BVwG W214 1431132-1

W214 1431132-1Federal Administrative CourtSep 5, 2014

Regest

Asylantragstellung, asylrechtlich relevante Verfolgung, illegale<br/>Ausreise, Militärdienst, politische Gesinnung,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit, Wehrdienstverweigerung

Full text

BVwG W214 1431132-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W214.1431132.1.00

Spruch

W214 1431132-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 19.11.2012, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF. (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger sowie Zugehöriger der kurdischen Bevölkerungsgruppe, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 6.5.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).

2. Bei der niederschriftlichen Befragung im Zuge der Asylantragstellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 8.5.2012 wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger von Syrien und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe. Er sei bis vor zwei Jahren staatenlos gewesen und habe als Kurde keine Rechte in Syrien gehabt. Weiters sei er in XXXX bei mehreren regimekritischen Demonstrationen gewesen und dabei fotografiert worden. Dadurch habe die Geheimpolizei seinen Namen gewusst. Außerdem hätte er zum Militär gehen müssen, was er nicht gewollt habe, weil er wisse, dass die Soldaten auf wehrlose Menschen schießen. Schließlich sei seine Schwester festgenommen und freigelassen worden, weil sie eine Frau sei, und hätte er an ihrer Stelle verhaftet werden sollen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst, eingesperrt zu werden. Die Frage nach konkreten Hinweisen auf eine unmenschliche Behandlung oder Strafe verneinte er hingegen.

3. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 19.11.2012 machte der Beschwerdeführer Angaben zu seiner Person, seinen Lebensumständen und zum Fluchtweg, legte (neben dem bereits vorliegenden Personalausweis) seinen Führerschein, sein Militärdienstbuch, sein Maturazeugnis sowie eine Bestätigung über einen Computerkurs vor und gab vor dem Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden: belangte Behörde) zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen Folgendes an:

Er habe an Demonstrationen teilgenommen und bisher noch keinen Militärdienst geleistet. Jetzt sei er einberufen worden. Die erste Demonstration habe am XXXX, an einem XXXX, stattgefunden und habe den Namen "XXXX" getragen. Er habe an vielen Demonstrationen teilgenommen und die Sicherheitskräfte hätten nach ihm gefragt. Mehr könne er dazu nicht sagen. Die genaue Anzahl der Sicherheitskräfte könne er nicht angeben.

Zur genauen Schilderung der Situationen, seiner persönlichen Erlebnisse, was er gedacht, gefühlt, gesehen, mitbekommen und konkret gemacht habe, erklärte er, das könne er nicht sagen. Er habe permanent an Demonstrationen teilgenommen; mehr könne er dazu nicht sagen.

Zur Beschreibung der Ereignisse hinsichtlich der behaupteten Suche nach ihm aufgefordert, teilte er mit, sie seien bei ihnen zu Hause gewesen und hätten das Haus durchsucht. Er sei nicht zu Hause gewesen und habe nur gehört, dass sie nach ihm gefragt hätten. Er wisse nicht, was genau passiert sei. Mehr könne er dazu nicht sagen. Er sei damals bei seinem Freund XXXX in XXXX in XXXX gewesen. Seine Schwägerin habe ihn telefonisch über die Suche nach ihm informiert. Weiters merkte er an, dass er schon berichtet habe, dass man vorher schon zweimal nach ihm gefragt habe. Nach diesem Anruf habe er gewusst, dass er ausreisen müsse. Mehr könne er dazu nicht sagen.

Zu näheren Angaben dazu ersucht, erwiderte er, er habe schon alles erzählt. Zu den konkreten Ereignissen teilte er mit, er habe ein Schreiben erhalten, dass er zum Militär müsse. Er könne das Schreiben nicht besorgen. Er sei aus zwei Gründen, nämlich wegen der Einberufung zum Militär und wegen der Demonstrationen, gesucht worden. Er hätte seinen Grundwehrdienst leisten müssen. Da er bis vor zwei Jahren staatenlos gewesen sei, habe er bisher nicht zum Militär müssen. Den diesbezüglichen Ausweis habe er abgeben müssen, als er seinen Personalausweis bekommen habe. Im Wehrdienstbuch stehe, dass laut Verfassung Nr. 49 im Jahre 2011 alle staatenlosen Syrer die Staatsbürgerschaft bekommen würden. Sein Name stehe auch dabei.

