals aus einem entgegenkommenden Auto auf sie geschossen worden sei, die Personen seien uniformiert gewesen. Er sei sich zu 100 % sicher, dass diese von zwei der zuvor genannten drei Personen, wovon einer der Sohn des XXXX sei, beauftragt worden seien. Diese Personen seien derzeit selbst in der Regierung, mit seiner Familie verfeindet und es sei ihr Ziel, seine gesamte Familie auszulöschen. Als Grund dafür gab er an, dass sie früher von diesen aufgefordert worden seien, sich ihnen anzuschließen und in ihrem Namen im Gebiet XXXX Operationen durchzuführen; während des Jihad habe es mehrere Gruppierungen gegeben, XXXX habe gewollt, dass sich alle Gruppierungen ihm anschließen und in seinem Namen kämpfen. XXXX sei selbst Gouverneur der Provinz XXXX gewesen, er sei ein Mujahed gewesen. Bei Karzai habe er sich ergeben und dieser habe ihn ihm Amt belassen und sei in Kabul getötet worden. Derzeit übe sein Sohn dieselbe Machtposition wie sein Vater aus, dieser heiße XXXX. Der Erstbeschwerdeführer selbst habe nie für die Taliban gearbeitet, aber seine Onkel in XXXX, auch jener, für welchen er als Fahrer gearbeitet habe. Der Erstbeschwerdeführer selbst habe als Fahrer nie an militärischen Gefechten teilgenommen. Als sein Onkel sich auf die Kämpfe in XXXX vorbereitet habe und schließlich abgereist sei, habe er den Erstbeschwerdeführer mit Arbeiten in XXXX betraut. Der Erstbeschwerdeführer habe sich um die Familie kümmern und für deren Sicherheit sorgen müssen. Auf die Frage, warum erst zwei oder drei Jahre nach dem Tod seines Onkels auf den Erstbeschwerdeführer geschossen worden sein sollte, antwortete der Erstbeschwerdeführer, dass sie sich in der Zeit nach dem Tod seines Onkels nicht hätten frei bewegen können. Da das Leben der gesamten Familie in Gefahr gewesen sei, habe sich der Vater des Erstbeschwerdeführers entschlossen, nach Pakistan zu fliehen. Auf die Frage, warum man nicht schon vorher auf ihn hätte schießen können, antwortete er, wenn sie ihnen die Gelegenheit dazu gegeben hätten, wäre dies möglich gewesen, sie seien sehr vorsichtig gewesen. Befragt, warum er mit seinem Onkel zusammengearbeitet habe, obwohl er gewusst habe, dass er für die Taliban arbeite, gab er an, sie hätten bei den Angriffen gegen die Taliban in XXXX ebenfalls gegen die Taliban gekämpft. Auf die Frage, warum XXXX gegen ihn gewesen sei, wenn er gewusst habe, dass der Erstbeschwerdeführer auch gegen die Taliban kämpfe, gab er an, die Gruppe von XXXX sei die selbe wie die von
XXXX. Die Gruppe seines Onkels habe zur Hezb-e Islami gehört. Beide seien Mujaheddin gewesen und hätten bei den Angriffen auf die Taliban in XXXX mitgemacht. XXXX habe seinen Onkel aufgefordert, sich ihm anzuschließen und sich ihm unterzuordnen. Befragt, ob die beiden genannten Gruppen auf der Seite der Regierung gekämpft hätten, brachte er vor, dass es, als die Taliban gestürzt worden seien, von beiden Gruppen Überläufer zur Regierung gegeben habe. Seine Familie habe ebenfalls mit der Regierung gearbeitet und XXXX und XXXX seien ebenfalls in der Regierung tätig gewesen. Die Hezb-e Islami existiere in der damaligen Form nicht mehr. Die Frage, ob der einzige Grund seiner Verfolgung jener sei, dass sein Onkel sich dem XXXX nicht untergeordnet habe, bejahte er und gab an, sie hätten seinem Onkel gesagt, dass er sich gegen XXXX stellen und für XXXX arbeiten solle, was er abgelehnt habe und deswegen getötet sowie die restliche Familie verfolgt worden sei. Auf die Frage, wer außer ihm und seinem Cousin noch verfolgt worden sei, gab er an, dass damals ein weiterer namentlich genannter Onkel ebenfalls das Land verlassen und in London Asyl bekommen habe. Befragt, warum sich sein Onkel hätte unterordnen sollen, gab er an, dass sich die zuvor genannten Gruppen während des Jihad bekämpft hätten, ob sie davor miteinander Probleme gehabt hätten, wisse er nicht. Er nehme an, dass sie unterschiedliche politische Gesinnungen gehabt hätten. Auf die Frage, wer welche politische Gesinnung gehabt habe, gab er an, der Grund, weshalb sein Onkel sich mit XXXX nicht verstanden habe, sei der Angriff auf die Taliban in XXXX: Damals habe der Gouverneur XXXX der Gruppe von XXXX nicht erlaubt, an den Angriffen teilzunehmen. Daraufhin habe XXXX und XXXX die Nachricht verbreitet, dass XXXX die Taliban gewarnt hätte, um rechtzeitig aus XXXX zu fliehen. XXXX habe die Gruppe Hezb-e Islami schwächen wollen, er habe XXXX vernichten und den Onkel des Erstbeschwerdeführers für sich gewinnen wollen. Auf die Frage, warum der Erstbeschwerdeführer nun persönlich verfolgt worden sei, gab er an, dass diese Personen nun in der Regierung seien und viel Macht und Einfluss hätten. Es sei ihnen auch gelungen, seinen Onkel zu töten. Da der Erstbeschwerdeführer sein Neffe sei, sei auch sein Leben in Gefahr. Er habe auch offizielle Ermittlungsdokumente vorgelegt, dass sein Onkel tatsächlich ermordet worden sei. Zur Aufforderung, die Originaldokumente zu schicken, gab er an, sein Bruder habe diese derzeit in London ebenfalls einem Richter vorgelegt. Bei den vorgelegten Unterlagen handelte es sich um die bereits in Kopie im Akt befindlichen Schriftstücke. Nach Angaben zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seinem Familienstand legte er eine Heiratsurkunde im Original vor, ferner zwei in Pakistan ausgestellte Schriftstücke und die Geburtsurkunden seiner Ehefrau und seiner Kinder im Original. Er habe im Herkunftsstaat keine Schulausbildung erhalten, er habe nur den Führerschein gemacht. Nach weiteren Dokumenten oder Beweismitteln befragt, gab er an, dass noch Dokumente existierten, welche im Asylverfahren seines Onkels vorgelegt worden seien. Der Erstbeschwerdeführer wurde zur Vorlage dieser Dokumente aufgefordert sowie zur Vorlage der Entscheidung der englischen Behörden. Der Erstbeschwerdeführer brachte daraufhin vor, dass sein in London aufhältiger Cousin der Sohn seines ermordeten Onkels sei; er werde dessen Aufenthaltsdokumente und die Asylentscheidung vorlegen. Abschließend brachte er vor, dass er seine Heimat nicht verlassen hätte, wenn sein Leben dort nicht in Gefahr wäre. Er habe dort Feinde, welche ihn töten wollten. Es sei ihnen gelungen, seinen Onkel zu töten, der Vater und ein weiterer Onkel des Beschwerdeführers seien ebenfalls geflohen. Das Leben der gesamten Familie sei in Gefahr.
9. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte im Zuge ihrer Einvernahme beim Bundesamt am 08.04.2014 (für sich und die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer) im Wesentlichen vor, schwanger zu sein und mit ihren Kindern bei ihrem in Österreich subsidiär schutzberechtigten Ehemann (Erstbeschwerdeführer) zu leben. Richtig sei, dass sie nach Österreich gekommen seien, um hier mit diesem ein Familienleben zu führen, und dass sie denselben Schutz wie er erhalten wollten. Sie seien fünf Jahre getrennt gewesen und es sei eine schwere Zeit für sie und die Kinder gewesen.
