BVwG W184 1438836-2

W184 1438836-2Federal Administrative CourtSep 5, 2014

Regest

aktuelle Länderfeststellungen, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung

Full text

BVwG W184 1438836-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W184.1438836.2.00

Spruch

W184 1438836-2/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2013, Zl. 13 12.801 EAST-Ost, beschlossen:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 letzter Satz BFA-VG

stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht

zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei, eine weibliche Staatsangehörige Marokkos, brachte am 04.09.2013 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die beschwerdeführende Partei am 22.09.2010 in Griechenland und am 30.08.2013 in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Bei der Erstbefragung am 04.09.2013 gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, sie sei im Jahr 2010 von Marokko nach Griechenland gereist und habe sich dort vier bis fünf Monate aufgehalten. Auf Grund mehrerer Probleme sei sie freiwillig wieder in ihre Heimat zurückgereist. Im Jahr 2012 habe sie Marokko wieder verlassen, um einer Zwangsverheiratung zu entgehen, und sei in die Türkei geflohen. Dort habe sie ihren späteren Ehegatten kennengelernt und geheiratet; sieben Monate später sei sie mit ihm nach Griechenland gereist. In Griechenland seien sie von der Polizei aufgegriffen worden, hätten jedoch keinen Asylantrag gestellt. Anschließend seien sie nach Mazedonien gefahren, von wo sie wieder nach Griechenland geschickt worden seien. Daraufhin seien sie über Kosovo und Montenegro nach Serbien und weiter nach Ungarn gefahren, wo sie aufgegriffen worden seien und einen Asylantrag gestellt hätten. Nach einem zehntägigen Aufenthalt in einem Lager seien sie dann nach Österreich gereist.

Das Bundesasylamt richtete am 05.09.2013 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn. Mit einem am 11.09.2013 eingelangten Schreiben stimmte Ungarn dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-Verordnung ausdrücklich zu und teilte mit, dass die beschwerdeführende Partei bereits am 23.08.2013 in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 18.09.2013 gab die beschwerdeführende Partei an, dass die Behandlung in Ungarn schlecht sei, sie habe eine Lebensmittelvergiftung gehabt und keine medizinische Versorgung erhalten. Zudem würde Ungarn alle Asylwerber nach Serbien abschieben; Österreich sei ihr Zielland gewesen, sie wolle sich hier wegen einer Nervenkrankheit an beiden Augen behandeln lassen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 16. Abs. 1 lit. c Dublin II-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.11.2013, S7 438.836-1/2013/5E, wurde diese Beschwerde gemäß § 5 und § 10 AsylG 2005 abgewiesen.

Diese Entscheidung wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2014, U 2679/2013-17, aufgehoben. In der Begründung wurde auf die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses des VfGH vom 16.06.2013, U 2543/2013, insbesondere auf Punkt III.2.3.3., verwiesen und ausgeführt, dass der Asylgerichtshof die aktuellsten Gesetzesänderungen in Ungarn im Form von Berichtsmaterial hätte berücksichtigen müssen, zumal in der Beschwerde auf diese hingewiesen worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei reiste zuletzt im Jahr 2012 aus ihrem Herkunftsstaat über die Türkei nach Griechenland, wo sie keinen Asylantrag stellte. Sie ging in der Folge nach Mazedonien, wurde jedoch wieder nach Griechenland überstellt. Anschließend reiste die beschwerdeführende Partei von Griechenland über den Kosovo, Montenegro und Serbien nach Ungarn, wo sie am 23.08.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte. Zuletzt gelangte die beschwerdeführende Partei illegal nach Österreich und stellte am 04.09.2013 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

Das Bundesasylamt richtete am 05.09.2013 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn, welchem Ungarn mit einem am 11.09.2013 eingelangten Schreiben gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-Verordnung ausdrücklich zustimmte und mitteilte, dass die beschwerdeführende Partei bereits am 23.08.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Ungarn einbrachte.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesasylamtes, insbesondere den Niederschriften, und wurden von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."

§ 9 Abs. 1 und 2 sowie § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lauten:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

...

§ 21 (1) ...

...

(3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin II-Verordnung (§ 2 Abs. 1 Z 8 AsylG 2005) lauten:

Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung kann abweichend von Abs. 1 jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

In den Art. 5ff Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.

Art. 13 Dublin-Verordnung lautet: "Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung nicht bestimmen, welchem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrags obliegt, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig."

Nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-Verordnung ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten:

a) einen Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 17 bis 19 aufzunehmen;

b) die Prüfung des Asylantrags abzuschließen;

c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;

d) einen Asylbewerber, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;

e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen.

Zwar ist hinsichtlich der Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens dem Bundesasylamt beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Ungarns ergibt. Dies folgt aus den Regelungen der Art. 3 Abs. 2 bzw. Art. 13 sowie Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung.

Im vorliegenden Fall fehlen jedoch laut der Entscheidung des VfGH aktuelle Feststellungen, weshalb eine neuerliche Einvernahme unvermeidlich erscheint.

Die Bestimmung des § 7 Abs. 2 BFA-VG ist nach ihrem Wortlaut auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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