Am 11.11.2011 habe ein Polizist den Einberufungsbefehl für ihn seinem Onkel im Dorf übergeben. Er habe diesen nicht bei sich und ihn nie gesehen; nur sein Onkel habe ihm davon berichtet. Daher könne er dazu auch nichts sagen. Auf Vorhalt, wonach es nicht nachvollziehbar sei, dass er den Einberufungsbefehl nicht gesehen bzw. bekommen habe, erwiderte er, es sei nicht logisch, dass sein Onkel sage, dass er zum Militär müsse, wenn es nicht so sei. Die vorgelegten Dokumente habe er auf der Reise mitgehabt.

Auf die Frage, warum er der Einberufung nicht Folge geleistet habe, antwortete er, beim Militär hätte er kämpfen müssen. Befragt, warum sein Bruder und seine Eltern nicht aus Syrien ausgereist seien, brachte er vor, sein Vater sei ein älterer Herr und sein Bruder sei nicht gesucht worden. Auf Nachfrage, ob er von sich aus mehr zu den von ihm behaupteten Vorfällen erzählen könne, antwortete er, er habe nach 25 Jahren Hölle ausreisen müssen; es habe ihm alles gereicht. Er habe von dort weg gewollt. Das sei alles, er habe alles erzählt.

Er sei von den Behörden in seiner Heimat nie angehalten, festgenommen oder verhaftet worden und habe mit diesen keine Probleme gehabt. Er sei auch nicht vorbestraft, werde aber - wie gesagt - gesucht. Er sei nicht Mitglied einer Partei oder aus (anderen) in der GFK (Genfer Flüchtlingskonvention) enthaltenen Gründen verfolgt worden. Ferner bestätigte er, dass es nie Übergriffe auf ihn gegeben habe und er auch nie misshandelt worden sei. Er sei nie Mitglied einer bewaffneten Gruppierung gewesen und habe nie selbst gekämpft. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe Angst, dass er getötet werde. Die Lage in Syrien sei momentan schrecklich.

Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass die vorgebrachten Asylgründe zu vage, allgemein gehalten und durch keine Beweismittel gestützt seien und es ihm nicht möglich gewesen sei, gerade zu jenen Vorfällen, welche letztlich zu seiner Ausreise und Asylantragstellung geführt haben, auch nur ansatzweise ein klares und fundiertes Bild der Ereignisse zu bieten. Er habe nicht glaubhaft machen können, dass er das Geschilderte tatsächlich selbst erlebt habe. Daraufhin erklärte er, er könne keine Beweise vorlegen. Die Lage sei schrecklich gewesen, da wolle man einfach nur weg, er wisse nicht, ob sich der Einvernehmende das vorstellen könne. Mehr könne er dazu nicht sagen.

Dem Beschwerdeführer wurden Länderberichte über die Situation in Syrien zur Kenntnis gebracht und wurde die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt, was er ablehnte und erklärte, dass er die allgemeine Situation in seiner Heimat kenne und darauf verzichte. Er wolle keine schriftliche Stellungnahme dazu abgeben. Abschließend machte er Angaben zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet.

4. Mit Bescheid vom 19.11.2012, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchpunkt I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchpunkt II.); ferner erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung (= Spruchpunkt III.). Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde (Eingangsdatum bei der belangten Behörde: 04.12.2012). Die Spruchpunkte II. und III. erwuchsen hingegen in Rechtskraft.

Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus:

