L503 2005368-1•BVwG L503 2005368-1
L503 2005368-1Federal Administrative CourtSep 8, 2014
Beitragszuschlag, ersatzlose Behebung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX, vertreten durch Mag. Helmut Deußner, Wirtschaftstreuhänder, gegen die Bescheide der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 01.03.2013, Zl. XXXX, Zl. XXXX und Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A.) Den Beschwerden wird stattgeben und werden die angefochtenen Bescheide gem. § 28 Abs 1 und Abs 5 VwGVG iVm § 113 Abs 4 ASVG ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als SGKK) hat mit drei Bescheiden jeweils vom 01.03.2013 ausgesprochen, dass von XXXX wegen Nichteinhaltung der Vorlagefristen von Lohnzetteln und Beitragsgrundlagennachweisen gem. § 410 Abs 1 Z 5 ASVG iVm § 113 Abs 4 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von 80 Euro, 120 Euro und 160 Euro an die SGKK zu entrichten sei.
Die SGKK führte begründend in sämtlichen drei angefochtenen Bescheiden aus, die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Jänner 2013 sei der Kasse verspätet am 21.02.2013 vorgelegt worden. Die drei angefochtenen Bescheide beziehen sich auf verschiedene Beitragskontonummern der beschwerdeführenden Partei.
2. Mit E-Mail vom 12.03.2013 und 19.03.2013 erhob die beschwerdeführende Partei durch ihren Vertreter innerhalb offener Frist Einspruch gegen die Bescheide. Darin wurde ausgeführt, es bestünden keinerlei Meldevergehen innerhalb der letzten 12 Monate; unabhängig von der geringfügig verspäteten Meldung seien die Beiträge pünktlich und korrekt überwiesen worden.
3. Mit Schreiben vom 25.03.2013 bzw. 28.03.2013 legte die SGKK die Verwaltungsakten samt Stellungnahmen der Landeshauptfrau von Salzburg zur Entscheidung über die Einsprüche vor; es wurde jeweils beantragt, den Einspruch abzuweisen.
4. In weitere Folge wurden der beschwerdeführenden Partei seitens der Landeshauptfrau von Salzburg die Vorlageberichte zu Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu eine Stellungnahme abzugeben.
5. Mit Schriftsatz vom 04.04.2013 langte die Stellungnahme des Vertreters der beschwerdeführenden Partei ein. Darin führt der Vertreter aus, seit nahezu 20 Jahren sei er vom XXXX damit beauftragt, die Personalverrechnung für genehmigte (Grundlagen)Forschungsprojekte durchzuführen und im Treuhandwege sämtliche Zahlungen an die Mitarbeiter und die Abgabenbehörden zu tätigen. Forschungsprojekte würden ausnahmslos ad personam an die Projektinitiatoren/Projektleiter zugesprochen, was zur Folge habe, dass Mitarbeiter in einem Forschungsprojekt Dienstnehmer beim Projektleiter werden. Üblicherweise komme es kaum vor, dass ein Forscher mehr als ein Forschungsprojekt laufen habe, ausnahmsweise und auch in speziellen (Forschungs)Programmen könne es jedoch vorkommen, dass gleichzeitig mehrere Forschungsprojekte aktiv seien und auch Personen beschäftigt würden.
Aus organisatorischen Gründen beantrage der Vertreter in derartigen Fällen sowohl eine eigene Beitragsnummer bei der zuständigen GKK als auch eine eigene Steuernummer für lohnabhängige Abgaben beim Finanzamt.
Nun sei es für den Beitragszeitraum Jänner 2013 aus dem Verschulden des Vertreters zu einer geringfügig verspäteten Meldung (6 Tage) der monatlichen Beitragsgrundlagen gekommen. Da er sämtliche Beitragsnachweisungen eines Monats für die treuhändische Personalverrechnung auf einmal sende, sei es daher zu verspäteten Meldungen auf allen drei Beitragskonten der beschwerdeführenden Partei gekommen. Die Zahlungen für den Beitragszeitraum Jänner 2013 seien jedoch fristgerecht getätigt worden.
