L513 1410499-1•BVwG L513 1410499-1
L513 1410499-1Federal Administrative CourtSep 8, 2014
Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Deutschkenntnisse,<br/>Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Integration,<br/>Intensität, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Selbsterhaltungsfähigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2009, Zl. 0905.976-BAE, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:
I.1. Bisheriger Verfahrenshergang
I.1.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Türkei und der kurdischen Volksgruppe sowie der alevitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig, stellte am 20.05.2009 bei der Polizeiinspektion TRAISKIRCHEN EAST einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 9). Dazu wurde er erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Sicherheitsorgan niederschriftlich einvernommen.
Im Rahmen der Erstbefragung am 20.05.2009 (AS 7 - 15, 31 - 33) gab der Beschwerdeführer hinsichtlich der Fluchtgründe zu Protokoll, dass er ein alevitischer Kurde sei und mit der illegalen Organisation TKP/ ML sympathisieren würde, welche auch "TIKKO" genannt werde. Dies sei eine marxistisch-leninistisch-kommunistische Organisation, die in der Türkei verboten sei. Vor ca. eineinhalb Monaten sei er von der türkischen Gendarmerie festgenommen und einen Tag lang bei der Gendarmerie eingesperrt worden. Man habe ihn einen Tag lang einvernommen und auch geschlagen. Nach der Freilassung sei er immer wieder von der Gendarmerie bedroht und beobachtet worden. Er habe Angst um sein Leben gehabt. Bei einer Rückkehr sei sein Leben in der Türkei in Gefahr.
I.1.2. Ein nachfolgendes Konsultationsverfahren des Bundesasylamtes (in weiterer Folge kurz als "BAA" bezeichnet) iSd Dublin II-VO mit den polnischen Asylbehörden ergab keine Zuständigkeit Polens für die Prüfung des Schutzbegehrens des Beschwerdeführers (AS 45 - 51, AS 61 [AS 67]).
I.1.3. Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23.09.2009 (AS 117 - 143) erklärte der BF, dass er glaublich am 04.04.2009 von der Polizei festgenommen worden sei. Man habe ihn beschuldigt, Sympathisant der TKP/ ML zu sein und deren Schriften und Aussendungen zu lesen. Er würde zwar mit dieser Gruppierung sympathisieren, aber kein aktives Mitglied sein. Im Jahre 1999 seien Freunde von ihm in die Berge gegangen und Mitglieder der PKK geworden. Die Polizei habe ihn nun im April 2009 gefragt, weshalb er nicht mit diesen Freunden mitgegangen sei. Man habe sein Vorleben erforschen wollen und ihn befragt, ob er bzw. mit welchen Personen bei der TKP/ ML er Kontakte pflegen würde. Ferner habe sich die Polizei erkundigt, ob er noch immer Kontakt zu den Freunden in den Bergen hätte. Er habe gegenüber der Polizei erklärt, dass er weder zur TKP/ ML noch zu seinen Freunden von damals Kontakt hätte.
Auch seien Freunde von ihm aus politischen Gründen ins Ausland geflohen. Nach diesen Freunden bzw. deren Aufenthaltsort sei er ebenfalls befragt worden. Es sei das Ziel der Beamten gewesen, Druck auf ihn auszuüben, um ihn für die Arbeit als Polizeispitzel zu gewinnen. Zudem wolle er noch angeben, dass er dabei auch geschlagen worden sei. Dies sei jedoch nicht der eigentliche Fluchtgrund gewesen. Nach diesem Tag sei er ständig verfolgt worden. Er hätte bemerkt, dass er von Autos und Personen verfolgt worden sei. In seiner Provinz würden viele Personen beobachtet werden. Er hätte dies nicht ausgehalten.
Abschließend wurde vom BF noch ergänzt, dass er von den Beamten während seiner Anhaltung auch auf die politische Vergangenheit seines Vaters und seines Onkels aufmerksam gemacht worden sei.
Im Zuge der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat Türkei zur Kenntnis gebracht und gab er hierzu eine kurze Stellungnahme ab (AS 137 - 143).
I.1.4. Das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, wies mit Bescheid vom 26.11.2009, Zl. 09 05.976-BAE (AS 149 - 225), den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und in Spruchpunkt II. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt III. wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Türkei aus.
I.1.4.1. Die belangte Behörde führte beweiswürdigend im Wesentlichen aus, dass die Ausführungen des BF, wonach er nach seiner eintägigen Anhaltung von der Gendarmerie immer wieder bedroht worden sei, aufgrund seiner diesbezüglich widersprüchlichen Angaben in der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BAA, unglaubwürdig seien. Darüber hinaus führte das Bundesasylamt aus, dass dem Beschwerdeführer, unabhängig von einer Glaubwürdigkeitsprüfung des weiteren Fluchtvorbringens, jedenfalls die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen stünde.
I.1.4.2. In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der vom Antragsteller vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete, warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne und warum die Ausweisung in die Türkei zulässig sei.
I.1.4.3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei traf das Bundesasylamt ausführliche Feststellungen, die dem BF nachweislich zur Kenntnis gebracht wurden.
I.1.4.4. Hinsichtlich des Inhaltes des angefochtenen Bescheides im Detail wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
I.1.5. Gegen diesen am 30.11.2009 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerechte gegenständliche Beschwerde vom 13.12.2009 (AS 231 - 255).
I.1.5.1. Zunächst wurde ausgeführt, dass für den BF in der Türkei keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe.
I.1.5.2. Da er ein Sympathisant der TKP/ ML sei und auch deren Ausschreibungen und Schriften verfolgen sowie an die interessierte Bevölkerung verbreiten würde, sei er automatisch für den türkischen Staat eine gefährliche Person. Deshalb habe man ihn auch inhaftiert und nach der Freilassung weiter verfolgt. Dieser Vorfall habe gezeigt, dass er jederzeit inhaftiert werden könnte und er insbesondere durch die politische Vergangenheit seines Vaters und Onkels und durch seine Sympathie zur TKP/ ML im Blickpunkt gestanden sei.
In diesem Zusammenhang wurden ein Zeitungsbericht über eine TKP/ ML-Polizeioperation in XXXX und Dokumente bezüglich des Vaters und des Onkels des BF in Vorlage gebracht (AS 257 - 325 [Übersetzung: OZ 5]).
I.1.5.3. Die vom BAA im Bescheid angeführte Divergenz zwischen den Aussagen von Traiskirchen und Eisenstadt hinsichtlich der Verfolgung nach der Inhaftierung sei auf eine Falschinterpretation des Dolmetschers zurückzuführen. Die Divergenz betreffe ausschließlich das Wort "bedroht", welches fälschlicherweise einmal (in Traiskirchen) im Nebensatz vom Dolmetscher in Bezug auf die Verfolgung nach der Inhaftierung mitübersetzt worden sei.
I.1.5.4. Bis zu seiner Inhaftierung aufgrund seiner kurdischen Abstammung und seines alevitischen Glaubens hätte er keine Bedrohungen und Verfolgungen seitens der Sicherheitskräfte erlebt. Wenn man sich die Ursachen für die allgemeine kritische Sicherheitslage genauer ansehe, dann werde man feststellen, dass diese hauptsächlich durch den Kurden- und Alevitenkonflikt begründet sei. Wenn man die Herkunft der durch die staatlichen Sicherheitskräfte ermordeten und gefolterten Menschen genauer analysiere, dann werde man zu der Erkenntnis kommen, dass die meisten dieser Personen kurdisch und/ oder alevitischer Abstammung seien.
I.1.5.5. Weiters habe das BAA die Frage aufgeworfen, warum gerade er als Spitzel für die Sicherheitsbehörden arbeiten hätte sollen. Den Grund hierfür könne außer den Sicherheitsbeamten in der Gendarmeriekommandantur keiner wissen. Folgedessen würde er den Grund auch nicht kennen, aber wenn er vergleichbare Beispiele aus der Vergangenheit heranziehen würde, könne es eine bewusste Methodik der Sicherheitsbeamten sein, politische Aktivisten oder Oppositionelle stark unter Druck zu setzen, um politische Aktivitäten zu verhindern und Verbindungen zur jeweiligen Organisation (hier der TKP/ ML) fortzuführen und auf Staatsseite als Informationsbeschaffer zu fungieren. Ob eine Person zum aktuellen Zeitpunkt Informationen über Mitglieder der TKP/ ML habe, müsse für die Behörde keine wichtige Rolle spielen. Es gebe zahlreiche Beispiele bei dem die Sicherheitsbehörden oder Geheimdienste, Personen in Organisationen infiltrieren, die vorher keine Verbindung zur Organisation gehabt hätten oder aktive Mitglieder gewesen seien.
I.1.5.6. Da er Sympathisant der TKP/ ML sei, hätte er im Bescheid in erster Linie nach Informationen über diese Organisation gesucht. Er habe aber keine Informationen über die TKP/ ML finden können. Folglich habe er die angeführten Informationen über Kurden oder Minderheiten für sich als nur bedingt relevant angesehen, da seine Ausreisegründe nicht aus ethnischer oder religiöser Herkunft entstanden seien, sondern rein auf politische Verfolgung zurückzuführen seien.
I.1.5.7. In weiterer Folge wurde vom BF die allgemeine Situation in der Türkei aus ca. 30 Jahren Lebenserfahrung eines politisch interessierten Menschen geschildert. Unter anderem könne nicht erwartet werden, dass der alevitische Glaube mit seinen Lehren, die dem einer demokratischen Werteauffassung nahezu gleicht, mit der rückständigen Ideologie der AKP vereinbar sei. Dieser Umstand sei auch von dieser Partei bemerkt worden und als einzige Möglichkeit die vollständige Assimilierung der alevitischen Glaubensgemeinschaft in die sunnitische Mehrheitsgesellschaft erkannt worden. Diese Assimilierungsproblematik sei in ähnlicher Weise auf die Kurdenproblematik in der Türkei projizierbar. Ein anderer Punkt sei die Unterdrückung von politischen Aktivisten und Andersdenkenden. Die Beschneidung der Rechte von politischen Parteien (am 11.12.2009 sei die vor allem für die Kurden-Rechte eintretende DTP in der Türkei verboten worden) und die Schwächung von Gewerkschaften sei ein weiterer Bestandteil des inoffiziellen Regierungsprogrammes von Recep Tayyip Erdogan. Männer wie Gül (Präsident) und Erdogan (Ministerpräsident) würden westlichen Staatsleuten schön ins Gesicht reden, aber völlig anders denken. Demokratie, Meinungsfreiheit, Pressefreiheit (Fall Dogan) und Toleranz (politisch und religiös) sei für diese Personen ein Fremdwort.
I.1.5.8. Weiters wurde vom BF ersucht, eine Vorsprechmöglichkeit bei Gericht zu erhalten, um die Ereignisse und Vorfälle, die ihn zur Ausreise aus der Türkei gezwungen hätten, nochmals zu schildern.
I.1.5.9. Abschließend wurde beantragt, dem BF allenfalls nach Verfahrensergänzung in Österreich gem. § 3 AsylG Asyl zu gewähren; allenfalls nach Verfahrensergänzung festzustellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei gem. § 8 AsylG unzulässig sei und Spruchpunkt III. ersatzlos zu beheben.
I.1.6. Der Asylgerichtshof übermittelte den Parteien mit Schreiben vom 16.05.2013 Länderdokumentationsmaterial zum Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG. Mit selbem Schreiben vom 16.05.2013 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert verfahrenswesentliche Änderungen seit der letzten Einvernahme vor dem Bundesasylamt im Jahr 2009 bekanntzugeben (OZ 11Z).
Das Bundesasylamt übermittelte keine Stellungnahme.
I.1.7. Am 11.06.2013 langte beim Asylgerichtshof eine Stellungnahme des Beschwerdeführers im Hinblick auf dessen persönliche Situation in Österreich bzw. zur aktuellen Lage in der Türkei ein (OZ 12).
Bezüglich der Integration des BF wurde ausgeführt, dass es nicht leicht sei, eine Arbeit zu finden, da er als Asylant nur unter bestimmten Ausnahmesituationen arbeiten dürfe. Er hätte aber in letzter Zeit in Lokalen in der näheren Umgebung und durch seine Arbeit beim Verein "XXXX" viele Freunde gewonnen. Zudem habe er an zwei Deutschkursen teilgenommen.
Diesbezüglich brachte der BF daher auch zwei Deutschkurs-Bestätigungen (vom 25.11.2011 und 06.06.2013) und die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung in Vorlage.
Darüber hinaus wurde vom BF hinsichtlich der aktuellen Lage in der Türkei vor allem auf das Verhalten der AKP/ Regierung gegen die Gezi-Park Demonstranten hingewiesen. Natürlich habe sich diese Bewegung mittlerweile von einer Park-Demonstration zu einer generellen Antiregierungs-Demonstration verschoben, was dann auch zeige, dass ein nicht unwichtiger Anteil der türkischen Bevölkerung mit der Gesamtsituation in der Türkei unzufrieden sei. Dies betreffe vor allem die Einmischung in die Lebensweise der Menschen.
I.1.8. Am 29.11.2013 langte beim Asylgerichthof ein ZMR-Auszug des BF vom 21.11.2013 und eine Beschäftigungsbewilligung vom 20.11.2013 für den BF für die berufliche Tätigkeit als gastgewerbliche Hilfskraft für die Zeit vom 20.11.2013 bis 30.04.2014 ein (OZ 14).
