BVwG W168 2009734-1

W168 2009734-1Federal Administrative CourtSep 5, 2014

Regest

Außerlandesbringung rechtmäßig, real risk

Full text

BVwG W168 2009734-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W168.2009734.1.00

Spruch

W168 2009734-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2014, Zl. 1003206408/1447935 - BAG zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als

unbegründet abgewiesen.

B) Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-Verfahrensgesetz wird festgestellt,

dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer brachte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 23.03.2014 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein und gab hierzu oben angeführte Personalien an.

Eine taggleich durchgeführte EURODAC-Abfrage ergab folgenden Treffer: XXXX.

Bei der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an er sei illegal über die Türkei nach Bulgarien gefahren, von wo er Anfang 2014 weiter illegal über unbekannte Länder nach Österreich gefahren sei. Er wolle nicht mehr nach Bulgarien zurück, da Bulgarien ein schlechtes Land wäre und dort keine Menschrechte gelten würden.

Aufgrund des unzweifelhaften Eurodac - Treffers leitete das Bundesamt ein Konsultationsverfahren mit Bulgarien ein. Dies wurde der beschwerdeführenden Partei mit Mitteilung gem. §29 Abs.3 AsylG mitgeteilt.

Mit Schreiben vom 04.04.2014 stimmten die bulgarischen Behörden ausdrücklich der Übernahme der beschwerdeführenden Partei gem. Art. 18 Abs. 1 (b) Dublin III - VO zu.

Am 7.4.2014 wurde das Verfahren zugelassen.

Am 26.6.2014 erhielt die beschwerdeführende Partei eine Rechtsberatung und bei der taggleich durchgeführten Einvernahme des Beschwerdeführers durch das BFA brachte sie zunächst vor, sich gut zu fühlen, an keinen Krankheiten zu leiden, aktuell nicht in ärztlichen Behandlung zu stehen und in der Lage zu sein, der Einvernahme zu folgen. Zu ihren Verwandtschaftsverhältnissen befragt gaben sie an, dass sich als einziger nächster Angehöriger in Österreich der Mann ihrer Schwester befinden würde, die gemeinsam mit ihnen nach Österreich gekommen wäre. Die bisher im Verfahren getätigten Angaben würden der Wahrheit entsprechen. Befragt nach den Gründen, die einer Ausweisung nach Bulgarien entgegenstünden, gab der Beschwerdeführer zusammenfassend an, er möchte auf keinen Fall nach Bulgarien zurück. Die Situation in Bulgarien wäre sogar schlechter als in Syrien gewesen. Es wären Angehörige verschiedener Kulturen in einem einzigen Raum zusammengepfercht worden. Die hygienischen Umstände wären katastrophal, das Essen furchtbar. Menschenrechte würden nicht beachtet werden. 18 Tage wäre er in einem geschlossenen Camp gewesen, nur die letzten 13 Tage wäre er in einem offenen Camp gewesen. Im geschlossenen Camp habe es nur unregelmäßig und zu wenig zu Essen gegeben und wären sogar bei den Mahlzeiten leer ausgegangen. Die beschwerdeführende Partei führte ergänzend aus, dass sie aus den Länderfeststellungen entnehmen könne und und schon wisse, dass Bulgarien ein sicheres Land sei. Sie wisse aber was seiner Schwester und ihm geschehen ist und welche Leiden beide dort erlitten hätten. Sie wolle auf keinen Fall zurück nach Bulgarien. Schließlich wurde ausgeführt, dass es die beschwerdeführende Partei eher bevorzugen würde nach Syrien zurück zu kehren um dort zu sterben, als nach Bulgarien zurück zu kehren.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien gemäß Art. 18 Abs. 1 (b) der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates) zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Antragstellers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei.

Der Bescheid enthält zur Lage im Mitgliedstaat folgende Feststellungen:

Zuständig für das Asylverfahren ist die Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (State Agency for Refugees with the Council of Ministers, SAR). (AREF o.D.)

Jeder Asylwerber, mit Ausnahme unbegleiteter Minderjähriger, durchläuft zuerst das sogenannte beschleunigte Verfahren, im Rahmen dessen innerhalb einer Frist von drei Tagen entschieden wird, ob ein Asylantrag offensichtlich unbegründet (z. B. Fluchtgrund rein wirtschaftlicher Natur) ist, oder ob ein ordentliches Verfahren eingeleitet wird. (BT 9.9.2011)

Gesetze sehen vor, dass Asylanträge innerhalb eines "angemessenen Zeitrahmens" nach Betreten des Landes gestellt werden müssen. (USDOS 27.2.2014)

Die Staatliche Agentur für Flüchtlinge hat 160 neue Mitarbeiter angeworben. Seit 24. Jänner 2014 gibt es eine funktionierende COI-Unit. (EASO 02.2014, vgl. UNHCR 04.2014)

Entzieht sich ein Asylwerber in irgendeiner Weise dem Verfahren, wird dieses ausgesetzt ("ausgesetztes Verfahren"). Innerhalb einer 3-monatigen Frist kann der betreffende AW eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen, wenn er eine akzeptable Erklärung für seine Absenz abgeben kann (z.B. Krankenbestätigung etc.). Sind die Erklärungen jedoch unglaubwürdig oder unwahr, wird das Verfahren nach Ablauf der 3 Monate beendet.

Von einem "abgesagten Verfahren" spricht man in zwei Fällen:

?) im beschleunigten Verfahren bei einem offensichtlich unbegründeten Antrag. Die Absage ist dann binnen 7 Tagen anfechtbar.

b) im allgemeinen Verfahren wird eine Absage erteilt, wenn der AW falsche Angaben macht. Die Absage ist dann binnen 14 Tagen anfechtbar.

Der humanitäre Status in Bulgarien erlaubt es Ausländern, sich dauerhaft in Bulgarien aufzuhalten. Die entsprechenden Papiere werden alle 3 Jahre aktualisiert. (VB 23.1.2014)

Momentan steht ein Vorschlag zu Änderung des bulgarischen Asylgesetzes im Parlament zur Abstimmung an. Kritik am Entwurf von verschiedenen Organisationen, deren Meinung berücksichtigt wird - speziell UNHCR - hat den Prozess momentan etwas verlangsamt. Der Entwurf befindet sich daher noch zwischen erster und zweiter Lesung. Er soll die Bestimmungen der EU-Qualifikationsrichtlinie und der EU-Aufnahmerichtlinie umsetzen, darunter u.a. kürzere Fristen für den Zugang zum Arbeitsmarkt, bessere Bestimmungen betreffend den Zugang zu Information bzw. Dokumenten und Aufenthaltsrecht, aber auch die Möglichkeiten zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit. (EASO 02.2014 / EP 1.2.2014)

Beschwerdemöglichkeiten

Gegen eine Nichtzulassung eines Asylantrags kann innerhalb von sieben Tagen beim Verwaltungsgericht in Sofia berufen werden. Diese Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Gegen eine Zurückweisung eines offensichtlich unbegründeten Asylantrags oder Einstellung eines Asylverfahrens kann innerhalb von sieben Tagen beim Verwaltungsgericht der jeweiligen Wohngegend des Asylwerbers Einspruch erhoben werden. (Law, Art. 84).

