BVwG W118 2001382-1

W118 2001382-1Federal Administrative CourtSep 5, 2014

Regest

Begründungsmangel, Begründungspflicht, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Ergänzungsbedürftigkeit, Ermittlungspflicht, Ermittlungsverfahren,<br/>Feststellungsmangel, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Übertragung, Unvollständigkeit,<br/>Zahlungsansprüche

Full text

BVwG W118 2001382-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W118.2001382.1.00

Spruch

W118 2001382-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.07.2012, AZ II/7-EBP/10-117764889, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mittels Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2010", lfd. Nr. TA 35, vom 17.03.2010 wurde der AMA die Übertragung von 12,00 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen (FZA) mit der Zahlungsanspruchs-Nr. 11382626 sowie 1,71 FZA mit der Zahlungsanspruchs-Nr. 13958199 durch die Bewirtschafterin des Betriebes mit der BNr. XXXX als Übergeberin sowie der Beschwerdeführerin (BF) als Übernehmerin zur Anzeige gebracht.

In der Folge beantragte die BF mittels Mehrfachantrag-Flächen (MFA) vom 05.05.2010 u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2010 für im Rahmen der Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher spezifizierte Flächen.

Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 27.04.2011, AZ II/7-EBP/10-110997149, wurden der BF im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 EUR 15.895,81 gewährt.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.07.2012, AZ II/7-EBP/10-117764889, mit dem der zuletzt angeführte Bescheid abgeändert wurde, wurden der BF im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 EUR 16.381,18 gewährt.

Mit rechtzeitiger Berufung (nunmehr: Beschwerde) der BF vom 14.08.2012 brachte die BF im Wesentlichen vor, sie hätte im Jahr 2010 von der Übergeberin 13,71 ha an Fläche übernommen. Bei der Übertragung von 13,69 ha seien der BF nur 13,31 ha angerechnet worden. Da die Flächen im Jahr 2010 neu digitalisiert worden seien und die BF daher teilweise neue Nummern beantragt habe, werde sie eine Grundstücksnummernaufstellung nachreichen, um zu belegen, dass 13,71 ha übergeben wurden.

Mit Schreiben vom 07.11.2012, bezeichnet als (weitere) "Berufung" gegen den angefochtenen Bescheid, im Zusammenhang jedoch als Berufungs-Ergänzung zu deuten, brachte die BF im Wesentlichen ergänzend vor, im Jahr 2010 sei eine Zahlungsübertragung (gemeint wohl: Übertragung von Zahlungsansprüchen) vom Betrieb der Übergeberin mit einem Wert (gemeint wohl: mit einer Anzahl) von 12,00 ha und 1,71 ha (gemeint wohl: Zahlungsansprüchen) durchgeführt worden. Wegen einer Vor-Ort-Kontrolle im Herbst sei ihr Betrieb vorerst von der Berechnung gesperrt gewesen. Danach seien der BF (gemeint wohl: für) 11,62 ha Zahlungsansprüche gewährt worden. Eine Korrektur der Übertragung sei am 10.01.2012 erstellt worden, da die ZA-Nrn. abgeändert worden seien. Somit sei die ZA-Nr. 11382626 auf 13,69 ha festgesetzt worden. Bei der Neuberechnung im Juli dieses Jahres seien die ZA abermals getrennt worden und auf den Betrieb der Übergeberin seien wieder 0,38 ha, auf den Betrieb der BF 13,31 ha (gemeint wohl: Zahlungsansprüche) gefallen. Da die Übergeberin keine Anträge mehr stellte, würden ihre Zahlungsansprüche verfallen.

Ferner wurde zum Feldstück 73 erläuternd ausgeführt: Dieses seien beim Betrieb der Übergeberin die Feldstücke 3 und 12. Der Weg zwischen den Feldstücken sei verlegt worden und somit seien diese am Betrieb der BF ein Feldstück. Wie aus den beiliegenden Unterlagen ersichtlich, stünden diese Flächen in der Bewirtschaftung der BF und sie ersuche darum, die ZA ihrem Betrieb zuzuordnen. Diesem Schreiben ist ein umfängliches Beilagen-Konvolut, vornehmlich bestehend aus Ausdrucken von Luftbildern aus dem INVEKOS-GIS angeschlossen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mittels Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2010", lfd. Nr. TA 35, vom 17.03.2010 wurde der AMA die Übertragung von 12,00 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen (FZA) mit der Zahlungsanspruchs-Nr. 11382626 sowie 1,71 FZA mit der Zahlungsanspruchs-Nr. 13958199 durch die Bewirtschafterin des Betriebes mit der BNr. XXXX als Übergeberin sowie der Beschwerdeführerin (BF) als Übernehmerin zur Anzeige gebracht. Als Grundlage für die Übertragung wurde "Pacht" von Flächen angegeben.

In der Folge beantragte die BF mittels Mehrfachantrag-Flächen (MFA) vom 05.05.2010 u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2010 für im Rahmen der Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher spezifizierte Flächen.

Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 27.04.2011, AZ II/7-EBP/10-110997149, wurden der BF im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 EUR 15.895,81 gewährt. Aus dem Begründungsteil ist ersichtlich, dass dem Übertragungsantrag mit der lfd. Nr. TA 35 infolge einer Aliquotierung wegen Übernutzung nur teilweise stattgegeben wurde.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.07.2012, AZ II/7-EBP/10-117764889, mit dem der zuletzt angeführte Bescheid abgeändert wurde, wurden der BF im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 EUR 16.381,18 gewährt. Aus dem Begründungsteil ist ersichtlich, dass dem Übertragungsantrag mit der lfd. Nr. TA 35 aufgrund eines inhaltlichen Fehlers nur teilweise stattgegeben wurde.

Feststellungen zur Frage, welcher Natur der angeführte "inhaltliche" Fehler war, sind dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Ferner kann dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden, in welchem Ausmaß dem zugrunde liegenden Übertragungsantrag entsprochen wurde, da sich im Fall der Übertragung die Nummer der zur Übertragung angezeigten Zahlungsansprüche ändert.

Lediglich auf Basis der Angaben der BF kann angenommen werden, dass der Übertragung seitens der AMA kein hinreichendes Ausmaß an mitübertragener Fläche zugeordnet werden konnte.

Wiederum auf Basis des Vorbringens der BF kann angenommen werden kann, dass es zu einer Korrektur des Übertragungsantrages gekommen ist. Nicht festgestellt werden kann, ob und wenn ja, wie sich diese Korrektur ausgewirkt hat.

Selbst im Rahmen der Bemerkung zur Beschwerdevorlage bleibt die AMA eine Begründung dafür schuldig, weshalb letztlich (nur) 13,31 ZA übertragen wurden. Vielmehr teilt die AMA lediglich mit, dass laut Berufung die Flächen im Jahr 2010 neu digitalisiert und teilweise neue Grundstücksnummern beantragt worden seien, was (wiederum laut Berufung) insgesamt eine Fläche von 13,71 ha ergeben solle.

Vorgelegt wurden seitens der AMA der Bezug habende Übertragungsantrag, der Mehrfachantrag-Flächen 2010 der BF, die oben angeführten Bescheide sowie die oben angeführte Berufung nebst deren Ergänzung.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Im vorliegenden Fall mangelt es dem angefochtenen Bescheid an Feststellungen, die die angefochtene Entscheidung tragen könnten. Weder beinhaltet der angefochtene Bescheid Feststellungen zum konkreten Grund, weshalb dem Übertragungsantrag und damit dem Antrag auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie im Ausmaß der zur Übertragung beantragten Zahlungsansprüche nur teilweise stattgegeben wurde, noch ergibt sich aus dem Bescheid, in welchem Umfang dem Antrag nicht stattgegeben wurde.

Entsprechende Feststellungen können auch nicht dem Akt entnommen werden.

Ferner sieht sich das BVwG schon deshalb nicht dazu in der Lage, solche Feststellungen auf Basis der vorgelegten Unterlagen aus eigenem zu treffen, zumal die vorgelegten Unterlagen offensichtlich unvollständig sind.

Auch wenn der VwGH der Zurückverweisung von Rechtssachen durch die Verwaltungsgerichte auf Basis des VwGVG mit seiner Entscheidung vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 bereits Grenzen gezogen hat, liegt es im vorliegenden Fall weder im Interesse der Raschheit noch wäre es mit einer Kostenersparnis verbunden, wenn das BVwG versuchen wollte, diesen Fall einer Entscheidung zuzuführen, zumal sich der angefochtene Bescheid im vorliegenden Fall aus den angeführten Gründen a priori einer Überprüfung entzieht.

Aufgrund dieses Umstandes wäre im vorliegenden Fall eine Erst-Prüfung, verbunden mit umfassenden Ermittlungsarbeiten erforderlich, die im Fall des Zutreffens des Vorbringens der BF gegebenenfalls mit einem Vergleich der Digitalisierungs-Ergebnisse der beteiligten Betriebsinhaber verbunden wäre. Aufgrund der Datenbank-basierten Abwicklung sind solche Ermittlungsarbeiten ohne die EDV-technischen Programme und Applikationen, die der AMA zur Verfügung stehen, zumindest bei vertretbarem Zeitaufwand nicht möglich (vgl. etwa nur die Möglichkeit zur EDV-technischen Abfrage, wann welche Grundstücke von welchem Betriebsinhaber in welchem Ausmaß beantragt wurden).

Die AMA wird also im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens in ihren neu zu erlassenden Bescheid diese Entscheidung tragende Feststellungen aufzunehmen und diese zu begründen haben. Dabei wird sie sich auch mit dem Vorbringen der BF auseinanderzusetzen und diese gegebenenfalls vor ihrer Entscheidung anzuhören haben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der o.a. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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