Aufgrund der Vorlage von unbedenklichen nationalen Identitätsdokumenten stehe die Identität und seine Staats- bzw. Volksgruppenzugehörigkeit fest. Es könne aber nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei. Vielmehr stehe fest, dass es nie Übergriffe auf ihn gegeben habe und er weder misshandelt noch gefoltert worden oder Verfolgungshandlungen seitens Dritter ausgesetzt gewesen sei. Die von ihm angegebenen Gründe, wonach er wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen von den Sicherheitsbehörden gesucht worden sei und zum Militär hätte müssen, seien unglaubwürdig. Es könne somit nicht festgestellt werden, dass er verfolgt worden sei oder Probleme in seinem Heimatland gehabt habe. Unter Berücksichtigung aller nunmehr bekannten Umstände und der derzeitigen Lage bestehe für ihn in Syrien jedoch die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention und als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit seinen Angaben zu den Ausreisegründen eine Verfolgungsgefahr in der Heimat nicht glaubwürdig darlegen habe können. Diese seien nämlich zu vage und allgemein gehalten, um damit glaubhaft zu machen, dass er selbst in seinem Herkunftsland tatsächlich der von ihm behaupteten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Mangels konkreter oder detaillierter Angaben sei der Eindruck erweckt worden, dass er die geschilderten Ereignisse nicht erlebt hat. Er habe trotz mehrmaliger Aufforderung nicht zu erzählen vermocht, was genau passiert sei, wann er an welchen Demonstrationen teilgenommen und was er dabei konkret gemacht habe. Es sei ihm nicht einmal möglich gewesen, den Ablauf der Ereignisse sowie seine persönlichen Erlebnisse zu schildern und was er persönlich gemacht habe. Er habe lediglich eine allgemeine Beschreibung abgegeben und gemeint, dass er nicht mehr dazu erzählen könne. Auch zum Schreiben vom Militär habe er keine Angaben gemacht, sondern nur lapidar erklärt, dass er den Einberufungsbefehl nie gesehen habe. Davon abgesehen sei es unter Berücksichtigung aller derzeit bekannten Umstände für die erkennende Behörde glaubhaft, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Syrien für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Weiters würden sachliche Gründe für die Annahme sprechen, dass er aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass er derzeit einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre.

5. Am 19.11.2012 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 iVm. Art. 15 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Verfahrens-RL) ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof beigegeben.

6. Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde (eingelangt bei der belangten Behörde am 4.12.2012) an den Asylgerichtshof, in welcher er diesen wegen Verfahrensmängeln und inhaltlicher Rechtswidrigkeit anfocht.

Zum Vorwurf der belangten Behörde, wonach sein Vorbringen zu vage und zu allgemein gehalten sei und er zu wenige Details vorbringen habe können, sei zunächst zu sagen, dass ihm das Ausmaß der Details, die genannt werden sollten, nicht bekannt gewesen und er auch nicht darüber aufgeklärt worden sei. Er habe versucht, jedes Ereignis zu nennen und zu schildern. Da er aus einem Staat komme, wo Folterungen durch Sicherheitskräfte auf der Tagesordnung stünden und er wegen der brutalen Maßnahmen der Sicherheitsbehörden sein Land verlassen habe, sei es nachvollziehbar, dass er Behörden seit diesem Zeitpunkt generell kritisch gegenüberstehe. Es werde offenbar tatsächlich von ihm erwartet, dass er einer Behörde in einem ihm vorerst fremden Land ohne Vorbehalt seine innersten Gefühle offenbare und alle Geschehnisse bis ins kleinste Detail erzähle. Dazu sei aber auch zu sagen, dass die Behörde ihn wiederholt unterbrochen und ihm nahe gelegt habe, kurz und prägnant zu antworten bzw. keine unnötigen Details zu erzählen. Aufgrund dessen und aufgrund der allgemeinen Skepsis gegenüber Behörden sei er vermutlich nicht imstande gewesen, die gewünschten Details vorzubringen.

Zur Feststellung der belangten Behörde, wonach es auch als Zeichen seiner Unglaubwürdigkeit erachtet werde, dass der Beschwerdeführer seine Zeugnisse, nicht aber seinen Einberufungsbefehl mitgenommen habe, sei zu sagen, dass er nicht davon ausgegangen sei, dass seine Glaubwürdigkeit bei der Asylantragstellung in einem anderen Land dermaßen in Frage gestellt werden würde. Hätte er geahnt, dass die Prüfung seines Fluchtvorbringens dermaßen intensiv sein würde, hätte er den Einberufungsbefehl selbstverständlich mitgebracht.

Zum scheinbaren Widerspruch, weil er behauptet habe, dass seine Schwester in Ägypten sei und arbeite, bei seiner Erstbefragung aber vorgebracht habe, dass sie verhaftet worden sei, teilte er mit, dass seine Schwester nach ihrer Freilassung nach Ägypten geflohen sei, wo sie heute leben und arbeiten würde. Diese Vorgehensweise, eine Flucht ins Ausland, nachdem man aus der Haft entlassen worden sei, liege innerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung. Die Behörde habe sich jedenfalls sichtlich bemüht, Widersprüche aufzuzeigen, wo keine bestünden.