Bei den Krankenkassen werde ein einmaliges Meldevergehen innerhalb der vergangenen 12 Monate mit einer Verwarnung "geahndet", was auch auf der vierten Beitragsnummer der beschwerdeführenden Partei passiert sei. Im Endeffekt handle es sich gegenständlich um einen einmaligen (Massen-)fehler, der aus Sicht des Vertreters nicht mit mehrmaligen Fristversäumnisfolgen bestraft werden sollte. Denn wären sämtliche Dienstnehmer der verschiedenen Projekte lediglich auf einem Konto desselben Dienstgebers gemeldet worden, so würde im Ergebnis lediglich eine Abmahnung der GKK erfolgen.
Aus diesen Gründen werde daher beantragt, die angefochtenen Bescheide ersatzlos aufzuheben.
6. Mit Schreiben vom 15.04.2013 teilte die SGKK der Landeshauptfrau von Salzburg mit, dass sie sich der Stellungnahme des Vertreters der beschwerdeführenden Partei vom 04.04.2013 anschließe und dagegen keine Einwendungen erhebe.
7. Mit E-Mail des BVwG vom 04.09.2014 wurde die SGKK ersucht, bekannt zu geben, ob das unter Punkt 6. dargestellte Schreiben so zu verstehen ist, dass die SGKK nunmehr selbst die Auffassung vertritt, dass die Beitragszuschlagsbescheide aufzuheben seien.
8. Mit E-Mail vom 04.09.2014 teilte die SGKK dem BVwG mit, dass sie sich dem Vorbringen des Dienstgebers anschließe und die Beitragszuschläge aufzuheben seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beitragsnachweisungen für den Beitragszeitraum Jänner 2013 wurden der SGKK statt bis zum 15.02.2013 erst am 21.02.2013 vorgelegt, wobei der gegenständliche Dienstgeber mehrere Beitragskontonummern hat. Es handelt es sich im Ergebnis um ein erstmaliges und einmaliges Meldevergehen der beschwerdeführenden Partei, zumal sämtliche Dienstnehmer der verschiedenen Projekte auch auf einem einzigen Konto des Dienstgebers hätten gemeldet werden können.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SGKK.
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich daraus zweifelsfrei und unstreitig. Angemerkt sei, dass sich die SGKK zuletzt selbst der Ansicht der beschwerdeführenden Partei, dass gegenständlich nur von einem einmaligen Meldevergehen gesprochen werden könne, anschloss.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 1 u. Abs 2 iVm § 410 Abs 1 Z 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 28 Abs 5 VwGVG).
Zu A)
§ 113 ASVG
...
(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.
...
§ 34 ASVG
(1) Die Dienstgeber haben während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Wechsel in das neue Abfertigungssystem nach § 47 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.
(2) Erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4), so hat der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.
2. Die Auferlegung eines Beitragszuschlags ist nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, weshalb die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers nicht zu untersuchen ist; das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes schließt daher die Verhängung eines Beitragszuschlags nicht aus, sondern es kommt lediglich darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig, aus welchen Gründen (Sonntag, ASVG, 5. Aufl. 2014, § 113 ASVG Rz 1, mit weiteren Judikaturhinweisen).
Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg "kann") also auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (VwGH 17.10.2012, 2009/08/0232).
3. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Die Beitragsnachweisungen für den Beitragszeitraum Jänner 2013 wurden der SGKK unbestritten statt bis zum 15.02.2013 erst am 21.02.2013 vorgelegt. Dabei handelt es sich im Ergebnis um ein erstmaliges und einmaliges Meldevergehen der beschwerdeführenden Partei, zumal sämtliche Dienstnehmer der verschiedenen Projekte auch auf einem einzigen Konto des Dienstgebers hätten gemeldet werden können und seitens der GKK auch keine anderweitigen Meldevergehen vorgebracht wurden. In Anbetracht dieses lediglich einmaligen Meldevergehens macht das BVwG von dem in § 113 Abs 4 ASVG eingeräumten Ermessen insofern Gebrauch, als von der Verhängung eines Beitragszuschlags abgesehen wird, sodass die bekämpften Bescheide ersatzlos aufzuheben sind. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass zuletzt auch die SGKK mit Schreiben vom 15.04.2013 und 04.09.2014 die Ansicht vertrat, dass die Bescheide aufzuheben sind.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung zu § 113 Abs 4 ASVG nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren.
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