L512 1311357-2•BVwG L512 1311357-2
L512 1311357-2Federal Administrative CourtSep 5, 2014
Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Privatleben, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene Jungwirt als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. der islamischen Republik Pakistan, vertreten durch: Dr. Ruderstaller, Helping Hands, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2011, Zl. 10 04.680-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.07.2014, zu Recht erkannt:
A) Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF ist eine Rückkehrentscheidung
auf Dauer unzulässig.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang
I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), eine Staatsangehörige der islamischen Republik Pakistan, brachte zusammen mit ihren Familienangehörigen (Ehegatten und vier Kindern) nach legaler Einreise in das Bundesgebiet nach Österreich mit einem Schengen Visum, ausgestellt von der österreichischen Botschaft in Islamabad, am 14.05.2006 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP am 15.05.2006 Folgendes vor:
Sie sei von XXXX aus nach XXXX und von dort direkt nach XXXX geflogen. Sämtliche Familienmitglieder seien nach der Ankunft auf dem Flughafen in XXXX im Besitz von Reisepässen gewesen, welche vom Ehemann der bP nach Ankunft vernichtet worden seien.
Zum Fluchtgrund wurde von der bP ausgeführt, dass ihr Ehegatte aufgrund seiner Religion Probleme mit den dortigen Bewohnern habe. Ihr Ehemann habe der bP immer gesagt, sie solle mit den Kindern nicht hinausgehen, weil dies lebensgefährlich sei. Er sei von den dortigen Leuten mehrmals bedroht worden, weshalb die Familie bei der österreichischen Botschaft um ein Visum angesucht hätte und danach ausgereist sei.
Vor dem Bundesasylamt bestätigte die bP ihre bisherigen Angaben.
Der Ehegatte der bP gab an, er sei Angehöriger der abgespaltenen moslemischen Glaubensrichtung der Ahmadiyya und deswegen in seiner Heimatstadt XXXX mehrmals bedroht worden. Am 20.06.2003 sei er von drei Leuten in seinem Büro unter Androhung von Waffengewalt zur Unterfertigung eines Dokumentes gezwungen worden, welches den Inhalt gehabt habe, seine Geschäftsanteile an einer Importfirma für Schmieröle abzutreten. Nachdem er diesen Vorfall der Polizei gemeldet habe, welche die Anzeige jedoch nicht entgegen genommen hätte, seien die drei Personen wieder zu ihm gekommen und hätten einen Mitarbeiter von ihm schwer verletzt. Sie hätten ihm außerdem mit dem Umbringen und dem Ausrotten seiner Familie gedroht.
I.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.03.2007 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).
I.3. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Berufung erhoben.
I.4. Der Unabhängige Bundesasylsenat hat am 03.10.2007 sowie am 29.04.2008 eine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, in der die bP die Möglichkeit hatte Ausführungen zu ihren bisherigen Angaben im Hinblick auf ihre Fluchtgründe, ihre Rückkehrbedingungen, ihre Integration in Österreich sowie auf die aktualisierten Feststellungen zu ihrem Heimatland zu tätigen.
I.5. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.06.2008, Zl. 311.357-1/8E-XVI/48/07 wurde die Berufung der bP gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF als unbegründet abgewiesen.
Rechtlich wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der bP im Heimatland eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung drohe. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass sie im Falle einer Rückkehr der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre.
Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben der bP dar.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich auf die Begründung des Ehegatten gestützt wurde und die bP keine eigenen Asylgründe geltend gemacht habe.
I.6. Der oa. Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.06.2008, Zl. 311.357-1/8E-XVI/48/07 wurde der bP am 03.07.2008 rechtswirksam zugestellt und ist dieser in Rechtskraft erwachsen.
I.7. Gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.06.2008, Zl. 311.357-1/8E-XVI/48/07 erhob die bP Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof.