Weiters gebe die Behörde eine rechtliche Beurteilung über - auszugsweise zitierte - Vorbringen ab, die er gar nicht getätigt habe. Vielmehr habe er niemals behauptet, dass er Diskriminierungen aufgrund seiner kurdischen Abstammung beim Militärdienst oder sonst irgendwo befürchten würde. Er habe stattdessen vorgebracht, dass er dem Militärdienst nicht nachgehen würde, um nicht unschuldige Demonstranten töten zu müssen bzw. in einem solchen menschenrechtswidrigen Konflikt selber getötet zu werden. In diesem Zusammenhang wurden die Ausführungen der belangten Behörde und demgegenüber die Sichtweise der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.3.2002, 99/20/0401) zur Asylrelevanz einer Wehrdienstverweigerung angeführt.

Ferner liege es innerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Wehrdienstverweigerer aus einem Aufstandsgebiet, der zudem der oppositionellen ethnischen Minderheit angehöre, bei einem Regime, dessen Foltermethoden gegen Oppositionelle als notorisch betrachtet werden können, mit unverhältnismäßigen Sanktionen rechnen müsse; ebenso wie der Umstand, dass eine Person, die in einem letztlich politisch begründeten Bürgerkrieg den Wehrdienst verweigere, als oppositionell Handelnder bewertet und als solcher von der Regierung behandelt werde.

Selbst wenn das erkennende Gericht nicht von dem Beschwerdeführer drohenden unverhältnismäßigen Sanktionen ausgehen sollte, könne unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen (z.B. Angriffe auf die Zivilbevölkerung) auch eine "bloße" Gefängnisstrafe eine asylrelevante Verfolgung sein (VwGH 21.3.2002, 99/20/0401). Auch im angefochtenen Bescheid werde auf Seite 17 ausgeführt, dass Wehr- oder Kriegsdienstverweigerung Straftatbestände darstellen würden und mit Freiheitsstrafen von bis zu neun Monaten bzw. fünf Jahren bedroht seien. Ferner sehe die StatusRL (Art. 9 Abs. 2 lit. e) vor, dass eine Verfolgung auch eine Strafverfolgung oder eine Bestrafung wegen einer Militärdienstverweigerung in einem Konflikt umfasse, wenn der Militärdienst Verbrechen und Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des Art. 12 Abs. 2 fallen. Damit seien die Ausschlussgründe des Art. 1 Abschnitt F GFK umfasst (Putzer, Asylrecht, RZ 79). Schließlich wurde ein internationaler Bericht zu den vom syrischen Militär verübten Verbrechen auszugsweise zitiert.

Abschließend stellte er die Anträge, der Asylgerichtshof möge den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. dahingehend abändern, dass seinem Asylantrag Folge geleistet und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde.

7. Mit Schreiben vom 4.12.2012, eingelangt am 11.12.2012, wurde die Beschwerde samt den gegenständlichen Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vorgelegt.

8. Mit Schreiben vom 25.08.2014 forderte das Bundesverwaltungsgericht eine Übersetzung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Personaldokumente an. Die Übersetzung ist am 26.08.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist seit 2011 syrischer Staatsangehöriger und ist weiters Angehöriger der kurdischen Bevölkerungsgruppe und moslemischen Glaubens.

1.2. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesunden Mann im wehrfähigen Alter. Er konnte im Verfahren zwar keinen Einberufungsbefehl vorlegen, jedoch ist vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Syrien, wo es zur gehäuften Rekrutierung von wehrfähigen Männern kommt, eine Einberufung des Beschwerdeführers jederzeit möglich. Durch seine Ausreise und die damit erfolgte Entziehung von einer (möglichen) Einberufung sowie die Stellung seines Asylantrages ist davon auszugehen, dass ihm von den syrischen Behörden eine regimekritische Haltung unterstellt wird und er damit verbunden eine Verhaftung und Bestrafung bis hin zu Misshandlungen und allenfalls sogar der Tötung zu erwarten hätte. Seine Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe stellt einen weiteren Risikofaktor für eine Verfolgung in Syrien dar. Davon abgesehen ist aber auch durch seine illegale Ausreise aus Syrien zusammen mit seinem über zwei Jahre dauernden Auslandsaufenthalt, insbesondere während eines staatlichen Ausnahmezustandes, anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr in seine Heimat das Interesse der syrischen Behörden auf sich ziehen und damit in das Blickfeld der syrischen Staatsorganen geraten würde. Es ist aus diesen Gründen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch die syrischen Behörden zu befürchten hätte.