I.1.9. Mit Schriftsatz vom 10.04.2014 (OZ 20) gab der BF bekannt, dass er als gastgewerbliche Hilfskraft arbeite. Der Arbeitgeber sei mit der Arbeitsleistung des BF sehr zufrieden. Ferner bescheinige der Vizebürgermeister der Stadt XXXX dem BF Integrationswillen und Bemühungen, die deutsche Sprache zu erlernen. Laut XXXX und der kommunistischen Gewerkschaftsinitiative sei der BF politisch interessiert. Der BF sei im XXXX Mitglied, habe dort Vorstandsfunktionen übernommen und sei auch organisatorisch aktiv. Ferner besitze der BF gute Sprachkenntnisse.
Diese Ausführungen wurden durch die Vorlage folgender Unterlagen bescheinigt: Beschäftigungsbewilligung vom 20.11.2013, Bestätigung des Arbeitgebers vom 20.03.2014, Unterstützungsschreiben des Vizebürgermeisters der Stadt XXXX, Schreiben des XXXX samt Tätigkeitsbeschreibung dieses Vereins, Schreiben des Gewerkschafts- und Arbeiterkammerbündnisses KOMintern vom 28.03.2014, Versicherungsdatenauszug, ZMR-Auszug vom 21.11.2013, Lohnzettel vom März 2014 und Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs vom 06.06.2013.
I.1.10. Am 22.04.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Unterstützungsschreiben des Landesgeschäftsführers der Grünen in NÖ ein. Ferner wurde eine Erklärung des bisherigen Arbeitgebers über die Antragstellung auf eine weitere Beschäftigungsbewilligung in Vorlage gebracht (OZ 22).
I.1.11. Der BF übermittelte am 20.05.2014 an das Bundesverwaltungsgericht einen ZMR-Auszug vom 06.05.2014 und eine Beschäftigungsbewilligung vom 02.05.2014 für den BF für die berufliche Tätigkeit als gastgewerbliche Hilfskraft für die Zeit vom 02.05.2014 bis 23.10.2014 (OZ 23).
I.1.12. Am 16.07.2014 brachte der BF beim Bundesverwaltungsgericht nochmals die bis 23.10.2014 erteilte Beschäftigungsbewilligung in Vorlage (OZ 24).
I.1.13. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
I.2. Basierend auf dem Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:
I.2.1. Der Beschwerdeführer
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der BF trägt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem angegebenen Datum geboren.
Beim BF handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Volksgruppe der Kurden angehörigen Türken, der sich zum alevitischen Glauben bekennt. Der Beschwerdeführer spricht Türkisch, Kurdisch und Deutsch und ist ein erwachsener, gesunder, arbeitsfähiger Mann mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten in dessen Herkunftsstaat und einer gesicherten Existenzgrundlage. Vor seiner Ausreise aus der Türkei war der BF als Gastwirt und Imker beruflich tätig. In der Türkei leben noch die Eltern und zwei Geschwister.
Der Beschwerdeführer reiste etwa im Mai 2009 illegal in das Bundesgebiet ein und hält sich hier seither als Asylwerber auf, wobei ihm die bisherige Verfahrensdauer im Asylverfahren nicht anzulasten ist. Zudem befindet sich eine Tante des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Der BF hat mittlerweile zwei Deutschkurse besucht und spricht ausreichend gut Deutsch. Er verfügt in Österreich über einen Freundeskreis, der nicht allein auf die türkisch-kurdische Gesellschaft reduziert ist, und ist seit November 2013 erwerbstätig. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Insgesamt ist der BF in Österreich als integriert anzusehen.
I.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat Türkei
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich diesbezüglich den im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie den nunmehr im Beschwerdeverfahren durch den Asylgerichtshof eingeführten aktuellen Berichten zur Türkei an.
Allgemeine Situation
Vor dem Hintergrund politischer Instabilität und militärischer Auseinandersetzungen kam es 2008 noch zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen. Die 2010 umgesetzten Änderungen der Verfassung und des Antiterrorgesetzes waren ein Schritt hin zum Schutz der Menschenrechte, der notwendige grundlegende Wandel wurde damit jedoch nicht vollzogen. Eine systematische Verfolgung bestimmter Personengruppen findet nicht statt, es kommt jedoch immer wieder zu staatlichen Übergriffen in unterschiedlichen Bereichen. Seit Juni 2007 existieren Sicherheitszonen in vorwiegend von Kurden bewohnten Gebieten, wobei es immer wieder zu Gefechten zwischen den türkischen Streitkräften und der HPG kommt [ai11/1; AA12/9, 21; SFH/4]. Zahlreiche militante Gruppierungen stellen eine dauernde Bedrohung der Sicherheit dar, richten sich jedoch nicht gegen bestimmte Personengruppen [AA12/21-22, ai11/3]. Im Dezember 2012 wurde der Beginn neuerlicher Friedensverhandlungen zwischen dem türkischen Geheimdienst und dem inhaftierten Anführer der PKK Abdullah Öcalan bekanntgegeben, welche zu einem Aufruf Öcalans zur Waffenruhe beim Newroz-Fest am 21.03.2013 führten [APA130321].
Es kommt immer wieder zu willkürlichen Festnahmen, Entführungen und auch Tötungen durch Sicherheitskräfte in Folge rechtswidrigen Schusswaffengebrauchs. Auch ist eine unvermindert große Härte beim Einsatz gegen DemonstrantInnen zu verzeichnen [AA12/24-25; SFH/8-10]. Es gibt weiterhin Berichte über Folter und andere Misshandlungen in Polizeigewahrsam und während des Transfers ins Gefängnis, aber auch außerhalb der Hafteinrichtungen kam es zu Übergriffen [ai11/1-2; AA12/24; SFH/10]. Ermittlungen zur Aufklärung von Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Bedienstete waren in der Regel fehlerhaft. Wurden Strafverfahren eingeleitet, waren sie fast immer von Verzögerungen begleitet und wenig effektiv. Dass Beweismaterial in der Obhut der Behörden verloren ging und Menschen, die Foltervorwürfe erhoben hatten, häufig mit Gegenklagen überzogen wurden, trug ebenfalls zu einem anhaltenden Klima der Straflosigkeit bei. Die von der Regierung angekündigten unabhängigen Mechanismen zur Wahrung der Menschenrechte wurden nicht eingerichtet [ai11/2]. Die Grundausstattung der türkischen Gefängnisse entspricht nach Angaben des türkischen Justizministeriums den EU-Standards. Auch der Ausschuss des Europarats für die Verhütung der Folter bestätigt in seinem 2011 veröffentlichten Bericht, dass die materiellen Bedingungen in den Haftanstalten im Großen und Ganzen adäquat seien (CPT/Inf (2011) 13). Die Haftbedingungen sind aufgrund der großen Überbelegung der Haftanstalten jedoch dennoch schwierig [AA12/26].
Die Meinungsfreiheit wird durch die Anwendung verschiedener Gesetze (insbesondere Strafgesetzbuch, Anti-Terror-Gesetz) eingeschränkt. Die 2006 in Kraft getretenen Verschärfungen im Anti-Terror-Gesetz (ATG) sehen u.a. eine erneute Einführung des abgeschafften Art. 8 ATG ("separatistische Propaganda") und die Einführung des Verbots der "Verherrlichung von Terrorismus" vor. Sie ermöglichen die Verurteilung als Beteiligung an Terrordelikten auch für viele Handlungen, die nicht in Zusammenhang mit Gewaltakten stehen. Ermittlungsverfahren, aber auch erstinstanzliche Entscheidungen der Gerichte stehen oft im Konflikt mit der durch die EMRK geschützte Meinungsfreiheit [AA12/10]. Die türkische Verfassung garantiert grundsätzlich Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. In der Praxis werden bei pro-kurdischen oder politischen Versammlungen des linken Spektrums, aber auch von Gewerkschaftsmitgliedern, regelmäßig dem Veranstaltungszweck zuwider laufende Auflagen bezüglich Ort und Zeit gemacht und zum Teil aus sachlich nicht nachvollziehbaren Gründen Verbote ausgesprochen. Selbst nicht anzeigepflichtige, da nicht unter das Versammlungsgesetz fallende Presseerklärungen, werden mit Auflagen bzw. Verboten belegt. Fälle von massiver Gewalt seitens der Sicherheitskräfte, polizeilichen Ingewahrsamnahmen und strafrechtlichen Ermittlungen bei der Teilnahme an nicht genehmigten oder durch Auflösung unrechtmäßig werdenden Demonstrationen kommen vor; in manchen Fällen kommt es bei diesen Versammlungen auch zur Anwendung von Gewalt durch Demonstranten. Die extensive Auslegung des unklar formulierten § 220 tStGB (kriminelle Vereinigung) durch das Oberste Zivilgericht führt zur Kriminalisierung von Teilnehmern an Demonstrationen, bei denen auch PKK-Symbole gezeigt wurden bzw. zu denen durch die PKK aufgerufen wurde, unabhängig davon, ob dieser Aufruf bzw. die Nutzung dem Betroffenen bekannt war. Sie müssen mit einer Verurteilung wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung rechnen. [AA12/9-10].
Die Unabhängigkeit der Justiz ist in der Verfassung verankert (Art. 138). Für Entscheidungen u.a. über Verwarnungen, Versetzung oder den Verbleib im Beruf ist der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte (HSYK) unter Vorsitz des Justizministeriums zuständig, wobei seit 2010 zumindest Entlassungen gerichtlich überprüfbar sind. Seit 2008 hat sich die vormals zögerliche Haltung bezüglich der Verfolgung von Soldaten, Gendarmen und Polizeibeamten nachweisbar verbessert. Allerdings kommt es vor allem mangels Kooperation der Behörden bei der Tatsachenfeststellung nur in wenigen Einzelfällen tatsächlich zu Verurteilungen. Generell gilt, dass die Justiz überlastet ist, Verfahren sich dadurch häufig lange hinziehen [AA12/16]. Das Oberste Berufungsgericht hob aus Verfahrensgründen ein richtungweisendes Urteil aus dem Jahr 2010 auf, mit dem erstmals in der türkischen Rechtsgeschichte hohe Haftstrafen gegen Staatsbedienstete verhängt worden waren, die für den Tod eines Häftlings aufgrund von Folter verantwortlich waren [ai12/510-511].
Auch 2010 und 2011 fanden auf der Grundlage der Antiterrorgesetze unfaire Gerichtsverfahren statt. Betroffen davon waren viele politisch engagierte Bürger wie Studenten, Journalisten, Schriftsteller, Rechtsanwälte und Wissenschaftler. Ebenso problematisch ist die übermäßig lang andauernde Untersuchungshaft, während der die Rechtsanwälte weder die Beweismittel gegen ihre Mandanten einsehen noch die Rechtmäßigkeit ihrer Haft wirksam anfechten konnten, da die Akten als geheim deklariert wurden, was eine Einsichtnahme ausschloss [ai12/511]. Allerdings wurde die Rechtslage für über 16-jährige Minderjährige, die wegen Terrordelikten beschuldigt werden, durch Änderungen des Anti-Terror-Gesetzes und weiterer Gesetze am 28.07.2010 an das UN-Protokoll für Kinderrechte sowie das Kinderschutzgesetz von 2005 angepasst. 16- und 17-jährige Personen sind nun ausschließlich der Jugendgerichtsbarkeit unterworfen. Minderjährige, die wegen Terror, Propaganda bzw. Widerstand gegen die Staatsgewalt schuldig befunden werden, können nicht mehr zusätzlich wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation verurteilt werden. Zudem werden die Möglichkeiten für Bewährungsstrafen und Strafaussetzungen erweitert und es greifen eine Reihe von Strafmaßreduzierungen [AA12/17].
Die Stellung eines Asylantrages im Ausland führt im Falle einer Rückkehr nicht zu Repressionen, allerdings werden abgeschobenen Personen einer Routinekontrolle unterzogen [AA12/31].
Wehrdienst
Jeder männliche türkische Staatsangehörige zwischen 19 und 40 Jahren unterliegt unabhängig von seiner Volkszugehörigkeit der Wehrpflicht. Die Größe des türkischen Militärs wird je nach Quelle mit ca. 600.000 bis 800.00 Soldaten angegeben. Davon sind ca. 100.000 bis 115.000 Berufssoldaten, der überwiegende Teil des Heeres besteht aus Grundwehrdienern. Die Militärbehörden selbst gehen davon aus, dass mindestens ein Drittel der Wehrdienstleistenden und viele Offiziere kurdischer Abstammung sind [ACw/6; BMF09/15].
Ein Recht zur Verweigerung des Wehrdienstes oder der Ableistung eines Ersatzdienstes besteht nicht [AA12/18; ACw/29; ai11/3; ai12/1; GIGA/1-2; SFH/25]. Im Januar 2011 wurde eine Gesetzesänderung verabschiedet, wonach Polizisten, sofern sie mehr als zehn Jahre Dienst leisten, von der Wehrpflicht befreit sind [AA12/17]. Transsexuelle, Transvestiten und Homosexuelle können unter der Bezeichnung "psychisch-sexuell krank" nach Vorsprache bei der Wehrdienstbehörde und Untersuchungen vom Militärdienst befreit werden [BMF12/6]. Mit Änderungsgesetz Nr. 6252 vom 30.11.2011, das am 15.12.2011 in Kraft trat, wurde der sog. Wehrdienst gegen Bezahlung von Devisen (die sogenannte "Devisenwehrpflicht") geändert und der Freikauf vom Wehrdienst generell für türkische Staatsangehörige eingeführt [AA12/18; APA-111214].