I.8. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.10.2008, Zlen AW 2008/20/0538 bis 0543-3 wurde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
I.9. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.11.2010, Zl. AW 2008/20/0571 bis 0576-7 wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
I.10. Die beschwerdeführende Partei brachte am 31.05.2010 beim Bundesasylamt einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Als Begründung für den neuerlichen Antrag brachte die bP am 31.05.2010 durch einen Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST erstbefragt vor, sie werde wegen ihrer Zugehörigkeit zur religiösen Minderheit der Ahmadis in Pakistan mit dem Umbringen bedroht. Die Ahmadis werden in Pakistan bedroht und gelten als ungläubig, sie werden verfolgt. Diesbezüglich habe die bP Berichte aus dem Internet und aus Zeitungen. Weiters werden Ahmadi von höherer Bildung ausgeschlossen. Sie habe Angst, dass ihre Familie und die bP umgebracht werden, außerdem seien ihre Eltern Sunniten und würden von der bP verlangen, dass sie ihren Ehemann verlasse. Die bP befürchte wegen des Blasphemiegesetzes in Pakistan die Todesstrafe oder lebenslange Haft. Die bP wurde zudem ein eigenes Asylverfahren unabhängig von ihrem Ehemann haben.
Am 19.10.2010 bestätigte die bP vor einem Organwalter des Bundesasylamtes ihre Angaben und ergänzte, dass sie im Jahr 1996 zu den Ahmadis konvertiert sei. Zu den Ahmadis zu konvertieren sei strafbar.
Im Laufe des Verfahrens vor dem Bundesasylamt legte die bP zum Beweis ihrer Angaben zahlreiche Beweismittel vor.
I.11. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).
I.11.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP hinsichtlich einer aktuell bestehenden Gefährdungssituation als nicht geeignet um eine persönlich gerichtete Verfolgung zu belegen. Zudem brachte die bP Gründe vor, die bereits im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren geltend gemacht wurden.
I.11.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf das Bundesasylamt umfassende Feststellungen.
I.11.3. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben der bP dar.
I.12. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Es wurden die Anträge gestellt,
Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass der Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes bekämpft wird.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass bezüglich der behaupteten Verfolgung wegen der Religionszugehörigkeit keine entschiedene Sache vorliege. Die Situation habe sich seit dem ersten Asylantrag wesentlich verschlechtert. Im ersten Asylverfahren handelte es sich bloß um ein Familienverfahren, sodass auf die Einvernahme der bP kein besonders großes Gewicht gelegt wurde. Die Behörde habe Feststellungen getroffen, die ihrer Entscheidung entgegenstehen, sodass die Beweiswürdigung unschlüssig und das Verfahren rechtswidrig sei. Die Handlungen des pakistanischen Staates gegen Ahmadis seien vom Ausmaß als asylrelevant einzustufen. Die Sicherheitslage in Pakistan in Zusammenschau mit dem Umstand, dass die bP der Glaubensrichtung der Ahmadi angehöre, führe zu einer realen Gefahr der Verletzung der Schutzgüter der Art. 2, 3 EMRK. Diesbezüglich wurden Berichte auszugsweise zitiert. Die bP nehme wegen ihrer Schilddrüse Medikamente ein und befinde sich daher in ständiger ärztlicher Behandlung. Eine Unterbrechung würde dazu führen, dass ihr Leben in Gefahr wäre. Die Familie sei zudem bereits 5 Jahre in Österreich, insbesondere die Kinder hätten sich sehr gut integriert. Die Kinder besuchen allesamt die Schule und haben die deutsche Sprache gut erlernt und haben viele Freunde. Der Beschwerde der bP komme suspensive Wirkung zu.
I.13. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens legte die bP zahlreiche Unterlagen in Bezug auf häusliche Gewalt und Freiheitsentziehung in Bezug auf ihren Ehemann, Scheidungsunterlagen, bezüglich der Situation von Frauen in Pakistan, des Gesundheitszustandes der bP sowie Integrationsunterlagen vor.
I.14. Am 30.10.2012 fand im Rahmen einer ergänzenden Beweisaufnahme eine zeugenschaftliche Befragung eines Vertreters der Ahmadiyya Muslim Gemeinde Österreich statt.
I.15. Für den 21.07.2014 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung. Gemeinsam mit der Ladung wurden der bP Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat zugestellt. Ebenso wurde sie hinsichtlich ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren manuduziert und aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen.
Sollten der bP gegenwärtig Bescheinigungsmittel nicht zugänglich sein, weil sie sich beispielsweise noch im Herkunftsstaat befinden, wurde sie eingeladen, ehestmöglich die erforderlichen Schritte zu setzen, damit ihr diese zugänglich werden und sie im Anschluss daran vorzulegen. In diesem Fall wurde sie auch ersucht, dem erkennenden Gericht bekannt zu geben, welche Bescheinigungsmittel sie beabsichtigt vorzulegen, wo sich diese gegenwärtig befinden und wann mit deren Vorlage gerechnet werden kann.