Dahingestellt bleiben kann, ob der Beschwerdeführer tatsächlich an mehreren regimekritischen Demonstrationen in der Heimat teilgenommen hat und auch deswegen von den syrischen Sicherheitsbehörden gesucht wurde.

2. Beweiswürdigung

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus den von ihm im behördlichen Verfahren vorgelegten Dokumenten (Personalausweis, Führerschein und Militärdienstbuch). Aus dem Militärbuch ist ersichtlich, dass er seit 2011 syrischer Staatsbürger ist.

2.2. Die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Überlegungen:

Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Argumentation der belangten Behörde, wonach das Vorbringen des Beschwerdeführers zur behaupteten Teilnahme an mehreren regimekritischen Demonstrationen in Syrien zu vage und allgemein gehalten sei, grundsätzlich beizupflichten ist. Wie sich nämlich aus den Einvernahmeschriften deutlich ergibt, wurde der Beschwerdeführer wiederholt zur detaillierten Schilderung seiner Erlebnisse ("Können Sie bitte genau und detailliert schildern, was sich ereignet hat, was Sie gemacht haben und wie sich die von Ihnen behaupteten Vorfälle und Demonstrationen ereignet haben? [...] die ganze Situation von Anfang bis zum Ende, wie Sie sie persönlich erlebt haben, was Sie gedacht und gefühlt haben bzw. was Sie gesehen und mitbekommen haben und was Sie konkret gemacht haben!") aufgefordert und ihm wurde mehrfach die Möglichkeit geboten, seine Ausreisegründe umfassend vorzutragen. Dennoch blieb er bei seinen Ausführungen und Antworten ("Das kann ich nicht sagen. [...] Das war alles. Mehr kann ich dazu nicht sagen.") stets oberflächlich und seine Schilderungen lassen jene Detailgenauigkeit vermissen, welche Ereignisse auszeichnen, die tatsächlich selbst erlebt wurden. Jedoch hat die belangte Behörde vor dem Hintergrund der (bereits damals gegebenen) Situation in Syrien übersehen, dass dem Beschwerdeführer dennoch in seiner Heimat die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung droht(e).

Es ist nämlich unbestritten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden Mann handelt, der sich aktuell im wehrfähigen Alter befindet. Angesichts der aktuellen Situation in Syrien kommt es zur gehäuften Rekrutierung von wehrfähigen Männern. Es ist daher davon auszugehen, dass auch der Beschwerdeführer in Syrien zum Wehrdienst eingezogen würde. Dies ist schon deshalb anzunehmen, weil er bis 2011 staatenlos war und nunmehr sein Grundwehrdienst anstehen würde. Dadurch wäre er unter anderem zur Mitwirkung an schweren Menschenrechtsverletzungen gezwungen. Durch seinen Auslandsaufenthalt entzieht sich der Beschwerdeführer jedoch dem Militärdienst und er wäre im Fall einer Rückkehr der Gefahr der Verhaftung und Bestrafung bis hin zu Misshandlungen und Folter bis hin zur Tötung ausgesetzt.

Wird die belangte Behörde selbst in ihren Länderfeststellungen ausführte (siehe Seite 19 des angefochtenen Bescheides), ist die Abgrenzung von Wehrdienstverweigerung gegen Kriegsdienstverweigerung und Fahnenflucht in Syrien nicht eindeutig. "Da in Syrien - trotz der Abwesenheit von militärischen Kampfeinsätzen - das Kriegsrecht herrscht, verfügen Richter daher faktisch über einen Ermessensspielraum bei der Festsetzung des Strafausmaßes. [...] Bei Fahnenflucht in Kriegszeiten kann die Todesstrafe verhängt werden."

Es ist notorisch, dass in Syrien sogar Reservisten zum Wehrdienst eingezogen werden. Die Regierung hat Schwierigkeiten neue Rekruten auszuheben und die, die zum normalen verpflichtenden Militärdienst einberufen werden sollten, weigern sich, sich zu melden. Diese Situation zwang die Regierung die Einberufung auf jene auszuweiten, die ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben (siehe dazu - illustrierend - den UK Home Office Syrian Arab Republic Country of Origin Information (COI) Report, COI Service, vom 11.09.2013).