10. Mit den angefochtenen Bescheiden (2. bis 5.) vom 05.05.2014 wies das Bundesamt die Anträge der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 ab (jeweils Spruchteil I.), erkannte ihnen jedoch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil II.) und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.03.2016. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt neben Länderfeststellungen im Wesentlichen Folgendes fest: Die Identität der Beschwerdeführer stehe fest. Die Zweitbeschwerdeführerin sei mit ihren Kindern nach Österreich gekommen, um bei ihrem subsidiär schutzberechtigten Ehegatten (Erstbeschwerdeführer) zu sein. Es habe jedoch nicht festgestellt werden können, dass die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer im Herkunftsstaat mit einer asylrelevanten Verfolgung konfrontiert seien und habe sie eine solche auch nicht vorgebracht. Zu der von ihrem Ehemann geltend gemachten Verfolgung werde auf das Verfahren des Erstbeschwerdeführers verwiesen, in welchem es ihm jedoch nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen.
Die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass die Zweitbeschwerdeführerin eine asylrelevante Verfolgung nicht geltend gemacht habe und auch im vorliegenden Familienverfahren die Voraussetzungen nicht gegeben seien. Zur Zuerkennung des Status von subsidiärer Schutzberechtigten führte das Bundesasylamt aus, dass ihrem Ehemann dieser Status zuerkannt worden und ihnen daher gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 ebenfalls derselbe Status zuzuerkennen gewesen sei.
11. Gemäß § 66 AsylG 2005 wurden den Beschwerdeführern Rechtsberater zur Seite gestellt.
12. Gegen Spruchpunkt I. dieser Bescheide erhoben die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer ebenfalls fristgerecht Beschwerden. Darin wird von der Zweitbeschwerdeführerin ua. ausgeführt, dass sie vor dem Bundesamt keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht, jedoch erwähnt habe, dass die Zeit für sie allein in Afghanistan sehr schwierig gewesen sei. Die Behörde habe es unterlassen, sie dahingehend näher zu befragen. Sie habe zusammengefasst in Afghanistan mit geschlechtsspezifischer Verfolgung bzw. Diskriminierung im hohen Maße auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frau(en) zu rechnen. Das Bundesamt habe das Ermittlungsverfahren mit erheblichen Mängeln belastet und seien die abweisenden Bescheide rechtswidrig ergangen. Es werde eine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt.
13. Am 08.08.2014 fand eine (fortgesetzte) mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Dieser blieb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschuldigt fern. Eingangs wurde vom Erstbeschwerdeführer zu dem ihm erteilten Auftrag, Unterlagen vorzulegen, vorgebracht, dass dem Bruder die Unterlagen von den Behörden nicht gegeben worden seien. Er könne lediglich die Kopie eines Reisepasses vorlegen. Der in London lebende Onkel heiße XXXX. Richtig sei, dass dieser mit seiner gesamten Familie Asyl bekommen habe. Auf die Frage, warum der Asylbescheid seines Onkels nicht vorgelegt werden könne, gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe seinen Onkel darum gebeten, er habe lediglich eine Kopie von seinem Pass und ein Schreiben der Behörde (erhalten), die Gründe kenne er nicht. Sein Cousin habe aus denselben Gründen wie der Erstbeschwerdeführer in Großbritannien Asyl bekommen, damals sei vom Erstbeschwerdeführer ein Bescheid seines Onkels verlangt worden. Vorgelegt wurde ein Schreiben des Bruders des Erstbeschwerdeführers samt einer Kopie seiner "unbefristeten Niederlassungsbewilligung" vom 17.03.2014 sowie der Kopie einer Seite des britischen Reisepasses seines Onkels.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab sodann im Wesentlichen Folgendes an:
Sie wolle unbedingt Lesen und Schreiben und auch die Sprache lernen. Sie habe in Afghansitan nicht zur Schule gehen dürfen. Als ihr Ehemann Afghanistan verlassen habe, habe sie ein sehr eingeschränktes Leben geführt und als Schneiderin arbeiten müssen, um die Familie zu versorgen. Als XXXX getötet worden sei, sei die Familie ihres Ehemannes aus Afghanistan geflüchtet, damals sei sie von ihrem Vater abgeholt worden. Als ihr Ehemann verletzt worden sei, habe er das Dorf verlassen und sie habe ihn dann nicht mehr gesehen. Zur Frage nach ihren Ausreisegründen gab sie an, dass eine Frau in Afghanistan ohne ein männliches Familienoberhaupt nicht leben könne. Besonders schwer hätten es verheiratete Frauen mit kleinen Kindern. Personen, welche ins Ausland reisen, würden kein gutes Ansehen genießen. Da ihr Ehemann nicht mehr nach Afghanistan habe zurückkehren und sich ohne ihn nicht habe leben können, sei sie ebenfalls nach Österreich gekommen. In XXXX dürften Frauen das Haus niemals verlassen, sie habe ihre Kinder nicht zum Arzt bringen können und bei der Geburt ihres 3. Kindes habe sie niemand zum Arzt gebracht, es sei zu Hause auf die Welt gekommen. In Österreich gehe sie alleine einkaufen und bringe ihre Kinder selbst zum Arzt. Hier müsse sie nicht warten, bis der Ehemann Zeit für sie habe. In Afghanistan habe sie keine Entscheidungen selbst treffen dürfen, sie sei gezwungen gewesen, immer um Erlaubnis zu fragen und sie habe eine Burka tragen müssen. In Afghanistan habe sie den ganzen Tag zu Hause verbracht, die Hausarbeit verrichtet, sich um die Kinder gekümmert und geschneidert, womit sie ihren Lebensunterhalt verdient habe. Über das Geld habe sie verfügt und den Kindern Sachen gekauft. Als ihr Ehemann noch in Afghanistan gewesen sei, habe sie nicht geschneidert und auch kein Geld gehabt. Ihr Vater habe eingekauft bzw. die Kinder zum Arzt gebracht und sie auf ihrer Reise nach Islamabad begleitet. Sie habe das Haus alleine nicht verlassen dürfen. Aus Angst vor den Taliban würden die Frauen ihre Häuser nicht verlassen; diese hätten sie dafür bestraft. Innerhalb des Hauses habe sie ein Kopftuch getragen, das Haus habe sie nur mit Burka und in männlicher Begleitung verlassen dürfen. In Österreich verlasse sie auch ohne Begleitung ihres Ehemannes das Haus. Sie habe hier die Möglichkeit, die Sprache sowie Lesen und Schreiben zu lernen. Auf Grund der Feindschaft in Afghanistan habe sie sehr große Angst um das Leben ihrer Kinder gehabt. Diese Angst habe sie hier nicht mehr, ihre Kinder hätten die Möglichkeit zur Schule zu gehen und Ausbildungen zu machen. Die Freiheiten, welche sie als Frau in Österreich habe, hätte sie niemals in Afghanistan. Ihre Tochter gehe in den Kindergarten, die beiden jüngeren Kinder würden erst ab September beginnen. Sie wolle sehr gerne einen Sprachkurs besuchen, sie wisse nicht, ab wann das möglich sei. Derzeit erwarte sie ein Kind. Auf die Frage, ob sie damit einverstanden sei, dass ihre Kinder einen Partner selbst wählen bzw. einen nicht muslimischen Ehepartner wählen, gab sie an, sie würde ihre Kinder niemals dazu zwingen, eine von ihr ausgesuchte Person zu heiraten, sie dürften ihre Entscheidungen selbst treffen. Ihr Ehemann sei der gleichen Meinung. Sie wollten ihre Kinder in Freiheit ohne jeglichen Zwang aufwachsen lassen. Sie wolle, dass alle ihre Kinder die Schule beenden, den Beruf des Arztes oder andere Berufe erlernten, besonders wichtig sei ihr die Ausbildung ihrer Tochter. Sie wolle nicht, dass sie so wie sie selbst aufwachse. Ihren Kindern sei es gestattet, sich eher westlich zu kleiden, ihre Tochter trage kein Kopftuch, sie dürfe sich ihre Kleidung selbst aussuchen. Wenn sie älter werde, könne sie dies selbst entscheiden, sie würde nicht dazu gezwungen werden. Dies sei auch kein Problem für ihren Ehemann. Abgesehen von der Feindschaft ihres Ehemannes und den Problemen mit den Taliban im gesamten Distrikt habe sie keine Probleme. In ihren Dörfern herrschten die Taliban und diese würden versuchen, zu verhindern, dass Leute das Land verlassen, und hätten Personen, welche zur Wahl hätten gehen wollen, die Finger abgehackt. Zur Feindschaft ihres Ehemannes gab sie an, dass am siebenten Tag nach ihrer Eheschließung der Bruder ihres Schwiegervaters getötet worden sei. Ca. drei Jahre später sei ihr Ehemann angegriffen und verletzt worden. Die Familie ihres Ehemannes sei verfeindet gewesen. Sie wisse nicht genau, weshalb sie verfeindet gewesen sei. Frauen seien davon nicht betroffen. Sie habe ihre Kinder nicht zur Schule geschickt, aus Angst, dass man vor allem ihre Söhne entführen könnte und sei auch die Sicherheitslage wegen der Taliban sehr schlecht gewesen. Es sei jedoch nie zu einem Zwischenfall gekommen.