Berufungen gegen Nichtzulassung von Familienzusammenführung, gegen negative Entscheidungen über das Asylverfahren, und gegen Aberkennung oder Beendigung eines bereits anerkannten Status, können beim Obersten Verwaltungsgericht innerhalb von 14 Tagen eingebracht werden. (Law, Art. 87)

Das Oberste Verwaltungsgericht muss die Beschwerde innerhalb eines Monats prüfen. Wird der Berufung stattgegeben, wird der Akt mit obligatorischen Anweisungen für eine neue Entscheidung an die Staatliche Flüchtlingsagentur zurückgegeben, die dann innerhalb von 14 Tagen eine neue Entscheidung zu fällen hat. Die Entscheidung des Gerichts kann nicht angefochten werden. (Law, Art. 90)

Die bulgarischen Gesetze sehen kostenfreie Rechtshilfe für AW in allen Instanzen vor. Da es dafür aber kein Budget gibt, ist dieser Zugang in der Praxis nicht gegeben. Ab April 2014 wird dank ERF-Förderung Rechtshilfe im erstinstanzlichen Verfahren möglich sein. Folgeantragsteller, die keine neuen Elemente vorbringen, werden keine Rechthilfe erhalten. Für den weiteren Instanzenzug stehen nur NGOs für Rechtsberatung zur Verfügung. (UNHCR 04.2014)

Quellen:

AREF - State Agency for Refugees with the Council of Ministers (o.D.): About us, http://www.aref.government.bg/?cat=17, Zugriff 16.4.2014

BT - Deutscher Bundestag (9.9.2011): Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke - BT-Drucksache 17/6964, http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/069/1706964.pdf, Zugriff 16.4.2014

EASO - European Asylum Support Office (02.2014): EASO OPERATING PLAN TO BULGARIA. Stock taking report on the asylum situation in Bulgaria, https://zoek.officielebekendmakingen.nl/blg-298373.pdf, Zugriff 16.4.2014

EP - Europäisches Parlament (1.2.2014): Report from the Committee on Civil Liberties, Justice and Home Affairs delegation to Bulgaria on the situation of asylum seekers and refugees, in particular from Syria,

http://www.europarl.europa.eu/meetdocs/2009_2014/documents/libe/dv/bulgaria_1019538/bulgaria_1019538en.pdf?utm_source=Weekly+Legal+Updateutm_campaign=e1aa1b62f6-WLU_28_02_2014utm_medium=emailutm_term=0_7176f0fc3d-e1aa1b62f6-419650341, Zugriff 16.4.2014

Eurostat (24.3.2014): Pressemitteilung 46/2014, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_PUBLIC/3-24032014-AP/EN/3-24032014-AP-EN.PDF?, Zugriff 16.4.2014

Law for the Asylum and the Refugees, last amended June 2007, per E-Mail

UNHCR (04.2014): Bulgaria as a country of asylum. UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, UNHCR (2.1.2014):

Bulgaria as a country of asylum. UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, http://www.refworld.org/docid/52c598354.html, Zugriff 6.3.2014, Zugriff 16.4.2014 - USDOS - US Department of State (27.2.2014):

Country Report on Human Rights Practices 2013 - Bulgaria, https://www.ecoi.net/local_link/270669/399210_de.html, Zugriff 16.4.2014 - VB des BM.I in Bulgarien (23.1.2014): Bericht des VB, per E-Mail

Dublin-Rückkehrer

Der Zugang zum Asylverfahren nach Dublin Rücküberstellung hängt vom Stand des Verfahrens in Bulgarien ab.

erstmaliges Stellen eines Asylantrags:

Bei der Aufnahme eines Drittstaatsangehörigen, der zum ersten Mal einen Asylantrag stellt, wird diese Person entsprechend registriert und es wird ein Verfahren zur Prüfung des Antrags eingeleitet. (VB 31.1.2012)

inhaltlich negativ entschiedenes Verfahren:

Wurde über das Vorbringen bereits inhaltlich abschließend negativ entschieden, kann der Rückkehrer einen Folgeantrag stellen. Tut er das nicht, kommt er in ein Abschiebezentrum. (UNHCR 04.2014) Ein Folgeantrag wird auf Vorliegen neuer Elemente geprüft. Liegen solche nicht vor, wird er als offensichtlich unbegründet abgelehnt. (UNHCR 2.1.2014)

inhaltlich nicht entschiedenes Verfahren:

Wenn Personen nach BG rücküberstellt werden, zu deren Vorbringen es noch keine inhaltliche Entscheidung gibt, wird ihr Verfahren an der Stelle wieder eröffnet, an der es ausgesetzt wurde. (UNHCR 04.2014)

Sind zwischen Aussetzung des Verfahrens und Rückkehr des AW mehr als 3 Monate vergangen, ist das Verfahren inzwischen in Abwesenheit beendet worden. Hat noch kein Interview stattgefunden, wird dieses bei Rückkehr nachgeholt. Ohne Interview gibt es keine Entscheidung. (UNHCR 04.2014)

Zwischen 1.1. und 27.3.2014 wurden 11 AW und 2 subsidiär Schutzberechtigte als "take back"-Fälle nach BG überstellt (aus HU, SE, SUI). In einem Fall wurde der AW über die Entscheidung in Abwesenheit in seinem Verfahren informiert und zur Außerlandesbringung inhaftiert. Die anderen wurden offen untergebracht, ihre Verfahren wieder eröffnet und neue Ausweiskarten ausgegeben. (UNHCR 04.2014)

Beschwerdemöglichkeiten

Die Entscheidungen der Staatlichen Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat können binnen 7 Tagen beim Verwaltungsgericht Sofia-Stadt beeinsprucht werden.