Ebenso ist es notorisch, dass es im Bürgerkrieg in Syrien zu durch staatliche Stellen zu verantwortende Menschenrechtsverletzungen kommt (siehe - illustrierend den mit 15.12.2011 datierten Bericht von Zeit - Online "Syrien soll Tötungsquote vorgeschrieben haben" beruhend auf entsprechenden Berichten von Human Rights Watch sowie den Bericht von Sir Desmond de Silva u.a. vom Jänner 2014. Mitglieder aller Konfliktparteien in Syrien haben schwere Verletzungen im Bereich Menschenrechte und humanitäres Recht begangen. (Human Rights Watch 21.1.2014).

Davon abgesehen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien zusammen mit seinem über zwei Jahre dauernden Auslandsaufenthalt, insbesondere während eines staatlichen Ausnahmezustandes, und die Stellung eines Asylantrages bei einer allfälligen Rückkehr in seine Heimat das Interesse der syrischen Behörden auf sich ziehen würde, ihm bereits aus diesem Grund von den syrischen Staatsorganen eine regimekritische Haltung unterstellt würde und er damit verbunden eine Verhaftung und Bestrafung bis hin zu Misshandlungen und allenfalls sogar der Tötung zu erwarten hätte.

Notorisch ist nämlich auch, dass es bei der Rückkehr von erfolglosen Asylwerbern nach Syrien zu einer Befragung der Rückkehrer an der Grenze kommt und angenommen werden kann, dass in der Asylantragstellung in einem anderen Land eine regimekritische Haltung des Beschwerdeführers erblickt wird. Insofern kann davon ausgegangen werden, dass die Gefährdung des Beschwerdeführers noch verstärkt wirkt.

Wie die belangte Behörde selbst in ihren Länderfeststellungen (Seite 27 des angefochtenen Bescheides) ausführte (aber in ihrer Entscheidung nicht berücksichtigte), werden Personen, die in anderen Ländern erfolglos um Asyl ersuchten, nach ihrer Rückkehr strafrechtlich verfolgt. "Die Regierung nahm routinemäßig Dissidenten und frühere Staatsbürger ohne bekannte politische Zugehörigkeiten fest, die nach Jahren oder Jahrzehnten im Exil versuchten, in das Land zurückzukehren." (US DOS - US Department of State 2010 Human Rights Report - Syria, 11.04.2011)

In diesem Zusammenhang ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass aufgrund der besonderen Situation in Syrien die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, relativ niedrig ist und der Beschwerdeführer seitens der syrischen Behörden auch deshalb bzw. umso mehr einer politisch oppositionellen Haltung verdächtigt werden könnte, weil er ein Kurde ist. Vor diesem Hintergrund ist auch auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, in welcher eine asylrechtlich relevante Verfolgung auch in einer Anknüpfung an die seitens des Verfolgers nur unterstellte politische Gesinnung gegeben sein kann (z.B. VwGH 14.05.2002, 98/01/0327). In Hinblick auf die Art des aktuellen Vorgehens des syrischen Regimes gegenüber (vermeintlichen) Regimegegnern bzw. politisch Andersdenkenden ist davon auszugehen, dass die zu erwartende Bedrohung oder Bestrafung des Beschwerdeführers als Kurde und damit (möglicher) Regimegegner in Form von Befragung/Anhaltung/Inhaftierung, verbunden mit der erheblichen Gefahr von Misshandlung, Folter und Tod, oder dem "Verschwindenlassen" erfolgen wird.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes haben sich im konkreten Verfahren daher ausreichende Hinweise dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer als syrischer Staatsangehöriger allein wegen seines Lebensalters bei einer Rückkehr Gefahr laufen würde, sofort zum Wehrdienst eingezogen und bei einer Weigerung einer regimekritischen Einstellung verdächtigt zu werden. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass er durch die Dauer seines Auslandsaufenthalts und seine Asylantragstellung in Österreich die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden erwecken und dadurch in das Blickfeld der staatlichen Organe geraten würde, wodurch er auch aus diesem Grund einer maßgeblichen Bedrohungs- bzw. Verfolgungssituation ausgesetzt wäre.