Die türkische Sprache unterscheidet zwischen Wehrdienstverweigerern aus Gewissensgründen (vicdani retçi) und Wehrdienstverweigerern (asker kaçagi). Rechtlich wird vom türkischen Militärgesetzbuch jedoch nur in Verweigerer der Registrierung zum Wehrdienst, Verweigerer der medizinischen Musterung, Verweigerer der Einberufung und Deserteure unterschieden. Die offizielle Zahl der Wehrdienstverweigerer liegt bei etwa 400.000, inoffiziell könnten es etwa doppelt so viele Personen sein. Darunter befinden sich - je nach Quelle - etwa 60 bis 300 Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen. Etwa 50 davon befinden sich in der Türkei [ACw/10]. Jegliche Form der Wehrdienstverweigerung ist in der Türkei strafbar. Das Urteil des EGMR Ülke./.Türkei ist trotz deutlicher Mahnungen des Ministerkomitees des Europarats noch nicht umgesetzt. Ein Gesetzesentwurf, der statt einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe vorsieht, wurde im Februar 2011 ins Parlament eingebracht. Bisher beträgt gem. Art. 63 des Militärstrafgesetzes die Strafe für Wehrdienstverweigerung, wenn die Person dem Musterungsbefehl nicht folgt und drei Monate nach Zustellung desselben gefasst wird, zwischen sechs Monaten und drei Jahren [ai11/3; AA12/18; GIGA/7-8; SFH/26; ACw/13-14]. Es gab vermehrt Vorwürfe über die Misshandlung von Wehrdienstverweigerern im Gefängnis. Im Gefängnis werden diese als Vaterlandsverräter oder Terroristen angesehen und sind teilweise auch der Gewalt durch Gefängnisverwaltung oder Mithäftlinge ausgesetzt [ACw/18].
Laut Artikel 3, Absatz 2 StPO, werden Zivilisten, die allein oder mit Armeeangehörigen, künftig in Friedenszeiten, nach dem Militärstrafgesetz oder ein Vergehen im Zuständigkeitsbereich der Militärgerichte begehen, vor zivile Gerichte gestellt. Die Untersuchung, gegen nicht Militärangehörige, wird von der Staatsanwaltschaft und die Strafverfolgung vom Gericht erledigt [KD09]. Eine versprochene Gesetzesreform, die Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen vor mehrmaliger strafrechtlicher Verfolgung schützen sollte, wurde - trotz erfolgter Verurteilung durch den EGMR - nicht eingeführt. Bei der Behandlung des "Problems Wehrdienstverweigerung" schien sich im Jahr
2008 auf offizieller Ebene eine Tendenz durchzusetzen, diese Personen als "untauglich" zu erklären, um wiederholte Inhaftierung und entsprechende internationale Proteste zu vermeiden. Dennoch kam es auch im Jahr 2008 zu Strafverfolgungen von Wehrdienstverweigerern und ihren Unterstützern. Vor allem wurden Prozesse wegen "Entfremdung der Bevölkerung vom Militär" gegen JournalistInnen fortgeführt, die sich für die Einführung des Rechts auf Kriegsdienstverweigerung eingesetzt hatten [ai11/3; SFH/25-26; ACw/11].
Wehrdienstverweigerer sind etlichen sozialen Benachteiligungen ausgesetzt. So können sie nicht offiziell heiraten und ihre Kinder nicht auf ihren Namen eintragen lassen und auch keine Beschäftigung ausüben, wo sei bei einer Sozialversicherungsanstalt angemeldet sind, wodurch sie sich auch nicht medizinisch behandeln lassen können. Eine offizielle Ausreise aus der Türkei ist ebenso nicht möglich, wie eine Aufnahme in das Wahlregister [ACw/27; KD08/4-5; GIGA/7-8]. Suchvermerke für Wehrdienstflüchtlinge werden seit Ende 2004 nicht mehr im Personenstandsregister eingetragen. Bis 2004 kam es bei Wehrdienstentziehung auch zur Aberkennung der türkischen Staatsangehörigkeit (Art. 25c tStAG). Die gesetzliche Bestimmung wurde am 29.05.2009 durch ein Änderungsgesetz zum Staatsangehörigkeitsgesetz abgeschafft [AA12/18,19].
Die Auswahl von Rekruten für bestimmte Regionen erfolgt unabhängig von ihrer Volksgruppenzugehörigkeit auf Computerbasis. Wehrpflichtige werden zwar nicht in ihrer unmittelbaren Heimatregion, aber in Kasernen in der Nähe ihrer Wohnsitze eingesetzt. Dies gilt auch für aus dem Ausland zurückgekehrte Wehrpflichtige, nicht jedoch für Kurden aus dem Südosten der Türkei, diese werden im Allgemeinen im Norden und im Westen eingesetzt [ACw/30; ACk/42; EURASIL/12; GIGA/3-4].
Grundsätzlich können Wehrpflichtige in allen Einheiten und Einsatzgebieten eingesetzt werden, wobei einfache Soldaten, Gefreite und Reserveoffiziere ab Ende 2008 nicht mehr zur Bekämpfung des Terrorismus eingezogen werden sollen. Ab 2010 sollen ausschließlich Berufssoldaten dafür eingesetzt werden. Bis Ende 2009 wurden noch Wehrdienstleistende eingesetzt, sie sollten aber vorher eine kurze Ausbildung erhalten und erst dann in die Kommandoeinheit entsandt werden [ACw/31; ACk/43-44; ACa-6276/4-6; ACa-6016/2-3; EURASIL/12].
Eine Auswertung der Herkunftsorte gefallener Soldaten ergab, dass die Mehrzahl aus der Schwarzmeerregion und Zentralanatolien stammt. Es befinden sich jedoch auch sehr viele Kurden darunter. Im Jahr 2008 hat es aber auch weiterhin mysteriöse Todesfälle und angebliche Selbstmorde von Wehrdienstleistenden, darunter auch Kurden, gegeben [EURASIL/12; SFH/26; ACk/41-42].
Es gibt immer wieder Berichte, wonach Kurden, aber auch andere Minderheiten, im Militärdienst diskriminierender Behandlung unterworfen sind. Für eine systematische Diskriminierung gibt es allerdings keine Hinweise [GIGA/5-6; ACk/39-41].
Situation der KurdInnen
Ungefähr ein Fünftel der Gesamtbevölkerung der Türkei - ca. 14 Millionen Menschen - ist zumindest teilweise kurdischstämmig. Davon leben ca. die Hälfte bis annähernd zwei Drittel im Westen der Türkei, etwa drei Millionen im Großraum Istanbul, zwei bis drei Millionen an der Südküste, eine Million an der Ägäis-Küste und eine Million in Zentralanatolien. Rund sechs Millionen kurdischstämmige Türken leben in Ost- und Südostanatolien, wo sie in einigen Gebieten die Bevölkerungsmehrheit bilden. Die meisten Kurden sind in die türkische Gesellschaft integriert, viele auch assimiliert. In Parlament, Regierung und Verwaltung sind Kurden ebenso vertreten wie in Stadtverwaltungen, Gerichten und bei den Sicherheitskräften. Ähnlich sieht es in Industrie, Wissenschaft, Geistesleben und Militär aus. Türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeit sind aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen unterworfen [BMFg/28-29; AA12/12,13].
Der private Gebrauch der kurdischen Sprache Kurmanci und der weniger verbreiteten, vermutlich aus dem Altpersischen entstandenen Sprache Zaza, ist in Wort und Schrift keinen Restriktionen ausgesetzt, der amtliche Gebrauch ist allerdings eingeschränkt. Kurdischunterricht und Unterricht in kurdischer Sprache an öffentlichen Schulen sind bisher nicht erlaubt. Die türkische Regierung kündigte im Juni 2012 jedoch die Einführung des Wahlfachs "kurdische Sprache" an Schulen an. Durch die verfassungsrechtliche Festschreibung von Türkisch als der einzigen Nationalsprache wird die Inanspruchnahme öffentlicher Dienstleistungen durch Kurden, aber auch andere ethnische Gruppen, etwa zazasprachigen Aleviten, erschwert. 2010 wurde indes durch eine Änderung des Wahlgesetzes das Verbot von Wahlwerbung in einer anderen Sprache als Türkisch aufgehoben, und bei den Parlamentswahlen im Juni 2011 fand Wahlwerbung auf Kurdisch und vereinzelt auch Zaza und Armenisch statt. Seit 2009 sendet der staatliche TV-Sender TRT 6 ein 24-Stunden-Programm in den Sprachen Kurmanci und Zaza. Zudem wurden alle bisher geltenden zeitlichen Beschränkungen für Privatfernsehen in "Sprachen und Dialekten, die traditionell von türkischen Bürgern im Alltag gesprochen werden" aufgehoben. An der staatlichen Artuklu-Universität in Mardin wurde 2010 ein "Institut für lebende Sprachen" (u.a. Kurdisch und Aramäisch) eingerichtet. Die staatliche Alpaslan-Universität in Mus bietet einen Magister in kurdischer Sprache an, die private Istanbuler Bilgi-Universität hat Kurdisch seit 2009 als Wahlfach im Programm. In Tunceli gibt es universitäre Angebote zum Erlernen der Sprache Zaza [AA12/13]. Das türkische Parlament hat zudem ein Gesetz zur Zulassung der kurdischen Sprache vor Gericht verabschiedet. Wie die amtliche Nachrichtenagentur Anadolu meldet, ist durch das Gesetz künftig auch der Besuch von Ehepartnern bei kurdischen Gefangenen gestattet. Die Verwendung ihrer Muttersprache vor Gericht war eine der Hauptforderungen hunderter kurdischer Gefangener in der Türkei [APA130125].
Verbesserungen sind im Bereich der Meinungsfreiheit zu verzeichnen, wo die Kurdenproblematik inzwischen überwiegend ohne rechtliche Konsequenzen angesprochen werden kann. Nach wie vor strafrechtlich verfolgt werden schriftliche oder mündliche Aussagen, die die PKK, den PKK-nahen Fernsehsender ROJ-TV oder den inhaftierten Abdullah Öcalan in ein positives Licht rücken. Die Anrede/Bezeichnung als "verehrter Herr (Sayin) Öcalan" soll aufgrund neuerer Rechtsprechung allerdings nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden. Über die Kurdenthematik wird offen, immer häufiger und kontroverser berichtet. Weiterhin werden mit Verweis auf die "Bedrohung der nationalen Sicherheit" oder "Gefährdung der nationalen Einheit" Publikationsverbote ausgesprochen. Dies trifft - teilweise wiederholt - vor allem kurdische oder linke Zeitungen. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellte in seiner am 20.10.2009 veröffentlichten Entscheidung "Ürper und andere./.Türkei" Verstöße der Regierung gegen Art. 10 der EMRK - Meinungsfreiheit - fest und sprach den Klägern Schadensersatz zu. Gegenstand des Verfahrens waren die Schließung verschiedener Zeitungen (Ülkede Özgür Gündem, Gündem, Güncel, Gercek Demokrasi) und die strafrechtliche Verfolgung von Herausgebern oder leitenden Mitarbeitern [AA12/10-12; ai11/2;].
Es sind weiterhin Spannungen in den kurdisch geprägten Regionen im Südosten des Landes zu verzeichnen. Ursache hierfür waren bewaffnete Zusammenstöße zwischen der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und den türkischen Streitkräften. Formal wurde der Ausnahmezustand 2002 in den vorwiegend von Kurden bewohnten Gebieten beendet. Seit Juni 2007 existieren jedoch Sicherheitszonen, die sukzessive ausgebaut wurden. [AA12/13; ai11/1; SFH/4]. Es gibt keine Hinweise darauf, dass KurdInnen in Haft oder Polizeigewahrsam systematisch schlechter behandelt würden, als andere türkische Staatsangehörige. Aus verschieden Berichten geht jedoch hervor, dass es immer wieder Hinweise darauf gebe, dass nicht nur Personen misshandelt worden seien, die an PKK-Veranstaltungen teilgenommen haben, sondern auch DorfbewohnerInnen aus kurdischen Gemeinschaften, da die Polizei in der Südost- und Osttürkei diese generell als PKK-Mitglieder betrachte [ACk/44-46].
Die Situation der KurdInnen in der Türkei ist eng verflochten mit dem jahrzehntelangen Kampf der türkischen Staatsgewalt gegen die von Abdullah Öcalan 1978 gegründete Arbeiterpartei Kurdistans - PKK. Die PKK wird von der EU als Terrororganisation eingestuft. Ihr Anführer Abdullah Öcalan ist seit 1999 in der Türkei in Haft. Die derzeitige Stärke der PKK soll zwischen 4.000 und 5.000 Personen betragen, davon ca. 3.000 im Nordirak. Der bewaffnete Konflikt zwischen den Streitkräften und der PKK hat sich deutlich verschärft und nähert sich nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen dem Level der 1990er-Jahre an. Es kommt immer wieder zu Sprengstoffanschlägen mit mehreren Toten und Verletzten, welche der PKK zugerechnet werden. Seit 2007 operiert das Militär auch grenzüberschreitend gegen PKK-Einrichtungen im Nordirak. Hinweise und Berichte, wonach die PKK Rekrutierungsschwierigkeiten habe und zu Zwangsrekrutierungen greift, lassen sich nicht verifizieren. PKK-interne Opposition und Abfall sollen jedoch zu Sanktionen führen [ACk/34 - 39; AA12/13; B2009/62/EG; BMFg/41-42; SFH/4,18].