Sollte der bP die Existenz von Bescheinigungsmitteln bekannt sein, darauf aber keinen Zugriff haben, wurde sie aufgefordert innerhalb der oa. Frist bekannt zu geben, um welche Bescheinigungsmittel es sich handelt, wo sich diese befinden und warum sie hierauf keinen Zugriff hat.
I.16. Mit Schreiben vom 13.06.2014 teilte die belangte Behörde mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Ungeachtet dessen wurde aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung gegenständlicher Beschwerde beantragt und um Übersendung des aufgenommenen Verhandlungsprotokolls ersucht.
I.17. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hatte die bP die Möglichkeit Ausführungen zu ihren bisherigen Angaben im Hinblick auf ihre Fluchtgründe, ihre Rückkehrbedingungen, ihre Integration in Österreich sowie auf die aktualisierten Feststellungen zu ihrem Heimatland zu tätigen. Die bP hat ihre Beschwerde gegen Spruchpunkt I und II des angefochtenen Bescheides zurückgezogen.
I.18. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
II.1.1. Die beschwerdeführende Partei
Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um eine weibliche, pakistanische Staatsbürgerin, welche die Sprache Urdu spricht. Die beschwerdeführende Partei ist eine junge, gesunde, arbeitsfähige Frau mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage. Sie stammt aus der Provinz Punjab. Die bP hat sich in Österreich von ihrem Ehemann scheiden lassen.
Die Eltern sowie sechs Schwester der bP leben nach wie vor im Herkunftsstaat der bP.
Die Identität der bP steht fest.
Die bP hat in Österreich außer ihren drei Kindern keine Verwandten und lebt auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen. Sie möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit ca. 8 Jahren und 3 Monaten im Bundesgebiet auf. Sie reiste legal mit einem Schengen Visum, ausgestellt von der österreichischen Botschaft in Islamabad, in das Bundesgebiet ein. Die bP hat bereits am 14.05.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.06.2008, Zl. 311.357-1/8E-XVI/48/07 gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF rechtskräftig als unbegründet abgewiesen wurde. Gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.06.2008, Zl. 311.357-1/8E-XVI/48/07 erhob die bP Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.11.2010, Zl. AW 2008/20/0571 bis 0576-7 wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Die bP hat mit ihren Kindern Deutsch gelernt und hat eine Prüfung über deutsche Sprachkenntnisse auf dem A2-Niveau bestanden. Die bP ist nicht Mitglied in einem Verein. Die bP ist nicht straffällig geworden. Die bP arbeitet nicht, zeigte jedoch ihren Willen selbsterhaltungsfähig zu sein, indem sie versuchte eine Arbeit zu finden. Nicht bezahlte Beiträge der Sozialversicherung entstanden durch betrügerische Handlungen des Ex-Ehegatten der bP. Die bP vermochte sich einen Freundschaftskreis aufzubauen. Die Kinder der bP gehen in die Schule und sprechen Deutsch.
II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt.
Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, des Ergebnisses des ergänzenden Ermittlungsverfahrens sowie der Beschwerdeverhandlung ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.2.2. Die Feststellungen zur Person der bP ergeben sich - vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmitteln (Deutschkursbesuchsbestätigung, Zeugnissen, etc.)
Die Feststellungen zur Person und der Identität der bP ergeben sich aus ihren Sprach- und Ortskenntnissen und dem seitens dem bP vorgelegten Beweismittel.
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des § 75 Abs. 19 AsylG in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Da die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Entscheidung von der bP zurückgezogen wurde, beschränkte sich der Prüfungsumfang für das Bundesverwaltungsgericht auf den Spruchpunkte III. des angefochtenen Bescheides.
Zu A)
Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung auf Dauer
Aufgrund § 10 AsylG idF des von der belangten Behörde zum Entscheidungszeitpunkt anzuwendenden BGBl I 67/2012 wurde die Ausweisung der bP in deren Herkunftsstaat verfügt.
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmung gem. § 75 Abs. 20 AsylG zu entscheiden, ob im gegenständlichen Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig oder ob das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der gegenständliche Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz war abzuweisen. Es lag daher ab Erlassung dieses Erkenntnisses kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor.
Im gegenständlichen Fall kommt der bP kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
Bei Ausspruch der Ausweisung könnte ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK).
Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art 8 EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74; VfSlg 16.777/2003; ferner Gül gg Schweiz, ÖJZ 1996, 593; 5. 2 2004, 60457/00, Kosmopoulou gg Griechenland; 18. 1. 2007, 73819/01, Estrikh gg Litauen). Umgekehrt werden Kinder erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).
Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).
Die bP hat in Österreich außer ihren drei Kindern keine Verwandten und lebt auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen. Sie möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit ca. 8 Jahren und 3 Monaten im Bundesgebiet auf. Sie reiste legal mit einem Schengen Visum, ausgestellt von der österreichischen Botschaft in Islamabad, in das Bundesgebiet ein. Die bP hat bereits am 14.05.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.06.2008, Zl. 311.357-1/8E-XVI/48/07 gemäß §§ 3, 8 , 10 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.06.2008, Zl. 311.357-1/8E-XVI/48/07 erhob die bP Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.11.2010, Zl. AW 2008/20/0571 bis 0576-7 wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Die bP hat mit ihren Kindern Deutsch gelernt und hat eine Prüfung über deutsche Sprachkenntnisse auf dem A2-Niveau bestanden. Die bP ist nicht Mitglied in einem Verein. Die bP ist nicht straffällig geworden. Die bP arbeitet nicht, zeigte jedoch ihren Willen selbsterhaltungsfähig zu sein, indem sie versuchte eine Arbeit zu finden. Nicht bezahlte Beiträge der Sozialversicherung entstanden durch betrügerische Handlungen des Ex-Ehegatten der bP. Die bP vermochte sich einen Freundschaftskreis aufzubauen. Die Kinder der bP gehen in die Schule und sprechen Deutsch.
Die Ausweisung stellt somit einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben dar.
Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.
Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:
Auch
Bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).
Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigt werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:
Die bP ist seit ca. 8 Jahren und 3 Monaten in Österreich aufhältig. Sie reiste legal in das Bundesgebiet ein. Ihren Aufenthalt hat die bP anschließend durch die Stellung von zwei Asylantrages vorübergehend legalisiert.
Die bP verfügt über die bereits beschriebenen familiären bzw. privaten Anknüpfungspunkte.
Die bP begründete ihr Privatleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt der bP ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt war. Die bP hat in Österreich außer ihren drei Kindern keine Verwandten und lebt auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen.
Die bP ist - in Bezug auf ihr Lebensalter - erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig. Sie möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten Die bP hat mit ihren Kindern Deutsch gelernt und hat eine Prüfung über deutsche Sprachkenntnisse auf dem A2-Niveau bestanden. Die bP ist nicht Mitglied in einem Verein. Die bP ist nicht straffällig geworden. Die bP arbeitet nicht, zeigte jedoch ihren Willen selbsterhaltungsfähig zu sein, indem sie versuchte eine Arbeit zu finden. Nicht bezahlte Beiträge der Sozialversicherung entstanden durch betrügerische Handlungen des Ex-Gatten der bP. Die Kinder der bP gehen in die Schule und sprechen Deutsch. Die bP vermochte sich einen Freundschaftskreis aufzubauen.
Die bP verbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens in Pakistan, wurde dort sozialisiert, und spricht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Pakistan neben Familienmitgliedern auch Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- und/oder Bekanntenkreises des Beschwerdeführers existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es der bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
Die bP ist strafrechtlich unbescholten.
Der bP musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist.
Ein derartiges Verschulden liegt vor. Die lange Dauer des Asylverfahrens kann der bP nicht vorgeworfen werden kann.
Vor dem Hintergrund der getroffenen Sachlage ist unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur (Erk. d. VfGH vom 07.10.2010, B 950/10) im Rahmen einer Interessensabwägung davon auszugehen, dass die privaten Interessen im Rahmen einer Abwägung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK überwiegen und dass eine Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht auf Dauer unzulässig ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
II.3.9. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht. Entsprechende einschlägige Judikatur wurde bereits zitiert.
Ebenso wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf die Anwendung der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 18 - 20 AsylG kann ebenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erblickt werden. Hierbei handelt es sich vielmehr um eine Anordnung des einfachen Gesetzgebers, wie mit einer überschaubaren Zahl von Bescheiden des Bundesasylamtes, welche in dem dort beschriebenen Zeitfenster erlassen wurden, im Beschwerdeverfahren umzugehen ist und ist auf den eindeutigen Wortlaut der genannten Bestimmungen zu verweisen.
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