Die belangte Behörde hat im Fall des Beschwerdeführers das Vorliegen einer allgemeinen Bedrohungssituation bzw. einer allfälligen Verletzung des Art. 3 EMRK bejaht, indem sie dem Beschwerdeführer im Spruchteil II. des o.a. Bescheides den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat. Die belangte Behörde hat aber im Fall des Beschwerdeführers verkannt, dass sehr wohl darüber hinaus Anhaltspunkte gegeben sind, dass er bereits durch die mit dem Auslandaufenthalt verbundene Entziehung von einer Einberufung zum Militärdienst und wegen seiner illegalen Ausreise zusammen mit der Dauer seines Auslandsaufenthalts sowie seine Asylantragstellung in Österreich bei einer Rückkehr ins Blickfeld der syrischen Sicherheitsbehörden geraten würde und ihm eine regimekritische Gesinnung unterstellt werden könnte und damit eine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr droht. Diese Gefährdung wird seine Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe noch verstärkt.

Eine nähere Auseinandersetzung mit der behaupteten Teilnahme des Beschwerdeführers an mehreren regimekritischen Demonstrationen in Syrien kann letztlich unterbleiben, da die Gefährdung des Beschwerdeführers durch seine Wehrdienstentziehung sowie seine illegale Ausreise aus Syrien und seinen über zwei Jahre dauernden Auslandsaufenthalt in Verbindung mit seiner Asylantragstellung für sich alleine ausreichend sind, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen (vgl. hierzu die rechtliche Beurteilung unter Punkt II.3.2. dieses Erkenntnisses).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Die gegenständliche Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig eingebracht worden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegenden Beschwerdeverfahren zu.

3.2. Zu Spruchteil A):

3.2.1. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen.

Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).

In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass nach der (in der Literatur wiedergegebenen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine wegen der Weigerung der Teilnahme an einem von der Völkergemeinschaft verurteilten Kriegseinsatz drohende Bestrafung dann zur Asylgewährung führen kann, wenn dem jeweiligen Asylwerber eine feindliche politische Gesinnung unterstellt wird (siehe etwa VwGH 21.12.2000, 2000/01/0072).

Weiters vertritt der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich die Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen - etwa gegen die Zivilbevölkerung - auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (siehe VwGH 25.3.2003, 2001/01/0009, zitiert nach Feßl/Holzschuster [Asylgesetz 2005, 117 ff]). Dies war auch im Art. 9 Abs. 2 lit e der Richtlinie 2004/83/EG (die zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde noch anzuwenden war) ausdrücklich festgehalten (siehe zum nunmehrigen Zeitpunkt die gleichlautende Bestimmung des Art. 9 Abs. 2 lit e der Richtlinie 2011/95/EU). Daher wäre eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Art. 12 Abs. 2 der genannten Richtlinie fallen, umfassen würde, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung.

Im vorliegenden Fall haben sich ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. Diese Verfolgung geht von staatlichen Stellen aus und droht dem Beschwerdeführer zum einen wegen seines langen Auslandsaufenthaltes und seiner Asylantragstellung im Zusammenhang mit seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe; zum anderen aufgrund des Auslandsaufenthaltes während eines staatlichen Notstandes, womit er sich letztlich einer möglichen neuerlichen Einberufung zum Militärdienst entzogen hat. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Sanktionierung seines Verhaltens nicht bloß die Abhandlung eines rechtstaatlichen Verfahrens droht, sondern er vielmehr mit willkürlicher Bestrafung bis hin zu seiner extralegalen Tötung zu rechnen hat. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung. Es liegt somit eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vor.

Da dem Beschwerdeführer bereits bei der Einreise nach Syrien die Verhaftung drohen würde, ist auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht vorhanden. Ebenso ist das Vorliegen von Asylendigungs- oder Ausschlussgründen nicht zu erkennen.

Daher war gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben, der beschwerdeführenden Partei der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.2.2. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG).

Ausgehend von dieser Rechtslage war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes ist der Sachverhalt des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen bzw. der belangten Behörde in Bezug auf Beweiserhebung oder Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen mündlich erörtert hätte werden müssen (vgl. dazu wiederum VfGH in VfSlg. 19.632/2012). Da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage feststand, kann gemäß den oben bezeichneten Bestimmungen ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.

3.3. Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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