Exilpolitische Aktivitäten eines türkischen Staatsangehörigen können die Gefahr politischer Verfolgung begründen. Türkische Staatsangehörige, die im Ausland in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, laufen Gefahr, dass sich die Sicherheitsbehörden und die Justiz mit ihnen befassen, wenn sie in die Türkei einreisen. Insbesondere Personen, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Anstifter oder Aufwiegler angesehen werden, müssen mit strafrechtlicher Verfolgung durch den Staat rechnen. Öffentliche Äußerungen, auch in Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten etc. im Ausland zur Unterstützung kurdischer Belange sind jedoch nur dann strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden können. [SFH/26; AA12/21; ACk/33-34].
Lebensverhältnisse
70% der Bevölkerung leben in städtischen Gebieten. Trotz einer stetig wachsenden Wirtschaft kam es jedoch für die breite Bevölkerungsmehrheit zu keiner signifikanten Einkommenssteigerung. Die Türkei verzeichnet bei einer Beschäftigungsrate von 46% im OECD Vergleich die höchste Arbeitslosigkeitsrate bei den 16- bis 64-jährigen. Ca. 50% der Erwerbstätigen sind ohne Registrierung und Sozialversicherungsschutz tätig [FES/12-14]. Die Erwerbstätigenquote in der Türkei ist mit ca. 43 % sehr niedrig. Die Arbeitslosenquote, die 2009 im Februar mit 16,1 % ihren Höchststand erreicht hatte, sank im Jahr 2010 auf 12 % ab. Die nach offiziellen Schätzungen mit mindestens 40 % extrem hohe Schwarzarbeitsquote stellt die Türkei vor massive soziale und finanzielle Probleme. [BMF11/6-8] Die gesetzliche Arbeitslosenversicherung sieht Arbeitslosengeld und Qualifizierungsmaßnahmen für registrierte Arbeitslose und Arbeitssuchende für eine bestimmte Dauer (max. 300 Tage), abhängig von den Beitragstagen vor, wobei zumindest 600 Beitragstage geleistet sein müssen und der Arbeitnehmer die letzten 120 Tage vor dem Leistungsbezug ununterbrochen sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein muss. Problematisch ist, dass bei Fortdauer der Arbeitslosigkeit nach Ausschöpfen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld weder weitere Leistungen für Arbeitssuchende noch eine finanzielle Absicherung des Lebensunterhaltes erfolgen und die Betroffenen auf die Unterstützung durch die Familie oder karitative Einrichtungen angewiesen sind. Die Türkei kennt bisher keine staatliche Sozialhilfe nach EU-Standard. [BMF11/19-20]. Sozialleistungen für Bedürftige bestehen in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Bildungshilfen, Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besonderen Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder den Volksküchen.
Medizinische Versorgung
Die medizinische Grundversorgung wird durch das staatliche Gesundheitssystem gesichert; daneben existieren private Gesundheitseinrichtungen auf EU-Standard. Das staatliche Gesundheitssystem hat sich in den letzten Jahren strukturell und qualitativ vor allem in ländlichen Gegenden sowie für die arme, nicht krankenversicherte Bevölkerung erheblich verbessert. Auch wenn Versorgungsdefizite bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern vor allem in ländlichen Provinzen bestehen, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet. In der Türkei gibt es neben dem staatlichen Gesundheitssystem, das eine medizinische Grundversorgung garantiert, mehr und mehr leistungsfähige private Gesundheitseinrichtungen, die in jeglicher Hinsicht EU-Standards entsprechen. Im Osten des Landes, außerhalb der Städte bzw. für mittellose Personen liegt das Versorgungsniveau jedoch unter dem Landesdurchschnitt [AA12/28, 29; BMFg/20; EK2012/66]. Landesweit sind ca. 60% der Krankenhäuser in staatlicher Hand. Die Behandlung bleibt für die bei der staatlichen Krankenversicherung Versicherten mit Ausnahme der "Praxisgebühr" unentgeltlich. Grundsätzlich können sämtliche Erkrankungen in staatlichen Krankenhäusern angemessen behandelt werden, insbesondere auch chronische Erkrankungen wie Krebs, Niereninsuffizienz (Dialyse), Diabetes, Aids, Drogenabhängigkeit und psychiatrische Erkrankungen. Wartezeiten in den staatlichen Krankenhäusern liegen bei wichtigen Behandlungen/Operationen in der Regel nicht über 48 Stunden Das neu eingeführte und noch im Aufbau befindliche Hausarztsystem, soll die bisherigen 4.254 (Stand: 2009) Gesundheitsstationen (Saglik Ocagi) ablösen und zu einer dezentralen medizinischen Grundversorgung führen. Die Behandlung psychischer Erkrankungen erfolgt überwiegend in öffentlichen Institutionen. Bei der Behandlung sind zunehmende Kapazitäten und ein steigender Standard festzustellen.
Zum 01.01.2012 hat die Türkei eine allgemeine, obligatorische Krankenversicherung eingeführt, der grundsätzlich alle Personen mit Wohnsitz in der Türkei unterliegen, Ausnahmen gelten lediglich für das Parlament, das Verfassungsgericht, Soldaten/Wehrdienstleistende, Häftlinge sowie für die noch bis 2013 über eigene Betriebskrankenkassen versicherten Bankangestellten. Diese obligatorische Krankenversicherung erfasst u.a. Leistungen zur Gesundheitsprävention, stationäre und ambulante Behandlungen und Operationen, Laboruntersuchungen, zahnärztliche Heilbehandlungen sowie Medikamente, Heil- und Hilfsmittel. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Behandlungen im Ausland möglich. Teilweise wird eine der "Praxisgebühr" ähnliche Zahlung oder eine Zuzahlung fällig, für besondere Zusatzleistungen wie Einzelzimmer oder Chefarztbehandlung sowie Behandlungen in privaten Krankenhäusern sollen ebenfalls zusätzliche Kosten anfallen, die grundsätzlich auch durch private Zusatzversicherungen abgedeckt werden können. Sozialversicherungspflichtig beschäftigten Personen führen 12,5 % des Bruttolohns ab, wovon 5 % von Arbeitnehmer- und 7,5 % von Arbeitgeberseite beglichen werden. Nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigte türkische Staatsbürger mit einem Einkommen von weniger als einem Drittel des Mindestlohns können von der Beitragspflicht befreit werden. Darüber sind die Beiträge gestaffelt und betragen zwischen 35 TL bis derzeit höchstens 213 TL. Die für eine gesundheitliche Versorgung mitteloser türkischer Staatsbürger bisher geltenden "Grünen Karten" (2011: knapp 9 Millionen Inhaber) werden nicht verlängert und sollen bis Ende des Jahres 2012 auslaufen. Für Kinder bis zum Alter von 18 bzw. 25 Jahren, Ehepartner und (Schwieger)Elternteile ohne eigenes Einkommen besteht die Möglichkeit einer Familienversicherung. Besondere Beitragsregelungen gelten schließlich auch für Bezieher von Alters- und Erwerbsminderungsrenten [AA12/29-31].
Quellen
Allgemeine Situation
Amnesty International, Amnesty Report 2012 - Türkei, 10.05.2012 [ai12]
Amnesty International, Amnesty Report 2011 - Türkei, 10.05.2011 [ai11]
APA, Zeitungsartikel vom 31.03.2013 [APA130321]
Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: August 2012), 26.08.2012 [AA12]
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Update: Aktuelle Entwicklungen, 09.10.2008 [SFH]
Wehrdienst
ACCORD, Wehrdienstverweigerung in der Türkei März 2009, 02.03.2009 [ACw]
ACCORD, Kurdinnen in der Türkei Juni 2009, 05.06.2009 [ACk]
ACCORD, Türkei: Verurteilung des militärischen Einsatzes der Türkei gegen die PKK im Nordirak durch die Völkergemeinschaft (insb. UN-Sicherheitsrat); völkerrechtswidrige Handlungen türkischer Soldaten bei derartigen Einsätzen und Verurteilung durch Völkergemeinschaft (insb. UN-Sicherheitsrat); Heranziehung von Grundwehrdienern zu diesen Einsätzen, Anfragebeantwortung a-6276, 13.08.2008 [ACa-6276]
ACCORD, Türkei: Gezielter Einsatz von Kurden im Kampf gegen die PKK (Osttürkei und Nordirak), Einsatz von Grundwehrdienern im Kampf gegen die PKK, Anfragebeantwortung a-6016, 27.03.2008 [ACa-6016]
Amnesty International, Amnesty Report 2011 - Türkei, 10.05.2011 [ai11]
Amnesty International, Amnesty Journal April 2012 "Niemand wird als Soldat geboren", 01.04.2012 [ai12.4]
APA, Zeitungsartikel vom 14.12.2011 [APA-111214]
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Türkei, Juli 2009 [BMF09]
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Türkei, Juli 2012 [BMF12]
Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: August 2012), 26.08.2012 [AA12]
EURASIL Meeting, Türkei, 24.06.2008 [EURASIL]
GIGA Institut für Nahost-Studien, Anfragebeantwortung für den UBAS, 10.09.2007
[GIGA]
KURT Dogan, Anfragebeantwortung für den AGH, 13.11.2008 [KD08]
KURT Dogan, Anfragebeantwortung für den AGH, 09.07.2009 [KD09]
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Update: Aktuelle Entwicklungen, 09.10.2008 [SFH]
KurdInnen
ACCORD, Kurdinnen in der Türkei, Juni 2009, 05.06.2009 [ACk]
Amnesty International, Amnesty Report 2011 - Türkei, 10.05.2011 [AI]
APA, Zeitungsartikel vom 25.01.2013 [APA-130125]
Beschluss des Rates vom 26. Januar 2009 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2008/583/EG (2009/62/EG) [B 2009/62/EG]
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Glossar Türkei, Februar 2009 [BMFg]
Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: August 2012), 26.08.2012 [AA12]
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei Update: Aktuelle Entwicklungen, 09.10.2008 [SFH]
Lebensverhältnisse und Gesundheit
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Türkei, Februar 2011 [BMF11]
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Glossar, Türkei, Februar 2009 [BMFg]
Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: August 2012), 26.08.2012 [AA12]
Europäische Kommission, Türkei - Fortschrittsbericht 2012, 10.10.2012 [EK2012]
Friedrich Ebert Stiftung, Länderanalyse Türkei: Der lange Weg in die Europäische Union, September 2009 [FES]
1.2.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war oder dort pro futuro einer solchen ausgesetzt sein wird.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer Rückkehrgefährdung ausgesetzt ist.
Der Beschwerdeführer ist gesund und kann auch nicht festgestellt werden, dass dieser im Rückkehrfall in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde.
Zum Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland festgestellt werden.
Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Beweiswürdigung
II.1.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.
II.1.2. Die Feststellungen zur Person, Herkunft, Volksgruppenzugehörigkeit sowie privaten und familiären Verhältnissen des BF ergeben sich aus dem von ihm vorgelegten türkischen Personalausweis, seinen eigenen Angaben samt Sprach- und Ortskenntnissen, die insoweit schlüssig und plausibel sind, sowie aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (ZMR), in das Strafregister der Republik Österreich bzw. in das Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (GVS).
Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus dessen persönlichen aktuellen Angaben.
Die Feststellungen zum persönlichen Umfeld im Herkunftsstaat und in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben im Verfahren und den vorgelegten Dokumenten. Die Angaben waren stringent und es ist kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer in Bezug auf seinen Lebensunterhalt, sein persönliches Umfeld oder sein soziales Engagement in Österreich falsche Angaben hätte machen sollen.
II.1.3. Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche seitens der belangten Behörde sowie des Bundesverwaltungsgerichts zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich daher bei der Feststellung des Ermittlungsergebnisses auch auf die streckenweise wörtliche Zitierung dieser Quellen beschränken.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).
Das Bundesasylamt ist als Spezialbehörde (Erk. d. VwGHs vom 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, 6.7.1999, GZ. 98/01/0602) verpflichtet, sich aufgrund aktuellen Berichtsmaterials ein Bild über die Lage in den Herkunftsstaaten der Asylwerber zu verschaffen. In Ländern mit besonders hoher Berichtsdichte, wozu die Türkei zweifelsfrei zu zählen ist, liegt es in der Natur der Sache, dass selbst eine Spezialbehörde nicht sämtliches existierendes Quellenmaterial verwenden kann, da dies ins Uferlose ausarten würde und den Fortgang der Verfahren zum Erliegen bringen würde. Vielmehr entspricht das Bundesasylamt den oa. Anforderungen schon dann, wenn es einen repräsentativen Querschnitt des vorhandenen Quellenmaterials zur Entscheidungsfindung heranzieht. Die der Entscheidung zu Grunde gelegten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers können somit zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben, jedoch - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - als so umfassend qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG). Die vom BAA getroffene Auswahl des Quellenmaterials ist aus diesem Grunde daher nicht zu beanstanden.
Den vom Bundesasylamt bzw. den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Berichten zur Situation im Herkunftsstaat des BF wurde auch in der Beschwerde und in der Stellungnahme vom 10.06.2013 nicht konkret und substantiiert entgegen getreten (vgl. auch unten II.1.6).
II.1.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass das BAA das Vorbringen des BF bezüglich einer nach seiner eintägigen Anhaltung Anfang April 2009 immer wieder erfolgten Bedrohung seitens der Gendarmerie aufgrund der unterschiedlichen Aussagen des BF im Zuge der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BAA richtigerweise als nicht glaubhaft qualifizierte.