Gem. Art.92 des Gesetzes für Asyl und Flüchtlinge fallen für Gerichtsverfahren keine Gebühren oder anderen Kosten an, mit Ausnahme der Kosten für Expertisen. Auch diese können Asylwerbern erlassen werden, wenn sie am Existenzminimum leben. (VB 6.2.2014)

Jeder einzelne Verwaltungsakt, unterliegt der Gerichtskontrolle, egal ob ein Beschluss, mit welchem Rücküberstellung an den jeweiligen zuständigen Mitgliedsstaat genehmigt wird, ein Beschluss, mit welchem Asyl in der Republik Bulgarien abgelehnt wird, eine Anordnung zur Unterbringung in speziellen Heimen für illegale Einwanderer, eine Anordnung zur Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen bis zur Grenze der Republik Bulgarien, eine Anordnung der Landesverweisung usw. (VB 31.1.2012)

Unterbringung nach Rücküberstellung

Je nachdem, in welcher Phase sich das Asylverfahren in der Republik Bulgarien befindet, werden die Dublin-Rückkehrer unterschiedlich untergebracht.

Bei noch laufendem Verfahren werden sie in einem offenen Registrierungs- und Aufnahmezentrum der Staatlichen Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat untergebracht.

Wenn der Asylantrag bereits abgelehnt wurde, der jeweilige Beschluss rechtskräftig ist und die Abschiebung des jeweiligen Drittstaatsangehörigen aus dem Land bevorsteht, wird dieser in einem Zentrum zur temporären Unterbringung illegaler Fremder untergebracht, damit seine Abschiebung organisiert werden kann. In der Regel darf die Haftdauer 6 Monate nicht überschreiten, ausnahmsweise kann die Festnahme um weitere 12 Monate verlängert werden, jedoch darf die Gesamtdauer nicht mehr als 18 Monate betragen. Die Haftbefehle und die Befehle zur Verlängerung der Haftdauer unterliegen einer Gerichtskontrolle. In diesen Schubhaftzentren werden Familien und Vulnerable ebenfalls in speziellen, abgesonderten Räumlichkeiten untergebracht, welche ihrem Alter und ihren Bedürfnissen entsprechend ausgestattet sind. (VB 31.1.2012)

Quellen:

UNHCR (04.2014): Bulgaria as a country of asylum. UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, UNHCR (2.1.2014):

Bulgaria as a country of asylum. UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, http://www.refworld.org/docid/52c598354.html, Zugriff 6.3.2014, Zugriff 16.4.2014

UNHCR (2.1.2014): Bulgaria as a country of asylum. UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, http://www.refworld.org/docid/52c598354.html, Zugriff 16.4.2014

VB des BM.I in Bulgarien (31.1.2012): Bericht des VB, per E-Mail

VB des BM.I in Bulgarien (6.2.2014): Bericht des VB, per E-Mail

Non-Refoulement

Die Europäische Kommission hat am 1. April 2014 bestätigt, dass gegen Bulgarien ein Vertragsverletzungsverfahren wegen des möglichen Refoulements von syrischen Flüchtlingen an der bulgarisch-türkischen Grenze begonnen wurde. Der erste Schritt des Vertragsverletzungsverfahrens ist der "Letter of formal notice", in dem das Land um seine Einschätzung des Problems gebeten wird. (ECRE 4.4.2014) UNHCR spricht auch von Berichten über derartige "push-backs" an der genannten Grenze, ohne jedoch näher darauf einzugehen. (UNHCR 04.2014)

Die Regierung gewährt einen gewissen Schutz vor Ausweisung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, wo ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre. UNHCR bestätigt, dass das Risiko für genuine Flüchtlinge, abgelehnt zu werden, gering ist, wenn auch Ausnahmefälle vorkommen. (USDOS 27.2.2014)

Quellen:

ECRE - European Council on Refugees and Exiles (4.4.2014): Weekly Bulletin 4 April 2013, per E-Mail

UNHCR (04.2014): Bulgaria as a country of asylum. UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, UNHCR (2.1.2014):

Bulgaria as a country of asylum. UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, http://www.refworld.org/docid/52c598354.html, Zugriff 6.3.2014, Zugriff 16.4.2014

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Bulgaria, https://www.ecoi.net/local_link/270669/399210_de.html, Zugriff 16.4.2014

Versorgung

Während eines laufenden Asylverfahrens haben Asylwerber das Recht auf:

Unterkunft und Verpflegung;

ordnungsgemäße Sozialunterstützung in einem Umfang, der nach den für bulgarische Staatsbürger geltenden Bestimmungen festgelegt wird;

Krankenversicherung, zugängliche medizinische Behandlung, kostenlose medizinische Betreuung unter den für bulgarische Staatsbürger geltenden Bedingungen;

psychologische Unterstützung;

ein Dokument, durch welches nachgewiesen werden kann, dass es sich bei der entsprechenden Person um einen Asylwerber im laufenden Verfahren handelt;

Einen Dolmetscher oder eine sprachkundige Person; (VB 31.1.2012)

Medizinische Versorgung

Laut der Gesetzgebung der Republik Bulgarien haben Asylwerber Recht auf Krankenversicherung, zugängliche medizinische Grundversorgung und unentgeltliche medizinische Versorgung unter den für bulgarische Staatsbürger geltenden Bestimmungen und Bedingungen, und zwar ab dem Zeitpunkt ihrer Registrierung als Personen, die Schutz beantragen.

Antragsteller werden nach der Eröffnung des Verfahrens einer medizinischen Untersuchung unterzogen. Nach Erhalt einer Registrierungskarte haben AW das Recht, einen Allgemeinarzt und einen Zahnarzt auszuwählen. Kosten werden von der Nationalen Krankenkasse (NZOK) getragen.

Pflichtversicherte, einschließlich AW, haben das Recht auf Zugang zu einem Grundpaket an medizinischen Dienstleistungen:

1. Medizinische und dentale Dienstleistungen zur Vorbeugung

2. Medizinische und dentale Dienstleistungen zur Früherkennung

3. Ambulante Behandlung und Krankenhausbehandlung

4. Medizinische Rehabilitation;

6. Medizinische Versorgung bei Schwangerschaft, Entbindung und Mutterschaft;

9. Zahnmedizinische und zahntechnische Behandlung

10. Verschreibung und Abgabe von zugelassenen Arzneimitteln

usw. (AREF 11.9.2012)

Medizinische Notversorgung ist von jeder medizinischen Einrichtung in Bulgarien ungeachtet der Staatsangehörigkeit, Adresse oder des Krankenversicherungsstatus des Patienten durchzuführen.

Die NZOK übernimmt die Bezahlung für einen gewissen Umfang an zahnärztlichen Tätigkeiten: primäre zahnärztliche Versorgung und spezialisierte zahnärztliche Behandlung.