Der Erstbeschwerdeführer gab zur Frage, wen er damit gemeint habe, wenn er am 21.03.2014 gesagt habe, dass die Feinde es auf ihn und seine Familie abgesehen hätten, an, dass er alle männlichen Familienmitglieder ihres Hauses (Vater, Onkel väterlicherseits, Cousins väterlicherseits, Brüder, Söhne) gemeint habe. Weiters erläuterte er auf Nachfrage, dass vor ca. drei bis vier Jahren, als XXXX getötet worden sei, er selbst, seine Eltern und die restliche Familie XXXX verlassen hätten. Weitere Familienmitglieder seien sein (weiterer) Onkel väterlicherseits und seine beiden Brüder XXXX und XXXX gewesen. Seine Ehefrau und seine Söhne hätten nach seiner Flucht nach Pakistan bei ihrem Vater gelebt. Ihr Vater habe die Entscheidung getroffen, dass diese besser bei ihm bleiben sollten. Auf die Frage, ob dies trotz seiner Angst, dass die Familie ausgelöscht werde, so gewesen sei, gab er an, dass üblicherweise bei einer Feindschaft volljährige männliche Familienmitglieder getötet würden, seine Kinder seien noch zu jung gewesen und Frauen würden im Zuge von Feindschaften nicht angegriffen. Der Erstbeschwerdeführer habe ihr damals nicht zur Seite stehen können, damals sei das Leben der bereits älteren männlichen Familienmitglieder in Gefahr gewesen.
Zu den ihnen zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen gab der Erstbeschwerdeführer an, dass diese der Wahrheit entsprächen. An den Präsidentenwahlen hätten die Bewohner von XXXX nicht teilnehmen dürfen. Weibliche Polizistinnen könnten diesen Distrikt nicht betreten, weil sie mit Sicherheit von den Taliban getötet würden. Personen, welche vor 10 - 15 Jahren für die Regierung gearbeitet hätten und dieser Tätigkeit nicht mehr nachgingen, würden immer noch von den Taliban bedroht. Die Sicherheitslage habe sich in der Provinz sehr verschlechtert. Sobald die Taliban davon erfahren, dass eine Person beabsichtige ins Ausland zu reisen, würden sie versuchen, dies mit allen Mitteln zu verhindern. Die Zweitbeschwerdeführerin bestätigte, dass die Berichte der Wahrheit entsprechen würden. Frauen und junge Mädchen hätten tatsächlich alle diese Probleme, vor allem auf dem Land hätten es Frauen besonders schwer.
14. Anfragen an das Strafregister am 08.09.2014 ergaben, dass bezüglich der Beschwerdeführer keine strafgerichtliche Verurteilung aufscheint.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zu den Beschwerdeführern:
Die strafgerichtlich unbescholtenen Beschwerdeführer tragen die im Spruch angeführten Namen. Sie sind afghanische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitisch-muslimischen Glaubensgemeinschaft an. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und die Eltern der ledigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer.
Die Zweitbeschwerdeführerin ist in ihrer Wertehaltung überwiegend an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert und es droht ihr im Zusammenhang damit im Fall ihrer Rückkehr Verfolgung aus religiösen und/oder politischen Gründen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Erstbeschwerdeführer ebenso wie seinem bereits vor einigen Jahren ermordeten Onkel väterlicherseits, welcher XXXX der Hezb-e Islami war, aktuell die Ermordung seitens der afghanischen Regierung droht.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Allgemein:
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Nachdem die Gewalt im Jahr 2011 das höchste Niveau seit dem Fall des Taliban-Regimes im 2001 - mit zahlreichen Todesopfern bei Koalitionstruppen und Zivilbevölkerung - erreicht hatte (The Guardian vom 14.9.2011), gingen die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 bei sehr hoch bleibendem Gewaltlevel um 25% zurück, was als taktische Reaktion regierungsfeindlicher Kräfte auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert wurde (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012), im Übrigen aber auch ausreichte, die zahlenmäßig durch den Rückzug bereits stark reduzierten internationalen Sicherheitskräfte weiterhin herauszufordern (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Im Frühjahr 2013 kam es erneut zur Trendwende: Die Anschläge der regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Vergleich zum Vorjahr wieder um 47% angestiegen, wobei das Niveau von 2011 prognostiziert wurde. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).
1.2.2. 1 Sicherheitslage im Raum Kabul:
Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in der Hauptstadt Kabul erzielt werden (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013). Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 2.6.2013).
Am 10.6.2013 griffen Angehörige der Taliban das NATO-Hauptquartier im militärischen Teil des Flughafens in Kabul an und lieferten den afghanischen Sicherheitskräften ein rund vierstündiges Gefecht; am Tag darauf verübten Taliban einen Anschlag auf den Obersten Gerichtshof in Kabul (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Am 16.11.2013 steuerte ein vor Sicherheitskräften flüchtender Selbstmordattentäter in Kabul sein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in ein Militärfahrzeug und tötete vier Zivilisten, einen Polizisten und einen Soldaten; 22 Personen wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich nahe des Zeltes der am 21.11.13 beginnenden Großen Stammesversammlung (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.11.2013). Am 11.12.2013 sprengte sich ein Selbstmordattentäter am Flughafen der Hauptstadt Kabul in unmittelbarer Nähe eines Bundeswehr-Konvois in die Luft (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.12.2013). Am 27.12.2013 wurden bei einem mutmaßlichen Selbstmordanschlag auf einen Konvoi internationaler Truppen im Osten Kabuls mindestens 3 ausländische Soldaten und weitere Zivilisten getötet (Radio Free Europe vom 27.12.2013). Am 17.1.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (Bericht der APA vom 18.1.2014).
1.2.2. 2 Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:
Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Im Süden und Osten finden auch die meisten extra-legalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107% bzw. 114% massiv anstiegen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz XXXX haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). In XXXX stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81% an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250% anstieg, wurden in XXXX die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21% im Vergleichszeitraum des Vorjahres (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013).
Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127% (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe. Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle in Ghazni ausweiten: Die Taliban töten gewöhnliche Menschen und zwingen DorfbewohnerInnen, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013). Von der Verschlechterung der Sicherheitslage in den umliegenden Provinzen sind auch die Zufahrtsstraßen zu den (von Hazara bewohnten und an sich weniger stark von den Unruhen betroffenen) Distrikten Jaghori, Jaghatu und Malistan betroffen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011). Ghazni stellt für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz dar, da die Straße Kabul - Kandahar durch den überwiegend von Paschtunen besiedelten westlichen Teil Ghaznis führt. Daher stellt sich der Weg von Kabul nach Ghazni als gefährlich dar; auf dieser Route kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 5.8.2013). Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14.8.2013).
Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt. Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187% im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Auch in Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013).
Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
1.2.4. Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kindern verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
1.2.7. Zur Situation der Frauen in Afghanistan
Menschenrechtslage - allgemein
Die Situation der Frauen war bereits vor dem Taliban-Regime durch sehr strenge Scharia-Auslegungen und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes geprägt. So war die Burka auch vor der Taliban-Herrschaft bei der ländlichen weiblichen Bevölkerung ein übliches Kleidungsstück. Viele Frauen tragen sie noch immer, weil sie sich damit vor Übergriffen sicher fühlen. Während Frauenrechte in der Verfassung und teilweise im staatlichen Recht gestärkt werden konnten, liegt ihre Verwirklichung für den größten Teil der afghanischen Frauen noch in weiter Ferne (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 20, Stand: Jänner 2012). Während sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft wesentlich verbessert hat, bleibt die vollumfängliche Durchsetzung der Frauenrechte innerhalb der konservativ-islamischen afghanischen Gesellschaft schwierig. Die Lage der Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden. Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Rechte der Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der praktischen Umsetzung dieser Rechte. Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird, nur in wenigen Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertevorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte zu schützen [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 04.06.2013, S.12]. In den vergangenen Jahren hat sich die Situation der Frauen im Land drastisch verschlimmert [Die Presse vom 15.07.2012]. Anfang Juli 2012 wurde in einem Dorf in der Provinz Parwan, etwa eine Autostunde von Kabul entfernt, eine 22-jährige Frau als (angebliche) Ehebrecherin mit mehreren Schüssen vor einem teilweise jubelnden Publikum hingerichtet; die Provinzregierung beschuldigte die Taliban, die jedoch jede Verantwortung von sich wiesen [Der Spiegel-Online vom 08.07.2012, download am 31.07.2012].
Die Situation afghanischer Frauen hat sich seit dem Sturz der Taliban-Herrschaft teilweise verschlechtert. Die Bewegungsfreiheit bleibt, mit regionalen Unterschieden, stark eingeschränkt. Die registrierten Fälle physischer Gewalt gegenüber Frauen sind seit März 2007 um rund 40 Prozent gestiegen: 2374 registrierte Übergriffe im Jahr 2007 (Januar bis November 2006: 1545 Fälle). Die Dunkelziffer dürfte wesentlich höher liegen. In diesem Zeitraum haben rund 626 Frauen einen Selbstmordversuch begangen. Erzwungene Heiraten, häusliche Gewalt, sexuelle Übergriffe und Vergewaltigungen, Frauenhandel und Ehrenmorde gehören zu den gegen Frauen angewandten Gewaltformen. Die Täter sind meist männliche Familienmitglieder. Wenn Frauen Anzeige erstatten, werden sie oft genau den von ihnen angezeigten Männern ausgeliefert. Vieles deutet darauf hin, dass die staatlichen Akteure in Afghanistan nicht in der Lage oder wegen konservativ-islamischer Wertevorstellungen nicht gewillt sind Frauen zu schützen. Frauen bleiben meist ihrem Schicksal überlassen. Die Direktoren der Departemente für Frauenangelegenheiten in Kandahar, Helmand, Farah, Uruzgan, Wardak und Nuristan erhielten Gewaltandrohungen. Massoma Anwary, Vorsteherin des Departements für Frauenangelegenheiten, überlebte im November 2007 einen Anschlag auf ihr Leben: Täter sind meist bewaffnete Bewegungen oder Führer des konservativ-religiösen Establishments (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update Afghanistan, 21.08.2008).
Die Lage der Frauen unterscheidet sich je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark. Auch die unbefriedigende Sicherheitslage in weiten Landesteilen erlaubt es den Frauen nicht, die mit Überwindung der Taliban und ihrer frauenverachtenden Vorschriften erwarteten Freiheiten wahrzunehmen. Die meisten Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird sowie kaum qualifizierte Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt Frauenrechte zu schützen. (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 20, Stand: Jänner 2012).
Frauen werden weiterhin in Familien-, Erb-, Zivilverfahren sowie im Strafrecht benachteiligt. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Straftatbestandes "Ehebruch", wonach selbst Opfer von Vergewaltigungen bestraft werden können. Es gibt Berichte, dass Frauen wegen "Ehebruchs" von Ehemännern oder anderen Familienmitgliedern umgebracht werden (so genannte "Ehrenmorde", die besonders in den paschtunischen Landesteilen vorkommen können). Das durchschnittliche Heiratsalter von Mädchen liegt bei 15 Jahren, obwohl ein Mindestheiratsalter von 16 Jahren gesetzlich verankert ist. Zwangsheirat bereits im Kindesalter, "Austausch" weiblicher Familienangehöriger zur Beilegung von Stammesfehden sowie weit verbreitete häusliche Gewalt kennzeichnen die Situation der Frauen. Opfer sexueller Gewalt sind dabei auch innerhalb der Familie stigmatisiert. Das Sexualdelikt wird in der Regel als "Entehrung" der gesamten Familie aufgefasst. Sexualverbrechen zur Anzeige zu bringen hat aufgrund des desolaten Zustands des Sicherheits- und Rechtssystems wenig Aussicht auf Erfolg. Der Versuch endet u. U. mit der Inhaftierung der Frau, sei es aufgrund unsachgemäßer Anwendung von Beweisvorschriften oder zum Schutz vor der eigenen Familie, die eher die Frau oder Tochter eingesperrt als ihr Ansehen beschädigt sehen will. Viele Frauen sind wegen so genannter Sexualdelikte inhaftiert, weil sie sich beispielsweise einer Zwangsheirat durch Flucht zu entziehen versuchten, vor einem gewalttätigen Ehemann flohen oder weil ihnen vorgeworfen wurde, ein uneheliches Kind geboren zu haben (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 20, 21, Stand: Jänner 2012).
Das Rechtssystem und die afghanische Gesellschaftsordnung diskriminieren Frauen in verschiedener Hinsicht. Insbesondere wegen folgender als Delikte geahndeter Handlungen droht Frauen aus politischen oder religiösen Gründen bzw. wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe eine unverhältnismäßig harte Bestrafung bis hin zu extralegalen Tötungen (auch Ehrenmorde): Verstöße gegen Kleidervorschriften und Moralvorschriften, z. B. berufliche Aktivitäten, Beziehungen zu einem Nichtmuslim, außereheliche sexuelle Kontakte, Zwangsheirat, Mitarbeit bei Frauenorganisationen (Position der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Asylsuchende aus Afghanistan vom 26.02.2009).
Die Situation der Frauen in Afghanistan hat sich seit dem Jahr 2007 nicht verbessert, Frauen sind besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen zu werden, wenn ihr Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition oder sogar vom Rechtssystem auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird. Afghanische Frauen, die einen weniger konservativen Lebensstil angenommen haben, beispielsweise solche, die aus dem Exil im Iran oder in Europa zurückgekehrt sind, werden nach wie vor als soziale und religiöse Normen überschreitend wahrgenommen. Als Folge können sie Opfer von häuslicher Gewalt oder anderer Formen der Bestrafung werden, die von der Isolation und Stigmatisierung bis hin zu Ehrenmorden auf Grund der über die Familie, die Gemeinschaft oder den Stamm gebrachte "Schande" reichen. Tatsächliche oder vermeintliche Überschreitungen der sozialen Verhaltensnormen umfassen nicht nur das Verhalten im familiären oder gemeinschaftlichen Kontext, sondern auch die sexuelle Orientierung, das Verfolgen einer beruflichen Laufbahn und auch bloße Unstimmigkeiten über die Art des Auslebens des Familienlebens.