Dem Bundesasylamt ist beizupflichten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23.09.2011 ein von der Erstbefragung in einem wesentlichen Punkt widersprüchliches Vorbringen, in Bezug auf die unmittelbar fluchtauslösenden Vorfälle, geschildert hat. Nun ist zwar grundsätzlich eine Gegenüberstellung der Erstbefragung mit der oder den Einvernahme(n) im Hinblick auf ein gesteigertes Vorbringen nicht zielführend, zumal die Erstbefragung lediglich einer ersten Orientierung dienen soll und sich gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat.
Im gegenständlichen Fall stellt das Vorbringen in der Einvernahme jedoch kein im Verhältnis zur Erstbefragung detaillierteres Vorbringen, sondern in einem wesentlichen, zumal die unmittelbar fluchtauslösenden Vorfälle betreffenden, Bereich völlig anderes Geschehen dar, als in der Erstbefragung.
So führte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung am 20.05.2009 zu seinem Fluchtgrund aus, dass er nach seiner Freilassung von der Gendarmerie bedroht und immer wieder beobachtet worden sei (AS 13). Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA am 23.09.2011 gab der Beschwerdeführer hingegen nicht mehr zu Protokoll von der Gendarmerie bedroht worden zu sein und wird hierbei auf folgende Passage aus der Einvernahme verwiesen (AS 131): "F: Gab es nach der Entlassung einen konkreten Vorfall von dem Sie betroffen waren? A:
Nein. F: Weshalb haben Sie sich beobachtet gefühlt? A: Jemand, der in einer Gegend so wie ich wohnt, schaut, ob man nicht von Personen oder von Autos verfolgt wird. F: Können Sie konkret sagen, dass Sie verfolgt bzw. beobachtet wurden? A: Ich kann keine konkrete Zahl nennen, aber es war sicher mehrmals, dass ich beobachtet wurde.
Frage wird wiederholt A: Wenn ich am Markt spazieren gehe, sind viele Leute hinter mir, diese verfolgen mich nicht. F: Wie haben Sie dann gemerkt, dass Sie verfolgt bzw. beobachtet werden? A: Man sieht das gleiche Gesicht öfters. Man kennt die Fahrzeuge des Staates, dabei handelt es sich um weiße Renaults. F: Von wem wurden Sie konkret verfolgt bzw. beobachtet? A: Um welche Gruppierung es sich gehandelt hat, weiß ich nicht. Ich weiß jedoch sicher, dass ich verfolgt wurde. Es können Personen von der Polizei oder sonstige
Einheiten gewesen sein. F: Wo haben Sie sich nach der Freilassung gemacht? Sind Sie ganz normal Ihrem Alltag weitergeführt? A: Ja, ich bin ganz normal meinem Alltag nachgegangen."
Wenngleich die Erstbefragung oftmals unmittelbar nach längerer Reisebewegung stattfindet, so hat der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen in diesem Punkt gravierend widersprüchlich dargestellt und hat er im Ergebnis einen plausiblen Grund für diese unterschiedlichen Ausführungen nicht anzugeben vermocht.
Insoweit vom BF auf einen entsprechenden Vorhalt im Zuge der Einvernahme vor dem BAA und im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes Missverständnisse mit dem Dolmetscher bei der Erstbefragung am 20.05.2009 ins Treffen geführt werden, wurde bereits vom BAA richtigerweise festgestellt, dass sich aus dem Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme keine Anzeichen dafür ergeben, dass es zwischen dem BF und dem Dolmetsch zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen wäre. Auch wurde derartiges seitens des Leiters der Amtshandlung nicht dokumentiert. Vielmehr erweckt dieses Protokoll den Eindruck, dass die niederschriftliche Einvernahme ohne irgendwelche Probleme von statten ging. Auch decken sich die dortigen Angaben des BF hinsichtlich seiner persönlichen und familiären Gegebenheiten mit den Angaben, welche er im Zuge des weiteren Verfahrens vor dem BAA tätigte, was auf eine ordnungsgemäße Protokollierung hinweist. Die Fragen zum Fluchtgrund und zur Reiseroute wurden vom BF in Eigenerzählung beantwortet, ohne dass diese unterbrochen worden wäre, oder es zu Unstimmigkeiten oder weiteren Fragen seitens des Verhandlungsleiters gekommen wäre. Auch bestätigte der BF seine Angaben auf jeder einzelnen Seite durch seine Unterschrift. Ebenfalls bestätigte dieser separat durch seine Unterschrift, dass ihm die Niederschrift rückübersetzt wurde und es keine Verständigungsprobleme gegeben hätte. Auch aus der zeitlichen Dauer der erfolgten Einvernahme ergibt sich keine andere Beurteilung, weshalb insgesamt festzustellen ist, dass die Behauptungen des BF hinsichtlich etwaiger Unregelmäßigkeiten im Zuge dieser Niederschrift nicht glaubwürdig sind. Es ist somit festzustellen, dass der BF dies offenbar aus verfahrenstaktischen Gründen im Asylverfahren ins Spiel bringt, zumal häufig der Versuch unternommen wird, Widersprüche im Vorbringen, auf die Übersetzungstätigkeit des Dolmetschers zu überwälzen.
Bezüglich des sonstigen Fluchtvorbringens führte das Bundesasylamt aus, dass dem Beschwerdeführer, ungeachtet der Prüfung der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens, letztlich die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen stünde.
II.1.4.1. Dem ist im Ergebnis nicht entgegenzutreten, obzwar das Bundesverwaltungsgericht berechtigte Zweifel an der Glaubwürdigkeit des sonstigen Fluchtvorbringens hegt. Dies insbesondere deshalb, weil sich die Ausführungen in der Beschwerde zum Teil inkohärent mit den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme erwiesen und eine Steigerung der Geschehnisse im Heimatland darstellen. Beispielsweise führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nunmehr an, dass er auch dafür gesorgt habe, dass die Ausschreibungen und Schriften der TKP/ ML an die interessierte Bevölkerung verbreitet werden (AS 239), obwohl er in der Einvernahme vor dem BAA am 23.09.2009 erklärte, dass er nichts für diese Partei gemacht hätte (AS 125). Ein plausibler Grund für diese Steigerung des Vorbringens kann dem Beschwerdeschriftsatz jedoch nicht entnommen werden und stellt diese Vorbringenssteigerung einen gewichtigen Grund für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens dar.
Insofern ist auf die nachfolgende Judikatur zu verweisen, wonach ein Vorbringen eines Asylwerbers insbesondere dann glaubhaft ist, wenn es konkrete, detaillierte Schilderungen der behaupteten Geschehnisse enthält und frei von Widersprüchen ist (vgl. etwa UBAS 20.02.1998, 201.127/0-II/07/98). Umgekehrt jedoch indizieren unwahre Angaben in zentralen Punkten oder das Verschweigen wesentlicher Sachverhaltsumstände die Unglaubwürdigkeit (vgl. UBAS 03.02.1998, 201.190/0-II/04/98), ebenso "gesteigertes Vorbringen", d.h. das Vorbringen gravierender Eingriffe nicht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit, sondern - inhaltlich vom Erstvorbringen abweichend - erst in einem (späteren) Verfahrensstadium, d.h. nachdem sich die asylrechtliche Irrelevanz des Erstvorbringens gezeigt hat (vgl. z.B. VwGH 10.10.1996, 96/20/0361; vgl. auch VwGH 17.06.1993, 92/010776; 30.06.1994, 93/01/1138; 19.05.1994, 94/19/0049; s. dazu auch UBAS 17.06.1998, 201.149/0-II/04/98).
Diese Ansicht wird auch dadurch gestützt, dass der Beschwerdeführer selbst das Bedrohungspotential offenbar nicht sehr hoch eingeschätzt hat, da er nach seiner angeblichen Freilassung bis zu seiner Ausreise "ganz normal seinem Alltag nachgegangen" und im Lokal seines Onkels tätig war (AS 131 - 133). Auch der Umstand, dass die gesamte Familie immer noch in der Türkei lebt (AS 123), ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen. Insbesondere war der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch nicht in der Lage eine plausible Erklärung dafür zu erbringen, weshalb ausgerechnet er und nicht etwa sein Vater, von dem der BF sogar Gerichtsunterlagen bezüglich dessen angeblicher politischer Vergangenheit in Vorlage brachte, die Türkei verlassen musste.
Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner illegalen Einreise nach Österreich versuchte, im Jahr 2007 mit Hilfe eines polnischen Visums nach Europa zu gelangen, dies aber offensichtlich nicht glückte, im Zusammenhalt mit dem Umstand, dass eine Tante des Beschwerdeführers seit mehreren Jahren bzw. sogar Jahrzehnten in Österreich lebt und insbesondere eine Einreise oder ein Erhalt eines Aufenthaltstitels für den Beschwerdeführer für Österreich nach den fremdenrechtlichen oder niederlassungsrechtlichen Bestimmungen offenbar nicht möglich war, erhärtet sich die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Beschwerdeführer die Türkei rein aus wirtschaftlichen oder privaten Interessen verlassen hat und die Asylantragstellung lediglich zum Zwecke des Erhaltes eines Aufenthaltstitels für Österreich erfolgte. Aus diesem Grund ist auch davon auszugehen, dass gegenständlicher Asylantrag unter Umgehung der fremdenrechtlichen Bestimmungen einzig (offensichtlich missbräuchlich) zur Erreichung - wenn nicht sogar zur Erschleichung - eines Aufenthaltstitels für Österreich nach dem Asylgesetz eingebracht wurde.
II.1.4.2. Die Zulässigkeit für das Bundesverwaltungsgericht über die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes hinaus ergänzende Schlüsse aus den bisherigen Ermittlungen zu ziehen, ergibt sich aus § 21 Abs. 7,
2. Fall, BFA-VG (entspricht in diesem Punkt der Vorgängerbestimmung § 41 Abs. 7 AsylG 2005 aF), wonach von einer mündlichen Verhandlung auch dann abgesehen werden kann, wenn sich aus "den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht". Um der Begründungspflicht, resultierend aus dem sinngemäß anwendbaren § 60 AVG, wonach der Bescheid [das Erkenntnis] erkennen lassen muss, aus welchen Erwägungen die Behörde [das Bundesverwaltungsgericht] zu dieser Ansicht gelangt ist, zu entsprechen, bedarf es aber einer (nachvollziehbaren) Darstellung der dafür maßgeblichen gedanklichen Vorgänge.
Der Gesetzgeber verwendet hier in § 21 Abs. 7, 2. Fall, BFA-VG bzw. zuvor in § 41 Abs. 7, 2. Fall, AsylG 2005 aF mit "zweifelsfrei" eine andere Diktion wie im § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 1997 idFd Asylgesetz-Novelle 2003, wonach ein Asylantrag als offensichtlich
unbegründet abzuweisen ist, wenn das "......Bedrohungsszenario
offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht". Schon aus dem anders gewählten Wortlaut leuchtet es ein, dass der Gesetzgeber hier im § 21 Abs. 7, 2. Fall, BFA-VG (entspricht in diesem Punkt der Vorgängerbestimmung § 41 Abs. 7, 2. Fall, AsylG 2005 aF) - womit eine Erweiterung der Möglichkeit der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung geschaffen werden sollte - mit "zweifelsfrei" auf Grund des anderen Wortsinnes eine andere Wertung anlegen wollte, als mit der "Offensichtlichkeit", ansonsten es keiner Änderung der Diktion bedurft hätte. Daraus resultiert aber auch, dass sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Offensichtlichkeit (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 Praxiskommentar, S 100ff mwN auf die Judikatur des VwGH) im zitierten § 6 AsylG 1997 nicht ohne weiteres auf diese Bestimmung übertragen lässt. Dem Wortsinn nach ist unter "zweifelsfrei" die "Freiheit von (innerer) Unsicherheit, Ungewissheit, mangelndem Glauben oder innerem Schwanken gegenüber einem (möglichen) Sachverhalt oder einer Behauptung" zu verstehen. Zu dieser Überzeugung hat der Richter (das Gericht) auf Basis der "bisherigen Ermittlungen" zu gelangen.
Hier ergeben sich derartige Fakten aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes und des Rechtsmittelschriftsatzes. Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht verhalten, den Asylwerber zu Widersprüchen in Ansehung seines Asylantrages zu befragen, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche in seinen eigenen Aussagen vorhanden seien, die im Rahmen der gem. § 45 Abs 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hierzu zu ermöglichen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; vgl. ua. auch VwGH 27.6.1985, 85/18/0219; 3.4.1998, 95/19/1734; 30.1.1998, 95/19/1713 wonach keine Verpflichtung besteht, den vom Antragsteller selbst vorgebrachten Sachverhalt zu Gehör zu bringen [siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu § 45 mwN]). Die Behörde (bzw. das Gericht) ist auch nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu § 45 mwN). Wenn die Behörde bzw. das Gericht aufgrund der vorliegenden Widersprüche zur Auffassung gelangte, dass dem Asylwerber die Glaubhaftmachung (seiner Fluchtgründe) nicht gelungen ist, so handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560).
Der Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 18.06.2014, Zl. Ra 2014/20/0002-7) hielt in diesem Zusammenhang nunmehr auch explizit fest, dass, insoweit das Erstgericht die die Beweiswürdigung tragenden Argumente der Verwaltungsbehörde teilt, das im Rahmen der Beweiswürdigung ergänzende Anführen weiterer - das Gesamtbild nur abrundenden, aber nicht für die Beurteilung ausschlaggebenden - Gründe, nicht dazu führt, dass die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018 dargestellten Kriterien für die Abstandnahme von der Durchführung der Verhandlung gemäß dem ersten Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht erfüllt sind.