Die NZOK übernimmt gänzlich oder teilweise die Kosten für Arzneimittel, medizinische Erzeugnisse und diätetische Lebensmittel für spezielle medizinische Zwecke, welche für die häusliche Krankenpflege pflichtversicherter Personen gedacht sind.

Asylwerbern mit rechtskräftig negativ abgeschlossenem Asylverfahren, die in Busmantsi oder Liubimets untergebracht sind, wird rund um die Uhr unentgeltliche medizinische Versorgung gewährleistet. Die Untersuchungen und die medizinische Betreuung erfolgen im Medizinischen Institut beim Innenministerium. (AREF 11.9.2012)

Quellen:

AREF - State Agency for Refugees with the Council of Ministers (11.9.2012): Anfragebeantwortung, per E-Mail

VB des BM.I in Bulgarien (31.1.2012): Bericht des VB, per E-Mail

Unterbringung

Die Staatliche Agentur für Flüchtlinge führt folgende Unterbringungseinrichtungen für AW: die Registrierungs- und Empfangszentren (RRC) Sofia und Banja; das Transitzentrum (TC) Pastrogor; das Empfangszentrum (RC) Harmanli; und die Empfangsunterkünfte (RS) Kovacevtsi, Vrazhdebna und Voenna Rampa. (EASO 02.2014)

(Anm: Weiterführend dazu sowie Kapazitäten siehe Punkt 7. Syrische Flüchtlinge)

In Busmantsi und Liubimets befinden sich die dem bulgarischen Innenministerium (Direktion für Migration) unterstehenden "Zentren für die vorübergehende Unterbringung von Fremden". Das sind geschlossene Schubhaftzentren. Busmantsi hat eine Kapazität von 400 Personen. Liubimets eine solche von 300 Personen. Die Zimmer sind einfach, aber hell und sauber, mit Doppelstockbetten eingerichtet und bieten Platz für zwei bis 16 Personen. Es gibt Räume für medizinische Versorgung, Interviewräume, Gebetsräume (getrennt für Christen und Muslime), TV-Räume und diverse Sport- und Unterhaltungsmöglichkeiten. (BT 9.9.2011)

Während des Asylverfahrens können sich Asylwerber an einer von ihnen angegebenen Adresse aufhalten (AREF 8.3.2012) und zwar durch Vorlage von Erklärungen, dass sie eine Unterkunft zu haben und für sich selbst sorgen zu können. Viele AW denken sich offenbar zu diesem Zweck Adressen aus. (UNHCR 3.1.2012 / SZ 16.1.2012) Diese Praxis wird von den bulgarischen Behörden bekämpft. (EP 1.2.2014)

Unterstützung durch NGOs

Eine Reihe von NGOs unterstützen Asylwerber, so etwa der Bulgarische Rat für Flüchtlinge und Migranten (Bulgarian Council on Refugees and Migrants, BCRM). Er arbeitet mit UNHCR zusammen und ist besonders auf den Gebieten Anwaltschaft, Lobbying und Spendensammlung für Asylwerber und der Vernetzung zwischen NGOs und staatlichen Institutionen aktiv. (BCRM o.D.)

Das Bulgarian Helsinki Committee hat sich dem Ziel verschrieben den Respekt vor den Menschenrechten zu fördern, Rechtsreformen in Bulgarien anzustoßen und betreibt unter anderem seit 1994 ein Refugees' and Migrants' Legal Protection Programme. Es wird von UNHCR unterstützt und kooperiert mit der Staatlichen Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat. Es bietet jährlich ca. 5.000 Menschen Rechtsberatung und -vertretung und hilft bei der Integration von Flüchtlingen in Bulgarien oder bei der Rückkehr in das Herkunftsland. Die rechtliche Beratung ist kostenlos und das Team des Bulgarian Helsinki Committee vertritt Asylwerber in Asylverfahren und vor Gericht und anderen Behörden. (BHC o.D.a /BHC o. D.b)

Der Refugee-Migrant Service (RMS) des Bulgarischen Roten Kreuzes (BRC) engagiert sich seit 1997 in der Flüchtlingshilfe, Integrationsförderung für Flüchtlinge, Toleranzvermittlung etc. Das BRC ist die größte NGO Bulgariens, die soziale Dienste und Hilfe für Flüchtlinge anbietet. Der RMS bietet finanzielle und andere Hilfe für anerkannte Flüchtlinge, Personen mit humanitärem Aufenthaltsrecht, Asylwerber, abgelehnte Asylwerber und andere Migranten und betreut jedes Jahr 1.500 bis 2.000 Personen. Seit 2005 bietet man Antragstellern an den Grenzen Verpflegung und Medikamente an.

Die Hilfe für Asylwerber und anerkannte Flüchtlinge gehört zu den Hauptaktivitäten des BRC. Im bulgarischen Gesetz wird das BRC als Organisation genannt, die mit der Regierung bei Unterbringung, sozialer Anpassung und in allen Aspekten der Integration von Flüchtlingen in Bulgarien zusammenarbeitet.

Der RMS arbeitet mit der Staatlichen Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat, dem UNHCR, IOM, der Grenzpolizei u.a. zusammen und unterhält Kontakte zu allen aktiven bulgarischen NGOs. (BRC o.D.)

Die NGO Legal Clinic for Refugees and Immigrants stellt Asylwerbern kostenlose Rechtsberatung zur Verfügung. Es werden auch inhaftierte Flüchtlinge, Asylwerber und Immigranten betreut. Das Zentrum Busmanti wird wöchentlich besucht. Die Mitarbeiter verfassen Beschwerden u.a. Dokumente usw.

Momentan nimmt die NGO keine neuen Fälle mehr an, die kostenlose Beratung wird aber weiterhin angeboten. (Legal Clinic o.D.)

Quellen:

AREF - State Agency for Refugees with the Council of Ministers (8.3.2012): Anfragebeantwortung, per E-Mail

AREF - State Agency for Refugees with the Council of Ministers (8.5.2012): The Transit Center for Refugees in Bulgaria settled its first residents a day after the official opening on May 3 2012, http://www.aref.government.bg/?cat=26newsid=550, Zugriff 16.4.2014

BCRM - Bulgarian Council on Refugees and Migrants (o.D.):

http://www.bcrm-bg.org/en/index.html, Zugriff 16.4..2014

BHC - Bulgarian Helsinki Committee (o.D.a): About BHC, o.D., http://www.bghelsinki.org/en/about-us/, Zugriff 16.4.2014

BHC - Bulgarian Helsinki Committee (o.D.b): Legal protection of refugees and migrants programme, o.D.

http://www.bghelsinki.org/en/about-us/programs/refugees-and-migrants-legal-protection-programme/, Zugriff 16.4.2014