Alleinstehende Frauen oder Frauen ohne männlichen Schutz (mahram) sind weiterhin in Bezug auf eine normale soziale Lebensführung eingeschränkt. Betroffen sind geschiedene, unverheiratete, jedoch nicht jungfräuliche Frauen und Frauen, deren Verlobung gelöst wurde. Außer wenn sie heiraten, was angesichts des gesellschaftlichen Stigmas sehr schwierig ist, sind soziale Unterdrückung und Diskriminierung üblich. Allein lebenden Frauen ohne männliche Unterstützung und Schutz fehlt es infolge der sozialen Einschränkungen, einschließlich der Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, grundsätzlich an Mitteln zum Überleben. Dies spiegelt sich im Fall der wenigen Frauen wieder, die ein Frauenhaus aufsuchen konnten. Da es für sie keine Möglichkeit gibt, unabhängig zu leben, sehen sie sich mit einer jahrelangen haftähnlichen Situation im Frauenhaus konfrontiert und entscheiden sich deswegen vielfach für die Rückkehr in die durch Missbrauch geprägte familiäre Situation. Ergebnisse dieser "Versöhnungen" werden nicht weiter beobachtet und Misshandlungen oder Ehrenmorde, die nach der Rückkehr begangen werden, bleiben oft unbestraft. Zwangs- und Kinderheirat werden in Afghanistan nach wie vor weit verbreitet praktiziert und können in unterschiedlichen Formen in Erscheinung treten. Auch ist der Zugang zu Bildung für Mädchen stark eingeschränkt. Darüber hinaus werden Frauenrechtsaktivisten bedroht und eingeschüchtert, insbesondere wenn sie ihre Stimme zu Frauenrechten, der Rolle des Islam oder das Verhalten von Befehlshabern erheben.
Angesichts der weit verbreiteten gesellschaftlichen Diskriminierung und der geschlechtsspezifischen Gewalt können afghanische Frauen und Mädchen - insbesondere in den vom bewaffneten Konflikt betroffenen oder sich unter der faktischen Kontrolle der bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen befindlichen Gebieten - je nach ihrem individuellen Profil und ihren persönlichen Umständen einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein. Das Abweichen von den konventionellen Rollen oder die Überschreitung der gesellschaftlichen und religiösen Normen kann dazu führen, dass Frauen und Mädchen Gewalt, Schikanierungen und Diskriminierungen ausgesetzt sind. Frauen mit bestimmten Profilen können einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein, beispielsweise Opfer von häuslicher oder anderer Formen schwerwiegender Gewalt, alleinstehende Frauen oder weibliche Familienvorstände, Frauen mit erkennbaren gesellschaftlichen oder beruflichen Rollen wie Journalistinnen, Menschenrechtsaktivistinnen und in der Gemeindearbeit tätige Frauen (UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Afghan Asylum Seekers, Juli 2009 [deutsche Zusammenfassung vom 10. November 2009]).
Verletzende traditionelle Praktiken in Afghanistan, einschließlich Zwangsverheiratung und Verheiratung von Kindern, Ehrenmorde, Haft für formell nach nationalem Recht nicht strafbares Verhalten und Blutrache, betreffen sowohl Männer als auch Frauen. Letztgenannte jedoch unverhältnismäßig stark. Frauen ohne den effektiven Schutz von Männern oder die Unterstützung durch die Familie sowie allein stehende Frauen im heiratsfähigen Alter sind in Afghanistan rar und werden nach wie vor mit Argwohn betrachtet. Sie sind einem hohen Risiko ausgesetzt, von ihren Familien gegen ihren Willen verheiratet zu werden. Allein stehende Frauen laufen Gefahr durch die afghanische Gemeinschaft geächtet oder Opfer von boshaften Gerüchten zu werden, die ihren Ruf und ihren gesellschaftlichen Status zerstören können. Dies setzt sie einem erhöhten Risiko von Missbrauch, Bedrohungen, Belästigungen und Einschüchterungen durch afghanische Männer aus, einschließlich des Risikos, entführt, sexuell missbraucht oder vergewaltigt zu werden. In der Mehrheit dieser Fälle ist die Regierung nicht in der Lage, diese Frauen effektiv zu schützen (UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Afghan Asylum Seekers, Dezember 2007).
Seit 2011 hat die afghanische Regierung wichtige Maßnahmen unternommen, um die Situation von Frauen im Land zu verbessern. Dennoch gibt die Situation von Frauen und Mädchen in vielen Bereichen weiterhin Anlass zu großer Sorge. Dies trifft besonders in Gebieten zu, die unter der effektiven Gewalt der Taliban und Hezb-i Islami (Gulbuddin) stehen, in welchen Frauen in einer Vielzahl von Berufen, einschließlich als Staatsbedienstete, Opfer von zielgerichteten Angriffen sind (UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.03.2011).
Soziale Gebräuche beschränkten die Bewegungsfreiheit von Frauen ohne einen männlichen Begleiter. Religiöse Organisationen verschärften in einigen Provinzen die soziale Inakzeptanz gegenüber alleine reisenden oder nur alleine das Haus verlassenden Frauen. Der Ulema-Rat für die westliche Region gab eine Deklaration heraus in der Frauen, die sich weiter als 54 Meilen [~87km] von ihrem Haus entfernen, einen männlichen Begleiter benötigen. Außerdem wurde es weiblichen Angestellten in ausländischen Organisationen untersagt, alleine mit einem ausländischen Mann in einem Raum zu arbeiten (US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011).
AIHRC registrierte im Berichtszeitraum eine steigende Anzahl von Vergewaltigungen, Misshandlungen und ähnlichen v.a. gegen Frauen gerichtete Straftaten. Weitgehend besteht aber Einigkeit darüber, dass diese Zunahme im Wesentlichen darauf zurückzuführen ist, dass solche Straftaten vermehrt angezeigt werden. Auch eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz führt zu einer sich langsam aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. Dennoch geschieht es immer wieder, dass Frauen, die entweder eine solche Straftat zur Anzeige bringen oder aber von der Familie aus Gründen der Ehrenrettung angezeigt werden, wegen sog. Sittenverbrechen oder "Verlassen der ehelichen Wohnung" inhaftiert werden. Laut einem Bericht von Human Rights Watch von März 2012 befanden sich in Afghanistan ca. 400 Frauen wegen solcher "Verbrechen" in Haft. Weibliche Opfer von häuslicher Gewalt oder Vergewaltigungen sind meist auf Schutzmöglichkeiten außerhalb der Familie angewiesen, da die Familie oft (mit-)ursächlich für die Notlage ist. Landesweit gibt es Frauenhäuser, deren Angebot reichlich in Anspruch genommen wird. Die Frauenhäuser sind in der afghanischen Gesellschaft höchst umstritten, da immer wieder Gerüchte gestreut werden, diese Häuser seien Orte für unmoralische Handlungen und die Frauen seien in Wahrheit Prostituierte. Das Schicksal von Frauen, die auf Dauer weder zu ihren Familien noch zu ihren Ehemännern zurückkehren können, ist bisher ohne Perspektive. Für diese erste "Generation" von Frauen, die sich seit Ende der Taliban-Herrschaft in den Schutzeinrichtungen eingefunden haben, hat man in Afghanistan bisher keine Lösung gefunden. Generell ist in Afghanistan das Prinzip eines individuellen Lebens weitgehend unbekannt. Auch unverheiratete Erwachsene leben in der Regel im Familienverband. Für Frauen ist ein alleinstehendes Leben außerhalb des Familienverbandes bisher undenkbar. [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 04.06.2013, S.12-13].
Das afghanische Parlament hat ein Gesetz verabschiedet, das Männern, die Frauen misshandeln, faktisch Straffreiheit garantiert. Präsident Karzai muss es nur noch unterzeichnen; 05.02.2014. Dem Gesetz zufolge ist es Verwandten künftig verboten, gegen die Peiniger in der eigenen Familie auszusagen. Dies würde die Verfolgung von häuslicher Gewalt erheblich erschweren. Da die Mehrheit der Afghanen in mit Lehm ummauerten Anlagen im Rahmen von Großfamilienstrukturen lebt, könnten durch das Gesetz somit faktisch alle potentiellen Zeugen von einer Aussage ausgeschlossen werden. (Frankfurter Allgemeine Politik, Afghanistan Neues Gesetz beschneidet Frauenrechte drastisch,
.faz.net/aktuell/politik/ausland/asien/afghanistan-neues-gesetz-beschneidet-frauenrechte-drastisch-12785948.html, download am 12.03.2014)
Bildung/Berufstätigkeit
Frauen waren unter den Taliban (1996-2001) von jeglicher Bildung ausgeschlossen. Die Alphabetisierungsrate bei Frauen liegt Schätzungen zufolge in der Größenordnung von 10%. Nach Angaben von UNICEF können nur 18% der Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren lesen und schreiben. Für die wenigen hochqualifizierten Afghaninnen hat sich jedoch der Zugang zu adäquaten Tätigkeiten bei der Regierung verbessert. Die Entwicklungsmöglichkeiten für Mädchen und Frauen bleiben durch die strenge Ausrichtung an Traditionen und fehlender Schulbildung weiterhin wesentlich eingeschränkt. Wiederholte Gasangriffe auf Mädchenschulen (zuletzt am 25.08.2010, Totja-Oberschule, Kabul - der fünfte mutmaßliche Gasangriff auf eine Mädchenschule in Kabul 2010; 2011 wurden keine derartigen Vorkommnisse bekannt) bestätigen, dass Schulbildung für Mädchen immer noch von einem Teil der Bevölkerung abgelehnt wird (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 22, Stand: Jänner 2012).