II.1.5. Ungeachtet der Glaubwürdigkeitsprüfung und selbst wenn man das Vorbringen des Beschwerdeführers der rechtlichen Beurteilung zugrunde legt, gelangt man - wie unten näher ausgeführt werden wird - zu keinem anderen Ergebnis.
II.1.6. Was die umfangreichen Ausführungen des BF in der Beschwerde vom 13.12.2009 zur allgemeinen Situation in der Türkei - speziell nach ca. 30 Jahren Lebenserfahrung eines politisch interessierten Menschen - betrifft (AS 243 - 253), so sind diese als weiterführende Ausführungen der bereits in der Einvernahme vor dem BAA enthaltenen Darlegungen zu betrachten, sodass diesbezüglich auf die hg. beweiswürdigende Auseinandersetzung verwiesen werden kann bzw. ist festzuhalten, dass die jüngsten Ausführungen des BF im Lichte der bisherigen Beweiswürdigung des erkennenden Richters als von dieser mitumfasst anzusehen sind, weshalb nicht weiter im Detail darauf einzugehen ist. Zur Vollständigkeit ist diesbezüglich anzumerken, dass allgemeine Ausführungen oder Berichte, die wie im gegenständlichen Fall einen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer vermissen lassen, nicht ohne weiteres geeignet sind, eine individuelle, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende asylrelevante Verfolgung einer Person glaubhaft zu machen. Im Übrigen ist abschließend auf die vom BAA und dem Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderfeststellungen zu verweisen, die auch derzeit noch Aktualität besitzen und aus denen sich zweifelsfrei ergibt, dass türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeit aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen unterworfen sind.
Was die in den internationalen Medien kolportierten und in der Beschwerde vom 13.12.2009 sowie in der Stellungnahme vom 10.06.2013 erwähnten aktuellen Entwicklungen (Verbot der DTP im Jahr 2009, Gezi-Park-Bewegung, Einschränkungen des Internets etc.) anlangt (AS 251, OZ 12), ist zur Vollständigkeit aus asylrechtlicher Sicht festzuhalten, dass daraus keine systematische staatliche Verfolgung der Volksgruppe der Kurden als größte Minderheit in der Türkei oder der Glaubensgemeinschaft der Aleviten ableitbar ist. Wenn es auch aus diesen Gründen in vielen türkischen Städten zu Ausschreitungen gekommen ist und diese teils mit massivem Polizeieinsatz befriedet werden, kann dies für sich allein jedenfalls nicht für ein asylrelevantes Vorgehen türkischer Behörden gegen Kurden oder Aleviten gewertet werden. Eine tendenziöse und generell überschießende Vorgangsweise der Sicherheitskräfte wurde auch in den vom BF übermittelten und einer Übersetzung zugeführten Medienberichten nicht beschrieben. Die Ausschreitungen haben auch nicht ein Ausmaß erreicht, dass man von einem innerstaatlichen Konflikt sprechen könnte, der eine generelle Gefährdung von Zivilpersonen durch willkürliche Gewalt darstellen würde.
Insgesamt ist aufgrund der aktuellen Ereignisse in der Türkei zum gegebenen Zeitpunkt jedenfalls nicht auf eine generelle asylrelevante Gefährdung türkischer Staatsangehöriger kurdischer Abstammung oder alevitischen Glaubens zu schließen. Auch eine generelle Gefährdung aus Sicht der EMRK (Art. 3) ist derzeit nicht gegeben.
II.1.7. Auf die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde getroffenen Ausführungen, weshalb gerade er als Spitzel für die Sicherheitsbehörden arbeiten hätte sollen (AS 245), brauchte nicht näher eingegangen werden, zumal dies mit dem BF zwar im Rahmen der Einvernahme vor dem BAA am 23.09.2009 thematisiert wurde, die entsprechenden Erläuterungen des BF aber ohnehin keinen Eingang in die Beweiswürdigung des BAA fanden, weshalb es auch von Seiten des BF nicht erforderlich war, diesbezüglich hypothetische Überlegungen im Rahmen des Rechtsmittelschriftsatzes anzustellen.
II.1.8. Sofern in der Beschwerde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vorgetragen wird, wird abschließend festgestellt, dass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Nach der Judikatur des VwGH (vgl. 20.01.1993, 92/01/0752; 19.05.1994, 94/19/0465; VwGH 30. 11. 2000, 2000/01/0356) obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen sowie Bescheinigungsmittel vorzulegen und ist die Behörde nicht verpflichtet, den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss.
Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung des Vorbringens ergibt sich auch, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221). Es ist in erster Linie Obliegenheit des Asylwerbers auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen (vgl VwGH 16. 12 1987, 87/01/0299; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 19. 9. 1990, 90/01/0133; 7. 11. 1990, 90/01/0171; 24. 1. 1990, 89/01/0446; 30. 1. 1991, 90/01/0196; 30. 1. 1991, 90/01/0197; vgl zB auch VwGH 16. 12. 1987, 87/01/0299; 2. 3. 1988, 86/01/0187; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 17. 2. 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung grds. nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007).
Auch ist auf die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren Bedacht zu nehmen (§ 15 AsylG 2005, § 13 BFA-VG) und im Rahmen der Beweiswürdigung - und damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - zu berücksichtigen (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069). Dabei darf in diesem Zusammenhang aber nicht übersehen werden, dass auf Grund der Spezifika eines Asylverfahrens, unbeschadet dessen, dass es als antragsgebundenes Verwaltungsverfahren nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz abgeführt wird, die Anforderungen an einen Asylwerber insbesondere bei der Beschaffung von Bescheinigungsmitteln auf Grund von fluchttypischen Sachzwängen nicht überzogen werden dürfen. Dennoch sieht der das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende § 18 Asylgesetz 2005 keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Beschwerdeführers vor, sondern leuchtet aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach § 39 Absatz 2 AVG, folgt. Eine über §§ 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert § 18 Asylgesetz nicht (vgl. schon die Judikatur zu § 28 AsylG 1997, VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494).
Im Lichte der oa. Ausführungen ist es dem BF nicht gelungen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum er vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch das Bundesasylamt ausgeht. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen des BF ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.
II.1.9. Der Beschwerdeschriftsatz enthält im Übrigen keine konkreten Ausführungen, die zu einer anders lautenden Entscheidung führen könnten und vermag daher den erkennenden Richter auch nicht zu weiteren Erhebungsschritten und insbesondere auch nicht zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung veranlassen, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt hätte.
Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen
Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des
Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in
der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der
Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung
des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts
unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss
aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde
zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von
welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
II.3.4. Verweise, Wiederholungen
II.3.4.1. Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.
II.3.4.2. Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).
II.3.4.3. Grundsätzlich ist im gegenständlichen Fall nochmals anzuführen, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Das BAA hat sich sowohl mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt, als auch ausführliche Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Türkei auf Grundlage ausreichend aktuellen und unbedenklichen Berichtsmaterials getroffen und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des BF gebracht.
Im Lichte der oa. Judikatur schließt sich das erkennende Gericht den Ausführungen des Bundesasylamtes an und konkretisiert diese wie folgt:
Zu A) (Spruchpunkt I)
II.3.5. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
II.3.5.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).
II.3.5.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Der Beschwerdeführer vermochte nämlich eine asylrelevante Verfolgung zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens vor dem Bundesasylamt bzw. dem Bundesverwaltungsgericht (glaubhaft) anzugeben.
II.3.5.3. Auch wenn man das Vorbringen des Beschwerdeführers der rechtlichen Beurteilung zugrunde legt, konnte der Beschwerdeführer keine Umstände dartun, die die Annahme rechtfertigen würden, dass er in seinem Heimatstaat einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt sei, und konnten daher die von ihm geltend gemachten Fluchtgründe nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Es ist dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht gelungen, eine gezielt und konkret gegen ihn gerichtete, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende, Asylrelevanz erreichende Verfolgung darzutun.
II.3.5.3.1. Was die Abhaltung einer Pressekonferenz als Jugendlicher im Jahr 2006 wegen des Vorgehens des türkischen Staates gegen kurdische Studenten betrifft (AS 125), so führte dies laut eigenen Angaben des BF bis zur Ausreise im Jahr 2009 zu keinen Konsequenzen, so dass in diesem Zusammenhang nicht von einer aktuellen Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer auszugehen ist.
II.3.5.3.2. Die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers - Sympathie für die TKP/ ML, Lesen von deren Ausschreibungen und Schriften, Verbreitung der Ausschreibungen und Schriften an die interessierte Bevölkerung - hatten seinen eigenen Angaben folgend dazu geführt, dass er ein einziges Mal von der Gendarmerie für einen Tag angehalten und geschlagen worden ist. Dabei handelt es sich zweifellos um Eingriffe in die physische und psychische Integrität des Beschwerdeführers. Diese Anhaltung erreichet jedoch nicht, wenngleich sich der Beschwerdeführer bedroht und schikaniert gefühlt haben mag, die Intensität einer asylrelevanten Verfolgungshandlung, zumal sie aus objektiver Sicht den Verbleib im Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer nicht unerträglich gemacht hat (vgl. VwGH, 25.01.2001, 2001/20/0011-RS1; 16.03.1994, 93/01/0715-RS4; 04.11.1992, 92/01/0819) und auch der BF selbst betonte, dass die Schläge nicht der Grund seiner Ausreise gewesen seien.
II.3.5.3.3. Bezüglich der Beobachtung durch die Sicherheitskräfte nach seiner Freilassung, ist ebenso darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung selbst kurzzeitige Inhaftierungen, wenn sie ohne Folgen blieben, und Hausdurchsuchungen aufgrund mangelnder Intensität nicht als asylrechtlich relevante Verfolgung anerkennt (VwGH E vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0262; VwGH E vom 12.5.1999, Zl. 98/01/0365). Behördliche Ermittlungen - wie etwa Observierungen - wegen strafbarer Verhaltensweisen, insoweit diese Ermittlungen eine Maßnahme darstellen, die für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, die Verteidigung notwendig sind, können nicht als Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes qualifiziert werden.
II.3.5.3.4. Soweit sich aus den vorgelegten Gerichtsunterlagen ergibt, dass der Onkel und der Vater des BF politisch aktiv waren, ist auszuführen, dass der BF keinesfalls glaubhaft machen konnte, warum - sollten seine Verwandten tatsächlich wegen ihrer politischen Betätigung Probleme mit den Sicherheitskräften und der türkischen Justiz bekommen haben - gerade er aufgrund dieser Vorfälle ebenfalls verfolgt werden sollte.
Insoweit der Beschwerdeführer auf eine "politische Vorbelastung" der Familie und einer daraus resultierende Reflexverfolgung verweist, ist hierzu auszuführen, dass zwar generell nicht auszuschließen ist, dass es noch in Einzelfällen zu asylerheblich sippenhaftähnlichen Maßnahmen beispielsweise gegen Angehörige von PKK-Aktivisten kommen kann, wie auch das Verwaltungsgericht Osnabrück in einer aktuellen Entscheidung vom 17.11.2008, 5 A 228/08, unter Hinweis auf die Rechtssprechung des Niedersächsischen Oberwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 18.07.2006 - 11 LB 264/05) ausführt.
Allerdings ist in den Lageberichten des Auswärtigen Amtes schon des längeren nicht mehr die Rede davon, dass es bei Befragungen von Familienangehörigen mitunter zu Übergriffen kommen könnte (vgl. die Lageberichte ab 19.04.2004) bzw. es wird in den Lageberichten unter Bezugnahme auf entsprechende Mitteilungen der türkischen Menschenrechtsorganisationen erklärt, dass jedenfalls diesen zufolge bereits seit 2003 kein Fall mehr bekannt geworden ist, in dem es im Zusammenhang mit der Ermittlung einer gesuchten Person zu Übergriffen gegen Familienangehörige gekommen sei (vgl. Lagebericht vom 27.07.2006). Auch dem aktuellen Lagebericht des auswärtigen Amtes ist nicht zu entnehmen, dass es eine "Sippenhaft" in dem Sinne, dass Familienmitglieder für die Handlungen eines Angehörigen strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden, gebe.
Ähnlich führt das Schweizer Bundesverwaltungsgericht zunächst in mehreren aktuellen Urteilen aus, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten angewendet werden, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich sein können.
Wörtlich heißt es darin:
"Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird." (Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2008, E-6667/2006/ame {T 0/2}, vom 30.09.2008, D-4762/2008 sowie vom 06.10.2008 {T 0/2}, D-3367/2006 {T 0/2})
Wie sich aus der zitierten Judikatur weiters ergibt, hat sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung an die Europäische Union aber insofern geändert, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt worden seien, abgenommen hätten. Ein Regelverhalten der türkischen Behörden lasse sich jedoch nicht ausmachen; vielmehr hingen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Feststellen lasse sich immerhin, dass zur Zeit besonders diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung bedroht seien, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen würden. Diese Einschätzung wird auch durch neuere Berichte zur Menschenrechtslage in der Türkei gestützt (vgl. etwa Helmut Oberdiek, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei, Zur aktuellen Situation - Oktober 2007; U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2006: Turkey, March 2007, Section 1 [a, ce], Human Rights Watch, World Report 2008, Turkey).