BRC - Bulgarian Red Cross (o.D.): Activities, Work with Refugees and Asylum Seekers - Work with Refugees and Asylum Seekers, http://en.redcross.bg/activities/activities8/rms1.html, Zugriff 16.4.2014

BT - Deutscher Bundestag (9.9.2011): Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke - BT-Drucksache 17/6964, http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/069/1706964.pdf, Zugriff 16.4.2014

EASO - European Asylum Support Office (02.2014): EASO OPERATING PLAN TO BULGARIA. Stock taking report on the asylum situation in Bulgaria, https://zoek.officielebekendmakingen.nl/blg-298373.pdf, Zugriff 16.4.2014

EP - Europäisches Parlament (1.2.2014): Report from the Committee on Civil Liberties, Justice and Home Affairs delegation to Bulgaria on the situation of asylum seekers and refugees, in particular from Syria,

http://www.europarl.europa.eu/meetdocs/2009_2014/documents/libe/dv/bulgaria_1019538/bulgaria_1019538en.pdf?utm_source=Weekly+Legal+Updateutm_campaign=e1aa1b62f6-WLU_28_02_2014utm_medium=emailutm_term=0_7176f0fc3d-e1aa1b62f6-419650341, Zugriff 16.4.2014

Law for the Asylum and the Refugees, last amended June 2007, per E-Mail

Legal Clinic for Refugees and Immigrants (o.D.): Free legal aid, http://lcrien.wordpress.com/our-activities/free-legal-aid/, Zugriff 16.4.2014

SZ - Süddeutsche Zeitung (16.1.2012): Flüchtlinge in Bulgarien. Nur weg hier,

http://www.sueddeutsche.de/politik/fluechtlinge-in-bulgarien-nur-weg-hier-1.1256787, Zugriff 16.4.2014

UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (3.1.2012): Being a refugee: How refugees and asylum-seekers experience life in Central Europe,

http://www.ecoi.net/file_upload/2016_1326150266_4f02fa252.pdf, Zugriff 16.4.2014

Die bulgarischen Behörden unternehmen Anstrengungen zur Verbesserung des Asylverfahrens, es sind aber noch weitere Schritte dafür nötig. Die Produktivität der Asylbehörde ist steigend, so gab es 2013 ca. 303 Entscheidungen im Monat, während es im Jänner 2014 952 Entscheidungen waren. Die Anerkennungsrate steigt ebenso (2013: 68%, 2014: 93%) Die zuständigen Verwaltungsgerichte bestätigen die große Mehrheit der Entscheidungen der Asylbehörde (2013: 84%; 2014: 86%).

Asylverfahren von Syrern werden effektiv binnen 2-3 Monaten ab Registrierung erledigt, nur in Harmanli dauert es etwas länger. Dort arbeiten zurzeit 14 Interviewer um die Verfahren zu beschleunigen.

Zugang zu Rechtsberatung in den Zentren besteht durch Freiwillige des Bulgarischen Helsinki Komitees und Informationsblätter stehen üblicherweise vom Antrag (z.B. an der Grenze) bis zum Ende des Registrierungsprozesses zur Verfügung.

Personen mit negativen Entscheidungen oder beendeten Verfahren haben Zugang zu einem neuen Verfahren, in dem die Staatliche Agentur für Flüchtlinge in einem Interview prüft, ob neue Elemente vorliegen. (EASO 02.2014)

Es herrscht ein Mangel an Dolmetschern für Arabisch. (EASO 02.2014 / USDOS 27.2.2014 / EP 1.2.2014) UNHCR unterstützt hier zusammen mit EASO die bulgarischen Behörden jedoch weiterhin. (UNHCR 6.3.2014)

Mit Stand 27.3.2014 betrug die Kapazität bulgarischer Unterbringungszentren gesamt 4.150 Plätze, bei einer Belegungsrate von 82%. 1.243 anerkannte Flüchtlinge bzw. subsidiär Schutzberechtigte, denen die Mittel fehlen sich selbständig unterzubringen, lebten weiterhin in den Unterbringungszentren für

AW.

Der Rückstand bei Registrierungen, sowohl in den Zentren wie auch außerhalb Untergebrachter, ist aufgearbeitet. Alle haben Ausweiskarten erhalten.

Die Bedingungen haben sich allen der 7 offenen Unterbringungszentren verbessert. Besonders verbessert haben sich Bedingungen in Harmanli.

AW haben Zugang zu medizinischer Erstversorgung, Übersetzung für Registrierung und Asylverfahren, Heizung, getrennte Unterbringung von Frauen und Männern, einer monatlichen Beihilfe von BGN 65,- (EUR 33,-). Bei der Auszahlung dieser Beihilfe gab es im Feber und März Verzögerungen, an der Behebung wurde jedoch gearbeitet.

AW haben in den Zentren Zugang zu 2 warmen Mahlzeiten. Ab April 2014 soll auch Babynahrung von der Behörde bereitgestellt werden, die bislang von außen gespendet wurde.

Anlass zur Sorge bieten lt. UNHCR nur 2 der 7 Zentren: Vrazhdebna und Voenna Rampa, wo sanitäre Anlagen und Platzangebot als ungenügend bewertet werden. Beide Zentren werden momentan renoviert, die Untergebrachten schlugen Angebote zur Umsiedlung aus und wollten lieber während des Umbaus in den Lagern bleiben.

3. 358 AW lebten mit 27.3. außerhalb der Zentren in privater Unterbringung. Alle sind registriert. Sie haben keinen Zugang zu den Diensten im Lager, sondern fallen unter das offizielle Gesundheitssystem.

SAR hat medizinisches Personal für drei Zentren (Sofia, Banya, Pastrogor). In Harmanli, Voenna Rampa und Vrazhdebna stellt die NGO MSF (Médecins sans Frontières) diese noch bis Ende Mai 2014 einmal wöchentlich bereit. Die NGO sucht gemeinsam mit SAR nach Allgemeinärzten als Ersatz. Ein Arabisch-sprechender Arzt arbeitet sich gerade in Vrazhdebna ein; in Kovachetsi gibt es regelmäßige Sprechstunden eines Arztes aus dem örtlichen Spital und es gibt eine Arabisch-sprechende Schwester. (UNHCR 04.2014)

UMA/Vulnerable

UNHCR äußert Kritik am fehlenden Zugang zu Schulbildung für Kinder in den Zentren, weil dieser vom Absolvieren offiziell zertifizierter Sprachkurse abhängig ist, welche aber nur in Sofia angeboten werden. (UNHCR 04.2014) UNHCR hat eine Vereinbarung mit der Caritas, um ab Mitte März in 6 der 7 Zentren Bulgarisch-Sprachkurse für Kinder und Erwachsene anzubieten. (UNHCR 6.3.2014) Laut UNHCR sind diese aber zurzeit nicht offiziell zertifiziert. (UNHCR 04.2014)