Der Zugang zu Bildung, Gesundheit und Arbeit steht jedoch vielen Frauen nur theoretisch offen, praktisch sind sie die am meisten von der Armut, Diskriminierung und Rechtlosigkeit betroffene Bevölkerungsgruppe geblieben. In vielen Landesteilen sind sie vom öffentlichen Leben weiterhin weitgehend ausgeschlossen. Gezielte Übergriffe radikal-muslimischer Kräfte auf Frauen und Mädchen sind alltäglich. So soll der Schulbesuch von Mädchen verhindert werden (Gesellschaft für bedrohte Völker, Menschenrechtsreport 53, Juni 2008).
Einige lokale Behörden schließen Frauen von jeglicher Erwerbstätigkeit außerhalb des Haushalts oder der Landwirtschaft aus (US Department oft State, Human Rights Report 2008, Afghanistan vom 25.02.2009).
Bedrohungen und Einschüchterungen gegen Frauen im öffentlichen Leben sind dramatisch angewachsen. Die besten Berufsaussichten für Frauen finden sich im öffentlichen Dienst und in internationalen Organisationen. Die Abteilung für Frauenangelegenheiten berichtet von Bedrohungen gegenüber berufstätigen Frauen. Die Lage der Frauen hat sich insofern im Gegensatz zur Zeit vor 2007 verschlechtert, dass die Frauen sich jetzt weniger trauen sich in der Öffentlichkeit zu äußern und die Möglichkeiten, die ihnen in der Öffentlichkeit zu Verfügung stehen, in Anspruch zu nehmen. Früher, vor 2007, sind sie z. B. in den Städten teilweise ohne Begleitung einkaufen gegangen. Heute, wenn möglich, meiden sie die Öffentlichkeit. Es wurden bis jetzt mehrere weibliche Abgeordnete und Journalistinnen getötet. Viele Frauen, die früher im Rahmen der internationalen Organisationen und im Rahmen der Regierungsprogramme in der Öffentlichkeit gearbeitet haben, haben ihre Jobs aufgegeben, weil die Fundamentalisten über sie Schlechtes verbreitet haben. Deshalb wurden sie von ihren Familien eingeschränkt, weil sie dem psychischen Terror der Gesellschaft unterlegen waren, z.B. wenn in der Gesellschaft verbreitet wird, dass die Frau mit dem Chauffeur eine Beziehung hat, kommt das einem Rufmord gleich, sodass die Familie die Frau nicht mehr arbeiten schickt (Human Rights Watch, Word Report 2009 vom 14.01.2009 [Zugriff am 19.05.2009]; UNHCR, Annual Report vom 16.01.2009 [Zugriff am 20.02.2009]; Sachverständigengutachten in der Beschwerdeverhandlung vom 12.12.2008, C6 267.439-0/2008/8E [Zugriff am 19.05.2009]).
Zwangsverheiratungen
Jedes Jahr töten sich mehrere hundert Frauen aus Verzweiflung über Entführungen, Zwangsheirat und Gewalt selbst. Sogar Mädchen im Alter von nur sechs Jahren werden zwangsweise verheiratet. Sie werden nicht nur durch ihre Männer sondern auch durch deren Familienangehörige mit Vergewaltigung und einem Leben in Sklaverei bedroht. Oft dürfen sie nach der Heirat die eigenen Eltern und andere Familienangehörige nicht mehr sehen und es wird ihnen der Schulbesuch verboten. Da viele dieser Mädchen ihre Rechte entweder gar nicht kennen oder zumindest nicht wissen, wie sie diese einfordern können, sehen sie als einzigen Ausweg allzu oft nur die Selbstverbrennung. Gemäß einer Studie der Organisation "Womankind" beklagen 87 Prozent der Frauen, Opfer von Gewalt in der Ehe oder im öffentlichen Leben geworden zu sein (Independent, 25.02.2008). Die Hälfte aller Übergriffe sei sexuell motiviert. Seit März 2007 hat nach UN-Angaben die Zahl der offiziell registrierten Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen um 40 Prozent zugenommen (IRIN, 08.03.2008). Diese erschreckenden Zahlen sind vermutlich auf eine gestiegene Bereitschaft bei Frauen zurückzuführen, Gewalttaten anzuzeigen, die zuvor in der hohen Dunkelziffer verschwanden. Mehr als 60 Prozent aller Eheschließungen erfolgten laut "Womankind" unter Zwang. 57 Prozent der Bräute seien jünger als 16 Jahre alt (Gesellschaft für bedrohte Völker, Menschenrechtsreport 53, Juni 2008).
Entsprechend den Berichten der Afghanistan Independent Human Rights Commission sind 68-80 % der Ehen in Afghanistan sog. "Zwangsehen" (South Asia Human Rights Index 2008). Nach den afghanischen Traditionen/Gebräuchen wird eine Witwe an ihren Schwager oder sonstige nahe Verwandte ihres verstorbenen Ehegatten (zwangs)verheiratet (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 30.06.2005 [u.a.] betreffend zwangsweise Wiederverheiratung von Witwen).
Gesundheitliche Situation für Frauen
Der Gesundheitszustand der afghanischen Bevölkerung gehört zu den schlechtesten weltweit. Die Lebenserwartung der afghanischen Bevölkerung gehört mit 42 Jahren zu den tiefsten der Welt. Im ganzen Land stehen der afghanischen Bevölkerung lediglich 210 Gesundheitseinrichtungen mit Betten zur Hospitalisierung zur Verfügung. Mit Ausnahme von vier Provinzen beträgt die Ärztedichte landesweit ein Arzt auf 10'000 Einwohner. Gemäß Angaben des deutschen Auswärtigen Amtes besteht in weiten Landesteilen keine medizinische Versorgung. Kinder und Frauen gehören zu den speziell vernachlässigten Personengruppen. Die Müttersterblichkeitsrate ist mit 1600 - 1900 auf 100.000 Geburten weltweit die zweithöchste. Bei rund 70 - 85 Prozent der Geburten war keine dafür ausgebildete Person anwesend. Der Zugang zu medizinischen Einrichtungen ist für Frauen kulturell bedingt schlechter als für Männer. Dies gilt insbesondere dann, wenn kein weibliches Gesundheitspersonal anwesend ist. Im Bereich der psychischen Erkrankungen existieren in Afghanistan nur sehr limitierte Einrichtungen und eine höchst rudimentäre Behandlung (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update Afghanistan, 21.08.2008). [Auch] für werdende Mütter ist die gesundheitliche Situation noch immer katastrophal. Aufgrund mangelnder ärztlicher Versorgung stirbt eine von neun Müttern bei der Geburt ihres Kindes. Nur im westafrikanischen Staat Sierra Leone ist die Situation ebenso dramatisch. Alle 27 Minuten stirbt in Afghanistan eine Frau aufgrund von Komplikationen während der Schwangerschaft. Nur 14 Prozent aller Frauen wurden im Jahr 2006 während der Geburt von ausgebildetem medizinischen Personal begleitet (Radio Free Asia, 10.05.2008, IRIN, 30.01.2008; Gesellschaft für bedrohte Völker, Menschenrechtsreport 53, Juni 2008). Die durchschnittliche Lebenserwartung für Frauen in Afghanistan liegt bei ca. 44 bis 46 Jahren (South Asia Human Rights Index 2008, bzw. Human Rights Watch, Country Summary Afghanistan, January 2008).