Zu verweisen ist auch auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Thematik "Durchschlagen der Verfolgung / Reflexverfolgung", welche wie folgt lautet: "Grundsätzlich können Verfolgungshandlungen gegen Verwandte Ursache für begründete Furcht vor Verfolgung bilden. Ein solches Durchschlagen der einen Verwandten treffenden Verfolgung kann jedoch nur dann angenommen werden, wenn aufgrund der im Verwaltungsverfahren glaubhaft dargelegten konkreten Situation davon ausgegangen werden müsste, dass gegen ein Familienmitglied gesetzte oder von diesem zu befürchtende Verfolgungshandlungen auch zu - die Intensität asylrelevanter Verfolgung erreichenden - Maßnahmen gegen andere Familienmitglieder führen werden." (VwGH 11.10.2000, 2000/01/0172).
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer aber nicht glaubwürdig vorgebracht, dass er sich seinerseits politisch in exponierter Weise etwa bei der TKP/ ML engagiert hätte.
Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht in exponierter Weise ins Blickfeld der türkischen Behörden geraten ist, kann geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer wegen des behaupteten politischen Engagements seines Vaters und seines Onkels in den 70er und 80er Jahren des vergangenen Jahrhunderts einer Reflexverfolgung durch die türkischen Behörden nicht ausgesetzt war oder begründete Furcht haben muss, einer solchen in Zukunft ausgesetzt zu sein (siehe auch die aktuellen Urteile des schweizerischen Bundesverwaltungsgerichtes D-960/2007 vom 23.03.2010, D- 6948/2008 vom 22.03.2010, D-4654/2006 vom 16.11.2009 sowie D-2777-2008 vom 16.11.2009).
II.3.5.3.5. Ferner könnte sich der Beschwerdeführer den Drohungen bzw. Übergriffen in seiner Heimatstadt durch Verlegung seines Wohnsitzes entziehen und ist vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen:
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte innerstaatliche Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352). Nach der Rechtsprechung des VwGHs muss sich die Verfolgungsgefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Nach einer in der älteren Rechtssprechung verwendeten Formulierung darf in keinem Teil des Herkunftsstaates Verfolgungssicherheit bestehen (VwGH 10.3.1993, Zl. 03/01/002). Nach der jüngeren Rechtsprechung ist mit dieser Formulierung jedoch nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, die Formulierung sei dahingehend zu verstehen, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen -mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeiten innerhalb des Herkunftsstaates- im gesamten Herkunftsstaat auswirken müsse (VwGH 9.11.2004, Zl 2003/01/0534; VwGH 24.11.2005, 2003/20/0109).
Um vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, müssen die Asylbehörden über Ermittlungsergebnisse verfügen, die die Sicherheit der Asylwerber dartun (vgl. etwa VwGH 8.9.1999, Zl. 99/01/0126; VwGH 16.2.2000, Zl 99/01/0149). Es muss konkret ausgeführt werden, wo der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor der von ihm geltend gemachten Bedrohung finden könnte. Entsprechend dem "Ausschlusscharakter" der innerstaatlichen Fluchtalternative nimmt der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich eine Beweislast der Asylbehörde an: Es müsse Sache der Behörde sein, die Existenz einer innerstaatlichen Fluchtalternative aufzuzeigen und nicht umgekehrt Sache des Asylwerbers, die Möglichkeit einer theoretisch möglichen derartigen Alternative zu widerlegen (vgl. VwGH 9.9.2003, Zl.2002/01/0497).
Aufgrund des sich Versteckthaltens kann noch nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative gesprochen werden (etwa VwGH 18.4.1996, Zl.95/20/0295; VwGH 20.3.1997, Zl 95/20/0606; in diesem Sinne ebenfalls VwGH 29.10.1998, Zl. 96/20/0069). Ebenso darf der Betroffene im sicheren Landesteil nicht in eine aussichtslose Lage gelangen und jeglicher Existenzgrundlage beraubt werden. Solcherart wird dem Kriterium der Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative Beachtung geschenkt (VwGH 8.9.1999, Zl. 98/01/0614, VwGH 6.10.1999, Zl. 98/01/0535, VwGH 8.6.2000, 99/20/0597, VwGH 19.10.200, 98/20/0430; VwGH 19.10.2006, Zl. 2006/0297-6; VwGH 24.1.2008, Zl. 2006/19/0985-10). Maßgebliche Faktoren zur persönlichen Zumutbarkeit können das Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, soziale und andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- und Arbeitshintergrund und -möglichkeiten, sowie gegebenenfalls bereits erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen sein. Es wird jedoch die Ansicht vertreten, dass schlechte soziale und wirtschaftliche Bedingungen in dem betreffenden Landesteil die innerstaatliche Fluchtalternative nicht grundsätzlich ausschließen (siehe VwGH 8.9.1999, 98/01/0620; VwGH 26.6.1996, 95/20/0427). Ein bloßes Absinken des Lebensstandards durch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative, welches jedoch noch über dem Niveau der aussichtslosen Lage ist daher bei Bestehen einer Existenzgrundlage hinzunehmen.
Zu den bereits getroffenen Ausführungen kommt noch hinzu, dass das verfolgungssichere Gebiet eine gewisse Beständigkeit in dem Sinne aufweisen muss, dass der Betroffene nicht damit rechnen muss, jederzeit auch in diesem Gebiet wieder die Verfolgung, vor der er flüchtete, erwarten zu müssen (VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401, in diesem Sinne auch VwGH 19.2.2004, Zl. 2002/20/0075; VwGH 24.6.2004, Zl. 2001/20/0420).
Ebenso muss das sichere Gebiet für den Betroffenen erreichbar sein, ohne jenes Gebiet betreten zu müssen, in welchem er Verfolgung befürchtet bzw. muss im Rahmen der Refoulementprüfung feststehen, dass eine Abschiebung in dieses sichere Gebiet möglich ist (VwGH 26.6.1997, Zl.95/21/0294; in diesem Sinne auch VwGH 11.6.1997, Zl. 95/21/0908, 6.11.1998, Zl. 95/21/1121; VwGH 10.6.1999, 95/21/0945, ähnlich VwGH 17.2.2000, 9718/0562).
Zum Wesen und den Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative vgl. weiter: Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR), Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (1979), Rz 91; Art. 8 der Richtlinie 2004/83 EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Person, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des gewährten Schutzes ("Statusrichtlinie); Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S. 357 ff.
Aus den oa. Ausführungen ergibt sich im gegenständlichen Fall Folgendes:
Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass aufgrund der fehlenden Exponiertheit des Beschwerdeführers, der Größe und des Bevölkerungsreichtums der Türkei (ca. 75 1/2 Mio. EW), der Existenz von Millionenstädten wie beispielsweise Ankara, Izmir oder Istanbul (ca. 14 Mio. EW) sowie des Fehlens jedes Hinweises, dass die Personen, von denen die Gefahren ausgehen, über die logistische Möglichkeit verfügen, den Beschwerdeführer in einem von seinem bisherigen Aufenthaltsort weit genug entfernten Ort aufzufinden, der Beschwerdeführer durch Verlegung seines Wohnorts in eine Großstadt in einem anderen Teil des Landes (z. B. Istanbul, Izmir oder Ankara) nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit weiteren Verfolgungshandlungen durch die Verfolger rechnen muss. Auch ist aufgrund des Umstandes, dass sich die vom Beschwerdeführer beschriebenen Verwandten nach wie vor in der Türkei aufhalten, ersichtlich, dass sich das Interesse dieser Verfolger, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers auszuforschen, in Grenzen hält.
Ebenso ist ein derartiges Gebiet für den Beschwerdeführer aufgrund der Vielzahl der Einreisemöglichkeiten in die Türkei erreichbar, ohne durch jenes Gebiet reisen zu müssen, in dem ihm Bedrohung drohen würde und war die Erreichbarkeit auch schon zu jenem Zeitpunkt gegeben, als sich der Beschwerdeführer noch in der Türkei aufhielt. Weiters bestehen nicht die geringsten Hinweise, dass der Beschwerdeführer mangels Beständigkeit des Gebietes auf das er ausweichen kann damit rechnen muss, jederzeit auch dort wieder die Verfolgung, vor der er flüchtete, erwarten zu müssen.
Es wird zwar nicht verkannt, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative im Falle staatlicher Verfolgung grundsätzlich zu verneinen ist, im gegenständlichen Fall waren die vom Beschwerdeführer behaupteten Übergriffe durch die örtliche Gendarmerie aber stets auf seine Heimatregion beschränkt, weshalb - insbesondere auch mangels Exponiertheit des Beschwerdeführers und mangelndem staatlichen Interesse an der konkreten Person des Beschwerdeführers - eine solche bejaht werden kann.
Die Möglichkeiten, sich in der Türkei eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen auch sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter oder Freunde deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Lagerarbeiter, LKW-Beifahrer, Tellerwäscher oder Abfallsammler) ihren Lebensunterhalt zu sichern. Im Lichte dieser Ausführungen erscheint es dem Beschwerdeführer aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes zu seiner Person vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in der Türkei - entgegen den Behauptungen in der Beschwerde - möglich und zumutbar, dort seine dringendsten Lebensbedürfnisse auch in einem anderen Landesteil zu decken und wird der Beschwerdeführer somit auch an diesen Orten über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden, mobilen, arbeitsfähigen und anpassungsfähigen, in der Türkei sozialisierten Mann von 34 Jahren, welcher seine Mobilität und seine Fähigkeit, sich auch in einer fremden Umgebung zurecht zu finden, bereits durch seine Reise nach Österreich unter Beweis stellte und auch bisher in der Lage war, sein Leben in der Türkei zu meistern. Er könnte in einer genannten Großstadt wiederum eine Beschäftigung, wie etwa als Lagerarbeiter, LKW-Beifahrer, Tellerwäscher oder Abfallsammler bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten annehmen. Der Beschwerdeführer brachte auch selbst vor, vor seiner Ausreise in der Türkei als Gastwirt bzw. Imker tätig gewesen zu sein und es bestehen keine Hinweise dafür, dass der BF nach seiner Rückkehr nicht wiederum in der Lage sein sollte, eine ähnliche Tätigkeit auszuüben.
Der Beschwerdeführer könnte sich sohin an einem anderen Ort in der Türkei niederlassen und wäre - auch angesichts der Bevölkerungsdichte der Türkei - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an anderen Orten, vor allem in Großstädten wie beispielsweise Ankara, Izmir oder Istanbul, ebenfalls derartigen Schwierigkeiten mit seinen Gegnern ausgesetzt sein würde. Dass seine Gegner in der ganzen Türkei Kontakte haben, hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt. Weder aus dem Vorbringen noch aus den sonstigen Ermittlungen ergeben sich irgendwelche Hinweise, dass der Beschwerdeführer beispielsweise in Ankara oder Istanbul nicht dauerhaft sicher wäre. Hinweise für eine Unzumutbarkeit im individuellen Fall, sich in einer anderen Stadt niederzulassen, haben sich im Verfahren nicht ergeben, dies auch in Hinblick auf die individuelle Situation des BF (gesunder erwachsener Mann mit umfassender Schulbildung und mit sozialem Netz durch seine Familienangehörigen in der Türkei sowie Berufserfahrung als Gastwirt bzw. Imker).
II.3.5.4. Bei den vom Beschwerdeführer im Verfahren angedeuteten Problemen im Zusammenhang mit seiner Volksgruppenzugehörigkeit und Religionsangehörigkeit handelt es sich um Beeinträchtigungen, die nicht zu einer Asylgewährung führen können. Solche Benachteiligungen, auf sozialem, wirtschaftlichem oder religiösem Gebiet sind für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nur dann ausreichend, wenn sie eine solche Intensität erreichen, dass ein weiterer Verbleib der betroffenen Person im Herkunftsstaat unerträglich wird, wobei bei der Beurteilung dieser Frage ein objektiver Maßstab anzulegen ist (vgl. VwGH E 22.06.1994, 93/01/0443). Im gegenständlichen Fall ist jedoch ein derartig gravierender Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers oder eine derartig massive Bedrohung der Lebensgrundlage, welche den Verbleib im Herkunftsstaat unerträglich machen würde, nicht erkennbar, zumal der Beschwerdeführer immer in der Lage war für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Obgleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass gegenüber Angehörigen der kurdischen Bevölkerungsgruppe und auch gegenüber Aleviten vereinzelt Ressentiments seitens der türkischen Zivilbevölkerung bestehen, sind türkische Staatsbürger kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit und alevitischen Glaubens allein aufgrund ihrer Abstammung und ihrer Religionszugehörigkeit keinen staatlichen Repressionen unterworfen (vgl. dazu I.2.2. Zur Lage in der Türkei).
II.3.5.5. Auch das Vorliegen eines Nachfluchtgrundes ist im gegenständlichen Fall zu verneinen. Nach den getroffenen Feststellungen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass türkische Staatsangehörige, die aus dem Ausland in ihre Heimat zurückkehren, nunmehr asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt wären.
II.3.5.6. In einer Gesamtschau sämtlicher Umstände und mangels Vorliegens einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides abzuweisen.
II.3.6. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat
II.3.6.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:
"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung
nach § 3 ... zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
..."
Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehens der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränkt.
Art. 2 EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während durch das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des BF zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffsschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragsstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gem. der Judikatur des EGMR muss der BF die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.
II.3.6.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des BF (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Da sich der Herkunftsstaat des BF nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des BF in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalts abgeleitet werden.