UNHCR äußert sich besorgt, dass für Vulnerable und UMA nach wie vor keine geeigneten Früherkennungs- und Zuweisungsmechanismen, vorhanden seien und auch keine spezifische Unterstützung. Obwohl die Zivilgesellschaft hier versuche die Lücke zu schließen, gäbe es Unzulänglichkeiten, trotzdem das Zentrum Banya mittlerweile ganz für alleinstehende Mütter und UMA gewidmet wurde. (UNHCR 04.2014) Auch EASO ortet Probleme durch den Mangel an Bildung und Fürsorge für Kinder in den Zentren. (EASO 02.2014). EASO hat beginnend mit 5.2.2014 Unterstützung für die Zuweisung von UMA geleistet. Der Entwurf für ein entsprechendes Handbuch liegt bereits vor. Die Unterstützung wird auch im März und April 2014 weitergehen. Die Staatliche Agentur für Flüchtlinge und UNICEF arbeiten am Aufbau einer eigenen Schule für minderjährige AW in Varshets. (EASO 02.2014) Momentan sind 80 UMA (36 in Sofia, 12 in Banya, 2 in Pastrogor, 21 in Harmanli, 5 in Vrazhdebna und 4 in Kovachevtsi) in BG. (UNHCR 04.2014)

Integration

Es gibt für Personen mit Schutzstatus keine finanzielle Hilfe oder Unterstützung bei der Wohnungssuche, weshalb einige, denen die Mittel fehlen sich selbständig unterzubringen, in den Unterbringungszentren für AW bleiben, was zu deren Überbelegung beiträgt. (UNHCR 7.2.2014, vgl. auch EASO 02.2014 / UNHCR 04.2014)

Das bulgarische Sozial- und Erziehungssystem scheinen auf die Integration aller zu betreuenden Flüchtlinge noch nicht vorbereitet zu sein. (EASO 02.2014)

Laut UNHCR ist momentan kein nationales Programm zur Flüchtlingsintegration (NPIR) operativ, ein neues Programm sei aber in Ausarbeitung und solle 2.000 Schutzberechtigte abdecken. Das Budget hierfür sei aber noch nicht beschlossen. (UNHCR 04.2014)

Die Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat berichtet jedoch, dass das neue nationale Programm zur Flüchtlingsintegration (NPIR) für den Zeitraum 2014-2016 gilt. Schutzberechtigte können 1 Jahr lang an dem Programm teilnehmen und im Rahmen dessen für 6 Monate folgende Leistungen und Beihilfen zu beziehen:

Krankenversicherung, ein Stipendium von 8 BGN pro Tag für Bulgarisch-Sprachkurse und Job-Training; kostenlosen Transport, Unterstützung bei der Wohnungssuche und ein finanzieller Beitrag zur Monatsmiete. Ein gewisser Verzug bei der Auszahlung scheint zu bestehen, denn momentan wird gerade der März ausbezahlt. (VB 3.4.2014)

UNHCR berichtet, dass es in der Praxis zu einer Lücke in der medizinischen Versorgung nach der Anerkennung von AW als Schutzberechtigte kommen könne, die durch den Statuswechsel verursacht würde und bis zu 2 Monate betragen könne, während derer die Schutzberechtigten in den Datenbanken der nationalen Krankenversicherung als "nicht versichert" aufschienen. Zusätzlich müssen sie BGN 17,-- (EUR 8,7) monatlich an die Versicherung abführen, wie bg. Bürger auch. Die Krankenversicherung umfasst keine Medikamente und keine psychologische Betreuung. (UNHCR 7.2.2014 / UNHCR 04.2014)

Quellen:

EASO - European Asylum Support Office (02.2014): EASO OPERATING PLAN TO BULGARIA. Stock taking report on the asylum situation in Bulgaria, https://zoek.officielebekendmakingen.nl/blg-298373.pdf, Zugriff 16.4.2014

EP - Europäisches Parlament (1.2.2014): Report from the Committee on Civil Liberties, Justice and Home Affairs delegation to Bulgaria on the situation of asylum seekers and refugees, in particular from Syria,

http://www.europarl.europa.eu/meetdocs/2009_2014/documents/libe/dv/bulgaria_1019538/bulgaria_1019538en.pdf?utm_source=Weekly+Legal+Updateutm_campaign=e1aa1b62f6-WLU_28_02_2014utm_medium=emailutm_term=0_7176f0fc3d-e1aa1b62f6-419650341, Zugriff 16.4.2014

UNHCR (04.2014): Bulgaria as a country of asylum. UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, UNHCR (2.1.2014):

Bulgaria as a country of asylum. UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, http://www.refworld.org/docid/52c598354.html, Zugriff 6.3.2014, Zugriff 16.4.2014

UNHCR (6.3.2014): Refugee Situation Bulgaria. External Update, per E-Mail

UNHCR (2.1.2014): Bulgaria as a country of asylum. UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, http://www.refworld.org/docid/52c598354.html, Zugriff 16.4.2014

UNHCR (7.2.2014): Refugee Situation Bulgaria. External Update, http://www.unhcr-centraleurope.org/pdf/where-we-work/bulgaria/refugee-situation-in-bulgaria-7-february-2014.html?utm_source=Weekly+Legal+Updateutm_campaign=2c8d13aa9c-WLU_14_02_2014utm_medium=emailutm_term=0_7176f0fc3d-2c8d13aa9c-419650341, Zugriff 16.4.2014

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Bulgaria, https://www.ecoi.net/local_link/270669/399210_de.html, Zugriff 6.3.2014

VB des BM.I in Bulgarien (24.10.2013): Bericht des VB, per E-Mail

VB des BM.I in Bulgarien (28.1.2014): Bericht des VB, per E-Mail

VB des BM.I in Bulgarien (3.4.2014): Bericht des VB, per E-Mail

Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, aus den Angaben des Beschwerdeführers würden sich keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Bulgarien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Der Beschwerdeführer leide an keiner schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit und hätte auch keine schwere psychische Störung, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Auch könne nicht festgestellt werden, dass die Überstellung nach Bulgarien eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten würde.

Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesamtes mittels fristgerecht eingebrachter Beschwerde und stellte zugleich einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. In dieser Beschwerde wird zusammenfassend darauf verwiesen, dass die Entscheidung inhaltlich falsch und rechtswidrig aufgrund mangelnder Verfahrensführung sei und im Fall des Beschwerdeführers eine reale Gefahr der Verletzung von Art 3 EMRK als auch Art.8 EMRK bestehe. Es wurde ausgeführt, dass in keinster Weise davon auszugehen sei, dass die beschwerdeführende Partei in Bulgarien keinen Gefahren iS Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. UNHCR hätte im Jänner 2014 grobe Mängel im bulgarischen Asylsystem festgestellt und eine generelle Aussetzungsempfehlung ausgesprochen. Auch, wenn diese nunmehr zurückgezogen worden wäre, so wäre dies nur mit Einschränkungen geschehen. Es könne weiterhin, trotz der Verbesserungen, nicht gesagt werden, dass Bulgarien für alle Dublin Rückkehrer europäische Mindeststandards garantieren könne. Die beschwerdeführende Partei habe konkrete Gründe, die für diese Annahme ausführlich und ihn konkret betreffend zu Protokoll gegeben. Er habe Verwandte in Österreich. Aus diesem Grund wäre Art. 8 EMRK folgend auch diesbezüglich von einer Zuständigkeit Österreichs auszugehen

Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes langte am 16.07.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung W168 zugewiesen.

Am 6. August langte eine Mitteilung des Bundesamtes hinsichtlich der am 30.7.2014 erfolgten Überstellung der beschwerdeführenden Partei beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei reiste illegal über mehrere Staaten, jedoch erstmalig über Bulgarien, kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 23.03.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Es wird weiters festgestellt, dass die Zuständigkeit Bulgariens durch die ausdrückliche Zustimmung nach Konsultierung aufgrund des vorliegenden Eurodac - Treffers unzweifelhaft ist. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates ergeben sich keine Hinweise.

Besondere in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Bulgarien sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen akut lebensbedrohenden Krankheiten.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich ausschließlich den Mann seiner mit ihm gemeinsam nach Österreich eingereisten Schwester welcher zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist. Ein besonders intensives Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis zu diesem konnte nicht nachgewiesen werden.

Besondere individuelle Gründe, die für ein Verbleiben des Beschwerdeführers in Österreich sprechen, wurden während sämtlicher Befragungen und in der Beschwerde nicht vorgebracht.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes, insbesondere den Niederschriften, der ausdrücklichen Zustimmung Bulgariens aufgrund des Eurodac - Treffers. Eine die beschwerdeführende Partei konkret treffende unmittelbare Bedrohungssituation in Bulgarien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.

2: das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

....

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

In Art. 49 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) ist zu deren Inkrafttreten und Anwendbarkeit Folgendes geregelt:

"Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden, und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003."

Art. 18 Dublin-III-VO lautet:

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

Auf gegenständliches Verfahren angewandt sind in concreto folgende Ausführungen zu erstatten:

a.) Die Zuständigkeit Bulgariens basiert auf der ausdrücklichen Zustimmung Bulgariens gem. Art. 18 Abs. 1 (b) Dublin III VO. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates gibt es keine Anhaltspunkte.

Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.

b.) Vorausgeschickt wird, dass das Bundesverwaltungsgericht zum heutigen Datum in Kenntnis der aktuellen Berichtslage nicht davon ausgeht, dass Überstellungen nach Bulgarien allgemein die EMRK oder GRC verletzen.

Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:

grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren).

Solche qualifizierten Defizite (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar.

Der angefochtene Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum bulgarischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes und zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.

Vor dem Hintergrund der Feststellungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Bulgarien rücküberstellt werden, aufgrund der bulgarischen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, sodass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinn einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde. Wie aus den Länderfeststellungen zur Lage von Asylwerbern in Frankreich vielmehr ersichtlich ist, herrschen in diesem Mitgliedstaat nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären.

c.) Hinsichtlich der angegebenen Gründe, die zum Verlassen des Mitgliedsstaates geführt haben, ist auszuführen, dass diesbezüglich kein konkretes und die beschwerdeführenden Partei unmittelbar betreffendes glaubwürdiges Vorbringen ergangen ist, welches auf eine tatsächliche konkret und unmittelbar bestehende rechtliche oder faktische Bedrohung des Beschwerdeführers im relevanten Dublinstaat Bulgarien schließen lassen würde. Sämtliche durch die beschwerdeführende Partei getätigten Ausführungen zum Bestehen von etwaigen Bedrohungen in Bulgarien sind derart vage und unbestimmt, dass von einer unmittelbar drohenden konkreten Bedrohung nicht ausgegangen werden kann.

So die beschwerdeführende Partei während der Einvernahmen anführt, dass sie in schlecht versorgt und untergebracht worden wäre oder in für sie unzulässiger Weise in geschlossenen Betreuungseinrichtungen untergebracht worden wäre, so ist diesbezüglich auszuführen, dass sich diese Ausführungen nicht mit dem sich aus den Länderfeststellungen hinsichtlich der generellen Situation in Bulgarien decken. Konkrete Bedrohungen iSd Art. 3 EMRK sind aus diesen Ausführungen nicht zu entnehmen. So die beschwerdeführende Partei ausführt, dass sie möglichen strafbaren Übergriffen seitens der Behörden ausgesetzt gewesen wäre, so ist hierzu auszuführen, dass gegen dieserart Übergriffe der Beschwerdeführer schon in Bulgarien die Möglichkeit gehabt hätte, hiergegen Strafanzeige zu erstatten und gegen diese Personen in concreto vorzugehen. Es ist klar festzuhalten, dass auch in Österreich illegal eingereiste Personen unter bestimmten Voraussetzungen in Schubhaft genommen, bzw. angehalten werden können. Weiters ist zu diesem Vorbringen grundsätzlich auszuführen, dass polizeiliche Übergriffe in Bulgarien, einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, zweifellos strafbar sind und entsprechend bei Geltendmachung geahndet werden. Auch ist hierzu auszuführen, dass den Grundsätzen eines Rechtsstaates widersprechende Übergriffe von Einzelpersonen auch in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union stattfinden können. So die beschwerdeführende Partei dieserart Übergriffen oder Misshandlungen tatsächlich ausgesetzt gewesen war, so hat sie sich an die bulgarischen Behörden zur Verfolgung dieser Einzelpersonen zu wenden. Dass die bulgarischen Behörden solcherart Übergriffe generell tolerieren, bzw. dass Übergriffe einzelner Beamter oder auch privater Personen sanktionslos blieben oder systematisch durchgeführt würden, ist dem Amtswissen nach, als auch den Länderfeststellungen nicht zu entnehmen.

Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift auf UNHCR Berichte über Bulgarien vom 02.01.2014 und vom 07.02.2014 verweist, übersieht er, dass im vorliegenden Fall der neueste Bericht von UNHCR von April 2014 bereits Eingang in die Länderfeststellungen der erstinstanzlichen Behörde gefunden hat. Aus der Zusammenfassung dieses Berichtes von UNHCR vom April 2014 ergibt sich, dass im Zeitraum von 01.01. bis 31.03.2014 signifikante Verbesserungen in Bulgarien beobachtet wurden. Ebenso wird darauf hingewiesen, dass eine generelle Aussetzung von Dublin-Überstellungen nach Bulgarien nicht länger zu rechtfertigen sei. Dennoch wird eine Einzelfallprüfung angeraten.

Das erkennende Gericht räumt durchaus ein, dass es im bulgarischen Asylsystem Anfang des Jahres 2014 Probleme gegeben hat, die Anlass zur Sorge gaben. Den nunmehr vorgelegten aktuellen Berichten ist jedoch zu entnehmen, dass die bulgarischen Behörden belegbare Anstrengungen zur Verbesserung des Asylverfahrens unternommen haben und sich die Bedingungen für Asylwerber zuletzt nachweisbar verbessert haben. Hinsichtlich der hierzu seitens der beschwerdeführenden Partei vorgebrachten Bedenken bezüglich der Versorgungs- und Unterbringungslage ist auszuführen, dass sie selbst ausführt, dass sie sich freiwillig privat in Bulgarien untergebracht habe. Dass in Bulgarien keine ausreichenden Unterbringungsmöglichkeiten bestehen, deckt sich nicht mit den oben angeführten unzweifelhaften Länderfeststellungen. Dass der Standard dieser Unterbringungs-einrichtungen möglicherweise nicht dem österreichischen Standard entspricht ist unerheblich, solange grundlegende Versorgungsgarantien gewährleistet sind. Dass dies in concreto in Bulgarien der Fall ist, lässt sich aus den hierzu unzweifelhaften Länderfeststellungen unzweifelhaft entnehmen. Wie oben bereits ausgeführt, enthält der angefochtene Bescheid ausführliche Feststellungen zum bulgarischen Asylwesen, sowie hinsichtlich der Unterbringungs- und Versorgungslage. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes, und zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Vor dem Hintergrund dieser aktuellen Feststellungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Bulgarien rücküberstellt werden, aufgrund der bulgarischen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, sodass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinn einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde. Wie aus den Länderfeststellungen zur Lage von Asylwerbern in Bulgarien vielmehr ersichtlich ist, herrschen in diesem Mitgliedstaat nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären.

Einzelne beanstandete Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat stellen jedenfalls noch keine Grundlage dafür dar, die auf unionsrechtlicher Stufe stehenden Dublin-Verordnung auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes (vgl. EGMR 06.06.2013, 2293/12, Mohammed).

Auch sonst konnte die beschwerdeführende Partei keine konkreten und auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

Ebenso konnte nicht erkannt werden, dass die bulgarischen Behörden Sonderrechtspositionen gegenüber Antragstellern aus bestimmten Ländern einnehmen würden. Dass somit die beschwerdeführende Partei selbst unzulässigerweise rechtlichen Sonderpositionen in Bulgarien ausgesetzt wäre, kann ebenso den unzweifelhaften Länderfeststellungen nicht entnommen werden.

Wesentlich ist weiters auszuführen, dass es auch aufgrund der Bestimmungen der Dublin VO, als auch hinsichtlich der grundsätzlichen Konzeption eines Asylrechts kein beliebiges Wahlrecht gibt, in welchem bestimmten Land eine verfolgte Person um Asyl ansuchen möchte. Menschen die gezwungen sind aus GFK relevanten Gründen zu fliehen, ist Schutz in für sie sicheren Staaten zu gewähren. Dass die beschwerdeführende Partei grundsätzlich in Bulgarien keinen Schutz vor ihrer Verfolgung finden und erhalten würde, kann nicht angenommen werden. Auch sonst bestehen keine Hinweise darauf, dass im bulgarischen Asylverfahren allgemein oder im Verfahren des Beschwerdeführers im speziellen unzulässige rechtliche Sonderpositionen vertreten würden.

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung nach Bulgarien ein reguläres Erstverfahren mit aufschiebender Wirkung in allen Verfahrensstadien erhalten wird. Es besteht demnach für ihn kein Anlass von einer Verweigerung eines Asylverfahrens oder einer konkret drohenden Verletzung des Non-Refoulementgebotes auszugehen.

Jedenfalls hat die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.

d.) Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK wurde erwogen:

Im vorliegenden Fall wurde ein schützenswertes Privat- oder Familienleben der beschwerdeführenden Partei in Österreich nicht dargelegt.

Die Abwägungen hinsichtlich Art. 8 Abs. 2 EMRK wurden somit vollkommen richtig seitens des Bundesamtes zu Ungunsten den beschwerdeführenden Partei durchgeführt und der Wahrung der Öffentlichen Ordnung durch Beendigung des bewusst illegal begonnenen Aufenthaltes ist in einer solchen Konstellation der Vorzug zu geben.

Dass der Mann der Schwester der beschwerdeführenden Partei in Österreich lebt ist diesbezüglich unbeachtlich, da diesbezüglich klar festzuhalten ist, dass gegenseitige substantielle Abhängigkeiten oder weitere finanzielle Unterstützungen, bzw. besonders intensive Kontakte diesbezüglich nicht vorgebracht werden konnten.

e.) Hinsichtlich des Gesundheitszustandes ist auszuführen.

Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unmittelbar konkret zu erwartenden unzumutbaren Verschlechterung von Krankheitsbildern im Falle einer Überstellung nach Bulgarien sind der Aktenlage nicht zu entnehmen.

Der Beschwerdeführer konnte somit letztlich insgesamt keinesfalls besondere Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift.

f.) Das Bundesamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Im Lichte der Judikatur des EGMR als auch der österreichischen Höchstgerichte zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erklärungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung vorgesehenem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und in Österreich eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen.

Aus diesem Grund war sämtlichen Anträgen der Beschwerdeschrift nicht zu folgen und spruchgemäß zu entscheiden.

g.) Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde gestellt.

Eine mündliche Verhandlung konnte jedoch gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner aktuellen Rechtsprechung (Ra 2014/20/0017 vom 28.05.2014) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Feststellung der Zuständigkeit des zuständigen Mitgliedstaates zur Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers und der Zulässigkeit der Außerlandesbringung gegeben. Die Beschwerde ist dem zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt nicht entgegengetreten und hat konkrete Hinderungsgründe für die Zulässigkeit der Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien nicht dargetan.

i.) Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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