Eine bessere medizinische Versorgung von Frauen und Kindern ist dringend geboten; die Sterblichkeit von Kindern unter 5 Jahren beträgt in Afghanistan 191 pro 1000 Geburten. Eine Behandlung in Krankenhäusern wird von Personen, die sich die entsprechende Anreise leisten können, gewöhnlich in angrenzenden Ländern, insbesondere in Peshawar (Pakistan) durchgeführt (IOM - International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2010).
Der vorhandene Anteil an Ärztinnen (23 %) stellt insofern ein Problem dar, da sich Frauen nur von Frauen behandeln lassen wollen bzw. die Ehemänner und Väter nur eine Behandlung durch Frauen zulassen. Ein Grund für den Mangel an weiblichen Ärzten liegt in der schlechten Sicherheitslage in vielen ländlichen Gebieten. In Kabul selbst gibt es zwei Entbindungsstationen.
Vor allem am Land ist die medizinische Behandlung für Frauen deshalb schwierig. Sie erhalten medizinische Hilfe meist von älteren Frauen ohne entsprechende medizinische Instrumente. Dies ist auch ein Grund für die hohe Kinder- und Müttersterblichkeit (BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29. Oktober 2010, Dezember 2010).
Rechtliche Gleichstellung/Diskriminierung
Die Verfassung enthält einen umfangreichen Menschenrechtskatalog, der politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte umfasst. Gemäß Art. 22 haben Männer und Frauen gleiche Rechte und Pflichten. [Es] ist davon auszugehen, dass insbesondere Schuras die Rechte von Frauen tendenziell weniger achten, oft überhaupt nicht. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird und in dem kaum qualifizierte Anwältinnen oder Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt - Frauenrechte zu schützen (AA - Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011).
Obwohl von der Regierung Anstrengungen unternommen werden, um die Gleichberechtigung der Geschlechter voranzutreiben, sind Frauen auf Grund der fortbestehenden Klischees und der herrschenden, sie marginalisierenden Praktiken nach wie vor weit verbreiteten sozialen, politischen und wirtschaftlichen Diskriminierungen ausgesetzt. Alleinstehende Frauen oder Frauen ohne männlichen Schutz (mahram) - einschließlich geschiedenen Frauen, unverheirateter, jedoch nicht jungfräulicher Frauen und Frauen, deren Verlobung gelöst wurde - sind weiterhin gesellschaftlicher Stigmatisierung und allgemeiner Diskriminierung ausgesetzt. Alleinlebende Frauen ohne männliche Unterstützung und Schutz fehlt es grundsätzlich an Mitteln zum Überleben, das sie auf Grund der existierenden sozialen Normen Einschränkungen ausgesetzt sind, einschließlich Einschränkungen der Bewegungsfreiheit (UNHCR - UN High Commissioner for Refugees:
UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.03.2011).
Die Diskriminierung ist speziell in ländlichen Gebieten und Dörfern stark. Gesellschaftliche Diskriminierung gegen Frauen bestand fort und umfasste häuslichen Missbrauch, Vergewaltigung, Zwangsehe, Zwangsprostitution, den Tausch von Mädchen zur Streitbeilegung, Kidnapping und Ehrenmorde. Es gibt kein spezielles Gesetz gegen sexuelle Belästigung. Frauen erfuhren schwere Diskriminierung durch das Justizsystem. Lokale Praktiken waren diskriminierend, vor allem da in weiten Teilen des Landes die Stammesältesten ihre Entscheidungen auf der Basis der Scharia und Gewohnheitsrechten treffen, die generell gegenüber Frauen diskriminierend sind. Die meisten Frauen haben nur einen beschränkten Zugang zu den lokalen Schuras. Frauenrechtsgruppen berichteten, dass die Regierung aber informell zugunsten von Frauen intervenierte. Amnesty International berichtete, dass nur Anwälte von NGOs weibliche Opfer vor Gericht vertraten. In den meisten Provinzen werden nur ein oder zwei Fälle von häuslicher Gewalt im Jahr strafrechtlich verfolgt (US DOS - U.S.
Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011).
Einige Frauen versuchen mittels Selbstverbrennung Selbstmord zu begehen um ihrer Situation zu entfliehen. In den ersten neun Monaten des Jahres 2010 dokumentierte die AIHRC 111 Fälle von Selbstverbrennungen. Der Berater des Präsidenten für Gesundheit, gab an, dass geschätzte 2.400 Frauen jährlich Selbstmord begehen (US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011).
Staatliche Vorgehensweise
Lokale Behörden inhaftierten manchmal Frauen auf Wunsch von Familienmitgliedern, da sie sich den Wünschen der Familie hinsichtlich Wahl des Ehemanns widersetzten. Frauen können außerdem dem Vorwurf der Bigamie ausgesetzt sein, wenn ihr verschwundener Ehemann wieder auftaucht, nachdem die Frau wieder geheiratet hat.
Polizistinnen wurden speziell ausgebildet um Opfern von häuslicher Gewalt zu helfen. Sie beschwerten sich aber, dass sie angewiesen worden wären in den Polizeistationen auf die Opfer zu warten. Dies würde ihre Arbeit behindern, da Anzeigen wegen häuslicher Gewalt nicht gesellschaftlich anerkannt sind und viele Frauen nicht alleine auf die Polizeistationen kommen können. Außerdem gibt es Berichte, dass diese Polizeieinheiten schlecht ausgestattet würden. Insgesamt gibt es 42 so genannte Family Response Units, 29 davon alleine in Kabul, sieben in Mazar, vier in Kunduz und zwei in Bamyan. Drei weitere sollen in XXXX entstehen. Diese Einheiten bestehen primär aus Polizistinnen und sollen sich um Gewalt gegen Frauen und Kinder kümmern (US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011).
2.1. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer stützen sich auf deren glaubwürdige Angaben und ihre vorgelegten Dokumente.
2.2. Die Feststellung, dass die Zweitbeschwerdeführerin als "westlich-orientierte Frau" zu bezeichnen ist, beruht auf ihren diesbezüglich nachvollziehbaren Aussagen und ihrem Auftreten in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Hervorzuheben ist dabei, dass die Zweitbeschwerdeführerin sich in Österreich weiterbilden möchte, indem sie Lesen und Schreiben sowie die Sprache erlernen möchte, obwohl sie bisher noch keine Kurse besuchen konnte. Dass die Zweitbeschwerdeführerin auch entsprechenden Wert auf die Ausbildung und das berufliche Weiterkommen ihrer Kinder legt, hat sie vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich vorgebracht und hiebei betont, dass ihr besonders an der Ausbildung ihrer Tochter gelegen ist. Es ist in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG klar hervorgekommen, dass die Erstbeschwerdeführerin ihren Kindern ermöglicht einen westlichen Lebensstil zu führen, indem sie z.B. ihre Tochter darin fördert, die ihnen in Österreich zukommenden Freiheiten (wie insbesondere freie Kleiderwahl ohne Kopftuchzwang und Schulbildung) auszuüben, was nach ihren Angaben auch im Einklang mit dem Erziehungsvorstellungen des Erstbeschwerdeführers steht. Insofern konnte die Zweitbeschwerdeführerin auf Grund ihrer westlichen Orientierung eine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft machen. Entscheidend dabei ist, dass ihre Schilderungen über ihre Situation in Afghanistan der Berichtslage und der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts entsprechen.
Dass die Zweitbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr Gefahr laufen würde Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein, kann derzeit in diesem Zusammenhang auch im Hinblick auf den mangelnden Schutz der Strafverfolgungsbehörden nicht ausgeschlossen werden.
Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, nach der Ermordung seines Onkels väterlicherseits, welcher XXXX bei der Hezb-e Islami war, vor einigen Jahren ebenfalls die Ermordung durch die afghanische Regierung zu befürchten, ist nicht glaubwürdig, zumal der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt und auch vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar darlegen konnte, warum er nach einem Zeitraum von zwei bis drei Jahren nach dem Tod des Onkels väterlicherseits nun ebenfalls verfolgt werden sollte; insbesondere wich er entsprechenden Fragen in den Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederholt aus. Dazu kommt, dass bei einer tatsächlichen Verfolgung unter den von ihm geschilderten Umständen vielmehr anzunehmen wäre, dass dies schon früher der Fall gewesen und die Verfolger seiner habhaft geworden wären.
Auch machte er widersprüchliche Angaben, indem er beispielsweise einerseits angab, die Gruppe von XXXX habe mit der Gruppe seines Onkels gegen die Taliban in XXXX gekämpft und andererseits, die Gruppe des XXXX hätte an dem Angriff auf die Taliban in XXXX nicht teilnehmen dürfen.
Zudem hat er trotz entsprechender Aufforderung weitere Unterlagen zum Nachweis seines Vorbringens, insbesondere etwa den Asylbescheid seines (weiteren) Onkels, nicht beigebracht. Jedenfalls aber ist aus den von den Beschwerdeführern beigebrachten Unterlagen eine Verfolgung des Erstbeschwerdeführers nicht ersichtlich.
Hinzu kommt, dass auch seine Angaben zur Funktion des XXXX und seines Onkels nicht gleichbleibend sind, so hat der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesasylamt angegeben, dieser sei der Dorfvorsteher gewesen und sein Onkel dessen Stellvertreter, jedoch brachte er am 21.03.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, dieser sei XXXX der Armee gewesen und nach einiger Zeit SicherheitsXXXX der Provinz XXXX geworden und sein Onkel sei jeweils sein Stellvertreter gewesen. Weiters hat er vor dem Bundesasylamt zunächst angegeben, sein Onkel sei vom SicherheitsXXXX namens XXXX und dessen Schwiegersohn namens XXXX erschossen worden, hingegen gab er am 21.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht an, sein Onkel sei von drei Personen erschossen worden, darunter der Sohn des XXXX.
Außerdem brachte er vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst vor, dass nach dem Tod des Onkels sein Vater das Familienoberhaupt gewesen sei, dessen Position eingenommen habe, aber wegen politischer Meinungsverschiedenheiten habe flüchten müssen. Der Erstbeschwerdeführer selbst habe sich jedoch nie an militärischen Aktionen beteiligt bzw. sei nicht dabei, sondern nur als Fahrer für seinen Onkel tätig gewesen. Sein Vorbringen, dass er als Neffe seines ermordeten Onkels ebenfalls gefährdet wäre, erscheint daher vor den zuvor getroffenen Länderfeststellungen nicht plausibel.
Zusammengefasst sind die Schilderungen des Erstbeschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen äußerst unübersichtlich, vage, auch ausweichend, widersprüchlich, nicht gleichbleibend bzw. in sich nicht schlüssig und ergibt sich daraus auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes kein plausibel nachvollziehbarer Grund für eine Verfolgung des Erstbeschwerdeführers durch die afghanische Regierung, zumal sein Onkel nach seinem Vorbringen zuletzt für die Regierung tätig gewesen sein soll. Das Vorbringen zu seinen Fluchtgründen ist damit nicht glaubhaft.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführer basiert auf den oben unter Punkt I.9. angeführten Auskünften aus dem Strafregister.
2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf die zitierten Quellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen (auch) die Verfahrensparteien nicht entgegengetreten sind, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
3.1. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgericht BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 i.d.g.F. sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf die vorliegenden Verfahren zu.
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
3.2.2. Aus nachstehenden Gründen besteht für die Zweitbeschwerdeführerin eine objektiv nachvollziehbare Verfolgungsgefahr:
Für sie kann nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sie aufgrund ihrer "westlichen" Orientierung Opfer von Übergriffen und Einschränkungen wird. Denn für sie tritt - wie sich aus den Feststellungen ergibt - zum generellen, alle afghanischen Frauen treffenden Risiko, Opfer einer Vergewaltigung oder eines sonstigen Übergriffs bzw. Verbrechens zu werden, die spezifische Gefahr hinzu, bei nonkonformem Verhalten (d.h. bei Verstößen gegen gesellschaftliche Normen wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften) Übergriffen ausgesetzt zu sein (vgl. auch EGMR, Case N. gegen Schweden, 20.7.2010, Application Nr. 23505/09, wonach Frauen in Afghanistan einem besonderen Risiko von Misshandlung ausgesetzt sind, wenn sie als sich nicht konform ihrer durch die Gesellschaft, Tradition und das Rechtssystem vorgeschriebenen geschlechtsspezifischen Rolle benehmend wahrgenommen werden).
Sie fallen auch in eine von UNHCR angeführte Risikogruppe (siehe Punkt 1.2. - vgl. zusätzlich dessen "Eligibility Guidelines for assessing the international Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan", August 2013, S. 55, wonach Frauen, die als gesellschaftliche Normen überschreitend wahrgenommen werden, weiterhin nicht nur sozialer Stigmatisierung und grundsätzlicher Diskriminierung, sondern auch Sicherheitsrisiken ausgesetzt sind; zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vgl. etwa VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182 m.w.N.).
Zwar stellen diese Umstände keine Eingriffe von "offizieller" Seite dar, das heißt, sie sind von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet. Andererseits ist es der Zentralregierung auch nicht möglich, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Bevölkerungsgruppe der afghanischen Frauen Sorge zu tragen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt auch von privaten Personen oder Gruppierungen ausgehender Verfolgung asylrechtliche Relevanz zu, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, Schutz zu gewähren. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehen in Afghanistan weder ein ausreichend funktionierender Polizei- noch ein funktionierender Justizapparat bzw. sind staatliche Akteure aller drei Gewalten häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte zu schützen.
Somit würde die Zweitbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund einer ihr unterstellten politischen Gesinnung asylrelevant verfolgt werden (vgl. dazu etwa VwGH, 6.7.2011, 2008/19/0994, wonach "Asyl zu gewähren ist, wenn der von [der Beschwerdeführerin] vorgebrachte ‚westliche Lebensstil' in Afghanistan einer zu den herrschenden politischen und/oder religiösen Normen eingenommene oppositionellen Einstellung gleichgesetzt wird und ihr deshalb Verfolgung [...] droht").
Aufgrund der Situation in Afghanistan existiert für die Zweitbeschwerdeführerin keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative.
Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war der Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen.
3.2.3. Zur Zuerkennung des Status von Asylberechtigten an den Erstbeschwerdeführer und die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer:
3.2.3.1. Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 i.d.g.F. ist aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens i.S.d. Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005 i.d.g.F. ist Familienangehöriger, wer
Elternteil eines minderjährigen Kindes ist,
Ehegatte ist, sofern die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden hat,
eingetragener Partner ist, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat,
zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges, lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde,
gesetzlicher Vertreter eines minderjährigen ledigen Kindes ist, dem internationaler Schutz zuerkannt wurde, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 6 AsylG 2005 i.d.g.F. sind die Bestimmungen über das Familienverfahren auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind, sowie auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Familienverfahrens zuerkannt wurde, nicht anzuwenden, es sei denn, es handelt sich im zweiten Fall bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
3.2.3.2. Die Zweitbeschwerdeführerin ist als Mutter der unbescholtenen und ledigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerin und als Ehegattin des unbescholtenen Erstbeschwerdeführers deren Familienangehörige i.S.d. § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005. Weiters hat sich nicht ergeben, dass das zwischen den Beschwerdeführern bestehende Familienleben in einem anderen Staat fortgesetzt werden könnte.
Da der Zweitbeschwerdeführerin - wie oben dargelegt - der Status einer Asylberechtigten zu gewähren war, war dieser Status gemäß § 34 AsylG 2005 i.d.g.F. auch dem Erstbeschwerdeführer und den Dritt- bis Fünftbeschwerdeführern, bei denen keine der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegen, zuzuerkennen.
3.2.4. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war festzustellen, dass den Beschwerdeführern von Gesetzes wegen die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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