II.3.6.3. Weitere, in der Person des BF begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur individuellen Versorgungssituation des BF wird festgestellt, dass dieser im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen mobilen, erwachsenen, arbeitsfähigen und finanziell vermögenden Menschen. Einerseits stammt der BF aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört der BF keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.
Auch steht es dem BF frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das - wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige - Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.
Ebenso kam hervor, dass der BF im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Er stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und kann daher Unterstützung durch seine Familie erwarten.
Darüber hinaus bleibt es dem BF unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.
Auch sei darauf hingewiesen, dass der BF bereits in der Vergangenheit beispielsweise als Gastwirt und Imker gearbeitet hat und somit bereits fachliche Fähigkeiten aufweist, was ihm auf der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz zugute kommen wird. Gegenteiliges hat er nicht vorgebracht.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Annahme einer - ggf. auch unattraktiven - Erwerbsmöglichkeit aus europarechtlicher Sicht wird auf die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status- bzw. Qualifikationsrichtlinie) aus der nachstehenden deutschen Judikatur auszugsweise zitiert, welcher sich das erkennende Gericht vollinhaltlich anschließt:
"Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - juris). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - juris [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können."
Quelle: VGH Ba-Wü: Zum internen Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie, Urteil vom 25.10.2006 - A 3 S 46/06.
Letztlich ergaben sich auch keine krankheitsbedingten Abschiebehindernisse und ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso im h. Erk. vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E zitierte Auskunft des Bundesministeriums für Inneres Abt. II/3/C, Fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen, in welcher mitgeteilt wurde, dass, wenn im Voraus bekannt sei, dass eine Problemabschiebung bevorstehe, vom Zeitpunkt der Festnahme an ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegen sei. Für solche Fälle habe sich auch der stellvertretende Chefarzt des Bundesministeriums für Inneres bereit erklärt, für die ärztliche Versorgung zu sorgen.). Es könne also davon ausgegangen werden, dass in solchen Fällen (bei Charterabschiebungen, ..., sei dies Standard) von Beginn der Amtshandlung bis zur Übergabe der betreffenden Person an die Behörden des Heimatlandes eine ärztliche Versorgung gewährleistet sei. Auch sei es bei derartigen Charterabschiebungen gängige Praxis, dass Vertreter des Menschenrechtsbeirates sowohl bei den Kontaktgesprächen als auch im Rahmen der Flugabschiebung als Beobachter dabei seien. Transporte von Kindern würden auch von speziell ausgebildeten weiblichen Beamten begleitet. Auch könne die hauseigene Psychologin des Bundesministeriums für Inneres beigezogen werden und mitfliegen, wenn man von dem Abschiebungsvorgang rechtzeitig Kenntnis erlange.
Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.
II.3.7. Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung
II.3.7.1. § 75 Abs. 20 AsylG lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7
aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß§ 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt.
Da ein "Übergangsfall" gemäß § 75 Abs. 19 vorliegt, ist nunmehr eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird, wobei hierbei grundsätzlich § 10 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie die entsprechenden Bestimmungen des FPG anzuwenden sind.
II.3.7.2. Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist, wenn durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z3), der Grad der Integration (Z4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z8), und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z9).
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
II.3.7.2.1. Bisherige Judikatur zu § 10 Abs. 2 AsylG 2005 und Art. 8
EMRK
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27.10.1994 Kroon ua. / NL, VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (VwGH 09.09.2013, 2013/22/0220 mwN; 28.06.2011, 2008/01/0527; 08.09.2010, 2008/01/0551; EGMR 22.07.2010, P.B. und J.S. / A; 13.06.1979, Marckx / B; 22.04.1997, X. Y. und Z. / GB).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst aber auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sowie familiäre Beziehungen unter Erwachsenen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen (vgl. VfGH 12.06.2013, U485/2012; VwGH 21.01.2006, 2002/20/0423). Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Eine generelle Aussage, bis zu welchem Verwandtschaftsgrad der grundrechtliche Schutz reicht, lässt sich - soweit ersichtlich - der Straßburger Rechtsprechung nicht entnehmen. Bereits anerkannt wurde in der bisherigen Spruchpraxis das Verhältnis zwischen Enkel und Großeltern, geschwisterliche Beziehungen sowie die Beziehung zwischen Onkel bzw. Tante zu Neffen bzw. Nichten." (Baumgartner, ÖJZ 1998, 761ff mit Judikaturnachweisen). Auch die Beziehung von jungen Erwachsenen zu ihren Eltern stellt bei entsprechender Beziehungsintensität ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK dar (EGMR 23.09.2010, Bousarra / F).
Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell Sisojeva u.a. / LV, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen kann jedoch eine vom Staat getroffene Ausweisungsentscheidung auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland
zugebracht (EGMR Urteil 16.06.2005, Sisojeva u.a. . LV) oder
besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (EGMR 30.11.1999 Baghli / F; VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ist zwar nicht ausschlaggebend, ob der Aufenthalt des Fremden zumindest vorübergehend rechtmäßig war (EGMR 16.09.2004, Ghiban / BRD; 07.10.2004, Dragan / BRD; 16.06.2005, Sisojeva u.a. / LV), bei der Abwägung jedoch in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH 17.03.2005, G 78/04; EGMR 08.04.2008, Nnyazi / GB). Eine langjährige Integration ist zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten zurückzuführen ist (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Darüber hinaus sind auch noch Faktoren wie etwa Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, sowie der Grad der Integration welcher sich durch Intensität der Bindungen zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung bzw. Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung manifestiert, aber auch die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH 12.09.2013, U1963/2012; 21.02.2013, B880/12; 29.09.2007, B1150/07 - unter Hinweis und Zitierung der EGMR-Judikatur).
Bei der Abwägung der Trennung von Eltern von ihren minderjährigen (Klein)kindern ist insbesondere auch auf die Bedürfnisse der Kinder Rücksicht zu nehmen sowie auf den Umstand, ob eine Fortsetzung des Familienlebens in jenem Staat in den der Betroffene ausgewiesen wird, möglich ist (vgl. VfGH 25.02.2013, U2241/12)
Eine Maßnahme ist dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig, weshalb dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. EGMR 18.02.1991, Moustaquim / B; VfGH 29.9.2007, B 328/07).
Die Abwägung der betroffenen Rechtsgüter bei der Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes ist immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalls im Detail abzustellen (VfGH 12.06.2013, U485/2012). Eine Ausweisung hat daher immer dann zu unterbleiben, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
II.3.7.2.2. Übertragbarkeit der bisherigen Judikatur auf § 9 BFA-VG
Es gibt aus Sicht des erkennenden Richters keinen Grund zu der Annahme, dass die zitierte Judikatur nicht auf §§ 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG anwendbar wäre, zumal diese Bestimmungen den bisherigen §§ 10 Abs. 2 und Abs. 5 AsylG 2005 entsprechen (vgl. die EB zur RV 1803 dB XXIV.GP, S10).
II.3.7.3. Auf Grund des oben festgestellten Sachverhaltes würde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers darstellen. Ob der gesetzlich vorgesehene Eingriff zulässig ist, ist daher im Rahmen einer Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung einerseits und den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich andererseits zu ermitteln.
Es ist eine Gesamtbetrachtung der Integration des Fremden, der seit insgesamt mehr als fünf Jahren im Bundesgebiet lebt, vorzunehmen und dabei die Judikatur des VwGH (hier insbesondere das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479) und des VfGH (etwa B 328/07 vom 29.9.2007, B 1150/07 vom. 29.9.2007, B 16/08 vom 5.3.2008, B 61/08 vom 5.2.2008, B 1032/07 vom 13.3.2008, B 1859-1863/07 vom 5.3.2008 und B 1918/07 vom 5.3.2008) zu beachten.
Entgegenstehende öffentliche Interessen an einer Effektuierung des negativen Ausgangs des Asylverfahrens des Beschwerdeführers können den Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall nicht entscheidend relativieren. Im konkreten Fall ist zur Vollständigkeit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Österreich durch eine Tante über ein Familienmitglied verfügt. Hinzu tritt zudem die glaubhaft gemachte Integrationswilligkeit der beschwerdeführenden Partei.
Der BF hat mittlerweile zwei Deutschkurse besucht, weshalb im gegenständlichen Fall unter Berücksichtigung des mehrjährigen Aufenthalts davon auszugehen ist, dass er die deutsche Sprache ausreichend beherrscht. Neben der sprachlichen Integration hat der Beschwerdeführer auch Anstrengungen im Hinblick auf eine gesellschaftliche Integration unternommen. Der Beschwerdeführer vermochte die Zeit seines Aufenthaltes dahingehend zu nutzen, sich einen Freundeskreis in Österreich aufzubauen, der nicht allein auf die türkisch-kurdische Gesellschaft reduziert ist. Der Beschwerdeführer zeigte trotz der eingeschränkten Bedingungen einer Arbeitsaufnahme für Asylwerber Eigeninitiative und ist seit November 2013 erwerbstätig. Er ist dabei sozialversichert und selbsterhaltungsfähig. Da sich der Beschwerdeführer bis dato als arbeitswillig erwiesen hat und bereits Eigeninitiative aufweist, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seiner Erwerbstätigkeit auch weiter nachgehen wird, so dass von der Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers auch in Zukunft ausgegangen werden kann. Letztlich ist auf das Fehlen von qualifizierten Verstößen gegen die österreichische Rechtsordnung (strafgerichtliche Unbescholtenheit und das Fehlen von Verwaltungsübertretungen) und den seit 2009 mittlerweile bereits mehr als fünfjährigen Aufenthalt in Österreich hinzuweisen. Der Beschwerdeführer hat sich auch dem Verfahren nicht entzogen und kam seinen Mitwirkungspflichten nach. Besonders starke Bindungen zum Herkunftsstaat sind nicht erkennbar. Zwar hat der Beschwerdeführer in der Türkei noch Verwandte, doch ist der Grad der Beziehungen zu diesen schon insbesondere dadurch herabgesetzt, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr seit mehreren Jahren nicht mehr im Herkunftsstaat aufhält.
Aufgrund der aufgezeigten Umstände erscheint nach Ansicht des erkennenden Richters unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterstützungsschreiben eine nachhaltige soziale Integration des BF in Österreich gegeben zu sein. Der Beschwerdeführer hat gezeigt, dass er stets um eine möglichst umfassende und auf Dauer angelegte persönliche Integration in Österreich bemüht ist und gerade deshalb auch einen entsprechend hohen Grad der Integration in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht erreicht hat, der sich vor allem im erfolgreichen Erwerb von Deutschkenntnissen und in der Teilnahme am sozialen Leben manifestiert.
Aufgrund sämtlicher zuvor getroffener Ausführungen ist das Privat- und Familienleben im gegenständlichen Fall als wesentlich im Sinne des Art. 8 EMRK zugunsten des Beschwerdeführers zu werten, sodass sich im Ergebnis eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bezüglich des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Staatsgebiet in die Türkei als unverhältnismäßig und nicht zulässig erweist.
Wenngleich der erkennende Richter den hohen Stellenwert nicht verkennt, welcher dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung zukommt, ist im gegenständlichen Fall auf Grund der Gesamtbetrachtung von einem Überwiegen des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich auszugehen, weshalb sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete aufenthaltsbeendende Maßnahme aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat als unzulässig erweist.
Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und entsprechend der aktuellen nationalen und internationalen Judikatur festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei auf Dauer unzulässig ist.
II.3.8. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.
Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch:
trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und
bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen
die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und
das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen
in der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BAA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs entsprochen. Ferner ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde daher nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BAA festgestellt.
Das BAA hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung (vgl. diesbezüglich die auch unter Punkt II.1.4. wiedergegebene Argumentation des BAA).
Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weist die Entscheidung des BAA immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf, zumal der Asylgerichtshof die zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt aktuelle allgemeine Situation im Herkunftsstaat den Verfahrensparteien mit Schreiben vom 16.05.2013 zur Kenntnis gebracht hat (zum Auslangen einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs: VwGH vom 17.10.2006, 2005/20/0459, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6; vgl. auch Erk d. VfGH vom 10.12.2008, U80/08-15).
Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde und der Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme betrifft, so findet sich in diesen kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Auch tritt der BF in der Beschwerde und der Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme den seitens der belangten Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen. Der Vorwurf der mangelnden Auseinandersetzung des BAA mit dem Vorbringen des BF steht im Widerspruch zum Einvernahmeprotokoll. Aus diesem geht zweifelsfrei hervor, dass der BF ausführlich befragt worden ist und er dem auch nicht substantiiert entgegengetreten ist.
Im Ergebnis bestand daher kein Anlass für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wobei im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt hätte.
II.3.9. Soweit der BF nochmals die persönliche Einvernahme im Zuge einer mündlichen Verhandlung beantragt, wird festgestellt, dass nicht angeführt wird, was bei einer solchen persönlichen Einvernahme (das in diesen Einvernahmen erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahmen wurde in entsprechenden Niederschriften, denen die Beweiskraft des § 15 AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was seine ergänzende Einvernahme an vorliegenden Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies - so wie im gegenständlichen Fall - unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung.
II.3.10. Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass der BF im Falle einer Rückkehr in die Türkei dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ausgesetzt wäre. Im Übrigen war der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugegeben und festzustellen, dass gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt II.1.1. bis II.3.10. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Richters auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, der innerstaatlichen Fluchtalternative, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht.
Ebenso wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem in Fragen der Beweiswürdigung.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.